Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1300/2022

Urteil vom 12. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.________,
vertreten durch Advokatin Patricia Jenny,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schändung, Nötigung, falsche Anschuldigung;

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juli 2022 (460 21 239).

Sachverhalt:

A.
Am 31. August 2021 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen vollendeten sowie versuchten Nötigung und der falschen Anschuldigung frei. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ und die unbezifferte Genugtuungsforderung von A.________ wies es ab.

B.
Die dagegen gerichtete Berufung der Privatklägerin hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 21. Juli 2022 teilweise gut.
Es verurteilte A.________ wegen Schändung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie falscher Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Von den weiteren Vorwürfen der sexuellen Nötigung, der versuchten Vergewaltigung und der Schändung sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht verpflichtete A.________, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 4'125.-- und eine Genugtuung von Fr. 2'500.--, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2020, zu bezahlen. Im Übrigen verwies es ihre Zivilforderung auf den Zivilweg. Die unbezifferte Genugtuungsklage von A.________ wies es ab.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei von allen Vorwürfen freizusprechen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen Schändung.

2.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile 6B 464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B 586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (zum Ganzen: Urteile
6B 504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss (Urteil 6B 381/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2). Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B 200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; 6B 504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B 464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B 586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die schlafende Privatklägerin bei einem gemeinsamen Hotelaufenthalt in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2015 geschändet zu haben, indem er ihr die Pyjamahose und den Slip bis zur Mitte der Oberschenkel herunterzog, sich zwischen ihre Beine kniete und begann, sie vaginal zu penetrieren. Die Privatklägerin sei erwacht, habe den erigierten Penis des Beschwerdeführers an der Innenseite ihres rechten Oberschenkels gespürt und sich zur Wehr gesetzt.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz hält fest, die Privatklägerin habe an der Einvernahme vom 1. April 2019 als Auskunftsperson geschildert, wie sie in der fraglichen Nacht zwischen 3:00 Uhr und 3:30 Uhr aus dem Schlaf gerissen worden sei. Sie sei auf dem Rücken gelegen, was nicht ihre normale Schlafposition sei. Sofort habe sie festgestellt, dass ihre Pyjamahose gefehlt und der Slip heruntergezogen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwischen ihren Beinen gekniet. Sie habe Herzrasen verspürt. Als sie sich habe aufrichten wollen, habe der Beschwerdeführer sich auf sie fallen lassen und fest an sie gedrückt. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, sonst würden andere Leute etwas mitbekommen. Darauf habe der Beschwerdeführer entgegnet, zumindest mit der Spitze sei er in sie eingedrungen. Über diese Aussage sei er vermutlich selbst verblüfft gewesen. Jedenfalls habe nachher Totenstille geherrscht. Er habe sich von ihr entfernt, worauf sie aus dem Bett gesprungen sei und ihn beschimpft habe. Sie habe sich daraufhin ins Badezimmer begeben, wo sie fast zusammengebrochen sei. Mit zittrigen Händen habe sie begonnen, alles in ihren Koffer zu werfen. Der Beschwerdeführer habe ihr den Weg versperrt und sie schliesslich zum Bleiben bewegt.

2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe den Sachverhalt sehr anschaulich und detailliert wiedergegeben. Überdies habe sie ausführlich geschildert, wie es überhaupt zum gemeinsamen Hotelaufenthalt gekommen sei und was sich davor abgespielt habe. Die Vorinstanz hält die Aussagen der Privatklägerin insgesamt für stimmig. Vor Erstinstanz habe sie den Sachverhalt im Wesentlichen gleich und widerspruchsfrei geschildert. Die Vorinstanz übergeht nicht, dass die Privatklägerin den Tatvorwurf dort verschärfte, indem sie zu Protokoll gab, sie glaube vom Beschwerdeführer betäubt worden zu sein. Die Vorinstanz hält fest, dies sei zwar eine Aggravation, doch gehe es dabei nicht um das eigentliche Kerngeschehen, weshalb dieser Umstand nicht wesentlich sei.

2.3.3. Zudem würdigt die Vorinstanz, dass bereits am nächsten Tag eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten zur fraglichen Nacht ausgetauscht worden seien. Dabei habe sich der Beschwerdeführer bei der Privatklägerin ausdrücklich für sein Verhalten entschuldigt und ausgeführt, er wisse, dass er ihr sehr weh getan habe. Er wisse auch, dass er der erste Mann sei, der mit ihr das Bett habe teilen dürfen. Er habe den grössten Fehler seines Lebens begangen. Die Privatklägerin habe schriftlich geantwortet, für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Sie komme damit nicht zurecht. Am 23. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer abermals um Verzeihung gebeten und der Privatklägerin angeboten, sich bei ihrem muslimischen Vater zu entschuldigen. Am 12. August 2015 habe die Privatklägerin das Thema wieder aufgegriffen und dem Beschwerdeführer geschrieben, sie sei traumatisiert von den Geschehnissen im Hotel, worauf der Beschwerdeführer die Privatklägerin gebeten habe, diesen Ort nicht mehr zu erwähnen. Die genannten Nachrichten belegen gemäss Vorinstanz, dass in der fraglichen Nacht zwischen den Parteien etwas absolut Aussergewöhnliches vorgefallen sein müsse, was die Privatklägerin traumatisiert und den Beschwerdeführer mit Schuldgefühlen zurückgelassen
habe. Der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin am 23. und 24. Mai 2015 sogar schriftlich mitgeteilt, er habe ein Verbrechen begangen, das bestraft werden müsse.

2.3.4. Die WhatsApp-Nachrichten lassen sich gemäss Vorinstanz mit den Aussagen des Beschwerdeführers nur schwer in Einklang bringen. Zwar machte er im Berufungsverfahren geltend, seine Entschuldigungen und die Erwähnung eines Verbrechens hätten sich darauf bezogen, dass er mit der muslimischen Privatklägerin ein Hotelzimmer geteilt und dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dies verwirft die Vorinstanz überzeugend. Sie hält fest, nur aus diesen Gründen hätte sich die Privatklägerin nicht traumatisiert gefühlt und der Beschwerdeführer hätte deswegen kaum geschrieben, er habe das Leben der Privatklägerin zerstört. Zudem seien der Beschwerdeführer und die Privatklägerin kurz darauf erneut gemeinsam in Hotels abgestiegen. Wäre der Beschwerdeführer wirklich der Ansicht gewesen, dass dies ein Verbrechen darstelle und dass er damit das Leben der Privatklägerin zerstöre, hätte er dies nicht kurz darauf wiederholt. Die Vorinstanz verweist auf eine Karte vom 22. Mai 2015, worauf der Beschwerdeführer von Hand schrieb, er habe sich wegen der grossen Anziehung zur Privatklägerin zu etwas hinreissen lassen, was diese nicht gewollt habe. Gemäss Vorinstanz müssen damit die angeklagten sexuellen Handlungen gemeint sein. Die
Beschwerdeführerin habe immer wieder kund getan, dass sie keinen Geschlechtsverkehr vor der Ehe wolle.

2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Aussagen der Privatklägerin könne nicht abgestellt werden. Zwar habe sie anschaulich und detailliert ausgesagt, doch sei sie als langjährige Polizistin mit dem Konzept der Aussageanalyse vertraut. Dazu erklärt die Vorinstanz, das Konzept der Aussageanalyse gehe davon aus, dass sich wahre und erfundene Geschichten in ihrer Qualität unterscheiden, wobei jede Aussage als kognitive Leistung verstanden werde. Wolle man eine unwahre Aussage tätigen, müsse man erhebliche kognitive Ressourcen aufwenden, um das erfundene Ereignis plausibel darzulegen. Zudem müsse man sich sämtliche erfundenen Informationen merken und dürfe keine widersprüchlichen Aussagen machen. Deshalb werde angenommen, dass erfundene Schilderungen inhaltlich einfacher ausfallen als wahre. Aus diesem Grund sei nicht entscheidend, ob die aussagende Person mit dem Konzept der Aussageanalyse vertraut sei oder nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzlichen Ausführungen zu beanstanden wären.

2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Schilderungen der Privatklägerin in einem anderen Zusammenhang keinen Glauben geschenkt. Es sei widersprüchlich, wenn sie bei der Schändung dennoch auf ihre Aussagen abstelle.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer freisprach, was die sexuelle Nötigung gemäss Anklageziffer 2, die versuchte Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3 und die Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 5 betrifft.
Hingegen stimmt nicht, dass diese Freisprüche ergingen, weil die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin per se als unzuverlässig gewertet hätte. Vielmehr hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der Freispruch in der Anklageziffer 2 "trotz den grundsätzlich nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin" erfolgt, weil Restzweifel bestehen. Vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer frei, weil sie Bedenken hat, die Privatklägerin könnte die sexuellen Handlungen nachträglich in Zwangshandlungen interpretiert haben. Insbesondere betont die Vorinstanz aber, dass weitere Indizien oder Beweise fehlen. Schliesslich ergeht der Freispruch in der Anklageziffer 5, weil die angeklagte vaginale Penetration gemäss Vorinstanz praktisch ausgeschlossen erscheine. Wiederum spielt eine Rolle, dass weitere Beweise oder Indizien fehlen.
Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus den erwähnten Freisprüchen "in dubio pro reo" ableitet, er müsse auch vom Vorwurf der Schändung freigesprochen werden. Denn hier unterscheidet sich die Sachlage insofern, als mit den WhatsApp-Nachrichten objektive Beweise vorhanden sind, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen.

2.4.3. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorträgt, die Privatklägerin führe einen Rachefeldzug, autosuggestive Prozesse könnten nicht vollends ausgeschlossen werden, ein Motiv für eine Falschbelastung sei denkbar oder die Strafanzeige sei erst im Jahr 2018 erfolgt.
Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Mit deren ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen präsentiert er bloss seine eigene Sicht der Dinge. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ihm, sondern der Privatklägerin glaubt, zumal deren Beschreibung der Schändung durch zahlreiche WhatsApp-Nachrichten untermauert wird. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz deutlich einleuchtender als die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.5. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung vor Bundesgericht stand. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die objektive Aktenlage gestützt werden, während sich die Angaben des Beschwerdeführers damit kaum in Einklang bringen lassen.

3.
Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen mehrfacher vollendeter und versuchter Nötigung.

3.1. Der Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten
Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile 6B 28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B 852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B 28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B 303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin von Mitte Dezember 2014 bis Ende September 2016 mehrfach genötigt oder es versucht. Als es in der Beziehung zu Krisen gekommen sei, habe er der Privatklägerin mehrfach per WhatsApp damit gedroht, Fotos zu veröffentlichen, ihre Eltern über die geheime Beziehung zu informieren oder Selbstmord zu begehen.

3.3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, weil die darin aufgeführten WhatsApp-Nachrichten in den Strafakten dokumentiert sind. Er wendet sich aber gegen die rechtliche Würdigung der Nachrichten. Er verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen und trägt vor, es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin die Beziehung nur wegen der Drohungen aufrechterhalten habe. Vielmehr habe eine komplexe Liebesbeziehung mit zwischenzeitlichen Unterbrüchen bestanden, wobei die Wiederaufnahme beiderseitig beabsichtigt gewesen sei. Er habe seine Drohungen nicht gezielt als Nötigungsmittel eingesetzt. Vielmehr seien sie Ausdruck von psychischer Überforderung. Es handle sich über weite Strecken um ein sozialadäquates Verhalten in einer schwierigen Beziehung, das nicht mit dem Strafrecht zu ahnden sei. Der Beschwerdeführer behauptet, die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz habe zur Folge, dass jeder, der in einem Beziehungsstreit mit Trennung droht, zumindest wegen versuchter Nötigung strafbar ist. Dadurch würde ein sozialadäquates und übliches Verhalten im privaten Umfeld kriminalisiert, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde.

3.4. Der Beschwerdeführer verfehlt die Begründungsanforderung. Er wiederholt bloss die Argumentation der Erstinstanz, welche ihn freigesprochen hatte. Der ausführlichen und sorgfältigen vorinstanzlichen Begründung widmet er kein Wort. Dort legt die Vorinstanz unter Würdigung zahlreicher WhatsApp-Nachrichten überzeugend dar, weshalb der Beschwerdeführer in Gutheissung der Berufung der Privatklägerin in drei Fällen wegen vollendeter Nötigung und in fünf Fällen wegen versuchter Nötigung zu verurteilen ist.

4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung.

4.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB). Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil 6B 593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1).

4.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Privatklägerin falsch angeschuldigt zu haben, indem er am 25. April 2017 eine E-Mail an den damaligen Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements und den damaligen Polizeikommandanten versandte. Darin habe er auf einen Presseartikel Bezug genommen, wonach es bei der Kantonspolizei Basel-Stadt türkische Spione gebe. Er habe unter dem Betreff "Türkischer Spitzel bei der Basler Polizei" mitgeteilt, dass die Privatklägerin eine Anhängerin von Recep Tayyip Erdogan sei, in Zürich beim türkischen Konsulat für diesen abgestimmt habe, diverse Male in die Türkei gereist sei und dem Beschwerdeführer einen Koran in deutscher Sprache übergeben habe.

4.3. Auch hier anerkennt der Beschwerdeführer den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift. Vor Bundesgericht bringt er vor, die Erstinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass er nur vage Vermutungen und keine erheblichen Verdachtsmomente geäussert habe. Insbesondere habe er keine konkreten strafbaren Verhaltensweisen der Privatklägerin behauptet, weshalb die Anzeige völlig folgenlos geblieben sei. Auch könne ihm kein Handeln wider besseres Wissen unterstellt werden. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genüge nicht. Vielmehr müsse der Täter sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr sei. Insofern scheide Eventualvorsatz aus. Zwar hätten ihm hinreichende Anhaltspunkte gefehlt für die Annahme, dass die Privatklägerin sich des politischen Nachrichtendiensts gemäss Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
StGB strafbar gemacht habe. Doch habe er nicht sicher wissen können, dass die Anzeige falsch gewesen sei. Er habe schlicht nicht gewusst, was die Privatklägerin gemacht habe in der Zeit, die sie nicht mit ihm verbracht habe.

4.4.

4.4.1. Wiederum verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen. Er setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese hält fest, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin in der fraglichen E-Mail eine Nähe zu Recep Tayyip Erdogan unterstellt und direkt auf die "Spitzel-Affäre" Bezug genommen. Unmittelbar davor sei in den Medien thematisiert worden, dass jemand bei der Kantonspolizei Basel-Stadt für den türkischen Präsidenten Spionage betrieben habe. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die E-Mail des Beschwerdeführers unter diesen Umständen geeignet war, bei den betreffenden Adressaten den Eindruck zu erwecken, dass sich die Privatklägerin des politischen Nachrichtendienstes nach Art. 272 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
StGB schuldig gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer habe die E-Mail an den amtierenden Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements und den damaligen Polizeikommandanten geschickt. Dabei handle es sich um Behörden im Sinne von Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB, zumal beide Adressaten gestützt auf § 35 Abs. 1 EG StPO/BS und Art. 302 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 302 Anzeigepflicht - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
2    Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.
3    Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
StPO eine Anzeigepflicht gehabt hätten.

4.4.2. Anders als die Erstinstanz bejaht die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand. Zu Recht, denn es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin mit der E-Mail schaden wollte und beabsichtigte, dass gegen sie ermittelt wird. Die Vorinstanz betont, dass ihm, als ehemaligem Polizisten, bewusst sein musste, welche Brisanz eine solche Bezichtigung hat. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen handelte. So habe er an der Berufungsverhandlung bestätigt, er sei nicht der Ansicht gewesen, dass die Privatklägerin eine türkische Spionin sei. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht rund um die Uhr mit der Privatklägerin zusammen war und nicht wusste, was sie in seiner Abwesenheit tat. Dies schliesse aber nicht aus, dass er wider besseres Wissen gehandelt habe. Vielmehr reiche es aus, dass nach seinem sicheren Wissen keine konkreten Anhaltspunkte für die bezichtigte Tat bestanden hätten. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer ging sogar davon aus, dass die Privatklägerin eine "korrekte und gute Polizistin" ist. Dies schrieb er ihr explizit in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten, so am 26. März 2016 um 19:34 Uhr und am 14. April 2016
um 21:02 und 21:03 Uhr.

4.5. Nach dem Gesagten hält auch die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vor Bundesrecht stand.

5.
Den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin begründet der Beschwerdeführer nur mit den beantragten Freisprüchen. Nachdem es bei den Verurteilungen bleibt, hat es auch mit den Zivilforderungen sein Bewenden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1300/2022
Datum : 12. Januar 2023
Publiziert : 08. Februar 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Schändung, Nötigung, falsche Anschuldigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
191 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
272 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StPO: 302
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 302 Anzeigepflicht - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
2    Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.
3    Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
BGE Register
106-IV-125 • 120-IV-17 • 133-IV-49 • 134-IV-216 • 136-IV-170 • 137-II-353 • 137-IV-326 • 138-V-74 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-317 • 141-IV-437 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 144-V-50 • 145-IV-154 • 146-IV-88 • 147-IV-340 • 96-IV-58
Weitere Urteile ab 2000
6B_1178/2019 • 6B_1300/2022 • 6B_200/2022 • 6B_28/2021 • 6B_303/2020 • 6B_381/2015 • 6B_464/2019 • 6B_504/2021 • 6B_586/2019 • 6B_593/2020 • 6B_852/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • bundesgericht • wissen • verurteilung • falsche anschuldigung • weiler • basel-landschaft • wille • kantonsgericht • uhr • verhalten • e-mail • opfer • vergewaltigung • eventualvorsatz • nacht • vorsatz • unentgeltliche rechtspflege • sachverhaltsfeststellung
... Alle anzeigen