Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 587/2014

Urteil vom 12. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidiales Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pornografie; Willkür; Verletzung des Anklageprinzips und des rechtlichen Gehörs;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A.

Gegen X.________ bestand der Verdacht auf sexuelle Handlungen mit einem im fraglichen Tatzeitraum neun- bis zehnjährigen Mädchen aus der Nachbarschaft. Im Rahmen einer mit seiner Einwilligung formlos durchgeführten Hausdurchsuchung wurden bei der oberflächlichen Sichtung seines Laptops im Browser Internetverbindungen zu Seiten mit sexuellen/pornografischen Darstellungen und Inhalten gefundenen. Neben dem Laptop wurden Internetausdrucke sichergestellt, die nach einer ersten Einschätzung der Polizei kinderpornografische Darstellungen enthalten könnten.
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren wegen des Vorwurfs sexueller Handlungen mit Kindern ein und erliess mit Strafbefehl vom 1. Februar 2013 gegen X.________ eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.-- und eine Busse von Fr. 3'000.-- wegen Herstellung von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt sowie mit Gewalttätigkeiten.

B.

Die Staatsanwaltschaft hielt nach Einsprache von X.________ am Strafbefehl fest. Das Bezirksgericht Baden sprach ihn erstinstanzlich frei.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ im Berufungsverfahren (hinsichtlich 10 Bilder) wegen mehrfacher Herstellung pornografischer Bildaufnahmen von Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.--. In Bezug auf die übrigen zur Anklage gebrachten Bilder sprach es ihn frei.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sie das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO) geltend macht, da die Anklageschrift nicht beschreibe, welche Bilder kinderpornografischen Inhalt aufweisen sollten, ist hierauf nicht einzutreten. Eine Verletzung des Anlageprinzips ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. Dass erst der vorinstanzliche Entscheid hierfür Anlass gegeben hat, ist nicht dargetan und zudem durch die Akten widerlegt, da eine allfällige Verletzung des Anklageprinzips bereits vom erstinstanzlichen Gericht thematisiert wurde. Der Entscheid ist insoweit mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B 409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; je mit Hinweisen).

Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass es Aufgabe der Sachgerichte ist zu überprüfen, ob und ggf. welche der sich bei den Akten befindlichen Ausdrucke den angeklagten Sachverhalt der Herstellung von pornografischen Bildaufnahmen erfüllen. Die abschliessende rechtliche Würdigung obliegt den Gerichten und nicht den Strafverfolgungsbehörden. Warum die kantonalen Gerichte ihre Überprüfung auf die mit einem Kreuz gekennzeichneten Abbildungen beschränkten und ob eventuell weitere Ausdrucke den Tatbestand der Pornografie erfüllen, ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine damit einhergehende Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Es sei nicht erstellt, dass die zu den Akten genommenen Ausdrucke vom ihm stammten. Die Polizei habe es unterlassen, das bei ihm beschlagnahmte Bildmaterial zu kennzeichnen. Da sich in den Akten nachweislich auch Ausdrucke befänden, die nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Akten auf den Boden gefallen seien und es dadurch zu einer Unordnung gekommen sei. Die Akten enthielten zudem widersprüchliche Angaben zur Anzahl der beschlagnahmten Ausdrucke. Der Beschwerdeführer habe stets vorgebracht, weit weniger als 20 Ausdrucke besessen zu haben, die alle nicht nur eine vertikale, sondern mindestens vier Bilderbahnen gezeigt hätten. Sämtliche in den Akten liegenden Ausdrucke stammten von der Internetseite http://sexalligator.com und seien am 4. Januar 2010 erstellt worden. Ein Vergleich mit der Internethistorie belege, dass der Beschwerdeführer die Seite am fraglichen Tag nicht besucht habe. Die Vorinstanz habe sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Erwägungen des
erstinstanzlichen Gerichts verwiesen, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

Die Vorinstanz führe aus, das Alter der Darstellerinnen könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden und bedürfe einer Schätzung. Die Mehrheit des Spruchkörpers verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie trotz verbleibender Zweifel davon ausgehe, es handle sich um Personen unter 16 Jahren. Die Begründung, die sekundären Geschlechtsteile seien lediglich schwach ausgeprägt und die Darstellerinnen hätten kindliche Körper und Gesichter, überzeuge nicht. Die Kriterien seien ungeeignet, um die bestehenden, unüberwindbaren Zweifel am Alter der abgebildeten Personen zu beseitigen. Der Beschwerdeführer sei im Zweifel - wie dies der erstinstanzliche Richter getan und die Minderheit des Spruchkörpers der Vorinstanz beantragt habe - freizusprechen. Selbst wenn man den objektiven Tatbestand bejahen wollte, habe er ohne Vorsatz gehandelt. Auf der Internetseite sei jeweils der Hinweis erschienen, dass alle Darstellerinnen volljährig seien, und er sei davon ausgegangen, dass die Angabe stimme.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einwende, die in den Akten befindlichen Bilder, auf die sich die Anklage stütze, stammten nicht von ihm, sondern seien von der Polizei ausgedruckt worden, könne vollumfänglich auf die Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen werden. Dass seine Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten, zeige schon der Umstand, dass sämtliche Ausdrucke vom 4. Januar 2010 datierten, die Hausdurchsuchung jedoch erst am 29. Januar 2010 stattgefunden habe.

Das Alter der anonymen Darstellerinnen auf den vom Beschwerdeführer ausgedruckten Bildern lasse sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, sondern lediglich schätzen. Die Mehrheit des Spruchkörpers erachte jedoch aufgrund der nur schwach ausgeprägten sekundären Geschlechtsorgane sowie der kindlichen Gesichter als erstellt, dass es sich in elf Fällen um Personen unter 16 Jahren handle. In den übrigen acht Fällen lasse sich das kindliche Alter nicht rechtsgenügend nachweisen und bei sechs Bildern sei kein sexueller Kontext erkennbar.

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 305 E. 4.3). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie in Bezug auf die inhaltlich identischen und bereits vor erster Instanz geltend gemachten Vorbringen, die Ausdrucke seien nicht bei ihm sichergestellt, sondern von den Strafverfolgungsbehörden zu den Akten genommen worden, auf die Begründung des Bezirksgerichts verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Auf die erneut im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen respektive erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, inwieweit diese schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Er beschränkt sich darauf, die im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und vorbringt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären.

Zudem erweist sich sein Einwand, er habe die Internetseite http://sexalligator.com am 4. Januar 2010 nicht besucht, als aktenwidrig. Die auf CD-ROM gespeicherte Internethistorie, auf welche die Vorinstanz verweist, belegt, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 die Internetseite mehrmals besucht hat.

2.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung vorbringt, die weiblichen Personen auf den elf näher bezeichneten Ausdrucken seien unter 16 Jahren, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Dass das erstinstanzliche Sachgericht ihn in Anwendung des Grundsatzes in "dubio pro reo" freigesprochen hat, ist unbeachtlich und zudem nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Vorinstanz kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, dass das Alter der Darstellerinnen aufgrund deren Anonymität nicht mit Sicherheit bestimmt, sondern nur geschätzt werden kann. Dies lässt jedoch die vorinstanzliche Feststellung zum Alter der Darstellerinnen nicht willkürlich erscheinen, auch wenn man aufgrund der Argumente des Beschwerdeführers - wie es das erstinstanzliche Gericht und die Minderheit der Vorinstanz getan haben - zu der Auffassung gelangen kann, die Mädchen könnten 16 Jahre oder älter sein. Da die Mehrheit der Vorinstanz aufgrund der bei den Akten befindlichen Bilder ohne Restzweifel vertretbar zur gegenteiligen Auffassung gelangte, liegt mangels willkürlicher Beweiswürdigung auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 197 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB. Zwar sei vom Tatbestand auch das Ausdrucken von im Internet heruntergeladenen Bildern erfasst, jedoch sei nicht erwiesen, welche Bilder er tatsächlich ausgedruckt habe und dass die abgebildeten Personen jünger als 16 Jahre seien. Zudem habe er nicht vorsätzlich gehandelt, sondern auf den Hinweis vertraut, dass alle Darstellerinnen volljährig seien.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand des Herstellens pornografischer Bildaufnahmen von Kindern erfüllt, da auf 11 (näher bezeichneten) Bildern die abgebildeten Personen jünger als 16 Jahre seien. In subjektiver Hinsicht sei ihm eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen, da das kindliche Alter der Darstellerinnen als offensichtlich qualifiziert werden müsse. Trotz des Hinweises, dass alle Darstellerinnen volljährig seien, habe er durch das Ausdrucken in Kauf genommen, pornografische Bildaufnahmen von Kindern im Sinne von Art. 197 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO herzustellen.

3.3.

3.3.1. Nach Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Ziff. 1). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 3).

3.3.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Er legt seiner rechtlichen Würdigung einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes bringt der Beschwerdeführer keine weiteren als bereits mit der Willkürrüge erhobenen Einwendungen vor. Hierauf ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen durfte, dass der Beschwerdeführer die elf Bilder mit weiblichen Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ausgedruckt hat (vgl. vorstehend E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, darauf vertraut zu haben, sämtliche Darstellerinnen seien über 18 Jahre alt, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne sich mit deren Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwieweit diese willkürlich sein sollten.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidiale Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_587/2014
Date : 12. August 2014
Published : 30. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Pornografie; Willkür; Verletzung des Anklageprinzips und des rechtlichen Gehörs


Legislation register
BGG: 42  66  80  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 197
StPO: 9  82  197  325  398
BGE-register
124-IV-86 • 127-I-38 • 133-IV-9 • 135-I-91 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-49 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
6B_409/2012 • 6B_587/2014
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