Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3593/2014
Urteil vom 13. April 2015
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
1.Politische Gemeinde Bottighofen, Elektra, 8598 Bottighofen,
2.EKT AG,
Parteien Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon,
beide vertreten durch lic. iur. Thomas Leu, Rechtsanwalt, Hasler Leu Casanova Rechtsanwälte, Hauptstrasse 16, Postfach 1431, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigungsentscheid (Gebühren).
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Bottighofen und das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (Gesuchstellerinnen) reichten dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit Eingabe vom 24. November 2010 beziehungsweise 7. Dezember 2010 verschiedene Plangenehmigungsgesuche ein. Diese hatten den Neubau der Messstation Rüti auf der Parzelle Nr. 6415 in Kreuzlingen samt Verlegung zugehöriger Kabel (Verbindung zu Transformatorenstationen sowie Haupt- und Noteinspeisung) zum Gegenstand.
B.
Das ESTI veranlasste in der Folge die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 16 ff . des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 EleG. Nach erfolgter Publikation und öffentlicher Auflage erhob X._______ (Einsprecher) mit Eingabe vom 4. Februar 2011 innert Auflagefrist Einsprache gegen das Bauvorhaben. An der darauf anberaumten Einspracheverhandlung vom 17. Mai 2011 konnte keine Einigung herbeigeführt werden, weshalb das ESTI die Unterlagen samt Bericht vom 17. Juni 2013 betreffend Verfahrensstand zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid an das Bundesamt für Energie (BFE) übermittelte. Das ESTI wies darauf hin, dass der Einsprecher aus heutiger Sicht nicht als einspracheberechtigt anzusehen sei.
C.
Mit Schreiben vom 23. August 2013 nutzte der Einsprecher die Möglichkeit, zum Überweisungsbericht Stellung zu nehmen und äusserte sich unter anderem zur Frage seiner Legitimation. Am 27. September 2013 führte das BFE mit den Beteiligten vor Ort eine Einspracheverhandlung durch, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 liess sich der Einsprecher zum ausgefertigten Verhandlungsprotokoll vernehmen und erklärte den Rückzug seiner Einsprache.
D.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 27. Mai 2014 genehmigte das BFE sämtliche Gesuche (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte den Gesuchstellerinnen für seinen Aufwand eine je hälftig zu tragende Gebühr von insgesamt Fr. 19'651.45 (Dispositiv-Ziff. 2). Es wies darauf hin, dass sich Letztere nach Zeitaufwand berechne und dieser aus der beiliegenden Abrechnung ersichtlich sei. Das ESTI erhob für seine Tätigkeit eine separate, nicht streitgegenständliche Gebühr.
E.
Gegen diesen Entscheid erheben die Gesuchstellerinnen (Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, Dispositiv-Ziff. 2 des Plangenehmigungsentscheides sei aufzuheben und die Gebühr auf höchstens Fr. 2'000.00 festzusetzen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2014 schliesst das BFE auf Abweisung der Beschwerde und reicht im gleichen Zuge die der Gebühr zugrunde liegende Stunden- und Kostenübersicht nach.
G.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2014 an ihrer Beschwerde und den gestellten Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 2.1 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen zunächst an, die Vorinstanz habe es entgegen ihrer Erwägungen unterlassen, der Verfügung eine Abrechnung beizulegen, aus welcher ihr Aufwand und damit das Zustandekommen der Gebührenhöhe ersichtlich gewesen wären. Ebenso wenig ergebe sich der massgebliche Aufwand aus anderen Unterlagen oder der Begründung, weshalb Art. 3 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
|
1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
Aus der angefochtenen Verfügung geht bezüglich der veranschlagten Gebühr von Fr. 19'651.45 lediglich hervor, dass sich diese gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 Rz. 114 ff.).
Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführen-den Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt vorliegend nicht besonders schwer. Den Beschwerdeführerinnen war es aufgrund der geltend gemachten Gebühr und dem Verweis auf Art. 3 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
Bezüglich der nachgereichten Abrechnung machen die Beschwerdeführerinnen geltend, diese halte lediglich fest, für welchen Sachbearbeiter wie viele Stunden abgerechnet worden seien. Aus diesem Grund sei es kaum möglich, die aufgewendeten Stunden auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Dieser Einwand geht fehl. Der Zeitaufwand in der Abrechnung ist nicht nur je Mitarbeiter, sondern auch nach Tag der Erbringung aufgeschlüsselt. In Kenntnis des Verfahrensganges ist es daher möglich, den Zeitaufwand den verschiedenen Verfahrensstadien zuzuordnen. Zudem ging die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung näher auf die Zuordnung von Arbeitsstunden zu Arbeitsschritten ein. Entsprechend war es den Beschwerdeführerinnen in den Schlussbemerkungen in sachgerechter Weise möglich, den geltend gemachten Aufwand in Frage zu stellen.
Indem die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit der Vernehmlassung Begründungselemente nachschob und die Abrechnung nachreichte, die Beschwerdeführerinnen sodann Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht zudem mit uneingeschränkter Kognition urteilt, kann der Verstoss gegen die Begründungspflicht als behoben gelten.
4.
4.1
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen die mit angefochtener Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 19'651.45 aus verschiedenen Gründen als zu hoch, weshalb deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu prüfen ist.
4.2
Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und damit zu den öffentlichen Abgaben. Sie bedürfen eines besonderen Entstehungsgrundes (causa) und sind derart entweder das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) oder, wie vorliegend, für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr). Das Erheben von Gebühren setzt sodann eine genügende gesetzliche Grundlage voraus (Gesetzmässigkeitsprinzip). Verlangt ist ein Gesetz im formellen Sinne, das den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und wenigstens die Bemessungsgrundlagen bestimmt. Ausnahmsweise darf die Bemessung von Gebühren auf Verordnungsstufe geregelt werden, wenn deren Höhe in überprüfbarer Weise durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371 E. 2.1; Tschannen/Zimmerli/Müller,Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2009, § 59 Rz. 2 f., 6 und 11). Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sind derart sowohl Leitschnur für den Verordnungsgeber wie auch Massstab für die Überprüfung einer Gebühr im Einzelfall (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.2.1).
4.3
Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Gebühren den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung für den Abgabepflichtigen hat, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung. Gebühren sollen jedenfalls nach sachlich vertretbaren und wirklichkeitsnahen Kriterien bemessen sein (BGE 132 II 371 E. 2.1; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.2.2; A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.1 und 5.2; Daniela Wyss, Kausalabgaben, Diss. Bern 2009, S. 88 f.).
4.4
Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 24 Abs. 1
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 3 Gebührenbemessung |
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1 | Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. |
2 | Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75-250 Franken pro Stunde. |
3 | Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.20 |
4.5
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, anhand der vom ESTI einverlangten Gebühr von insgesamt Fr. 3'330.00 zeige sich, in welchem Rahmen sich die Plangenehmigungsgebühren zu bewegen hätten und was als angemessen zu erachten sei. Die verlegte Gebühr von rund Fr. 20'000.00 sei dagegen nicht gerechtfertigt. Dass die Gebührenhöhe in keinem Verhältnis zum Bauvorhaben stehe und den von der GebV-En abgedeckten Rahmen deutlich überschreite, bestätige sich auch mit Blick auf die Gebührenansätze gemäss Anhang zur GebV-En, welche bei Stauanlagen eine maximale Gebühr von Fr. 17'000.00 vorsehe. Weiter habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der erhobenen Einsprache unnötigen Aufwand betrieben. Mangels Legitimation des Einsprechers hätte darauf erst gar nicht eingetreten werden dürfen, was selbst das ESTI im Überweisungsbericht festgehalten habe. Bei entsprechender Beachtung durch die Vorinstanz wäre der Aufwand nicht angefallen. Dieser sei schliesslich mit der Prüfung sachfremder Vorbringen des Einsprechers in unverhältnismässigem Ausmasse betrieben worden und nicht den Beschwerdeführerinnen anzulasten. Über sämtliche Verfahrensstadien hinweg, vom Aktenstudium über das Einspracheverfahren bis zur Entscheidredaktion, seien alsdann übermässig viele Arbeitsstunden aufgewendet worden. Unter Berücksichtigung eines angemessenen, nachvollziehbaren Aufwandes je Bearbeitungsphase erachten die Beschwerdeführerinnen zusammenfassend einen Gesamtaufwand von total rund 52 Stunden als vertretbar. Schliesslich machen sie geltend, mit der langen Verfahrensdauer liege ein Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
4.6 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerinnen zögen unzulässige Analogieschlüsse, wenn sie die erhobene rein aufwandabhängige Gebühr mit jener des ESTI und solchen gemäss Gebührenansätzen verglichen. Das ESTI wende eine fundamental andere Berechnungsweise an, indem es gestützt auf die Erstellungskosten eine pauschalierte Gebühr erhebe. Es erstaune daher nicht, dass die entsprechende Gebühr wesentlich tiefer ausgefallen sei. Die Aufsichtsgebühr für Stauanlagen sei sodann aus bestimmten Gründen begrenzt worden. Was die Legitimation des Einsprechers anbelange, so sei diese gründlich geprüft worden. Aufgrund seiner Berechtigung am fraglichen Grundstück habe diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen vorgelegen. Kurze Zeit nach Überweisung der Akten durch das ESTI habe sich der zuständige juristische Sachbearbeiter an deren Bearbeitung gemacht. In Nachachtung der Untersuchungsmaxime seien die Einsprache und umfangreichen Akten einem vertieften Studium unterzogen worden, weshalb der Grossteil der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden auch vor der Einspracheverhandlung vom 27. September 2013 angefallen sei. Die hernach verstrichenen acht Monate bis zum Entscheid lägen sodann im üblichen Rahmen, da trotz Rückzug der Einsprache noch diverse rechtliche Aspekte hätten geklärt werden müssen und parallel diverse andere Gesuche zu behandeln gewesen seien. Selbst wenn das Verfahren zu lange gedauert haben sollte, so fehlte es an einem Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
4.7 Aus den Vorakten geht hervor, dass die von den Beschwerdeführerinnen zum Vergleich angeführten Gebühren von insgesamt Fr. 3'330.00 den Plangenehmigungsverfügungen des ESTI vom 13. Juli 2010 beziehungsweise 19. August 2010 zugrunde liegen. Diese ergingen im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (ohne Publikation und öffentliche Planauflage) gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
Dasselbe gilt bezüglich der Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen gemäss Anhang zur GebV-En. Der Verordnungsgeber hat auch hier eine Abrechnung nach Zeitaufwand stipuliert, jedoch Obergrenzen festgesetzt, ohne diese auch für die Plangenehmigungsgebühren für anwendbar zu erklären. Eine allgemeine Höchstgrenze für sämtliche Gebühren nach GebV-En ist darin nicht zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass mit der Begrenzung ein von der Vorinstanz von sich aus betriebener, übermässiger, nicht zu rechtfertigender Aufsichtsaufwand vermieden werden soll. Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Verordnungsgeber lediglich die Aufsichtstätigkeit einem Kostendach unterstellt hat, nicht jedoch die Gebühren für die Prüfung von vorgelegten Bauprojekten für Stauanlagen.
4.8 Bezüglich des im Zusammenhang mit der Einsprache betriebenen gebührenwirksamen Aufwandes der Vorinstanz stellt sich zunächst die Frage, ob sie von der Legitimation des Einsprechers ausgehen durfte. Gemäss Art. 16f
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 27. September 2013 reichte der Einsprecher eine Korrespondenz ein, welche er im Jahr 1995 mit der EKT AG betreffend die Parzelle Nr. 1415 (heute Nr. 6415) geführt hatte. Dem Einsprecher wurde demnach das Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Grundstückes eingeräumt. Der Einsprecher räumte anlässlich der Einigungsverhandlung und in seiner darauf ergangenen schriftlichen Stellungnahme sodann ein, die Bewirtschaftung des Grundstückes vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 dem Pächter seines landwirtschaftlichen Gewerbes überlassen zu haben. Unabhängig vom tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnis war dem Einsprecher von der EKT AG der Gebrauch der Parzelle Nr. 6415 überlassen worden. Da Letztere für die Erstellung der Messstation beansprucht wurde, verfügte er als obligatorisch Berechtigter am Grundstück über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. Ist die besondere Beziehungsnähe - wie vorliegend - in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das Anfechtungsinteresse sodann nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.78a). Für die Frage der Legitimation ist es entsprechend irrelevant, wenn die Einwendungen des Einsprechers Allgemeininteressen betreffen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass er materiell beschwert und aus diesem Grund zur Einsprache legitimiert war.
Dass die Vorinstanz in der Konsequenz die Einwendungen des Einsprechers prüfte und entsprechenden Aufwand betrieb, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Prüfungsumfangs. Grundgedanke der durch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3071) erfolgten Neuregelung des Plangenehmigungsverfahrens ist es, die Entscheidverfahren bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) zu konzentrieren, die den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat und erstinstanzlich die Einhaltung aller anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4 m.w.H.). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen waren. Das Unterliegerprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz kann zur Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren namentlich dann zur Anwendung gelangen, wenn wie bei Beschwerde- oder Klageverfahren zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen beteiligt sind (BGE 132 II 47 E. 3.3; BVGE 2013/32 E. 9.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 653). Auch hier liegen entgegengesetzte Interessen vor, jedoch fehlt es an der Konstellation, wo sich zwei Parteien bereits von Beginn weg als Gesuchsteller und Gesuchsgegner in einem kontradiktorischen, erstinstanzlichen Verfahren gegenüberstehen und die Verwaltung weder eine Leistung erbringt noch eine Parteistellung innehat, sondern ihr vielmehr die Funktion der entscheidenden Instanz zukommt, sie mithin über den zwischen den Parteien im Streit liegenden Anspruch zu befinden hat (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2). Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren liegen wie auch die Stellungnahme des betroffenen Kantons zumindest teilweise im öffentlichen Interessen sowie jenem des Gesuchstellers. So kann in einem möglichst frühen Verfahrensstadium auf Interessenkonflikte, Schwachstellen des Projekts usw. hingewiesen werden. Später auftretende Konflikte führen zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und Kosten (vgl. Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.4 und E. 5.2). Die Verlegung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens erscheint vor dem Gesagten nicht als sachgerecht, weshalb eine Kostenauflage gegenüber dem Einsprecher richtigerweise erst gar nicht erwogen wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass lediglich die Beschwerdeführerinnen als Verursacher gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
4.9 Der Vorinstanz lagen fünf Gesuche sowie umfangreiche Vorakten zur Prüfung vor. Insbesondere verursachte auch die Einspracheverhandlung samt Vor- und Nachbearbeitung einen beträchtlichen Anteil des Gesamtaufwandes. Mit Übergang der Zuständigkeit konnte sich die Vorinstanz zudem nicht unbesehen auf Erkenntnisse des ESTI abstützen, sondern war zur eigenständigen Beurteilung gehalten. Auch nach Rückzug der Einsprache oblag es der Vorinstanz, die Gesuche im Lichte verschiedener Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. E. 4.8), wobei ihr bei der Entscheidfindung auch hinsichtlich des Prüfungsaufwandes ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist. Wenn die Beschwerdeführerinnen argumentieren, der Entscheid hätte in circa 12 Stunden abgefasst werden können, so verkennen sie die dahinter stehende, nicht offenkundige Arbeit. Die in Rechnung gestellten 135.01 Stunden sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht als übermässig zu betrachten. Sie bewegen sich vielmehr in einem vernünftigen Rahmen. Eine pauschale Kürzung des Zeitaufwandes ist nicht angezeigt.
4.10 Auf die gerügte Verfahrensdauer bis zur Übermittlung der Unterlagen durch das ESTI am 17. Juni 2013 ist mangels Vorwerfbarkeit gegenüber der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Letztere befasste sich bis zum Entscheid vom 27. Mai 2014 während eines knappen Jahres mit dem Plangenehmigungsverfahren. Damit liegt die Dauer des Verfahrens im Rahmen der seit 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Behandlungsfristen für das BFE gemäss Art. 8a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE - 1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: |
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1 | Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: |
a | ... |
b | drei Monate ab der Überweisung des Verfahrens durch das Inspektorat bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung; |
c | acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden. |
2 | Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: |
a | die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin; |
b | die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten. |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
4.11 Da die Vorinstanz weder kostendeckend noch gewinnorientiert arbeitet, ist das Kostendeckungsprinzip mit der verlegten Gebühr nicht verletzt worden.
5.
Der betriebene Stundenaufwand und die erhobene Gebühr erscheinen insgesamt als angemessen. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der bezogenen Leistung ist nicht ersichtlich, weshalb sie vor dem Kostendeckungs- sowie Äquivalenzprinzip standhält. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass |
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1 | Das BFE22 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:23 |
a | die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen; |
b | Forschungsprojekte; |
c | die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen. |
2 | Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.24 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
6.2 Als Behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0174; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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