Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3314/2014
Urteil vom 20. Januar 2015
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Gion Aeppli, Gubelstrasse 28, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme (Überprüfung der Tauglichkeit für die Zulassung als Tramführer).
A-3314/2014
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (...), besitzt einen Führerausweis der Kategorie B80 gemäss der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21). Dieser berechtigt ihn u.a. zum Führen von Strassenbahnen bzw. Trams. Seit dem (...) arbeitet A._______ als Tramführer bei (Verkehrsbetrieb). B.
Am (...) führte A._______ ein Tram der Linie (...) zum (Zielort) und liess nach eigenen Angaben bei der Endhaltestelle (...) den letzten Fahrgast aussteigen. Beim anschliessenden Befahren der Wendeschleife übersah er ein vor ihm stehendes Tram und es kam zu einer Auffahrkollision, bei welcher sich A._______ den rechten Fuss brach. Er war in der Folge bis zum 15. Januar 2014 (teilweise) arbeitsunfähig. C.
(Der Verkehrsbetrieb) überwies A._______ aufgrund der Auffahrkollision zur Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit als Tramfahrer an den Vertrauenspsychologen bzw. das Institut für Angewandte Psychologie (IAP) an der Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die entsprechende Untersuchung fand am 18. Dezember 2013 statt.
Dem Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ist zusammenfassend zu entnehmen, dass A._______ emotional lediglich eingeschränkt belastbar sei, was in unvorhersehbaren Situationen zu einem risikobehafteten Verhalten führen könne. Zudem habe er während der verschiedenen Testverfahren deutlich verlangsamte Arbeits- und Reaktionstempi gezeigt. Dies habe im Ergebnis zu deutlich unterdurchschnittlichen, nicht kompensierbaren Leistungen im Bereich der kognitivpsychoreaktiven Funktionstüchtigkeit geführt, weshalb die Untersuchung vorzeitig beendet worden sei. Das IAP beurteilte schliesslich die psychologische Tauglichkeit von A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 als nicht (mehr) gegeben. D.
A._______ ersuchte in der Folge das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Dieses forderte A._______ mit Schreiben vom 23. Januar 2014 dazu auf, zum Bericht vom 10. Januar Seite 2
A-3314/2014
2014 über die psychologische Spezialabklärung Stellung zu nehmen. Zudem stellte es in Aussicht, das Untersuchungsergebnis durch die Fachstelle Psychologie des BAV (nachfolgend: Fachstelle) prüfen zu lassen. E.
A._______, mittlerweile anwaltlich vertreten, reichte dem BAV mit Schreiben vom 5. März 2014 eine Stellungnahme zum Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ein. Er kritisierte in verschiedener Hinsicht den Ablauf der Untersuchung und die eingesetzten Hilfsmittel. Insbesondere sei er vor den Testverfahren nicht hinreichend instruiert worden, weshalb die Untersuchung zu wiederholen sei. F.
Das BAV forderte daraufhin zunächst das IAP auf, zu den Vorhaltungen von A._______ Stellung zu nehmen. Dieses bestritt mit E-Mail vom 14. März 2014 an das BAV, unsorgfältig gearbeitet und A._______ nicht hinreichend instruiert zu haben. Zudem sei es üblich, die Testverfahren am Computer durchzuführen, wobei einfach aufgebaute Eingabemedien verwendet würden. Besondere Computerkenntnisse seien nicht erforderlich. Die ebenfalls angegangene Fachstelle beurteilte den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung als schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorhaltungen von A._______ seien unbegründet. Im Ergebnis lasse die Überprüfung der Unterlagen keinen anderen Schluss zu, als dass A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 untauglich sei.
G.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 brachte das BAV A._______ die Beurteilung seiner Fachstelle vom 3. April 2014 zur Kenntnis und teilte ihm im Selben mit, dass nach Ansicht des BAV im Zusammenhang mit der psychologischen Untersuchung seiner Tauglichkeit keine schwerwiegenden Verfahrensfehler feststellbar seien. Es bestehe daher kein Anlass, die Untersuchung zu wiederholen. H.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 an das BAV hielt A._______ an seinem Antrag auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung fest.
Seite 3
A-3314/2014
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 bestätigte das BAV die Untauglichkeit von A._______ zum Führen von Triebfahrzeugen der Kategorie B80. Den Antrag auf Wiederholung der Untersuchung wies es ab. Zur Begründung verwies das BAV zusammenfassend auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung und die Beurteilung der Fachstelle vom 3. April 2014. Zudem hielt es fest, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei korrekt und in Übereinstimmung mit den verbindlichen Vorgaben des BAV durchgeführt worden, wobei sich das BAV im Wesentlichen auf die Stellungnahme des IAP vom 14. März 2014 zu den Einwendungen von A._______ abstützte. J.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 21. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen mit dem Antrag, es sei die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen. In seiner Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung am 18. Dezember 2013 sei er aufgrund der Fussverletzung, die er beim Auffahrunfall erlitten habe, nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Untersuchung habe daher zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen, zumal aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit eine abschliessende Beurteilung seiner psychologischen Tauglichkeit (noch) gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe über diesen Umstand stillschweigend hinweggesehen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der sie zu einem rücksichtsvollen Umgang mit Verfügungsadressaten anhalte.
K.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz (erneut) auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung, welcher von der Fachstelle überprüft und als schlüssig beurteilt worden sei. Sie halte daher an ihrem Entscheid fest. Auf eine zweite Untersuchung sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bereich der kognitiv-
Seite 4
A-3314/2014
psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit die Mindestanforderungen deutlich unterschritten habe, zu Recht verzichtet worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen, nur im Rahmen der Erstzulassung als Triebfahrzeugführer. Im Weiteren zitiert die Vorinstanz aus einer von ihr zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des IAP vom 27. Juni 2014. Demnach führe eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch zu einer Testunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Untersuchung verschoben werde, wenn er sich nicht gesund fühle. Der Beschwerdeführer habe indes durch Unterschrift bestätigt, dass er gesund sei und sich in einem leistungsfähigen Zustande befinde. Die Fussverletzung schliesslich sei bei der Testauswertung berücksichtigt worden. L.
Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 18. August 2014 an seinem Beschwerdeantrag und seiner Begründung fest. Ergänzend übt er (erneut) Kritik am Ablauf der Untersuchung. Insbesondere habe man ihn nicht vor Beginn der Untersuchung darauf aufmerksam gemacht, dass diese verschoben werden könne.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33
VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d
VGG und insofern steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich offen. Zu prüfen ist allerdings, ob der angefochtene Entscheid rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und insofern überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 5
VwVG vorliegt.
Seite 5
A-3314/2014
Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 21. Mai 2014 zunächst die Beurteilung des IAP betreffend die psychologische Untauglichkeit des Beschwerdeführers zum Fahren von Triebfahrzeugen der Kategorie B80 bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1) und sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Dabei erweist sich Ziff. 1 des Dispositivs insofern als unpräzis, als dem IAP keine Verfügungskompetenz zusteht und das BAV insofern die Untauglichkeit nicht bloss zu bestätigen, sondern festzustellen gehabt hätte. Aber auch die blosse Feststellung der Untauglichkeit ist für sich allein nicht (unmittelbar) auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1
VwVG). Es handelt sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, welche nicht (unmittelbar) zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Tramführer verboten wäre. Hierzu hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Zulassungsdokument bzw. Führerausweis zu entziehen gehabt; nach Art. 34 Abs. 1
der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2) gilt (erst) der Entzug des Führerausweises und damit der Polizeierlaubnis als Verbot, die ausweispflichtige Tätigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 32 Abs. 1
STEBV und für den vorsorglichen Führerausweisentzug Art. 36
STEBV). Offenbar war jedoch die Feststellung der Untauglichkeit auf den Entzug des Führerausweises gerichtet und insofern wurde mittelbar gleichwohl ein rechtlicher Erfolg angestrebt bzw. beabsichtigt. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer setzt sich gegen ein allfälliges (vorübergehendes) Verbot, seine Tätigkeit als Tramführer ausüben zu dürfen, nicht zur Wehr. Er wendet sich vielmehr einzig gegen die definitive Abweisung seines Antrages, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung (zu einem späteren Zeitpunkt) wiederholen zu können. Insoweit ist von einem zulässigen Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 5
VwVG auszugehen. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Davon ist Seite 6
A-3314/2014
vorliegend ohne Weiteres auszugehen; der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und mit seinem Antrag, es sei die psychologische Untersuchung der Tauglichkeit zu wiederholen, nicht durchgedrungen. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
VwVG). 3.
3.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei zu wiederholen, zu Recht abgewiesen hat, wobei die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Tauglichkeitsuntersuchung die erforderlichen Grenzwerte deutlich und in nicht kompensierbarer Weise unterschritten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ein, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung habe nach Treu und Glauben zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen. Es sei ihm daher die Gelegenheit zu geben, diese zu wiederholen. 3.2 Nach Art. 80 Bst. c
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die wie der Beschwerdeführer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, bestimmte persönliche sowie fachliche Anforderungen erfüllen müssen. Für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen kann er auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen. Der Bundesrat erlässt sodann die erforderlichen Ausführungsvorschriften und legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen fest (Art. 85 Abs. 1 Bst. e
EBG).
Der Bundesrat hat gestützt auf die vorerwähnte Delegationsbestimmung die STEBV erlassen. Demnach muss, wer ein Triebfahrzeug führt, u.a. die
Seite 7
A-3314/2014
erforderlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
STEBV); die zu erfüllenden Voraussetzungen werden vom UVEK durch Verordnung festgelegt (Art. 6 Bst. c
STEBV). Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen (Art. 7 Abs. 2
STEBV). Letztere haben sodann alle wesentlichen Veränderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen zu melden (Art. 12 Abs. 4
STEBV). Dieser hat entsprechend der vom BAV erlassenen Richtlinien die psychologische Tauglichkeit der betreffenden Person zu prüfen und einen Schlussbericht über die psychologische Tauglichkeit zu erstellen (Art. 13 Abs. 2
sowie Art. 43 Bst. c
und d STEBV). Die Verwaltungsmassnahmen schliesslich, insbesondere der Entzug des Führerausweises bei fehlender körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit, sind in den Art. 32 ff
. STEBV geregelt. Das BAV hat gestützt auf Art. 43 Bst. c
und d STEBV die Richtlinie "Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV" (nachfolgend: Richtlinie BAV, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Grundlagen > Richtlinien, abgerufen am 7. Januar 2015) erlassen, welche in den Art. 19 ff. die Anforderungen an die psychologischen Untersuchungen und in Anhang 1 die zu prüfenden Eigenschaften und die entsprechenden Grenzwerte bzw. Mindestanforderungen festlegt, die etwa im Bereich von Intelligenz und Gedächtnis sowie hinsichtlich der kognitiv-psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit erreicht werden müssen (vgl. Art. 20 Abs. 3
Richtlinie BAV). Vorliegend, d.h. für die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit, sind insbesondere die Art. 22
25 Richtlinie BAV einschlägig. Demnach ist ein leichtgradiges Unterschreiten der für die jeweilige Führerausweiskategorie massgeblichen Mindestnormen möglich, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der betreffende niedrige Wert durch andere Stärken kompensiert wird. Für Personen, die wie der Beschwerdeführer älter als 50 Jahre sind und eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ausweisen, gilt der Grenzwert der nächst tieferen Führerausweiskategorie (Art. 22 Abs. 2
Richtlinie BAV). Werden im Rahmen der Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit die erforderlichen Grenzwerte deutlich unterschritten, so ist die betreffende Person entweder in einer tieferen Kategorie einzusetzen oder aber es ist von einem weiteren Einsatz als Triebfahrzeugführer abzusehen (Art. 23 Abs. 2 Bst. b
und c Richtlinie BAV). In letzterem Fall ist nach Abwarten der gesetzlichen Fristen analog einer Neuausbildung zu verfahren Seite 8
A-3314/2014
(Art. 23 Abs. 2 Bst. c
Richtlinie BAV), wobei nach der in diesem Fall anwendbaren Bestimmung von Art. 14 Abs. 7
VTE eine nicht bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung nach frühestens einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden darf. Schliesslich sieht die Richtlinie BAV bei einem deutlichen Unterschreiten der Grenzwerte vor, dass in Absprache mit der Fachstelle gegebenenfalls eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung bei einem anderen Vertrauenspsychologen vorzunehmen ist (Art. 23 Abs. 4
Richtlinie BAV). Zwischenzeitlich ist eine überarbeitete Version der Richtlinie BAV in Kraft. Hinsichtlich der erwähnten, vorliegend interessierenden Bestimmungen hat die Richtlinie in der Version vom 1. Juni 2014 im Vergleich zur Version vom 15. Juni 2012, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt hat, keine Änderung erfahren, weshalb auf allfällige Fragen der (zeitlichen) Anwendbarkeit nicht weiter einzugehen ist. 3.3 Richtlinien wie vorliegend die Richtlinie BAV weisen keine Gesetzeskraft auf und vermögen daher das Bundesverwaltungsgericht nicht (unmittelbar) zu binden; Richtlinien stellen wie andere Verwaltungsverordnungen grundsätzlich keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar. Nach der Rechtsprechung sind Richtlinien jedoch in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich, sofern sie im Einzelfall eine sachgerechte Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulassen und vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, Stand halten (BGE 121 II 473 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.6; vgl. auch Urteil des BGer 1C_532/2012 vom 24. April 2013 E. 3.1; zudem zur Verwaltungsverordnung ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff., insbes. Rz. 128; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 41 Rz. 11 ff. und 29 ff.). Die rechtsanwendenden Behörden ihrerseits haben sich an (von ihnen) erlassene Richtlinien zu halten, sofern diese nicht klarerweise verfassungs- und gesetzwidrig sind (BGE 121 II 473 E. 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1276 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Private können demnach die Verletzung einer Verwaltungsverordnung (mit Aussenwirkung), so wie vorliegend der Richtlinie BAV, jedenfalls im Rahmen der Rüge der Verletzung des anwendbaren Gesetzesrechts und allgemeiner Verfassungsgrundsätze wie des Rechtsgleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes rügen
Seite 9
A-3314/2014
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 1040 mit Hinweis u.a. auf BVGE 2007/25 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128). 3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Richtlinie BAV eine Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung auch im Rahmen der Überprüfung der Tauglichkeit und nicht nur ausnahmsweise vor. Unterschreitet die untersuchte Person, so wie vorliegend der Beschwerdeführer, die Mindestanforderungen deutlich und ist ein Einsatz als Triebfahrzeugführer (offenbar) nicht mehr möglich, so ist in Absprache mit der Fachstelle zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls (sofort) eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorzunehmen ist (Art. 23 Abs. 4
Richtlinie BAV). Andernfalls darf die nicht bestandene psychologische Untersuchung nach frühestens einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. c
Richtlinie BAV i.V.m. Art. 14 Abs. 7
VTE). Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz entsprechend Art. 23 Abs. 4
Richtlinie BAV mit der Fachstelle Rücksprache genommen und somit ernsthaft, d.h. unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie in willkürfreier Ausübung ihres Ermessens, in Betracht gezogen hätte, (sofort) eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorzunehmen. Damit verletzt sie Art. 23 Abs. 4
Richtlinie BAV, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Bestimmung, welche unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorsieht und so insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder (anderen) allgemeinen Verfassungsgrundsätzlichen widersprechen würde. Die Bestimmung ist somit für die Vorinstanz verbindlich und auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich. Dasselbe gilt für Art. 23 Abs. 2 Bst. c
Richtlinie BAV, welcher auf Art. 14 Abs. 7
VTE verweist und damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nach Ablauf eines Jahres eine Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung zulässt. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit aufzuheben, soweit die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen und dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 des Dispositivs (vollumfänglich) die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz auferlegt hat. Die Angelegenheit ist, da weitere (fachliche) Abklärungen notwendig sind, zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz wird zunächst in Absprache mit der Fachstelle zu beurteilen haben, ob die durchgeführte Tauglichkeitsuntersuchung in Anwendung von Art. 23 Abs. 4
Richtlinie BAV und unter Seite 10
A-3314/2014
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (sofort) zu wiederholen ist. Hierbei wird sie sich in fachlicher Hinsicht zwar auf die Fachstelle abstützen dürfen (vgl. Art. 7
und Art. 9 Abs. 1 Bst. f
Richtlinie BAV), muss jedoch alsdann den Entscheid auf ihre eigenen rechtlichen Überlegungen stützen; die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und insbesondere auch die Prüfung von dessen Verhältnismässigkeit obliegt der Vorinstanz und darf von dieser nicht an die Fachstelle delegiert werden (vgl. Urteil des BVGer A-4807/2011 vom 15. März 2012 E. 6.6). Fällt eine (sofortige) zweite Tauglichkeitsuntersuchung nicht in Betracht, wird dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Bst. c
Richtlinie BAV i.V.m. Art. 14 Abs. 7
VTE die Möglichkeit zu gewähren sein, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen. Besteht der Beschwerdeführer die (zweite) psychologische Tauglichkeitsuntersuchung, ist seine Fahrtauglichkeit wieder gegeben (vgl. Art. 35 Abs. 1
STEBV). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die genannten (Gesetzes-) Bestimmungen vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angerufen wurden und er sich in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; BVGE 2009/61 E. 6.1). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung wiederholen zu dürfen, zu Unrecht abgewiesen hat. Eine nicht bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz und nach den für sie verbindlichen Bestimmungen der Richtlinie BAV unter Umständen sofort, jedenfalls aber nach einem Jahr wiederholt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer (vollumfänglich) die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz auferlegt hat (Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014). Die Angelegenheit ist zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 11
A-3314/2014
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dabei gilt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. Urteil des BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend als vollständig obsiegend anzusehen und es sind ihm aus diesem Grund keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500. ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen hat die unterliegende Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungs-gericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kosten-note oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 8 ff
. VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Aufgrund des mutmasslichen Zeitaufwandes für das vor-liegende Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Seite 12
A-3314/2014
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 werden aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500. geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-teils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Benjamin Kohle
Seite 13
A-3314/2014
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 14
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3314/2014
Urteil vom 20. Januar 2015
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Gion Aeppli, Gubelstrasse 28, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme (Überprüfung der Tauglichkeit für die Zulassung als Tramführer).
A-3314/2014
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (...), besitzt einen Führerausweis der Kategorie B80 gemäss der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21). Dieser berechtigt ihn u.a. zum Führen von Strassenbahnen bzw. Trams. Seit dem (...) arbeitet A._______ als Tramführer bei (Verkehrsbetrieb). B.
Am (...) führte A._______ ein Tram der Linie (...) zum (Zielort) und liess nach eigenen Angaben bei der Endhaltestelle (...) den letzten Fahrgast aussteigen. Beim anschliessenden Befahren der Wendeschleife übersah er ein vor ihm stehendes Tram und es kam zu einer Auffahrkollision, bei welcher sich A._______ den rechten Fuss brach. Er war in der Folge bis zum 15. Januar 2014 (teilweise) arbeitsunfähig. C.
(Der Verkehrsbetrieb) überwies A._______ aufgrund der Auffahrkollision zur Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit als Tramfahrer an den Vertrauenspsychologen bzw. das Institut für Angewandte Psychologie (IAP) an der Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die entsprechende Untersuchung fand am 18. Dezember 2013 statt.
Dem Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ist zusammenfassend zu entnehmen, dass A._______ emotional lediglich eingeschränkt belastbar sei, was in unvorhersehbaren Situationen zu einem risikobehafteten Verhalten führen könne. Zudem habe er während der verschiedenen Testverfahren deutlich verlangsamte Arbeits- und Reaktionstempi gezeigt. Dies habe im Ergebnis zu deutlich unterdurchschnittlichen, nicht kompensierbaren Leistungen im Bereich der kognitivpsychoreaktiven Funktionstüchtigkeit geführt, weshalb die Untersuchung vorzeitig beendet worden sei. Das IAP beurteilte schliesslich die psychologische Tauglichkeit von A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 als nicht (mehr) gegeben. D.
A._______ ersuchte in der Folge das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Dieses forderte A._______ mit Schreiben vom 23. Januar 2014 dazu auf, zum Bericht vom 10. Januar Seite 2
A-3314/2014
2014 über die psychologische Spezialabklärung Stellung zu nehmen. Zudem stellte es in Aussicht, das Untersuchungsergebnis durch die Fachstelle Psychologie des BAV (nachfolgend: Fachstelle) prüfen zu lassen. E.
A._______, mittlerweile anwaltlich vertreten, reichte dem BAV mit Schreiben vom 5. März 2014 eine Stellungnahme zum Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ein. Er kritisierte in verschiedener Hinsicht den Ablauf der Untersuchung und die eingesetzten Hilfsmittel. Insbesondere sei er vor den Testverfahren nicht hinreichend instruiert worden, weshalb die Untersuchung zu wiederholen sei. F.
Das BAV forderte daraufhin zunächst das IAP auf, zu den Vorhaltungen von A._______ Stellung zu nehmen. Dieses bestritt mit E-Mail vom 14. März 2014 an das BAV, unsorgfältig gearbeitet und A._______ nicht hinreichend instruiert zu haben. Zudem sei es üblich, die Testverfahren am Computer durchzuführen, wobei einfach aufgebaute Eingabemedien verwendet würden. Besondere Computerkenntnisse seien nicht erforderlich. Die ebenfalls angegangene Fachstelle beurteilte den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung als schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorhaltungen von A._______ seien unbegründet. Im Ergebnis lasse die Überprüfung der Unterlagen keinen anderen Schluss zu, als dass A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 untauglich sei.
G.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 brachte das BAV A._______ die Beurteilung seiner Fachstelle vom 3. April 2014 zur Kenntnis und teilte ihm im Selben mit, dass nach Ansicht des BAV im Zusammenhang mit der psychologischen Untersuchung seiner Tauglichkeit keine schwerwiegenden Verfahrensfehler feststellbar seien. Es bestehe daher kein Anlass, die Untersuchung zu wiederholen. H.
Mit Schreiben vom 24. April 2014 an das BAV hielt A._______ an seinem Antrag auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung fest.
Seite 3
A-3314/2014
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 bestätigte das BAV die Untauglichkeit von A._______ zum Führen von Triebfahrzeugen der Kategorie B80. Den Antrag auf Wiederholung der Untersuchung wies es ab. Zur Begründung verwies das BAV zusammenfassend auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung und die Beurteilung der Fachstelle vom 3. April 2014. Zudem hielt es fest, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei korrekt und in Übereinstimmung mit den verbindlichen Vorgaben des BAV durchgeführt worden, wobei sich das BAV im Wesentlichen auf die Stellungnahme des IAP vom 14. März 2014 zu den Einwendungen von A._______ abstützte. J.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 21. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen mit dem Antrag, es sei die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen. In seiner Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung am 18. Dezember 2013 sei er aufgrund der Fussverletzung, die er beim Auffahrunfall erlitten habe, nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Untersuchung habe daher zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen, zumal aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit eine abschliessende Beurteilung seiner psychologischen Tauglichkeit (noch) gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe über diesen Umstand stillschweigend hinweggesehen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der sie zu einem rücksichtsvollen Umgang mit Verfügungsadressaten anhalte.
K.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz (erneut) auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung, welcher von der Fachstelle überprüft und als schlüssig beurteilt worden sei. Sie halte daher an ihrem Entscheid fest. Auf eine zweite Untersuchung sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bereich der kognitiv-
Seite 4
A-3314/2014
psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit die Mindestanforderungen deutlich unterschritten habe, zu Recht verzichtet worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen, nur im Rahmen der Erstzulassung als Triebfahrzeugführer. Im Weiteren zitiert die Vorinstanz aus einer von ihr zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des IAP vom 27. Juni 2014. Demnach führe eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch zu einer Testunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Untersuchung verschoben werde, wenn er sich nicht gesund fühle. Der Beschwerdeführer habe indes durch Unterschrift bestätigt, dass er gesund sei und sich in einem leistungsfähigen Zustande befinde. Die Fussverletzung schliesslich sei bei der Testauswertung berücksichtigt worden. L.
Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 18. August 2014 an seinem Beschwerdeantrag und seiner Begründung fest. Ergänzend übt er (erneut) Kritik am Ablauf der Untersuchung. Insbesondere habe man ihn nicht vor Beginn der Untersuchung darauf aufmerksam gemacht, dass diese verschoben werden könne.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 5
A-3314/2014
Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 21. Mai 2014 zunächst die Beurteilung des IAP betreffend die psychologische Untauglichkeit des Beschwerdeführers zum Fahren von Triebfahrzeugen der Kategorie B80 bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1) und sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Dabei erweist sich Ziff. 1 des Dispositivs insofern als unpräzis, als dem IAP keine Verfügungskompetenz zusteht und das BAV insofern die Untauglichkeit nicht bloss zu bestätigen, sondern festzustellen gehabt hätte. Aber auch die blosse Feststellung der Untauglichkeit ist für sich allein nicht (unmittelbar) auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 34 Umfang des Entzugs |
||||||
| Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises gilt als Verbot, die ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben. | ||||||
| Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente |
||||||
| Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunternehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 36 [1] Vorsorglicher Führerausweisentzug |
||||||
| Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-3314/2014
vorliegend ohne Weiteres auszugehen; der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und mit seinem Antrag, es sei die psychologische Untersuchung der Tauglichkeit zu wiederholen, nicht durchgedrungen. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei zu wiederholen, zu Recht abgewiesen hat, wobei die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Tauglichkeitsuntersuchung die erforderlichen Grenzwerte deutlich und in nicht kompensierbarer Weise unterschritten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ein, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung habe nach Treu und Glauben zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen. Es sei ihm daher die Gelegenheit zu geben, diese zu wiederholen. 3.2 Nach Art. 80 Bst. c
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 80 Fähigkeitsprüfung |
||||||
| Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: | ||||||
| Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen; | ||||||
| Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen; | ||||||
| Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen. | ||||||
| Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Zulassungen für Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, auf grenznahen Strecken vereinbaren. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 85 Ausführungsvorschriften |
||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; | ||||||
| kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden; | ||||||
| legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest. | ||||||
| Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich. | ||||||
Der Bundesrat hat gestützt auf die vorerwähnte Delegationsbestimmung die STEBV erlassen. Demnach muss, wer ein Triebfahrzeug führt, u.a. die
Seite 7
A-3314/2014
erforderlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 7 Grundsätze |
||||||
| Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: | ||||||
| das erforderliche Alter haben; | ||||||
| die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; | ||||||
| nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. | ||||||
| Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. | ||||||
| Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist. [1] | ||||||
| Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren. [2] | ||||||
| Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 6 Zuständigkeit |
||||||
| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann: | ||||||
| die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen; | ||||||
| Alterslimiten festlegen; | ||||||
| die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen festlegen; | ||||||
| Vorschriften über die Periodizität und die Inhalte der Prüfungen erlassen. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 7 Grundsätze |
||||||
| Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: | ||||||
| das erforderliche Alter haben; | ||||||
| die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; | ||||||
| nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. | ||||||
| Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. | ||||||
| Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist. [1] | ||||||
| Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren. [2] | ||||||
| Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit |
||||||
| Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten. | ||||||
| Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen. | ||||||
| Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden. | ||||||
| Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 13 Beurteilung der Tauglichkeit [1] |
||||||
| Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen. [2] | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen. [3] | ||||||
| Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich. | ||||||
| Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente |
||||||
| Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunternehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
A-3314/2014
(Art. 23 Abs. 2 Bst. c
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
Seite 9
A-3314/2014
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 1040 mit Hinweis u.a. auf BVGE 2007/25 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128). 3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Richtlinie BAV eine Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung auch im Rahmen der Überprüfung der Tauglichkeit und nicht nur ausnahmsweise vor. Unterschreitet die untersuchte Person, so wie vorliegend der Beschwerdeführer, die Mindestanforderungen deutlich und ist ein Einsatz als Triebfahrzeugführer (offenbar) nicht mehr möglich, so ist in Absprache mit der Fachstelle zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls (sofort) eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorzunehmen ist (Art. 23 Abs. 4
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
A-3314/2014
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (sofort) zu wiederholen ist. Hierbei wird sie sich in fachlicher Hinsicht zwar auf die Fachstelle abstützen dürfen (vgl. Art. 7
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
||||||
| Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. | ||||||
| Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung wiederholen zu dürfen, zu Unrecht abgewiesen hat. Eine nicht bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz und nach den für sie verbindlichen Bestimmungen der Richtlinie BAV unter Umständen sofort, jedenfalls aber nach einem Jahr wiederholt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer (vollumfänglich) die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz auferlegt hat (Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014). Die Angelegenheit ist zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 11
A-3314/2014
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 12
A-3314/2014
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 werden aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500. geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-teils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Benjamin Kohle
Seite 13
A-3314/2014
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 14
Gesetzesregister
BAV 7BAV 9BAV 20BAV 22BAV 23
BGG 42
BGG 82
EBG 80
EBG 85
STEBV 6
STEBV 7
STEBV 12
STEBV 13
STEBV 32
STEBV 34
STEBV 35
STEBV 36
STEBV 43
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 8
VTE 14
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 80 Fähigkeitsprüfung |
||||||
| Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: | ||||||
| Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen; | ||||||
| Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen; | ||||||
| Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen. | ||||||
| Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Zulassungen für Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, auf grenznahen Strecken vereinbaren. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 85 Ausführungsvorschriften |
||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; | ||||||
| kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden; | ||||||
| legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest. | ||||||
| Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 6 Zuständigkeit |
||||||
| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann: | ||||||
| die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen; | ||||||
| Alterslimiten festlegen; | ||||||
| die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen festlegen; | ||||||
| Vorschriften über die Periodizität und die Inhalte der Prüfungen erlassen. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 7 Grundsätze |
||||||
| Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: | ||||||
| das erforderliche Alter haben; | ||||||
| die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; | ||||||
| über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; | ||||||
| nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. | ||||||
| Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. | ||||||
| Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist. [1] | ||||||
| Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren. [2] | ||||||
| Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit |
||||||
| Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten. | ||||||
| Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen. | ||||||
| Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden. | ||||||
| Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 13 Beurteilung der Tauglichkeit [1] |
||||||
| Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen. [2] | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen. [3] | ||||||
| Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich. | ||||||
| Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente |
||||||
| Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Eisenbahnunternehmen für den Entzug des Lernfahrausweises und der Bescheinigung. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 34 Umfang des Entzugs |
||||||
| Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises gilt als Verbot, die ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben. | ||||||
| Der Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente |
||||||
| Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. | ||||||
| Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 36 [1] Vorsorglicher Führerausweisentzug |
||||||
| Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen lassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). | ||||||
|
SR 742.141.2 STEBV Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) Art. 43 Vollzug |
||||||
| Das BAV erlässt Richtlinien über: | ||||||
| die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen; | ||||||
| die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten; | ||||||
| die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen; | ||||||
| die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung; | ||||||
| die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 742.141.21 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) Art. 14 Psychologische Voraussetzungen |
||||||
| Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen. | ||||||
| Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen. | ||||||
| In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann. | ||||||
| Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie. | ||||||
| Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. | ||||||
| Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen. | ||||||
| Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden. | ||||||
| Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person: [1] | ||||||
| die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; | ||||||
| die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder | ||||||
| Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet. | ||||||
| Das Untersuchungsergebnis kann innerhalb von zwölf Monaten für die Bewertung einer höheren oder tieferen Kategorie anerkannt werden. [2] | ||||||
| Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. | ||||||
| Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000