Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 241/2012
Urteil vom 3. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
II. Beschwerdeabteilung,
Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskostenvorschüsse (Kollokationsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
Am 20. Mai 1999 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Z.________ AG mit Sitz in A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Mangels Aktiven verfügte der Konkursrichter am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Jahre später wurde die Einstellung des Konkurses widerrufen (konkursrichterliche Verfügung vom 14. Dezember 2006). Die erste Gläubigerversammlung setzte die Y.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung ein. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan und machte dessen Auflage vom 6. bis 26. April 2010 öffentlich bekannt (SHAB vom xxxx).
B.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte X.________ als Konkursgläubiger beim Kantonsgericht Zug insgesamt 112 Kollokationsklagen ein. In 110 Prozessen stellte er das Begehren, die Forderung der beklagten Partei aus dem Kollokationsplan im Konkurs der Z.________ AG wegzuweisen bzw. die angemeldete Forderung im jeweiligen gemäss Kollokationsplan zugelassenen Betrag nicht zuzulassen. In der Folge blieben diese Verfahren mit Rücksicht auf zwei von X.________ angehobene SchKG-Beschwerden bis zu den Urteilen des Bundesgerichts 5A 576/2010 vom 18. November 2010 bzw. 5A 734/2010 vom 17. März 2011 faktisch sistiert.
C.
C.a Am 23. März 2011 teilte das Kantonsgericht Zug X.________ und der Y.________ AG mit, dass nach der Aufhebung der Sistierung zunächst die von ihm zu leistenden Kostenvorschüsse festzulegen seien. Die Konkursverwaltung nahm mit Eingabe vom 30. März dazu Stellung; X.________ beantragte, keine oder entsprechend tiefe Kautionen zu verfügen (Stellungnahme vom 14. Juni 2011).
C.b Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 wurde X.________ vom Kantonsgericht Zug aufgefordert, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten seiner 110 Kollokationsprozesse Kostenvorschüsse zwischen Fr. 850.-- und Fr. 60'750.-- zu bezahlen. Insgesamt belaufen sich diese Vorschüsse auf rund Fr. 400'000.--.
D.
D.a Hierauf stellte X.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2011 aufzuheben bzw. zu widerrufen (Eingabe vom 25. August 2011). Zugleich focht er diese Verfügung auch mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug an und verlangte, auf die Auferlegung von Kautionen zu verzichten und die Kautionierung der Vorinstanz aufzuheben; eventuell sei die Kautionierung auf einen Betrag von insgesamt Fr. 50'000.-- zu reduzieren und in Ratenzahlungen aufzuteilen. Weiter sei festzustellen, dass allfällige rechtskräftig verfügte Kautionen auch durch eine Bankgarantie geleistet werden können. In prozessualer Hinsicht stellte er das Begehren, das Beschwerdeverfahren bis zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu sistieren (Eingabe vom 25. August 2011).
D.b Am 30. August 2011 verfügte der Vorsitzende der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung. Gleichentags wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Armenrechtsgesuch von X.________ ab. Gegen diesen Entscheid führte X.________ in der Folge Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zug wies das Rechtsmittel ab (Urteil vom 22. Dezember 2011). Die darauf erhobene Beschwerde an das Bundesgericht vom 1. Februar 2012 wurde mit Urteil vom 3. Mai 2012 abgewiesen (Beschwerdeverfahren 5A 103/2012).
D.c Die Beschwerde, die X.________ gegen die Verfügung vom 22. Juli 2011 betreffend die Prozesskostenvorschüsse (Bst. C.b) erhoben hatte (Bst. D.a), wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 16. Februar 2012 ab.
E.
E.a Mit als "Beschwerde (in Zivilsachen) und ev. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 22. März 2012 gelangt X.________ (nachfolgend "Beschwerdeführer") an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Februar 2012 aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich stellt er das Eventualbegehren, das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren 5A 103/2012 (s. Bst. D.b) zu vereinigen.
E.b Am 26. März 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch um Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der angefochtenen Urteile ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2012 erkannte es der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen). Freilich muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet sein (Art. 42 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2 Streitig ist in der Sache die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bevorschussung der Gerichtskosten gemäss § 36 der alten Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO/ZG; in Kraft bis 31. Dezember 2010). Der angefochtene Entscheid bestätigt die erstinstanzlich verfügten Kostenvorschüsse. Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 603). Das Obergericht verweist in seinem Urteil auf § 36 Abs. 1 ZPO/ZG, wonach das Begehren einer Partei am Protokoll abgeschrieben werde, wenn diese ihrer Kostenvorschusspflicht nicht rechtzeitig nachkomme. Demnach ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt.
1.3 Im Übrigen folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2. S. 647 f.). Hier stehen in der Hauptsache 110 Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...454 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
2.1 Der Beschwerdeführer stört sich zur Hauptsache daran, dass das Obergericht den angefochtenen Entscheid bereits am 16. Februar 2012 gefällt habe, obschon das Rechtsmittelverfahren betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die besagten 110 Kollokationsklagen zu diesem Zeitpunkt noch hängig gewesen und seine diesbezügliche Beschwerde vom Bundesgericht (Verfahren 5A 103/2012) noch nicht beurteilt worden sei. "Bevor überhaupt die Frage der Vorschusspflicht gestellt und geprüft werden" könne, müsse zuerst das Armenrechtsgesuch rechtskräftig beurteilt werden. Falls ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, erübrige sich "folgerichtig die Frage der Kautionierung". Demnach hätte die Vorinstanz zuwarten und beim Bundesgericht nachfragen müssen, ob er im Armenrechtsprozess gegen ihren Entscheid vom 22. Dezember 2011 eine Beschwerde eingereicht habe, zumal ihr bekannt sei, dass ihre Entscheide "in diesem Fallkomplex" schon öfter an das Bundesgericht weitergezogen wurden. Weil sie dieser Erkundigungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |
aufzuheben.
2.2 Das Obergericht hält ausdrücklich fest, dass sich das kantonale Rechtsmittelverfahren gegen den verfahrensleitenden Entscheid über die Vorschusspflicht nach § 208 ff. ZPO/ZG und nicht nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung richte, obwohl diese im Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vom 22. Juli 2011 in Kraft war; der gegenteiligen Ansicht des Bundesgerichtes könne nicht gefolgt werden. Damit setzt sich das Obergericht bewusst über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweg, wonach nicht nur Endentscheide, sondern alle im Verlauf eines erstinstanzlichen Zivilprozesses ergehenden Entscheide - in der Terminologie der ZPO auch Zwischenentscheide, Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, prozessleitende Verfügungen und sogenannte "andere" Entscheide - den Rechtsmitteln gemäss Art. 405 Abs. 1
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
|
1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
|
1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
kürzlich bestätigt wurde (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; Urteile 4A 547/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.1; 5A 628/2011 vom 17. Februar 2012 E. 2; 4A 523/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 5; 4A 269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.1) und auf einem Meinungsaustausch zwischen den beiden zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts beruht. Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz - wie hier - für das Rechtsmittelverfahren bundesrechtswidrig die alte kantonale Zivilprozessordnung anwendet, schreitet das Bundesgericht aber nur dann ein, wenn der Beschwerdeführer im Einzelnen dartut, dass er durch die Anwendung des kantonalen anstatt des eidgenössischen Zivilprozessrechts einen konkreten Nachteil erlitten hat. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hinsichtlich der Frage des anwendbaren Prozessrechts korrigierend einzugreifen, wenn der geschilderte Rechtsfehler ohne praktische Relevanz ist. Dies aber ist hier der Fall:
2.3
2.3.1 Gegen die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juli 2011 stand die Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 103 Rechtsmittel - Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 325 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. |
|
1 | Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.256 |
2.3.2 Wohl hat das Obergericht das kantonale Beschwerdeverfahren am 30. August 2011 gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers "bis zum Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung" sistiert (s. Sachverhalt Bst. D.b). Diese Sistierung bewirkte jedoch nur, dass das kantonale Rechtsmittelverfahren ausgesetzt wurde und erst dann fortgesetzt wird, wenn im Armenrechtsprozess der Entscheid ergangen ist; die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung vermochte sie jedoch nicht zu hemmen. Dass das Obergericht seinen Sistierungsantrag als Gesuch um aufschiebende Wirkung hätte entgegennehmen müssen oder dass ein solches Gesuch im Sistierungsantrag mitenthalten gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
2.3.3 Stünde eine weitere Sistierung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens der Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. Juli 2011 aber ohnehin nicht entgegen, so ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Klärung der Frage hat, ob das Obergericht nach den Vorschriften der ZPO mit seinem Entscheid betreffend die Vorschusspflicht hätte zuwarten müssen, bis im bundesgerichtlichen Verfahren 5A 103/2012 der letztinstanzliche Entscheid ergangen ist. Unabhängig vom Ausgang des parallel hängigen Armenrechtsprozesses hat der Beschwerdeführer nämlich auch nicht zu befürchten, dass das Kantonsgericht vor einem rechtskräftigen Entscheid über sein Rechtspflegegesuch auf seine 110 Kollokationsklagen mit der Begründung nicht eintreten könnte, er habe die Kostenvorschüsse nicht bezahlt. Denn nachdem er ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, erfährt Art. 325
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 325 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. |
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1 | Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. |
2 | Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.256 |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
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1 | Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
2 | Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. |
3 | Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |
unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, fällt die Kostenvorschussverfügung dahin; wird sie ihm rechtskräftig verweigert, so muss ihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A 818/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.2; vgl. auch die Urteile 5A 759/2011 vom 16. März 2012 E. 2.2 und 5D 7/2012 vom 26. März 2012 E. 2.2).
2.4 Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein hinreichendes aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage, ob das Obergericht aus den von ihm geschilderten Gründen die in Art. 52
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |
3.
Mit der eigentlichen Streitfrage des vorliegenden Prozesses, ob und allenfalls in welcher Höhe das Kantonsgericht Zug in den besagten 110 Kollokationsprozessen Prozesskostenvorschüsse von ihm verlangen durfte, setzt sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher auseinander. Vielmehr begnügt er sich mit einer Liste von Stichworten und beantragt für den Fall, dass das Bundesgericht seine Sichtweise hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sistierung nicht teilen sollte (E. 2), es sei ihm gemäss Art. 43
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
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a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
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a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
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a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |
4.
Soweit der Beschwerdeführer weitere Gründe nennt, weshalb ihm für seine 110 Kollokationsprozesse die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sei, äussert er sich nicht zur Sache; darauf ist nicht einzugehen. Da die Beschwerdefrist im Verfahren 5A 103/2012 im Zeitpunkt der Postaufgabe der vorliegenden Eingabe (23. März 2012) bereits abgelaufen war, können diese Ausführungen auch nicht als Ergänzung in jenem Verfahren entgegengenommen werden (vgl. E. 3).
5.
Ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.4), so bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer für seine 110 Kollokationsklagen die vom Kantonsgericht Zug am 22. Juli 2011 verfügten Gerichtskostenvorschüsse - unter Vorbehalt der Bewilligung des Armenrechts - zu bezahlen hat. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und den 110 beklagten Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: V. Monn