Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 207/2017
Urteil vom 7. Dezember 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Lüthi.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Habrik,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag, Überzeit, Ferienentschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 14. Februar 2017
(ZK2 15 9).
Sachverhalt:
A.
B.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) war ab August 2000 Geschäftsführer der C.________ AG. Diese fusionierte 2007 mit der D.________ AG und firmierte fortan als A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin), wobei der bisherige Direktor der D.________ AG zum Direktor der Beklagten ernannt wurde. Der Kläger war neu als Projektleiter für Infrastrukturprojekte vorgesehen. Aufgrund Nichteinigung über die künftigen Anstellungsbedingungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per Ende April 2008. In der Folge einigten sich die Parteien auf einen neuen, per Mai 2008 in Kraft getretenen Arbeitsvertrag. Nachdem der Kläger mit einer später von der Beklagten vorgeschlagenen Lohnreduktion nicht einverstanden war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2010. In der Folge machte der Kläger diverse Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend.
B.
Mit Klage vom 18. November 2011 beim Bezirksgericht Maloja verlangte der Kläger von der Beklagten insgesamt Fr. 164'636.-- nebst Zins, sich zusammensetzend aus Bonus- (Fr. 42'500.--), Überstunden - (Fr. 98'736.--) und Ferienentschädigungsansprüchen (Fr. 23'400.--). Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2014 (mitgeteilt am 6. Januar 2015) vollumfänglich ab.
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung des Klägers teilweise gut und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 14. Februar 2017 zur Bezahlung von insgesamt Fr. 89'318.15 nebst Zins. Wie das Bezirksgericht verneinte es Bonusansprüche. Hingegen erachtete es einen Überzeitanspruch von Fr. 77'737.05 und einen Ferienentschädigungsanspruch von Fr. 11'581.10 als ausgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. April 2017 beantragt die Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Klage sei, soweit Fr. 8'212.10 nebst Zins übersteigend, abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beide Parteien stellen in ihren Eingaben einleitend den Sachverhalt zusammengefasst aus ihrer Sicht dar. Die Voraussetzungen für Sachverhaltsvorbringen halten sie dabei allerdings nicht ein - diese Darlegungen sind unbeachtlich. Ebenso wenig zu berücksichtigen sind die weiteren Ausführungen der Parteien zum Sachverhalt, soweit sie auch dabei die Anforderungen nicht einhalten, etwa indem sie die erforderlichen Aktenhinweise nicht machen. Das betrifft insbesondere die Erörterungen des Beschwerdegegners zu seinem Arbeitseinsatz und zu einzelnen von ihm bearbeiteten Projekten.
1.3. Macht eine Partei geltend, das Willkürverbot sei verletzt, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Es gilt auch diesbezüglich das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A 606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1).
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde primär gegen die von der Vorinstanz - im Gegensatz zur Erstinstanz - zuerkannten Entschädigung von Fr. 77'737.05 für Überzeit. Damit habe die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen.
2.1. Die Vorinstanz hielt zu diesem Anspruch fest, zu unterscheiden sei zwischen Überstunden nach Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
|
1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
|
1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 3 - Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar:9 |
|
a | auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften; |
b | auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen; |
c | auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen; |
d | auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben; |
e | auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten; |
f | auf Heimarbeitnehmer; |
g | auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung; |
h | auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 195414 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 3 - Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar:9 |
|
a | auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften; |
b | auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen; |
c | auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen; |
d | auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben; |
e | auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten; |
f | auf Heimarbeitnehmer; |
g | auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung; |
h | auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 195414 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen. |
Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach ausdrücklich nicht angefochten - entsprechend hat es dabei ohne Weiteres sein Bewenden (E. 1.1).
Einen Anspruch auf Überstundenentschädigung nach Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
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1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
Einen Anspruch auf Überzeitentschädigung nach Art. 13 Abs. 1
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
von Mehrarbeit Kenntnis gehabt und nicht ausdrücklich Einsprache dagegen erhoben habe. Ihr Vorbringen, wonach sie den Beschwerdegegner nie aufgefordert habe, die Arbeitsstunden zu rapportieren, stosse deshalb ebenso ins Leere, wie dass es sich bei den eingereichten Rapporten bloss um grobe Schätzungen und Aufteilungen des Aufwands auf die einzelnen Projekte gehandelt habe, die weder kontrolliert noch unterschriftlich genehmigt worden seien. Fest stehe, dass der Beschwerdegegner auf ihre Anordnung monatlich Auskunft über die für die jeweiligen Projekte aufgewendeten Arbeitsstunden gegeben habe und diese Rapporte von der Beschwerdeführerin gegengezeichnet worden seien. Wäre sie mit den Rapporten und den darin aufgeführten Arbeitsstunden nicht einverstanden gewesen, hätte sie dagegen einschreiten müssen. Da sie dies nicht gemacht habe, würden die in den eingereichten Arbeitsrapporten aufgeführten Arbeitsstunden als von ihr genehmigt gelten.
Die hier einschlägige wöchentliche Höchstarbeitszeit betrage 45 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 9 - 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
|
1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
a | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; |
b | 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. |
2 | ...34 |
3 | Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. |
4 | Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. |
5 | Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
- Kalenderjahr 2007 (November und Dezember) : 32 Stunden
452 Arbeitsstunden, minus Höchstarbeitszeit, minus 60 Stunden.
- Kalenderjahr 2008:
Januar bis und mit April: 216 Stunden
956 Arbeitsstunden, minus Höchstarbeitszeit, minus 20 Stunden.
Mai bis und mit Dezember: 470 Stunden
1'950 Arbeitsstunden, minus Höchstarbeitszeit, minus 40 Stunden.
- Kalenderjahr 2009: 294 Stunden
2'514 Arbeitsstunden, minus Höchstarbeitszeit, minus 60 Stunden.
- Kalenderjahr 2010 (Januar bis und mit Mai) : 273 Stunden
1'233 Arbeitsstunden, minus Höchstarbeitszeit, minus 60 Stunden.
Für die Zeit von November 2007 bis Ende April 2008 mache dies einen Betrag von Fr. 13'615.20 aus, für die Zeit von Mai 2008 bis Ende Mai 2010 einen solchen von Fr. 54'048.45. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 5'474.-- resultiere ein Nettolohn von total Fr. 62'189.65, was nach Addition des gesetzlichen Zuschlags von 25 % einen Gesamtbetrag von Fr. 77'737.05 ergebe.
2.2.
2.2.1. Gegen diese Beurteilung wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 9 - 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
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1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
a | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; |
b | 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. |
2 | ...34 |
3 | Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. |
4 | Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. |
5 | Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. |
(Klagebeilage 23) zusammengesucht habe. Da diese Beilage jedoch einzig zum Beweis der globalen Behauptung der Arbeitszeiten in den Geschäftsjahren angerufen worden sei, hätte die Vorinstanz sie nicht zur Vervollständigung und Ergänzung fehlender Behauptungen, etwa zur pro Kalenderjahr geleisteten Arbeitszeit, beiziehen dürfen. Da in diesen Rapporten die Arbeitsstunden ohnehin nur monatsweise und nicht auf Wochen- oder Tagesbasis aufgelistet seien, wäre eine Beurteilung, die auf Wochenbasis erfolgen müsse, selbst dann nicht möglich, wenn darauf abgestützt werden dürfte.
Die Beschwerdeführerin macht damit zweierlei geltend: erstens, rechtsrelevant und entsprechend zu behaupten sei die in jeder einzelnen Woche geleistete Arbeits- und infolgedessen auch Überzeit. Ohne diese Angabe sei eine Anwendung von Art. 13
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
2.2.2.
2.2.2.1. Wie weit anspruchsbegründende Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind dabei tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an die Substanziierung einer Bestreitung (Urteil 4A 299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 mit umfassenden Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 84).
2.2.2.2. Vorliegend geht es um die Entschädigung für die Leistung von Überzeitarbeit. Anspruchsbegründend und damit vom Arbeitnehmer zunächst zu behaupten, bei Bestreitung alsdann zu substanziieren und schliesslich auch zu beweisen, ist der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit, die über die zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehen und zudem mehr als 60 Stunden in einem Kalenderjahr betragen muss. Die Kompensation von geleisteter Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
Indem Art. 9 Abs. 1
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 9 - 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
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1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
a | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; |
b | 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. |
2 | ...34 |
3 | Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. |
4 | Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. |
5 | Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 9 - 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
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1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
a | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; |
b | 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. |
2 | ...34 |
3 | Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. |
4 | Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. |
5 | Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 9 - 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
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1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
a | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; |
b | 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. |
2 | ...34 |
3 | Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. |
4 | Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. |
5 | Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
Wird die Arbeitsleistung von einem Arbeitnehmer dennoch - wie hier - zusammengefasst für eine bestimmte längere Zeitspanne (z.B. Monate oder Jahre) vorgetragen, verunmöglicht dies eine Anwendung von Art. 13
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ArGV-1 Art. 25 Grundsatz - (Art. 12 und 26 ArG) |
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1 | Unter Vorbehalt von Artikel 26 ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nur als Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 des Gesetzes und nur an Werktagen zulässig. |
2 | Der Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht eine längere Frist vereinbaren, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf. |
Überzeit geleistet wurde noch eine Kompensation erfolgte, zum Nachteil des Arbeitnehmers aus, indem sich die Überzeit um die unter der wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegenden Anzahl Stunden in solchen Kalenderwochen reduziert.
Ein Beispiel soll dies illustrieren : Ob ein Arbeitnehmer, bei dem die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden beträgt, nun in der Kalenderwoche 12 55 Stunden und in der nächsten 45 gearbeitet hat, dies gerade umgekehrt der Fall war oder er in beiden Wochen je 50 Stunden gearbeitet hat, ist - soweit den hier interessierenden Entschädigungsanspruch betreffend - einerlei (ob es sich damit bei den verwaltungs- oder strafrechtlichen Bestimmungen des ArG anders verhält, kann hier offenbleiben). Die Überzeit beläuft sich stets auf insgesamt 10 Stunden. Hat er in der Kalenderwoche 12 60 Stunden gearbeitet und in der nächsten 40, beträgt die Überzeit in der ersten Woche 15 Stunden. In der Woche mit 40 Arbeitsstunden kann eine Kompensation von 5 Stunden Überzeit erfolgt sein, muss aber nicht - das wäre gegebenenfalls vom Arbeitgeber darzutun. Bei einer solchen Aufteilung der Arbeitslast beläuft sich die Überzeit somit entweder auf 10 oder auf 15 Stunden. Macht nun ein Arbeitnehmer zusammengefasst geltend, während diesen zwei Wochen (addierte Höchstarbeitszeit von 90 Stunden) insgesamt 100 Stunden gearbeitet zu haben, behauptet er 10 Stunden Überzeit. Im Vergleich mit einer wochenweisen Behauptung kann er damit höchstens gleichziehen,
nicht aber einen Vorteil erlangen.
Art. 13
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
2.2.2.3. Im Kern zutreffend ist das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, viele Monate enthielten bekanntlich auch angebrochene Arbeitswochen. Wie es sich mit den einzelnen Monaten verhält, ist zwar nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf die Zeitspanne an, für die zusammengefasst die Leistung von Überzeit behauptet wird. Bei dieser Zeitspanne muss es sich um eine Kalenderwoche oder ein Mehrfaches davon handeln, denn auch wenn die Arbeitsleistung für eine längere Zeitspanne zusammengefasst geltend gemacht wird, bleibt die Kalenderwoche die Referenzgrösse. Mit angebrochenen Wochen würde (implizit) unterstellt, dass auch in diesen angebrochenen Wochen die wöchentliche Höchstarbeitszeit insgesamt überschritten wurde. Das kann der Fall gewesen sein, muss aber nicht, wobei ohne Behauptungen zur Arbeitsleistung im Wochenteil, der ausserhalb der geltend gemachten Zeitspanne liegt, nicht zu Gunsten des hierfür die Beweislast tragenden Arbeitnehmers davon ausgegangen werden darf.
Dem trug der Beschwerdegegner nicht ausreichend Rechnung, beginnt doch die von ihm geltend gemachte Zeitperiode (1. November 2007 bis 31. Mai 2010) mit einem Donnerstag und endet an einem Montag. Allein dies führt allerdings noch nicht zu einer umfassenden Abweisung eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs. Wie ausgeführt, kann der Beweis sowohl des Umfangs als auch des Bestehens geleisteter Mehrarbeit durch die Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
2.2.3. Der Beschwerdegegner behauptete in seiner Klageschrift die von ihm geleistete Arbeitszeit vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2010 aufgeteilt nach Geschäftsjahren und berechnete daraus die Überzeit pro Geschäftsjahr. Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung der vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2010 geleisteten Arbeitszeit hingegen Kalenderjahre zu Grunde, wobei sie diese andere Aufteilung gestützt auf die vom Beschwerdegegner als Beweismittel eingereichten Rapporte vorgenommen haben muss. Somit ging die Vorinstanz bei ihren Berechnungen letztlich von derselben Zeitspanne aus wie sie der Beschwerdegegner geltend machte. Die Anzahl Überzeitstunden ist nicht davon abhängig, ob diese Zeitspanne nun weiter unterteilt wird in Geschäfts- oder Kalenderjahre oder ob auf eine solche Unterteilung verzichtet wird. Ist das Ergebnis dasselbe, interessiert insofern nicht weiter, ob die Vorinstanz gestützt auf die Rapporte eine andere Unterteilung vornehmen durfte.
Im Hinblick auf den neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners mit einem geringeren Lohn teilte die Vorinstanz die Arbeitsstunden für das Kalenderjahr 2008 zwischen Januar bis April einerseits, Mai bis Dezember andererseits auf. In seinen Rechtsschriften machte der Beschwerdegegner allerdings zu den von ihm während einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden keine Angaben und stellte diesbezüglich keine Behauptungen auf - er wies diese bloss einzelnen Geschäftsjahren zu. Die Vorinstanz nahm ihre Aufteilung gestützt auf die eingereichten Rapporte vor, obwohl der Beschwerdegegner die Sachverhaltsgrundlage dafür nicht behauptet hatte. Mit anderen Worten stellte sie den Sachverhalt insofern von Amtes wegen fest. Obwohl eine Grundlage dafür nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, ersichtlich ist (vgl. insbesondere Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
|
1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
|
1 | Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. |
2 | Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; |
b | bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: |
b1 | in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, |
b2 | in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. |
des Beschwerdegegners nicht möglich und daher auch nicht statthaft war, muss dem Entschädigungsanspruch gesamthaft der tiefere Stundenansatz von Fr. 52.12 zu Grunde gelegt werden, was bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen ist (E. 2.6 hiernach).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden habe die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt. Entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil habe der Beschwerdegegner die von ihm geleisteten Arbeitsstunden nicht an die Beschwerdeführerin rapportiert und sei auch nie dazu aufgefordert worden. Eine Kontrolle oder gar Genehmigung dieser Arbeitsstunden sei nicht erfolgt. Diese Rapporte hätten nicht der Erfassung der Arbeitszeit gedient, sondern der nachträglichen groben Schätzung und anteilsmässigen Aufteilung des Aufwands des Beschwerdegegners auf die verschiedenen Projekte, damit die Lohnkosten projektbezogen hätten aktiviert werden können. Das zeige sich auch daran, dass für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 und November 2009 bis Mai 2010 nur noch Monate später grobe Jahresübersichten erstellt worden seien. Dass darin nicht die effektiven Arbeitsstunden aufgelistet worden seien, werde weiter etwa dadurch belegt, dass in einem Monat trotz Ferienabwesenheit 240 Arbeitsstunden aufgeführt worden seien und die letzte Zusammenstellung bis Ende Mai 2010 bereits am 7. Mai 2010 erstellt und gegengezeichnet worden sei. Der Beschwerdegegner habe selber nicht auf diese
Rapporte abgestellt, sonst hätte er nicht zunächst ganze 2'100 Stunden Überzeit behaupten können, was er anschliessend immer wieder reduziert habe. Die vom Beschwerdegegner angerufenen Zeugen hätten die behauptete Überzeitleistung nicht bestätigt. Hingegen habe der ehemalige Delegierte des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und damals direkter Vorgesetzter des Beschwerdegegners den geschilderten Zweck dieser Rapporte bestätigt und ausgesagt, die effektiven Arbeitsstunden seien damit nicht erfasst oder kontrolliert worden, sondern seien für die Aufteilung irrelevant gewesen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe kein Überstunden- oder gar Überzeitguthaben mehr bestanden. Trotz dieser gegen die Zuverlässigkeit der in den Rapporten aufgeführten Arbeitsstunden sprechenden Beweismittel habe die Vorinstanz vollumfänglich auf die dortigen Angaben abgestellt. Bei dieser Würdigung habe sie auch die im Recht liegenden Ausdrucke der elektronischen Agenda des Beschwerdegegners ausser acht gelassen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung einerseits den Sinn und die Tragweite der Rapporte offensichtlich verkannt und andererseits die übrigen Beweismittel, insbesondere die Aussage des ehemaligen direkten Vorgesetzten, gänzlich
unberücksichtigt gelassen. Damit sei sie in Willkür verfallen.
2.3.2. Für die Vorinstanz war bei der Beweiswürdigung entscheidend, dass die geleisteten Arbeitsstunden in den Rapporten aufgeführt sind, die Beschwerdeführerin diese Rapporte gegengezeichnet hat und so die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen einzuschreiten, sofern sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Indem die Beschwerdeführerin die aufgeführten Stunden nicht beanstandet habe, gälten diese als von ihr genehmigt. Zu welchem Zweck die Rapporte primär erstellt worden sind, erachtete die Vorinstanz insofern als nicht erheblich.
2.3.3. Dass sie Kenntnis von den Arbeitsstunden gemäss Rapporten gehabt hatte und die Möglichkeit zum Einschreiten gehabt hätte, stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Abrede - darum, ob die Leistung von Überzeit angeordnet resp. genehmigt worden ist, geht es hier infolgedessen nicht (siehe dazu zit. Urteil 4A 42/2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Strittig ist vielmehr die von der Vorinstanz als ausgewiesen erachtete Anzahl von Arbeits- und infolgedessen auch Überzeitstunden.
2.3.3.1. Anders als bezüglich der Anordnung resp. Genehmigung von Überzeit kann es beim Beweis von deren Umfang - entgegen der Vorinstanz, die diesbezüglich nicht differenzierte - sehr wohl darauf ankommen, aus welchem Grund Rapporte erstellt worden sind. Denn die Genauigkeit der Erfassung der Stunden kann je nach Zweck unterschiedlich sein. Bei eigentlichen Arbeitszeitkontrollen, die vom Arbeitgeber gegengezeichnet werden, dürfte die aufgeführte Anzahl Stunden regelmässig als genehmigt und auch als ausgewiesen gelten (vgl. dazu auch JUDITH BREGNARD-LUSTENBERGER, Überstunden- und Überzeitarbeit, 2006, S. 220 f.). Bei Rapporten, die erstellt werden, um den Aufwand einzelnen Projekten zuteilen zu können, steht hingegen die prozentuale Aufteilung im Vordergrund, nicht die Stundenzahl, auch wenn diese regelmässig den effektiv erbrachten Arbeitsstunden entsprechen sollte. Dem schenkte die Vorinstanz zu wenig Beachtung, indem sie (auch) bezüglich Nachweis der Anzahl Arbeitsstunden festhielt, das hinter den Rapporten stehende Motiv sei unerheblich. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass die Vorinstanz die Tragweite dieser Beweismittel offensichtlich verkannt hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rapporte hätten dazu gedient, den Aufwand auf einzelne Projekte aufzuteilen, wofür in der Tat deren Titel sprechen. Der Beschwerdegegner hatte allerdingsseine Arbeitsstunden bezogen auf die einzelnen Projekte einzutragen, gestützt darauf berechnete sich die prozentuale Aufteilung. Dass die Beschwerdeführerin dabei angeordnet hätte, die einzutragenden Stunden bräuchten nicht wenigstens ungefähr den effektiv erbrachten zu entsprechen, solange bloss die Aufteilung auf die einzelnen Projekte verhältnismässig stimmte, stellte die Vorinstanz nicht fest. Die Beschwerdeführerin bringt insofern zwar vor, es handle sich bloss um grobe Schätzungen. Dass es aber nicht die effektiv geleisteten Stunden sind, die zu schätzen waren, trägt sie nicht vor und allein aus dem Zweck der Rapporte ergibt sich solches ebenfalls nicht, zumal die Stunden einzutragen waren und nicht bloss die prozentuale Aufteilung zu erfassen war.Gegen eine Schätzung, zumindest eine allzu grobe, spricht im Übrigen, dass die Stunden in den Rapporten nicht auf 10er- oder wenigstens 5er-Schritte gerundet worden sind. Indem die Vorinstanz den Zweck dieser Rapporte auch bezüglich dem Nachweis des Umfangs der Arbeitsstunden als
unerheblich erachtete anstatt zu differenzieren, hat sie diesen Beweismitteln zwar eine zu grosse Tragweite eingeräumt. Geradezu offensichtlich verkannt hat sie deren Sinn und Bedeutung im konkreten Fall damit in Anbetracht des Vorangehenden allerdings nicht.
2.3.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung, in der diesen Rapporten die entscheidende Bedeutung zugemessen wurde (siehe E. 2.3.2), insgesamt willkürlich ist.
Daraus, dass der Beschwerdegegner zunächst mehr Überstunden geltend gemacht hatte als in den Rapporten aufgeführt sind und diese Zahl alsdann reduzierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner scheint zwar, zumindest ursprünglich, der Ansicht gewesen zu sein, mehr Arbeitsstunden geleistet zu haben als aufgeführt sind, was bedeutet, dass die Rapporte seines Erachtens zu wenig Stunden ausweisen und insofern ungenau sind. Weshalb er die behaupteten Stunden reduzierte, bleibt aber unbekannt. Nicht ableiten lässt sich daraus, dass die Rapporte aus seiner Sicht generell unzuverlässig sind und es insbesondere auch sein könnte, dass darin mehr als die effektiv geleisteten Stunden aufgeführt sind. Denn dass sich der Beschwerdegegner nunmehr auf eine geringere Anzahl Arbeitsstunden berufen würde als in den Rapporten aufgeführt sind, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann darauf, die vom Beschwerdegegner angerufenen Zeugen hätten zum Umfang der geleisteten Arbeitszeit keine Angaben machen können. Der Beschwerdegegner bezeichnet dies als eine unzutreffende Behauptung. Ein Blick in die von der Beschwerdeführerin angerufenen Befragungsprotokolle zeigt, dass sie die Zeugenaussagen in ihrer Beschwerde bloss auszugsweise wiedergibt. Die Zeugen mögen zwar keine genauen Angaben zum Umfang der Arbeitszeit des Beschwerdegegners gemacht haben, doch sprechen die Aussagen beider für einen grossen Stundenaufwand ( "sicher zeitmässig sehr viel anwesend" resp. "als einen Menschen mit einem sehr grossen Arbeitspensum wahrgenommen. Seine ersten Telefonanrufe kamen so zwischen 6.30 und 7.00 Uhr am Morgen. Auch am Abend hatte ich oft noch Telefonanrufe von ihm, auch nach 18.00 Uhr.").
Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz vor allem aber die Aussage des ehemaligen Delegierten des Verwaltungsrats der Beschwerde führerin und damaligen direkten Vorgesetzten des Beschwerdegegners. Dieser habe u.a. ausgesagt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe kein Überzeitguthaben zu Gunsten des Beschwerdegegners mehr bestanden. Die geltend gemachte Stundenanzahl habe er mit deutlichen Worten als "absoluten Unfug" bezeichnet. Auch habe er bestätigt, dass die Rapporte einzig der Aufteilung des Aufwands auf die einzelnen Projekte gedient hätten, die effektiv geleisteten, wesentlich tieferen Arbeitsstunden hierfür irrelevant gewesen seien und deshalb auch weder kontrolliert noch erfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich zu diesem Beweismittel hätte äussern sollen, anstatt es bloss implizit als nicht ausschlaggebend zu erachten. Bezüglich dem Zweck dieser Rapporte, den der Befragte angab, kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (E. 2.3.3.1). Abgesehen davon erscheint es nicht als geradezu willkürlich, dass die Vorinstanz diese Aussage nicht als entscheidend erachtete. Die befragte Person war damals Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin und
direkter Vorgesetzter des Beschwerdegegners. Vor allem war er es auch, der die fraglichen Rapporte gegengezeichnet und damit legitimiert hat. Er trägt daher - zumindest moralisch - eine persönliche (Mit-) Verantwortung für die jetzige Streitigkeit und dürfte dem Verfahrensausgang nicht neutral gegenüberstehen. Zudem scheinen seine Aussagen nicht frei von Widersprüchen. So will er zwar einerseits die Leistung von Überstunden nicht kontrolliert haben, aber andererseits dennoch bestimmt wissen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein diesbezügliches Guthaben seitens des Beschwerdegegners mehr bestanden hat.
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, aus den im Recht liegenden Ausdrucken der elektronischen Agenda des Beschwerdegegners ergebe sich, dass dieser gemäss seinen eigenen Einträgen üblicherweise von 8.00 Uhr bis längstens 18.00 Uhr gearbeitet habe, mit entsprechenden Mittagspausen, verweist sie einzig auf diese Beweis mittel. An einem präzisen Aktenhinweis, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie die entsprechenden Behauptungen aufgestellt haben will, fehlt es jedoch.
Dass es sich bei den in den Rapporten aufgeführten Stunden nicht um die effektiv geleisteten handelt, leitet die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ab, dass in einem Monat trotz einer Woche Ferien 240 Stunden aufgelistet worden seien und dass der Rapport für die Zeit bis Ende Mai 2010 bereits am 7. Mai 2010 erstellt und gegengezeichnet worden sei. Solches wirft in der Tat gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit sämtlicher in den Rapporten aufgeführter Stunden auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich beim Mai 2010 um den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gehandelt hat. Eine andere Handhabung in diesem Monat erscheint daher zumindest nachvollziehbar, weshalb diesbezügliche Zweifel nicht auf frühere Monate durchschlagen.
Nach dem Gesagten bestehen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung Zweifel; eine andere Würdigung wäre eben falls in Betracht zu ziehen, wenn nicht gar vorzuziehen gewesen. Als geradezu willkürlich ist die Würdigungder Vorinstanz, bei der diese entscheidend auf die Stunden abstellte, die in den von der Beschwerdeführerin gegengezeichneten und von dieser nicht beanstandeten Rapporten aufgeführt sind, in Anbetracht der weiteren Beweismittel und bei einer Gesamtwürdigung gleichwohl nicht zu bezeichnen, müsste das vorinstanzliche Ergebnis mit der tatsächlichen Situation doch in klarem Widerspruch stehen.
2.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Höchstarbeitszeit fehlerhaft berechnet. So sei diese bei ihren Berechnungen von einer Höchstarbeitszeit von 2'160 Stunden pro Kalenderjahr ausgegangen. Richtigerweise sei jedoch von einer Höchstarbeitszeit von 2'340 Stunden auszugehen, entsprechend 52 Wochen à 45 Stunden. Die Vorinstanz begründe nicht, wie sie die von ihr angenommene Höchstarbeitszeit berechnet habe. Soweit die Differenz auf einen Abzug des Ferienanspruchs des Beschwerdegegners (4 Wochen à 45 Stunden) zurückzuführen sein sollte, sei darauf hinzuweisen, dass Ferien bei der Bestimmung der Jahreshöchstarbeitszeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Überzeit an und für sich auf Wochenbasis zu bestimmen wäre, und sodann aus dem mit der zwingenden Entschädigungsregelung primär verfolgten Zweck, dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Einer Berücksichtigung von Ferien stehe ferner entgegen, dass Ferientage offensichtlich auch einzeln bezogen werden könnten und in den fraglichen Wochen gleichwohl Überzeit geleistet werden könnte. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Vorinstanz an anderer Stelle festhalte, der Beschwerdegegner habe 27.5 Ferientage nicht
bezogen, und sie diese Tage bei der Berechnung der Jahreshöchstarbeitszeit dennoch nicht berücksichtige. Werde eine Jahreshöchstarbeitszeit von 2'340 Stunden zu Grunde gelegt, belaufe sich die Überzeit bei ansonsten unveränderten Zahlen auf 820 Stunden anstatt auf 1'285.
Die Vorinstanz begründete in der Tat nicht, wie sie die von ihr zu Grunde gelegte Jahreshöchstarbeitszeit berechnete, sie wies diese nicht einmal offen aus. Erst durch eine entsprechende Rückrechnung erschliesst sich, dass sie von einer Jahreshöchstarbeitszeit von 2'160 Stunden ausging, was 48 Wochen à 45 Stunden entspricht. Naheliegend erscheint die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dabei die vier vertraglich vereinbarten Wochen Ferien von den 52 Wochen pro Kalenderjahr abzog. Eine andere Erklärung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Wie Ferien bei der Berechnung von Überzeit grundsätzlich zu berücksichtigen sind, wenn Überzeit nicht spezifisch hinsichtlich einzelner Wochen geltend gemacht wird, sondern zusammengefasst für eine längere Zeitspanne (E. 2.2.2 hiervor), kann hier offenbleiben. Denn fest steht jedenfalls, dass dieselben Arbeitsstunden nicht gleichzeitig unter zwei verschiedenen Titeln - und damit im Ergebnis doppelt - abzugelten sind (vgl. auch Urteil 4C.310/2002 vom 14. Februar 2003 E. 6.2). Dies wäre jedoch der Fall, wenn für eine nicht bezogene Ferienwoche einerseits eine Ferienentschädigung zu bezahlen wäre und andererseits dieselbe (Ferien) Woche bei der Berechnung der Jahreshöchstarbeitszeit nicht mit 45 Stunden berücksichtigt würde. Diesfalls würde nämlich nicht nur die in dieser Woche über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden geleistete Arbeit unter dem Titel Überzeit entschädigt, sondern zudem auch die ersten 45 Stunden. Gleichzeitig käme der Arbeitnehmer in den Genuss einer Ferienentschädigung für ebendiese Woche.
Der Beschwerdegegner machte in seiner Klage geltend, während der beanspruchten Zeitspanne gar keine Ferien bezogen zu haben, und klagte dafür eine Ferienentschädigung ein. Bei seiner Berechnung der Überzeit trug er dementsprechend auch nicht vor, in dieser oder jener Woche resp. überhaupt einmal ferienabwesend gewesen zu sein und deshalb in dieser Zeit nicht gearbeitet zu haben. Konsequenz aus diesem Sachverhaltsvortrag des Beschwerdegegners muss sein, dass nicht im Widerspruch dazu bei der Berechnung der Jahreshöchstarbeitszeit Ferienwochen abzuziehen sind, sondern insofern - im Einklang mit seinen Behauptungen - mit 52 Wochen zu rechnen ist. Dass die Vorinstanz gestützt auf eine ermessensweise Schätzung nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
2.5. Bezüglich der Überzeitentschädigung macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die Dispositionsmaxime sei verletzt. Der Beschwerdegegner habe für die von ihm behauptete entschädigungsrelevante Überzeit von 1'057 Stunden à Fr. 52.73 einen Betrag von Fr. 55'735.-- brutto beansprucht, ergebend einen Nettobetrag von Fr. 51'226.05. Einen Überzeitzuschlag von 25 % habe er nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihm unter diesem Titel aber Fr. 77'737.05 netto zugesprochen, also Fr. 22'002.05 mehr als beansprucht. Dabei sei die Vorinstanz von 1'285 Stunden Überzeit ausgegangen und habe für eine erste Phase einen Stundenlohn von Fr. 54.90 zu Grunde gelegt. Zudem habe sie einen Zuschlag von 25 % zugesprochen, obwohl auf diesen verzichtet worden sei. Dass die vom Beschwerdegegner beanspruchte, von den kantonalen Instanzen aber abgelehnte Überstundenentschädigung die für die Überzeit erkannte Entschädigung von Fr. 77'737.05 netto übersteige, sei unerheblich. Denn der Beschwerdegegner habe seinen Überzeitanspruch ausdrücklich als Eventualbegehren zu jenem für die Überstunden formuliert, womit diese beiden Forderungen in einem subsidiären Verhältnis zueinander stünden.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin fusst auf der Behauptung, der Beschwerdegegner habe für die Entschädigung aus Überzeit einen Eventualantrag gestellt. Dass dies der Fall gewesen wäre, stellte die Vorinstanz jedoch nicht fest - sie ging nicht von einem Eventualbegehren aus. Die Beschwerdeführerin weicht insofern vom vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt ab. An der von ihr hierfür zum Nachweis angegebenen Stelle in der Klageschrift (Rz. 50) findet sich die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung seines Überzeitanspruchs. Dass er diesen Anspruch - im Übrigen ohne dies in seinen Anträgen eingangs der Rechtsschrift aufzunehmen - als Eventualbegehren gestellt hätte, ist dieser Randziffer aber nicht zu entnehmen. Bereits deshalb verbietet es sich, vom vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt abzuweichen bzw. diesen im Sinne der Beschwerdeführerin zu ergänzen. Im Übrigen sei auf die Berechnung des Überzeitanspruchs in E. 2.6 hingewiesen - diese fällt tiefer aus als die vom Beschwerdegegner in seiner Klage angestrengte Berechnung der Überzeitentschädigung. Selbst wenn also von einem Eventualbegehren auszugehen wäre, würde dem Beschwerdegegner damit nicht mehr zugesprochen als beantragt.
Zutreffend ist immerhin, dass der Beschwerdegegner bei dieser Berechnung an der angegebenen Stelle in der Klage den Zuschlag von 25 % nicht einkalkulierte. In der unmittelbar vorangehenden Randziffer erwähnte er diesen aber noch ausdrücklich. Ferner bezog er bei der Berechnung der Überstundenentschädigung den Zuschlag gemäss Art. 321c Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
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1 | Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. |
2 | Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. |
3 | Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
2.6. Der Überzeitanspruch des Beschwerdegegners berechnet sich nach dem Gesagten wie folgt: Für die gesamte beanspruchte Zeitspanne vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2010 stellte die Vorinstanz willkürfrei (E. 2.3) insgesamt 7'105 Stunden geleistete Arbeit fest. Zur Bestimmung der entschädigungspflichtigen Überzeitstunden sind davon zunächst die auf Basis von 52 Wochen à 45 Stunden berechneten Höchstarbeitszeiten (E. 2.4), ausmachend insgesamt 6'045 Stunden, sowie die nicht zu entschädigenden 60 Stunden pro Kalenderjahr, ausmachend insgesamt 240 Stunden, abzuziehen. Daraus resultieren 820 Stunden Überzeit, wovon ermessensweise 6 Stunden für die zu Unrecht geltend gemachten angebrochenen Wochen abzuziehen sind (E. 2.2.2.3). Diese 814 Stunden Überzeit sind mit dem massgeblichen Stundenansatz von Fr. 52.12 (E. 2.2.3) zu multiplizieren, was Fr. 42'425.68 brutto ergibt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die sich gemäss unangefochtener Feststellung der Vorinstanz auf insgesamt 8.09 % beliefen, resultiert ein Betrag von Fr. 38'993.44 netto. Unter Einschluss des Zuschlags von 25 % (E. 2.5) beläuft sich der Endbetrag somit auf Fr. 48'741.80. Damit steht dem Beschwerdegegner unter diesem Titel Fr. 28'995.25 weniger zu als ihm
die Vorinstanz zusprach (Fr. 77'737.05).
3.
Hinsichtlich des Ferienanspruchs des Beschwerdegegners hielt die Vorinstanz fest, dieser habe unstreitig vier Wochen pro Jahr betragen. Während die Beschwerdeführerin behaupte, der Beschwerdegegner habe alle ihm zustehenden Ferientage und sogar darüber hinaus bezogen, solle nach dessen Vorbringen noch das gesamte Ferienguthaben offen sein.
Wie viele Ferientage der Beschwerdegegner bezogen habe, lasse sich nicht nachweisen, weshalb hier unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des konkreten Falls der zu vergütende Entschädigungsanspruch in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
bezogen. Sein verbleibender Ferienanspruch belaufe sich daher auf maximal 27.5 Tage, wobei die diesbezügliche Unsicherheit zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe, welche die Beweislast für den Ferienbezug trage. Bei einem Tagesansatz von Fr. 448.25 ergebe dies Fr. 12'326.85 brutto bzw. Fr. 11'581.10 netto.
Diese ermessensweise Schätzung der bezogenen Ferientage wird in der Beschwerde nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, der Vorinstanz sei ein offensichtliches Versehen und damit einhergehend eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung unterlaufen. Für die Berechnung einer allfälligen Ferienentschädigung sei nämlich auf die Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses abzustellen. In ihrer Klageantwort habe sie geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe seine Ferien bis Ende 2006 vollumfänglich und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 insgesamt 28 Ferientage bezogen. Der Beschwerdegegner habe diese Behauptung in seiner Replik zu Recht nicht bestritten, sondern - in Verkennung der Rechtslage - lediglich festgehalten, diese Zeit sei irrelevant, da er seinen Ferienanspruch erst ab 1. November 2007 geltend mache. Unter Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes gälten diese Behauptungen damit als anerkannt, wie dies die Erstinstanz denn auch zutreffend festgehalten habe. Das Ferienguthaben des Beschwerdegegners habe somit Ende 2007 einen Negativsaldo von acht Tagen ausgewiesen, weshalb sich sein Ferienanspruch auf maximal 19.5 Tage belaufe, nicht auf 27.5 Tage. Bei ansonsten identischer Berechnungsweise falle der
Entschädigungsanspruch infolgedessen um Fr. 3'585.95 [brutto] geringer aus. Bei der Nichtberücksichtigung des unbestrittenen Ferienbezugs von 28 Tagen im Jahr 2007 und des sich daraus ergebenden Negativsaldos von acht Tagen handle es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz und damit um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, es treffe nicht zu, dass der behauptete Minussaldo von acht Tagen im Jahre 2007 unbestritten geblieben sei. Vielmehr habe er diese Behauptung erstinstanzlich sowohl in der Replik (Rz. 61) als auch im Plädoyer (Rz. 77) bestritten. Diese Behauptung sei damit gerade nicht anerkannt worden im Sinne von Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Die Beschwerdeführerin stellt die diesbezüglichen prozessualen Behauptungen beider Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend dar und belegt dies mit exakten Fundstellen. Weiter trifft zu, dass die Erstinstanz in ihrem Urteil ausdrücklich festhielt, aufgrund der Nichtbestreitung durch den Beschwerdegegner stehe in Anwendung der Verhandlungsmaxime fest, dass dieser im Jahr 2007 28 Ferientage bezogen habe. Die Vorbringen des Beschwerdegegners treffen demgegenüber nicht zu. Eine Bestreitung der Behauptung, wonach er seine Ferienansprüche bis Ende 2006 vollumfänglich bezogen und im Jahr 2007 bis Ende Oktober 28 Ferientage genommen habe, ist der von ihm hierfür angegebenen Stelle in seiner Replik nicht zu entnehmen. Eine allfällige Bestreitung im Rahmen des Plädoyers wäre - selbst wenn damit die ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung gemeint sein sollten - aufgrund des doppelten Schriftenwechsels nach Aktenschluss erfolgt (vgl. Art. 229 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
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1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
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1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort zu diesem Thema handelt es sich um Sachverhaltsergänzungen, ohne dass die hierfür geltenden Anforderungen berücksichtigt würden (vgl. E. 1.2) - diese Anbringen sind entsprechend unbeachtlich.
Die Vorinstanz hat die unbestrittene und daher in Anwendung der Verhandlungsmaxime und vorbehältlich Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
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1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 56'953.90 (Fr. 48'741.80 plus Fr. 8'212.10) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Juni 2011 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich für das bundesgerichtliche Verfahren, die Kosten von Fr. 4'000.-- zu drei Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Fr. 2'400.--) und zu zwei Fünfteln dem Beschwerdegegner (Fr. 1'600.--). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu leisten. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 56'953.90 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Juni 2011 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 2'400.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 1'600.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Lüthi