Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 645/2018

Urteil vom 28. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Beschwerdeführer,
vertreten durch das Bundesamt für Verkehr,

gegen

1. Kanton Zürich,
vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion,
2. Zürcher Verkehrsbund (ZVV),
3. Stadt Bülach, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,

Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG.

Gegenstand
Allgemeinverfügung betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2019, 2021 und 2024,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Juli 2018
(A-1216/2018).

Sachverhalt:

A.
Anlässlich seiner Sitzung vom 30. August 2017 verabschiedete der Bundesrat das Netznutzungskonzept zum Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur (fortan auch: Netznutzungskonzept, NNK) gemäss Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101).
Gestützt darauf erstellten die Infrastrukturbetreiberinnen die Netznutzungspläne (fortan auch: NNP) für die Fahrplanjahre 2019, 2021 und 2024 und unterbreiteten sie dem Bundesamt für Verkehr (BAV), das sie mit als Allgemeinverfügung bezeichnetem Entscheid vom 15. Januar 2018 gemäss Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG genehmigte (BBl 2018 582).

B.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2018 erhoben der Kanton Zürich, der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) und die Stadt Bülach gegen die Verfügung vom 15. Januar 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragten unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2018 betreffend Genehmigung der Netznutzungspläne für die Jahre 2019, 2021 und 2024, soweit darin der S-Bahnlinie S 3 in den Hauptverkehrszeiten im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach kein Halbstundentakt gesichert wurde (Netznutzungspläne 2019, 2021 und 2024, Ziff. 4.70, Zürich Oerlikon-Schaffhausen). Weiter verlangten sie, das BAV im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem ZVV bzw. dem von ihm beauftragten Transportunternehmen ab 9. Dezember 2018 (Fahrplanwechsel 2019) für die Dauer des Verfahrens die Benutzung der Trassen im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach (S 3) im Halbstundentakt zu ermöglichen.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gut, soweit es darauf eintrat, und sicherte dem Personenverkehr ab 9. Dezember 2018 bis zu seinem Entscheid in der Hauptsache die für den Halbstundentakt zu den Hauptverkehrszeiten im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach (S-Bahnlinie S 3) erforderliche Anzahl Trassen als Mindestkapazität zu (Dispositiv-Ziff. 1). Das Begehren des BAV, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wies es ab (Dispositiv-Ziff. 2 Satz 1). Gleichzeitig stellte es fest, in welchem Umfang die Netznutzungspläne für die Jahre 2019, 2021 und 2024 in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2). Zudem traf der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts weitere, hier nicht näher interessierende Anordnungen im Hinblick auf die Weiterführung des Hauptverfahrens (Dispositiv-Ziff. 3-10).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. August 2018 beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 (Antrag Ziff. 1). Ausserdem ersucht es im bundesgerichtlichen Verfahren um aufschiebende Wirkung (Antrag Ziff. 2).
Der Kanton Zürich, der ZVV und die Stadt Bülach beantragen die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu entsprechen. Weiter verlangen sie die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die gesamten Akten aus dem Verfügungsverfahren einzureichen.
Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 und vertritt die Auffassung, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Die im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG teilt mit, dass die angeordnete Massnahme, auch wenn sie nur vorsorglich erfolgte, die Planungssicherheit beeinträchtige und der geplante Güterverkehr auf der streitbetroffenen Trasse ab dem Fahrplanwechsel daher nicht mehr angeboten werden könne. Sie werde sich auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Hauptverfahren konzentrieren, unterstütze aber die Ausführungen des UVEK in seiner Beschwerde an das Bundesgericht.
Das UVEK liess sich zu den eingeholten Stellungnahmen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Mit der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Blickwinkel von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG zulässig ist, zumal sich der Streit in der Hauptsache nicht um eine Verfügung im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren für bestellte Verkehrsangebote im Sinne von Art. 32i
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 32i Verfügungen
1    Das BAV verfügt:
a  die Ausschreibung;
b  den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
c  den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
d  den Vergabeentscheid;
e  den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
2    Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) dreht (Art. 83 lit. f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
bis BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und entspricht unter Vorbehalt einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sind die Departemente des Bundes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen (BGE 142 II 324 E. 1.3.1 S. 326; 136 II 359 E. 1.2 S. 363; 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.). Ein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse setzt das Beschwerderecht der Bundesbehörden nicht voraus. Allerdings darf die Behördenbeschwerde nicht allein der Beantwortung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen, an der kein aktuelles und praktisches Interesse besteht (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; Urteile 2C 776/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.4; 2C 49/2009 vom 27. April 2009 E. 1).

1.2.1. Zuständig für die streitbetroffene Genehmigung von Netznutzungsplänen ist gemäss Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG das BAV, das im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
und Art. 43 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 43 Stellung und Funktionen - 1 Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
1    Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.
3    Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.
4    Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.
5    Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) dem UVEK zugehört (vgl. auch Anhang I lit. B Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.101.1]; Art. 6 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das UVEK [OV-UVEK, SR 172.217.1]). Die Genehmigung von Netznutzungsplänen bewegt sich damit im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG im Aufgabenbereich des UVEK als übergeordneter Verwaltungsbehörde des BAV. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. dazu Urteil 2C 315/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.1 mit Hinweisen) gilt dies gleichermassen für Zwischenentscheide in diesem Zusammenhang.

1.2.2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die konkrete Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die vorsorgliche Trassenreservation für die Verkehrsarten Güterverkehr und Regionalverkehr in einem bestimmten Streckenabschnitt zutreffend vorgenommen hat. Ungeachtet der Mitteilung der Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG, wonach sie den ursprünglich geplanten Verkehr ab dem Fahrplanwechsel aufgrund fehlender Planungssicherheit nicht mehr durchführen werde, besteht an der Beantwortung der Frage weiterhin ein aktuelles Interesse, da sich die vorsorgliche Anordnung zum Netznutzungsplan auch auf die Zuteilung von Trassen zur Durchführung nicht regelmässiger Fahrten und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen auswirken kann (vgl. Art. 9b Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG; Art. 11 Abs. 2
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 11 Antragsfrist für Trassen
1    Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren in Anwendung des Zeitplans nach Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU17 zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest.18
2    Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.
3    Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:
a  17 Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von Unternehmen, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahrplanperiode bereits andere Trassen gebucht haben; oder
b  30 Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen.
4    Die Trassenvergabestelle kann die letztmögliche Antragsfrist in Absprache mit der Infrastrukturbetreiberin später ansetzen.19
5    Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.
6    Die Infrastrukturbetreiberin bearbeitet Ad-hoc-Anträge für einzelne Trassen in der Regel binnen fünf Arbeitstagen.20
7    Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen interessierten Antragstellern zur Verfügung gestellt.21
und Abs. 3, Art. 12
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12 Trassenzuteilung
1    Die Trassenvergabestelle26 teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
2    Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
3    Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
4    Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
5    Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU27 bestellt und zugeteilt.
6    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200928).
der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Das UVEK ist folglich zur Beschwerde berechtigt.

1.3. Die angefochtene Zwischenverfügung bringt das vorinstanzliche Verfahren nicht zum Abschluss. Im Hinblick auf den Netznutzungsplan regelt sie lediglich die bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache für den Personenverkehr während der Hauptverkehrszeit zu reservierende Mindestkapazität auf einem bestimmten Streckenabschnitt. Entgegen dem diesbezüglich nicht restlos klaren Standpunkt des UVEK handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG und nicht um einen Teilentscheid gemäss Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG (vgl. BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.; Urteil 2C 547/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.2). Dieser ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Letzteres trifft hier offensichtlich nicht zu.

1.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann. Das ist der Fall, wenn der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.; je mit Hinweisen). Dabei muss nicht feststehen, dass der Nachteil tatsächlich eintritt; die Möglichkeit dazu genügt (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 134 III 188 E. 2.1 S. 191). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führt unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG grundsätzlich nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 24 f.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171). Soweit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht offensichtlich erfüllt ist, hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG) darzutun, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; Urteil 2C 547/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.2).

1.3.2. Nach seinen Beschwerdeanträgen ficht das UVEK die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts integral an. Im Zusammenhang mit Ziff. 3-10 im Dispositiv des angefochtenen Entscheids macht es allerdings keine Ausführungen zum drohenden Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand, sodass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz Feststellungen über den Umfang getroffen hat, in dem die Netznutzungspläne für die Jahre 2019, 2021 und 2024 in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 2 Satz 2 im Dispositiv).

1.3.3. Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete vorsorgliche Massnahme (Ziff. 1 im Dispositiv) und den verweigerten Entzug der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 2 Satz 1 im Dispositiv) führt das UVEK aus, dass für das Fahrplanjahr 2019 in willkürlicher Weise ein rechtswidriger Zustand geschaffen werde. Durch den Wegfall der Güterverkehrsstrasse während der Dauer der vorsorglichen Massnahme würden die Besteller von Güterzügen ihre Logistik "vermutlich dauerhaft" auf die Strasse verlegen. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass sich die Beschwerdegegnerinnen künftig darauf berufen würden, beim zusätzlichen S-Bahn-Zug handle es sich um ein bestehendes Angebot. Ein solches könne erfahrungsgemäss "kaum mehr aus der Welt geschafft werden". Weiter werde mit der vorinstanzlichen Verfügung die gesetzgeberische Absicht, dem Güterverkehr und der bahnaffinen Industrie langfristig Planungssicherheit und Investitionsschutz zu gewähren, grundsätzlich in Frage gestellt.

1.3.4. Die wenig substanziierten Ausführungen des UVEK führen nicht zwingend zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirken kann. Ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber ohnehin dahingestellt bleiben.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, wobei die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin kann das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid indes nur überprüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen verletzt worden sein sollen (sog. qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; Urteil 2C 1021/2016 / 2D 39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 553]; je mit Hinweisen).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder soweit die Unrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung greift das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Kantons Zürich, des ZVV und der Stadt Bülach bis zum Entscheid in der Hauptsache zeitlich und örtlich begrenzt in die Gestaltung des Netznutzungsplans ein. Es sichert dem Regionalverkehr zulasten des Güterverkehrs jene Mindestkapazität an Trassen, die einen Halbstundentakt der S-Bahnlinie S 3 im Abschnitt Zürich Hardbrücke-Bülach ermöglicht.

3.1. Mit der Beschwerdeberechtigung des Kantons Zürich, des ZVV und der Stadt Bülach hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht eingehend auseinandergesetzt. Es verwies auf deren Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (SR 172.021), die unbestritten geblieben sei, ohne allerdings die spezialgesetzliche Norm zu bezeichnen, auf die sich die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss der genannten Bestimmung berufen können. Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren keiner näheren Betrachtung zugänglich, da sich das UVEK entsprechender Rügen enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 2.1 hiervor).

3.2. Hingegen rügt das UVEK in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Anwendung der Gesetzgebung über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, die mittels verschiedener Instrumente geregelt wird und die es hier kurz darzustellen gilt.

3.2.1. Im Netznutzungskonzept legt der Bundesrat die Anzahl der Trassen pro Modellstunde fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind (Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG; Art. 19a Abs. 1
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19a Inhalt
1    Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
2    Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
3    Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
4    Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a  Personenfernverkehr;
b  regionaler Personenverkehr;
c  Gütertransport;
d  weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
5    Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur [KPFV; SR 742.120]), wobei als Trasse örtlich und zeitlich bestimmte Fahrwege gelten (vgl. Art. 9a Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
EBG). Das Netznutzungskonzept unterscheidet bei der Trassennutzung nach den Verkehrsarten Personenverkehr, regionaler Personenverkehr, Gütertransport und weitere Verkehrsarten (z.B. Autoverlad; Art. 19a Abs. 4
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19a Inhalt
1    Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
2    Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
3    Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
4    Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a  Personenfernverkehr;
b  regionaler Personenverkehr;
c  Gütertransport;
d  weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
5    Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
KPFV) und kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können (Art. 19a Abs. 2
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19a Inhalt
1    Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
2    Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
3    Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
4    Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a  Personenfernverkehr;
b  regionaler Personenverkehr;
c  Gütertransport;
d  weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
5    Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
KPFV ["Hybridtrassen"]). Das Netznutzungskonzept ist ein Instrument zur langfristigen Kapazitätssicherung (vgl. Botschaft vom 30. April 2014 zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes, BBl 2014 3827 ff., 3935 Ziff. 2.6 [Botschaft zum GütG]). Bei Bedarf passt der Bundesrat das Netznutzungskonzept den veränderten Bedingungen an (Art. 9b Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG). Anpassungen von beschränkter Tragweite soll nach Art. 19c
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite - Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
KPFV auch das BAV vornehmen können.
Die Festlegung des Netznutzungskonzepts erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte. Einzubeziehen sind namentlich die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr (Art. 9b Abs. 1 lit. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG), die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport (Art. 9b Abs. 1 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG), die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind (Art. 9b Abs. 1 lit. c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG), sowie die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene (Art. 9b Abs. 1 lit. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG). Das Netznutzungskonzept stützt sich dabei unter anderem auf die beschlossenen Ausbauschritte (Art. 19
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
KPFV). Verbindlich ist es ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden (Art. 19b
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19b Verbindlichkeit - Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
KPFV).

3.2.2. Die Netznutzungspläne werden von den Infrastrukturbetreiberinnen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr erstellt. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest (Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG; Art. 9a Abs. 3
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 9a
1    Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a  die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b  die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c  die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d  Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e  Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
2    Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten.
3    ...11
NZV). Namentlich enthalten die Netznutzungspläne eine Netzgrafik (Art. 9a Abs. 1
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 9a
1    Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a  die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b  die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c  die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d  Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e  Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
2    Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten.
3    ...11
NZV), die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten (Art. 9a Abs. 1 lit. b
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 9a
1    Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a  die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b  die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c  die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d  Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e  Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
2    Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten.
3    ...11
NZV) und Kapazitäten für nicht geplante Nachfrage (Art. 9a Abs. 1 lit. d
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 9a
1    Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a  die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b  die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c  die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d  Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e  Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
2    Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten.
3    ...11
NZV). Sie bedürfen der Genehmigung durch das BAV (Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG).

3.2.3. Die Zuteilung konkreter Trassenerfolgt durch die Infrastrukturbetreiberinnen (vgl. Art. 9a Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
EBG; Art. 12 Abs. 1
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12 Trassenzuteilung
1    Die Trassenvergabestelle26 teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
2    Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
3    Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
4    Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
5    Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU27 bestellt und zugeteilt.
6    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200928).
NZV) und hat diskriminierungsfrei zu erfolgen (vgl. Art. 9a Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
EBG; Art. 10 Abs. 1
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
a  sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
b  Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
c  keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
d  die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;
e  Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
3    Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten.16
NZV). Sie stützt sich auf den geltenden Netznutzungsplan (vgl. Art. 9b Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
Satz 1 EBG; Art. 12 Abs. 1
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12 Trassenzuteilung
1    Die Trassenvergabestelle26 teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
2    Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
3    Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
4    Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
5    Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU27 bestellt und zugeteilt.
6    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200928).
NZV). Will die Infrastrukturbetreiberin eine freigebliebene, für eine andere Verkehrsart reservierte Trasse für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, bedarf sie einer Genehmigung des BAV (Art. 12 Abs. 3
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12 Trassenzuteilung
1    Die Trassenvergabestelle26 teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
2    Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
3    Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
4    Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
5    Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU27 bestellt und zugeteilt.
6    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200928).
NZV). Für den Fall, dass bei der Trassenzuteilung Bestellkonflikte auftreten, sehen Art. 12c
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12c Konfliktregelung
1    Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
2    Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a  Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
b  Das BAV kann für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, einen Vorrang definieren.
c  Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
3    Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.37
NZV und Art. 8 f
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12c Konfliktregelung
1    Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
2    Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a  Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
b  Das BAV kann für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, einen Vorrang definieren.
c  Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
3    Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.37
. der Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (SR 742.122.4) einen Konfliktregelungsmechanismus vor.

3.3. Das UVEK bringt vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete vorsorgliche Massnahme in willkürlicher Weise gegen die verbindlichen Vorgaben des Netznutzungskonzepts verstosse. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung setze sich die Vorinstanz über das von Art. 9b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG vorgegebene System von Netznutzungskonzept, Netznutzungsplan und konkreter Trassenvergabe hinweg. Der Bundesrat habe im Netznutzungskonzept verbindliche Vorgaben über die Mindestkapazitäten für den Personen- und Güterverkehr definiert. Davon dürfe nicht abgewichen werden.
Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nicht auf, wenn bloss die Begründung, nicht aber das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung als die getroffene ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, begründet für sich noch keine Willkür (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; je mit Hinweisen).

3.3.1. Da das Netznutzungskonzept vom Bundesrat festgelegt wird (Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG), fällt eine direkte (selbständige) Anfechtung mit Blick auf Art. 189 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV grundsätzlich ausser Betracht. Aus welchem Grund eine vorfrageweise Überprüfung des Netznutzungskonzepts - ähnlich wie bei bundesrätlichen Verordnungen, Inventaren oder Sachplänen - im konkreten Anwendungsfall unzulässig sein sollte (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV e contrario), wird vom UVEK nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1 S. 508 f. mit Hinweisen). Zwar sehen die gesetzlichen Bestimmungen mit Blick auf Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
erster Halbsatz EBG sowie Art. 19b
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19b Verbindlichkeit - Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
KPFV, der das Netznutzungskonzept für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich erklärt, grundsätzlich keine Abweichungen zwischen Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan vor. Das Netznutzungskonzept kann für die Erstellung der Netznutzungspläne jedoch nur insoweit massgebend sein, als es sich an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält (vgl. Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG; Art. 19 ff
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
. KPFV), was im konkreten Anwendungsfall nach dem soeben Dargelegten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

3.3.2. Das Netznutzungskonzept kann bei veränderten Bedingungen angepasst werden (Art. 9b Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG; Botschaft zum GütG, BBl 2014 3891 Ziff. 1.2.3.1). Soweit die entsprechenden Änderungen von beschränkter Tragweite sind, soll sie nach Art. 19c
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite - Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
KPFV das BAV vornehmen können (vgl. zum Ganzen auch E. 3.2.1 hiervor). Unter dem beschränkten Blickwinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) ist das Netznutzungskonzept somit durchaus gewissen Veränderungen zugänglich. Das gilt umso mehr, als seine rechtliche Verbindlichkeit nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 19
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
KPFV auf Infrastrukturbetreiberinnen und Behörden beschränkt ist. Die punktuelle Änderung eines angefochtenen Netznutzungsplans im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die nach Darstellung des UVEK vom Netznutzungskonzept abweichen, erscheint bei dieser Ausgangslage nicht von vornherein ausgeschlossen.

3.4. Nach Auffassung des UVEK verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die frühere Prioritätenordnung bei der Trassenzuteilung zugunsten des Personenverkehrs mit der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Gütertransport durch Bahn- und Schiffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GütG; SR 742.41) aufgegeben worden sei. Wesentlich sei die Sicherung einer Trasse pro Stunde und Richtung für den Güterverkehr, was im Netznutzungskonzept abgebildet werde. Die Vorinstanz nehme mit ihrer Vorgehensweise eine Interessenabwägung vor, die der gesetzlichen Regelung zu Netznutzungskonzept und -plan im Umfang der einer Verkehrsart zugewiesenen Trassenkapazität widerspreche. Dieses Vorgehen stelle eine willkürliche Anwendung von Art. 9b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG und der zugehörigen Ausführungserlasse dar.

3.4.1. Dem vertakteten Personenverkehr kam bei der Gewährung des Netzzugangs nach Art. 9a Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
EBG in der Fassung vom 1. Januar 1999 (AS 1998 2835) der Vorrang zu (vgl. auch Botschaft zum GütG, BBl 2014 3842 Ziff. 1.1.2.3). Die genannte Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten des Gütertransportgesetzes am 1. Januar 2017 aufgehoben (AS 2016 1853; 1855), was auf den gesetzgeberischen Willen zurückzuführen ist, die schweizerische Eisenbahninfrastruktur für die Personenbeförderung und den Gütertransport gleichberechtigt weiterzuentwickeln (Botschaft zum GütG, BBl 2014 3891 Ziff. 1.2.3.1). Unter Beachtung der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Prüfungsdichte (vgl. E. 2.1 hiervor) erscheint der Standpunkt des UVEK weiter zutreffend, wonach bei der Vergabe konkreter Trassen im Umfang von im rechtskräftigen Netznutzungsplan festgesetzten Mindestkapazitäten (vgl. E. 3.2 hiervor) zwischen den verschiedenen Verkehrsarten zugunsten der Planungssicherheit auf eine Interessenabwägung zu verzichten ist.

3.4.2. Allerdings ist zu beachten, dass die Netznutzungspläne im hier interessierenden Umfang aufgrund ihrer Anfechtung durch die Beschwerdegegner noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter haben sich die Netznutzungspläne am Netznutzungskonzept zu orientieren (vgl. Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG), das der Bundesrat nach Massgabe der in Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG genannten Kriterien festlegen muss. Für die verschiedenen Verkehrsarten können die in Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG genannten Aspekte je für sich und auch im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenläufige Anforderungen an das Netznutzungskonzept stellen. So können etwa die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und Gütertransport (Art. 9b Abs. 1 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG) zu Zielkonflikten führen. Das gilt ebenso für die erwartete Nachfrage im Personenverkehr und Gütertransport, soweit sie die verfügbaren Kapazitäten übersteigt (Art. 9b Abs. 1 lit. c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG) oder das Kriterium der wirtschaftlichen Abwicklung von Personen- und Güterverkehr auf der Schiene (Art. 9b Abs. 1 lit. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG). Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr gewisse Defizite bei der gegenseitigen Abstimmung
aufweisen (Art. 9b Abs. 1 lit. a
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EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG). Eine Interessenabwägung im Verhältnis zwischen den verschiedenen Verkehrsarten des Eisenbahnverkehrs scheint daher jedenfalls auf der Planungsebene des Netznutzungskonzepts (vgl. E. 3.2.1 hiervor) unumgänglich.

3.4.3. Indem die Vorinstanz nach Darstellung des UVEK mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom Netznutzungskonzept abweicht, nimmt sie - inhaltlich und zeitlich auf die vorsorgliche Anordnung beschränkt - zugleich eine Interessenabwägung vor, die jener des Bundesrats im Rahmen der Festlegung des Netznutzungskonzepts nicht in jeder Hinsicht entspricht. Allein darin liegt jedoch wie gezeigt noch keine Willkür (vgl. E. 3.3 hiervor). Angesichts dessen müsste das UVEK aufgrund seiner qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) konkret und detailliert unter Einbezug der Kriterien nach Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG und Art. 19
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
KPFV nachweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (vgl. E. 3.3 hiervor), was ihm jedoch nicht gelingt. Namentlich ist aufgrund der Ausführungen des UVEK nicht schlüssig dargetan, dass der angefochtene, in seiner Tragweite beschränkte Zwischenentscheid geeignet ist, die mit der Totalrevision des Gütertransportgesetzes angestrebte, ausgeglichenere Behandlung von Güter- und Personenverkehr unmittelbar in Frage zu stellen.

3.4.4. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht ersichtlich ist des Weiteren, aufgrund welcher Überlegungen die Sicherung mindestens einer Trasse pro Stunde und Richtung für den Güterverkehr aus den Vorgaben von Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG bzw. Art. 19
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
KPFV und dem darauf basierenden Netznutzungskonzept ausnahmslos geboten sein soll. Das UVEK zeigt nicht substanziiert auf, inwieweit der angefochtene Entscheid in willkürlicher Weise den getätigten Investitionen (Art. 9b Abs. 1 lit. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG), der Kapazitätsplanung (Art. 9b Abs. 1 lit. c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG) oder dem Bedürfnis nach abgestimmten Transportketten im Gütertransport (Art. 9b Abs. 1 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG) widerspricht, die Grundlage für das Netznutzungskonzept bilden. Das gilt umso mehr, als die streitbetroffene Trasse im Netznutzungskonzept selbst nach der Darstellung des UVEK als Hybridtrasse im Sinne von Art. 19a Abs. 2
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19a Inhalt
1    Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
2    Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
3    Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
4    Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a  Personenfernverkehr;
b  regionaler Personenverkehr;
c  Gütertransport;
d  weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
5    Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
KPFV bezeichnet wurde, was grundsätzlich eine wechselseitige Nutzung durch verschiedene Verkehrsarten des Eisenbahnverkehrs zuliesse. Die Zuteilung von Hybridtrassen an eine Verkehrsart verschiebt sich in diesem Fall auf die nachgelagerte Ebene des Netznutzungsplans (vgl. auch BAV, Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, September 2016,
S. 4; abrufbar unter unter Medienmitteilungen). Wieso die streitbetroffene Trasse nicht bereits im Netznutzungskonzept dem Güterverkehr zugeteilt wurde, obwohl nach dessen übrigen Vorgaben gemäss der Darstellung des UVEK gar kein Spielraum mehr für eine andere Gestaltung der Netznutzungspläne bestanden haben soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert aufgezeigt. Unter diesen Umständen liegt im Ergebnis keine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor.

3.5. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Rüge des UVEK, das Bundesverwaltungsgericht greife willkürlich in das Ermessen des BAV ein. Im Rahmen der in Art. 9b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG festgelegten Kriterien kommt dem Bundesrat bei der Festlegung des Netznutzungskonzepts zweifellos ein nicht unerheblicher Planungsspielraum zu. Dieser ist von den Gerichten im konkreten Anwendungsfall ebenso zu respektieren wie das dem BAV verbleibende Ermessen als Genehmigungsinstanz für die Netznutzungspläne (Art. 9b Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
EBG; vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1 S. 508 f.; 133 II 35 E. 3 S. 39 f.). Selbst in Bereichen, in denen es sich bei den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts um gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanzen mit besonderen Fachkenntnissen handelt und die Gerichte nur bei triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, steht das Gebot einer Respektierung dieses technischen Ermessens unter dem Vorbehalt sorgfältiger und umfassender Abklärungen sowie einer Prüfung aller wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 S. 466 mit Hinweisen). Ob die Behörden im Zusammenhang mit den Instrumenten des Netznutzungskonzepts und des Netznutzungsplans über ein technisches Ermessen im Sinne dieser
Rechtsprechung verfügen, in das nur mit besonderer Zurückhaltung eingegriffen werden darf, muss an dieser Stelle nicht näher geprüft werden. Im Rahmen seiner qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) weist das UVEK nicht konkret nach, welche Abklärungen und Gesichtspunkte den Planungsinstrumenten zugrunde liegen, die dem BAV als Grundlage für die streitbetroffene Verfügung dienten. Eine Gutheissung der Beschwerde wegen eines willkürlichen Eingriffs in das pflichtgemäss ausgeübte behördliche Ermessen durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet daher aus.

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch des UVEK um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. Keine Folge ist bei diesem Verfahrensausgang dem Antrag der Beschwerdegegner zu geben, die gesamten Akten aus dem Verfügungsverfahren einzureichen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_645/2018
Datum : 28. September 2018
Publiziert : 15. Oktober 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Gegenstand : Allgemeinverfügung betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2019, 2021, und 2024


Gesetzesregister
BAV: 8
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
91 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
189 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EBG: 9a 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
9b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung
1    Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a  die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
b  die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
c  die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
d  die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2    Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3    Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4    Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5    Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben Trasse vorzugehen ist.46
KFEV: 19 
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.
19a 
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19a Inhalt
1    Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.
2    Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.
3    Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.
4    Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:
a  Personenfernverkehr;
b  regionaler Personenverkehr;
c  Gütertransport;
d  weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).
5    Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.
19b 
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19b Verbindlichkeit - Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
19c
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)
KPFV Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite - Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.
NZV: 9a 
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 9a
1    Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
a  die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
b  die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
c  die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
d  Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
e  Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
2    Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten.
3    ...11
10 
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
a  sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
b  Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
c  keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
d  die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert;
e  Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
3    Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten.16
11 
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 11 Antragsfrist für Trassen
1    Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren. Das BAV legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zuteilungsverfahren in Anwendung des Zeitplans nach Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU17 zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest.18
2    Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die gewünschte Trasse frei ist.
3    Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:
a  17 Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von Unternehmen, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahrplanperiode bereits andere Trassen gebucht haben; oder
b  30 Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen.
4    Die Trassenvergabestelle kann die letztmögliche Antragsfrist in Absprache mit der Infrastrukturbetreiberin später ansetzen.19
5    Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nicht vorliegen.
6    Die Infrastrukturbetreiberin bearbeitet Ad-hoc-Anträge für einzelne Trassen in der Regel binnen fünf Arbeitstagen.20
7    Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven werden allen interessierten Antragstellern zur Verfügung gestellt.21
12 
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12 Trassenzuteilung
1    Die Trassenvergabestelle26 teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
2    Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
3    Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
4    Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
5    Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU27 bestellt und zugeteilt.
6    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200928).
12c
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 12c Konfliktregelung
1    Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung.
2    Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a  Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
b  Das BAV kann für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, einen Vorrang definieren.
c  Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch.
3    Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.37
PBG: 32i
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 32i Verfügungen
1    Das BAV verfügt:
a  die Ausschreibung;
b  den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
c  den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
d  den Vergabeentscheid;
e  den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
2    Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
RVOG: 2 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
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SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 43 Stellung und Funktionen - 1 Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
1    Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.
3    Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.
4    Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.
5    Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
BGE Register
128-II-259 • 133-II-35 • 134-III-188 • 135-II-338 • 136-II-165 • 136-II-359 • 137-III-324 • 137-III-522 • 138-III-76 • 139-II-499 • 141-II-113 • 141-III-80 • 142-II-20 • 142-II-324 • 142-II-369 • 142-II-451 • 142-III-798 • 143-II-553
Weitere Urteile ab 2000
2C_1021/2016 • 2C_315/2018 • 2C_49/2009 • 2C_547/2015 • 2C_645/2018 • 2C_776/2016 • 2D_39/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uvek • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesgericht • vorsorgliche massnahme • bundesrat • frage • ermessen • eisenbahnverkehr • aufschiebende wirkung • stelle • hauptsache • sbb • zwischenentscheid • erwachsener • beschwerdegegner • totalrevision • bundesamt für verkehr • verfahrensbeteiligter • dauer
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BVGer
A-1216/2018
AS
AS 2016/1853 • AS 1998/2835
BBl
2014/3827 • 2014/3842 • 2014/3891 • 2018/582