Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6660/2018
Urteil vom 9. Dezember 2019
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
A._______,
vertreten durch
Parteien lic. iur. Hans Luginbühl, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Vorinstanz.
Gegenstand Auflösung des Arbeitsvertrags.
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem (...) beim UVEK als (...) sowie ab dem (...) zusätzlich in der Funktion als (...) sowie (...) zu einem Pensum von 100%.
Im Laufe seines Eintrittsprozesses informierte A._______ das UVEK mittels Meldeformular vom (...) über seine Nebenbeschäftigung als Dozent im Auftrag der (...), der (...) sowie der (...) im Umfang von 20 Tagen pro Jahr. Die Tätigkeit wurde als nicht bewilligungspflichtig eingestuft. Zudem wurde festgehalten, dass hierfür kein bezahlter Urlaub gewährt werde.
B.
Im Anschluss an ein Mitarbeitergespräch betreffend die Genehmigung von Arbeitszeiten ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten informierte A._______ seinen Vorgesetzten mit E-Mail vom 2. Mai 2017 darüber, dass er in Abhängigkeit seiner Pendenzen teilweise abends bis ca. 22.00 Uhr und an Samstagen arbeite. Im Weiteren wies er darauf hin, dass er oft auch dann arbeite, während er längere Gruppenarbeiten an Kursveranstaltungen durchführe. Der Vorgesetzte teilte A._______ gleichentags mit, dass die aktuelle Situation bis auf Weiteres so belassen werde.
C.
Bis zum 31. Dezember 2017 liess sich A._______ rund 440 Stunden Überzeit gutschreiben, welche teilweise kompensiert und teilweise ausbezahlt (50 Stunden) wurde. Per 1. Januar 2018 einigten sich A._______ und sein Vorgesetzter daher auf einen Wechsel des Arbeitszeitmodells von Jahresarbeitszeit (JAZ) zu Vertrauensarbeitszeit (VAZ). Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhielt A._______ jährlich zehn Ausgleichstage.
D.
Anlässlich eines Gesprächs vom 18. Juni 2018 mit dem zuständigen Personalleiter und dem Vorgesetzten wurde A._______ mitgeteilt, dass Unregelmässigkeiten in seiner Arbeitszeiterfassung festgestellt worden seien. So habe er, während er seiner Dozententätigkeit nachgegangen sei, gleichzeitig auch Arbeitszeit beim UVEK erfasst und somit für die gleiche Arbeitszeit sowohl Lohn von den Schulungsanbietern als auch vom UVEK bezogen. Ab dem 1. Januar 2018 sei die Dozententätigkeit nicht als Abwesenheit im Zeiterfassungssystem erfasst worden. Ausserdem habe er es unterlassen, seine weiteren Nebentätigkeiten als Inhaber einer Einzelfirma und als Geschäftsführer einer GmbH zu melden.
E.
A._______ nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2018 sowie anlässlich einer Besprechung vom 3. Juli 2018 zu den einzelnen Vorwürfen Stellung. Während seiner Dozententätigkeit habe er aufgrund seiner Unterrichtsmethodik auch für das UVEK arbeiten können und sei jederzeit erreichbar gewesen. So habe er an den Unterrichtstagen jeweils 5-6 Stunden für das UVEK gearbeitet. Sein effizientes und effektives Arbeitsverhalten würde daher dem UVEK zugutekommen. Dass er die Dozententätigkeit beim Arbeitsmodell VAZ als Abwesenheit erfassen müsse, sei ihm sodann nicht mitgeteilt worden. Zudem habe er die Einzelfirma und die GmbH lediglich pro forma zum Zweck der Steueroptimierung gegründet. Über beide Firmen würden keine akquisitorischen Tätigkeiten stattfinden.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 teilte das UVEK A._______ mit, dass die VAZ zukünftig nicht mehr bewilligt werde und stattdessen das Arbeitszeitmodell JAZ zur Anwendung gelange. Zudem habe A._______ sämtliche Nebenbeschäftigungen unverzüglich zu dokumentieren. Im Weiteren hielt das UVEK fest, dass auf eine Kündigung verzichtet werde, sofern A._______ Einsicht in sein Fehlverhalten zeige und dies zum Ausdruck bringe, indem er vollständig Einblick in sämtliche massgebenden Unterlagen (Abrechnungen der Auftraggeber, Steuerunterlagen der Eigenfirmen, Unterrichtszeitpläne etc.) gewähre. Ausserdem seien dem Bund sämtliche bereits geleisteten Lohnentschädigungen im Umfang der anderweitig geleisteten Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitsweg) zurückzuzahlen.
G.
Mit Schreiben vom 3. August 2018 verweigerte A._______ dem UVEK die Einsicht in die geforderten Unterlagen, da eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Er sei jedoch bereit, allfällige Details anlässlich einer Besprechung mündlich zu erörtern.
H.
Am 15. August 2018 fand zwischen A._______ und dem Leiter HR sowie dem Leiter Rechtsdienst ein mündlicher Austausch über das weitere Vorgehen statt. Sie einigten sich darauf, zwecks Erreichung eines guten Vertrauensverhältnisses die vergangenen Geschehnisse aufzuarbeiten. A._______ stimmte deshalb der Einsicht in seine Unterrichtspläne zwecks Vergleichs mit seinen Zeiterfassungen zu. Er betonte, er habe während den Unterrichtssequenzen immer ausgestempelt und nur teilweise die Zeit nachgestempelt, in welcher er für das UVEK gearbeitet habe.
I.
Nach Abgleich der Daten teilte das UVEK A._______ mit Schreiben vom 20. September 2018 mit, dass er während seiner Dozententätigkeiten regelmässig und in grossem Umfang (306.32 Stunden) Arbeitszeit beim UVEK erfasst habe. Dieses Ergebnis stehe in klarem Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er für die Schule immer ausgestempelt habe. Er werde daher gebeten, zu den erfassten Stunden detailliert Stellung zu nehmen.
J.
Am 2. Oktober 2018 bestritt A._______ den Vorwurf vollumfänglich. Zudem habe sein Vorgesetzter seine Dozententätigkeit ausdrücklich genehmigt. Da er sämtlichen Pflichten nachgekommen sei, erachte er die Angelegenheit nun als abgeschlossen.
K.
In der Folge unterbreitete das UVEK A._______ einen Vereinbarungsentwurf für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, den A._______ mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 ablehnte.
L.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 löste das UVEK das Arbeitsverhältnis mit A._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
|
1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen - 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80 |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80 |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen. |
4 | Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest. |
5 | Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. |
M.
Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 22. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn weiterzubeschäftigen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffn. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Entschädigung im Umfang von zwölf Monatslöhnen auszurichten. Seinen Hauptantrag begründet der Beschwerdeführer unter anderem damit, dass die Kündigung aus Rache erfolgt sei, da er sich über das Fehlverhalten seines Vorgesetzten und dessen Partnerin beschwert habe. Die Kündigung erweise sich daher als missbräuchlich. Eventualiter habe ihm die Vorinstanz eine Entschädigung von zwölf Monatslöhnen auszurichten, da sie ohne sachlichen Grund erfolgt sei. Er habe während der erfassten Arbeitszeit effektiv auch für die Vorinstanz gearbeitet, wobei sein Vorgesetzter seine Zeiterfassungspraxis genehmigt habe. Des Weiteren sei die Berechnung der angeblich fehlerhaft erfassten Arbeitszeit im Umfang von 306.32 Stunden und damit des angeblichen Schadens von Fr. 23'000.- falsch, wobei in diesem Umfang kein rechtlich relevanter Schaden vorliege und es ausserdem an einer Rechtsgrundlage zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs fehle. Im Übrigen erweise sich die Kündigung auch deshalb als ungültig, da keine vorgängige Mahnung ausgesprochen worden sei.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hält ergänzend insbesondere fest, es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer zeitweise während seiner unbezahlten Abwesenheiten auch für sie gearbeitet habe. Seine Angaben zum Umfang dieser angeblich geleisteten Arbeiten seien indes widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Zudem habe sie sein Vorgehen weder angeordnet, noch vor- oder nachträglich genehmigt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die bereits durch die Schulungsanbieter entschädigten Arbeitszeiten nicht auch noch seiner Arbeitszeit bei ihr anrechnen dürfen. An ihrer Rückforderung im Umfang von 306.32 Stunden halte sie fest. Ausserdem sei vorliegend von einer qualifizierten Pflichtverletzung auszugehen, welche die fristlose Entlassung ohne Mahnung rechtfertige.
O.
Mit Schlussbemerkungen vom 14. Februar 2019 zieht der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag um Weiterbeschäftigung aufgrund des Antritts einer neuen Arbeitsstelle zurück. An seinem Eventualbegehren und den Ausführungen in seiner Beschwerde hält er vollumfänglich fest und präzisiert diese. Zum Beweis für seine Arbeitstätigkeit für die Vorinstanz während den Unterrichtstagen reicht er sodann weitere Beweismittel (verfasste E-Mails, Schreiben eines Mitarbeiters) ein.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptantrag um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Weiterbeschäftigung in seinen Schlussbemerkungen zurückgezogen, weshalb darüber nicht zu befinden und die Beschwerde insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Entsprechend ist auch nicht auf dessen Ausführungen im Zusammenhang mit der Missbräuchlichkeit der Kündigung einzugehen und auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen betreffend die persönlichen Konflikte am Arbeitsplatz ist zu verzichten. Stattdessen ist der Eventualantrag um Aufhebung der Dispositiv-Ziffn. 2 und 3 und um Zusprechung einer Entschädigung im Umfang von zwölf Monatslöhnen zu prüfen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebs-internen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).
4.
Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe während seiner bereits durch die Schulungsanbieter bezahlten Abwesenheiten zu Unrecht auch Arbeitszeit bei ihr erfasst und damit das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Sodann habe sich herausgestellt, dass er unter der Geltung der Vertrauensarbeitszeit (ab 1. Januar 2018) seine Dozententätigkeit nicht als Abwesenheit (Bezug von Ferientagen) verbucht habe. Auf diese Weise habe er sich in der Zeit von Februar 2015 bis Juni 2018 zu Unrecht Arbeitszeit von insgesamt 306.32 Stunden gutschreiben lassen. Dies entspreche einer Lohnsumme von Fr. 23'000.-. Zwar werde grundsätzlich nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer - wie dieser geltend macht - teilweise auch während seiner Unterrichtssequenzen für die Vorinstanz gearbeitet habe. Ein Vergleich der Stundenpläne mit den erfassten Arbeitszeiten zeige jedoch, dass er in zahlreichen Fällen weit über 50% der Unterrichtszeiten gleichzeitig auch für sie gearbeitet haben solle, was offensichtlich nicht richtig sein könne. Ebenso wenig sei es glaubwürdig, dass er während allen Unterrichtspausen stets und vollumfänglich gearbeitet habe. Ohnehin stehe fest, dass der Beschwerdeführer für diese Abwesenheiten keine Telearbeitsvereinbarung vorweisen könne. Vielmehr sei vereinbart worden, dass die Nebenbeschäftigung nicht als bezahlte Abwesenheit gelte. Bereits deshalb könne er - selbst wenn er tatsächlich für die Vorinstanz gearbeitet habe - keine vergütete Arbeitszeit geltend machen. Eine explizite oder stillschweigende Genehmigung der Zeiterfassungspraxis des Beschwerdeführers sei sodann nie erteilt worden. So könne insbesondere aus der Tatsache, dass der Vorgesetzte die Zeiterfassungen des Beschwerdeführers jeweils Ende Monat genehmigt habe, keine Genehmigung abgeleitet werden, da aus den Outlook-Einträgen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gewesen sei, wann der Beschwerdeführer seiner Dozententätigkeit nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe folglich durch seine falsche Zeiterfassung den Kündigungstatbestand von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass ein Grund für eine Kündigung vorliege. Er macht geltend, er habe nur dann Arbeitszeit erfasst, wenn er effektiv auch für die Vorinstanz gearbeitet habe. Aufgrund der sehr hohen Arbeitslast sei er gezwungen gewesen, die ihm zur Verfügung stehende Zeit zugunsten der Vorinstanz optimal zu nutzen. Entsprechend habe er während Gruppenarbeiten und Prüfungen seine Pendenzen erledigt. Dabei sei sein Vorgesetzter über jede schulbedingte Abwesenheit informiert gewesen und habe ihm bewilligt, seiner Arbeit für die Vorinstanz auch während seiner externen Unterrichtssequenzen nachzugehen. Zudem habe er die entsprechende Zeiterfassung jeden Monat freigegeben. In seiner E-Mail vom 2. Mai 2017 habe der Vorgesetzte dementsprechend keineswegs überrascht reagiert, als die seit Jahren gelebte Zeiterfassungspraxis zur Sprache gekommen sei. Vielmehr habe er dieser ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt B.). Zum Vorwurf der unterlassenen Abwesenheitserfassung während der Vertrauensarbeitszeit führt der Beschwerdeführer sodann an, es habe sich bei der Dozententätigkeit um eine unbezahlte und damit um eine nicht zu erfassende Abwesenheit gehandelt. Da folglich nichts habe erfasst werden müssen, könne es auch keine Fehler bei der Erfassung geben. Die von der Vorinstanz für diese Zeit aufgerechneten Stunden seien daher nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, er habe nicht - wie erfasst - für die Vorinstanz gearbeitet, erweise sich die Berechnung von 306.32 Stunden als fehlerhaft. Ebenso sei darin nicht berücksichtigt worden, dass es bei jeder Unterrichtssequenz Pausen gegeben habe, während welchen er problemlos für die Vorinstanz habe arbeiten können. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ergebe sich ein Resultat von 139.33 Stunden.
5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
5.1.1 Nach Art. 10 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
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1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
5.1.2 Zu den wichtigen Pflichten im Arbeitsverhältnis gehört die in Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
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1 | Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. |
2 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. |
5.2 Dass der Beschwerdeführer während seiner Unterrichtssequenzen zeitweise auch für die Vorinstanz gearbeitet hat, wird - vorbehältlich des tatsächlichen Umfangs dieser Arbeitszeiten - nicht bestritten. Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer diese während seiner Nebenbeschäftigung angegebene Arbeitsleistung zu Recht als Arbeitszeit bei der Vorinstanz deklariert hat.
5.2.1 Im Rahmen seines Eintrittsprozesses kam der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG) |
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1 | Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben. |
1bis | Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302 |
2 | Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303 |
a | sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann; |
b | aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht. |
3 | Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen: |
a | Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist; |
b | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat. |
4 | Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten. |
5 | Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen. |
Anhand des Zeiterfassungssystems kann die Vorinstanz belegen, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser Vereinbarung während seiner Unterrichtszeiten Arbeitszeit bei der Vorinstanz erfasst hat. Selbst wenn die erfassten Arbeitsstunden - wie der Beschwerdeführer geltend macht - erbracht worden sind, so konnte er ohne vorherige Absprache und individuelle Genehmigung seines Vorgesetzten nicht davon ausgehen, dass er die während einer Nebenbeschäftigung erbrachten Leistungen als Arbeitszeit anrechnen darf, zumal dabei die ordnungsgemässe und effektive Arbeitserfüllung unter Umständen nicht gewährleistet ist. Haupt- und Nebenbeschäftigung sind deshalb klar voneinander zu trennen, mithin dürfen während der Hauptarbeitszeit grundsätzlich auch keine nebenberuflichen Aufgaben erfüllt werden (und umgekehrt). Der Arbeitnehmer ist ausserdem verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen am vereinbarten Ort zu erbringen (Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss., Bern 2005, Rz. 160). Im Arbeitsvertrag vom (...) bzw. den angepassten Arbeitsverträgen vom (...) und vom (...) wird als Arbeitsort Bern und damit das UVEK genannt. Folglich durfte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort ausserhalb des UVEK nicht frei bestimmen. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können Angestellte ihre Arbeit jedoch ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten (vgl. Art. 33 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Home-Office (von zu Hause aus) und Mobile-Office (beispielsweise Arbeiten von unterwegs oder in Business-Centern) setzen somit eine Absprache mit dem/der Vorgesetzten voraus (vgl. die Richtlinie des Eidgenössischen Personalamts EPA betreffend Mobile Arbeitsformen in der Bundesverwaltung). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer lediglich eine Vereinbarung über die Verrichtung von Arbeit von zu Hause aus, nicht indes eine solche über die Verrichtung von mobiler Telearbeit getroffen hat. Der Beschwerdeführer durfte seine Arbeiten - vorbehältlich des genehmigten Home-Office - somit nicht eigenmächtig und einseitig ausserhalb des UVEK erledigen. Folglich kann der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, während seiner Unterrichtstätigkeit und den Unterrichtspausen Arbeiten für die Vorinstanz erledigt zu haben, daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indem er diese nicht bewilligten Arbeitsleistungen im Zeiterfassungssystem erfasste, hat er vielmehr wichtige Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer oft Arbeitszeiten aufgeschrieben hat, welche von der Vorinstanz zu Recht als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. So ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer teilweise von Beginn weg sowie ununterbrochen während der gesamten Unterrichtszeit und darüber hinaus für die Vorinstanz gearbeitet haben soll (beispielsweise am 1. Juni 2015 von 9.34 Uhr bis 12.04 Uhr [Unterrichtszeit: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr], am 12. Januar 2016 von 12.56 Uhr bis 19.03 Uhr [Unterrichtszeit: 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr] sowie am 20. Januar 2017 von 7.10 Uhr bis 12.57 Uhr [Unterrichtszeit: 8.00 Uhr bis 11.50 Uhr]). Daraus ist zu schliessen, dass er mehrfach und über eine längere Zeit nicht geleistete Arbeitszeit erfasst und insofern ebenfalls wichtige Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
5.2.2 Indessen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als der Vorgesetzte mit E-Mail vom 2. Mai 2017 über die für die Vorinstanz erbrachte Arbeitsleistung während des Unterrichts informiert worden ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie geltend macht, der Beschwerdeführer habe sich in diesem E-Mail auf die von ihm selbst besuchten Kurse bezogen, erwähnte er doch ausdrücklich, dass es sich um von ihm "durchgeführte" Kursveranstaltungen handelt. Der Vorgesetzte musste zudem davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung während der Unterrichtssequenzen nicht nur erbringt, sondern diese auch als vergütete Arbeitszeit erfasst, zumal es in der erwähnten E-Mail um die Zeiterfassung des Beschwerdeführers ging. Der Vorgesetzte hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Arbeitsverrichtung des Beschwerdeführers während des Unterrichts. Da er darauf nicht reagiert, sondern mitgeteilt hat, dass die Situation bis auf Weiteres so belassen werde, muss er sich die widerspruchslose Duldung entgegenhalten lassen. Hingegen vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass der Vorgesetzte bereits vor diesem Zeitpunkt über seine Arbeitsleistungen informiert gewesen ist und diese genehmigt hat. Insbesondere war für die Vorinstanz anhand der Zeiterfassungen nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterrichtssequenzen gearbeitet hat, zumal er die Stunden im Mobile-Office nicht mit dem Code "Mobiles Arbeiten" erfasst hatte. Daran ändert sich auch nichts, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seine Unterrichtssequenzen im Outlook-Kalender sichtbar gewesen sind. Fehlen gegenteilige Hinweise, darf der Vorgesetzte grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten korrekt erfasst hat. Von einem Vorgesetzten kann daher - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - insbesondere nicht verlangt werden, er habe im Rahmen der Arbeitszeitkontrolle stets sämtliche relevanten Outlook-Einträge mit den Zeiterfassungen abzugleichen.
5.2.3 Ausgehend von der Berechnung der Vorinstanz (abzüglich 3.52 Stunden am 8. Januar 2016, welche ausserhalb der Unterrichtszeiten erfasst wurden) hat der Beschwerdeführer folglich bis zum 2. Mai 2017 nicht bewilligte Arbeitsstunden im Umfang von 161.13 Stunden im Zeiterfassungssystem erfasst. Die am 21. und 24. August 2017 sowie am 20. und 25. September 2017 erfassten Arbeitszeiten im Umfang von insgesamt 17.97 Stunden hat sich die Vorinstanz nach dem Gesagten entgegenhalten zu lassen. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass insbesondere der angegebene Umfang der Arbeitszeit vom 20. September 2017 (12.21 Uhr bis 17.14 Uhr) nicht glaubhaft ist, da dies bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg und fast während der gesamten Unterrichtszeit (13.00 Uhr bis 17.30 Uhr) für die Vorinstanz gearbeitet hat. Sie vermag indes das - für ihre Lohnrückforderung vorausgesetzte - genaue Ausmass der zu Unrecht eingetragenen Arbeitszeit, nicht konkret zu belegen. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber einzelne E-Mails und eine Aussage eines Mitarbeiters vor, welche seine zeitweise Arbeitstätigkeit während des Unterrichts belegen, weshalb jedenfalls nicht die gesamte Zeiterfassung als fehlerhaft bezeichnet werden kann.
5.2.4 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Arbeitszeiterfassung unter dem Arbeitszeitmodell VAZ ab dem 1. Januar 2018. Aus der Zeiterfassung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er an den Tagen, an welchen er unterrichtet hat, keine Einträge (An- oder Abwesenheiten) vorgenommen hat.
5.2.4.1 Gemäss Art. 64a Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 64a Flexible Arbeitsformen - (Art. 17a BPG) |
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1 | Soweit es betrieblich möglich ist, fördern die Vorgesetzten die flexiblen Arbeitsformen in Bezug auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort. |
2 | Die Vorgesetzten vereinbaren mit den Angestellten die Orte, an denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Sie gewähren den Angestellten unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen eine möglichst grosse Wahlfreiheit. |
3 | Liegt der Arbeitsort einer angestellten Person in der Schweiz, so ist mobiles Arbeiten im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Die Leiter und Leiterinnen der Verwaltungseinheiten können in begründeten Ausnahmefällen mobiles Arbeiten im Ausland bewilligen; sie berücksichtigen dabei die möglichen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Hindernisse.206 |
4 | Als mögliche Ausnahme gilt namentlich das Arbeiten am Wohnort, wenn Grenzgänger und Grenzgängerinnen einen Teil der Arbeitsleistung dort erbringen können.207 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 64b Vertrauensarbeitszeit - (Art. 17a BPG)210 |
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1 | Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren. |
2 | Für Angestellte der Lohnklassen 30-38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch. |
3 | Angestellte der Lohnklassen 18-29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.211 |
4 | Angestellte der Lohnklassen 1-17 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013212 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.213 |
5 | Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.214 |
6 | Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 64b Vertrauensarbeitszeit - (Art. 17a BPG)210 |
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1 | Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren. |
2 | Für Angestellte der Lohnklassen 30-38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch. |
3 | Angestellte der Lohnklassen 18-29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.211 |
4 | Angestellte der Lohnklassen 1-17 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013212 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.213 |
5 | Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.214 |
6 | Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 64b Vertrauensarbeitszeit - (Art. 17a BPG)210 |
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1 | Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren. |
2 | Für Angestellte der Lohnklassen 30-38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch. |
3 | Angestellte der Lohnklassen 18-29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.211 |
4 | Angestellte der Lohnklassen 1-17 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013212 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.213 |
5 | Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.214 |
6 | Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 64b Vertrauensarbeitszeit - (Art. 17a BPG)210 |
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1 | Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren. |
2 | Für Angestellte der Lohnklassen 30-38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch. |
3 | Angestellte der Lohnklassen 18-29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.211 |
4 | Angestellte der Lohnklassen 1-17 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013212 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.213 |
5 | Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.214 |
6 | Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos. |
5.2.4.2 Wie erwähnt, hatte der Beschwerdeführer unter dem Arbeitszeitmodell JAZ seine nebenberuflich bedingten Abwesenheiten durch Gleitzeitstunden zu kompensieren. Verfügte er über keine solche Gleitzeit, musste er Ferientage beziehen, um seiner Nebenbeschäftigung nachgehen zu können. Ab dem 1. Januar 2018 arbeitete er unter dem Arbeitszeitmodell der VAZ, womit eine Kompensation von Gleitzeit nicht mehr möglich war. Stattdessen vereinbarte er mit seinem Vorgesetzten eine Gutschrift von zehn zusätzlichen freien Tagen (Ausgleichstage). Folgerichtig hatte der Beschwerdeführer nun unter der Geltung der VAZ - zumal auch nichts anderes vereinbart wurde - für seine Abwesenheiten Ausgleichstage bzw. Ferientage zu beziehen. Zwar trifft es zu, dass bei der VAZ - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die Erledigung der vereinbarten Aufgaben und somit nicht die Arbeitszeiten im Vordergrund stehen (vgl. E. 5.2.4.1). Dies hat indes nicht zur Folge, dass Angestellte unbeschränkt, ohne Ferien- bzw. Ausgleichtage zu beziehen, frei nehmen können. Vielmehr verfügen auch Angestellte, welche unter dem Modell der VAZ arbeiten, über ein Kontingent an Ferientagen und teilweise an Ausgleichstagen, welche sie zu beziehen und als Absenzen im Zeiterfassungssystem zu erfassen haben (vgl. Handbuch "E-Gate Zeitwirtschaft Mitarbeitende" des EPA vom August 2018, S. 34). Ferien- und Ausgleichstage können im Zeiterfassungssystem der Bundesverwaltung ab einer Einheit von einem halben Tag (entspricht 4.15 Stunden bei einer Tagessollarbeitszeit von 8.3 Stunden) bezogen werden (vgl. Handbuch "E-Gate Zeitwirtschaft Mitarbeitende" des EPA vom August 2018, S. 91, vgl. auch Handbuch "Zeitwirtschaft IPDM" des EPA vom Juli 2019, S. 140). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer eine spezielle Abmachung vorlag, die ihn berechtigt hätte, eine gewisse Abwesenheitsdauer noch nicht als Ferien eintragen zu müssen (beispielsweise eine zulässige Abwesenheit bis zu einem Tag). Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, ab einem halben Tag Abwesenheit Ferien zu beziehen. Halb- und ganztägige Abwesenheiten fielen somit nicht mehr in die Zeitsouveränität des Beschwerdeführers und er hat sich hierfür Ferientage anrechnen zu lassen. Ausgehend von der Berechnung der Vorinstanz ergibt sich demnach eine Summe aller nicht erfassten Abwesenheiten ab dem 1. Januar 2018 bis zum 22. Juni 2018 von 123.7 Stunden. Ebenso nicht erfasst hat der Beschwerdeführer während dieser Zeit angeblich geleistete Arbeit im Mobile-Office ("Mobiles Arbeiten") (vgl. Handbuch "E-Gate Zeitwirtschaft Mitarbeitende" des EPA vom August 2018, S. 37), weshalb er aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.2.5 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer 161.13 nicht bewilligte (darin enthalten teilweise auch nicht geleistete) Stunden als Arbeitszeit sowie 123.7 Stunden zu Unrecht nicht als Abwesenheitszeit, ausmachend insgesamt 284.83 Stunden - statt wie von der Vorinstanz angenommen 306.32 Stunden - erfasst. Damit hat er wichtige Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
|
1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
5.3 Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, er sei vorgängig nicht rechtsgenügend gemahnt worden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei im vorliegenden Fall keine vorgängige Mahnung notwendig gewesen, da das Fehlverhalten des Beschwerdeführers derart schwer wiege, dass auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem hätte das verlorene Vertrauensverhältnis durch eine Mahnung nicht wiederhergestellt werden können. Stattdessen habe sie versucht, dieses wiederherzustellen, indem sie den Beschwerdeführer dazu aufgefordert habe, Einsicht in sein Fehlverhalten zu zeigen und den entstandenen Schaden auszugleichen. Dies habe er jedoch abgelehnt.
5.3.1 Eine Mahnung ist unabhängig von der einschlägigen Kündigungsbestimmung erforderlich, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, den betroffenen Arbeitnehmer zur gewünschten Verbesserung von Leistung oder Verhalten zu veranlassen (statt vieler Urteil A-2708/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6.7 m.w.H.). Sie dient der Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist folglich ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Urteil BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 7.3; BVGE 2008/25 E. 6 m.w.H.; Urteile BVGer A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.4.3, A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1, A-1508/2007 vom 15. November 2007 E. 3.4.1 ff.). Falls eine Mahnung hingegen ungeeignet ist, das Vertrauen in dem Masse, wie es für die betreffende Position erforderlich ist, wiederherzustellen, oder sich als sinnlos erweist, kann auf eine solche verzichtet werden (BGE 143 II 443 E. 7.5; Urteile BVGer A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.4.3, A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 6.1).
5.3.2 Als Grund für eine fristlose Kündigung gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. E. 5.1.1). Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis ordentlich aufgelöst und damit zu erkennen gegeben, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war. Ihrer Auffassung, dass auch eine fristlose Kündigung möglich gewesen wäre und daher auf das Erfordernis der vorgängigen Mahnung verzichtet werden könne, kann daher bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Das Vertrauensverhältnis war somit nicht derart zerstört, dass eine Wiederherstellung durch ein milderes Mittel nicht mehr möglich gewesen wäre. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (vgl. Sachverhalt F.) wurde dem Beschwerdeführer denn auch Gelegenheit gegeben, das begangene Unrecht wiedergutzumachen und das gestörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Die Vorinstanz drohte dem Beschwerdeführer die Kündigung an, sofern er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeige und in Aufarbeitung des Sachverhalts den entstandenen Schaden nicht ausgleiche. Eine blosse Mahnung wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, das Vertrauen wiederherzustellen. Vielmehr durfte die Vorinstanz das Vertrauensverhältnis, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, Einsicht zu zeigen und die vergangenen Geschehnisse gemeinsam aufzuarbeiten sowie den Schaden auszugleichen, nach wie vor als beeinträchtigt betrachten. Die Kündigung erweist sich somit auch in formeller Hinsicht als gültig.
5.4 Folglich erweist sich die ordentliche Kündigung des Beschwerdeführers als rechtmässig. Seine Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist auf den weiteren Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Nebenbeschäftigungen als Inhaber einer Einzelfirma sowie als Geschäftsführer einer GmbH nicht gemeldet, nicht einzugehen, zumal die Vorinstanz die Frage der Gewichtung dieser Verletzung ausdrücklich offenliess und ihre Kündigung somit auf die falsche Zeiterfassung stützte.
5.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
|
1 | Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: |
a | es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird; |
b | die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt; |
c | der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; |
d | einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. |
2 | ...101 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
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1 | Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können: |
a | Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; |
b | Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; |
c | mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; |
d | mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; |
e | schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann; |
f | Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
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1 | Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: |
a | es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird; |
b | die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt; |
c | der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; |
d | einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. |
2 | ...101 |
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, da diese als Rechtsgrundlage Art. 31
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen - 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80 |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80 |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen. |
4 | Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest. |
5 | Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. |
5.5.2 Da es sich bei der Nennung des Art. 31
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen - 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80 |
2 | Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen. |
4 | Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest. |
5 | Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
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1 | Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: |
a | es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird; |
b | die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt; |
c | der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; |
d | einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. |
2 | ...101 |
5.6 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht verfügt hat, dass die per (...) zu Unrecht abgerechnete Arbeitszeit im Umfang von 306.32 Stunden mit dem Saldo der Zeitabrechnung per (...) verrechnet wird und der Saldo auszugleichen ist. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz lege nicht dar, in welcher Form dem Bund ein finanzieller Schaden entstanden sei. Ein solcher sei - wenn überhaupt - nur in dem Umfang entstanden, indem er sich die Überstunden (50 Stunden) habe auszahlen lassen. Hingegen sei ihr kein Schaden erwachsen, soweit er die restlichen Stunden durch Freizeit kompensiert habe.
5.6.1 Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtliches Austauschverhältnis. Wenn der Arbeitsnehmer nicht leistet, kann der Arbeitgeber den Lohn zurückbehalten (vgl. Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
|
1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 30 Jahresarbeitszeit - (Art. 64 BPV) |
|
1 | Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis -25 Stunden begrenzt. |
2 | Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung. |
2bis | Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Kalenderjahrs unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.55 |
3 | Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert. |
4 | Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.56 |
5 | Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.57 |
5.6.2 Der Beschwerdeführer erfasste 161.13 nicht bewilligte und damit nicht zu berücksichtigende Stunden als Arbeitszeit. Des Weiteren wurden unter der Geltung der VAZ 123.7 Stunden zu Unrecht nicht als Abwesenheitszeit erfasst (vgl. E. 5.2.5). Dadurch entstand der Vorinstanz bzw. dem Bund ein finanzieller Schaden bzw. dem Beschwerdeführer eine nicht gerechtfertigte Bereicherung, da er hierfür zu Unrecht Lohn erhalten hat. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, im Umfang der Kompensation durch Freizeit sei kein Schaden entstanden. Da er die fraglichen Stunden zu Unrecht erfasst hat, verfügte er über keine Arbeitszeit, welche er hätte kompensieren können. Statt Freizeit zu beziehen, hätte er in dieser Zeit arbeiten müssen. Der Schaden besteht daher darin, dass der Beschwerdeführer weniger Stunden geleistet hat, als er gemäss der vertraglichen Vereinbarung hätte leisten müssen (vgl. auch Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2.1 und BVGer A-3049/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.4). Die Vorinstanz ist somit berechtigt, den negativen Zeitsaldo im Umfang von 284.83 Stunden mit einem allfälligen Positivsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am (...) zu verrechnen und den Restbetrag zurückzufordern.
5.6.3 Die Beschwerde erweist sich folglich insofern als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 ist indes insoweit gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer lediglich 284.83 Stunden und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - 306.32 Stunden zu Unrecht als Arbeitszeit erfasst hat.
6.
Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
6.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Der teilweise als obsiegend geltende Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Ihm ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Die
Vorinstanz hat als Bundesbehörde, die als Partei auftritt, trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2018 wird wie folgt geändert: "Die per (...) aufgelaufenen und abgerechneten 284.83 Stunden werden zu Lasten von A._______ mit dem Saldo der Zeitabrechnung per (...) verrechnet. Der Saldo ist auszugleichen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2018 wird berichtigt und lautet neu wie folgt: "Die Kündigung gilt i.S. von Art. 31 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) |
|
1 | Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: |
a | es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird; |
b | die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt; |
c | der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten; |
d | einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten. |
2 | ...101 |
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Pascale Schlosser
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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