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2C_645/2018 - 2018-09-28 - Verkehr (ohne Strassenverkehr) - Allgemeinverfügung betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2019, 2021, und 2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 645/2018

Urteil vom 28. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Beschwerdeführer,
vertreten durch das Bundesamt für Verkehr,

gegen

1. Kanton Zürich,
vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion,
2. Zürcher Verkehrsbund (ZVV),
3. Stadt Bülach, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,

Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG.

Gegenstand
Allgemeinverfügung betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2019, 2021 und 2024,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Juli 2018
(A-1216/2018).

Sachverhalt:

A.
Anlässlich seiner Sitzung vom 30. August 2017 verabschiedete der Bundesrat das Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur (fortan auch: Netznutzungskonzept, NNK) gemäss Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101).
Gestützt darauf erstellten die Infrastrukturbetreiberinnen die Netznutzungspläne (fortan auch: NNP) für die Fahrplanjahre 2019, 2021 und 2024 und unterbreiteten sie dem Bundesamt für Verkehr (BAV), das sie mit als Allgemeinverfügung bezeichnetem Entscheid vom 15. Januar 2018 gemäss Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG genehmigte (BBl 2018 582).

B.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2018 erhoben der Kanton Zürich, der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) und die Stadt Bülach gegen die Verfügung vom 15. Januar 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragten unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2018 betreffend Genehmigung der Netznutzungspläne für die Jahre 2019, 2021 und 2024, soweit darin der S-Bahnlinie S 3 in den Hauptverkehrszeiten im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach kein Halbstundentakt gesichert wurde (Netznutzungspläne 2019, 2021 und 2024, Ziff. 4.70, Zürich Oerlikon-Schaffhausen). Weiter verlangten sie, das BAV im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem ZVV bzw. dem von ihm beauftragten Transportunternehmen ab 9. Dezember 2018 (Fahrplanwechsel 2019) für die Dauer des Verfahrens die Benutzung der Trassen im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach (S 3) im Halbstundentakt zu ermöglichen.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gut, soweit es darauf eintrat, und sicherte dem Personenverkehr ab 9. Dezember 2018 bis zu seinem Entscheid in der Hauptsache die für den Halbstundentakt zu den Hauptverkehrszeiten im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach (S-Bahnlinie S 3) erforderliche Anzahl Trassen als Mindestkapazität zu (Dispositiv-Ziff. 1). Das Begehren des BAV, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wies es ab (Dispositiv-Ziff. 2 Satz 1). Gleichzeitig stellte es fest, in welchem Umfang die Netznutzungspläne für die Jahre 2019, 2021 und 2024 in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2). Zudem traf der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts weitere, hier nicht näher interessierende Anordnungen im Hinblick auf die Weiterführung des Hauptverfahrens (Dispositiv-Ziff. 3-10).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. August 2018 beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 (Antrag Ziff. 1). Ausserdem ersucht es im bundesgerichtlichen Verfahren um aufschiebende Wirkung (Antrag Ziff. 2).
Der Kanton Zürich, der ZVV und die Stadt Bülach beantragen die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu entsprechen. Weiter verlangen sie die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die gesamten Akten aus dem Verfügungsverfahren einzureichen.
Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 und vertritt die Auffassung, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Die im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG teilt mit, dass die angeordnete Massnahme, auch wenn sie nur vorsorglich erfolgte, die Planungssicherheit beeinträchtige und der geplante Güterverkehr auf der streitbetroffenen Trasse ab dem Fahrplanwechsel daher nicht mehr angeboten werden könne. Sie werde sich auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Hauptverfahren konzentrieren, unterstütze aber die Ausführungen des UVEK in seiner Beschwerde an das Bundesgericht.
Das UVEK liess sich zu den eingeholten Stellungnahmen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 29   Prüfung
  1.   Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
  2.   Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Mit der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Blickwinkel von Art. 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG zulässig ist, zumal sich der Streit in der Hauptsache nicht um eine Verfügung im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren für bestellte Verkehrsangebote im Sinne von Art. 32i
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 32i [1]   Verfügungen
  1.   Das BAV verfügt:
a.   die Ausschreibung;
b.   den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
c.   den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
d.   den Vergabeentscheid;
e.   den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
  2.   Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) dreht (Art. 83 lit. f
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
bis BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG) und entspricht unter Vorbehalt einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sind die Departemente des Bundes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen (BGE 142 II 324 E. 1.3.1 S. 326; 136 II 359 E. 1.2 S. 363; 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.). Ein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse setzt das Beschwerderecht der Bundesbehörden nicht voraus. Allerdings darf die Behördenbeschwerde nicht allein der Beantwortung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen, an der kein aktuelles und praktisches Interesse besteht (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; Urteile 2C 776/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.4; 2C 49/2009 vom 27. April 2009 E. 1).

1.2.1. Zuständig für die streitbetroffene Genehmigung von Netznutzungsplänen ist gemäss Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG das BAV, das im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 2   Die Bundesverwaltung
  1.   Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
  2.   Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
  3.   Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
  4.   Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
und Art. 43 Abs. 3
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 43   Stellung und Funktionen
  1.   Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
  2.   Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.
  3.   Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.
  4.   Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.
  5.   Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) dem UVEK zugehört (vgl. auch Anhang I lit. B Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.101.1]; Art. 6 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das UVEK [OV-UVEK, SR 172.217.1]). Die Genehmigung von Netznutzungsplänen bewegt sich damit im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG im Aufgabenbereich des UVEK als übergeordneter Verwaltungsbehörde des BAV. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. dazu Urteil 2C 315/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.1 mit Hinweisen) gilt dies gleichermassen für Zwischenentscheide in diesem Zusammenhang.

1.2.2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die konkrete Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die vorsorgliche Trassenreservation für die Verkehrsarten Güterverkehr und Regionalverkehr in einem bestimmten Streckenabschnitt zutreffend vorgenommen hat. Ungeachtet der Mitteilung der Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG, wonach sie den ursprünglich geplanten Verkehr ab dem Fahrplanwechsel aufgrund fehlender Planungssicherheit nicht mehr durchführen werde, besteht an der Beantwortung der Frage weiterhin ein aktuelles Interesse, da sich die vorsorgliche Anordnung zum Netznutzungsplan auch auf die Zuteilung von Trassen zur Durchführung nicht regelmässiger Fahrten und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen auswirken kann (vgl. Art. 9b Abs. 4
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG; Art. 11 Abs. 2
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 11   Antragsfrist für Trassen
  1.   Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren durch die Trassenvergabestelle. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest. Die Festlegung der Fristen erfolgt in Absprache mit der Schweizerischen Trassenvergabestelle und in Anwendung des Zeitplans nach Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU [1]. Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt bei allen Trassenanträgen, welche bis zum Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung bei der Trassenvergabestelle eingereicht werden. [2]
  2.   Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.
  3.   Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:
a.   17 Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von Unternehmen, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahrplanperiode bereits andere Trassen gebucht haben; oder
b.   30 Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen.
  4.   Die Trassenvergabestelle kann die letztmögliche Antragsfrist in Absprache mit der Infrastrukturbetreiberin später ansetzen. [3]
  5.   Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.
  6.   Die Infrastrukturbetreiberin bearbeitet Ad-hoc-Anträge für einzelne Trassen in der Regel binnen fünf Arbeitstagen. [4]
  7.   Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen interessierten Antragstellern zur Verfügung gestellt. [5]
 
[1] Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
[4] Eingefügt durch Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
und Abs. 3, Art. 12
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12 [1]   Trassenzuteilung
  1.   Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt. [2]
  2.   Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen. [3]
  3.   Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden. [4]
  4.   Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle [5] die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
  5.   Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU [6] bestellt und zugeteilt.
  6.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I 4 Abs. 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[6] Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
[7] SR 745.1
der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Das UVEK ist folglich zur Beschwerde berechtigt.

1.3. Die angefochtene Zwischenverfügung bringt das vorinstanzliche Verfahren nicht zum Abschluss. Im Hinblick auf den Netznutzungsplan regelt sie lediglich die bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache für den Personenverkehr während der Hauptverkehrszeit zu reservierende Mindestkapazität auf einem bestimmten Streckenabschnitt. Entgegen dem diesbezüglich nicht restlos klaren Standpunkt des UVEK handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG und nicht um einen Teilentscheid gemäss Art. 91
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 91   Teilentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a.   nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b.   das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG (vgl. BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.; Urteil 2C 547/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.2). Dieser ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG). Letzteres trifft hier offensichtlich nicht zu.

1.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG bewirken kann. Das ist der Fall, wenn der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.; je mit Hinweisen). Dabei muss nicht feststehen, dass der Nachteil tatsächlich eintritt; die Möglichkeit dazu genügt (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 134 III 188 E. 2.1 S. 191). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führt unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG grundsätzlich nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 24 f.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171). Soweit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG nicht offensichtlich erfüllt ist, hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
und Abs. 2 BGG) darzutun, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; Urteil 2C 547/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.2).

1.3.2. Nach seinen Beschwerdeanträgen ficht das UVEK die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts integral an. Im Zusammenhang mit Ziff. 3-10 im Dispositiv des angefochtenen Entscheids macht es allerdings keine Ausführungen zum drohenden Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand, sodass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz Feststellungen über den Umfang getroffen hat, in dem die Netznutzungspläne für die Jahre 2019, 2021 und 2024 in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 2 Satz 2 im Dispositiv).

1.3.3. Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete vorsorgliche Massnahme (Ziff. 1 im Dispositiv) und den verweigerten Entzug der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 2 Satz 1 im Dispositiv) führt das UVEK aus, dass für das Fahrplanjahr 2019 in willkürlicher Weise ein rechtswidriger Zustand geschaffen werde. Durch den Wegfall der Güterverkehrsstrasse während der Dauer der vorsorglichen Massnahme würden die Besteller von Güterzügen ihre Logistik "vermutlich dauerhaft" auf die Strasse verlegen. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass sich die Beschwerdegegnerinnen künftig darauf berufen würden, beim zusätzlichen S-Bahn-Zug handle es sich um ein bestehendes Angebot. Ein solches könne erfahrungsgemäss "kaum mehr aus der Welt geschafft werden". Weiter werde mit der vorinstanzlichen Verfügung die gesetzgeberische Absicht, dem Güterverkehr und der bahnaffinen Industrie langfristig Planungssicherheit und Investitionsschutz zu gewähren, grundsätzlich in Frage gestellt.

1.3.4. Die wenig substanziierten Ausführungen des UVEK führen nicht zwingend zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirken kann. Ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG erfüllt ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber ohnehin dahingestellt bleiben.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, wobei die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (Art. 98
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 98   Beschränkte Beschwerdegründe
  Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin kann das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid indes nur überprüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen verletzt worden sein sollen (sog. qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; Urteil 2C 1021/2016 / 2D 39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 553]; je mit Hinweisen).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder soweit die Unrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 98
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 98   Beschränkte Beschwerdegründe
  Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG).

3.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung greift das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Kantons Zürich, des ZVV und der Stadt Bülach bis zum Entscheid in der Hauptsache zeitlich und örtlich begrenzt in die Gestaltung des Netznutzungsplans ein. Es sichert dem Regionalverkehr zulasten des Güterverkehrs jene Mindestkapazität an Trassen, die einen Halbstundentakt der S-Bahnlinie S 3 im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach ermöglicht.

3.1. Mit der Beschwerdeberechtigung des Kantons Zürich, des ZVV und der Stadt Bülach hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht eingehend auseinandergesetzt. Es verwies auf deren Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG (SR 172.021), die unbestritten geblieben sei, ohne allerdings die spezialgesetzliche Norm zu bezeichnen, auf die sich die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss der genannten Bestimmung berufen können. Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren keiner näheren Betrachtung zugänglich, da sich das UVEK entsprechender Rügen enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 2.1 hiervor).

3.2. Hingegen rügt das UVEK in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Anwendung der Gesetzgebung über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, die mittels verschiedener Instrumente geregelt wird und die es hier kurz darzustellen gilt.

3.2.1. Im Netznutzungskonzept legt der Bundesrat die Anzahl der Trassen pro Modellstunde fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind (Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG; Art. 19a Abs. 1
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19a [1]   Inhalt
  1.   Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
  2.   Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
  3.   Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
  4.   Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a.   Personenfernverkehr;
b.   regionaler Personenverkehr;
c.   Gütertransport;
d.   weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
  5.   Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur [KPFV; SR 742.120]), wobei als Trasse örtlich und zeitlich bestimmte Fahrwege gelten (vgl. Art. 9a Abs. 4
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9a [1]   Gewährung des Netzzugangs
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang. [2]
  23.   ... [3]
  4.   Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen. [4]
  5.   Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung. [5]
  6.   Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
EBG). Das Netznutzungskonzept unterscheidet bei der Trassennutzung nach den Verkehrsarten Personenverkehr, regionaler Personenverkehr, Gütertransport und weitere Verkehrsarten (z.B. Autoverlad; Art. 19a Abs. 4
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19a [1]   Inhalt
  1.   Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
  2.   Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
  3.   Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
  4.   Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a.   Personenfernverkehr;
b.   regionaler Personenverkehr;
c.   Gütertransport;
d.   weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
  5.   Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV) und kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können (Art. 19a Abs. 2
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19a [1]   Inhalt
  1.   Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
  2.   Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
  3.   Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
  4.   Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a.   Personenfernverkehr;
b.   regionaler Personenverkehr;
c.   Gütertransport;
d.   weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
  5.   Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV ["Hybridtrassen"]). Das Netznutzungskonzept ist ein Instrument zur langfristigen Kapazitätssicherung (vgl. Botschaft vom 30. April 2014 zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes, BBl 2014 3827 ff., 3935 Ziff. 2.6 [Botschaft zum GütG]). Bei Bedarf passt der Bundesrat das Netznutzungskonzept den veränderten Bedingungen an (Art. 9b Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG). Anpassungen von beschränkter Tragweite soll nach Art. 19c
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19c [1]   Anpassungen von beschränkter Tragweite
  Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV auch das BAV vornehmen können.
Die Festlegung des Netznutzungskonzepts erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte. Einzubeziehen sind namentlich die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr (Art. 9b Abs. 1 lit. a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG), die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport (Art. 9b Abs. 1 lit. b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG), die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind (Art. 9b Abs. 1 lit. c
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG), sowie die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene (Art. 9b Abs. 1 lit. d
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG). Das Netznutzungskonzept stützt sich dabei unter anderem auf die beschlossenen Ausbauschritte (Art. 19
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19 [1]   Grundlage
  Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV). Verbindlich ist es ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden (Art. 19b
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19b [1]   Verbindlichkeit
  Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV).

3.2.2. Die Netznutzungspläne werden von den Infrastrukturbetreiberinnen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr erstellt. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest (Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG; Art. 9a Abs. 3
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 9a   Inhalt [1]
  1.   Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a.   die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b.   die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c.   die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d.   Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e. [2]   bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.
  2.   Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. [3]
  3.   ... [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
NZV). Namentlich enthalten die Netznutzungspläne eine Netzgrafik (Art. 9a Abs. 1
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 9a   Inhalt [1]
  1.   Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a.   die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b.   die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c.   die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d.   Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e. [2]   bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.
  2.   Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. [3]
  3.   ... [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
NZV), die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten (Art. 9a Abs. 1 lit. b
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 9a   Inhalt [1]
  1.   Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a.   die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b.   die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c.   die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d.   Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e. [2]   bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.
  2.   Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. [3]
  3.   ... [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
NZV) und Kapazitäten für nicht geplante Nachfrage (Art. 9a Abs. 1 lit. d
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 9a   Inhalt [1]
  1.   Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a.   die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b.   die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c.   die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d.   Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e. [2]   bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.
  2.   Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. [3]
  3.   ... [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
NZV). Sie bedürfen der Genehmigung durch das BAV (Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG).

3.2.3. Die Zuteilung konkreter Trassenerfolgt durch die Infrastrukturbetreiberinnen (vgl. Art. 9a Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9a [1]   Gewährung des Netzzugangs
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang. [2]
  23.   ... [3]
  4.   Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen. [4]
  5.   Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung. [5]
  6.   Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
EBG; Art. 12 Abs. 1
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12 [1]   Trassenzuteilung
  1.   Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt. [2]
  2.   Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen. [3]
  3.   Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden. [4]
  4.   Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle [5] die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
  5.   Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU [6] bestellt und zugeteilt.
  6.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I 4 Abs. 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[6] Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
[7] SR 745.1
NZV) und hat diskriminierungsfrei zu erfolgen (vgl. Art. 9a Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9a [1]   Gewährung des Netzzugangs
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang. [2]
  23.   ... [3]
  4.   Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen. [4]
  5.   Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung. [5]
  6.   Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
EBG; Art. 10 Abs. 1
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 10   Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
a.   sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
b.   Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
c.   keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
d. [1]   die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;
e. [2]   Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
  2.   Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.
  3.   Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
NZV). Sie stützt sich auf den geltenden Netznutzungsplan (vgl. Art. 9b Abs. 4
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
Satz 1 EBG; Art. 12 Abs. 1
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12 [1]   Trassenzuteilung
  1.   Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt. [2]
  2.   Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen. [3]
  3.   Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden. [4]
  4.   Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle [5] die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
  5.   Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU [6] bestellt und zugeteilt.
  6.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I 4 Abs. 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[6] Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
[7] SR 745.1
NZV). Will die Infrastrukturbetreiberin eine freigebliebene, für eine andere Verkehrsart reservierte Trasse für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, bedarf sie einer Genehmigung des BAV (Art. 12 Abs. 3
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12 [1]   Trassenzuteilung
  1.   Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt. [2]
  2.   Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen. [3]
  3.   Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden. [4]
  4.   Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle [5] die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
  5.   Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU [6] bestellt und zugeteilt.
  6.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I 4 Abs. 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[6] Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
[7] SR 745.1
NZV). Für den Fall, dass bei der Trassenzuteilung Bestellkonflikte auftreten, sehen Art. 12c
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12c [1]   Konfliktregelung
  1.   Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
  2.   Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a.   Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
b. [2]   Für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, kann die Trassenvergabestelle einen Vorrang definieren; sie berücksichtigt dabei die technischen Rahmenbedingungen, die Transportketten, die Häufigkeit der Züge und die Bedürfnisse der Landesversorgung.
c.   Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
  3.   Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
NZV und Art. 8 f
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12c [1]   Konfliktregelung
  1.   Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
  2.   Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a.   Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
b. [2]   Für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, kann die Trassenvergabestelle einen Vorrang definieren; sie berücksichtigt dabei die technischen Rahmenbedingungen, die Transportketten, die Häufigkeit der Züge und die Bedürfnisse der Landesversorgung.
c.   Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
  3.   Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
. der Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (SR 742.122.4) einen Konfliktregelungsmechanismus vor.

3.3. Das UVEK bringt vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete vorsorgliche Massnahme in willkürlicher Weise gegen die verbindlichen Vorgaben des Netznutzungskonzepts verstosse. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung setze sich die Vorinstanz über das von Art. 9b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG vorgegebene System von Netznutzungskonzept, Netznutzungsplan und konkreter Trassenvergabe hinweg. Der Bundesrat habe im Netznutzungskonzept verbindliche Vorgaben über die Mindestkapazitäten für den Personen- und Güterverkehr definiert. Davon dürfe nicht abgewichen werden.
Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nicht auf, wenn bloss die Begründung, nicht aber das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung als die getroffene ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, begründet für sich noch keine Willkür (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; je mit Hinweisen).

3.3.1. Da das Netznutzungskonzept vom Bundesrat festgelegt wird (Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG), fällt eine direkte (selbständige) Anfechtung mit Blick auf Art. 189 Abs. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 189   Zuständigkeiten des Bundesgerichts
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a.   von Bundesrecht;
b.   von Völkerrecht;
c.   von interkantonalem Recht;
d.   von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.   der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.   von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
  1bis.   ... [1]
  2.   Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
  3.   Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
  4.   Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003(BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
BV grundsätzlich ausser Betracht. Aus welchem Grund eine vorfrageweise Überprüfung des Netznutzungskonzepts - ähnlich wie bei bundesrätlichen Verordnungen, Inventaren oder Sachplänen - im konkreten Anwendungsfall unzulässig sein sollte (vgl. Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV e contrario), wird vom UVEK nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1 S. 508 f. mit Hinweisen). Zwar sehen die gesetzlichen Bestimmungen mit Blick auf Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
erster Halbsatz EBG sowie Art. 19b
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19b [1]   Verbindlichkeit
  Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV, der das Netznutzungskonzept für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich erklärt, grundsätzlich keine Abweichungen zwischen Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan vor. Das Netznutzungskonzept kann für die Erstellung der Netznutzungspläne jedoch nur insoweit massgebend sein, als es sich an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält (vgl. Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG; Art. 19 ff
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19 [1]   Grundlage
  Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
. KPFV), was im konkreten Anwendungsfall nach dem soeben Dargelegten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

3.3.2. Das Netznutzungskonzept kann bei veränderten Bedingungen angepasst werden (Art. 9b Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG; Botschaft zum GütG, BBl 2014 3891 Ziff. 1.2.3.1). Soweit die entsprechenden Änderungen von beschränkter Tragweite sind, soll sie nach Art. 19c
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19c [1]   Anpassungen von beschränkter Tragweite
  Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV das BAV vornehmen können (vgl. zum Ganzen auch E. 3.2.1 hiervor). Unter dem beschränkten Blickwinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 98   Beschränkte Beschwerdegründe
  Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) ist das Netznutzungskonzept somit durchaus gewissen Veränderungen zugänglich. Das gilt umso mehr, als seine rechtliche Verbindlichkeit nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 19
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19 [1]   Grundlage
  Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV auf Infrastrukturbetreiberinnen und Behörden beschränkt ist. Die punktuelle Änderung eines angefochtenen Netznutzungsplans im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die nach Darstellung des UVEK vom Netznutzungskonzept abweichen, erscheint bei dieser Ausgangslage nicht von vornherein ausgeschlossen.

3.4. Nach Auffassung des UVEK verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die frühere Prioritätenordnung bei der Trassenzuteilung zugunsten des Personenverkehrs mit der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Gütertransport durch Bahn- und Schiffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GütG; SR 742.41) aufgegeben worden sei. Wesentlich sei die Sicherung einer Trasse pro Stunde und Richtung für den Güterverkehr, was im Netznutzungskonzept abgebildet werde. Die Vorinstanz nehme mit ihrer Vorgehensweise eine Interessenabwägung vor, die der gesetzlichen Regelung zu Netznutzungskonzept und -plan im Umfang der einer Verkehrsart zugewiesenen Trassenkapazität widerspreche. Dieses Vorgehen stelle eine willkürliche Anwendung von Art. 9b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG und der zugehörigen Ausführungserlasse dar.

3.4.1. Dem vertakteten Personenverkehr kam bei der Gewährung des Netzzugangs nach Art. 9a Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9a [1]   Gewährung des Netzzugangs
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang. [2]
  23.   ... [3]
  4.   Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen. [4]
  5.   Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung. [5]
  6.   Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
EBG in der Fassung vom 1. Januar 1999 (AS 1998 2835) der Vorrang zu (vgl. auch Botschaft zum GütG, BBl 2014 3842 Ziff. 1.1.2.3). Die genannte Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten des Gütertransportgesetzes am 1. Januar 2017 aufgehoben (AS 2016 1853; 1855), was auf den gesetzgeberischen Willen zurückzuführen ist, die schweizerische Eisenbahninfrastruktur für die Personenbeförderung und den Gütertransport gleichberechtigt weiterzuentwickeln (Botschaft zum GütG, BBl 2014 3891 Ziff. 1.2.3.1). Unter Beachtung der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Prüfungsdichte (vgl. E. 2.1 hiervor) erscheint der Standpunkt des UVEK weiter zutreffend, wonach bei der Vergabe konkreter Trassen im Umfang von im rechtskräftigen Netznutzungsplan festgesetzten Mindestkapazitäten (vgl. E. 3.2 hiervor) zwischen den verschiedenen Verkehrsarten zugunsten der Planungssicherheit auf eine Interessenabwägung zu verzichten ist.

3.4.2. Allerdings ist zu beachten, dass die Netznutzungspläne im hier interessierenden Umfang aufgrund ihrer Anfechtung durch die Beschwerdegegner noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter haben sich die Netznutzungspläne am Netznutzungskonzept zu orientieren (vgl. Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG), das der Bundesrat nach Massgabe der in Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG genannten Kriterien festlegen muss. Für die verschiedenen Verkehrsarten können die in Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG genannten Aspekte je für sich und auch im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenläufige Anforderungen an das Netznutzungskonzept stellen. So können etwa die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und Gütertransport (Art. 9b Abs. 1 lit. b
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Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG) zu Zielkonflikten führen. Das gilt ebenso für die erwartete Nachfrage im Personenverkehr und Gütertransport, soweit sie die verfügbaren Kapazitäten übersteigt (Art. 9b Abs. 1 lit. c
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Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG) oder das Kriterium der wirtschaftlichen Abwicklung von Personen- und Güterverkehr auf der Schiene (Art. 9b Abs. 1 lit. d
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Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG). Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr gewisse Defizite bei der gegenseitigen Abstimmung
aufweisen (Art. 9b Abs. 1 lit. a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG). Eine Interessenabwägung im Verhältnis zwischen den verschiedenen Verkehrsarten des Eisenbahnverkehrs scheint daher jedenfalls auf der Planungsebene des Netznutzungskonzepts (vgl. E. 3.2.1 hiervor) unumgänglich.

3.4.3. Indem die Vorinstanz nach Darstellung des UVEK mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom Netznutzungskonzept abweicht, nimmt sie - inhaltlich und zeitlich auf die vorsorgliche Anordnung beschränkt - zugleich eine Interessenabwägung vor, die jener des Bundesrats im Rahmen der Festlegung des Netznutzungskonzepts nicht in jeder Hinsicht entspricht. Allein darin liegt jedoch wie gezeigt noch keine Willkür (vgl. E. 3.3 hiervor). Angesichts dessen müsste das UVEK aufgrund seiner qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) konkret und detailliert unter Einbezug der Kriterien nach Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG und Art. 19
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19 [1]   Grundlage
  Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV nachweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (vgl. E. 3.3 hiervor), was ihm jedoch nicht gelingt. Namentlich ist aufgrund der Ausführungen des UVEK nicht schlüssig dargetan, dass der angefochtene, in seiner Tragweite beschränkte Zwischenentscheid geeignet ist, die mit der Totalrevision des Gütertransportgesetzes angestrebte, ausgeglichenere Behandlung von Güter- und Personenverkehr unmittelbar in Frage zu stellen.

3.4.4. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht ersichtlich ist des Weiteren, aufgrund welcher Überlegungen die Sicherung mindestens einer Trasse pro Stunde und Richtung für den Güterverkehr aus den Vorgaben von Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG bzw. Art. 19
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19 [1]   Grundlage
  Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV und dem darauf basierenden Netznutzungskonzept ausnahmslos geboten sein soll. Das UVEK zeigt nicht substanziiert auf, inwieweit der angefochtene Entscheid in willkürlicher Weise den getätigten Investitionen (Art. 9b Abs. 1 lit. a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG), der Kapazitätsplanung (Art. 9b Abs. 1 lit. c
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG) oder dem Bedürfnis nach abgestimmten Transportketten im Gütertransport (Art. 9b Abs. 1 lit. b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG) widerspricht, die Grundlage für das Netznutzungskonzept bilden. Das gilt umso mehr, als die streitbetroffene Trasse im Netznutzungskonzept selbst nach der Darstellung des UVEK als Hybridtrasse im Sinne von Art. 19a Abs. 2
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19a [1]   Inhalt
  1.   Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
  2.   Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
  3.   Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
  4.   Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a.   Personenfernverkehr;
b.   regionaler Personenverkehr;
c.   Gütertransport;
d.   weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
  5.   Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KPFV bezeichnet wurde, was grundsätzlich eine wechselseitige Nutzung durch verschiedene Verkehrsarten des Eisenbahnverkehrs zuliesse. Die Zuteilung von Hybridtrassen an eine Verkehrsart verschiebt sich in diesem Fall auf die nachgelagerte Ebene des Netznutzungsplans (vgl. auch BAV, Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, September 2016,
S. 4; abrufbar unter unter Medienmitteilungen). Wieso die streitbetroffene Trasse nicht bereits im Netznutzungskonzept dem Güterverkehr zugeteilt wurde, obwohl nach dessen übrigen Vorgaben gemäss der Darstellung des UVEK gar kein Spielraum mehr für eine andere Gestaltung der Netznutzungspläne bestanden haben soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert aufgezeigt. Unter diesen Umständen liegt im Ergebnis keine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor.

3.5. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Rüge des UVEK, das Bundesverwaltungsgericht greife willkürlich in das Ermessen des BAV ein. Im Rahmen der in Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG festgelegten Kriterien kommt dem Bundesrat bei der Festlegung des Netznutzungskonzepts zweifellos ein nicht unerheblicher Planungsspielraum zu. Dieser ist von den Gerichten im konkreten Anwendungsfall ebenso zu respektieren wie das dem BAV verbleibende Ermessen als Genehmigungsinstanz für die Netznutzungspläne (Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
EBG; vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1 S. 508 f.; 133 II 35 E. 3 S. 39 f.). Selbst in Bereichen, in denen es sich bei den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts um gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanzen mit besonderen Fachkenntnissen handelt und die Gerichte nur bei triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, steht das Gebot einer Respektierung dieses technischen Ermessens unter dem Vorbehalt sorgfältiger und umfassender Abklärungen sowie einer Prüfung aller wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 S. 466 mit Hinweisen). Ob die Behörden im Zusammenhang mit den Instrumenten des Netznutzungskonzepts und des Netznutzungsplans über ein technisches Ermessen im Sinne dieser
Rechtsprechung verfügen, in das nur mit besonderer Zurückhaltung eingegriffen werden darf, muss an dieser Stelle nicht näher geprüft werden. Im Rahmen seiner qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) weist das UVEK nicht konkret nach, welche Abklärungen und Gesichtspunkte den Planungsinstrumenten zugrunde liegen, die dem BAV als Grundlage für die streitbetroffene Verfügung dienten. Eine Gutheissung der Beschwerde wegen eines willkürlichen Eingriffs in das pflichtgemäss ausgeübte behördliche Ermessen durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet daher aus.

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch des UVEK um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. Keine Folge ist bei diesem Verfahrensausgang dem Antrag der Beschwerdegegner zu geben, die gesamten Akten aus dem Verfügungsverfahren einzureichen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
2C_645/2018 28. September 2018 16. Oktober 2018 Bundesgericht Unpubliziert Verkehr (ohne Strassenverkehr)

Gegenstand Allgemeinverfügung betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2019, 2021, und 2024

Gesetzesregister
BAV 8 BGG 29
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 29   Prüfung
  1.   Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
  2.   Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG 86
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG 89
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG 91
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 91   Teilentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a.   nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b.   das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG 98
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 98   Beschränkte Beschwerdegründe
  Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 106
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 189
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 189   Zuständigkeiten des Bundesgerichts
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a.   von Bundesrecht;
b.   von Völkerrecht;
c.   von interkantonalem Recht;
d.   von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.   der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.   von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
  1bis.   ... [1]
  2.   Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
  3.   Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
  4.   Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003(BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EBG 9 a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9a [1]   Gewährung des Netzzugangs
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang. [2]
  23.   ... [3]
  4.   Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen. [4]
  5.   Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung. [5]
  6.   Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit. [6]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).
EBG 9 b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 9b [1]   Netznutzung und Trassenzuteilung
  1.   Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a.   die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b.   die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c.   die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d.   die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
  2.   Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
  3.   Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
  4.   Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
  5.   Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
KFEV 19
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19 [1]   Grundlage
  Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KFEV 19 a
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19a [1]   Inhalt
  1.   Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
  2.   Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
  3.   Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
  4.   Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a.   Personenfernverkehr;
b.   regionaler Personenverkehr;
c.   Gütertransport;
d.   weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
  5.   Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KFEV 19 b
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19b [1]   Verbindlichkeit
  Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
KFEV 19 c
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 19c [1]   Anpassungen von beschränkter Tragweite
  Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
NZV 9 a
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 9a   Inhalt [1]
  1.   Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a.   die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b.   die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c.   die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d.   Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e. [2]   bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.
  2.   Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. [3]
  3.   ... [4]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3277).
NZV 10
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 10   Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
  1.   Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
a.   sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
b.   Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
c.   keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
d. [1]   die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;
e. [2]   Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
  2.   Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.
  3.   Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
NZV 11
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 11   Antragsfrist für Trassen
  1.   Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren durch die Trassenvergabestelle. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest. Die Festlegung der Fristen erfolgt in Absprache mit der Schweizerischen Trassenvergabestelle und in Anwendung des Zeitplans nach Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU [1]. Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt bei allen Trassenanträgen, welche bis zum Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung bei der Trassenvergabestelle eingereicht werden. [2]
  2.   Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.
  3.   Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:
a.   17 Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von Unternehmen, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahrplanperiode bereits andere Trassen gebucht haben; oder
b.   30 Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen.
  4.   Die Trassenvergabestelle kann die letztmögliche Antragsfrist in Absprache mit der Infrastrukturbetreiberin später ansetzen. [3]
  5.   Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.
  6.   Die Infrastrukturbetreiberin bearbeitet Ad-hoc-Anträge für einzelne Trassen in der Regel binnen fünf Arbeitstagen. [4]
  7.   Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen interessierten Antragstellern zur Verfügung gestellt. [5]
 
[1] Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
[4] Eingefügt durch Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
NZV 12
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12 [1]   Trassenzuteilung
  1.   Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt. [2]
  2.   Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen. [3]
  3.   Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden. [4]
  4.   Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle [5] die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
  5.   Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU [6] bestellt und zugeteilt.
  6.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[5] Ausdruck gemäss Ziff. I 4 Abs. 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[6] Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
[7] SR 745.1
NZV 12 c
SR 742.122 NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)

Art. 12c [1]   Konfliktregelung
  1.   Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
  2.   Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a.   Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
b. [2]   Für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, kann die Trassenvergabestelle einen Vorrang definieren; sie berücksichtigt dabei die technischen Rahmenbedingungen, die Transportketten, die Häufigkeit der Züge und die Bedürfnisse der Landesversorgung.
c.   Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
  3.   Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4163).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
PBG 32 i
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 32i [1]   Verfügungen
  1.   Das BAV verfügt:
a.   die Ausschreibung;
b.   den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
c.   den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
d.   den Vergabeentscheid;
e.   den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
  2.   Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
RVOG 2
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 2   Die Bundesverwaltung
  1.   Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
  2.   Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
  3.   Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
  4.   Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
RVOG 43
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 43   Stellung und Funktionen
  1.   Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
  2.   Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.
  3.   Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.
  4.   Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.
  5.   Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
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