Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3335/2022
Urteil vom 12. November 2024
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Alexander Misic,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Matthias Frey,
Rechtsanwalt, Pfulg Giesser Frey Advokatur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB), Kirchlindachstrasse 79, 3052 Zollikofen,
vertreten durch
Dr. Michel Verde, Rechtsanwalt,
Lustenberger + Partners KLG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses; ordentliche Kündigung.
A-3335/2022
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), war seit dem (...) bei der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) als Leiterin (...) angestellt. B.
B.a Am 25. November 2021 teilte die Direktorin A._______ mit, dass ihr verschiedene Vorkommnisse, welche ihre Amtsführung betreffen würden, zugetragen worden seien, und dass diese im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung abgeklärt werden müssten. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurde A._______ vom Dienst freigestellt, bis über disziplinarrechtliche Massnahmen entschieden würde. B.b Ab dem 25. November 2021 wurde A._______ von ihrem Arzt und in weiterer Folge von ihrer Ärztin bis am 22. Oktober 2022 aufgrund von Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (vgl. Vorakten, Beizugsdossier A-4279/2022). Im Zeitraum vom 11. März 2022 bis zum 28. Mai 2022 versuchte sie an sechs Tagen halbtags bzw. tageweise an Unterrichtseinheiten teilzunehmen.
B.c Ab dem 26. November 2021 befragte der mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragte Anwalt die von der EHB bezeichneten Personen. Am 22. Dezember 2021 führte er die Befragung von A._______ durch. Am 21. Februar 2022 erstellte er den vorläufigen und nach ergangener Stellungnahme von A._______ am 28. März 2022 den definitiven Schlussbericht über die Disziplinaruntersuchung. In diesem Schlussbericht gelangte er zur Erkenntnis, dass A._______ arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat. B.d Anschliessende Verhandlungen über eine Austrittsvereinbarung scheiterten, woraufhin die EHB nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. Juni 2022 eine Kündigungsverfügung erliess. Die ersten drei Dispositivziffern der Verfügung lauten: 1. Das Arbeitsverhältnis der EHB mit A._______ wird gestützt auf Artikel 10 Absatz 3
(erschüttertes Vertrauensverhältnis) und Art. 10 Abs. 3 Buchstaben
a und b BPG per 30. September 2022 aufgelöst. 2. Der Gleitzeitsaldo sowie die Mehrarbeit/Überzeit von 150 Stunden werden A._______ nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses spätestens im Folgemonat nach dem Austritt ausbezahlt. Seite 2
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3. Der Ferienanspruch beträgt insgesamt 719.7 Stunden.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Schlussbericht über die Disziplinaruntersuchung habe Pflichtverletzungen von A._______ in ihrer Funktion als Leiterin (...) der EHB aufgezeigt, wobei die teils gravierenden Vorkommnisse insbesondere eine Verletzung der Treuepflicht und das Vorgehen hinter dem Rücken der Direktorin das Vertrauensverhältnis zerstört hätten. Damit sei ein sachlich hinreichender Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. C.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der EHB (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben und sie sei nach dem 30. September 2022 weiter zu beschäftigen beziehungsweise sei das Arbeitsverhältnis auch über diesen Termin hinaus bis zum Ende der zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht zu erstrecken. Grund dafür sei unter anderem die Nichtigkeit der Kündigung, da die Direktorin nicht befugt gewesen sei, die Verfügung zu unterzeichnen; im Weiteren handle es sich um eine Kündigung zur Unzeit. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei während der Dauer dieser Abklärungen weiter zu beschäftigen. Subeventualiter sei ihr zusätzlich zu der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung (Gleitzeitsaldo von 150 Stunden und Ferienanspruch von 719.7 Stunden) ein Gleitzeitsaldo von 100.23 (recte: 100.3) Stunden, ein allenfalls weitergehender Feriensaldo, weitere Lohnzahlungen nach dem 30. September 2022 sowie eine Entschädigung von 12 Monatslöhnen gemäss Art. 34b
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) und von zwölf weiteren Monatslöhnen gemäss Art. 34c
BPG, basierend je auf dem Gehalt im September 2022, auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Bei der Prüfung der Nichtigkeitsgründe hielt er prima facie fest, dass sich die Hochschulleitung aus der Direktorin sowie den Spartenleiterinnen und -leitern zusammensetze und die Leiterin (...) funktional der Spartenleitung (...) unterstellt sei. Die Position der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) sei daher dem «Personal der EHB» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. g des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung vom Seite 3
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25. September 2020 (EHB-Gesetz, SR 412.106) zuzuordnen, über dessen Arbeitsverhältnisse nicht der EHB-Rat, sondern die Hochschulleitung entscheide, die unter der Leitung der Direktorin stehe. Die Direktorin habe daher zu Recht die Verfügung unterzeichnet. Im Weiteren sei die Kündigung auch nicht zur Unzeit erfolgt, da sich die Kündigungssperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) richte (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung des EHB-Rats vom 29. April 2021 über das Personal der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung [EHB-Personalverordnung, SR 412.106.141]). Demnach dürfe ab dem sechsten Dienstjahr aufgrund einer durch Krankheit unverschuldet eingetretenen Arbeitsunfähigkeit die Kündigung während 180 Tagen nicht ausgesprochen werden. Diese Frist sei gewahrt worden. E.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. F.
Mit Schlussbemerkungen vom 10. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. G.
Mit Eingabe vom 23. November 2022 reicht die Vorinstanz ein Befragungsprotokoll nach. Zur Erklärung führt sie an, dass die Gerichtsakten aufgrund eines Scanfehlers unvollständig seien.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 3
BPG können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1
BPG). Als Arbeitgeber gelten unter anderem dezentralisierte
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Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen hat (Art. 3 Abs. 2
BPG). Die EHB ist in der Liste der dezentralisierten Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung aufgeführt. Bei der angefochtenen Kündigung handelt es sich daher um eine Verfügung, welche die EHB als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3
BPG erlassen hat (Art. 1 Abs. 1
EHB-Gesetz, Art. 2 Abs. 1
Bst e BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 3
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010] und Anhang 1 Ziff. 2.2.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist die EHB eine zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 1 Abs. 1
EHB-Gesetz i.V.m. Art. 33 Bst. e
VGG). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5997/2017 vom 14. März 2019 E. 2). Seite 5
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2.2 Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des BVGer A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (Urteile des BVGer A-6209/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3 und A-1314/2020 vom 8. Juni 2020 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Kündigung trägt die kündigende Behörde daher die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung betroffene Person dagegen jene für die behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung (Urteile des BVGer A-2372/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2 und A-6660/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4). 3.
Soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richten sich die Arbeitsverhältnisse der Hochschulleitung und des übrigen Personals der EHB nach dem BPG (Art. 14
Abs 1 EHB-Gesetz). Für das Personal gilt die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3), sofern die EHB-Personalverordnung keine besondere Regelung enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. a EHB-Personalverordnung).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Die Direktorin habe auf unzuständige Weise die Kündigungsverfügung unterzeichnet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht Mitglied der Hochschulleitung. Für Mitglieder der Hochschulleitung müssten Arbeitgeberentscheide durch den Präsidenten des EHB-Rates gefällt werden.
Diesbezüglich sind die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 5. September 2022 zu bestätigen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied der Hochschulleitung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. e
EHB-Gesetz. Die Hochschulleitung ist das operative Führungsorgan Seite 6
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und besteht aus der Direktorin sowie den Spartenleiterinnen und -leitern. Als Leiterin (...) war die Beschwerdeführerin funktional dem Bereich (...) unterstellt und damit keine Spartenleiterin im Sinne des EHB-Organisationsreglements. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Leiterin (...) sowie auch von anderen Kadermitgliedern beraten und unterstützen lässt. Die Position der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) ist daher dem «Personal der EHB» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. g
EHB-Gesetz zuzuordnen, über dessen Arbeitsverhältnisse respektive deren Beendigung die Direktorin entscheidet.
Die Kündigungsverfügung ist daher vom sachlich und funktionell zuständigen Organ erlassen worden. Die Beschwerde und der Antrag auf Weiterbeschäftigung sind in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen des formellen Rechts und verlangt die Aufhebung der Kündigungsverfügung. Es bestehe der Verdacht, dass der Untersuchungsleiter die Vorinstanz vor und während der Disziplinaruntersuchung in personalrechtlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf das weitere Vorgehen in ihrem Fall beraten habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nämlich hervor, dass der Untersuchungsleiter bereits am 8. November 2021 den Auftrag zur Durchführung der Untersuchung erhalten habe, der schriftliche Auftrag hingegen erst mit Datum vom 24. November 2021 erteilt worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei folglich gut zwei Wochen lang über die anberaumte Disziplinaruntersuchung im Ungewissen gelassen worden. Dies habe dazu gedient, hinter ihrem Rücken Beweismittel zu beschaffen, um sie vor einen fait accompli zu stellen. Man habe sich von ihr trennen wollen. Im Weiteren habe der Untersuchungsleiter zuerst nicht sie als betroffene Person, sondern diejenigen Personen zu den Vorwürfen befragt, die sie angeschuldigt hätten. Auch darüber habe man sie im Ungewissen gelassen. Diese Vorgehensweise werfe nicht nur Fragen des rechtlichen Gehörs, sondern auch der Unabhängigkeit des Leiters der Disziplinaruntersuchung auf. Im Weiteren stamme das Schreiben vom 24. November 2021 (Auftragserteilung an den Untersuchungsleiter) in sprachlicher Hinsicht nicht von der Direktion oder vom Rechtsdienst der EHB. Das Schreiben sei in der Ich-Form verfasst worden, erwähne aber im Auftragsteil die Direktorin in der dritten Person. Sowohl das Schreiben der Direktorin vom 24. November 2021 als auch die Freistellungsverfügung vom 25. November 2021 wirkten sprachlich Seite 7
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geschliffener als die übrigen Schreiben und stellten die Unabhängigkeit des Untersuchungsleiters in Frage. Rechtlich gesehen genüge bereits der Anschein der Befangenheit, der sich auch anlässlich eines «Versprechers» des Untersuchungsleiters gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verstärkt habe, denn jener habe sich bei ihm als «Anwalt des EHB» vorgestellt. Die Befangenheit erkläre auch das einseitige Untersuchungsergebnis, nachdem ausser den Belastungszeugen keine anderen Zeugen befragt worden seien, obwohl sie die Befragung weiterer Personen beantragt habe.
Da eine befangene Person die Disziplinaruntersuchung durchgeführt habe, sei der Untersuchung jede Beweiskraft entzogen und der angefochtenen Verfügung fehle die Entscheidgrundlage. Es sei nochmals eine unabhängige Disziplinaruntersuchung vorzunehmen und die Beschwerdeführerin sei für diesen Zeitraum weiterzubeschäftigen. Ausserdem seien ihrem Rechtsvertreter trotz mehrmaliger Anträge keine vollständigen, ungeschwärzten Akten über die Untersuchung zugestellt worden. Aufgrund der anonym gehaltenen Aussagen sei es ihm schwergefallen, den Sachzusammenhang zu verstehen. Nur durch mühsame Rücksprache mit ihr habe er aufgrund ihrer Faktenkenntnisse Rückschlüsse auf die Namen ziehen können. Dadurch sei es ihr erschwert worden, vom Recht auf Stellungnahme zum Untersuchungsbericht Gebrauch zu machen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Aktenedition beantrage sie, ihr die vollständigen und ungeschwärzten Gerichtsakten zur Verfügung zu stellen.
Die Vorinstanz habe ihr zudem bezüglich der beabsichtigten Kündigung eine äusserst kurze Frist von 36 Stunden zum rechtlichen Gehör gesetzt, die nur für eine summarische Stellungnahme ausgereicht habe. 5.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, Ende Oktober 2021 seien der Direktorin der EHB Vorwürfe in Bezug auf die Beschwerdeführerin gemeldet worden. Sie habe Anfang November einen Rechtsanwalt kontaktiert, um eine unabhängige Disziplinaruntersuchung durchführen zu lassen. Am 8. November 2021 sei dann festgestanden, dass sie ihn damit beauftragen könne. Dass die formelle Auftragserteilung am 24. November 2021 nach der organisatorischen Vorbereitung der Disziplinaruntersuchung erfolgt sei, habe nichts mit einer unzulässigen Vorbefassung des unabhängigen Untersuchungsleiters zutun und könne nicht den Anschein seiner Seite 8
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Befangenheit erwecken. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Untersuchungsleiter jene Personen, die die Vorwürfe erhoben hätten, vor der Beschwerdeführerin befragt habe. Der Untersuchungsleiter habe sich auch beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht als Vertreter oder Anwalt der EHB vorgestellt und dies auch nicht als Versprecher bezeichnet. Tatsächlich habe er sich als Anwalt vorgestellt, der von der EHB mit der neutralen Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragt worden sei. Dabei sei ihm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ins Wort gefallen. Auch der Einwand, Formulierungen in den Schreiben der Direktorin würden den Anschein der Befangenheit erwecken, sei unsubstanziiert, da der interne Rechtsdienst der EHB Schreiben mit juristischem Inhalt verfasse. Im Weiteren sei die Frist für die Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ausreichend gewesen und es habe keine Gehörsverletzung stattgefunden.
5.3
5.3.1 Für Disziplinarmassnahmen, die gegen die Hochschulleitung und das übrige Personal verhängt werden, kommen die bundespersonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 98
, 99
BPV) zur Anwendung (Art. 14 Abs. 1
EHB-Gesetz i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a EHB-Personalverordnung). 5.3.2 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen (Disziplinar-)Massnahmen. Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, kann die zuständige Stelle die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen, wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden (Art. 25
BPG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. a
BPV).
5.3.3 Jede Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die angestellte Person eine arbeitsrechtliche Pflicht verletzt hat, was im Rahmen einer vorgängig durchgeführten Disziplinaruntersuchung nach Art. 98
BPV festzustellen oder zu erhärten ist (Art. 99 Abs. 1
BPV). Die Person muss die Pflicht gekannt und diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Schliesslich durfte keine Not- oder Zwangslage vorliegen, das heisst, sie muss die Möglichkeit gehabt haben, rechts- und pflichtkonform zu handeln (vgl. Urteil des BVGer A-416/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3 m.w.H.). 5.3.4 Im Disziplinarverfahren kommen die Verfahrensrechte des VwVG zur Anwendung (Art. 98 Abs. 2
BPV). Es gilt der Grundsatz der Unbefangenheit des Untersuchungsleiters (Art. 10
VwVG). Die betroffene Person Seite 9
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nimmt an der Sachverhaltsfeststellung teil (Mitwirkungspflicht), ihr muss Akteneinsicht gewährt werden und sie hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des BVGer A-416/2020 vom 28. April 2021 E. 3.4 m.H.). Nach Art. 10 Abs. 1
VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft oder verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Bst. b und bbis), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Der Auffangtatbestand (Bst. d) gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (BGE 140 I 326 E. 5.2 und 137 II 431 E. 5.2).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Eine Partei kann ihr Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26
28 VwVG ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, d.h. es ist dessen Vorbedingung (BGE 132 V 387 E. 3.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass sie nach ihrer Freistellung vom 25. November 2021 über das weitere Vorgehen im Ungewissen gelassen worden sei. Erst am 22. Dezember 2021 sei sie zu den Vorwürfen befragt worden, obwohl ihr am 25. November 2021 mitgeteilt worden sei, dass sich der Untersuchungsleiter in Kürze bei ihr melden werde. Die Beschwerdeführerin hat im Disziplinarverfahren ein Akteneinsichtsrecht (Art. 26
VwVG). Sie bringt nicht vor, dass sie von diesem vor ihrer Befragung Gebrauch gemacht hätte. Ihre Vorbringen, sie sei im Zeitraum zwischen Freistellung und Befragung nicht ausreichend über die Seite 10
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Disziplinaruntersuchung informiert worden, lassen daher nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Reihenfolge der Befragungen im Rahmen der Disziplinaruntersuchung rügt, ist festzuhalten, dass der Untersuchungsleiter das rechtliche Gehör zu gewährleisten hat. Dies bedeutet, dass sie zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4). Der Untersuchungsleiter hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 zu den Vorwürfen befragt und sie konnte dazu mündlich Stellung nehmen. Danach wurde ihr der vorläufige Schlussbericht zur Stellungnahme übermittelt. Erst nach ihrer Stellungnahme wurde der Untersuchungsbericht vom 28. März 2021 erstellt. Demnach hatte die Beschwerdeführerin im Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Disziplinaruntersuchung sei von einem befangenen Untersuchungsleiter durchgeführt worden, weshalb die Ergebnisse der Untersuchung nicht hätten verwertet werden dürfen. Sie beantragt die erneute Durchführung der Untersuchung sowie ihre Weiterbeschäftigung für deren Dauer. Die Beschwerdeführerin hat Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, zumindest glaubhaft zu machen. Sie bringt vor, die Direktorin sei bereits vor der schriftlichen Ausfertigung des Mandats vom 24. November 2021 mit dem Untersuchungsleiter in Kontakt gestanden, was den Anschein einer Befangenheit erwecke, und übt sprachliche Kritik an den Schreiben der Direktorin. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, interne Abläufe (organisatorische Vorbereitung der Untersuchung) hätten dazu geführt, dass nach einer ersten Kontaktaufnahme zunächst der mündliche Auftrag vom 9. November 2021 an den Untersuchungsleiter ergangen sei. Erst danach habe man das schriftliche Mandat vom 24. November 2021 ausgefertigt. Die Schreiben der Direktorin seien vom Rechtsdienst mitverfasst worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz vor Erteilung des Auftrags mit dem Untersuchungsführer gesprochen hat, nicht schliessen, dass er die Vorinstanz als Parteivertreter beraten habe. Um einen externen Untersuchungsführer zeitnah beauftragen zu können, ist es üblich, zunächst das Gespräch mit einer Anwaltskanzlei zu suchen. Aus organisatorischen Gründen scheint es auch sinnvoll und glaubhaft, dass der Untersuchungsführer sogleich Seite 11
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mündlich über die Auftragserteilung informiert wurde, sobald der Entscheid über die externe Durchführung der Untersuchung feststand. Aus objektiver Sicht vermag daher die Tatsache, dass das vereinbarte Mandat erst kurz vor Beginn der Disziplinaruntersuchung schriftlich ausgefertigt wurde, keinen Eindruck einer Befangenheit zu erzeugen. Dass die Direktorin in ihrem Schreiben vom 24. November 2021 bzw. in der Freistellungsverfügung, von der Ich-Form in die dritte Person wechselt sowie juristisch geschliffene Sprache verwendet, lässt keine Schlüsse auf eine Befangenheit des Untersuchungsleiters zu. Von aussen betrachtet sehen die Schreiben so aus, als hätte die Direktorin eine kurze Einleitung in der Ich-Form geschrieben und danach die technischen Details als Textbausteine in ihre Schreiben eingefügt. Wie die Vorinstanz vorbringt, hat sie einen eigenen Rechtsdienst, der Texte in juristischer Sprache aufsetzt. Es ist daher glaubhaft, dass die juristischen Textbausteine in den Schreiben der Direktorin vom Rechtsdienst der EHB und nicht vom Untersuchungsführer mitverfasst wurden, weshalb der Anschein der Befangenheit nicht gegeben ist.
Strittig ist, mit welcher Formulierung sich der Untersuchungsleiter beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgestellt hat. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vorbringen ist nicht glaubhaft, dass die Vorstellung des Untersuchungsleiters geeignet war, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Wie sich aus dem Informationsschreiben vom 25. November 2021 ergibt, hat die Direktorin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie den besagten Anwalt mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragt hat und er sie deshalb kontaktieren werde. Daher musste die Rolle des Anwalts als Untersuchungsleiter auch ihrem Rechtsvertreter bekannt sein.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Inhalt der Akten sei aufgrund der Schwärzungen für Aussenstehende nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei unverständlich, dass der Untersuchungsleiter die Akteneinsicht eingeschränkt habe, da sie aufgrund der Vorfälle die befragten Personen ohnehin habe identifizieren können. Ihr Rechtsvertreter habe unter erheblichem Mehraufwand in Rücksprache mit ihr die Identität der Personen eruieren müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe anhand des Inhalts die drei befragten Personen ohne Weiteres erkennen können. Es ist auch kein erheblicher Mehraufwand für ihren Rechtsvertreter festzustellen, nachdem sie keine Protokollstellen anführt, anhand derer sich ein solcher überprüfen liesse. Seite 12
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Dass im Weiteren der Untersuchungsleiter zuerst die Vorwürfe bei jenen Personen abklärte, die sie erhoben hatten, und erst danach die Beschwerdeführerin dazu befragte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.5 hiervor). Diese Umstände lassen nicht auf eine einseitige Untersuchungsleitung schliessen. Im Schlussbericht zur Untersuchung wird sodann auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen. Der Bericht führt auch für die Beschwerdeführerin begünstigenden Tatsachen an. Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vorbringt, hat sie die Disziplinaruntersuchung auch entlastet. Der Bericht stellt klar, dass ihr in Bezug auf sechs der 16 untersuchten Vorwürfe keine arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen entgegenzuhalten sind. Bezüglich der beiden Vorfälle, die danach laut Vorinstanz für die Kündigung massgeblich waren, räumte die Beschwerdeführerin in der Befragung wie auch in der Beschwerde ein, Fehler gemacht zu haben, und erläutert die Umstände, die dazu geführt haben. Dass deren rechtliche Würdigung umstritten ist, lässt aber nicht auf eine einseitige Untersuchungsleitung oder eine Gehörsverletzung schliessen. In Anbetracht sämtlicher Umstände des Falls ergeben sich aus objektiver Sicht keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit des Untersuchungsleiters. Der Antrag auf eine erneute Durchführung der Disziplinaruntersuchung sowie auf Weiterbeschäftigung für deren Dauer ist daher abzuweisen. 5.7 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung nur 36 Stunden Zeit gehabt zu haben. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Wochen Zeit gehabt, eine Stellungnahme einzureichen. Die Gründe für die Kündigung hätten sich zudem mit dem seit Ende März 2022 bekannten Ergebnis des Untersuchungsberichts gedeckt, weshalb die Frist für die Stellungnahme ausreichend gewesen sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2022 der Entwurf der Verfügung zugeschickt und eine siebentägige Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Es liegt zwar kein Rückschein bei den Akten, mit Schreiben vom 16. Juni 2022 bestätigte aber der Rechtsvertreter den Erhalt des Schreibens und bat um eine zehntägige Fristerstreckung zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 erstreckte die Vorinstanz die Frist bis am 24. Juni 2022.
Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Stellung des Fristerstreckungsantrags gut eine Woche Zeit hatte, zur beabsichtigten Seite 13
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Kündigung Stellung zu nehmen. Die in der Kündigungsverfügung aufgeführten Gründe stimmen mit jenen Vorfällen überein, die in der Disziplinaruntersuchung abgeklärt wurden. Die Vorwürfe waren der Beschwerdeführerin bekannt, nachdem sie dazu bereits nach Erhalt des vorläufigen Schlussberichts vom 21. Februar 2022 in einem zwölfseitigen Schreiben ausführlich Stellung genommen hatte. Auch wenn zwischen der Stellungnahme und der beabsichtigten Kündigung mehrere Monate liegen, in denen über eine Austrittsvereinbarung verhandelt wurde, lässt sich aus der achttägigen Frist für das rechtliche Gehör zur Kündigung nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, in einem neunseitigen Schreiben zu den bereits bekannten Vorfällen bzw. Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.
5.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zwar zum Untersuchungsbericht habe Stellung nehmen können, die Unterlagen der Disziplinaruntersuchung aber geschwärzt worden seien. Es seien ihr keine vollständigen Akten zugestellt worden und es sei ihr verwehrt gewesen, die Originalakten auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Mit Verfügung vom 8. November 2022 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten inklusive der ungeschwärzten Beilagen samt Aktenverzeichnis zur Einsichtnahme und Überprüfung zu.
Zur mangelhaften Aktenführung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. November 2022 klarstellte, dass ihr beim Scannen der Akten für das Gerichtsverfahren ein Fehler unterlaufen sei (fehlende Seiten). Sie reichte ein Befragungsprotokoll erneut ein, das der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2022 zugestellt wurde. Die unzutreffend gescannten Originalakten legte sie aber nicht bei, obwohl in den mit der Vernehmlassung eingereichten Akten noch weitere Aktenseiten fehlen (etwa das vollständige Inhaltsverzeichnis des vorläufigen Schlussberichts vom 21. Februar 2022 [act. 1.6] sowie eine Seite im Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin [act. 1.14, EV ..., S. 19] und drei Seiten eines weiteren Befragungsprotokolls [act. 1.14, EV ..., S. 29-31]). Die Beschwerdeführerin stellte nach Zusendung des Aktenordners und des Befragungsprotokolls allerdings keine weiteren Gesuche. Damit ist festzustellen, dass die Akten unvollständig sind und die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Seite 14
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Vorbringen der Parteien rechtsgenüglich erstellen (vgl. E. 7.37.5) und es konnte auf weitere Instruktionen verzichtet werden, zumal auch die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Gesuche gestellt hat. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und die damit zusammenhängende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Akten stellt aber eine Verfahrenspflicht dar (Art. 63 Abs. 3
VwVG). Wurde diese wie vorliegend verletzt, hat die verantwortliche Partei die Kosten der (in der Sache unterliegenden) Gegenpartei zu begleichen, die ohne die Verletzung nicht angefallen wären (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2 m.H.; 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4). Die Gehörsverletzung ist daher im Rahmen der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 14.2).
6.
Umstritten ist, ob die Handlungen der Beschwerdeführerin einen sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrund darstellen.
6.1 Die Vorinstanz stützt die Kündigung auf Art. 10 Abs. 3
BPG (erschüttertes Vertrauensverhältnis) sowie auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a
und b BPG (Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und Mängel in der Leistung oder im Verhalten). Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe eine Führungsfunktion. Sie sei der Direktorin unterstellt und Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme. Damit bekleide sie eine besondere Vertrauens- und Verantwortungsposition. Als Leiterin habe sie auch eine Vorbildfunktion für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und müsse insbesondere für das korrekte Funktionieren der Prozesse einstehen und diese gewährleisten. Damit das ordnungsgemässe Funktionieren der Verwaltung gewährleistet sei, müsse die Leiterin die Direktorin offen, vollständig und transparent informieren. Gestützt auf die Ergebnisse der Disziplinaruntersuchung würden die massgeblichen Gründe für die Kündigung vor allem in zwei Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin liegen.
Erstens sei es eine schwere Treuepflichtverletzung, dass sie unter Einbezug einer ihr direkt unterstellten Mitarbeiterin ihre eigene Stellenbeschreibung verfasst und diese mit einem rückwirkenden Datum versehen habe, damit der zum Zeitpunkt der Rückdatierung zuständige Direktor a.i. die Stellenbeschreibung anstelle der zuständigen Direktorin habe unterzeichnen können. Sie habe damit bei der Direktorin den falschen Eindruck erweckt, dass bereits eine verschriftlichte und vom damaligen Direktor a.i. Seite 15
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unterzeichnete Stellenbeschreibung für sie vorhanden gewesen sei. Dadurch habe sie verhindert, dass sie eine Stellenbeschreibung erstellen und der zuständigen Direktorin zur Unterschrift hätte vorlegen müssen. Mit diesem Vorgehen habe sie die Direktorin hintergangen. Sie sei auch ihrer Vorbildfunktion gegenüber ihrer Mitarbeiterin, die an der rückwirkenden Erfassung der Stellenbeschreibung habe mitwirken müssen, nicht gerecht geworden.
Zweitens habe sie eine weitere schwere Treuepflichtverletzung begangen, indem sie die Direktorin eine (...)bestätigung für eine (...) unterzeichnen und die Direktorin im Glauben gelassen habe, dass diese (...)bestätigung der (...) dann auch tatsächlich zugestellt worden sei, obwohl in Tat und Wahrheit die Bestätigung bereits einen Tag zuvor von der Beschwerdeführerin und dem stellvertretenden Direktor unterzeichnet und versandt worden sei. Sie habe damit die Direktorin erneut hintergangen und deren Vertrauen missbraucht. Zu diesen zwei schweren Pflichtverletzungen kämen noch weitere Pflichtverletzungen hinzu, welche die Prozesse für die Hochschulleitung bzw. das Verhalten der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) gegenüber dem Personal betreffen würden. Dies betreffe etwa ihren Entscheid, die Freigabe von Prozessen inhaltlich und operativ dem stellvertretenden Direktor zu übertragen, ohne die Direktorin darüber zu informieren oder sie einzubeziehen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin ihres Teams und einen Lernenden private Arbeiten für sich bzw. ihre Familie erledigen lassen; beide hätten deshalb ihre Arbeitszeit sowie die Einrichtungen des Arbeitgebers zu privaten Zwecken der Beschwerdeführerin verwendet. Zudem habe sie eine Mitarbeiterin aufgefordert, (...) zu entfernen und die Direktorin über diesen Vorgang nicht transparent informiert, obwohl sich die Information aufgedrängt hätte, weil (...). Des Weiteren habe sie von einer Mitarbeiterin verlangt, in (...), obwohl sie die Mitarbeiterin darauf hingewiesen habe, dass die Angabe falsch sei. Auch habe sie ihre Mitarbeitenden angewiesen, Informationen aus der Detailauswertung zu den Ergebnissen (...) zu löschen. Im Weiteren habe sie fahrlässig bzw. vorsätzlich diverse Informationen über ihre Mitarbeitenden, (...) mit anderen geteilt, was persönlichkeits- und datenschutzrechtlich problematisch sei. Das Agieren hinter dem Rücken der Direktorin und die Pflichtverletzungen hätten zu einer Störung des Betriebsablaufs geführt und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin erschüttert. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Seite 16
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Direktorin, die sich bedingungslos auf eine Leiterin (...) verlassen und ihr vertrauen können müsse, sei nicht mehr vorstellbar. Die Direktorin habe das Vertrauen in sie verloren. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin auch eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden. Eine weitere Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit zwei befragten Personen sei mit Blick auf das Gesamtinteresse der EHB nicht mehr vorstellbar gewesen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es handle sich um eine missbräuchliche Kündigung. Darüber hinaus fehle ein Kündigungsgrund und die Kündigung sei unverhältnismässig. Zwar sei der Sachverhalt mit der Unterzeichnung der rückdatierten Stellenbeschreibung durch den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht mehr im Amt befindlichen ehemaligen Direktor a.i. (nunmehr stellvertretenden Direktor) unbestritten. Sie habe bereits in ihrer Befragung eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben. Sie habe aber der Direktorin nicht eine inexistente Stellenbeschreibung gegeben, sondern diese sei lediglich vorher noch nicht verschriftlicht gewesen. Es werde die Befragung des damaligen Direktors a.i. beantragt. Der Fehler liege bloss darin, dass sie den Prozess nicht transparent gemacht habe und der Direktorin kommentarlos eine rückdatierte Stellenbeschreibung übergeben habe. Sie müsse sich daher auch nur den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Direktorin nicht transparent darüber informiert habe, dass die existierende Stellenbeschreibung nicht verschriftlicht worden sei, sondern dies im Hinblick auf eine allenfalls neu auszuarbeitende Stellenausschreibung noch geschehen müsse. Auch die Direktorin selbst habe danach die Stellenbeschreibung nicht verändert. Bei der Unterzeichnung der Bestätigung durch die Direktorin, die danach nicht versandt worden sei, handle es sich um einen Fehler, den sie (die Beschwerdeführerin) sich selbst zum Vorwurf mache und der ihr sehr leid tue. Sie habe dies aber aus nachvollziehbaren Gründen getan. Die Direktorin sei an dem Tag, an dem die (...)bestätigung versandt worden sei, krank gewesen und (...) habe schon lange auf eine Bestätigung gewartet. Es sei daher im Interesse der EHB geboten gewesen, die (...)bestätigung vor der Rückkehr der Direktorin zu verschicken. Deshalb hätten die Beschwerdeführerin und der stellvertretende Direktor gemeinsam beschlossen, die Bestätigung zu unterzeichnen und abzuschicken. Sie habe tags darauf dann nicht den Mut gehabt, dies der Direktorin mitzuteilen, und sie nicht über diesen Vorgang informiert, aufgrund dessen sich die erneute Unterzeichnung der Bestätigung durch die Direktorin erübrigt hätte. Es habe aber keine böse Absicht dahintergestanden, zumal sie von dem Vorgehen keinen Vorteil gehabt habe. Ihr Vorgehen stelle keinen Kündigungsgrund Seite 17
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dar. Sie habe von Seiten der Direktorin enormen Druck verspürt. Vor diesem Hintergrund sei ihr Verhalten zu verstehen und zwei Mitarbeitende, welche die belastenden Umstände ebenfalls miterlebt hätten, seien im Bestreitungsfall zu diesen Umständen zu befragen. Die übrigen Vorwürfe seien unzutreffend dargestellt worden bzw. teils als absurd zu bezeichnen, weshalb sie nicht zur Kündigung führen könnten. Bezüglich der Freigabe der Prozesse (konkret habe es sich um die Frage gehandelt, ...) sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie für die angeblich unrichtige Abwicklung des Prozesses bzw. die fehlende Information allein verantwortlich gemacht werden solle. Sie sei aufgrund der Dringlichkeit persönlich von der Leiterin (...) kontaktiert worden und der stellvertretende Direktor habe das Dokument unterzeichnet, womit die Unterschrift in seine Verantwortung falle. Die Leiterin wie auch der stellvertretende Direktor seien dazu zu befragen. Im Weiteren sei ihr klar, dass die Einrichtungen des Arbeitgebers und die Arbeitszeit von Mitarbeitenden nicht für private Zwecke verwendet werden dürften. Gewisse Ausnahmen würden aber in jedem Betrieb toleriert, sofern sie, wie hier, kein wesentliches Ausmass annehmen würden. Etwa sei während der Corona-Zeit das Homeschooling für Kinder von wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Lernenden übernommen worden. Ihre Mitarbeitenden seien nicht unter Druck gestanden, sondern hätten die Arbeiten in einem relativ geringen Umfang als Freundschaftsdienst erledigt. Auch sei der Vorwurf absurd, dass sie die Hochschulleitung über die Möglichkeit, (...) falsch oder unvollständig informiert habe. Sie selbst sei keine Juristin und es sei nicht ihre (alleinige) Aufgabe, die Hochschulleitung über juristische Fragen zu informieren. Sie habe sich mit der Juristin des SBFI und mit dem eigenen Rechtsdienst darüber abgesprochen und die Hochschulleitung nach bestem Wissen und Gewissen informiert. Dies sei auch in Bezug auf die strittige Information bezüglich der (...) der Fall gewesen. Auch der Vorwurf, dass sie Informationen aus der Detailauswertung (...) habe löschen lassen, sei schlicht falsch. Ohnehin habe es sich um ein Pilotprojekt gehandelt, wobei die Weiterleitung der Auswertung an die Direktorin gar nicht vorgesehen gewesen sei. Schliesslich werde ihr zu Unrecht eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen, weil sie vertrauliche Informationen über eine Person (...) Es handle sich um einen ärgerlichen Fehler, der jedem einmal passieren könne. Ein solches Versehen stelle keinen Kündigungsgrund dar. 6.3 Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, es ändere nichts am Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, dass die Stellenbeschreibung genauso bereits mündlich existiert habe und sich die neue Seite 18
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Direktorin nicht dazu veranlasst gesehen habe, die rückdatierte, verschriftlichte Stellenbeschreibung anzupassen. Die Beschwerdeführerin habe der Direktorin die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass die Stellenbeschreibung bereits im November 2019 unterzeichnet worden sei, anstatt transparent zu sein und der Direktorin die erst im November 2020 verschriftlichte Stellenbeschreibung zur Unterzeichnung zu unterbreiten bzw. ihr mitzuteilen, dass deren Inhalt bereits im Jahr 2019 mit dem damaligen Direktor a.i. abgesprochen gewesen sei. Der Vorgang stelle eine Vertuschung dieser Tatsache und eine Umgehung der Zuständigkeit der Direktorin dar. Das Verhalten lasse sich nicht mit der Vertrauensstellung einer leitenden Angestellten vereinbaren, die eine erhöhte Treuepflicht und Vorbildfunktion habe. Ein solches Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen in die Korrektheit und Aufrichtigkeit zu beeinträchtigen. Ob die Rückdatierung strafrechtlich relevant sei oder nicht, ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Direktorin den Inhalt der Stellenbeschreibung nicht abgeändert habe.
Im Weiteren habe sie die Direktorin auch über die Tatsache getäuscht, dass bereits eine (...)bestätigung versandt worden sei. Auch bei anderen Gelegenheiten habe sie der Direktorin nicht unaufgefordert, wahrheitsgetreu und vollständig über alle aus Arbeitgebersicht relevanten Tatsachen berichtet. Dass es sich nicht um ein einmaliges Vorkommnis, sondern um mehrere Vorfälle handle, sowie der Umstand, dass bei ihr aufgrund der Vertrauensstellung ein strengerer Massstab gelte, liesse die Pflichtverletzungen nicht nur einzeln, sondern vor allem insgesamt schwer wiegen. 6.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen daran fest, dass aufgrund der Fehler, die sie in Einzelfällen tatsächlich gemacht habe, kein Kündigungsgrund vorliege. Die rückdatierte Stellenbeschreibung sei nicht in böser Absicht erstellt worden. Zudem habe der damalige Direktor a.i. und nunmehr stellvertretende Direktor die inhaltlich zutreffende Stellenbeschreibung unterzeichnet. Das gleiche gelte sinngemäss bezüglich der (...)bestätigung. Auch die übrigen Begebenheiten hätten sich weder in der dargestellten Form zugetragen, noch würden sie eine Kündigung rechtfertigen. Es sei nicht objektiv nachvollziehbar, inwiefern eine schwere Pflichtverletzung vorliege. Das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung sei in keinem der aufgeworfenen Punkte korrekt, sondern unvollständig, weil die von ihr beantragten Personenbefragungen nicht stattgefunden hätten.
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7.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Schweregrad jener Vorfälle, bei denen sie zugesteht Fehler gemacht zu haben, nicht erstellt sei. In den genannten Verhaltensweisen liege kein sachlich gerechtfertigter Kündigungsgrund, sondern es handle sich um blosse Unbedachtheiten. 7.1 Art. 10 Abs. 3
BPG setzt für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einen sachlich hinreichenden Grund voraus. In den Buchstaben a bis f werden nicht abschliessend mehrere derartige Gründe aufgezählt. Namentlich zählen dazu die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (Bst. a) sowie Mängel in der Leistung oder im Verhalten (Bst. b). Art. 10 Abs. 3 Bst. b
BPG ist aufgrund seines subsidiären Charakters einschlägig, wenn die Mängel nicht mit einer Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten einhergehen (Urteil des BVGer A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 4.3.5.3). Der Kündigungsgrund des Vertrauensverlustes ist in Art. 10 Abs. 3
BPG nicht explizit erwähnt. Die dortige Auflistung ist aber nicht abschliessend, weshalb auch ein Vertrauensverlust grundsätzlich als sachlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 3
BPG in Betracht fällt. Sofern der Vertrauensverlust allerdings auf die Pflichtverletzungen oder Verhaltensmängel zurückzuführen ist, geht dieser Kündigungsgrund in den (ausdrücklichen) Kündigungsgründen von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
und b BPG auf (Urteile des BVGer A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 und A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.1).
7.2 Nach Art. 20 Abs. 1
BPG haben Angestellte die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren. Das Mass der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. Der Umfang der Treuepflicht hängt stark von der Stellung der Arbeitnehmenden im Betrieb ab, die Anforderungen an leitende Angestellte sind hoch. Von einer leitenden Angestellten wird eine wesentlich höhere Loyalität erwartet als von einer Arbeitnehmerin in untergeordneter Stellung. Es liegt auf der Hand, dass die Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens mit zunehmender Verantwortung resp. der Position der Arbeitnehmenden im Betrieb steigt oder auch durch die Art der übertragenen Aufgaben sowie des Selbständigkeitsgrades der Arbeitsweise an Gewicht gewinnt (vgl. Seite 20
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BGE 130 III 28 E. 4.1 zu einer privatrechtlichen fristlosen Kündigung; 127 III 86 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2 m.w.H.; HELBLING, a.a.O., Art. 20 Rz. 21 ff. Urteil des BVGer A969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Treuepflicht umfasst primär Unterlassungs-, aber auch Handlungspflichten. Die Arbeitnehmerin soll das Arbeitsverhältnis störende oder die Interessen des Arbeitgebers schädigende Tätigkeiten grundsätzlich unterlassen und unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Arbeitgebers aktiv werden und handeln (vgl. Urteile des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.3; A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2 m.H.). Als Treuepflichtverletzung gelten insbesondere Fehlinformationen, wie etwa unwahre Angaben in Arbeits- oder Reiserapporten oder die Fälschung von Arbeitsergebnissen oder Arbeitsrapporten (vgl. statt vieler BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.3.3; A-2134/2022 vom 9. September 2024 E. 5.4 und A-3509/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BGer 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.6 und E. 4 sowie 4C.114/2005 vom 4. August 2005 E. 2.5). 7.3 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Direktorin in der Frage, ob eine schriftliche Stellenbeschreibung vorlag, nicht korrekt verhalten bzw. ihr bewusst verschwiegen hat, dass es sich um ein rückdatiertes Dokument handelt. Wie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene festhält, hat sie in ihrer Befragung eingeräumt, dass kein schriftlicher Stellenbeschrieb für ihre Funktion vorgelegen hatte und sie diesen gemäss Vereinbarung mit dem ehemaligen Direktor a.i. verschriftlicht und rückdatiert der Direktorin übergeben hat. Im Weiteren gesteht sie auch zu, dass sie der Direktorin eine (...)bestätigung für eine (...) zur Unterschrift gegeben und damit die Direktorin im Glauben gelassen hat, dass diese mit ihren Korrekturen und ihrer Unterschrift versandt werde, obwohl die Bestätigung in Tat und Wahrheit bereits tags zuvor vom stellvertretenden Direktor unterzeichnet und versandt worden war. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als einen Fehler, den sie sich auch selbst zum Vorwurf macht.
Zur Erklärung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der enorme Druck, den die Direktorin auf sie ausgeübt habe, habe sie verunsichert, weshalb es wohl zu den beiden Versäumnissen gekommen sei.
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7.4 Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine schwere Treuepflichtverletzung geschlossen, nachdem die Beschwerdeführerin durch die rückdatierte Stellenbeschreibung den falschen Eindruck erweckt hat, dass bereits seit 2019 eine unterzeichnete Stellenbeschreibung vorliegen würde. Mit diesem Verhalten hat sie vertuscht, dass keine schriftliche Version der Stellenbeschreibung vorlag, was auch objektiv gesehen keinesfalls im Interesse des Arbeitgebers ist. Im Weiteren ist es als schwere Treuepflichtverletzung einer leitenden Angestellten zu qualifizieren, wenn sie anstatt über die bereits versandte (...)bestätigung zu informieren, die Direktorin eine neue Bestätigung mit den gewünschten Änderungen unterzeichnen lässt, obwohl sie diese dann bewusst nicht verschickt. Stellenbeschreibungen gelten wie Organigramme als Teil der Organisationsstruktur und sind Führungsinstrumente. Sie dienen der Abgrenzung von Kompetenzen und der Mitarbeiterführung. Fehlende oder unklare Stellenbeschreibungen stellen einen Führungsmangel dar, der sich im Konfliktfall zulasten des Arbeitgebers auswirken kann (vgl. CATHERINE REITER, Missbräuchlichkeit einer Kündigung zufolge Führungsmangel, AJP 2008, S. 542 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf der Basis einer mündlich vereinbarten Stellenbeschreibung mit der zuvor zuständigen Person tätig gewesen ist, war diese der neuen Direktorin nicht bekannt. Bei einem Ausfall oder einer externen Überprüfung, wie sie zur Qualitätssicherung im Hochschulbereich seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) üblich ist, wäre keine schriftliche Version vorgelegen, die den Aufgabenbereich der Leiterin (...) der Hochschule definiert hätte (vgl. etwa Qualitätsstandard Nr. 4.1 des Hochschulrates nach Art. 30
HFKG i.V.m. Art. 1 Bst. d der Verordnung des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 über die Akkreditierung im Hochschulbereich [Akkreditierungsverordnung, SR 414.205.3] betreffend personelle Ressourcen [Art. 6 i.V.m. Art. 22 sowie Anhang 1 Akkreditierungsverordnung]). Daher ist objektiv betrachtet von einer unklaren Situation auszugehen, die sich für die EHB nachteilig als struktureller Führungsmangel hätte auswirken können. Nach Ansicht des Gerichts ist die Erwartungshaltung, dass eine Leiterin (...) der Hochschule über den fehlenden verschriftlichten Stellenbeschrieb informieren muss, anstatt diesen rückdatiert vorzulegen, nicht zu beanstanden. Als die Direktorin die Beschwerdeführerin um die Zusendung der Stellenbeschreibung für das Mitarbeitergespräch 2020 gebeten hatte, wurde sie hintergangen, indem jene die Stellenbeschreibung von einer ihrer Mitarbeitenden verfassen und vom nicht mehr zuständigen stellvertretenden Direktor unterzeichnen liess. Indem sie Seite 22
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(die Beschwerdeführerin) ihr Personal in das Vorgehen eingebunden hat, ist sie zudem ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht geworden. Dass sie ihren Angaben zufolge davor auf der Basis mündlicher Absprachen tätig gewesen ist, ändert nichts an ihrem manipulativen und intransparenten Verhalten. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt genügend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung des ehemaligen Direktors a.i. verzichtet werden kann.
Auch im Fall der (...)bestätigung hat die Beschwerdeführerin die Direktorin hintergangen, indem sie jene im Glauben gelassen hat, dass das von ihr mit Korrekturen versehene und unterzeichnete Dokument verschickt werde, anstatt sie zu informieren, dass die Bestätigung bereits versandt worden war.
7.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Direktorin habe sie unter Druck gesetzt. Der Druck habe darin bestanden, dass eines der Hauptziele ihrer Zielvereinbarung ([...]) der Leiterin (...) zugeteilt worden sei, ohne sie (die Beschwerdeführerin) darüber zu informieren. Damit konfrontiert habe die Direktorin lapidar gemeint, dass sie halt einen Fehler gemacht habe. Auch habe ihr die Direktorin im August 2021 den Ferienbezug Ende August bis Anfang September vorgeworfen, obwohl dieser in der Ferienplanung bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs im Dezember 2020 durch die Direktorin gutgeheissen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sie einen enormen Druckaufbau seitens der Direktorin verspürt. Sie hätte keine Mehrstunden mehr leisten, aber sehr viele Aufträge erledigen sollen, auch sehr kurzfristig und ausserhalb der Bürozeiten. Sie habe den Eindruck gehabt, dass es der Direktorin nicht gepasst habe, dass sie (...). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin eignen sich nicht, ihre Fehlinformationen in Bezug auf die rückdatierte Stellenbeschreibung oder die versandte (...)bestätigung zu rechtfertigen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin hat sich der geltend gemachte Druck erst nach dem Vorfall mit der rückdatierten Stellenbeschreibung aufgebaut, die sie der Direktorin anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 1. Dezember 2020 übergeben hat. Zum strittigen Vorfall im Zusammenhang mit der (...)bestätigung enthalten die Akten einen E-Mail-Austausch vom 15. November 2021, in dem die Direktorin die Beschwerdeführerin um die Erklärung einer Rechnung gebeten hatte, die sie visieren musste. Nachdem die Beschwerdeführerin geantwortet hatte, dass der Betrag mit (...) zusammenhänge, hat die Direktorin auf die vermeintlich noch ausstehende Bestätigung Bezug genommen und die Beschwerdeführerin gebeten, das Bestätigungsschreiben vorzubereiten, Seite 23
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damit sie es unterschreiben könne. Das E-Mail lässt nicht auf einen ungerechtfertigten Druck schliessen, den die Direktorin ausgeübt hätte. Vielmehr wird erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Direktorin fehlerhaft informiert hat. Da die Direktorin an dem Tag, an dem die (...)bestätigung versandt worden war, krank war, ist selbst unter der Annahme des geltend gemachten Drucks nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin sie dann nicht später hätte aufklären können, dass die Bestätigung aufgrund ihrer Abwesenheit bereits verschickt worden war. Aus diesem Grund kann auch auf die weitere Befragung von zwei Mitarbeitenden verzichtet werden, welche die entstandenen Friktionen zwischen der Direktorin und der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufgabenbereichs, des Ferienbezugs oder der Zuteilung von weiteren Aufgaben, die mehr Zeit benötigten, bestätigen könnten.
7.6 Zusammengefasst ergibt sich bereits aus den Beschwerdevorbringen, dass der Sachverhalt in den zwei massgeblichen Punkten erstellt ist, die zur Kündigung führten. Die Beschwerdeführerin räumt diesbezügliche Fehler ein. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist als bewusste Fehlinformation bzw. als manipulatives Vorenthalten von Informationen zu qualifizieren. Im Sinne der Rechtsprechung handelt es sich dabei um das Arbeitsverhältnis störende Verhaltensweisen bzw. um ein Verhalten, das den Interessen des Arbeitgebers entgegensteht, und damit um eine Treuepflichtverletzung (vgl. E. 7.2). Das Verhalten ist objektiv geeignet, die erhöhte Treue- und Loyalitätspflicht der Beschwerdeführerin als leitende Angestellte schwer zu verletzen und damit das Vertrauen in sie zu zerstören. Aufgrund der unbestrittenen Vorfälle liegt es auch für Dritte nachvollziehbar auf der Hand, dass die Direktorin das Vertrauen in die Beschwerdeführerin verloren hat. Damit wurde dem Arbeitsverhältnis eine wesentliche Grundlage entzogen und eine zielführende Zusammenarbeit war nicht mehr möglich. Demnach ist von einem sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
BPG auszugehen. Es erübrigt sich daher, auf die strittige Sachverhaltsfeststellung bzw. Beurteilung bezüglich weiterer Vorfälle einzugehen. 7.7 Die Beschwerdeführerin rügt, die Kündigung sei aufgrund ihres vorgerückten Alters unverhältnismässig. Sie sei (...) Jahre alt, auf den (bestimmten) Bereich im Hochschulwesen spezialisiert und stehe kurz vor der Pensionierung, weshalb eine erhöhte Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sie nach der Kündigung keine Seite 24
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Arbeitsstelle mehr finden könne, was auch zu einem massiven Verlust in der beruflichen Vorsorge führe. Immerhin sei sie (...) Jahre bei der Vorinstanz angestellt gewesen und habe stets sehr gute Arbeit geleistet, ein überdurchschnittliches Engagement gezeigt und sich mit der EHB identifiziert. Die Vorinstanz gehe unverhältnismässig vor, indem sie ihr nicht wenigstens eine Pensionierung mit der vollen Leistung ermögliche. Dass ihr in der Austrittsvereinbarung eine Austrittsleistung von 7.91 Monaten offeriert worden sei, wovon rund sechs Monatslöhne aufgrund der Ferien- und Überstundenguthaben ohnehin auszuzahlen seien, zeige das fehlende Augenmass. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Festzuhalten ist, dass aufgrund der Fürsorgepflicht bei einer Kündigung von älteren Arbeitnehmenden sowohl das Lebensalter als auch das Dienstalter und somit die Diensttreue bzw. die Loyalität zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kündigung (...) Jahre alt und (...) Jahre bei der Vorinstanz angestellt. Es ist unbestritten und geht auch aus dem Beurteilungsgespräch mit der Direktorin vom 1. Dezember 2020 hervor, dass sie bis zu dem Zeitpunkt sehr gute Arbeit geleistet hat. Die Vorinstanz hat denn auch die erhobenen Vorwürfe offen und sorgfältig abklären lassen, indem sie einen externen Leiter mit der Untersuchung beauftragt hat. Mit diesem Vorgehen hat sie auch auf die Beschwerdeführerin Rücksicht genommen, für die als ältere Arbeitnehmerin personalrechtliche Massnahmen schwerwiegende persönliche Konsequenzen haben können. Zum Kündigungszeitpunkt war aber hinsichtlich der beiden schweren Treuepflichtverletzungen als Leiterin (...) von einem klaren Sachverhalt auszugehen. Berücksichtigt man die Vorbildfunktion der Beschwerdeführerin und ihre erhöhte Loyalitätspflicht, überwog die Schwere der Vorwürfe die Interessen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres vorgerückten Alters und ihrer Spezialisierung den Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Auch in Anbetracht der erhöhten Fürsorgepflicht vermag eine Gegenüberstellung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz die Schwere der festgestellten Pflichtverletzungen nicht zu überwiegen.
8.
Da ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob die Kündigung formell korrekt erfolgt ist.
8.1 Gemäss der Rechtsprechung ist eine vorausgehende Mahnung dann erforderlich, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, eine Verhaltensänderung herbeizuführen (Urteil des BGer 8C_567/2018 vom 21. Dezember 2018 Seite 25
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E. 4.4 m.w.H.). Sie dient der Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist folglich ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Urteil BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3; BVGE 2008/25 E. 6 m.w.H.). Falls eine Mahnung hingegen ungeeignet ist, um das Vertrauen in dem Masse, wie es für die betreffende Position erforderlich ist, wiederherzustellen, oder sich als sinnlos erweist, kann auf eine solche verzichtet werden (BGE 143 II 443 E. 7.5; Urteil des BGer 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.2.3). Allerdings ist die Schwelle hierzu hoch anzusetzen und Zurückhaltung angezeigt, da andernfalls die Rüge- und Mahnfunktion der Mahnung unterlaufen würde (Urteile BVGer A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.3 und A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 6.1).
8.2 Aufgrund der besonderen Position der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) und der speziellen Konstellation des Falls ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht auf eine vorgängige Mahnung gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die Kaderposition der Beschwerdeführerin bringt wie bereits dargelegt sehr hohe Anforderungen an die Transparenz und Vertrauenswürdigkeit mit sich. Dies gilt vor allem in Anbetracht der Vertrauensposition der Beschwerdeführerin als leitende Angestellte bzw. Leiterin (...), die den geltenden erhöhten Anforderungen an die Loyalität nicht entsprochen hat. Es ist nachvollziehbar, dass mit einer Mahnung das Vertrauen nicht in dem Masse hätte wiederhergestellt werden können, wie es für diese Position erforderlich ist, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion innerhalb der Organisation über grosse Handlungsfreiheit und Autonomie verfügte und ihr Verhalten nicht sogleich auffiel, sondern der Meldung durch das ihr unterstellte Personal bedurfte. Dass die Rüge- und Mahnfunktion nicht mehr gegeben war, lag an dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihres intransparenten Vorgehens hat sie ihrer Vorgesetzten auch die Möglichkeit genommen, sie zu einem früheren Zeitpunkt zu mahnen, zu dem allenfalls eine Wiederherstellung des Vertrauens etwa in der Frage der Verschriftlichung von Stellenbeschreibungen noch gegeben gewesen wäre. Es ist nachvollziehbar, dass nach zwei ähnlich gelagerten Vorfällen, in denen die Beschwerdeführerin der Direktorin auf manipulative Weise Informationen vorenthalten hat, eine grundlegende Verhaltensänderung und Wiederherstellung des Vertrauens in sie nicht mehr in überzeugender Weise möglich war. Zusammengefasst wird in rechtlicher Hinsicht die Rüge- und Mahnfunktion nicht unterlaufen, wenn die Vorinstanz die Seite 26
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Mahnung eines wiederholt fehlbaren Kadermitglieds in der Vertrauensposition der Beschwerdeführerin nicht als zielführend betrachtet hat. 8.3 Nach dem Gesagten ist die ordentliche Kündigung in materieller und formeller Hinsicht rechtmässig erfolgt. Bei den festgestellten Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um Verletzungen von wichtigen gesetzlichen Pflichten. Sie stellen einen triftigen Grund für eine ordentliche Kündigung dar. Aufgrund der besonderen Konstellation des Falls ist der Verzicht auf eine Mahnung auch angesichts des vorgerückten Alters der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig zu betrachten. Da das Vertrauensverhältnis angesichts der Kaderposition der Beschwerdeführerin für eine weitere Zusammenarbeit offensichtlich nicht mehr gegeben war und die Gründe für den Verzicht auf eine Mahnung gerechtfertigt sind, war dies die sachlich richtige, angemessene und verhältnismässige Lösung.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um eine missbräuchliche Kündigung und verlangt die Weiterbeschäftigung. 9.2 Eine Weiterbeschäftigung kann nur angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung aus einem der in Art. 34c Abs. 1 Bst. a
d BPG genannten Gründen gutheisst. Einer dieser Gründe ist die missbräuchliche Kündigung nach Art. 336
OR (Art. 34c Abs. 1 Bst. b
BPG).
Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie aus bestimmten Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336
OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Missbräuchlichkeit konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot, weshalb eine Kündigung somit auch aus anderen Gründen missbräuchlich erscheinen kann. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336
OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar sind (BGE 136 III 513 E. 2.3 m.w.H.). Grundsätzlich knüpft dieser sachliche Kündigungsschutz am Motiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Missbräuchlich können Kündigungen mit formellen Fehlern sein, etwa wenn sie in Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eines Anhörungsrechts ergingen (Urteil des BGer 8C_110/2013 vom 2. September 2013 Seite 27
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E. 8). Auch wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Unter anderem kann eine Kündigung auch missbräuchlich sein, wenn sie sich als Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_334/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 und 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2; Urteile des BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 7.2 und A6032/2017 vom 28. März 2018 E. 5.3.2 jeweils m.w.H.). 9.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Missbräuchlichkeit im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe sie nach der ersten Konfrontation mit den angeblichen Vorwürfen oder Verfehlungen mit sofortiger Wirkung und ohne Grund freigestellt, was einer Vorverurteilung gleichgekommen sei und jedenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle. Beim Vorgehen der Vorinstanz habe es sich um ein sehr belastendes Versteckspiel ohne sachlichen Grund gehandelt. Sie sei im Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 über die erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen worden. Im Weiteren sei die interne Kommunikation über die Freistellung persönlichkeitsverletzend und nicht mit ihr abgesprochen gewesen. Die Kommunikation habe den Eindruck verstärkt, dass etwas sehr Gravierendes gegen sie vorliegen würde. Die Direktorin habe die einschlägigen Kreise mit E-Mail vom 25. November 2021 über die Freistellung in Kenntnis gesetzt. Darin habe sie mitgeteilt, sie habe die «schwierige Pflicht», darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres abwesend sein werde. Sie habe «Vorwürfe bezüglich ihrer Amtsführung» erhalten und «zum Schutz der Beteiligten», insbesondere zum Schutz der Beschwerdeführerin, eine externe Stelle mit der Untersuchung der Sachverhalte beauftragt. Die Wortwahl der Direktorin erwecke den Anschein, es sei etwas sehr Gravierendes vorgefallen und öffne der Spekulation über mögliche schwerwiegende Verfehlungen bis hin zu einem Finanzdelikt oder sexueller Belästigung Tür und Tor. Verbunden mit dem Versteckspiel sei dies für sie in hohem Masse persönlichkeitsverletzend und rufschädigend gewesen. Die Vorinstanz habe im Weiteren die Fürsorgepflicht verletzt, weil sie sie nicht vor den Vorwürfen von zwei Mitarbeitenden geschützt habe. Stattdessen habe sie in unverhältnismässiger Weise eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet, welche im Übrigen durch einen voreingenommenen, respektive befangenen Anwalt durchgeführt worden sei. Auch sei eine Respektlosigkeit gegenüber ihr als Mitarbeiterin feststellbar, weil ihr lediglich eine 36-stündige Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung gewährt worden sei bzw. es völlig unverständlich sei, dass sie aufgrund der Schwärzungen den Inhalt der Befragungsprotokolle unter erheblichen Mehraufwand für ihren Anwalt habe erarbeiten müssen. Seite 28
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Zusammen mit der mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs und anderen Verfahrensrechten würden durch das Vorgehen der Vorinstanz neben der Fürsorgepflicht auch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, was insgesamt zur Missbräuchlichkeit der Kündigung führe. Im Ergebnis entstehe der Eindruck eines fait accompli. Seitens der Vorinstanz habe von Anfang an die Absicht bestanden, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen. Die weiteren Verfahrensschritte hätten nur dazu gedient, dies zu bestätigen. Im Übrigen begehe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung, indem sie sich seit Monaten weigere, eine Verfügung zur Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied der (...) zu erlassen. Die Direktorin habe diesbezüglich geltend gemacht, es zeigten sich hier dieselben Muster, die sich auch schon im Untersuchungsbericht fänden. Die Direktorin habe ihr aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Tätigkeit im Vorstand verweigert, obwohl ihr Anwalt bereits im Schreiben vom 28. April 2022 erläutert habe, dass es sich bloss um eine meldepflichtige und nicht um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handle. Sie habe die Direktorin rechtzeitig über die beabsichtigte Nebenbeschäftigung orientiert. Es seien die Akten des diesbezüglich eingeleiteten Beschwerdeverfahrens beizuziehen. 9.4 Demgegenüber hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was die Kündigung als missbräuchlich erscheinen liesse. Es habe kein «Versteckspiel» stattgefunden, sondern sie sei ordnungsgemäss über die Einleitung der Disziplinaruntersuchung vor dem Beginn der Befragungen und vor der EHB-internen Kommunikation orientiert worden. Sowohl das Vorgehen als auch der Ablauf der Untersuchung seien korrekt gewesen und liessen keinen Schluss auf ein verdecktes Spiel zu. Die vorsorgliche Freistellung sei zulässig gewesen, weil schwere, disziplinarisch relevante Vorkommnisse vermutet worden seien. Die Kommunikation der Freistellung innerhalb der EHB in jener E-Mail, welche die Direktorin am 25. November 2021 verschickt habe, sei sachlich und neutral gewesen. Dass eine Freistellung und die Durchführung einer internen Untersuchung Anlass zu Spekulationen geben könne, liege in der Natur der Sache und liesse sich nie ganz vermeiden. Aus den Formulierungen könne aber nicht geschlossen werden, dass Verfehlungen wie eine sexuelle Belästigung Gegenstand der Untersuchung gebildet hätten. Es liege keine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor. Auch das rechtliche Gehör sei weder während der
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Disziplinaruntersuchung noch aufgrund der Frist zur Stellungnahme zum Entwurf der Kündigungsverfügung verletzt worden. 9.5
9.5.1 Zunächst ist angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe festzuhalten, dass die Durchführung einer unabhängigen Disziplinaruntersuchung der Fürsorgepflicht für ältere Arbeitnehmende entsprochen hat. Der Sachverhalt wurde ergebnisoffen abgeklärt. Wie oben bereits dargelegt, sind die im Zusammenhang mit der Disziplinaruntersuchung geltend gemachten Verfahrensmängel unbegründet. In Bezug auf die Untersuchungsleitung ist keine Gehörsverletzung und keine Befangenheit feststellbar (vgl. E. 5). Zwar hat die Vorinstanz nach der Untersuchung aufgrund eines Scanfehlers ihre Aktenführungspflicht verletzt (E. 5.8). Dies allein reicht aber nicht aus, um von einer missbräuchlichen Kündigung aufgrund gehäufter Verfahrensmängel oder einer Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen. 9.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die interne Kommunikation über die Freistellung sei persönlichkeitsverletzend, bleibt festzuhalten, dass die Direktorin mit den gewählten Formulierungen keine der schwerwiegenden Verfehlungen angedeutet hat, welche die Beschwerdeführerin aus dem intern verschickten E-Mail herauszulesen meint. Vielmehr hat die Direktorin in dem Schreiben festgehalten, dass es sich um Vorwürfe handelt, die als nicht begründet anzusehen sind, bis die Untersuchung abgeschlossen ist, und damit die Offenheit der Untersuchung unterstrichen. Es ist im Weiteren auch nicht erstellt, dass ein Plan bestanden habe, einen fait accompli zu schaffen, um sich von der Beschwerdeführerin zu trennen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Druckaufbau, der laut ihren Angaben entstanden sei, nachdem sie (...) bzw. nachdem sie die bereits vereinbarten Ferien Ende August 2021 bezogen habe, lässt angesichts der Umstände des Falls ebenfalls nicht auf eine missbräuchliche Kündigung schliessen (vgl. E. 7.5 hiervor).
9.5.3 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verwehrt. Mit Hinweis auf das diesbezüglich eingeleitete Verfahren A-4279/2022 schliesst sie, dass die Vorinstanz richtiggehend nach Verfehlungen gesucht habe und ihr sogar dann ihr Verhalten vorgeworfen habe, wenn es sowohl moralisch als auch rechtlich korrekt gewesen sei.
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Dem Gang des vorliegenden Verfahrens und der Kündigungsverfügung vom 30. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass das Motiv für die Kündigung bereits mit dem Schlussbericht vom 28. März 2022 feststand und die beiden festgestellten Treuepflichtverletzungen der Beschwerdeführerin dafür massgebend waren. Auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen darüber, ob die Beschwerdeführerin danach eine Nebenbeschäftigung zu spät gemeldet hätte oder nicht, ist daher nicht weiter einzugehen. Die Direktorin hätte sich von der Beschwerdeführerin erwartet, über die geplante Nebenbeschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt informiert zu werden. Auf die Meldung der Nebenbeschäftigung vom 12. April 2022 hat sie dann geantwortet, es zeige sich dasselbe Muster wie im Untersuchungsbericht. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das bereits seit 28. März 2022 feststehende Motiv für die Kündigung missbräuchlich gewesen ist. Aus den unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht lässt sich auch nicht auf eine missbräuchliche Rechtsausübung der Vorinstanz bei der Kündigung schliessen.
9.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen ist (vgl. E. 2.2). Ihre diesbezüglichen Anträge auf Weiterbeschäftigung bzw. Entschädigung sind unbegründet und abzuweisen. 10.
Die Kündigung wurde während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 5. September 2022 wurde geprüft, ob die Kündigung während einer gesetzlichen Sperrfrist erfolgt ist. Wie dort festgehalten wurde, richtet sich die Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b
OR (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die 180-tägige Sperrfrist endete einen Monat vor Erlass der Kündigungsverfügung vom 30. Juni 2022. Daher liegt keine Verletzung der Sperrfrist vor und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbeschäftigung ist abzuweisen. 11.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung der beantragten Lohnzahlungen nach dem 30. September 2022 bzw. auf die beantragte Entschädigung von zwölf Monatslöhnen nach Art. 34b
BPG und von zwölf weiteren Monatslöhnen nach Art. 34c
BPG. Die Beschwerde ist diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
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12.
Der Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für den Gleitzeitsaldo von 150 Stunden und den Ferienanspruch von 719.7 Stunden zugesprochen. Zusätzlich beantragt sie die Ausrichtung einer Entschädigung für einen Gleitzeitsaldo von weiteren 100.3 Stunden (E. 12.1) sowie einen allenfalls weitergehenden Feriensaldo (E. 12.2). Im Weiteren geht die Beschwerdeführerin im Unterschied zur Vorinstanz davon aus, dass die ausbezahlten Beträge der BVG-Beitragspflicht unterliegen (E. 12.3). 12.1
12.1.1 Liegt die Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums, handelt es sich um Überzeit, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind (Art. 65 Abs. 2
BPV). Arbeitnehmende sind in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen analog zu Art. 321c Abs. 1
OR gehalten, bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit Überzeit zu leisten (Art. 65 Abs. 1
BPV). Art. 65 Abs. 4
BPV sieht den Ausgleich von Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer vor, wobei der Zeitpunkt des Ausgleichs durch die Vorgesetzten zu bestimmen ist, sofern keine Einigung zustande kommt. Eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden ist dann vorgesehen, wenn ein Ausgleich durch Freizeit nicht möglich ist (Art. 65 Abs. 5
BPV). Die Zeitautonomie der Arbeitnehmenden korreliert mit der Verpflichtung, allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Eine Entschädigung ist lediglich dann geschuldet, wenn betriebliche Bedürfnisse oder anderslautende Weisungen des Arbeitgebers den zeitlichen Ausgleich des Gleitzeitsaldos nicht mehr zulassen beziehungsweise zugelassen haben, mithin im Fall von Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Urteil des BVGer A-3912/2016 vom 14. November 2016 E. 8.2 m.H.). 12.1.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend von einem Mehrstundensaldo von 250.3 Stunden aus. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Mehrstundensaldo sei durch die Freistellungsdauer und die Kündigungsfrist kompensiert worden. Trotzdem habe sie sich zur Auszahlung (von 150 Mehrstunden) verpflichtet. In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 65
BPV keinen Anspruch auf Übertragung von 250.3 Mehrstunden gehabt, weshalb ihr nur die 150 Mehrstunden ausgezahlt worden seien.
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12.1.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin von ihren behandelnden Ärzten aus medizinischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% wegen Krankheit für die Dauer vom 25. November 2021 bis zum 22. Oktober 2022 attestiert wurde, wobei sie zwischen März und Mai 2022 an sechs Tagen versuchsweise an einem Unterricht teilgenommen hat. Dazu hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung lediglich fest, dass deshalb am 25. November 2021 die 180-tägige Sperrfrist zu laufen begonnen habe, «falls die Beschwerdeführerin tatsächlich seit dem 25. November 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sein sollte». Die Frage, ob die Beschwerdeführerin krank war, ist eine Frage des Sachverhalts, der aufgrund der Fachmeinung von Ärztinnen und Ärzten festzustellen ist. Sie können auch beurteilen, worauf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Aus den ärztlichen Attesten geht die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von «Krankheit» hervor. Die Beschwerdeführerin hat damit ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausreichend nachgewiesen, zumal die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
Daher ist festzustellen, dass eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorlag und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr hatte, die geleisteten Mehrstunden zu kompensieren (vgl. E. 12.1.1 in fine). Ihr Anspruch auf eine Entschädigung entspricht daher nicht den bereits zugesprochenen 150, sondern 250.3 Mehrstunden. 12.2
12.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Ferienanspruch der Beschwerdeführerin insgesamt 719.7 Stunden betrage. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass bei bestehender Ferienfähigkeit der Feriensaldo bereits durch die Freistellungsdauer und die Kündigungsfrist kompensiert sei. Trotzdem habe sie sich entschieden, der Beschwerdeführerin einen Feriensaldo auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin hat den festgestellten Ferienanspruch von 719.7 Stunden als zu gering angefochten und führt in den Schlussbemerkungen aus, dass ihr keine detaillierte Berechnung des Feriensaldos per 30. September 2022 vorgelegt worden sei. Im Weiteren verlangt sie eine zusätzliche Auszahlung von 41.5 Stunden für das Jahr 2021. Zum Beweis legt sie Arbeitszeitrapporte in Kopie vor (Rapport vom Oktober 2021, in dem 685.52 Stunden aufgeführt sind sowie Rapport vom November 2021, in Seite 33
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dem 644.02 aufgeführt sind). Darauf bezogen führt sie aus, sie habe für die erste Novemberwoche 2021 Ferien eingegeben, die sie danach aber nicht habe beziehen können. Aufgrund der Freistellung vom 25. November 2021 habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, die Angaben im System entsprechend zu korrigieren. 12.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, wie die Vorinstanz die mit der Verfügung zugesprochenen 719.7 Stunden berechnet hat.
12.2.2.1 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anfang November eine Woche Ferien bezogen hat, geht aus den Akten zur Disziplinaruntersuchung hervor, dass sie mit E-Mail vom Freitag, dem 29. Oktober 2021, (...), geschrieben hat, dass sie in der kommenden Woche des 1. November 2021 von ihr (...) erhalten werde. Die Vorinstanz bringt zudem nicht vor, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Novemberwoche nicht gearbeitet hätte. Sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei auf ihre Angaben im Zeiterfassungssystem zu behaften, wie sie am Tag ihrer Freistellung bzw. Krankheit vom 25. November 2021 vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bis zu diesem Datum die Arbeitszeit erfasst und hätte folglich auch das Ferienguthaben korrigieren können, sollte es falsch gewesen sein. Damit macht die Vorinstanz aber nicht geltend, dass sie die Beschwerdeführerin angewiesen hätte, ihre Zeiterfassung bereits vor Monatsende à jour zu halten. Sie bestreitet auch nicht, dass eine Praxis bestanden hat, wonach die Arbeitszeitrapporte von der Beschwerdeführerin jeweils am Ende des Monats korrigiert wurden. Zusammengefasst stützt der Untersuchungsbericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der ersten Novemberwoche gearbeitet hat, und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an ihren Angaben, dass sie den Arbeitszeitrapport aufgrund der Freistellung nicht rechtzeitig korrigieren konnte. Daher ist festzustellen, dass sie Anfang November im Gegensatz zum Arbeitszeitrapport keine fünf Ferientage bezogen hat, was bei der Berechnung des Feriensaldos 2021 zu berücksichtigen ist. 12.2.2.2 Zudem ist in Bezug auf das Ferienguthaben für das Jahr 2022 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dieses aufgrund der nachgewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht hatte beziehen können (E. 12.1.3). Die Vorinstanz hat sich zu Unrecht auf den Standpunkt
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gestellt, die Beschwerdeführerin hätte die Ferien während der Freistellungsdauer bzw. Kündigungsfrist beziehen können. 12.2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt demnach zu Recht eine Aufschlüsselung des Ferienanspruchs für die Jahre 2021 und 2022 sowie eine Bezahlung der Fehlbeträge, die über die festgestellten und bereits ausbezahlten 719.7 Stunden hinausgehen. 12.3 Im Weiteren ist strittig, ob Netto- oder Bruttobeiträge auszubezahlen sind bzw. ob eine BVG-Beitragspflicht für ausbezahlte Mehrstunden sowie den Feriensaldo besteht. Der massgebende Jahreslohn nach Art. 19 des Publica Vorsorgereglements wird definiert als «der vertraglich festgelegte Jahreslohn zu 100% inkl. versicherbarer Zulagen» (www.publica.ch > Meine Vorsorge > Nützliche Informationen > Glossar). Soweit die Versicherten während der Ferienzeit Lohn weiterbeziehen, gelten die Zeiten laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beitragszeiten. Erhalten Versicherte statt des Lohnanspruchs eine Ferienentschädigung, die jeweils zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet wird, kann auch diese als versicherter Verdienst berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 V 42 E. 5b). Damit wird eine Ferienentschädigung als versicherter Verdienst für diejenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (vgl. BVGer B551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 4.2.5). Demnach besteht keine Beitragspflicht bzw. bildet der Feriensaldo für nicht bezogene Ferien als Einmalzahlung auch keinen Teil des massgebenden Jahreslohns, der BVGbeitragspflichtig wäre. Hinsichtlich der Überzeit geht das Bundesgericht ebenfalls davon aus, dass vom Mehrstundensaldo brutto die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und ein Nettobetrag ausbezahlt wird (vgl. BGer 4A_207/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.6). Demnach sind Nettobeträge für die Abgeltung von Mehrstunden und Ferienguthaben auszubezahlen. 13.
13.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder die beantragten Lohnzahlungen bzw. Entschädigungen nach Art. 34b
und Art. 34c
BPG. 13.2 Hingegen hat die Vorinstanz zu Unrecht bezüglich der geleisteten 250.3 Mehrstunden festgehalten, dass der Anspruch auf Auszahlung von 150 Stunden beschränkt sei. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Seite 35
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Verfügung ist daher dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Auszahlung insgesamt 250.3 Stunden beträgt. 13.3 Im Weiteren ist die Beschwerde auch dahingehend als begründet anzusehen, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr eine Aufstellung der Ferienguthaben für die Jahre 2021 und 2022 zukommen zu lassen und ihr eine allfällige zusätzliche Entschädigung auszurichten. Mangels entsprechender Berechnungen, die das Zustandekommen des bereits festgestellten Feriensaldos von 719.7 Stunden erkennen liessen, ist die abschliessende Beurteilung dieser Frage auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Aufgrund der fehlenden Unterlagen kommt bezüglich des strittigen Feriensaldos nur ein kassatorischer Entscheid in Betracht. Daher wird die Dispositivziffer Nr. 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, erneut über den Ferienanspruch zu entscheiden. Der Entscheid hat eine Aufstellung des Feriensaldos für das Jahr 2021 zu enthalten, in der die strittigen Ferienwoche Anfang November 2021 nicht als bezogen zu gelten hat. Im Weiteren ist das Ferienguthaben für das Jahr 2022 zu berechnen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Krankheit keine Ferientage hatte beziehen können.
14.
14.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG). Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). 14.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 36
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Mit Blick auf die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht sowie den Verfahrensausgang erscheint es angemessen, ihr eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff
. VGKE) ist sie auf Fr. 8'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Die Vorinstanz hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird abgeändert und lautet: Der Beschwerdeführerin wird der Gleitzeitsaldo sowie die Mehrarbeit/Überzeit von insgesamt 250.3 Stunden ausbezahlt. 3.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum erneuten Entscheid über den Ferienanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. zu bezahlen.
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6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi
Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 12. November 2024
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Alexander Misic,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Matthias Frey,
Rechtsanwalt, Pfulg Giesser Frey Advokatur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB), Kirchlindachstrasse 79, 3052 Zollikofen,
vertreten durch
Dr. Michel Verde, Rechtsanwalt,
Lustenberger + Partners KLG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses; ordentliche Kündigung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), war seit dem (...) bei der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) als Leiterin (...) angestellt. B.
B.a Am 25. November 2021 teilte die Direktorin A._______ mit, dass ihr verschiedene Vorkommnisse, welche ihre Amtsführung betreffen würden, zugetragen worden seien, und dass diese im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung abgeklärt werden müssten. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurde A._______ vom Dienst freigestellt, bis über disziplinarrechtliche Massnahmen entschieden würde. B.b Ab dem 25. November 2021 wurde A._______ von ihrem Arzt und in weiterer Folge von ihrer Ärztin bis am 22. Oktober 2022 aufgrund von Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (vgl. Vorakten, Beizugsdossier A-4279/2022). Im Zeitraum vom 11. März 2022 bis zum 28. Mai 2022 versuchte sie an sechs Tagen halbtags bzw. tageweise an Unterrichtseinheiten teilzunehmen.
B.c Ab dem 26. November 2021 befragte der mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragte Anwalt die von der EHB bezeichneten Personen. Am 22. Dezember 2021 führte er die Befragung von A._______ durch. Am 21. Februar 2022 erstellte er den vorläufigen und nach ergangener Stellungnahme von A._______ am 28. März 2022 den definitiven Schlussbericht über die Disziplinaruntersuchung. In diesem Schlussbericht gelangte er zur Erkenntnis, dass A._______ arbeitsrechtliche Pflichten verletzt hat. B.d Anschliessende Verhandlungen über eine Austrittsvereinbarung scheiterten, woraufhin die EHB nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. Juni 2022 eine Kündigungsverfügung erliess. Die ersten drei Dispositivziffern der Verfügung lauten: 1. Das Arbeitsverhältnis der EHB mit A._______ wird gestützt auf Artikel 10 Absatz 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
A-3335/2022
3. Der Ferienanspruch beträgt insgesamt 719.7 Stunden.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Schlussbericht über die Disziplinaruntersuchung habe Pflichtverletzungen von A._______ in ihrer Funktion als Leiterin (...) der EHB aufgezeigt, wobei die teils gravierenden Vorkommnisse insbesondere eine Verletzung der Treuepflicht und das Vorgehen hinter dem Rücken der Direktorin das Vertrauensverhältnis zerstört hätten. Damit sei ein sachlich hinreichender Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. C.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der EHB (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben und sie sei nach dem 30. September 2022 weiter zu beschäftigen beziehungsweise sei das Arbeitsverhältnis auch über diesen Termin hinaus bis zum Ende der zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht zu erstrecken. Grund dafür sei unter anderem die Nichtigkeit der Kündigung, da die Direktorin nicht befugt gewesen sei, die Verfügung zu unterzeichnen; im Weiteren handle es sich um eine Kündigung zur Unzeit. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei während der Dauer dieser Abklärungen weiter zu beschäftigen. Subeventualiter sei ihr zusätzlich zu der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung (Gleitzeitsaldo von 150 Stunden und Ferienanspruch von 719.7 Stunden) ein Gleitzeitsaldo von 100.23 (recte: 100.3) Stunden, ein allenfalls weitergehender Feriensaldo, weitere Lohnzahlungen nach dem 30. September 2022 sowie eine Entschädigung von 12 Monatslöhnen gemäss Art. 34b
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
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| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
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| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Bei der Prüfung der Nichtigkeitsgründe hielt er prima facie fest, dass sich die Hochschulleitung aus der Direktorin sowie den Spartenleiterinnen und -leitern zusammensetze und die Leiterin (...) funktional der Spartenleitung (...) unterstellt sei. Die Position der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) sei daher dem «Personal der EHB» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. g des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung vom Seite 3
A-3335/2022
25. September 2020 (EHB-Gesetz, SR 412.106) zuzuordnen, über dessen Arbeitsverhältnisse nicht der EHB-Rat, sondern die Hochschulleitung entscheide, die unter der Leitung der Direktorin stehe. Die Direktorin habe daher zu Recht die Verfügung unterzeichnet. Im Weiteren sei die Kündigung auch nicht zur Unzeit erfolgt, da sich die Kündigungssperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336c [1] |
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| Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: | ||||||
| während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf [3] Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; | ||||||
| während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; | ||||||
| während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; | ||||||
| vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; | ||||||
| solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; | ||||||
| während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; | ||||||
| zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; | ||||||
| während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. | ||||||
| Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. | ||||||
| Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). | ||||||
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. F.
Mit Schlussbemerkungen vom 10. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. G.
Mit Eingabe vom 23. November 2022 reicht die Vorinstanz ein Befragungsprotokoll nach. Zur Erklärung führt sie an, dass die Gerichtsakten aufgrund eines Scanfehlers unvollständig seien.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird sofern entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
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| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
Seite 4
A-3335/2022
Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen hat (Art. 3 Abs. 2
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
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| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
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| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz |
||||||
| Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. | ||||||
| Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. | ||||||
| Sie ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Sitz der EHB fest. | ||||||
| Die EHB wird im Handelsregister eingetragen. | ||||||
| Sie lässt sich gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [1] (HFKG) institutionell akkreditieren. | ||||||
| [1] SR 414.20 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für das Personal: | ||||||
| der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [1] (RVOG); | ||||||
| der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 [3]; | ||||||
| ... | ||||||
| der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 [5] über die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [7], das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 [8] und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 [9] nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [11]; | ||||||
| des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; | ||||||
| der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). | ||||||
| Es gilt nicht: | ||||||
| für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; | ||||||
| für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [16] unterstehen; | ||||||
| für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; | ||||||
| für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. | ||||||
| [1] SR 172.010 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 171.10 [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [5] SR 742.31 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [7] SR 173.32 [8] SR 173.71 [9] SR 173.41 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [11] SR 173.110 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [16] SR 412.10 [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [18] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist die EHB eine zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 1 Abs. 1
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz |
||||||
| Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. | ||||||
| Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. | ||||||
| Sie ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Sitz der EHB fest. | ||||||
| Die EHB wird im Handelsregister eingetragen. | ||||||
| Sie lässt sich gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [1] (HFKG) institutionell akkreditieren. | ||||||
| [1] SR 414.20 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
A-3335/2022
2.2 Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6; Urteile des BVGer A-4779/2019 vom 16. März 2020 E. 2.2 und A-5927/2019 vom 12. März 2020 E. 3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richten sich die Arbeitsverhältnisse der Hochschulleitung und des übrigen Personals der EHB nach dem BPG (Art. 14
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 14 Arbeitsverhältnisse nach BPG |
||||||
| Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG [1], soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die EHB ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. | ||||||
| Für Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, kann das Arbeitsverhältnis während längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 | ||||||
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Die Direktorin habe auf unzuständige Weise die Kündigungsverfügung unterzeichnet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht Mitglied der Hochschulleitung. Für Mitglieder der Hochschulleitung müssten Arbeitgeberentscheide durch den Präsidenten des EHB-Rates gefällt werden.
Diesbezüglich sind die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 5. September 2022 zu bestätigen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied der Hochschulleitung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. e
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 10 EHB-Rat: Stellung und Aufgaben |
||||||
| Der EHB-Rat ist das strategische Leitungsorgan. | ||||||
| Er hat folgende Aufgaben: | ||||||
| Er stellt die strategische Führung der EHB sicher. | ||||||
| Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung. | ||||||
| Er erlässt das Organisationsreglement, ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln sowie eine Personal- und eine Gebührenverordnung; er erlässt überdies die weiteren Verordnungen und Reglemente, zu deren Erlass er in diesem Gesetz die Befugnis erhält; die Personal- und die Gebührenverordnung unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung. | ||||||
| Er vertritt die EHB als Vertragspartei im Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [1] (BPG). | ||||||
| Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ratssekretariats sowie, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. | ||||||
| Er ernennt die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. | ||||||
| Er beaufsichtigt die Hochschulleitung. | ||||||
| Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. | ||||||
| Er verabschiedet das Budget und beantragt beim WBF die Abgeltung nach Artikel 19; das WBF stellt dem Bundesrat Antrag. | ||||||
| Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem WBF; das WBF stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung, gleichzeitig stellt es dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; der EHB-Rat veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung. | ||||||
| Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 | ||||||
A-3335/2022
und besteht aus der Direktorin sowie den Spartenleiterinnen und -leitern. Als Leiterin (...) war die Beschwerdeführerin funktional dem Bereich (...) unterstellt und damit keine Spartenleiterin im Sinne des EHB-Organisationsreglements. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Leiterin (...) sowie auch von anderen Kadermitgliedern beraten und unterstützen lässt. Die Position der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) ist daher dem «Personal der EHB» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. g
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 11 Hochschulleitung |
||||||
| Die Hochschulleitung steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors. | ||||||
| Sie ist das operative Führungsorgan. | ||||||
| Sie hat folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führt die Geschäfte. | ||||||
| Sie koordiniert die Angebote und Leistungen der EHB. | ||||||
| Sie erlässt Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates. | ||||||
| Sie vertritt die EHB gegen aussen. | ||||||
| Sie erarbeitet Entscheidgrundlagen zuhanden des EHB-Rates. | ||||||
| Sie erstattet dem EHB-Rat regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. | ||||||
| Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der EHB, mit Ausnahme der Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e. | ||||||
| Sie erfüllt überdies alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist. | ||||||
Die Kündigungsverfügung ist daher vom sachlich und funktionell zuständigen Organ erlassen worden. Die Beschwerde und der Antrag auf Weiterbeschäftigung sind in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen des formellen Rechts und verlangt die Aufhebung der Kündigungsverfügung. Es bestehe der Verdacht, dass der Untersuchungsleiter die Vorinstanz vor und während der Disziplinaruntersuchung in personalrechtlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf das weitere Vorgehen in ihrem Fall beraten habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nämlich hervor, dass der Untersuchungsleiter bereits am 8. November 2021 den Auftrag zur Durchführung der Untersuchung erhalten habe, der schriftliche Auftrag hingegen erst mit Datum vom 24. November 2021 erteilt worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei folglich gut zwei Wochen lang über die anberaumte Disziplinaruntersuchung im Ungewissen gelassen worden. Dies habe dazu gedient, hinter ihrem Rücken Beweismittel zu beschaffen, um sie vor einen fait accompli zu stellen. Man habe sich von ihr trennen wollen. Im Weiteren habe der Untersuchungsleiter zuerst nicht sie als betroffene Person, sondern diejenigen Personen zu den Vorwürfen befragt, die sie angeschuldigt hätten. Auch darüber habe man sie im Ungewissen gelassen. Diese Vorgehensweise werfe nicht nur Fragen des rechtlichen Gehörs, sondern auch der Unabhängigkeit des Leiters der Disziplinaruntersuchung auf. Im Weiteren stamme das Schreiben vom 24. November 2021 (Auftragserteilung an den Untersuchungsleiter) in sprachlicher Hinsicht nicht von der Direktion oder vom Rechtsdienst der EHB. Das Schreiben sei in der Ich-Form verfasst worden, erwähne aber im Auftragsteil die Direktorin in der dritten Person. Sowohl das Schreiben der Direktorin vom 24. November 2021 als auch die Freistellungsverfügung vom 25. November 2021 wirkten sprachlich Seite 7
A-3335/2022
geschliffener als die übrigen Schreiben und stellten die Unabhängigkeit des Untersuchungsleiters in Frage. Rechtlich gesehen genüge bereits der Anschein der Befangenheit, der sich auch anlässlich eines «Versprechers» des Untersuchungsleiters gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verstärkt habe, denn jener habe sich bei ihm als «Anwalt des EHB» vorgestellt. Die Befangenheit erkläre auch das einseitige Untersuchungsergebnis, nachdem ausser den Belastungszeugen keine anderen Zeugen befragt worden seien, obwohl sie die Befragung weiterer Personen beantragt habe.
Da eine befangene Person die Disziplinaruntersuchung durchgeführt habe, sei der Untersuchung jede Beweiskraft entzogen und der angefochtenen Verfügung fehle die Entscheidgrundlage. Es sei nochmals eine unabhängige Disziplinaruntersuchung vorzunehmen und die Beschwerdeführerin sei für diesen Zeitraum weiterzubeschäftigen. Ausserdem seien ihrem Rechtsvertreter trotz mehrmaliger Anträge keine vollständigen, ungeschwärzten Akten über die Untersuchung zugestellt worden. Aufgrund der anonym gehaltenen Aussagen sei es ihm schwergefallen, den Sachzusammenhang zu verstehen. Nur durch mühsame Rücksprache mit ihr habe er aufgrund ihrer Faktenkenntnisse Rückschlüsse auf die Namen ziehen können. Dadurch sei es ihr erschwert worden, vom Recht auf Stellungnahme zum Untersuchungsbericht Gebrauch zu machen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Aktenedition beantrage sie, ihr die vollständigen und ungeschwärzten Gerichtsakten zur Verfügung zu stellen.
Die Vorinstanz habe ihr zudem bezüglich der beabsichtigten Kündigung eine äusserst kurze Frist von 36 Stunden zum rechtlichen Gehör gesetzt, die nur für eine summarische Stellungnahme ausgereicht habe. 5.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, Ende Oktober 2021 seien der Direktorin der EHB Vorwürfe in Bezug auf die Beschwerdeführerin gemeldet worden. Sie habe Anfang November einen Rechtsanwalt kontaktiert, um eine unabhängige Disziplinaruntersuchung durchführen zu lassen. Am 8. November 2021 sei dann festgestanden, dass sie ihn damit beauftragen könne. Dass die formelle Auftragserteilung am 24. November 2021 nach der organisatorischen Vorbereitung der Disziplinaruntersuchung erfolgt sei, habe nichts mit einer unzulässigen Vorbefassung des unabhängigen Untersuchungsleiters zutun und könne nicht den Anschein seiner Seite 8
A-3335/2022
Befangenheit erwecken. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Untersuchungsleiter jene Personen, die die Vorwürfe erhoben hätten, vor der Beschwerdeführerin befragt habe. Der Untersuchungsleiter habe sich auch beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht als Vertreter oder Anwalt der EHB vorgestellt und dies auch nicht als Versprecher bezeichnet. Tatsächlich habe er sich als Anwalt vorgestellt, der von der EHB mit der neutralen Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragt worden sei. Dabei sei ihm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ins Wort gefallen. Auch der Einwand, Formulierungen in den Schreiben der Direktorin würden den Anschein der Befangenheit erwecken, sei unsubstanziiert, da der interne Rechtsdienst der EHB Schreiben mit juristischem Inhalt verfasse. Im Weiteren sei die Frist für die Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ausreichend gewesen und es habe keine Gehörsverletzung stattgefunden.
5.3
5.3.1 Für Disziplinarmassnahmen, die gegen die Hochschulleitung und das übrige Personal verhängt werden, kommen die bundespersonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 98
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 14 Arbeitsverhältnisse nach BPG |
||||||
| Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG [1], soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die EHB ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. | ||||||
| Für Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, kann das Arbeitsverhältnis während längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG) [1] |
||||||
| Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: | ||||||
| schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; | ||||||
| wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder | ||||||
| ein laufendes Verfahren behindert wird. | ||||||
| Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
5.3.3 Jede Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die angestellte Person eine arbeitsrechtliche Pflicht verletzt hat, was im Rahmen einer vorgängig durchgeführten Disziplinaruntersuchung nach Art. 98
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
||||||
| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
A-3335/2022
nimmt an der Sachverhaltsfeststellung teil (Mitwirkungspflicht), ihr muss Akteneinsicht gewährt werden und sie hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des BVGer A-416/2020 vom 28. April 2021 E. 3.4 m.H.). Nach Art. 10 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
||||||
| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-3335/2022
Disziplinaruntersuchung informiert worden, lassen daher nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Reihenfolge der Befragungen im Rahmen der Disziplinaruntersuchung rügt, ist festzuhalten, dass der Untersuchungsleiter das rechtliche Gehör zu gewährleisten hat. Dies bedeutet, dass sie zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4). Der Untersuchungsleiter hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 zu den Vorwürfen befragt und sie konnte dazu mündlich Stellung nehmen. Danach wurde ihr der vorläufige Schlussbericht zur Stellungnahme übermittelt. Erst nach ihrer Stellungnahme wurde der Untersuchungsbericht vom 28. März 2021 erstellt. Demnach hatte die Beschwerdeführerin im Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die Disziplinaruntersuchung sei von einem befangenen Untersuchungsleiter durchgeführt worden, weshalb die Ergebnisse der Untersuchung nicht hätten verwertet werden dürfen. Sie beantragt die erneute Durchführung der Untersuchung sowie ihre Weiterbeschäftigung für deren Dauer. Die Beschwerdeführerin hat Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, zumindest glaubhaft zu machen. Sie bringt vor, die Direktorin sei bereits vor der schriftlichen Ausfertigung des Mandats vom 24. November 2021 mit dem Untersuchungsleiter in Kontakt gestanden, was den Anschein einer Befangenheit erwecke, und übt sprachliche Kritik an den Schreiben der Direktorin. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, interne Abläufe (organisatorische Vorbereitung der Untersuchung) hätten dazu geführt, dass nach einer ersten Kontaktaufnahme zunächst der mündliche Auftrag vom 9. November 2021 an den Untersuchungsleiter ergangen sei. Erst danach habe man das schriftliche Mandat vom 24. November 2021 ausgefertigt. Die Schreiben der Direktorin seien vom Rechtsdienst mitverfasst worden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz vor Erteilung des Auftrags mit dem Untersuchungsführer gesprochen hat, nicht schliessen, dass er die Vorinstanz als Parteivertreter beraten habe. Um einen externen Untersuchungsführer zeitnah beauftragen zu können, ist es üblich, zunächst das Gespräch mit einer Anwaltskanzlei zu suchen. Aus organisatorischen Gründen scheint es auch sinnvoll und glaubhaft, dass der Untersuchungsführer sogleich Seite 11
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mündlich über die Auftragserteilung informiert wurde, sobald der Entscheid über die externe Durchführung der Untersuchung feststand. Aus objektiver Sicht vermag daher die Tatsache, dass das vereinbarte Mandat erst kurz vor Beginn der Disziplinaruntersuchung schriftlich ausgefertigt wurde, keinen Eindruck einer Befangenheit zu erzeugen. Dass die Direktorin in ihrem Schreiben vom 24. November 2021 bzw. in der Freistellungsverfügung, von der Ich-Form in die dritte Person wechselt sowie juristisch geschliffene Sprache verwendet, lässt keine Schlüsse auf eine Befangenheit des Untersuchungsleiters zu. Von aussen betrachtet sehen die Schreiben so aus, als hätte die Direktorin eine kurze Einleitung in der Ich-Form geschrieben und danach die technischen Details als Textbausteine in ihre Schreiben eingefügt. Wie die Vorinstanz vorbringt, hat sie einen eigenen Rechtsdienst, der Texte in juristischer Sprache aufsetzt. Es ist daher glaubhaft, dass die juristischen Textbausteine in den Schreiben der Direktorin vom Rechtsdienst der EHB und nicht vom Untersuchungsführer mitverfasst wurden, weshalb der Anschein der Befangenheit nicht gegeben ist.
Strittig ist, mit welcher Formulierung sich der Untersuchungsleiter beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgestellt hat. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vorbringen ist nicht glaubhaft, dass die Vorstellung des Untersuchungsleiters geeignet war, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Wie sich aus dem Informationsschreiben vom 25. November 2021 ergibt, hat die Direktorin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie den besagten Anwalt mit der Durchführung der Disziplinaruntersuchung beauftragt hat und er sie deshalb kontaktieren werde. Daher musste die Rolle des Anwalts als Untersuchungsleiter auch ihrem Rechtsvertreter bekannt sein.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Inhalt der Akten sei aufgrund der Schwärzungen für Aussenstehende nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei unverständlich, dass der Untersuchungsleiter die Akteneinsicht eingeschränkt habe, da sie aufgrund der Vorfälle die befragten Personen ohnehin habe identifizieren können. Ihr Rechtsvertreter habe unter erheblichem Mehraufwand in Rücksprache mit ihr die Identität der Personen eruieren müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe anhand des Inhalts die drei befragten Personen ohne Weiteres erkennen können. Es ist auch kein erheblicher Mehraufwand für ihren Rechtsvertreter festzustellen, nachdem sie keine Protokollstellen anführt, anhand derer sich ein solcher überprüfen liesse. Seite 12
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Dass im Weiteren der Untersuchungsleiter zuerst die Vorwürfe bei jenen Personen abklärte, die sie erhoben hatten, und erst danach die Beschwerdeführerin dazu befragte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.5 hiervor). Diese Umstände lassen nicht auf eine einseitige Untersuchungsleitung schliessen. Im Schlussbericht zur Untersuchung wird sodann auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen. Der Bericht führt auch für die Beschwerdeführerin begünstigenden Tatsachen an. Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vorbringt, hat sie die Disziplinaruntersuchung auch entlastet. Der Bericht stellt klar, dass ihr in Bezug auf sechs der 16 untersuchten Vorwürfe keine arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen entgegenzuhalten sind. Bezüglich der beiden Vorfälle, die danach laut Vorinstanz für die Kündigung massgeblich waren, räumte die Beschwerdeführerin in der Befragung wie auch in der Beschwerde ein, Fehler gemacht zu haben, und erläutert die Umstände, die dazu geführt haben. Dass deren rechtliche Würdigung umstritten ist, lässt aber nicht auf eine einseitige Untersuchungsleitung oder eine Gehörsverletzung schliessen. In Anbetracht sämtlicher Umstände des Falls ergeben sich aus objektiver Sicht keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit des Untersuchungsleiters. Der Antrag auf eine erneute Durchführung der Disziplinaruntersuchung sowie auf Weiterbeschäftigung für deren Dauer ist daher abzuweisen. 5.7 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung nur 36 Stunden Zeit gehabt zu haben. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Wochen Zeit gehabt, eine Stellungnahme einzureichen. Die Gründe für die Kündigung hätten sich zudem mit dem seit Ende März 2022 bekannten Ergebnis des Untersuchungsberichts gedeckt, weshalb die Frist für die Stellungnahme ausreichend gewesen sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2022 der Entwurf der Verfügung zugeschickt und eine siebentägige Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Es liegt zwar kein Rückschein bei den Akten, mit Schreiben vom 16. Juni 2022 bestätigte aber der Rechtsvertreter den Erhalt des Schreibens und bat um eine zehntägige Fristerstreckung zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 erstreckte die Vorinstanz die Frist bis am 24. Juni 2022.
Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Stellung des Fristerstreckungsantrags gut eine Woche Zeit hatte, zur beabsichtigten Seite 13
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Kündigung Stellung zu nehmen. Die in der Kündigungsverfügung aufgeführten Gründe stimmen mit jenen Vorfällen überein, die in der Disziplinaruntersuchung abgeklärt wurden. Die Vorwürfe waren der Beschwerdeführerin bekannt, nachdem sie dazu bereits nach Erhalt des vorläufigen Schlussberichts vom 21. Februar 2022 in einem zwölfseitigen Schreiben ausführlich Stellung genommen hatte. Auch wenn zwischen der Stellungnahme und der beabsichtigten Kündigung mehrere Monate liegen, in denen über eine Austrittsvereinbarung verhandelt wurde, lässt sich aus der achttägigen Frist für das rechtliche Gehör zur Kündigung nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, in einem neunseitigen Schreiben zu den bereits bekannten Vorfällen bzw. Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.
5.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zwar zum Untersuchungsbericht habe Stellung nehmen können, die Unterlagen der Disziplinaruntersuchung aber geschwärzt worden seien. Es seien ihr keine vollständigen Akten zugestellt worden und es sei ihr verwehrt gewesen, die Originalakten auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Mit Verfügung vom 8. November 2022 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten inklusive der ungeschwärzten Beilagen samt Aktenverzeichnis zur Einsichtnahme und Überprüfung zu.
Zur mangelhaften Aktenführung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. November 2022 klarstellte, dass ihr beim Scannen der Akten für das Gerichtsverfahren ein Fehler unterlaufen sei (fehlende Seiten). Sie reichte ein Befragungsprotokoll erneut ein, das der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2022 zugestellt wurde. Die unzutreffend gescannten Originalakten legte sie aber nicht bei, obwohl in den mit der Vernehmlassung eingereichten Akten noch weitere Aktenseiten fehlen (etwa das vollständige Inhaltsverzeichnis des vorläufigen Schlussberichts vom 21. Februar 2022 [act. 1.6] sowie eine Seite im Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin [act. 1.14, EV ..., S. 19] und drei Seiten eines weiteren Befragungsprotokolls [act. 1.14, EV ..., S. 29-31]). Die Beschwerdeführerin stellte nach Zusendung des Aktenordners und des Befragungsprotokolls allerdings keine weiteren Gesuche. Damit ist festzustellen, dass die Akten unvollständig sind und die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Seite 14
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Vorbringen der Parteien rechtsgenüglich erstellen (vgl. E. 7.37.5) und es konnte auf weitere Instruktionen verzichtet werden, zumal auch die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Gesuche gestellt hat. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und die damit zusammenhängende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Akten stellt aber eine Verfahrenspflicht dar (Art. 63 Abs. 3
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
6.
Umstritten ist, ob die Handlungen der Beschwerdeführerin einen sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrund darstellen.
6.1 Die Vorinstanz stützt die Kündigung auf Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
Erstens sei es eine schwere Treuepflichtverletzung, dass sie unter Einbezug einer ihr direkt unterstellten Mitarbeiterin ihre eigene Stellenbeschreibung verfasst und diese mit einem rückwirkenden Datum versehen habe, damit der zum Zeitpunkt der Rückdatierung zuständige Direktor a.i. die Stellenbeschreibung anstelle der zuständigen Direktorin habe unterzeichnen können. Sie habe damit bei der Direktorin den falschen Eindruck erweckt, dass bereits eine verschriftlichte und vom damaligen Direktor a.i. Seite 15
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unterzeichnete Stellenbeschreibung für sie vorhanden gewesen sei. Dadurch habe sie verhindert, dass sie eine Stellenbeschreibung erstellen und der zuständigen Direktorin zur Unterschrift hätte vorlegen müssen. Mit diesem Vorgehen habe sie die Direktorin hintergangen. Sie sei auch ihrer Vorbildfunktion gegenüber ihrer Mitarbeiterin, die an der rückwirkenden Erfassung der Stellenbeschreibung habe mitwirken müssen, nicht gerecht geworden.
Zweitens habe sie eine weitere schwere Treuepflichtverletzung begangen, indem sie die Direktorin eine (...)bestätigung für eine (...) unterzeichnen und die Direktorin im Glauben gelassen habe, dass diese (...)bestätigung der (...) dann auch tatsächlich zugestellt worden sei, obwohl in Tat und Wahrheit die Bestätigung bereits einen Tag zuvor von der Beschwerdeführerin und dem stellvertretenden Direktor unterzeichnet und versandt worden sei. Sie habe damit die Direktorin erneut hintergangen und deren Vertrauen missbraucht. Zu diesen zwei schweren Pflichtverletzungen kämen noch weitere Pflichtverletzungen hinzu, welche die Prozesse für die Hochschulleitung bzw. das Verhalten der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) gegenüber dem Personal betreffen würden. Dies betreffe etwa ihren Entscheid, die Freigabe von Prozessen inhaltlich und operativ dem stellvertretenden Direktor zu übertragen, ohne die Direktorin darüber zu informieren oder sie einzubeziehen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin ihres Teams und einen Lernenden private Arbeiten für sich bzw. ihre Familie erledigen lassen; beide hätten deshalb ihre Arbeitszeit sowie die Einrichtungen des Arbeitgebers zu privaten Zwecken der Beschwerdeführerin verwendet. Zudem habe sie eine Mitarbeiterin aufgefordert, (...) zu entfernen und die Direktorin über diesen Vorgang nicht transparent informiert, obwohl sich die Information aufgedrängt hätte, weil (...). Des Weiteren habe sie von einer Mitarbeiterin verlangt, in (...), obwohl sie die Mitarbeiterin darauf hingewiesen habe, dass die Angabe falsch sei. Auch habe sie ihre Mitarbeitenden angewiesen, Informationen aus der Detailauswertung zu den Ergebnissen (...) zu löschen. Im Weiteren habe sie fahrlässig bzw. vorsätzlich diverse Informationen über ihre Mitarbeitenden, (...) mit anderen geteilt, was persönlichkeits- und datenschutzrechtlich problematisch sei. Das Agieren hinter dem Rücken der Direktorin und die Pflichtverletzungen hätten zu einer Störung des Betriebsablaufs geführt und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin erschüttert. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Seite 16
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Direktorin, die sich bedingungslos auf eine Leiterin (...) verlassen und ihr vertrauen können müsse, sei nicht mehr vorstellbar. Die Direktorin habe das Vertrauen in sie verloren. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin auch eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden. Eine weitere Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit zwei befragten Personen sei mit Blick auf das Gesamtinteresse der EHB nicht mehr vorstellbar gewesen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es handle sich um eine missbräuchliche Kündigung. Darüber hinaus fehle ein Kündigungsgrund und die Kündigung sei unverhältnismässig. Zwar sei der Sachverhalt mit der Unterzeichnung der rückdatierten Stellenbeschreibung durch den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht mehr im Amt befindlichen ehemaligen Direktor a.i. (nunmehr stellvertretenden Direktor) unbestritten. Sie habe bereits in ihrer Befragung eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben. Sie habe aber der Direktorin nicht eine inexistente Stellenbeschreibung gegeben, sondern diese sei lediglich vorher noch nicht verschriftlicht gewesen. Es werde die Befragung des damaligen Direktors a.i. beantragt. Der Fehler liege bloss darin, dass sie den Prozess nicht transparent gemacht habe und der Direktorin kommentarlos eine rückdatierte Stellenbeschreibung übergeben habe. Sie müsse sich daher auch nur den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Direktorin nicht transparent darüber informiert habe, dass die existierende Stellenbeschreibung nicht verschriftlicht worden sei, sondern dies im Hinblick auf eine allenfalls neu auszuarbeitende Stellenausschreibung noch geschehen müsse. Auch die Direktorin selbst habe danach die Stellenbeschreibung nicht verändert. Bei der Unterzeichnung der Bestätigung durch die Direktorin, die danach nicht versandt worden sei, handle es sich um einen Fehler, den sie (die Beschwerdeführerin) sich selbst zum Vorwurf mache und der ihr sehr leid tue. Sie habe dies aber aus nachvollziehbaren Gründen getan. Die Direktorin sei an dem Tag, an dem die (...)bestätigung versandt worden sei, krank gewesen und (...) habe schon lange auf eine Bestätigung gewartet. Es sei daher im Interesse der EHB geboten gewesen, die (...)bestätigung vor der Rückkehr der Direktorin zu verschicken. Deshalb hätten die Beschwerdeführerin und der stellvertretende Direktor gemeinsam beschlossen, die Bestätigung zu unterzeichnen und abzuschicken. Sie habe tags darauf dann nicht den Mut gehabt, dies der Direktorin mitzuteilen, und sie nicht über diesen Vorgang informiert, aufgrund dessen sich die erneute Unterzeichnung der Bestätigung durch die Direktorin erübrigt hätte. Es habe aber keine böse Absicht dahintergestanden, zumal sie von dem Vorgehen keinen Vorteil gehabt habe. Ihr Vorgehen stelle keinen Kündigungsgrund Seite 17
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dar. Sie habe von Seiten der Direktorin enormen Druck verspürt. Vor diesem Hintergrund sei ihr Verhalten zu verstehen und zwei Mitarbeitende, welche die belastenden Umstände ebenfalls miterlebt hätten, seien im Bestreitungsfall zu diesen Umständen zu befragen. Die übrigen Vorwürfe seien unzutreffend dargestellt worden bzw. teils als absurd zu bezeichnen, weshalb sie nicht zur Kündigung führen könnten. Bezüglich der Freigabe der Prozesse (konkret habe es sich um die Frage gehandelt, ...) sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie für die angeblich unrichtige Abwicklung des Prozesses bzw. die fehlende Information allein verantwortlich gemacht werden solle. Sie sei aufgrund der Dringlichkeit persönlich von der Leiterin (...) kontaktiert worden und der stellvertretende Direktor habe das Dokument unterzeichnet, womit die Unterschrift in seine Verantwortung falle. Die Leiterin wie auch der stellvertretende Direktor seien dazu zu befragen. Im Weiteren sei ihr klar, dass die Einrichtungen des Arbeitgebers und die Arbeitszeit von Mitarbeitenden nicht für private Zwecke verwendet werden dürften. Gewisse Ausnahmen würden aber in jedem Betrieb toleriert, sofern sie, wie hier, kein wesentliches Ausmass annehmen würden. Etwa sei während der Corona-Zeit das Homeschooling für Kinder von wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Lernenden übernommen worden. Ihre Mitarbeitenden seien nicht unter Druck gestanden, sondern hätten die Arbeiten in einem relativ geringen Umfang als Freundschaftsdienst erledigt. Auch sei der Vorwurf absurd, dass sie die Hochschulleitung über die Möglichkeit, (...) falsch oder unvollständig informiert habe. Sie selbst sei keine Juristin und es sei nicht ihre (alleinige) Aufgabe, die Hochschulleitung über juristische Fragen zu informieren. Sie habe sich mit der Juristin des SBFI und mit dem eigenen Rechtsdienst darüber abgesprochen und die Hochschulleitung nach bestem Wissen und Gewissen informiert. Dies sei auch in Bezug auf die strittige Information bezüglich der (...) der Fall gewesen. Auch der Vorwurf, dass sie Informationen aus der Detailauswertung (...) habe löschen lassen, sei schlicht falsch. Ohnehin habe es sich um ein Pilotprojekt gehandelt, wobei die Weiterleitung der Auswertung an die Direktorin gar nicht vorgesehen gewesen sei. Schliesslich werde ihr zu Unrecht eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen, weil sie vertrauliche Informationen über eine Person (...) Es handle sich um einen ärgerlichen Fehler, der jedem einmal passieren könne. Ein solches Versehen stelle keinen Kündigungsgrund dar. 6.3 Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, es ändere nichts am Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, dass die Stellenbeschreibung genauso bereits mündlich existiert habe und sich die neue Seite 18
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Direktorin nicht dazu veranlasst gesehen habe, die rückdatierte, verschriftlichte Stellenbeschreibung anzupassen. Die Beschwerdeführerin habe der Direktorin die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass die Stellenbeschreibung bereits im November 2019 unterzeichnet worden sei, anstatt transparent zu sein und der Direktorin die erst im November 2020 verschriftlichte Stellenbeschreibung zur Unterzeichnung zu unterbreiten bzw. ihr mitzuteilen, dass deren Inhalt bereits im Jahr 2019 mit dem damaligen Direktor a.i. abgesprochen gewesen sei. Der Vorgang stelle eine Vertuschung dieser Tatsache und eine Umgehung der Zuständigkeit der Direktorin dar. Das Verhalten lasse sich nicht mit der Vertrauensstellung einer leitenden Angestellten vereinbaren, die eine erhöhte Treuepflicht und Vorbildfunktion habe. Ein solches Fehlverhalten sei geeignet, das Vertrauen in die Korrektheit und Aufrichtigkeit zu beeinträchtigen. Ob die Rückdatierung strafrechtlich relevant sei oder nicht, ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Direktorin den Inhalt der Stellenbeschreibung nicht abgeändert habe.
Im Weiteren habe sie die Direktorin auch über die Tatsache getäuscht, dass bereits eine (...)bestätigung versandt worden sei. Auch bei anderen Gelegenheiten habe sie der Direktorin nicht unaufgefordert, wahrheitsgetreu und vollständig über alle aus Arbeitgebersicht relevanten Tatsachen berichtet. Dass es sich nicht um ein einmaliges Vorkommnis, sondern um mehrere Vorfälle handle, sowie der Umstand, dass bei ihr aufgrund der Vertrauensstellung ein strengerer Massstab gelte, liesse die Pflichtverletzungen nicht nur einzeln, sondern vor allem insgesamt schwer wiegen. 6.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen daran fest, dass aufgrund der Fehler, die sie in Einzelfällen tatsächlich gemacht habe, kein Kündigungsgrund vorliege. Die rückdatierte Stellenbeschreibung sei nicht in böser Absicht erstellt worden. Zudem habe der damalige Direktor a.i. und nunmehr stellvertretende Direktor die inhaltlich zutreffende Stellenbeschreibung unterzeichnet. Das gleiche gelte sinngemäss bezüglich der (...)bestätigung. Auch die übrigen Begebenheiten hätten sich weder in der dargestellten Form zugetragen, noch würden sie eine Kündigung rechtfertigen. Es sei nicht objektiv nachvollziehbar, inwiefern eine schwere Pflichtverletzung vorliege. Das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung sei in keinem der aufgeworfenen Punkte korrekt, sondern unvollständig, weil die von ihr beantragten Personenbefragungen nicht stattgefunden hätten.
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7.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Schweregrad jener Vorfälle, bei denen sie zugesteht Fehler gemacht zu haben, nicht erstellt sei. In den genannten Verhaltensweisen liege kein sachlich gerechtfertigter Kündigungsgrund, sondern es handle sich um blosse Unbedachtheiten. 7.1 Art. 10 Abs. 3
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
7.2 Nach Art. 20 Abs. 1
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber |
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| Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. | ||||||
A-3335/2022
BGE 130 III 28 E. 4.1 zu einer privatrechtlichen fristlosen Kündigung; 127 III 86 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2 m.w.H.; HELBLING, a.a.O., Art. 20 Rz. 21 ff. Urteil des BVGer A969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Treuepflicht umfasst primär Unterlassungs-, aber auch Handlungspflichten. Die Arbeitnehmerin soll das Arbeitsverhältnis störende oder die Interessen des Arbeitgebers schädigende Tätigkeiten grundsätzlich unterlassen und unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Arbeitgebers aktiv werden und handeln (vgl. Urteile des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.3; A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2 m.H.). Als Treuepflichtverletzung gelten insbesondere Fehlinformationen, wie etwa unwahre Angaben in Arbeits- oder Reiserapporten oder die Fälschung von Arbeitsergebnissen oder Arbeitsrapporten (vgl. statt vieler BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 4.3.3; A-2134/2022 vom 9. September 2024 E. 5.4 und A-3509/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BGer 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.6 und E. 4 sowie 4C.114/2005 vom 4. August 2005 E. 2.5). 7.3 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Direktorin in der Frage, ob eine schriftliche Stellenbeschreibung vorlag, nicht korrekt verhalten bzw. ihr bewusst verschwiegen hat, dass es sich um ein rückdatiertes Dokument handelt. Wie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene festhält, hat sie in ihrer Befragung eingeräumt, dass kein schriftlicher Stellenbeschrieb für ihre Funktion vorgelegen hatte und sie diesen gemäss Vereinbarung mit dem ehemaligen Direktor a.i. verschriftlicht und rückdatiert der Direktorin übergeben hat. Im Weiteren gesteht sie auch zu, dass sie der Direktorin eine (...)bestätigung für eine (...) zur Unterschrift gegeben und damit die Direktorin im Glauben gelassen hat, dass diese mit ihren Korrekturen und ihrer Unterschrift versandt werde, obwohl die Bestätigung in Tat und Wahrheit bereits tags zuvor vom stellvertretenden Direktor unterzeichnet und versandt worden war. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als einen Fehler, den sie sich auch selbst zum Vorwurf macht.
Zur Erklärung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der enorme Druck, den die Direktorin auf sie ausgeübt habe, habe sie verunsichert, weshalb es wohl zu den beiden Versäumnissen gekommen sei.
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7.4 Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine schwere Treuepflichtverletzung geschlossen, nachdem die Beschwerdeführerin durch die rückdatierte Stellenbeschreibung den falschen Eindruck erweckt hat, dass bereits seit 2019 eine unterzeichnete Stellenbeschreibung vorliegen würde. Mit diesem Verhalten hat sie vertuscht, dass keine schriftliche Version der Stellenbeschreibung vorlag, was auch objektiv gesehen keinesfalls im Interesse des Arbeitgebers ist. Im Weiteren ist es als schwere Treuepflichtverletzung einer leitenden Angestellten zu qualifizieren, wenn sie anstatt über die bereits versandte (...)bestätigung zu informieren, die Direktorin eine neue Bestätigung mit den gewünschten Änderungen unterzeichnen lässt, obwohl sie diese dann bewusst nicht verschickt. Stellenbeschreibungen gelten wie Organigramme als Teil der Organisationsstruktur und sind Führungsinstrumente. Sie dienen der Abgrenzung von Kompetenzen und der Mitarbeiterführung. Fehlende oder unklare Stellenbeschreibungen stellen einen Führungsmangel dar, der sich im Konfliktfall zulasten des Arbeitgebers auswirken kann (vgl. CATHERINE REITER, Missbräuchlichkeit einer Kündigung zufolge Führungsmangel, AJP 2008, S. 542 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf der Basis einer mündlich vereinbarten Stellenbeschreibung mit der zuvor zuständigen Person tätig gewesen ist, war diese der neuen Direktorin nicht bekannt. Bei einem Ausfall oder einer externen Überprüfung, wie sie zur Qualitätssicherung im Hochschulbereich seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) üblich ist, wäre keine schriftliche Version vorgelegen, die den Aufgabenbereich der Leiterin (...) der Hochschule definiert hätte (vgl. etwa Qualitätsstandard Nr. 4.1 des Hochschulrates nach Art. 30
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SR 414.20 HFKG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung |
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| Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: | ||||||
| Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist;die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind;eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind;den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen;die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden;die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden;überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. | ||||||
| Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; | ||||||
| die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind; | ||||||
| eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind; | ||||||
| den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen; | ||||||
| die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden; | ||||||
| die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden; | ||||||
| überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. | ||||||
| Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. | ||||||
| Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. | ||||||
| Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung. [1] Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
A-3335/2022
(die Beschwerdeführerin) ihr Personal in das Vorgehen eingebunden hat, ist sie zudem ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht geworden. Dass sie ihren Angaben zufolge davor auf der Basis mündlicher Absprachen tätig gewesen ist, ändert nichts an ihrem manipulativen und intransparenten Verhalten. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt genügend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung des ehemaligen Direktors a.i. verzichtet werden kann.
Auch im Fall der (...)bestätigung hat die Beschwerdeführerin die Direktorin hintergangen, indem sie jene im Glauben gelassen hat, dass das von ihr mit Korrekturen versehene und unterzeichnete Dokument verschickt werde, anstatt sie zu informieren, dass die Bestätigung bereits versandt worden war.
7.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Direktorin habe sie unter Druck gesetzt. Der Druck habe darin bestanden, dass eines der Hauptziele ihrer Zielvereinbarung ([...]) der Leiterin (...) zugeteilt worden sei, ohne sie (die Beschwerdeführerin) darüber zu informieren. Damit konfrontiert habe die Direktorin lapidar gemeint, dass sie halt einen Fehler gemacht habe. Auch habe ihr die Direktorin im August 2021 den Ferienbezug Ende August bis Anfang September vorgeworfen, obwohl dieser in der Ferienplanung bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs im Dezember 2020 durch die Direktorin gutgeheissen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sie einen enormen Druckaufbau seitens der Direktorin verspürt. Sie hätte keine Mehrstunden mehr leisten, aber sehr viele Aufträge erledigen sollen, auch sehr kurzfristig und ausserhalb der Bürozeiten. Sie habe den Eindruck gehabt, dass es der Direktorin nicht gepasst habe, dass sie (...). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin eignen sich nicht, ihre Fehlinformationen in Bezug auf die rückdatierte Stellenbeschreibung oder die versandte (...)bestätigung zu rechtfertigen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin hat sich der geltend gemachte Druck erst nach dem Vorfall mit der rückdatierten Stellenbeschreibung aufgebaut, die sie der Direktorin anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 1. Dezember 2020 übergeben hat. Zum strittigen Vorfall im Zusammenhang mit der (...)bestätigung enthalten die Akten einen E-Mail-Austausch vom 15. November 2021, in dem die Direktorin die Beschwerdeführerin um die Erklärung einer Rechnung gebeten hatte, die sie visieren musste. Nachdem die Beschwerdeführerin geantwortet hatte, dass der Betrag mit (...) zusammenhänge, hat die Direktorin auf die vermeintlich noch ausstehende Bestätigung Bezug genommen und die Beschwerdeführerin gebeten, das Bestätigungsschreiben vorzubereiten, Seite 23
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damit sie es unterschreiben könne. Das E-Mail lässt nicht auf einen ungerechtfertigten Druck schliessen, den die Direktorin ausgeübt hätte. Vielmehr wird erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Direktorin fehlerhaft informiert hat. Da die Direktorin an dem Tag, an dem die (...)bestätigung versandt worden war, krank war, ist selbst unter der Annahme des geltend gemachten Drucks nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin sie dann nicht später hätte aufklären können, dass die Bestätigung aufgrund ihrer Abwesenheit bereits verschickt worden war. Aus diesem Grund kann auch auf die weitere Befragung von zwei Mitarbeitenden verzichtet werden, welche die entstandenen Friktionen zwischen der Direktorin und der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufgabenbereichs, des Ferienbezugs oder der Zuteilung von weiteren Aufgaben, die mehr Zeit benötigten, bestätigen könnten.
7.6 Zusammengefasst ergibt sich bereits aus den Beschwerdevorbringen, dass der Sachverhalt in den zwei massgeblichen Punkten erstellt ist, die zur Kündigung führten. Die Beschwerdeführerin räumt diesbezügliche Fehler ein. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist als bewusste Fehlinformation bzw. als manipulatives Vorenthalten von Informationen zu qualifizieren. Im Sinne der Rechtsprechung handelt es sich dabei um das Arbeitsverhältnis störende Verhaltensweisen bzw. um ein Verhalten, das den Interessen des Arbeitgebers entgegensteht, und damit um eine Treuepflichtverletzung (vgl. E. 7.2). Das Verhalten ist objektiv geeignet, die erhöhte Treue- und Loyalitätspflicht der Beschwerdeführerin als leitende Angestellte schwer zu verletzen und damit das Vertrauen in sie zu zerstören. Aufgrund der unbestrittenen Vorfälle liegt es auch für Dritte nachvollziehbar auf der Hand, dass die Direktorin das Vertrauen in die Beschwerdeführerin verloren hat. Damit wurde dem Arbeitsverhältnis eine wesentliche Grundlage entzogen und eine zielführende Zusammenarbeit war nicht mehr möglich. Demnach ist von einem sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
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| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
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Arbeitsstelle mehr finden könne, was auch zu einem massiven Verlust in der beruflichen Vorsorge führe. Immerhin sei sie (...) Jahre bei der Vorinstanz angestellt gewesen und habe stets sehr gute Arbeit geleistet, ein überdurchschnittliches Engagement gezeigt und sich mit der EHB identifiziert. Die Vorinstanz gehe unverhältnismässig vor, indem sie ihr nicht wenigstens eine Pensionierung mit der vollen Leistung ermögliche. Dass ihr in der Austrittsvereinbarung eine Austrittsleistung von 7.91 Monaten offeriert worden sei, wovon rund sechs Monatslöhne aufgrund der Ferien- und Überstundenguthaben ohnehin auszuzahlen seien, zeige das fehlende Augenmass. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Festzuhalten ist, dass aufgrund der Fürsorgepflicht bei einer Kündigung von älteren Arbeitnehmenden sowohl das Lebensalter als auch das Dienstalter und somit die Diensttreue bzw. die Loyalität zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kündigung (...) Jahre alt und (...) Jahre bei der Vorinstanz angestellt. Es ist unbestritten und geht auch aus dem Beurteilungsgespräch mit der Direktorin vom 1. Dezember 2020 hervor, dass sie bis zu dem Zeitpunkt sehr gute Arbeit geleistet hat. Die Vorinstanz hat denn auch die erhobenen Vorwürfe offen und sorgfältig abklären lassen, indem sie einen externen Leiter mit der Untersuchung beauftragt hat. Mit diesem Vorgehen hat sie auch auf die Beschwerdeführerin Rücksicht genommen, für die als ältere Arbeitnehmerin personalrechtliche Massnahmen schwerwiegende persönliche Konsequenzen haben können. Zum Kündigungszeitpunkt war aber hinsichtlich der beiden schweren Treuepflichtverletzungen als Leiterin (...) von einem klaren Sachverhalt auszugehen. Berücksichtigt man die Vorbildfunktion der Beschwerdeführerin und ihre erhöhte Loyalitätspflicht, überwog die Schwere der Vorwürfe die Interessen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres vorgerückten Alters und ihrer Spezialisierung den Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Auch in Anbetracht der erhöhten Fürsorgepflicht vermag eine Gegenüberstellung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz die Schwere der festgestellten Pflichtverletzungen nicht zu überwiegen.
8.
Da ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob die Kündigung formell korrekt erfolgt ist.
8.1 Gemäss der Rechtsprechung ist eine vorausgehende Mahnung dann erforderlich, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, eine Verhaltensänderung herbeizuführen (Urteil des BGer 8C_567/2018 vom 21. Dezember 2018 Seite 25
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E. 4.4 m.w.H.). Sie dient der Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist folglich ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Urteil BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3; BVGE 2008/25 E. 6 m.w.H.). Falls eine Mahnung hingegen ungeeignet ist, um das Vertrauen in dem Masse, wie es für die betreffende Position erforderlich ist, wiederherzustellen, oder sich als sinnlos erweist, kann auf eine solche verzichtet werden (BGE 143 II 443 E. 7.5; Urteil des BGer 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.2.3). Allerdings ist die Schwelle hierzu hoch anzusetzen und Zurückhaltung angezeigt, da andernfalls die Rüge- und Mahnfunktion der Mahnung unterlaufen würde (Urteile BVGer A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.3 und A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 6.1).
8.2 Aufgrund der besonderen Position der Beschwerdeführerin als Leiterin (...) und der speziellen Konstellation des Falls ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht auf eine vorgängige Mahnung gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die Kaderposition der Beschwerdeführerin bringt wie bereits dargelegt sehr hohe Anforderungen an die Transparenz und Vertrauenswürdigkeit mit sich. Dies gilt vor allem in Anbetracht der Vertrauensposition der Beschwerdeführerin als leitende Angestellte bzw. Leiterin (...), die den geltenden erhöhten Anforderungen an die Loyalität nicht entsprochen hat. Es ist nachvollziehbar, dass mit einer Mahnung das Vertrauen nicht in dem Masse hätte wiederhergestellt werden können, wie es für diese Position erforderlich ist, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion innerhalb der Organisation über grosse Handlungsfreiheit und Autonomie verfügte und ihr Verhalten nicht sogleich auffiel, sondern der Meldung durch das ihr unterstellte Personal bedurfte. Dass die Rüge- und Mahnfunktion nicht mehr gegeben war, lag an dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihres intransparenten Vorgehens hat sie ihrer Vorgesetzten auch die Möglichkeit genommen, sie zu einem früheren Zeitpunkt zu mahnen, zu dem allenfalls eine Wiederherstellung des Vertrauens etwa in der Frage der Verschriftlichung von Stellenbeschreibungen noch gegeben gewesen wäre. Es ist nachvollziehbar, dass nach zwei ähnlich gelagerten Vorfällen, in denen die Beschwerdeführerin der Direktorin auf manipulative Weise Informationen vorenthalten hat, eine grundlegende Verhaltensänderung und Wiederherstellung des Vertrauens in sie nicht mehr in überzeugender Weise möglich war. Zusammengefasst wird in rechtlicher Hinsicht die Rüge- und Mahnfunktion nicht unterlaufen, wenn die Vorinstanz die Seite 26
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Mahnung eines wiederholt fehlbaren Kadermitglieds in der Vertrauensposition der Beschwerdeführerin nicht als zielführend betrachtet hat. 8.3 Nach dem Gesagten ist die ordentliche Kündigung in materieller und formeller Hinsicht rechtmässig erfolgt. Bei den festgestellten Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um Verletzungen von wichtigen gesetzlichen Pflichten. Sie stellen einen triftigen Grund für eine ordentliche Kündigung dar. Aufgrund der besonderen Konstellation des Falls ist der Verzicht auf eine Mahnung auch angesichts des vorgerückten Alters der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig zu betrachten. Da das Vertrauensverhältnis angesichts der Kaderposition der Beschwerdeführerin für eine weitere Zusammenarbeit offensichtlich nicht mehr gegeben war und die Gründe für den Verzicht auf eine Mahnung gerechtfertigt sind, war dies die sachlich richtige, angemessene und verhältnismässige Lösung.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um eine missbräuchliche Kündigung und verlangt die Weiterbeschäftigung. 9.2 Eine Weiterbeschäftigung kann nur angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung aus einem der in Art. 34c Abs. 1 Bst. a
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
||||||
| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336 [1] |
||||||
| Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: | ||||||
| wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; | ||||||
| weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; | ||||||
| weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. | ||||||
| Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: | ||||||
| weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; | ||||||
| während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; | ||||||
| im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). | ||||||
| Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
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| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie aus bestimmten Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336 [1] |
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| Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: | ||||||
| wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; | ||||||
| weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; | ||||||
| weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. | ||||||
| Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: | ||||||
| weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; | ||||||
| während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; | ||||||
| im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). | ||||||
| Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336 [1] |
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| Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: | ||||||
| wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; | ||||||
| weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; | ||||||
| weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. | ||||||
| Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: | ||||||
| weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; | ||||||
| während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; | ||||||
| im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). | ||||||
| Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). | ||||||
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E. 8). Auch wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Unter anderem kann eine Kündigung auch missbräuchlich sein, wenn sie sich als Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_334/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 und 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2; Urteile des BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 7.2 und A6032/2017 vom 28. März 2018 E. 5.3.2 jeweils m.w.H.). 9.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Missbräuchlichkeit im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe sie nach der ersten Konfrontation mit den angeblichen Vorwürfen oder Verfehlungen mit sofortiger Wirkung und ohne Grund freigestellt, was einer Vorverurteilung gleichgekommen sei und jedenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle. Beim Vorgehen der Vorinstanz habe es sich um ein sehr belastendes Versteckspiel ohne sachlichen Grund gehandelt. Sie sei im Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 über die erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen worden. Im Weiteren sei die interne Kommunikation über die Freistellung persönlichkeitsverletzend und nicht mit ihr abgesprochen gewesen. Die Kommunikation habe den Eindruck verstärkt, dass etwas sehr Gravierendes gegen sie vorliegen würde. Die Direktorin habe die einschlägigen Kreise mit E-Mail vom 25. November 2021 über die Freistellung in Kenntnis gesetzt. Darin habe sie mitgeteilt, sie habe die «schwierige Pflicht», darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres abwesend sein werde. Sie habe «Vorwürfe bezüglich ihrer Amtsführung» erhalten und «zum Schutz der Beteiligten», insbesondere zum Schutz der Beschwerdeführerin, eine externe Stelle mit der Untersuchung der Sachverhalte beauftragt. Die Wortwahl der Direktorin erwecke den Anschein, es sei etwas sehr Gravierendes vorgefallen und öffne der Spekulation über mögliche schwerwiegende Verfehlungen bis hin zu einem Finanzdelikt oder sexueller Belästigung Tür und Tor. Verbunden mit dem Versteckspiel sei dies für sie in hohem Masse persönlichkeitsverletzend und rufschädigend gewesen. Die Vorinstanz habe im Weiteren die Fürsorgepflicht verletzt, weil sie sie nicht vor den Vorwürfen von zwei Mitarbeitenden geschützt habe. Stattdessen habe sie in unverhältnismässiger Weise eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet, welche im Übrigen durch einen voreingenommenen, respektive befangenen Anwalt durchgeführt worden sei. Auch sei eine Respektlosigkeit gegenüber ihr als Mitarbeiterin feststellbar, weil ihr lediglich eine 36-stündige Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung gewährt worden sei bzw. es völlig unverständlich sei, dass sie aufgrund der Schwärzungen den Inhalt der Befragungsprotokolle unter erheblichen Mehraufwand für ihren Anwalt habe erarbeiten müssen. Seite 28
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Zusammen mit der mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs und anderen Verfahrensrechten würden durch das Vorgehen der Vorinstanz neben der Fürsorgepflicht auch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, was insgesamt zur Missbräuchlichkeit der Kündigung führe. Im Ergebnis entstehe der Eindruck eines fait accompli. Seitens der Vorinstanz habe von Anfang an die Absicht bestanden, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen. Die weiteren Verfahrensschritte hätten nur dazu gedient, dies zu bestätigen. Im Übrigen begehe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung, indem sie sich seit Monaten weigere, eine Verfügung zur Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied der (...) zu erlassen. Die Direktorin habe diesbezüglich geltend gemacht, es zeigten sich hier dieselben Muster, die sich auch schon im Untersuchungsbericht fänden. Die Direktorin habe ihr aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Tätigkeit im Vorstand verweigert, obwohl ihr Anwalt bereits im Schreiben vom 28. April 2022 erläutert habe, dass es sich bloss um eine meldepflichtige und nicht um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handle. Sie habe die Direktorin rechtzeitig über die beabsichtigte Nebenbeschäftigung orientiert. Es seien die Akten des diesbezüglich eingeleiteten Beschwerdeverfahrens beizuziehen. 9.4 Demgegenüber hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was die Kündigung als missbräuchlich erscheinen liesse. Es habe kein «Versteckspiel» stattgefunden, sondern sie sei ordnungsgemäss über die Einleitung der Disziplinaruntersuchung vor dem Beginn der Befragungen und vor der EHB-internen Kommunikation orientiert worden. Sowohl das Vorgehen als auch der Ablauf der Untersuchung seien korrekt gewesen und liessen keinen Schluss auf ein verdecktes Spiel zu. Die vorsorgliche Freistellung sei zulässig gewesen, weil schwere, disziplinarisch relevante Vorkommnisse vermutet worden seien. Die Kommunikation der Freistellung innerhalb der EHB in jener E-Mail, welche die Direktorin am 25. November 2021 verschickt habe, sei sachlich und neutral gewesen. Dass eine Freistellung und die Durchführung einer internen Untersuchung Anlass zu Spekulationen geben könne, liege in der Natur der Sache und liesse sich nie ganz vermeiden. Aus den Formulierungen könne aber nicht geschlossen werden, dass Verfehlungen wie eine sexuelle Belästigung Gegenstand der Untersuchung gebildet hätten. Es liege keine Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor. Auch das rechtliche Gehör sei weder während der
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Disziplinaruntersuchung noch aufgrund der Frist zur Stellungnahme zum Entwurf der Kündigungsverfügung verletzt worden. 9.5
9.5.1 Zunächst ist angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe festzuhalten, dass die Durchführung einer unabhängigen Disziplinaruntersuchung der Fürsorgepflicht für ältere Arbeitnehmende entsprochen hat. Der Sachverhalt wurde ergebnisoffen abgeklärt. Wie oben bereits dargelegt, sind die im Zusammenhang mit der Disziplinaruntersuchung geltend gemachten Verfahrensmängel unbegründet. In Bezug auf die Untersuchungsleitung ist keine Gehörsverletzung und keine Befangenheit feststellbar (vgl. E. 5). Zwar hat die Vorinstanz nach der Untersuchung aufgrund eines Scanfehlers ihre Aktenführungspflicht verletzt (E. 5.8). Dies allein reicht aber nicht aus, um von einer missbräuchlichen Kündigung aufgrund gehäufter Verfahrensmängel oder einer Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen. 9.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die interne Kommunikation über die Freistellung sei persönlichkeitsverletzend, bleibt festzuhalten, dass die Direktorin mit den gewählten Formulierungen keine der schwerwiegenden Verfehlungen angedeutet hat, welche die Beschwerdeführerin aus dem intern verschickten E-Mail herauszulesen meint. Vielmehr hat die Direktorin in dem Schreiben festgehalten, dass es sich um Vorwürfe handelt, die als nicht begründet anzusehen sind, bis die Untersuchung abgeschlossen ist, und damit die Offenheit der Untersuchung unterstrichen. Es ist im Weiteren auch nicht erstellt, dass ein Plan bestanden habe, einen fait accompli zu schaffen, um sich von der Beschwerdeführerin zu trennen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Druckaufbau, der laut ihren Angaben entstanden sei, nachdem sie (...) bzw. nachdem sie die bereits vereinbarten Ferien Ende August 2021 bezogen habe, lässt angesichts der Umstände des Falls ebenfalls nicht auf eine missbräuchliche Kündigung schliessen (vgl. E. 7.5 hiervor).
9.5.3 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Ausübung einer Nebenbeschäftigung verwehrt. Mit Hinweis auf das diesbezüglich eingeleitete Verfahren A-4279/2022 schliesst sie, dass die Vorinstanz richtiggehend nach Verfehlungen gesucht habe und ihr sogar dann ihr Verhalten vorgeworfen habe, wenn es sowohl moralisch als auch rechtlich korrekt gewesen sei.
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Dem Gang des vorliegenden Verfahrens und der Kündigungsverfügung vom 30. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass das Motiv für die Kündigung bereits mit dem Schlussbericht vom 28. März 2022 feststand und die beiden festgestellten Treuepflichtverletzungen der Beschwerdeführerin dafür massgebend waren. Auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen darüber, ob die Beschwerdeführerin danach eine Nebenbeschäftigung zu spät gemeldet hätte oder nicht, ist daher nicht weiter einzugehen. Die Direktorin hätte sich von der Beschwerdeführerin erwartet, über die geplante Nebenbeschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt informiert zu werden. Auf die Meldung der Nebenbeschäftigung vom 12. April 2022 hat sie dann geantwortet, es zeige sich dasselbe Muster wie im Untersuchungsbericht. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das bereits seit 28. März 2022 feststehende Motiv für die Kündigung missbräuchlich gewesen ist. Aus den unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht lässt sich auch nicht auf eine missbräuchliche Rechtsausübung der Vorinstanz bei der Kündigung schliessen.
9.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen ist (vgl. E. 2.2). Ihre diesbezüglichen Anträge auf Weiterbeschäftigung bzw. Entschädigung sind unbegründet und abzuweisen. 10.
Die Kündigung wurde während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 5. September 2022 wurde geprüft, ob die Kündigung während einer gesetzlichen Sperrfrist erfolgt ist. Wie dort festgehalten wurde, richtet sich die Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336c [1] |
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| Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: | ||||||
| während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf [3] Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; | ||||||
| während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; | ||||||
| während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; | ||||||
| vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; | ||||||
| solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; | ||||||
| während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; | ||||||
| zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; | ||||||
| während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. | ||||||
| Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. | ||||||
| Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). | ||||||
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung der beantragten Lohnzahlungen nach dem 30. September 2022 bzw. auf die beantragte Entschädigung von zwölf Monatslöhnen nach Art. 34b
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
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| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
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| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
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A-3335/2022
12.
Der Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für den Gleitzeitsaldo von 150 Stunden und den Ferienanspruch von 719.7 Stunden zugesprochen. Zusätzlich beantragt sie die Ausrichtung einer Entschädigung für einen Gleitzeitsaldo von weiteren 100.3 Stunden (E. 12.1) sowie einen allenfalls weitergehenden Feriensaldo (E. 12.2). Im Weiteren geht die Beschwerdeführerin im Unterschied zur Vorinstanz davon aus, dass die ausbezahlten Beträge der BVG-Beitragspflicht unterliegen (E. 12.3). 12.1
12.1.1 Liegt die Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums, handelt es sich um Überzeit, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind (Art. 65 Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG) [1] |
||||||
| Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen. | ||||||
| Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird. [2] | ||||||
| Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs. [3] | ||||||
| Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: | ||||||
| für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; | ||||||
| für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. | ||||||
| Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich. | ||||||
| Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321c |
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| Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. | ||||||
| Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. | ||||||
| Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG) [1] |
||||||
| Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen. | ||||||
| Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird. [2] | ||||||
| Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs. [3] | ||||||
| Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: | ||||||
| für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; | ||||||
| für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. | ||||||
| Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich. | ||||||
| Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG) [1] |
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| Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen. | ||||||
| Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird. [2] | ||||||
| Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs. [3] | ||||||
| Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: | ||||||
| für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; | ||||||
| für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. | ||||||
| Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich. | ||||||
| Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG) [1] |
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| Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen. | ||||||
| Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird. [2] | ||||||
| Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs. [3] | ||||||
| Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: | ||||||
| für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; | ||||||
| für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. | ||||||
| Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich. | ||||||
| Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG) [1] |
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| Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen. | ||||||
| Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird. [2] | ||||||
| Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs. [3] | ||||||
| Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: | ||||||
| für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; | ||||||
| für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. | ||||||
| Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich. | ||||||
| Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515). | ||||||
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12.1.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin von ihren behandelnden Ärzten aus medizinischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% wegen Krankheit für die Dauer vom 25. November 2021 bis zum 22. Oktober 2022 attestiert wurde, wobei sie zwischen März und Mai 2022 an sechs Tagen versuchsweise an einem Unterricht teilgenommen hat. Dazu hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung lediglich fest, dass deshalb am 25. November 2021 die 180-tägige Sperrfrist zu laufen begonnen habe, «falls die Beschwerdeführerin tatsächlich seit dem 25. November 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sein sollte». Die Frage, ob die Beschwerdeführerin krank war, ist eine Frage des Sachverhalts, der aufgrund der Fachmeinung von Ärztinnen und Ärzten festzustellen ist. Sie können auch beurteilen, worauf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Aus den ärztlichen Attesten geht die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von «Krankheit» hervor. Die Beschwerdeführerin hat damit ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausreichend nachgewiesen, zumal die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
Daher ist festzustellen, dass eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorlag und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr hatte, die geleisteten Mehrstunden zu kompensieren (vgl. E. 12.1.1 in fine). Ihr Anspruch auf eine Entschädigung entspricht daher nicht den bereits zugesprochenen 150, sondern 250.3 Mehrstunden. 12.2
12.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Ferienanspruch der Beschwerdeführerin insgesamt 719.7 Stunden betrage. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass bei bestehender Ferienfähigkeit der Feriensaldo bereits durch die Freistellungsdauer und die Kündigungsfrist kompensiert sei. Trotzdem habe sie sich entschieden, der Beschwerdeführerin einen Feriensaldo auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin hat den festgestellten Ferienanspruch von 719.7 Stunden als zu gering angefochten und führt in den Schlussbemerkungen aus, dass ihr keine detaillierte Berechnung des Feriensaldos per 30. September 2022 vorgelegt worden sei. Im Weiteren verlangt sie eine zusätzliche Auszahlung von 41.5 Stunden für das Jahr 2021. Zum Beweis legt sie Arbeitszeitrapporte in Kopie vor (Rapport vom Oktober 2021, in dem 685.52 Stunden aufgeführt sind sowie Rapport vom November 2021, in Seite 33
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dem 644.02 aufgeführt sind). Darauf bezogen führt sie aus, sie habe für die erste Novemberwoche 2021 Ferien eingegeben, die sie danach aber nicht habe beziehen können. Aufgrund der Freistellung vom 25. November 2021 habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, die Angaben im System entsprechend zu korrigieren. 12.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, wie die Vorinstanz die mit der Verfügung zugesprochenen 719.7 Stunden berechnet hat.
12.2.2.1 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anfang November eine Woche Ferien bezogen hat, geht aus den Akten zur Disziplinaruntersuchung hervor, dass sie mit E-Mail vom Freitag, dem 29. Oktober 2021, (...), geschrieben hat, dass sie in der kommenden Woche des 1. November 2021 von ihr (...) erhalten werde. Die Vorinstanz bringt zudem nicht vor, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Novemberwoche nicht gearbeitet hätte. Sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei auf ihre Angaben im Zeiterfassungssystem zu behaften, wie sie am Tag ihrer Freistellung bzw. Krankheit vom 25. November 2021 vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bis zu diesem Datum die Arbeitszeit erfasst und hätte folglich auch das Ferienguthaben korrigieren können, sollte es falsch gewesen sein. Damit macht die Vorinstanz aber nicht geltend, dass sie die Beschwerdeführerin angewiesen hätte, ihre Zeiterfassung bereits vor Monatsende à jour zu halten. Sie bestreitet auch nicht, dass eine Praxis bestanden hat, wonach die Arbeitszeitrapporte von der Beschwerdeführerin jeweils am Ende des Monats korrigiert wurden. Zusammengefasst stützt der Untersuchungsbericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der ersten Novemberwoche gearbeitet hat, und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an ihren Angaben, dass sie den Arbeitszeitrapport aufgrund der Freistellung nicht rechtzeitig korrigieren konnte. Daher ist festzustellen, dass sie Anfang November im Gegensatz zum Arbeitszeitrapport keine fünf Ferientage bezogen hat, was bei der Berechnung des Feriensaldos 2021 zu berücksichtigen ist. 12.2.2.2 Zudem ist in Bezug auf das Ferienguthaben für das Jahr 2022 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dieses aufgrund der nachgewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht hatte beziehen können (E. 12.1.3). Die Vorinstanz hat sich zu Unrecht auf den Standpunkt
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gestellt, die Beschwerdeführerin hätte die Ferien während der Freistellungsdauer bzw. Kündigungsfrist beziehen können. 12.2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt demnach zu Recht eine Aufschlüsselung des Ferienanspruchs für die Jahre 2021 und 2022 sowie eine Bezahlung der Fehlbeträge, die über die festgestellten und bereits ausbezahlten 719.7 Stunden hinausgehen. 12.3 Im Weiteren ist strittig, ob Netto- oder Bruttobeiträge auszubezahlen sind bzw. ob eine BVG-Beitragspflicht für ausbezahlte Mehrstunden sowie den Feriensaldo besteht. Der massgebende Jahreslohn nach Art. 19 des Publica Vorsorgereglements wird definiert als «der vertraglich festgelegte Jahreslohn zu 100% inkl. versicherbarer Zulagen» (www.publica.ch > Meine Vorsorge > Nützliche Informationen > Glossar). Soweit die Versicherten während der Ferienzeit Lohn weiterbeziehen, gelten die Zeiten laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beitragszeiten. Erhalten Versicherte statt des Lohnanspruchs eine Ferienentschädigung, die jeweils zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet wird, kann auch diese als versicherter Verdienst berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 V 42 E. 5b). Damit wird eine Ferienentschädigung als versicherter Verdienst für diejenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden (vgl. BVGer B551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 4.2.5). Demnach besteht keine Beitragspflicht bzw. bildet der Feriensaldo für nicht bezogene Ferien als Einmalzahlung auch keinen Teil des massgebenden Jahreslohns, der BVGbeitragspflichtig wäre. Hinsichtlich der Überzeit geht das Bundesgericht ebenfalls davon aus, dass vom Mehrstundensaldo brutto die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und ein Nettobetrag ausbezahlt wird (vgl. BGer 4A_207/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.6). Demnach sind Nettobeträge für die Abgeltung von Mehrstunden und Ferienguthaben auszubezahlen. 13.
13.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder die beantragten Lohnzahlungen bzw. Entschädigungen nach Art. 34b
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
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| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
||||||
| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
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Verfügung ist daher dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Auszahlung insgesamt 250.3 Stunden beträgt. 13.3 Im Weiteren ist die Beschwerde auch dahingehend als begründet anzusehen, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr eine Aufstellung der Ferienguthaben für die Jahre 2021 und 2022 zukommen zu lassen und ihr eine allfällige zusätzliche Entschädigung auszurichten. Mangels entsprechender Berechnungen, die das Zustandekommen des bereits festgestellten Feriensaldos von 719.7 Stunden erkennen liessen, ist die abschliessende Beurteilung dieser Frage auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
14.
14.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Mit Blick auf die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht sowie den Verfahrensausgang erscheint es angemessen, ihr eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Die Vorinstanz hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird abgeändert und lautet: Der Beschwerdeführerin wird der Gleitzeitsaldo sowie die Mehrarbeit/Überzeit von insgesamt 250.3 Stunden ausbezahlt. 3.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum erneuten Entscheid über den Ferienanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000. zu bezahlen.
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6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi
Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
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| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 39
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 2
BPG 3
BPG 10
BPG 20
BPG 25
BPG 34
BPG 34 b
BPG 34 c
BPG 36
BPV 65
BPV 98
BPV 99
BPV 103
BV 29
EHB-Gesetz 1
EHB-Gesetz 10
EHB-Gesetz 11
EHB-Gesetz 14
OR 321 c
OR 336
OR 336 c
RVOG 2
UFG 30
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 14
VwVG 10
VwVG 26
VwVG 29
VwVG 32
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
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| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für das Personal: | ||||||
| der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [1] (RVOG); | ||||||
| der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 [3]; | ||||||
| ... | ||||||
| der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 [5] über die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [7], das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 [8] und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 [9] nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [11]; | ||||||
| des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; | ||||||
| der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). | ||||||
| Es gilt nicht: | ||||||
| für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; | ||||||
| für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [16] unterstehen; | ||||||
| für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; | ||||||
| für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. | ||||||
| [1] SR 172.010 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 171.10 [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [5] SR 742.31 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [7] SR 173.32 [8] SR 173.71 [9] SR 173.41 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [11] SR 173.110 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [16] SR 412.10 [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [18] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 10 [1] Beendigung |
||||||
| Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). | ||||||
| Die Ausführungsbestimmungen können: | ||||||
| für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen; | ||||||
| die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen. | ||||||
| Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen: | ||||||
| Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; | ||||||
| Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; | ||||||
| mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; | ||||||
| mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; | ||||||
| schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; | ||||||
| Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. | ||||||
| Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber |
||||||
| Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. | ||||||
| Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 25 [1] Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs |
||||||
| Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen. | ||||||
| Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen: | ||||||
| Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen; | ||||||
| Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. | ||||||
| Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34b [1] Beschwerdeentscheid bei Kündigungen |
||||||
| Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie: | ||||||
| der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; | ||||||
| die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind. | ||||||
| Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34c [1] Weiterbeschäftigung der angestellten Person |
||||||
| Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat: | ||||||
| Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. | ||||||
| Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR [2]. | ||||||
| Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. | ||||||
| Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [3]. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] SR 220 [3] SR 151.1 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG) [1] |
||||||
| Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen. | ||||||
| Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind. | ||||||
| Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird. [2] | ||||||
| Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs. [3] | ||||||
| Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt: | ||||||
| für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes; | ||||||
| für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. | ||||||
| Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich. | ||||||
| Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 98 Disziplinaruntersuchung - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. | ||||||
| Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] geregelt. | ||||||
| Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. | ||||||
| Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG) |
||||||
| Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Verwarnung; | ||||||
| ... | ||||||
| Änderung des Aufgabenkreises. | ||||||
| Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: | ||||||
| Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; | ||||||
| Busse bis zu 3000 Franken; | ||||||
| Änderung der Arbeitszeit; | ||||||
| Änderung des Arbeitsortes. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 103 Freistellung vom Dienst - (Art. 25 BPG) [1] |
||||||
| Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: | ||||||
| schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; | ||||||
| wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder | ||||||
| ein laufendes Verfahren behindert wird. | ||||||
| Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz |
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| Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. | ||||||
| Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung. | ||||||
| Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. | ||||||
| Sie ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet. | ||||||
| Der Bundesrat legt den Sitz der EHB fest. | ||||||
| Die EHB wird im Handelsregister eingetragen. | ||||||
| Sie lässt sich gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [1] (HFKG) institutionell akkreditieren. | ||||||
| [1] SR 414.20 | ||||||
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SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 10 EHB-Rat: Stellung und Aufgaben |
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| Der EHB-Rat ist das strategische Leitungsorgan. | ||||||
| Er hat folgende Aufgaben: | ||||||
| Er stellt die strategische Führung der EHB sicher. | ||||||
| Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung. | ||||||
| Er erlässt das Organisationsreglement, ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln sowie eine Personal- und eine Gebührenverordnung; er erlässt überdies die weiteren Verordnungen und Reglemente, zu deren Erlass er in diesem Gesetz die Befugnis erhält; die Personal- und die Gebührenverordnung unterbreitet er dem Bundesrat zur Genehmigung. | ||||||
| Er vertritt die EHB als Vertragspartei im Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [1] (BPG). | ||||||
| Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ratssekretariats sowie, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. | ||||||
| Er ernennt die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. | ||||||
| Er beaufsichtigt die Hochschulleitung. | ||||||
| Er sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. | ||||||
| Er verabschiedet das Budget und beantragt beim WBF die Abgeltung nach Artikel 19; das WBF stellt dem Bundesrat Antrag. | ||||||
| Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem WBF; das WBF stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung, gleichzeitig stellt es dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; der EHB-Rat veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung. | ||||||
| Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 | ||||||
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SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 11 Hochschulleitung |
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| Die Hochschulleitung steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors. | ||||||
| Sie ist das operative Führungsorgan. | ||||||
| Sie hat folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie führt die Geschäfte. | ||||||
| Sie koordiniert die Angebote und Leistungen der EHB. | ||||||
| Sie erlässt Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates. | ||||||
| Sie vertritt die EHB gegen aussen. | ||||||
| Sie erarbeitet Entscheidgrundlagen zuhanden des EHB-Rates. | ||||||
| Sie erstattet dem EHB-Rat regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. | ||||||
| Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der EHB, mit Ausnahme der Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e. | ||||||
| Sie erfüllt überdies alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist. | ||||||
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SR 412.106 EHB-Gesetz Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) - EHB-Gesetz) Art. 14 Arbeitsverhältnisse nach BPG |
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| Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG [1], soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. | ||||||
| Die EHB ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. | ||||||
| Für Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, kann das Arbeitsverhältnis während längstens neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen und ordentlich gekündigt werden. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 321c |
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| Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. | ||||||
| Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. | ||||||
| Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336 [1] |
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| Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: | ||||||
| wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; | ||||||
| ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; | ||||||
| weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; | ||||||
| weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. | ||||||
| Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: | ||||||
| weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; | ||||||
| während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; | ||||||
| im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). | ||||||
| Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 336c [1] |
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| Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: | ||||||
| während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf [3] Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; | ||||||
| während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; | ||||||
| während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; | ||||||
| vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2; | ||||||
| solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt; | ||||||
| während des Urlaubs nach Artikel 329gbis; | ||||||
| zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c; | ||||||
| während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. | ||||||
| Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. | ||||||
| Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [6] Ursprünglich: Bst. cbis, dann cter. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
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| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
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SR 414.20 HFKG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung |
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| Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: | ||||||
| Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist;die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind;eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind;den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen;die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden;die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden;überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. | ||||||
| Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; | ||||||
| die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind; | ||||||
| eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind; | ||||||
| den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen; | ||||||
| die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden; | ||||||
| die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden; | ||||||
| überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. | ||||||
| Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. | ||||||
| Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. | ||||||
| Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung. [1] Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 10 |
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| Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: | ||||||
| in der Sache ein persönliches Interesse haben; | ||||||
| mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; | ||||||
| mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; | ||||||
| Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; | ||||||
| aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. | ||||||
| Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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