Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 447/2022

Urteil vom 11. November 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Zuppiger,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022 (HG.2022.53-HGP).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Fitnesscenters, einer Bad- und Freizeitanlage, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und Gesundheitspflege, den Import und Vertrieb von Produkten sowie die Entwicklung und den Vertrieb von Software.
Die B.________ AG (Beklagte, Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ bezweckt im Wesentlichen die Fabrikation von Wärmepumpen, Heiz- und Kühlsystemen und Engineering für Gebäudeautomationen, die Projektierung und Ausführung von Heiz- und Wärmeerzeugungsanlagen sowie die Projektierung und Erstellung von Bauten aller Art, die Ausführung von Ingenieurarbeiten, Gebäuderenovationen und Generalunternehmeraufträgen.

A.b. Nach den Behauptungen der Gesuchstellerin schloss sie im Juni 2012 einen Werkvertrag mit der Gesuchsgegnerin ab, mit dem sich Letztere zur Lieferung und Montage einer Wärmepumpenanlage und die Gesuchstellerin zur Zahlung von Fr. 280'000.-- verpflichtete. Seit der Inbetriebnahme der Wärmepumpe seien diverse Mängel aufgetreten. In der Folge habe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mehrfach erfolglos aufgefordert, Informationen und Dokumente, insbesondere die Software sowie das nötige Zubehör wie Codes für die Steuerung der Wärmepumpe, bekanntzugeben. Die Gesuchstellerin benötige Zugang zum sog. F.________-Supervisor-Code und zur aktuellen Projekt-Datenbank. Dies einerseits, um sich ein zuverlässiges Bild über die bestehenden Fehlfunktionen der Wärmepumpe machen zu können, was es ihr ermögliche, allfällige arglistig verschwiegene Mängel zu eruieren. Andererseits benötige sie die entsprechenden Informationen, um Steuerungs-Komponenten für ihr Projekt zu bestellen. Es bestehe ohne die entsprechenden Informationen das Risiko, dass die Wärmepumpe ausfalle und mangels Zugriff auf Ersatzteile nicht sofort repariert werden könne oder komplett ersetzt werden müsse. Dies sei mit massiven Schäden, insbesondere mit
Betriebsausfallkosten verbunden. Ausserdem bestünde ohne die entsprechenden Informationen und Unterlagen ein Risiko, dass sicherheitsrelevante Vorschriften nicht eingehalten werden könnten, die der Sicherheit im Betrieb und dem sicheren Umgang im Hinblick auf Mensch und Umwelt bei Wartungsarbeiten dienten.

B.

B.a. Nachdem es nicht zur Aushändigung der Codes, zur Herausgabe der Projekt-Datenbank und zur Mitteilung der neuen F.________-Partnerschaft im Projekt Fitness- und Wellnesscenter in U.________ gekommen war, reichte die Gesuchstellerin dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 3. Juni 2022 die folgende Klage mit superprovisorischem Massnahmegesuch ein:

"1. Die Beklagte sei unter Anordnung von Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe (insbesondere des Verwaltungsrats, bestehend aus C.________, D.________ und E.________) nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin binnen angemessener, vom Gericht festzulegender Frist von maximal 10 Kalendertagen sämtliche Informationen und Dokumente herauszugeben, welche für einen vollen und unbeschränkten Zugriff auf die Steuerung, die Wartung und den Betrieb sowie die Evaluierung und die Behebung allfälliger Fehlfunktionen und Mängel der von der Beklagten im Projekt 'X.________' gelieferten Wärmepumpe 'Y.________' erforderlich sind, insbesondere
- den F.________ Supervisor Code ('Zugangscode' zur Steuerung) für das Projekt der Klägerin (mutmasslich Projekt 'A-1516')
- sämtliche in SN EN 378-2+A2:2012 in Ziff. 6.4.3.2 unter Buchstaben a-s aufgelisteten Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit dem Bedienungshandbuch, wobei Ziff. 6.4.3.2 konkret wie folgt lautet:

-..]
- sämtliche in SN EN 378-2+A2:2012 in Ziff. 6.4.3.3 definierten Angaben und in Ziff. 6.4.3.4 definierten Zeichnungen
- sämtliche in der SIA-Norm 118/380 (2007) Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 aufgelisteten Dokumente im Zusammenhang mit den Ausführungsunterlagen (insbesondere die Grundlagen des Anmelde-, Bewilligungs- und Kontrollverfahrens gemäss Installationsbewilligung) sowie der Inbetriebsetzung und der Abnahme (Änderungsdokumentation, Revisionsunterlagen sowie Betriebs- und Unterhaltsvorschriften), wobei die besagten Bestimmungen wie folgt lauten:

-..]
- die aktuellste Projekt-Datenbank (Projekt DB File kann ein ZIP-Ordner oder #Archiv File sein) mit folgenden Inhalten (Muster) :

-..]
2. Die Beklagte sei unter Anordnung von Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, binnen angemessener, vom Gericht festzulegender Frist von maximal 10 Kalendertagen gegenüber der F.________ AG, schriftlich mitzuteilen, dass neu anstelle der Beklagten die Klägerin und/oder die G.________ GmbH, die Funktion als Vertragspartner am Projekt 'X.________' (mutmasslich F.________ Projekt 'A-1516') inne haben, wobei die F.________ AG gerichtlich darüber in Kenntnis zu setzen sei.
3. Die Herausgabe des F.________ Supervisor Codes für das Projekt der Klägerin und der aktuellen Projekt-Datenbank gemäss Ziff. 1 hiervor sowie die Mitteilung gemäss Ziff. 2 hiervor seien im Sinne von Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO einstweilen sofort und superprovisorisch anzuordnen.
4. Falls die Beklagte ihren Herausgabepflichten gemäss Ziff. 1 hiervor binnen gerichtlich angesetzter Frist nicht vollständig nachkommt, seien die nicht herausgegebenen Dokumente und Informationen im Rahmen einer Zwangsmassnahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO bei der Beklagten polizeilich gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB272;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB273, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.274
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
EG ZPO St. Gallen einzuziehen resp. einzuholen.
5. Falls sich herausstellt, dass die Beklagte die herauszugebenden Dokumente und Informationen gar nicht erstellt oder die für deren Erstellung erforderlichen Leistungen (z.B. Tests) nicht ausgeführt hat, sei die Beklagte unter Anordnung von Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, binnen vom Gericht anzusetzender, angemessener Frist von maximal zwei Monaten sämtliche fehlenden Leistungen fachmännisch und vollständig zu erstellen und der Klägerin abzuliefern.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

B.b. Mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2022 wies die Handelsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
Mit Gesuchsantwort vom 20. Juni 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen.
Die Gesuchstellerin reichte am 4. Juli 2022 eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein, zu der sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 14. Juli 2022 äusserte.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 liess sich die Gesuchstellerin abermals vernehmen, worauf die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. August 2022 antwortete.
Mit Eingabe vom 9. August 2022 teilte die Gesuchstellerin mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme.

B.c. Mit Entscheid vom 19. September 2022 wies das Handelsgericht (Handelsgerichtsvizepräsidentin) das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid es Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Herausgabe des F.________-Supervisor-Codes ("Zugangscode" zur Steuerung) für das Projekt der Beschwerdeführerin sowie der aktuellsten Projekt-Datenbank (mit den Inhalten gemäss Klagebegehren Ziffer 1 5. Spiegelstrich) zu verpflichten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verpflichten, gegenüber der F.________ AG schriftlich mitzuteilen, dass neu anstelle der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und/oder die G.________ GmbH die Funktion als Vertragspartner am Projekt "X.________, U.________" innehätten (vgl. Klagebegehren Ziffer 2).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
1    Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2    Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a  die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b  der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt;
c  die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und
d  es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
3    Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.23
4    Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a  Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
c  Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c1  Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.
c2  Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.
c3  Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.
c4  Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.
5    Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
6    Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.25
ZPO als einzige Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A 427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2.2; 4A 391/2021 vom 30. September 2021 E. 6.1; 4A 386/2021 vom 31. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ab; vielmehr erging der Massnahmeentscheid im Rahmen eines Hauptverfahrens und die beantragte Massnahme soll nur während der Dauer dieses Verfahrens Bestand haben. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.

1.3. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei es ohne Erlass der ersuchten Massnahmen nicht möglich, die Wärmepumpenanlage gehörig zu warten und sicher zu betreiben. Es bestehe mitunter die erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ohne Erlass der ersuchten Massnahmen verschiedene in der Beschwerde aufgelistete definitive Rechtsverluste bzw. nicht wieder gutzumachende Nachteile erleide. Ob aufgrund dieser Vorbringen davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, braucht nicht vertieft zu werden, zumal sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor.

3.1.

3.1.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB abgeleitet (Urteile 4A 11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.4.1; 4A 265/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.1.1; 4A 115/2020 vom 22. September 2020 E. 4.1).

3.1.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

3.2. Die Vorinstanz erwog, das Gericht treffe nach Art. 261 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei (Hauptsachenprognose) oder ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Nachteilsprognose). Ferner gehöre die zeitliche Dringlichkeit zu den Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme und die Massnahme müsse zudem verhältnismässig erscheinen. Dabei habe die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Das Erfordernis der Dringlichkeit folge aus dem Umstand, dass der drohende Nachteil erheblich und schwer ersetzbar sein müsse. Lasse sich das gleiche Ziel durch ein Endurteil erreichen, so fehle es an der erforderlichen Dringlichkeit. Offensichtlich keine zeitliche Dringlichkeit scheine gegeben, wenn die gesuchstellende Partei mit der Stellung des Gesuchs ungebührlich lange zuwarte; in diesem Fall müsse die Dringlichkeit speziell nachgewiesen werden. Bei Vorliegen von Vereitelungsgefahr gelange der Ausschluss vorsorglicher Massnahmen wegen Zuwartens indessen nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. Oktober 2014 - offenbar nicht zum ersten Mal ("Wie bereits schon mal mitgeteilt [...]") - dazu aufgefordert, "umgehend die Software inkl. nötiges Zubehör wie Codes etc." zu liefern. Mit E-Mail vom 25. September 2015 habe sie Folgendes geschrieben: "Zudem warten wir immer noch auf eine Visualisierung/Software für eine gebrauchstaugliche Bedienung und Überwachung des Gerätes [...]". Der entsprechende Zugang sei mit E-Mail vom 2. Oktober 2015 - jedenfalls entgeltlich - angeboten worden. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2020 habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin einmal mehr aufgefordert, die Zugangsdaten zur Steuerung der Wärmepumpenanlage zu liefern. Am 16. April 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut die Herausgabe sämtlicher Betriebs-, Werkstatt- und Wartungshandbücher, inklusive der F.________ Programmbibliotheken und zugehörigen Codes, verlangt.
Daraus ergebe sich, so die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin rund sieben Jahre und acht Monate (erstmalige Forderung der Codes am 5. Oktober 2014; superprovisorisches Massnahmegesuch Anfang Juni 2022) mit der Stellung des Massnahmegesuchs zugewartet habe. Unter diesen Umständen gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass die Herausgabe des F.________-Supervisor-Codes und der Projekt-Datenbank sowie die Mitteilung einer neuen Vertragspartnerschaft an die F.________ AG durch die Beschwerdegegnerin dringlich sei. Eine Vereitelungsgefahr, bei deren Vorliegen eine Abweisung des Gesuchs mit der Begründung eines ungebührlichen Zuwartens ausgeschlossen wäre, sei vorliegend nicht ersichtlich. Das Gericht könne ohne Weiteres im Hauptverfahren die provisorisch beantragten Massnahmen anordnen, sofern sich der Anspruch der Beschwerdeführerin als begründet erweise. Ausserdem sei davon auszugehen, dass eine Gutheissung des Massnahmegesuchs im Ergebnis den hauptklageweise geltend gemachten Anspruch vorläufig vollstrecken, wenn nicht gar definitiv entscheiden würde. Angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdegegnerin und angesichts des langen Zuwartens der Beschwerdeführerin
erscheine daher die provisorische Anordnung der Herausgabe des F.________-Supervisor-Codes und der Projekt-Datenbank als weder dringlich noch verhältnismässig; dies auch im Hinblick darauf, dass eine entsprechende Anordnung ohne Weiteres möglich sei, sofern die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nach einer eingehenden Prüfung obsiege. Nach der Rechtsprechung seien vorliegend jedenfalls erhöhte Anforderungen an die Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit zu stellen. Diese erhöhten Anforderungen seien bei einem Zuwarten der Beschwerdeführerin von rund sieben Jahren und acht Monaten von der ersten Aufforderung zur Herausgabe der fraglichen Informationen bis zur Einreichung des (superprovisorischen) Massnahmegesuchs und angesichts der Schwere des Eingriffs in die Position der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt.

3.3. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür aufzuzeigen, indem sie vor Bundesgericht in Abrede stellt, mit dem Massnahmegesuch zugewartet zu haben und behauptet, die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Beweismittel in Form von zwischen 2014 und 2020 datierenden Schreiben liessen keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Zeitpunkten bereits Kenntnis von der geltend gemachten Dringlichkeit gehabt habe. Sie stellt den vorinstanzlichen Ausführungen zur Dringlichkeit lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Ansicht zur zutreffenden Würdigung der verschiedenen Schreiben gegenüber und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Inwiefern die - implizite - Feststellung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt ihres Abmahnschreibens vom 5. Oktober 2014 Kenntnis von der Bedeutung der verlangten Massnahmen und damit von der Dringlichkeit gehabt, gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Folge vorbringt, die Vorinstanz habe es "weiter gänzlich unterlassen, sich mit den Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln der Parteien zur Dringlichkeit der ersuchten Massnahmen auseinanderzusetzen", vermag sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf Beweisabnahme aufzuzeigen. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens ihre eigene Sicht der Dinge und stellt sich auf den Standpunkt, sie habe im kantonalen Verfahren verschiedene Sachverhaltselemente betreffend Mängel der installierten Wärmepumpenanlage und deren Risiken glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen, die sie mit der Bemerkung schliesst, die Vorinstanz hätte die Voraussetzung der Dringlichkeit bejahen müssen, hätte sie "die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin verfassungskonform bzw. willkürfrei gewürdigt", erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.

3.5. Damit ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, sie habe aufgrund fehlender Kenntnis der Dringlichkeit gar keine Möglichkeit gehabt, früher ein Massnahmegesuch zu stellen. Dass die von ihr gestützt auf Art. 261 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO beantragte Anordnung vorsorglicher Massnahmen deren Dringlichkeit voraussetzt, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die weitere Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der ersuchten Massnahmen erfüllt gewesen wäre, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht - nach der neueren, mittlerweile verschiedentlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGE 139 III 86 E. 5; Urteil 4A 427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass vorsorgliche Massnahmen, die einer Vollstreckung des Hauptsacheanspruchs gleichkommen und endgültige Wirkung haben, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur
restriktiv bewilligt werden und erhöhten Anforderungen unterstehen (Urteil 4A 427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erweist sich insgesamt als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_447/2022
Date : 11. November 2022
Published : 29. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : vorsorgliche Massnahmen,


Legislation register
BGG: 29  66  68  72  74  75  76  90  93  97  98  99  100  105  106
BV: 9  29
EG: 14
StGB: 292
ZGB: 8
ZPO: 6  152  261  265  343
BGE-register
124-I-241 • 131-I-153 • 133-II-396 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-II-349 • 136-I-65 • 137-III-226 • 137-III-324 • 137-V-57 • 138-I-171 • 138-III-76 • 139-III-86 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-571 • 140-III-86 • 141-III-28 • 141-III-395 • 141-III-564 • 142-III-433 • 142-III-798 • 143-III-140 • 143-III-416 • 143-III-65 • 144-II-281 • 144-III-475 • 145-I-121
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