Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 269/2011
Urteil vom 10. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Heiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte David Husmann und Kaspar Saner,
Beschwerdegegnerin,
Z.________ AG,
Streitberufene.
Gegenstand
vorsorgliche Beweissicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Dr. Y.________ (Beschwerdegegnerin) erlitt am 7. März 2001 in den Räumlichkeiten der X.________ AG, Zürich (Beschwerdeführerin) einen Unfall, bei dem sie die rechte Hand in der Zylinderdrehtüre bzw. Rundschleuse einklemmte. Am 17. Mai 2005 reichte sie beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdeführerin Klage (mit Nachklagevorbehalt) auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst Zins ein.
B.
Am 26. Januar 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein gegenüber einem ersten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eingeschränktes weiteres Gesuch um Sicherstellung gefährdeter Beweise im Sinne von § 135 aZPO/ZH. Sie beantragte Folgendes:
"I. Hauptanträge: 1. Es seien bei den beiden nachfolgend genannten Kreditkartenunternehmen die Abrechnungen folgender Kreditkarten sowie allfälliger Ersatz- oder neu ausgestellter Kreditkarten der Klägerin für die Zeitperiode vom 1. März 2001 bis und mit 31. Oktober 2003 vorsorglich als Beweismittel sicherzustellen:
A.________, Karten-Nr. xxx A bzw. Karten-Nr. yyy A;
B.________, Karten-Nr. uuu A bzw. Karten-Nr. vvv,
wobei die Auszüge der Beklagten durch das Gericht nur insofern zugänglich zu machen sind, als diese die von der Beklagten in ihren Rechtsschriften behaupteten Reise- und Geschäftstätigkeiten der Klägerin zu den geltend gemachten Zeitpunkten belegen, insbesondere Zahlungen an Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Hotels, Taxis und Restaurants etc. ausserhalb des damaligen Wohnortes der Klägerin.
2. Es seien zu diesem Zweck die Edition dieser Abrechnungen durch die A.________ AG, Zürich, und die B.________ SA, Lugano, anzuordnen und die Auszüge durch das Gericht gemäss Rechtsbegehren Nr. I.1. unkenntlich zu machen.
II. Eventualantrag: Es sei der A.________ AG, Zürich, und der B.________ SA, Lugano, jeweils unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Handelsgericht wies das Gesuch am 29. März 2011 ab mit der Begründung, dass dessen Gutheissung bei der derzeitigen Behauptungslage eine Beweisausforschung darstellen würde.
Gegen diesen Beschluss reichte die Beschwerdeführerin sowohl Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses trat mit Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2011 mangels Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde auf dieselbe nicht ein. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
C.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben. Sodann beantragt sie:
"2. Es seien bei den beiden nachfolgend genannten Kreditkartenunternehmen die Abrechnungen folgender Kreditkarten sowie allfälliger Ersatz- oder neu ausgestellter Kreditkarten der Klägerin für die Zeitperiode vom 1. März 2001 bis und mit 31. Oktober 2003 vorsorglich als Beweismittel sicherzustellen:
A.________, Karten-Nr. xxx A bzw. Karten-Nr. yyy A;
B.________, Karten-Nr. uuu A bzw. Karten-Nr. vvv,
wobei die Auszüge der Beklagten durch das Gericht nur insofern zugänglich zu machen seien, als diese die von der Beklagten in ihren Rechtsschriften behaupteten Reise- und Geschäftstätigkeiten der Klägerin zu den geltend gemachten Zeitpunkten belegen, insbesondere Zahlungen an Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Hotels, Taxis und Restaurants etc. ausserhalb des damaligen Wohnortes der Klägerin.
3. Es seien zu diesem Zweck die Edition dieser Abrechnungen durch die A.________ AG, Zürich, und die B.________ SA, Lugano, anzuordnen und die Auszüge durch das Gericht gemäss Rechtsbegehren Nr. [...] 2. unkenntlich zu machen.
II. [...] Eventualiter [...] sei der A.________ AG, Zürich, und der B.________ SA, Lugano, jeweils unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
III. [...] Subeventualiter [...] sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Sicherstellung der Beweismittel, eventuell das Verbot ihrer Vernichtung, vorab als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 S. 417; 136 II 101 E. 1 S. 103; 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1 S. 216).
1.1 Angefochten ist ein Entscheid, mit dem ein Gesuch um Sicherstellung gefährdeter Beweise im Sinne von § 135 aZPO/ZH abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser wurde den Parteien nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) eröffnet. Für die Rechtsmittel gilt demnach die ZPO (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
|
1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
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1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Diese betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteil 4A 195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.1.1; Urteil 4A 440/2007 vom 6. Februar 2008 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 134 III 255).
Die Beschwerdeführerin beantragt die vorsorgliche Sicherstellung von Kreditkartenabrechnungen der Beschwerdegegnerin aus der Zeitspanne vom 1. März 2001 bis und mit 31. Oktober 2003 bei bestimmten Kreditkartenunternehmen, eventualiter das vorsorgliche Verbot der Vernichtung dieser Kreditkartenabrechnungen. Sie macht geltend, bei den Kreditkartenabrechnungen handle es sich um Geschäftsbelege der Kreditkartenunternehmen gemäss Art. 962
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 962 - 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: |
|
1 | Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: |
1 | Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; |
2 | Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; |
3 | Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. |
2 | Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: |
1 | Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; |
2 | 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; |
3 | Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. |
3 | Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. |
4 | Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Bei der vorsorglichen Beweisführung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 132 III 209 E. 2.1). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1).
3.
Nach § 135 der hier gemäss Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
|
1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
3.1 Für die Vorinstanz erübrigte es sich zu prüfen, ob von einer Gefährdung der fraglichen Kreditkartenabrechnungen auszugehen sei. Sie lehnte das Sicherstellungsbegehren bereits deshalb ab, weil dessen Gutheissung bei der derzeitigen Behauptungslage eine Beweisausforschung darstellen würde. Sie führte aus, es sei nicht Aufgabe des Beweisverfahrens, der Partei die Grundlage für die notwendigen Behauptungen zu verschaffen. Die Beweisabnahme sei dazu bestimmt, der Partei die Beweisführung zu ermöglichen, und bezwecke nicht, der Partei zusätzliche Informationen zu beschaffen, dies auch dann nicht, wenn sie im Behauptungsverfahren gar nicht in der Lage gewesen sei, solche vorzubringen. In der Folge erachtete sie die Behauptungen der Beschwerdeführerin, zu denen sie den Antrag auf Zugänglichmachung der Kreditkartenabrechnungen stellte, als zu wenig bestimmt, als dass die Edition der Kreditkartenabrechnungen nicht auf eine Ausforschung der Beschwerdegegnerin herauslaufen würde.
3.2 Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.3 Diese Vorwürfe sind unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen verbieten nicht zu verlangen, dass die Behauptungen, die mit dem beantragten Beweis bewiesen werden sollen, hinlänglich konkret vorgebracht wurden (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c S. 369; 108 II 337 E. 3). Die Beschwerdeführerin vertritt denn auch nichts anderes. Sie ist aber der Ansicht, sie habe ihre beweisrelevanten Vorbringen genügend behauptet und substantiiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gelangte in nicht zu beanstandender Weise bezüglich der einzelnen Behauptungen zum gegenteiligen Schluss:
3.3.1 Das erste Beweisthema, die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als alleinige Geschäftsführerin und Vermögensverwalterin der C.________ AG zwischen dem 15. August 2001 und dem 2. Oktober 2003, hielt die Vorinstanz für äusserst unbestimmt. Der Begriff "Geschäftstätigkeit" sei sehr allgemein und könne die verschiedensten konkreten Tätigkeiten erfassen, solange sie nur irgendeinen Bezug zur C.________ AG hätten. Die Beschwerdeführerin benenne aber keine konkreten Aktivitäten der Beschwerdegegnerin, die sich ohne weiteres überprüfbar und zuordnungsfähig aus einer Kreditkartenabrechnung ergeben könnten.
Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie unhaltbar wäre.
3.3.2 Weiter verlangte die Beschwerdeführerin die vorsorgliche Beweissicherung hinsichtlich der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe sich im Rahmen eines journalistischen Beitrags der Genfer Zeitung "D.________" vom 25. Juni 2001 über die Zürcher Handelsbanken geäussert und sich dabei als "ex-employée chez E.________ et F.________" titulieren lassen. Dazu hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin bestreite dies nicht. Sie stelle sich jedoch auf den Standpunkt, den massgeblichen, mit dem journalistischen Beitrag allenfalls verbundenen Arbeitsaufwand vor und nicht nach dem Unfall erbracht zu haben. Die Beschwerdeführerin habe keine bestimmten Aktivitäten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erarbeitung ihrer journalistischen Äusserung vom 25. Juni 2001, die allenfalls in Form von Kreditkartenbuchungen belegt werden könnten, konkret behauptet. Der Antrag auf Beweissicherung sei daher auch betreffend die Äusserung der Beschwerdegegnerin in der Genfer Zeitung "D.________" - soweit diese überhaupt als bestritten zu gelten habe - als Suchbeweis abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hält dem nichts entgegen, das eine andere Beurteilung erheischen würde. Namentlich werden keine übertriebenen Substantiierungsanforderungen gestellt, wenn die Vorinstanz verlangt, die Tätigkeiten, welche mit einer Kreditkartenbuchung allenfalls belegt werden könnten, müssten konkret behauptet werden. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Schwierigkeit hat, von solchen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin über Jahre zurück überhaupt Kenntnis zu erlangen und sie entsprechend konkret behaupten und damit den Gegenbeweis führen zu können, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, ändert aber nichts an der Unzulässigkeit einer Beweisausforschung.
3.3.3 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ein aufwändiges Seminar im Rahmen der F.________ School und der G.________ School am 18. Februar 2003 in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der C.________ AG in London organisiert und das Eingangsreferat gehalten. Die Vorinstanz erachtete auch die im Zusammenhang mit diesem Seminar vom 18. Februar 2003 deponierten Behauptungen der Beschwerdeführerin als zu unbestimmt. So werde nicht konkret dargelegt, wann die Beschwerdegegnerin welche Organisationshandlungen für das Seminar bzw. welche Waren- und Dienstleistungsbezüge in diesem Zusammenhang vorgenommen haben solle. Nur solche könnten sich jedoch aus den fraglichen Kreditkartenabrechnungen ergeben. Die allgemeine Behauptung der "Organisation" oder "Teilnahme" als solcher könne für die Beweissicherung von Kreditkartenabrechnungen nicht genügen. Auch bezüglich der sinngemäss behaupteten Reisetätigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Seminars vom 18. Februar 2003 führe die Beschwerdeführerin nicht aus, durch welche konkreten Handlungen die Beschwerdegegnerin in London in Erscheinung getreten sei, die als Bezüge von Waren- und Dienstleistungen anhand einer der fraglichen
Kreditkartenabrechnungen überprüft werden könnten. Vielmehr sei das Gesuch darauf ausgerichtet, in Erfahrung zu bringen, ob und auf welche Weise die Beschwerdegegnerin allenfalls gereist sei oder Zeit in London verbracht habe, wobei in jeder dieser Angaben neue Informationen für die Beschwerdeführerin zu erblicken wären. Die einzige wirklich konkrete Behauptung hinsichtlich eines Aufenthalts der Beschwerdegegnerin in London sei das Halten des Eingangsreferats in den Örtlichkeiten der F.________ am besagten 18. Februar 2003. Dies stelle jedoch, so stark es auch eine damit verbundene Reisetätigkeit der Beschwerdegegnerin indizieren möge - was selbstredend noch nicht im derzeitigen Verfahrensstadium zu beurteilen sei - keine Tätigkeit dar, die als Bezug von Waren- oder Dienstleistungen durch Kreditkartenabrechnungen belegt werden könnte bzw. es seien solche Aktivitäten eben gerade nicht konkret behauptet worden.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe sämtliche ihrer Darstellungen zur angeblichen Arbeitsunfähigkeit und beruflichen und gesellschaftlichen Isolation der Beschwerdegegnerin so konkret behauptet und substantiiert, wie ihr dies möglich und zumutbar gewesen sei. Dies gelte insbesondere mit Bezug auf das Seminar vom 18. Februar 2003 in London. Sie habe sämtliche diesbezüglich relevanten Details dargelegt. Es gehe klar zu weit, von ihr zu verlangen, die mit dem Londonaufenthalt der Beschwerdegegnerin verbundene Reisetätigkeit noch genauer zu umschreiben - etwa mittels genauer Bezeichnung des An- und Abreisedatums und des benutzten Verkehrsmittels. Denn die Beschaffung solcher Informationen sei für sie schlicht unzumutbar, ja sogar unmöglich. Ihre Behauptungen seien zumindest hinsichtlich des Seminars vom 18. Februar 2003 in London so konkret, dass die Zuordnung der aus den Kreditkartenabrechnungen hervorgehenden relevanten Bezüge zu diesen Behauptungen entgegen der Vorinstanz ohne Weiteres möglich sei. Sie wolle nicht beweisen, was die Beschwerdegegnerin wo gegessen habe, sondern nur, dass diese in der Lage gewesen sei, Reise- und Geschäftstätigkeiten auszuüben. Die Vorinstanz habe überspannte Anforderungen an die
Behauptungslast gestellt und ihr damit in unzulässiger Weise das Recht auf Beweis versperrt sowie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.
Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es hinsichtlich des (Gegen-)Beweisthemas einer Geschäfts- und Reisetätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht nötig ist, jede Einzelheit einer bestimmten Tätigkeit zu behaupten. Sodann ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein dürfte, entsprechende Informationen überhaupt zu erlangen. Diese Schwierigkeiten werden im Rahmen der Beweiswürdigung in Rechnung zu stellen sein. Hier geht es aber darum zu entscheiden, ob hinreichend konkret behauptete Umstände geltend gemacht wurden, die mit den zu sichernden Urkunden überhaupt bewiesen werden können, so dass es sich rechtfertigt, die Offenlegung der Kreditkartenabrechnungen trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre der Beschwerdegegnerin anzuordnen. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Kreditkartenabrechnungen lediglich bestimmte Waren- oder Dienstleistungsbezüge belegen können. Die Vorinstanz durfte deshalb - ohne in Willkür zu verfallen bzw. das Recht auf Beweis abzuschneiden oder überspitzt formalistisch vorzugehen - verlangen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Waren- oder Dienstleistungsbezüge behauptete, die mit der beantragten Edition der besagten
Kreditkartenabrechnungen hätten bewiesen werden können. Nachdem solche Behauptungen nicht vorlagen, verletzte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen nicht, wenn sie den Hauptantrag auf Edition der besagten Kreditkartenabrechnungen abwies.
Das Gleiche gilt betreffend die Abweisung des Eventualantrags, den Kreditkartenunternehmen zu verbieten, die Abrechnungen zu vernichten. Da sich aufgrund der Behauptungslage kein Anspruch begründen liess, die Kreditkartenabrechnungen herauszugeben, entfiel gleichzeitig eine Rechtfertigung, um deren Vernichtung zu verbieten.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Z.________ AG und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz