Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2007.2

Entscheid vom 13. April 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Borter,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte, unter ihnen A. wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. A. wird verdächtigt, zusammen mit B. und Dritten Hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Konstrukts, verwendet worden sein, wodurch die Investoren im In- und Ausland mutmasslich insgesamt mehrere hundert Millionen Schweizer Franken verloren haben. Konkret wird durch A. bestätigt, dass er dem Investitionssystem ca. 370 Kunden zugeführt hat, die insgesamt rund Fr. 70'000'000.-- anlegten (act. 8.2 S. 6). Von den Vertragsabschlüssen – also von dem von den Kunden „investierten“ Kapital – wurden gemäss den Aussagen von A. jeweils 23 – 24% „ausbezahlt“ (act. 8.2 S. 7), d.h. also offenbar nicht zu Renditezwecken für die Kunden angelegt. Den Kunden gegenüber wurde von der Firma des A. jedoch lediglich 1% der Investitionssumme als Honorar für die Dienstleistung im Rahmen des Treuhandvertrages in Rechnung gestellt (act. 8.4 S. 10). A. persönlich erhielt von den die Kundengelder handhabenden Firmen am 7. Juli 2004 Beträge von Fr. 153'236.70 und Fr. 253'079.30 als Anteil seines „Honorars“ für das zweite Quartal 2004 (act. 8.4 S. 10).

A. und die ihm zuzurechnenden Firmen (C. AG, D. AG.) erstellten ausserdem verschiedene Bestätigungen für die Firmen, von welchen die Kundengelder gehandhabt wurden (Firmen E., F. und G.). In diesen Bestätigungen bezeichneten sich die Firmen des A. als „Independent Auditors“ und „Swiss Licensed Auditors“, A. persönlich sich als „Master of Law“ und als „Swiss Certified Public Accountant“ (act. 1.11, 1.13, 1.15).

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft eine per 1. Januar 2007 fällige Versicherungsleistung der H. von Fr. 20'000.-- aus einer Vorsorgepolice, für welche A. als Begünstigter erscheint (act. 1.1).

C. A. reichte zusammen mit seinem Sohn bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (act. 1) Beschwerde ein und beantragt unter Kostenfolgen, die Beschlagnahmeverfügung vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft bzw. die Versicherungsgesellschaft H. anzuweisen, den Betrag von Fr. 20'000.-- direkt auf das Konto des Sohnes bei der Bank I. zu überweisen (act. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 (act. 8) beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 8 S. 2).

Mit Replik vom 1. März 2007 (act. 11) hält A. an den Beschwerdeanträgen fest (act. 11 S. 1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird –

soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis

Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdegegnerin hat weder den Zustellungsnachweis für die angefochtene Verfügung erbracht, noch beschäftigt sie sich in ihren Eingaben überhaupt mit der Frage der Fristwahrung. Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb dessen bezüglich der Fristwahrung glaubwürdigen Ausführungen zu folgen (act. 1 S. 2). Die Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht.

1.3 Festzuhalten ist, dass der Beschwerde in der Art, wie sie erhoben wurde, ein ungelöster Widerspruch innewohnt. Die Beschwerde wurde gemeinsam für Vater und Sohn eingereicht (bezeichnet als Beschwerdeführer 1. und 2.), beantragt wurde aber nur die Auszahlung an den Sohn. Nachdem jedoch kein Hinweis auf eine gemeinschaftliche Berechtigung am umstrittenen Vermögenswert vorliegt und auch keine diesbezüglichen Behauptungen vorgetragen wurden, kann nur entweder der Beschwerdeführer oder sein Sohn ein Vermögensrecht geltend machen und zur Beschwerde legitimiert sein, nicht aber beide gleichzeitig. Mit separatem Entscheid vom heutigen Datum wurde deshalb die Legitimation des Sohnes des Beschwerdeführers verneint und auf dessen Beschwerde nicht eingetreten (TPF BB.2007.4).

1.4 Der Beschwerdeführer ist Versicherungsnehmer und Begünstigter der auf das Leben seines Sohnes als Versichertem abgeschlossenen Vorsorgepo-lice Nr. 1 der H. vom 21. Dezember 2001 (act. 8.5). Als solcher erleidet er durch die Beschlagnahme der am 1. Januar 2007 aus dieser Police fällig gewordenen Kapitalauszahlung der H. von Fr. 20'000.-- einen Nachteil. Er ist deshalb zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2006 legitimiert (vgl. TPF BB.2006.57 vom 20. Februar 2007 E. 1.2 m.w.H.).

1.5 Auf die Beschwerde ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer (Vater) einzutreten.

2.

2.1 Als Hauptargument zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Vorsorgeversicherung nicht für sich selbst, sondern für seinen Sohn abgeschlossen. Mit der Police hätte dessen Ausbildung finanziert werden sollen, weshalb die Versicherungsgesellschaft in der Offerte von der „Ausbildungspolice“ gesprochen habe. Die Versicherung sei für den Sohn bestimmt gewesen und die am 1. Januar 2007 fällige Kapitalauszahlung von Fr. 20'000.-- bilde deshalb Kindsvermögen. Der Beschwerdeführer sei nur aus dem Grunde als Begünstigter eingesetzt worden, weil der Sohn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch unmündig gewesen sei (act. 1 S. 3 f.). Mit Beschwerdeantwortbeilage 5 (act. 8.5), Rubrik „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten“, sei bewiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers beschwerdelegitimiert und das Versicherungskapital diesem auszuzahlen sei (act. 11 S. 1 f.).

2.2 Vorerst ist festzuhalten, dass die Versicherungsformulare vom Beschwerdeführer unvollständig und widersprüchlich bzw. falsch ausgefüllt wurden (act. 8.5, Rubrik „Individuelle Begünstigung“ nicht unterzeichnet; Gesamtformular vom Sohn nicht unterzeichnet; „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten“: bei einer Wahlfrage zwei widersprechende Antworten gegeben). Dies spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers. Eindeutig ist jedoch die von der H. ausgestellte Police vom 21. Dezember 2001 (act. 8.5), in welcher der Beschwerdeführer („Versicherungsnehmer“) als einziger Begünstigter erscheint. Zusätzlich ist zu bemerken, dass die vermögensmässige Situation auch nicht anders wäre, wenn den Behauptungen des Beschwerdeführers gefolgt würde. Es mag wohl sein, dass er beabsichtigte, mit den Auszahlungen aus der Versicherungspolice die Ausbildung des Sohnes – seine familienrechtliche Pflicht – zu finanzieren; dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung auf den Sohn überging. Dazu hätte es einer entsprechenden Änderung der Begünstigung bedurft, was dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt war (act. 1.10); im Zeitpunkt der Erstellung des diesbezüglichen Schreibens an die Versicherungsgesellschaft war die Beschlagnahme jedoch bereits erfolgt.

3.

3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB (inhaltlich identisch mit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können beschlagnahmt werden (Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
Satz 3 BStP). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht. Die Beschlagnahme muss zudem wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3).

Der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht setzt gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4 sowie TPF BB.2006.3 vom 9. Juni 2006 E. 3, BB.2006.6 vom 6. April 2006 E. 2 und BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 je m.w.H.). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und TPF BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Auch ein derartiger Tatverdacht muss sich jedoch im Verlaufe der weiteren Ermittlungen grundsätzlich verdichten, ohne dass freilich die diesbezüglichen Anforderungen überspannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die Beschlagnahme als lediglich provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme soll dem Entscheid des erkennenden Sachrichters nicht vorgreifen (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4) und den Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung dem erkennenden Sachrichter zu überlassen. Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn die Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse, aber auch die Interessen der Geschädigten, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 4.2; TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 E. 2; BB.2005.25 vom 12. August 2005 E. 5; BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2; vgl. auch BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4).

3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, sowohl materiell als auch prozessual fänden sich überhaupt keine Indizien für einen Tatverdacht, geschweige denn für einen dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (act. 1 S. 7). Wie im Sachverhalt unter lit. A dargestellt wurde, hat der Beschwerdeführer persönlich ca. 370 Kunden dazu gebracht, einen Betrag von total ca. Fr. 70'000'000.-- in das inkriminierte Anlagesystem zu investieren. Den Kunden gegenüber wurde vorgegeben, für die Treuhandbemühungen der Firma des Beschwerdeführers werde ein Honorar von 1% des Investitionsbetrages in Rechnung gestellt, den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ist jedoch zu entnehmen, dass 23 – 24% der investierten Beträge nicht angelegt, sondern anderweitig verwendet wurden, insbesondere auch für persönliche Zahlungen an den Beschwerdeführer. Einen zentralen Beitrag zur Täuschung der Kunden leistete der Beschwerdeführer mit der Abgabe von Bestätigungen, in welchen er sich selbst als einen vom Anlagesystem unabhängigen Bücherexperten darstellte und vorgab, das Vorhandensein der Anlagewerte und die Performance des Anlagesystems überprüft zu haben. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers ist der Tatverdacht damit gegeben, ganz konkret auch bezüglich seiner Person.

4.

4.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB (inhaltlich identisch mit Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe. Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (Schmid in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

Zur Sicherstellung der Durchsetzung einer derartigen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 71 Abs. 3
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StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Einer solchen Sicherungsbeschlagnahme unterliegen alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (Schmid, a.a.O., N. 173 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Baumann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 57 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Der Beschlagnahmegrund, nämlich das Vorliegen eines der Ersatzeinziehung unterliegenden Vermögenswertes, ist dabei im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen (Schmid, a.a.O., N. 173 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

4.2 Im vorliegenden Fall besteht – wie bereits ausgeführt – der hinreichende Tatverdacht, dass die verschwundenen Gelder bzw. Teile davon zweckentfremdet wurden und unter anderem auf Konten des Beschwerdeführers geflossen sind (vgl. E. 3 sowie Sachverhalt lit. A). Entsprechend wären die Voraussetzungen für eine Einziehung der deliktischen Vermögenswerte gemäss Art. 70
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB beim Beschwerdeführer an sich erfüllt. Ob die unmittelbaren Vermögensvorteile beim Beschwerdeführer noch vorhanden sind, kann nicht beurteilt werden, greifbar sind diese Vermögensvorteile jedoch wohl kaum. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der H. zu Recht zur Sicherstellung der Ersatzforderung beschlagnahmt (act. 1.1 S. 3).

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es nicht Sache der Bundesanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer ist, dem Entscheid des Sachrichters über eine allfällige definitive Einziehung bzw. die Ersatzforderung vorzugreifen (vgl. BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c; TPF BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch Schmid, a.a.O., N. 142 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sowie Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, S. 600 f. N. 930). Demgemäss obliegt es dem Sachrichter nicht nur, in der Regel über Drittrechte gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB (bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) zu entscheiden, sondern auch über eine Reduktion bzw. einen Verzicht auf die Ersatzforderung gestützt auf die Härteklausel nach Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
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StGB (bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).

5.

5.1 Die Beschlagnahme der Leistung der H. im Betrag von Fr. 20'000.-- ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt, bestätigt doch der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen, dass er allein für das zweite Quartal 2004 den Betrag von Fr. 406'316.-- (Fr. 153'236.70 + Fr. 253'079.30) an mutmasslich veruntreuten Geldern persönlich vereinnahmt hat (act. 8.4 S. 10).

5.2 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren bereits zweieinhalb Jahre dauere, aber trotz dieser langen Verfahrensdauer noch kein konkreter Tatverdacht gegen ihn vorliege (act. 11 S. 3 ff.). Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass sich das Verfahren in die Länge zieht. Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass es sich um ein sehr umfangreiches Verfahren mit unzähligen Beteiligten handelt und die Beschuldigten, analog dem Beschwerdeführer, im Strafpunkt nicht geständig sind. Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Tatverdacht gegen ihn seit langer Zeit und sehr konkret vor, wie dies bereits dargelegt worden ist (E. 3). Eine Aufhebung der angefochtenen Zwangsmassnahme steht deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer nicht zur Diskussion (vgl. TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2, BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1; vgl. auch TPF BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 5.1).

6. Die Beschwerde ist auf Grund des Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
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BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Borter

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2007.2
Date : 13. April 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)


Legislation register
BGG: 66  103
BStP: 65  105bis  214  217  219  245
SGG: 28
StGB: 58  59  70  71
BGE-register
120-IV-164 • 120-IV-365 • 124-IV-313 • 129-IV-322
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1S.16/2005 • 1S.16/2006
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