Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2021.113
Entscheid vom 11. Mai 2022 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kinzer, Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
|
1 | Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. |
2 | Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. |
3 | Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. |
4 | Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. |
Sachverhalt:
A. Das Betrugsdezernat der Strafabteilung des U.S. Justizdepartements, die Ermittlungsabteilung der US-Heimatschutzbehörde sowie die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Gerichtsbezirks von New York ermitteln, ob die Firmenverantwortlichen der B. Corporation, eines multinationalen chinesisches Unternehmens mit Sitz in Z. (China), welches Telekommunikationsgeräte und Systeme vertreibt, sowie weiterer Gesellschaften sowie natürliche Personen gegen das Strafrecht der Vereinigten Staaten verstossen haben, indem sie gemäss Annahme der US-amerikanischen Behörden Korruptionszahlungen an venezolanische Regierungsbeamte leisteten, ferner Netzwerk- und Postbetrug betrieben, und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben.
B. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter anderem um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank C. SA für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato in Bezug auf die Geschäftsbeziehung, mutmassliche Kontonummer 1, lautend auf A., ersucht.
C. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 8. Oktober 2020 auf das Rechtshilfeersuchen ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank C. SA Unterlagen und Dokumente betreffend das auf A. lautende Konto (mutmassliche Kontonummer 1), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato, zu edieren, und auferlegte der betroffenen Bank bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot.
D. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2020 die Bank C. SA zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Korrespondenz, Detailbelege zu allen Transaktionen, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung, betreffend das vorgenannte Konto sowie weitere Konten, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, über welche A. eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen A. Kontrollinhaber der juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Die Bundesanwaltschaft verbot der Bank bzw. deren zuständigen Organe unter Strafandrohung gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
E. Die Bank C. SA übermittelte mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 der Bundesanwaltschaft die angeforderten Unterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2, welches am 28. August 20009 eröffnet und am 25. November 2016 saldiert worden war. Die Bank erklärte weiter, dass die von der Bundesanwaltschaft angegebene IBAN Nr. 1 dem Kontokorrentkonto USD Nr. 3 der erstgenannten Geschäftsbeziehung entspreche.
F. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 11. Februar 2021 dem BJ die von der Bank C. SA edierten Kontounterlagen zukommen.
G. Mit Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 entsprach das BJ dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. SA erhobenen Dokumente betreffend das auf A- lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an. Diese Bankunterlagen enthalten die Kontoeröffnungsunterlagen und die Bestätigung des Kredits, das Klientenprofil sowie die Auszüge World, Check, LexisNexis und Internet, die Vermögens- und Kontoauszüge, die Anzeigen von Kauf/Verkauf, Lieferung/Erhalt von Titeln, die Besuchs- und Telefonnotizen und E-Mails, Korrespondenz mit Kontoinhaber, Anzeigen von Zahlungseingängen/-ausgängen und Bestätigungen. Das BJ hielt in der Schlussverfügung abschliessend fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5

IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 5 Beschränkung der Verwendung von Informationen - 1. Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
|
1 | Zeugenaussagen, Erklärungen, Schriftstücke, Akten, Beweisstücke oder andere Gegenstände sowie die darin enthaltenen Auskünfte, welche der ersuchende Staat vom ersuchten Staat aufgrund dieses Vertrags erhalten hat, dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. |
2 | Jedoch darf, wenn der ersuchte Staat davon benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Anwendbarkeit von Buchstaben a, b und c dieses Absatzes gegeben worden ist, im ersuchenden Staat das in Absatz 1 beschriebene Material für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Personen verwendet werden, die |
a | Verdächtigte in einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt werden muss; |
b | der Teilnahme oder Begünstigung verdächtigt oder angeklagt sind hinsichtlich einer Tat, wegen welcher Rechtshilfe bewilligt worden ist; oder |
c | in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben sind. |
3 | Die Vorschriften dieses Vertrags hindern keine Behörde im ersuchenden Staat daran, |
a | das in Absatz 1 erwähnte Material zu verwenden in einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, oder |
b | aufgrund von Hinweisen, die sich aus dem in Absatz 1 erwähnten Material ergeben, weitere Ermittlungen in einem Strafverfahren vorzunehmen, sofern |
b1 | für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist; |
b2 | vor dem Datum des Ersuchens, auf das sich Absatz 1 bezieht, schon Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind, und |
b3 | das in Absatz 1 erwähnte Material nicht als Beweismittel verwendet wird. |
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in einem ersten Punkt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 11. Mai 2021, soweit damit die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf ihn lautende Konto angeordnet werde (act. 1 S. 7). In einem zweiten Punkt beantragt er, dass die Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern sei, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 9. März 2015 und nach dem 22. Juli 2015 beziehen.
I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 2. August 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11 S. 4), wobei er neu den Antrag auf Vereinigung mit dem noch einzuleitenden Beschwerdeverfahren betreffend die gegen die D. Limited ergangene Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 stellt (act. 11 S. 11). Mit Schreiben vom Folgetag wurde dem BJ die Replik zur Kenntnis gebracht (act. 12).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a

SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 36a Wirksamkeit für andere Gesetze - Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 198170 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. 1 des Vertrags) ausgeführt werden können. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |

IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln) RVUS Art. 38 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht - 1. Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. |
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1 | Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird für die Leistung solcher Rechtshilfe das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Rechtshilfe und Verfahren nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht in den Vertragsstaaten bleiben von diesem Vertrag unberührt und werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. |
2 | Dieser Vertrag hindert die Vertragsparteien nicht, Ermittlungen und Strafverfahren gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zu führen. |
3 | Die Bestimmungen dieses Vertrags gehen abweichenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts in den Vertragsstaaten vor. |
4 | Die Erteilung von Auskünften zur Verwendung in Fällen betreffend Steuern, die unter das Abkommen vom 24. Mai 195114 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen fallen, richtet sich ausschliesslich nach dessen Vorschriften; dies gilt nicht für Verfahren nach Kapitel II des vorliegenden Vertrags, soweit die Bedingungen in Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind. |
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1

SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17 - 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
|
1 | Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung.52 |
1bis | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.53 |
2 | Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt, ein Ersuchen zu stellen. |
3 | und 4 ...54 |
5 | ...55 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17c Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |

SR 351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen BG-RVUS Art. 17a Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, dessen Unterlagen herausgegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
|
1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Vorab ist auf das mit Replik vom 2. August 2021 gestellte Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das vorliegende Verfahren mit einem damals künftigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen sei (act. 11 S. 4).
4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
4.3 Im Zeitpunkt der Antragsstellung lag kein Beschwerdeverfahren vor, mit welchem die beantragte Vereinigung hätte geprüft werden können. Der Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren stand damals ausserdem kurz vor dem Abschluss und dieses war somit praktisch spruchreif. Dass sich in den Beschwerdeverfahren aufgrund desselben Rechtshilfeersuchens formell und materiell die genau gleichen Fragen stellen würden, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Prozessökonomie drängt sich eine Vereinigung nicht auf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 5 f.). Er bringt vor, dass der untersuchte Zeitraum im Rechtshilfeersuchen genau umschrieben worden sei. Die vor und nach diesem Zeitraum erfolgten Kontobewegungen seien daher für die ausländische Untersuchung nicht von Interesse (act. 1 S. 6).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gemäss der ersuchenden Behörde sollen die B. Corporation Bestechungsgelder an venezolanische Beamte bezahlt haben, um Verträge zu ihren eigenen Gunsten und zugunsten von Telekommunikationsbetreibern zu erhalten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Den Ermittlungen zufolge sollen die Finanztransaktionen, die sich als Bestechungsgelder herausgestellt haben sollen, zeitweise mit einem chinesischen Begriff bezeichnet worden sein, der sich als «ZX» oder «Sonderposten» übersetzen lasse. Gemäss einem Dokument der B. Corporation soll im November 2014 eine «Vorauszahlung» der B. Corporation in der Höhe von USD 13'863'500.-- auf das Konto mit der Nummer 4 bei der Bank E. veranlasst worden sein, welches der D. Limited zuzurechnen sei. Das Dokument der B. Corporation deute darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen «Sonderposten» handle, welche im Zusammenhang mit den Geschäften der B. Corporation in Venezuela, namentlich dem Verkaufsprojekt «F.», gestanden habe. F. sei eine Telekommunikationsmarke, welche im Besitz der G. S.A. mit Hauptgeschäftssitz in Spanien stehe. F. sei in Venezuela als H. CA geschäftstätig. Gemäss der B. Corporation habe sie im Jahr 2014 Geschäfte mit der H. CA durchgeführt. Bisher seien keine Verträge zwischen der D. Limited und der B. Corporation aufgefunden worden, welche zeigen würden, dass die D. Limited tatsächlich Beratungsdienstleistungen für die B. Corporation erbrachte hätte. Dennoch habe die B. Corporation im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 2. Dezember 2014 über ihre Tochtergesellschaft in Hongkong, H. Limited USD 13'863'500.-- auf ein Bankkonto bei der Bank E. überwiesen. Die B. Corporation habe ein Dokument eingereicht, wonach die D. Limited eine auf den 8. Januar 2015 datierte Rechnung über den Betrag von USD 13'863'500.-- für «Beratungsgebühren» unterbreitet habe. Die Rechnung habe zudem ausgewiesen, dass sich die Gebühren auf 25 % des «Gesamtauftragswertes» belaufen würden, es habe jedoch keinen spezifischen Hinweis auf die angeblich erbrachten Leistungen enthalten. Die an die D. Limited getätigten Überweisungen würden denn auch aus diversen Gründen verdächtig erscheinen. So scheine es sich bei der D. Limited um eine Strohfirma zu handeln. Die Zahlungen seien sodann in hohen und runden Beträgen erfolgt. Der Prozentsatz der angeblichen Beratungsgebühr
erscheine mit 25 % weiter als ungewöhnlich hoch. Die 12 Zahlungen an die D. Limited in der Höhe von USD 13,8 Mio. seien zudem über einen Zeitraum von nur einer einzigen Woche erfolgt. Die den Zahlungen zugrundeliegende Rechnung enthalte ausserdem keine spezifischen Informationen hinsichtlich der angeblich erbrachten Leistungen. Die Rechnung sei schliesslich erst einen Monat nach der letzten Überweisung ausgestellt worden.
Bezüglich der tatsächlichen Eigentümerschaft der D. Limited werde noch ermittelt. Gemäss den erhobenen Bankinformationen habe der Beschwerdeführer (A.) Geldüberweisungen von der D. Limited zu seinen eigenen Gunsten mit dem Verwendungszweck «Überweisung auf mein Privatkonto» erhalten. Die Rechnung der D. Limited vom 8. Januar 2015 habe die Rechnungsnummer «5» enthalten, was auf den Beschwerdeführer hindeute. Der Beschwerdeführer sei ein venezolanischer Rechtsanwalt und Geschäftsmann. Venezolanischen Medienberichten zufolge sei der Beschwerdeführer zum einen der «persönliche Finanzdienstleister» von J., dem ehemaligen Finanzminister von Venezuela, und zum anderen sei er der ehemalige stellvertretende Finanzleiter der K. S.A. gewesen. Die K. S.A. sei in einen äussert grossen Korruptionsskandal verwickelt und sei seit Dezember 2015 Gegenstand zahlreicher Rechtshilfeersuche der USA gewesen. Bei J. handle es sich um den Neffen des ehemaligen venezolanischen Präsidenten L. Das in Miami domizilierte Technologie-Beratungsunternehmen M. LLC habe ebenfalls Gelder an die D. Limited überwiesen. Beim registrierten Firmenorgan handle es sich um N. N. sei derzeit der Vorstandsvorsitzende (CEO) von O. N. soll von Juni 2006 bis Juli 2007 als Vizepräsident Einkauf & Logistik bei der P. C.A. verantwortlich gezeichnet haben. Bei der P. C.A. handle es sich um eine der grössten venezolanischen Telekommunikationsbetreiberinnen. P. C.A. soll insgesamt USD 10'100'000.-- an die M. LLC überwiesen haben. Letztere soll dann 25 % der erhaltenen Vermögenswerte an die D. Limited weitertransferiert haben.
Die US-Behörden hegen den Verdacht, dass die Zahlungen an die D. Limited mit einer Währungsauktion in Venezuela in Verbindung stehen. Das venezolanische Programm «Sistema Complementario de Administración de Divisas» (nachfolgenden «SICAD») habe in Venezuela Währungsauktionen zum Umtausch von venezolanischer Bolivares in US-Dollar festgelegten Kursen angeboten. Am 4. August 2014 habe Venezuela die Gewinner einer SICAD-Auktion bekannt gegeben, darunter die P. C.A. und die Q. Die P. C.A. habe USD 10'100'000.-- erhalten, also genau den Betrag, den die P. C.A. am 21. November 2014 an die M. LLC überwiesen habe. Die M. LLC habe anschliessend fast genau 25 % dieses Betrages an die D. Limited überwiesen. Die Q. habe USD 55'454'000.-- erhalten. Im November und Dezember 2014 habe die Tochtergesellschaft der B. Corporation in Hongkong 25 % dieses Betrages an die D. Limited überwiesen. Infolgedessen werde ermittelt, ob die Überweisungen an die D. Limited eine Bestechungszahlung in der Höhe von 25 % an J. oder andere venezolanische Regierungsbeamte dargestellt habe, und zwar für die erfolgreiche Teilnahme der P. C.A. und der Q. an dieser Auktion.
Die von den US-Behörden erhobenen Bankunterlagen würden belegen, dass die D. Limited im März 20015 von ihrem Konto bei der Bank E. USD 20 Mio. auf ihr Konto bei der Bank R. AG in der Schweiz getätigt habe. Weitere Bankunterlagen würden aufzeigen, dass die D. Limited am 9. März 2015 USD 3 Mio. von ihrem Konto bei der der Bank E. auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers (A.) bei der Bank C. SA getätigt habe. Am 12. Mai 2015 habe die D. Limited USD 120'000.-- von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA überwiesen. Am 16. Juli 2015 habe die D. Limited USD 1,28 Mio. von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank R. AG überwiesen. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der D. Limited USD 60'000.-- und am 13. Oktober 2016 USD 100'000.-- jeweils auf dasselbe Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA überwiesen worden. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der D. Limited USD 800'000.-- und 13. Oktober 2016 USD 1 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. SA eingegangen.
Davon ausgehend ersuchen die US-Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend unter anderem das auf A. lautende Konto, um den Geldfluss nachzuverfolgen und die mutmasslichen Endempfänger (venezolanische Regierungsbeamte, einschliesslich J.) zu eruieren.
5.4 Wie aus der vorstehenden verbindlichen Sachdarstellung hervorgeht, ist der Beschwerdeführer (A.) bereits über sein Konto bei der Bank C. SA in die von den US-Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen um die B. Corporation und die D. Limited involviert. Seine mutmassliche Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Finanzminister von Venezuela und seine frühere Stellung bei der in einem äusserst grossen Korruptionsskandal verwickelten K. S.A. stellen zusätzliche Elemente dar. Dass alle Unterlagen dieses Kontos, über welches ein Teil der im Rechtshilfeersuchen als verdächtig umschriebenen Transaktionen erfolgt ist, für die US-Behörden erheblich sind, ist augenscheinlich. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Ungeachtet ihres Erstelldatums sind sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kontounterlagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datierung potentiell relevant. Zutreffend und beispielhaft weist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6) ausserdem auf die aus den Kontounterlagen hervorgehende Überweisung vom 9. Juli 2014 in der Höhe von USD 1,3 Mio. an die S. SA, mit welcher der Beschwerdeführer verbunden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik (act. 11 S. 4) sind nicht geeignet, die potentielle Erheblichkeit dieser Beweismittel in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Erklärungen zu diesen Vorgängen werden Gegenstand des amerikanischen Strafverfahrens sein und sind nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist nicht zu erkennen; die Kontounterlagen mit Datierung vor dem 9. März 2015 bzw. 1. Januar 2014 sind demnach ebenfalls herauszugeben. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind sodann auch Unterlagen über Kontenbewegungen nach der letzten verdächtigen Transaktion, welche der
untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen. Auch hier zeigt die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (S. 6) sodann zutreffend und beispielhaft auf, dass gemäss den betreffenden Kontounterlagen auf dem Konto des Beschwerdeführers am 5. Februar 2016 weitere USD 800‘000.-- und am 13. Oktober 2016 erneut USD 1 Mio., von der D. Limited überwiesen wurden. Diesen Dokumenten kann demnach konkret die Fortsetzung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten verdächtigen Geldflusses entnommen werden. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ab dem 22. Juli 2015. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht aufgezeigt. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das US-amerikanische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde namentlich eine zeitliche Begrenzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt hat, erweist sich diese als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
|
1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Kinzer
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |