Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1526/2018

Urteil vom 13. Mai 2019

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Basil Cupa.

...,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Pronovo AG,

...,

Erstinstanz,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,

...,

Vorinstanz.

Gegenstand Definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV).

Sachverhalt:

A.
A. _______ meldete bei der Swissgrid AG am 19. September 2011 die auf seinem Scheunendach bzw. dem Kuhstall montierte Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-Anlage) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an, welche er am 19. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Am 9. April 2013 wurde die PV-Anlage auf dem entsprechenden Formular der Swissgrid AG vom Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle als "integriert" beglaubigt.

B.
Die Swissgrid AG stufte die PV-Anlage anschliessend mit Bescheid vom 2. April 2015 über die definitive Höhe der KEV gemäss Art. 3g Abs. 3 und Art. 3h Abs. 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 1. Oktober 2012 (aEnV, AS 1999 207; zur Anwendbarkeit der alten Energieverordnung vgl. hinten E. 1.1 und E. 3.4) aufgrund der geänderten Rechtslage aber als "angebaut" ein und setzte den definitiven Vergütungssatz auf 26.6 Rp/kWh fest.

C.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte A. _______ bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Swissgrid AG ein und verlangte den (höheren) KEV-Satz für "integrierte" PV-Anlagen.

D.
Die ElCom teilte A. _______ am 8. Juni 2015 mit, sie habe die Angelegenheit summarisch geprüft und erachte den Entscheid der Swissgrid AG, wonach eine angebaute PV-Anlage vorliege, als korrekt. Zugleich machte sie ihn auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung verlangen zu können, was er am 6. Juli 2015 auch tat.

E.
Nach einer einstweiligen Sistierung des Verfahrens und diverser Schriftenwechsel bestätigte die ElCom mit Verfügung vom 8. Februar 2018 den Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015. Sie qualifizierte die PV-Anlage als "angebaute" Anlage und sprach A. _______ aus Gründen des Vertrauensschutzes eine pauschale Entschädigung von Fr. 50'177.30 aus dem Netzzuschlagsfonds nach Art. 37
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 37 Netzzuschlagsfonds - 1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
1    Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
2    Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.
4    Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.
5    Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.
6    Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) zu. Den Antrag auf einen Augenschein wies die ElCom ab und verzichtete auf eine Gebührenerhebung. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

F.
Gegen diesen Entscheid der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Verfügung der Vorinstanz zu "revidieren" und den definitiven Vergütungssatz (KEV) entsprechend den Ansätzen für integrierte Anlagen festzulegen. Weiter verlangt er, es sei ihm der Betrag von Fr. 155.60 pro verbautem Blindmodul der PV-Anlage zu vergüten.

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 24. April 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Pronovo AG (Tochtergesellschaft der Swissgrid AG, nachfolgend: Erstinstanz) beantragt am 7. Mai 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die PV-Anlage als angebaut zu kategorisieren und die Höhe des Vertrauensschadens angemessen festzusetzen.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2018 vollumfänglich an den eingangs gestellten Anträgen vom 12. März 2018 fest, neu aber unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss dem hier noch anwendbaren Energiegesetz vom 26. Juni 1998 und der dazugehörigen Verordnung (Art. 25 Abs. 1bis aEnG [AS 1999 197]; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017 i.V.m. Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2) sind Entscheide der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5871/2016 vom 21. Februar 2018 E. 1.1). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.

Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. März 2018 (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). In letzterem Punkt auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BVGer A-702/2016 vom 26. März 2019 E. 2.1).

2.2 Weiter wendet das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1493/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2). Dabei würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).

3.

3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aEnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 aEnG). Die Regelung der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in der aEnV geregelt hat.

3.2 Für die Administration der KEV ist die Erstinstanz als nationale Netzgesellschaft verantwortlich (Art. 3g
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
ff. aEnV und Art. 18 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
aEnG), und wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab (Art. 3g
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
ff. aEnV). Die KEV wird aus einem Fonds gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen (vgl. Art. 3k aEnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5 aEnG; zum Ganzen Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 jeweils m.w.H.).

3.3 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer PV-Anlage bei der Erstinstanz eingeleitet (Art. 3g aEnV). Die Anmeldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 aEnV). Die Erstinstanz prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 aEnV). Fällt dieser positiv aus, hat er die Anlage anschliessend innert 15 Monaten in Betrieb zu nehmen und die Inbetriebnahme der Erstinstanz zu melden (Art. 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h Abs. 2 aEnV). Diese teilt dem Antragsteller daraufhin den (definitiven) Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1bis aEnV mit (Art. 3h Abs. 3 aEnV).

3.4 Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur aEnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b aEnV). Abs. 1bis derselben Bestimmung regelt, dass sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt und grundsätzlich während der ganzen Vergütungsdauer gleichbleibt. Art. 3b Abs. 2 aEnV legt ferner fest, dass sich die Vergütung aufgrund des Vergütungssatzes und der zu vergütenden Elektrizität berechnet. Aus Abs. 3 der Norm ergibt sich sodann, dass als Erstellungsjahr das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage gilt.

4.

4.1 In Anhang 1.2 aEnV, welche aufgrund des Datums der Inbetriebnahme der streitbetroffenen Anlage im Dezember 2012 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, werden drei Kategorien von Anlagen unterschieden: Neben den hier nicht interessierenden freistehenden Anlagen (Ziff. 2.1) bezeichnet die Verordnung die angebauten Anlagen sowie die integrierten Anlagen: Als "angebaut" gelten Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module (Ziff. 2.2). "Integriert" sind demgegenüber Anlagen, welche in Bauten derart angebracht bzw. verbaut sind, dass sie eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen sowie in Schallschutzwänden integrierte Module (Ziff. 2.3).

Gemäss dem Ausgeführten setzt die hier anwendbare Fassung der Energieverordnung für die Qualifikation einer PV-Anlage als integriert demnach die kumulative Erfüllung von zwei Erfordernissen voraus: Zum einen muss die Anlage effektiv baulich integriert und nicht nur (wie die angebauten Anlagen) konstruktiv mit der Baute verbunden sein. Zum andern muss die Anlage eine Doppelfunktion ausüben, d.h. nebst der Primärfunktion der Energiegewinnung noch eine zweite Aufgabe (z.B. Wetterschutz) erfüllen (siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2; Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).

4.2 Das Bundesamt für Energie (BFE) hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik erläutern und präzisieren. Diese bezwecken die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis, ohne jedoch Gesetzeskraft aufzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren einschlägig ist die "Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG, Photovoltaik Anhang 1.2 EnV" in der Version vom 1. Oktober 2011, gültig bis Ende 2013 (nachfolgend: KEV-RL 2011), welche in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze zu Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der aEnV enthielt:

Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module anstelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine Anlage als "integriert" gilt.

Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine "angebaute" Anlage als "optisch integriert" oder "scheinintegriert" den in Leitsatz 1 umschriebenen Anlagen gleichgesetzt wird.

Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorliegend nicht relevant.

4.3 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst, wonach z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion nicht als eigenständige Funktion bewertet werden. Konstruktionen, welche nur den Anschein von Integriertheit erwecken - beispielsweise durch grossflächige Spenglereinfassungen oder breite Randabschlüsse -, gelten nicht als "integriert". Andere Aspekte, wie etwa Fragen der Ästhetik, sind für die Qualifizierung als integrierte Anlage für die KEV nicht massgebend (vgl. eingehend Urteile des BVGer A-1493/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4.2.2; A-5561/2016 vom 17. Mai 2016 E. 4.2).

Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die bereits im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung umgesetzt, wonach die Gleichsetzung der bloss optisch oder "scheinintegrierten" mit den tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufgehoben wurde (vgl. Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7). Wie das Bundesverwaltungsgericht festhielt, erfolgte diese Praxisänderung zu Recht (vgl. Urteil A-4730/2014 E. 6).

5.
Vorliegend ist umstritten, ob die PV-Anlage des Beschwerdeführers als "integrierte" Anlage zu qualifizieren ist oder als "angebaut".

5.1 Die Erstinstanz ist der Ansicht, die streitbetroffene PV-Anlage erfülle keine Doppelfunktion. Die Anlage sei auf das bestehende Dach montiert worden, weshalb keine Dachintegration vorliege. Die neu vorgenommene Kategorisierung im Bescheid vom 2. April 2015 als "angebaut" sei korrekt erfolgt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, welche die Beurteilung der Erstinstanz schützt.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Anlage habe bei der Inbetriebnahme 2012 alle Voraussetzungen der Integriertheit erfüllt, weshalb die 2014 erfolgte Praxisänderung für ihn unbeachtlich sei. Er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, eine optisch integrierte Anlage erstellt zu haben, was am 9. April 2013 auch entsprechend beglaubigt worden sei. Er habe darum davon ausgehen dürfen, er werde den höheren Vergütungssatz erhalten, zumal die Anlage so gebaut sei, dass sie eine vollständig homogene Gebäudeoberfläche bilde.

5.2 Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz hat die PV-Anlage als "integriert" qualifiziert. Die Beglaubigung durch die akkreditierte Inspektionsstelle vom 9. April 2013 ist für die Beurteilung, ob eine angebaute oder integrierte Anlage vorliegt, nicht ausschlaggebend, zumal sie noch unter der alten, nunmehr überholten Praxis erfolgte. Wird eine Anlage in der Konformitätsbeglaubigung falsch qualifiziert, korrigiert die Erstinstanz dies in ihrem Bescheid (vgl. Urteil A-5561/2016 E. 5.4). In ihrem Bescheid vom 2. April 2015 ist die Erstinstanz von einer angebauten Anlage ausgegangen.

5.3 Wie vorne (vgl. E. 4.1 f.) bereits dargelegt wurde, muss eine integrierte PV-Anlage im Sinne der aEnV kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen: Die Anlage muss einerseits in die Baute integriert sein und andererseits eine Doppelfunktion erfüllen. Aus den Fotoaufnahmen und aus den weiteren Unterlagen wird erkennbar, dass die strittige PV-Anlage auf das Dach aufgebaut und nicht tatsächlich ins Gebäude integriert wurde. Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Dachs entfernt und durch Modulfelder ersetzt. Aus diesem Grund ist bereits die Voraussetzung der baulichen Integration nicht erfüllt und es kann keine tatsächlich integrierte Anlage im Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage eine Doppelfunktion wahrnimmt oder nicht. Dass die PV-Anlage des Beschwerdeführers neben der Stromproduktion auch dem Witterungsschutz sowie der Trockenlagerung des Tierfutters dient, bleibt somit unbeachtlich, solange die Anlage baulich nicht integriert wurde. Daran ändern auch die vorgenommenen Spenglereinfassungen nichts, da sie nur den Anschein von Integriertheit erwecken und Fragen der Ästhetik für die Qualifizierung als integrierte Anlage für die KEV eben gerade nicht massgebend sind (vgl. eingehend Urteile A-1493/2017 E. 4.2.2 und E. 5.4.2 und A-5561/2016 E. 4.2 und E. 5.1.1). Stellt die Erstinstanz bei ihrer eigenen Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 3 aEnV) oder bei der Festsetzung des Vergütungssatzes (vgl. Art. 3h Abs. 3 aEnV) fest, dass eine Anlage in einer Beglaubigung falsch qualifiziert wurde, korrigiert sie dies in ihrem Bescheid. Dieser Bescheid kann - wie bereits vorne erwähnt - anschliessend der Vorinstanz zur Prüfung vorgelegt werden. Diese hat die PV-Anlage im vorliegenden Fall richtigerweise als angebaute Anlage qualifiziert; folglich besteht kein Anspruch auf den KEV-Satz für "integrierte" PV-Anlagen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

6.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm die entstandenen Mehrkosten vollumfänglich zu ersetzen sind. Zwischen den Parteien ist diesbezüglich umstritten, wie hoch die Entschädigung für die verbauten Blindmodule auszufallen hat.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Vertrauensschadens nicht gesamthaft, sondern erachtet lediglich den von der Vorinstanz zugestandenen Ersatz der Kosten für die Blindmodule als fehlerhaft bzw. zu niedrig. Er verlangt, pro verbautem Blindmodul mit Fr. 155.60 entschädigt zu werden (insg. 141 Blindmodule = Total Fr. 21'939.60). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offeriert er als Beweis neu die Stückliste des Unternehmers, der die PV-Anlage installiert hatte.

Die Vorinstanz beantragt Beschwerdeabweisung und führt dazu aus, sie habe den erlittenen Vertrauensschaden nicht konkret berechnen können, weil der Beschwerdeführer die einzelnen Schadenspositionen nicht mit Zahlungsbestätigungen habe nachweisen können und gewisse Positionen Teil des Gesamtpreises der PV-Anlage gewesen seien. Sie habe den Vertrauensschaden darum geschätzt und ihrer Berechnung pro verbautem Quadratmeter Blindmodul eine Paulschale von Fr. 80.- zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer lege neu ein Dokument vor, das Hinweise bezüglich des Preises der 54 transparenten Blindmodule enthalte. Einen Beweis in Form eines Zahlungsbelegs erbringe er jedoch noch immer nicht. Die angewandte Quadratmeterpauschale rechtfertige sich auch, weil bei der Montage der Blindmodule Kosten anfielen, die sich nur als beschränkt proportional zur Grösse der einzelnen Module verhalte. Die Pauschale könne sodann nicht isoliert von den übrigen Schadenspositionen betrachtet werden, weil für die Zubereitung und die Montage der Blindmodule gemäss der eingereichten Stückliste kein Zuschlag auf deren Kosten enthalten sei. Auch falle mit Blick auf die Stückliste auf, dass die tatsächlichen Spenglerkosten für die optische Integration deutlich tiefer lägen als im Verfahren vor der Vorinstanz behauptet, weshalb bei einer Neuberechnung des Vertrauensschadens ebenfalls die Position der Spenglerkosten geändert werden müsste und dort ein Abzug zu erfolgen hätte.

Die Erstinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, äussert sich aber dahingehend, dass aufgrund der neu eingebrachten Stückliste ein Preis von Fr. 155.60 für alle Module plausibel erscheine und erachtet eine entsprechende Entschädigung als angemessen.

6.2 Ist der in ihrem Vertrauen zu schützenden Person - wie vorliegend infolge Scheinintegriertheit - eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der Regel der effektiv entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse; im Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsinteresse) zu ersetzen (Urteile des BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1; A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.4; A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1 jeweils m.w.H.). Die betroffene Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dispositionen nicht getroffen hätte. Der Vertrauensschaden bzw. das negative Interesse entspricht mithin dem Total der durch die Vertrauensgrundlage ausgelösten Investitionen (vgl. Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.5.4 und 4.6.3; siehe ferner Urteil A-4730/2014 E. 7.4.4 und 8.3 m.w.H.); ausnahmsweise kann sich aber auch die teilweise Entschädigung der getätigten Aufwendungen rechtfertigen, wenn eine Blockierung staatlicher Aktivitäten droht (vgl. dazu Urteile A-565/2018 E. 2.3.1 und
A-5561/2016 E. 6.2).

6.3 Die Vorinstanz berechnete den Ersatz der Kosten für die verbauten Blindmodule in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2018 gestützt auf die Grösse der PV-Anlage von total 180.15m2 und ging mangels Nachweis der effektiv entstandenen Kosten von einem Durchschnittspreis von Fr. 80.- pro verbautem Quadratmeter Blindmodulfläche aus (Total = Fr. 14'412). Die Festsetzung des zugrunde gelegten Quadratmeterdurchschnittspreises ermittelte sie anhand von Referenzpreisen dreier Anbieter, bei denen für vergleichbare Blindmodule pro Quadratmeter mit einem Preis von Fr. 30.- bis Fr. 80.- zu rechnen sei. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz dabei vom Höchstsatz der eruierten Referenzpreise von Fr. 80.- aus.

6.4 Die Differenz zwischen der durch die Vorinstanz berechneten Schadensposition für den Ersatz der verbauten Blindmodule und der vom Beschwerdeführer hierfür verlangten Summe beträgt Fr. 7'527.60. Die von der Vorinstanz ermittelte Schadenssumme (Fr. 14'412) kann zum Antrag des Beschwerdeführers (Fr. 21'939.60) erst durch Umrechnung in direkte Relation gesetzt werden, weil die Vorinstanz ihre Berechnung auf einen Quadratmeterdurchschnittspreis Blindmodulfläche und der Beschwerdeführer seinen Antrag auf den Stückpreis pro Blindmodul stützt. Umgerechnet anerkannte die Vorinstanz bei einer Gesamtzahl von 141 Blindmodulen einen Schadenersatz von Fr. 102.20 pro Blindmodul; der Beschwerdeführer verlangt Fr. 155.60. Angesichts der ins Recht gelegten Stückliste erscheint es zumindest plausibel, wenn auch mangels Nachweis über die effektiv entstanden bzw. bezahlten Kosten nicht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer für 54 der insgesamt 141 Blindmodule Fr. 155.60 pro Stück bezahlt hat. Der Stückliste ist aber auch zu entnehmen, dass die Spenglerarbeiten an den Dachrändern für die optische Integriertheit mit Fr. 8'125.- veranschlagt ist, und damit deutlich unter demjenigen Wert liegt, den die Vorinstanz bei Fr. 28'715.30 für diese Schadensposition aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers festgelegt hatte. Eine entsprechende Reduktion dieser Schadensposition läge nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen ist der Preis für die 87 verbleibenden lichtundurchlässigen Blindmodule nicht anhand von Dokumenten nachgewiesen.

6.5 Falls sich der effektive Vertrauensschaden ganz oder teilweise nicht ermitteln lässt, kann (und muss) er geschätzt werden und es ist eine Pauschale zuzusprechen (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
des Obligationenrechts [OR, SR 220] analog; ferner BGE 121 V 71 E. 2d). Dasselbe gilt, wenn die exakte Bezifferung des Schadens nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich und deshalb nicht zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.; Urteile A-5561/2016 E. 6.3.2 und A-565/2018 E. 2.3.1).

6.6 Vorliegend lässt sich der effektiv erlittene Vertrauensschaden nicht genau beziffern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten für die optische Integriertheit bzw. Scheinintegriertheit der streitbetroffenen PV-Anlage fehlen. Daran ändert auch die neu ins Recht gelegte Stückliste nichts. Als Fachbehörde amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu (vgl. Urteil
A-4809/2016 E. 2). Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt soweit möglich umfassend abgeklärt und ihren Berechnungen für die Blindmodule einen Quadratmeterdurchschnittspreis von Fr. 80.- zugrunde gelegt. Sie stützt sich dabei auf Referenzpreise anderer Anbieter. Die Berechnung der einzelnen Schadenspositionen zeigt sie objektiv nachvollziehbar auf. Selbst wenn für die 54 Blindmodule ein Vertrauensschaden von Fr. 155.60 je Modul einberechnet würde (= 88.2 m2), würde der Beschwerdeführer für die verbleibende Blindmodulfläche von 91.95 m2 mit Fr. 69.- je Modul bzw. mit Fr. 65.35 pro Quadratmeter entschädigt. Bei Referenzpreisen zwischen Fr. 30.- und Fr. 80.- pro Quadratmeter entspricht dies einer Entschädigung, welche immer noch im oberen Drittel des von der Vorinstanz ermittelten Referenzbands anzusiedeln wäre. Eine Korrektur der Berechnung des Vertrauensschadens durch die Vorinstanz ist daher nicht angebracht. Vielmehr erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von insgesamt Fr. 50'177.30 im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller ins Recht gelegten Akten im Resultat als angemessen.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2018 zu bestätigen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'700.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'700.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1526/2018
Date : 13. Mai 2019
Published : 28. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 89
BZP: 40
EnG: 7a  37
KEV: 3g  15b
OR: 52
StromVG: 3g  18  23
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  19  44  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
121-V-71 • 130-III-321 • 134-III-306 • 137-II-266 • 142-II-451
Weitere Urteile ab 2000
2C_180/2017 • 2C_645/2018 • 2C_960/2013 • 4A_397/2016
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BVGE
2012/33
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A-1493/2017 • A-1526/2018 • A-2895/2014 • A-3314/2014 • A-4730/2014 • A-4809/2016 • A-5561/2016 • A-565/2018 • A-5871/2016 • A-702/2016 • A-7561/2015 • A-84/2015
AS
AS 1999/207 • AS 1999/197