Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 343/2023

Urteil vom 12. Juni 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
Beschwerdeführer,
2. B.A.________,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug, Wiedererwägungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. April 2023 (VB.2022.00549).

Sachverhalt:

A.
A.A.________, geb. 1964, Staatsangehöriger Kosovos, ersuchte im Jahr 2001 in der Schweiz erfolglos um Asyl. Zwischen 2002 und 2005 war er unbekannten Aufenthalts. Am 14. Oktober 2005 heiratete er eine Schweizerin. Sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser wies das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 mit der Begründung ab, es liege eine Scheinehe vor. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Am 17. Oktober 2008 heiratete A.A.________ die aus Brasilien stammende Schweizerin B.A.________ (geb. 1945). Ein von ihm gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. April 2009 mit der Begründung ab, er sei erneut eine Scheinehe eingegangen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht am 1. September 2009 bzw. 4. Februar 2010 ab. Am 23. März 2010 reichten A.A.________ und B.A.________ beim Migrationsamt sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie nun zusammen in einer Wohnung lebten. Das Migrationsamt trat auf das Begehren nicht ein, was der Regierungsrat mit Rekursentscheid vom 2. März 2011 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2011 schützten. Zwei weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.A.________ folgten am 25. Oktober 2011 und am 26. März 2014, wobei die darauf ergangenen Nichteintretensentscheide des Migrationsamts im Rechtsmittelverfahren, zuletzt durch das Bundesgericht, jeweils bestätigt wurden (Urteile 2C 574/2012 vom 19. Februar 2013 und 2C 731/2015 vom 19. Februar 2016). Mit Verfügung
vom 13. Oktober 2016 erliess das Staatssekretariat für Migration gegenüber A.A.________ ein bis am 12. Oktober 2019 gültiges Einreiseverbot.

B.
Am 17. September 2021 ersuchten A.A.________ und B.A.________ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ersteren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2022 ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 2022 ab und verweigerte A.A.________ und B.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Entschädigungsfolge, den Rekursentscheid vom 22. Juli 2022 aufzuheben und A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Eventualiter sei die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt anzuweisen, die Eheleute mündlich anzuhören und zu ihrem Eheleben zu befragen sowie A.A.________s Schwester als Zeugin zu befragen. Zudem ersuchten die Eheleute um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 20. April 2023 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2023 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht unter Entschädigungsfolgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt anzuweisen, die Beschwerdeführer mündlich anzuhören bzw. zu ihrem Eheleben zu befragen; bei Bedarf seien zusätzlich Zeugen zu befragen. Prozessual ersuchen sie sowohl vor Bundesgericht als auch für sämtliche kantonalen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion erklärten Verzicht auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1).

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Für das Eintreten auf die Beschwerde genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).

1.2. Wurde einer ausländischen Person die Aufenthaltsbewilligung verweigert, kann sie im Prinzip jederzeit ein neues Gesuch stellen, sofern sie im Zeitpunkt der neuen Entscheidung die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Dies darf jedoch - unabhängig davon, ob es terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird - nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Behörde muss ein solches Gesuch von Verfassungs wegen (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) nur dann materiell behandeln, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die er nicht schon damals geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).

1.3. Das angefochtene Urteil betrifft eine Aufenthaltsbewilligung, die der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit der Beschwerdeführerin beantragt hat. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen ist, besteht auf eine solche Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
bzw. Abs. 2 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) ein Anspruch. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, seit den früheren negativen Entscheiden und seit dem Ablauf des Einreiseverbots hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen neu zu prüfen seien. Damit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, womit die Beschwerde insoweit zulässig ist.

1.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 13 E. 1.3; Urteile 2C 174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen; 7B 577/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, etwa weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 147 I 9 E. 1.2.5; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).
Die Beschwerdeführer stellen kein reformatorisches Begehren, sondern beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. Sie rügen jedoch einzig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt wegen dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sofern die Verletzung nicht durch die mit gleicher Sach- und Rechtskognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1). Ebenso hat das Bundesgericht einen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuweisen, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen derart lückenhaft sind, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Da die vorliegend gerügte Gehörsverletzung hauptsächlich die Feststellung des Sachverhalts betrifft, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüfen kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wäre die Sache bei Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Sachverhaltsrüge, die sich inhaltlich weitgehend, wenn nicht vollständig, mit der gerügten Gehörsverletzung deckt. Da das Bundesgericht somit nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, genügt der kassatorische Rückweisungsantrag.

1.5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch das angefochtene Urteil, das ihr Zusammenleben als Ehepaar berührt, beschwert. Sie sind deshalb zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Urteile 2C 626/2022 vom 5. April 2024 E. 2.1; 2C 402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 282; vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4).
Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3). Ein solcher Mangel ist in der Beschwerde explizit vorzubringen und detailliert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 148 V 366 E. 3.3).

3.
Streitthema bildet die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin eine auf gegenseitigem Willen beruhende tatsächlich gelebte Ehe besteht oder lediglich eine sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe, die keine tatsächliche Lebensgemeinschaft beinhaltet, sondern bloss formell geführt wird, um ausländerrechtliche Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen.

3.1. Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche, auf beidseitigem Ehewillen basierende Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Urteile 2C 626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C 491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 128 II 145 E. 2.3; 127 II 49 E. 5a S. 57). Entsprechende Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, dass zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt (Urteile 2C 626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.2; 2C 491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2).

3.2. Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sog. amor superveniens), gelten erhöhte Anforderungen an deren Nachweis. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (Urteil 2C 900/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1).

4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Migrationsamt habe sie seit 2009 nicht mündlich zu ihrem Eheleben befragt.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört u.a. das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 147 I 433 E. 5.1; 136 I 265 E. 3.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf sämtliche Sach- und Rechtsfragen, die sich im konkreten Fall stellen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil 5P.165/2006 vom 21. Juli 2006 E. 3.3). Der konkrete Umfang des Gehörsanspruchs hängt deshalb davon ab, welche Fragen im jeweiligen Fall überhaupt zu beurteilen sind, namentlich davon, ob ein Gesuch überhaupt materiell zu prüfen ist.

4.2. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid u.a. damit, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan hätten, inwiefern sich ihre Beziehung in den letzten Jahren massgebend geändert habe. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen nach einem früheren abweisenden Entscheid ein neues Gesuch materiell zu behandeln ist (vorne E. 1.2). Die Vorinstanz scheint somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsgesuch gar nicht materiell zu prüfen ist. Die Beschwerdeführer beziehen ihre Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung zu einem wesentlichen Teil auf die materielle Rechtsfrage, ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte Ehe und keine Scheinehe besteht. Inwieweit sich der Gehörsanspruch auf diese Frage erstreckt, hängt davon ab, ob das Migrationsamt das Gesuch vom 17. September 2021 überhaupt materiell zu prüfen hatte. Diese Frage ist deshalb vorab zu klären.

4.3. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es sei zwar hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer 2019 in Frankreich Erstwohnsitz und die Beschwerdeführerin 2020 dort Zweitwohnsitz begründet habe. Dies sage jedoch noch nichts über die Qualität ihrer Beziehung aus. Die von ihnen behaupteten regelmässigen gegenseitigen Besuche seien zu einem grossen Teil unbelegt geblieben. Bei den zu den Akten gegebenen Fotografien gemeinsamer Unternehmungen bestünden Zweifel bezüglich der angebrachten handschriftlichen Angaben, wann und wo diese aufgenommen wurden. So würden die Beschwerdeführer auf zwei Bildern, die mit "Dezember 2017, U.________, Frankreich" bezeichnet wurden, medizinische Schutzmasken tragen, wie sie während der Corona-Pandemie Anwendung fanden, und die Beschwerdeführerin sei auf einzelnen angeblich Ende Juni 2020 in Frankreich aufgenommenen Bildern nicht der Jahreszeit entsprechend gekleidet. Die vorgelegten Bestätigungsschreiben von Freunden und Bekannten würden alle gleich lauten und seien den Unterzeichnenden offensichtlich bloss vorformuliert und ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt worden. In Bezug auf die Frage des Ehewillens beim Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, die ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten
würden darauf hindeuten, dass die Kontaktaufnahme mehrheitlich von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und die Eheleute oft tage- oder gar monatelang keinen Kontakt über WhatsApp gehabt hätten. Zudem verwies die Vorinstanz auf eine beim Migrationsamt am 16. Dezember 2021 eingegangene E-Mail-Nachricht einer Person, die angegeben habe, der zweitjüngste Sohn des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung zu sein, und darin behauptet habe, der Beschwerdeführer sei nur wegen des Geldes und der Papiere mit der Beschwerdeführerin verheiratet.

4.4. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, es sei willkürlich, wegen des Umstands, dass die regelmässigen gegenseitigen Besuche nur teilweise mit Tickets belegt wurden, in Abrede zu stellen, dass die Beziehungspflege tatsächlich so intensiv war wie behauptet. Diesbezügliche Unklarheiten könnten ohne Weiteres anlässlich einer mündlichen Anhörung aufgeklärt werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die fotografisch dokumentierten Kontakte. Die eingereichten Nachweise seien hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein regelmässiger Kontakt mit gemeinsamen Unternehmungen gepflegt werde. In welcher Intensität und mit welcher emotionalen Beteiligung dies geschehe, würde sich durch eine mündliche Anhörung leicht verifizieren lassen. Dem Vorhalt der ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten halten die Beschwerdeführer entgegen, im produzierten Ausdruck des Handys der Beschwerdeführerin seien nur ihre vergeblichen Anrufe erfasst, nicht aber die tatsächlich hergestellten Verbindungen und die vom Beschwerdeführer ausgehenden Anrufe. Die Anrufliste des Beschwerdeführers würde dagegen einen sehr intensiven, fast täglichen telefonischen Verkehr zwischen den Eheleuten seit März 2023 belegen. Zur E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2021 halten die
Beschwerdeführer fest, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz diese höchst fragwürdige und mit täuschender Absenderangabe versandte Mail als Indiz für einen fehlenden Ehewillen gewertet habe, ohne die Beschwerdeführer zur Urheberschaft und zu den Gründen für die entsprechende Beschuldigung mündlich befragt zu haben.

4.5. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, soweit sie davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten die für eine Neubeurteilung vorausgesetzte wesentliche Änderung der Umstände nicht ausreichend dargetan. Die Anforderungen an die Darlegung einer wesentlichen Änderung der Umstände (dazu vorne E. 1.2) sind in Relation zur seit dem ursprünglichen Entscheid vergangenen Zeit zu setzen: Je weiter dieser zurückliegt, desto eher ist eine wesentliche Tatsachenänderung anzunehmen und desto weniger hoch sind die entsprechenden Beweisanforderungen anzusetzen. Das Migrationsamt hat die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern erstmals am 7. April 2009 als Scheinehe qualifiziert. In den darauf folgenden weiteren Gesuchsverfahren wurden die Voraussetzungen einer materiellen Neubeurteilung jeweils verneint (zuletzt Urteile 2C 731/2015 vom 19. Februar 2016 und 2C 574/2012 vom 19. Februar 2013). Angesichts der seit der erstmaligen Gesuchsabweisung vergangenen Zeit darf eine geltend gemachte wesentliche Änderung der Umstände nicht leichthin verneint werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten seit September 2020 einen gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich (Erstwohnsitz des Beschwerdeführers und Zweitwohnsitz der Beschwerdeführerin) und dem
Beschwerdeführer sei dort gestützt auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Diese Tatsachen stellt die Vorinstanz nicht in Abrede. Hinzu kommen die ebenfalls geltend gemachten regelmässigen gegenseitigen Besuche. Diese wurden, was die Vorinstanz ebenfalls nicht in Frage stellt, zumindest teilweise mit Reisetickets belegt. Die geltend gemachten Tatsachen sind geeignet, die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern in einem neuen Licht erscheinen zu lassen und damit Grund für eine materielle Neubeurteilung der Frage zu bilden, ob zwischen ihnen eine Scheinehe oder eine tatsächlich gelebte Ehe besteht. Die Lücken beim Nachweis der gegenseitigen Besuche sowie die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel bezüglich der Fotografien und der Bestätigungsschreiben genügen nicht, um eine wesentliche Änderung der Umstände als Voraussetzung für eine materielle Neubeurteilung von vornherein zu verneinen. Derartige Unklarheiten sind im Rahmen der (erneuten) materiellen Beurteilung zu klären. Die Frage, ob eine Scheinehe oder eine tatsächlich gelebte Ehe vorliegt, ist somit neu zu beurteilen, weshalb der Gehörsanspruch auch mit Blick auf diese Frage zu prüfen ist.

4.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vorne E. 4.1), jedoch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). In gewissen Fällen kann eine mündliche Äusserungsmöglichkeit aber ausnahmsweise von Verfassungs wegen geboten sein, wenn es auf persönliche Umstände ankommt, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (Urteile 9C 622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.1; 2C 796/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2; 2C 980/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 122 II 464 E. 4.c). So hat das Bundesgericht etwa die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung in einem Fall bejaht, in dem die Eignung des Beschwerdeführers zur Führung von Motorfahrzeugen zu beurteilen war, wobei dieser zuvor nicht die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu einem dazu eingeholten psychiatrischen Gutachten zu äussern, das summarisch verfasst und lückenhaft war (BGE 122 II 464 E. 4c). Ebenso wurde die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung in einem Fall bejaht, in dem zu klären war, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Ehe zuvor als Scheinehe beurteilt worden war, ihre durch eine Fremdbeziehung des
Ehemannes bedingten Schwierigkeiten überwunden und wieder zusammengefunden hatten, sodass zwischen ihnen nunmehr eine tatsächlich gelebte Ehebeziehung bestand; diesbezüglich hätte sich zumindest eine Anhörung des Ehemannes aufgedrängt (Urteil 2C 153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.3).

4.7. Die Vorinstanz führte zum rechtlichen Gehör aus, die Beschwerdeführer hätten in den diversen vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen ihres Gesuchs vom 17. September 2021, der Gehörsgewährung durch das Migrationsamt Anfang März 2022 und in ihrer Rekursschrift vom 19. Mai 2022 ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Zudem wären von ihnen im Falle einer mündlichen Befragung in erster Linie zweckgerichtete Antworten zu erwarten, da sie sich jahrelang darauf hätten vorbereiten können. Aus diesen Gründen sei von einer mündlichen Anhörung abzusehen.
Die Beschwerdeführer halten dem u.a. entgegen, die mündliche Anhörung sei in der Praxis die zentrale Beweismassnahme zur migrationsrechtlichen Abklärung eines Scheineheverdachts; sie sei grundsätzlich geeignet, lückenhaft belegte Tatsachenbehauptungen und dokumentierte Widersprüche aufzuklären. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach auf eine mündliche Befragung verzichtet werden könne, wenn in erster Linie zweckgerichtete Antworten zu erwarten wären, stehe in diametralem Widerspruch zu dieser Praxis. Die kantonalen Instanzen würden den Beschwerdeführern gestützt auf eine vor über 13 Jahren getroffene Einschätzung, ohne sie je angehört zu haben und entgegen zahlreichen Indizien für eine tatsächlich gelebte Ehe, vom Schreibtisch aus unterstellen, ihre Ehe sei keine tatsächlich gelebte, migrationsrechtlich anerkennungsfähige Ehe. Seit 2009 seien keine Sachverhaltsabklärungen mehr vorgenommen und die Beschwerdeführer nicht mehr zu ihren ehelichen Verhältnissen befragt worden, obwohl auch die Vorinstanz anerkenne, dass sie seit mindestens Ende September 2020 einen gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hätten und dem Beschwerdeführer dort ein auf die Ehe gestützter Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

4.8. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht, soweit sie eine persönliche Anhörung von vornherein als sinnlos einstuft. Es würde den Ergebnissen einer Anhörung vorgreifen, den Beschwerdeführern im Voraus wahrheitswidrige Aussagen zu unterstellen. Es ist sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführer seit der Abweisung ihres ersten Gesuchs im Jahr 2009 nicht mündlich zu ihrem Eheleben befragt wurden. Soweit die Vorinstanz ausführt, sie hätten in diesem und in den vorangegangen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern, bezieht sie sich auf die schriftliche Äusserung bzw. die Möglichkeit, sich überhaupt zu äussern. Dies genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nicht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen von Verfassungs wegen ausnahmsweise eine mündliche Anhörung geboten ist (dazu vorne E. 4.6).

4.9. Ob eine formal bestehende Ehe als tatsächlich gelebte oder als Scheinehe zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob sie auf beidseitigem Ehewillen oder aber bei wenigstens einem Ehegatten stattdessen auf ausländerrechtlichen Motiven beruht (vorne E. 3.1). Bei den Motiven der ehelichen Verbindung handelt es sich um (innere) persönliche Umstände. Entsprechende äussere Indizien sind naturgemäss nur von beschränkter Beweiskraft und typischerweise mit Unklarheiten verbunden. Eine Klärung der Ehemotive durch eine mündliche Anhörung erweist sich daher unter Umständen als sinnvoll. Dies trifft gerade für den vorliegenden Fall zu, in dem es wesentlich darum geht, auf welchen Motiven die geltend gemachte und teilweise dokumentierte Kontaktpflege zwischen den Beschwerdeführern beruht. Dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die erstmalige Beurteilung dieser Frage geht, ändert daran nichts. Denn seit der erstmaligen Beurteilung im Jahr 2009 waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits mehr als zwölf Jahre vergangen und die Beschwerdeführer wurden seither nie mündlich angehört. Sie machen zudem eine wesentliche Änderung der Umstände geltend, die zu einem erheblichen Teil unbestritten ist und die sie im Übrigen zumindest teilweise
belegen (vorne E. 4.5). Die diesbezüglichen Unklarheiten und Zweifel (z.B. ob, wann, aus welchen Motiven und mit welcher emotionalen Beteiligung einzelne Kontakte stattgefunden haben) betreffen Einzelheiten, über die eine mündliche Befragung Klarheit verschaffen kann. Die Voraussetzungen eines ausnahmsweise bestehenden Anspruchs auf mündliche Anhörung (vorne E. 4.6) sind deshalb erfüllt. Durch die Verweigerung einer solchen Anhörung hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

5.
Da das angefochtene Urteil bereits wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, braucht auf die weiteren Rügen nicht mehr eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, soweit dieser über die Gehörsverletzung hinaus überhaupt selbständige Bedeutung zukommt.

6.

6.1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Diese hat zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts die Beschwerdeführer in Bezug auf ihr Eheleben mündlich anzuhören, bei Bedarf zusätzlich Zeugen zu befragen und soweit erforderlich weitere Beweismassnahmen zu treffen.

6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführer sind als obsiegende Partei durch den Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wobei die Entschädigung direkt an ihren Rechtsvertreter auszurichten ist. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die unentgeltliche Rechtspflege in den kantonalen Verfahren hat die Vorinstanz neu zu entscheiden (vgl. Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2023 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_343/2023
Date : 12. Juni 2024
Published : 30. Juni 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug, Wiedererwägungsgesuch


Legislation register
AuG: 42
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106  107
BV: 9  29
BGE-register
122-II-464 • 127-II-49 • 128-II-145 • 133-III-489 • 133-IV-293 • 134-I-140 • 134-III-379 • 136-I-184 • 136-I-265 • 136-II-177 • 137-II-10 • 139-I-330 • 142-I-99 • 142-II-218 • 143-I-1 • 146-I-185 • 147-I-1 • 147-I-268 • 147-I-433 • 147-I-89 • 147-IV-340 • 148-I-127 • 148-IV-22 • 148-IV-39 • 148-IV-409 • 148-V-366 • 149-I-105 • 149-I-153 • 149-I-282 • 149-II-462
Weitere Urteile ab 2000
2C_153/2010 • 2C_174/2023 • 2C_343/2023 • 2C_402/2022 • 2C_491/2022 • 2C_574/2012 • 2C_626/2022 • 2C_731/2015 • 2C_796/2016 • 2C_900/2016 • 2C_980/2016 • 5P.165/2006 • 7B_577/2023 • 9C_622/2022
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