Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2006.3+BB.2006.4

Entscheid vom 9. Juni 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Kontosperren

(Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt gegen A. und weitere Personen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, eventuell Veruntreuung sowie Geldwäscherei (BB.2006.3 act. 1.2). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Erfolgsaussichten auf Investments, die mit dem Handelssystem von B. gemanagt wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig bereichert zu haben (vgl. BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26).

B. In diesem Zusammenhang verfügte die Bundesanwaltschaft am 20. Januar 2006 sinngemäss die Beschlagnahme sämtlicher direkt oder indirekt A. gehörenden Vermögenswerte bei der C. Bank sowie die Edition aller damit zusammenhängenden Unterlagen (BB.2006.3 act. 1.2).

A. wendet sich mit Beschwerde vom 26. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 20. Januar 2006 und die damit verbundene Beschlagnahme aller seiner Guthaben und Konti bei der C. Bank seien aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem eingangs erwähnten Advokaten als seinem Vertreter zu bewilligen; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Möglichkeit einer Replik einzuräumen (BB.2006.3 act. 1).

C. Die Bundesanwaltschaft verfügte überdies am 25. Januar 2006 sinngemäss die Beschlagnahme sämtlicher direkt oder indirekt A. gehörenden Vermögenswerte bei der D. Bank sowie die Edition aller damit zusammenhängenden Unterlagen (BB.2006.4 act. 1.2).

A. lässt am 31. Januar 2006 auch gegen diese Verfügung Beschwerde führen und beantragt der Beschwerdekammer unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Januar 2006 und die damit verbundene Beschlagnahme aller seiner Guthaben und Konti bei der D. seien aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem eingangs erwähnten Advokaten als seinem Vertreter zu bewilligen; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Möglichkeit einer Replik einzuräumen (BB.2006.4 act. 1).

D. Nach Durchführung der Vernehmlassung betreffend die aufschiebende Wirkung (BB.2006.3 act. 4) verfügte der Präsident der Beschwerdekammer am 2. Februar 2006, die Verfahren BB.2006.3 und BB.2006.4 würden vereinigt und die aufschiebende Wirkung werde in beiden Verfahren nicht gewährt, wobei die Kosten bei der Hauptsache bleiben würden (BB.2006.3+B.2006.4 act. 7).

Am 22. Februar 2006 entschied die Beschwerkammer, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vereinigten Verfahren BB.2006.3 und BB.2006.4 würden abgewiesen, wobei der Entscheid über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wiederum bei der Hauptsache bleibe (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 15).

Nach gewährter Fristerstreckung bis 13. April 2006 (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 22) schliesst die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort am letzten Tag der Frist auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26).

Nach doppelt erstreckter Frist bis 26. Mai 2006 (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 33 und 34) verweist A. mit Replik von 26. Mai 2006 auf seine Anträge gemäss den Beschwerden vom 26. und 31. Januar 2006, wobei er auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung verzichtet (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 35). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 36).

Am 31. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob und bejahendenfalls welche Konten von A. bei den Banken C. und D. wann und mit welchem Saldo entsprechend den Verfügungen vom 20. und 25 Januar 2006 gesperrt wurden (act. 37). Die Bundesanwaltschaft übermittelte hierauf der Beschwerdekammer am 31. Mai 2006 eine diesbezügliche Aufstellung (act. 40), die A. am 2. Juni 2006 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 41).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. und 25. Januar 2006, mithin gegen Amtshandlungen. Aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin über die gesperrten Konten geht hervor, dass diverse Konten mit Aktivsaldi bei den angeschriebenen Banken am 20. bzw. 25. Januar 2006 gesperrt wurden (act. 40). Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerden sind mit deren Postaufgabe am 26. und 31. Januar 2006 überdies fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Verfügungen vom 20. und 25. Januar 2006 keine Begründungen enthielten.

2.1 Ein Mangel an Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Zürich 2002, N. 1710; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt in Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen – worunter die Beschlagnahme unbestrittenermassen fällt – über volle Kognition (vgl. TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H. und BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 2.1).

2.2 Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben, da ein allfälliger Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat spätestens im Beschwerdeverfahren mit umfassender Aktenkenntnis seinen Standpunkt darlegen können. Dabei stand ihm im Zeitpunkt der Replik die detaillierte Begründung der veranlassten Amtshandlungen in der Beschwerdeantwort zur Verfügung; eine Begründung die ohne Weiteres den Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung einer Zwangsmittelverfügung zu genügen vermag. Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.

3.

3.1 Die Kontensperre stellt ein Surrogat für die physische Beschlagnahme der sich auf den Konten befindlichen Gelder dar, weshalb die für die Beschlagnahme geltenden Bestimmungen analog zur Anwendung gelangen.

Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Überdies muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 3 und 4.1 m.w.H. und BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5 sowie Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, zusammen mit den übrigen Beschuldigten hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder seien aber nicht für die vereinbarten Investitionen, sondern zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Konstrukts – des so genannten Umlageverfahrens – verwendet worden.

Konkret soll B. ein angeblich krisensicheres Tradingsystem entwickelt haben, dass er zuerst über die E. AG, schliesslich über die F. AG vertrieb. Die potentiellen Investoren seien zu einem Teil durch Bezugspersonen von B. betreut und vermittelt sowie zum anderen Teil durch Finanzdienstleistungsunternehmer an B. bzw. seine Gesellschaften vermittelt worden. Die Vermittler hätten für ihre Tätigkeit auf den vermittelten Investments sowohl Abschlussprovisionen als auch erfolgsabhängige Performance-Fees in beträchtlicher Höhe erhalten. Die auf diese Weise akquirierten Gelder – mehrere hundert Investoren hätten Verträge mit Gesellschaften abgeschlossen, die unter dem Einflussbereich von B. und seinen Mitbeschuldigten, der so genannten G. Gruppe, standen – seien nach Einzahlung in der Schweiz oder im benachbarten Ausland zur Hauptsache auf die Bahamas transferiert worden. Daselbst hätten sie teils mehrere Funds-Gesellschaften durchlaufen, die ebenfalls zur G. Gruppe gehörten, und seien danach sogleich in die Schweiz zurücküberwiesen und zur Ausschüttung von Quartalszinsen, Kapitalrückzahlungen und Performance-Fees an die Vermittler verwendet worden. Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin fehlen bis heute Anhaltspunkte für ein von den Bahamas ausgehendes Trading, welches Erträge zur Alimentierung der Ausschüttungen in Europa erbracht hätte. Im Herbst 2004 sei das als „System B.“ bekannt gewordenen Betrugssystem kollabiert und die Investoren im In- und Ausland hätten insgesamt mehrere hundert Millionen Franken verloren (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26 S. 3 f.).

Die Beschwerdekammer hat einen in diese Richtung gehenden hinreichenden Tatverdacht gegen B. wiederholt bejaht (vgl. TPF BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2 sowie BB.2005.97 und BB.2005.101 vom 31. Januar 2006 E. 4.2), was das Bundesgericht unlängst bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.5/2006 und 1S.6/2006 vom 5. Mai 2006 E. 2). Darauf kann demnach abgestellt werden.

3.3 Hinsichtlich des Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer kann zunächst festgehalten werden, dass er ein wichtiger Vermittler im „System B.“ gewesen sein soll (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.1 S. 6 ff., act. 26.7 S. 7 f., act. 35 S. 4), wobei er hierfür Gesamtentschädigungszahlungen in der Höhe von bis zu 48% des einbezahlten bzw. investierten Kapitals bezogen und davon drei Viertel an die Investoren weitergegeben habe (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 3 ff.). Nach eigenen Angaben seien ihm für seine diesbezügliche Tätigkeit insgesamt 52 bis 55 Millionen Franken – laut B. sollen es gar 200 bis 250 Millionen Franken gewesen sein (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.5 S. 17) – gutgeschrieben worden, wovon er rund 23 Millionen Franken bezogen und für sein Flugprojekt H. verwendet habe (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 2). Da gemäss dem erwähnten Handelssystem nur 30% der investierten Gelder zum Trading verwendet und die restlichen 70% mündelsicher hätten angelegt werden sollen – was auch dem Beschwerdeführer bekannt war (BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26.5 S. 14 und 22) – erscheint es unrealistisch, dass tatsächlich Provisionen in der erwähnten Höhe hätten generiert werden können. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Provisionen durch das geschilderte Umlageverfahren direkt aus den einbezahlten Investitionen ausgeschüttet wurden. Daraus ergibt sich auch die verdachtsweise geäusserte Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe als erfahrener Wirtschaftsanwalt (BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26.1 S. 2 ff.) von dieser Vorgehensweise gewusst oder dies zumindest annehmen müssen und davon profitiert.

Als weiteres Indiz für die aktive Beteiligung des Beschwerdeführers am „System B.“ ist der Umstand zu werten, dass er im Jahre 1998 mit B. und einer weiteren Person die inskünftig zentrale I. Inc. gründete (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.1 S. 12, act. 26.2 S. 2 f., act. 26.6 S. 6 f., act. 26.9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer amtete als Direktor dieser neuen Gesellschaft und war für nahezu alle Konti der I. Inc. einzelzeichnungsberechtigt (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.2 Beilage 1, act. 26.10 S. 8). Überdies ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen weiteren Gesellschaften des „Systems B.“ eine entscheidende Rolle spielte und für verschiedene Gesellschaftskonten zeichnungsberechtigt war (BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26.2. S. 2, act. 26.6 S. 8 ff.). Insbesondere war er von 1994 bis 2002 als Verwaltungsratsmitglied der E. AG tätig (BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26.1 S. 6, act. 26.2 S. 2 und 8, act. 26.7 S. 7, act. 26.8 S. 9). In dieser Funktion bestätigte er die Summe der verwalteten Gelder unterschriftlich (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 13 f.), womit seine diesbezügliche Kenntnis zumindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage als erstellt gilt. Weiter trat er zusammen mit B. als Direktor der G. Gruppe auf (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.2 S. 2). Er will nicht ausschliessen, für diese Gesellschaft auch Verträge mit den Investoren unterzeichnet zu haben, was er gemäss eigenen Aussagen für die J. Ltd. getan haben will (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.4 S. 5). Der Beschwerdeführer beriet B. zudem in rechtlichen Angelegenheiten, arbeitete die entsprechenden Darlehens- und Lizenzverträge aus und kontrollierte die jeweiligen Vorschläge aus den Bahamas (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 15, act. 26.5 S. 3, act. 26.9 S. 9, act. 26.10 S. 13 f.).

Nach dem Gesagten bestehen im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin genügende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Beschuldigten und unter Einbezug der G. Gruppe die investierten Gelder bzw. Teile davon wissen- und willentlich zweckentfremdet und für sich verwendet hat. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der in Frage stehenden Delikte ist damit im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens zu bejahen.

4.

4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Täter nach Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (Schmid in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

4.2 Die Beschwerden richten sich ausdrücklich nicht gegen die Editionen der Bankunterlagen (BB.2006.3 act. 1 S. 3; BB.2006.4 act. 1 S. 3), weshalb nachfolgend von einer diesbezüglichen Überprüfung abgesehen werden kann.

4.3 Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer die Beschlagnahme der auf den Bankkonten befindlichen Gelder. Der Beschwerdeführer räumt ein, von den angeblich ihm geschuldeten rund 55 Millionen Franken ungefähr 23 Millionen Franken erhalten zu haben. Da er diesen Betrag für das Flugprojekt H. verwendet haben will (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 2), kann offen bleiben, ob die Gelder auf den Bankkonten wie vom Beschwerdeführer behauptet keinen Zusammenhang zu den vorgeworfenen Straftaten aufweisen – und damit eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nicht in Frage käme – da sie diesfalls im Falle der Verurteilung mutmasslich als Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB einzuziehen wären.

5. Dass die Beschlagnahme unverhältnismässig wäre, ist weder behauptet noch offensichtlich. Auf eine weitergehende Überprüfung kann demnach verzichtet werden.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Kontosperren erfüllt sind. Die angefochtenen Verfügungen sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerden dementsprechend abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Die Gerichtsgebühr wird in Berücksichtigung der in denselben Verfahren abgewiesenen Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung auf Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 16 und 19).

7.2 Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurückgezogen hat (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26 S. 12), wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies auch nicht aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’500.-- werden dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 9. Juni 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Christoph Dumartheray

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2006.3
Datum : 09. Juni 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Kontosperren (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 1 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 65  105bis  214  217  219  245
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BGE Register
120-IV-365 • 124-IV-313
Weitere Urteile ab 2000
1S.13/2005 • 1S.5/2006 • 1S.6/2006 • 8G.12/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • geld • bundesstrafgericht • unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • aufschiebende wirkung • replik • verdacht • beschuldigter • strafbare handlung • wille • hauptsache • vermittler • tag • bahamas • frage • gerichtskosten • kenntnis • beschwerdeantwort • sachverhalt
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BB.2006.4 • BE.2004.10 • BB.2004.80 • BB.2005.27 • BB.2006.11 • BB.2005.97 • BB.2004.79 • BV.2006.13 • BB.2005.101 • BB.2006.3