Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.709/2000
6S.710/2000 /kra

Urteil vom 26. Mai 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Féraud, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
Delta Bank,
Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian C. Wenger, Wenger &Vieli, Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich,
Gamma Bank,
Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2765, 8022 Zürich,

gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ulf Walz, Grendel 8, Postfach 5325, 6000 Luzern 5,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach 155, 8030 Zürich,
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne, c/o Peyer Partner, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich,
5. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich, Postfach 163, 8027 Zürich,
6. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,

Gegenstand
Qualifizierte Veruntreuung, Gehilfenschaft; Einziehung von Vermögenswerten,

Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Mai 2000.

Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte mit Urteil vom 5. Mai 2000 in zweiter Instanz wegen unerlaubter Geschäfte im Wertpapierhandel zum Nachteil der Beta Bank (nunmehr Delta Bank), und der Alpha Bank (nunmehr Gamma Bank), schuldig:
- A.________der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
aStGB, der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB, der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
aStGB,
- B.________ der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
aStBG,
- D.________ der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB sowie der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB,
- X.________ der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB, der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB,
- Y.________ der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Angeklagten zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen drei und 18 Monaten Gefängnis und Bussen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 10'000.--. Sämtliche Beurteilten, mit Einschluss von C.________, sprach es von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der Beta Bank bzw. der Alpha Bank im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. der Anstiftung und Gehilfenschaft dazu (Anklageziffern I.A-E) sowie von weiteren Anklagepunkten frei.
Ferner verpflichtete das Obergericht
- A.________ zur Zahlung von Fr. 168'345.-- an die Geschädigte Gamma Bank. Diesen Betrag erkannte es der Gamma Bank gegen Abtretung ihrer Schadenersatzforderung aus den von der Bezirksanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerten zu.

Im Fr. 168'345.-- übersteigenden Umfang verwies das Obergericht das Schadenersatzbegehren der Gamma Bank auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Ihren Antrag, es seien ihr in einem höheren Umfang beschlagnahmte Vermögenswerte zuzuweisen, wies es ab.
- X.________ zur Zahlung von Fr. 475'575.-- an die Geschädigte Beta Bank. Im Fr. 475'575.-- übersteigenden Betrag verwies es das Schadenersatzbegehren der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses.

Den Antrag der Beta Bank, es sei ihr aus den beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerten der Angeklagten Beträge von Fr. 953'765.85 und Fr. 475'575 zuzüglich Zins zuzusprechen, wies es ab.
Den mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 4. Oktober 1994 bei B.________ beschlagnahmten Betrag von Fr. 4'699'506.65 (Bar-Kaution Nr. III/20) sowie den mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 12. September 1994 bei D.________ beschlagnahmten Betrag von Fr. 576'000.-- (Bar-Kaution Nr. III/19) zog das Obergericht des Kantons Zürich im Sinne von Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ein. Ferner zog es das bei B.________ beschlagnahmte Fahrzeug Ferrari im Sinne von Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ein und überliess es der Obergerichtskasse zur Verwertung.

Ferner verpflichtete das Obergericht gestützt auf Art. 59 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB A.________ und B.________, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil je einen Betrag von Fr. 300'000.-- an die Staatskasse abzuliefern. Schliesslich beschloss es über die beschlagnahmten Vermögenswerte ohne deliktischen Bezug und die übrigen Nebenpunkte.
B.
B.a Die Delta Bank führt als Rechtsnachfolgerin der Beta Bank eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit die Angeklagten A.________, B.________, C.________, D.________ und X.________ in den Anklageziffern I.C und I.D von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung bzw. der Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu freigesprochen und soweit die bei B.________ und D.________ beschlagnahmten Beträge zugunsten des Staates eingezogen worden seien. Ferner beantragt sie, es seien ihr von den beschlagnahmten Vermögenswerten insg. Fr. 1'429'340.80 zuzüglich Zinsen als Schadenersatz zuzusprechen. Eventualiter ersucht sie um Gutheissung ihrer adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie aus den beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerten nicht befriedigt seien.
B.b Die Gamma Bank führt als Rechtsnachfolgerin der Alpha Bank eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit das Obergericht die Beurteilten in den Anklageziffern I.A, B und E von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung bzw. der Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu freigesprochen und in den Ziffern 3.1 und 4.1 des Urteils und den Ziffern 1.1 und 1.2 des Beschlusses die Einziehung der beschlagnahmten Gelder zu Gunsten des Staates und nicht der Geschädigten angeordnet habe. Ferner beantragt sie, die Zivilforderung sei im Fr. 168'345.-- übersteigenden Betrag in der Höhe von 5 Millionen Franken gegen A.________ und B.________ gutzuheissen, im Mehrbetrag und gegenüber den übrigen Angeklagten sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat am 28. Juni 2002 die von der Delta Bank und der Gamma Bank in derselben Sache erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen, soweit es auf sie eintrat. Diese Beschlüsse blieben unangefochten.
E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat ihre angemeldete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde innert Frist nicht begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beide beschwerdeführenden Banken wenden sich gegen den Freispruch der Beschwerdegegner von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung in den Anklageziffern I.A-E, die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten des Staates und die Verweisung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg. Beide Beschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt und richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil. Beide Beschwerdeführerinnen werfen zudem im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf, rufen dieselben Rechtssätze an und ziehen dieselben Schlussfolgerungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1).
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Soweit sich die Gamma Bank gegen die Anwendung kantonalen Strafprozessrechts wendet, kann auf ihre Beschwerde daher nicht eingetreten werden (BGE 124 IV 145 E. 1). Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde der Beta Bank, soweit sie beantragt, es seien ihr aus den beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerten bestimmte Beträge zuzuweisen, da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde rein kassatorischer Natur ist.

Die Beschwerdeschrift muss nach Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP die Begründung der Anträge enthalten und kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwieweit sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Bundesgericht ist an die Begründung des Beschwerdeführers nicht gebunden, legt seine Anträge jedoch im Lichte derselben aus (BGE 124 IV 53 E. 1).
3.
Die beschwerdeführenden Banken wenden sich gegen die Freisprüche der Beschwerdegegner von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung in den Anklageziffern I.A-E, gegen den Einziehungsentscheid und gegen die Verweisung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.
3.1 Die beschwerdeführenden Banken machen lediglich finanzielle Interessen geltend. Sie sind daher nicht Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG und können sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG berufen. Ihre Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt bestimmt sich, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten der Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 23. Juni 2000 (in Kraft seit 1.1.2001) ergangen ist, somit nach Art. 270 Abs. 1 aBStP. Gemäss dieser Bestimmung steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Strafentscheid im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 184 E. 1b und 254 E. 1; 122 IV 139 E. 1; 121 IV 317 E. 3a; 120 IV 44 E. I 2 und 4-6). Am letztgenannten Erfordernis fehlt es, wenn die Zivilforderung mangels Schaden gar nicht oder - zufolge Erfüllung der durch Vergleich eingegangenen Verpflichtungen - nicht mehr besteht oder wenn die Geschädigte lediglich eine allfällige künftige Forderung geltend macht (BGE 121 IV 317 E. 3a; 123 IV 184 E. 1b, vgl. auch E. 1c).

Geschädigte im Sinne des Strafprozesses und damit auch gemäss Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP ist die diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Dies ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 126 IV 42 E. 2a). Der Geschädigte muss in seiner Nichtigkeitsbeschwerde darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 122 IV 139 E. 1; 120 IV 44 E. 8 S. 57 f.). Richtet sich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil, so ist nach der Rechtsprechung zudem erforderlich, dass der Geschädigte, soweit zumutbar, seine Zivilforderung im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 120 IV 44 E. 4 S. 51 ff.).

Die beschwerdeführenden Banken haben ihre Zivilforderungen im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht und sich am Strafverfahren beteiligt. Es ist auch ersichtlich, dass sich der Entscheid im Strafpunkt auf die Beurteilung der Zivilforderungen auswirkt. Nach Auffassung der Vorinstanz haben nämlich die beschwerdeführenden Banken selber keinen unmittelbaren Schaden erlitten. Träfe dies zu, stünde ihnen als bloss mittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegen die Täter nur zu, wenn sie den unmittelbar geschädigten Kunden den erlittenen Schaden ersetzt hätten. Die beschwerdeführenden Banken machen indes geltend, die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen strafbaren Handlungen hätten sich gegen die Banken, und nicht ausschliesslich gegen die Bankkunden, gerichtet. Sie stellen sich mithin auf den Standpunkt, sie seien selbst unmittelbar geschädigt worden. Die Legitimation der beiden Banken zur Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zu bejahen. Denn zur Begründung der Beschwerdelegitimation genügt es, dass eine die Geschädigtenstellung begründende Straftat in Betracht fällt (vgl. analog zur Opferstellung BGE 122 II 211 E. 3c). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
3.2 Gegen einen Einziehungsentscheid ist zur Nichtigkeitsbeschwerde neben dem Staatsanwalt legitimiert, wer durch die Einziehung beschwert ist. Dies betrifft Personen, in deren Rechte durch die Einziehung unmittelbar eingegriffen wird (BGE 122 IV 365 E. 1 a/bb, S. 368; Urteil des Kassationshofs 6S.13/2000 vom 27.12.2000 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen den Einziehungsentscheid auch der Geschädigte berechtigt, soweit er Rechtsansprüche aus Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ableitet und er sich gegen die Weigerung wendet, durch Rückerstattung der entzogenen Vermögenswerte den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGE 122 IV 365 E. 1 c/bb, S. 373 f.; ferner Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N 133). Die beschwerdeführenden Banken sind somit auch in dieser Hinsicht zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt, zumal in diesem Zusammenhang ebenfalls genügt, dass eine Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Frage kommt.
3.3 Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid im Zivilpunkt ist der Geschädigte legitimiert, sofern der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt wurde (Art. 271 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Ist der Kassationshof nicht auch mit dem Strafpunkt befasst (Art. 271 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP) oder weist er die Beschwerde im Strafpunkt ab (Art. 277quater Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP), tritt er auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt grundsätzlich aber nur ein, wenn der Streitwert der Zivilforderung die Berufungssumme von Fr. 8'000.-- (Art. 46
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG) erreicht oder es sich um einen Anspruch handelt, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge (vgl. Art. 45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG; vgl. BGE 127 IV 203 E. 8b S. 208). Der Streitwert bestimmt sich nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Ansprüche (Art. 46
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Er muss wie in der Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG) in der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt grundsätzlich angegeben werden. Ferner muss der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung das Rechtsbegehren, d.h. die Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll, wie bei der Berufung genau beziffern. Die Unterlassung dieser Angaben hat zur
Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, es sei denn, Streitwert und Rechtsbegehren liessen sich ohne weiteres der Beschwerdeschrift oder dem angefochtenen Entscheid entnehmen (BGE 128 IV 53 E. 6a S. 69 f.; 127 IV 141 E. 1b; BGE 125 III 412 E. 1b und c/aa je mit Hinweisen). Diese Eintretensvoraussetzungen sind hier in Bezug auf beide beschwerdeführenden Banken erfüllt.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt folgenden für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP):

Die Beschwerdegegner A.________ und B.________ waren Ende 1991 bei der damaligen Alpha Bank (nunmehr Gamma Bank [Beschwerdeführerin 2]; nachfolgend Alpha Bank) in Zürich als Börsenchef und Mitglied der Sitzleitung bzw. als Anlageberater und später als Verantwortlicher für das Portfolio Management und die Anlagefonds tätig. C.________ arbeitete seit Dezember 1991 als Wertschriftenhändler bei der F.________ Ltd. in London, einer als Brokerin tätigen Tochter der Basler Privatbank F.________ & Cie, wo er für die Betreuung der schweizerischen Anleger zuständig war, die über die Londoner Niederlassung der Bank F.________ & Cie Wertschriften kaufen bzw. verkaufen wollten. Von Anfang Dezember 1991 bis Ende Februar 1993 wickelten A.________ und C.________ anfänglich alleine, ab Februar 1992 unter Mithilfe von B.________ mehrere hundert Geschäfte im Eurobondhandel ab, bei denen sie zum Nachteil der Alpha Bank bzw. deren Kunden bei Wertpapierkäufen gegenüber den tatsächlich erzielten Kursen einen leichten Aufschlag bzw. bei Verkäufen einen leichten Kursabschlag berechneten. Die daraus resultierende Kursdifferenz wurde in den Büchern der F.________ Ltd. als so genannte "return commissions" resp. "soft commissions" deklariert. Über
diese angefallenen Beträge erstellte die F.________ Ltd. zu Handen der Alpha Bank insgesamt fünf schriftliche Abrechnungen. Die einzelnen Quartalsbetreffnisse wurden in Form von je zwei Checks per Kurier an die Alpha Bank in Zürich gesandt, wo A.________ den Check mit der grösseren Summe nach ausgeklügeltem Plan an der bankeigenen Buchhaltung vorbei schmuggelte und über ein ihm gehörendes ausländisches Konto mit einer Fantasiebezeichnung einlöste (Anklageziffer I.A).
Von April bis August 1993 tätigten A.________ und B.________ in gleicher Weise Geschäfte mit dem ebenfalls in London tätigen Broker G.________ Ltd., bzw. mit dessen Partnerfirma H.________ Ltd., London.

Schliesslich zogen A.________ und B.________ die Beschwerdegegner X.________ und D.________ bei, die zu jener Zeit bei der Beta Bank (nunmehr Delta Bank [Beschwerdeführerin 1]; nachfolgend Beta Bank) als Anlageberater bzw. als Börsen- und Devisenhändler tätig waren. Diese wickelten in der Folge zwischen dem 3. August 1992 bis zum 19. Juli 1993 unter Mithilfe der übrigen Beteiligten zum Nachteil der Beta Bank bzw. deren Kunden bei der E.________ Ltd. ebenfalls zahlreiche Geschäfte mit eingebauten Kursauf- bzw. -abschlägen ab. Die daraus resultierenden Gewinne sandte C.________ auch hier in Form von Checks an die Adresse der Beta Bank in Zürich, wo sie von X.________ oder D.________ abgefangen und zur Einlösung an A.________ weitergeleitet wurden (Anklageziffer I.C.).

In derselben Art verwirklichten die Täter zwischen Herbst 1992 und Herbst 1994 Geschäfte mit der von C.________ in der Zwischenzeit neu gegründeten I.________ Corporation (Anklageziffer I.D) und mit der E..________ AG, Zug (Anklageziffer I.E). Den zuletzt genannten Geschäften lagen die Emissionen von Aktien im ausserbörslichen Handel zugrunde, bei welchen der Inhaber der die Titel anbietenden E.________ AG, Y.________, als Gehilfe mitwirkte. Auch hier wurde den Kunden der Alpha Bank durch eine fiktive Heraufsetzung des Emissionspreises ein höherer Preis belastet, als in Wirklichkeit vereinbart worden war, und flossen die Differenzbeträge auf verschlungenen Wegen an A.________ und B.________.

Aus allen beschriebenen Machenschaften erzielten die Haupttäter einen Erlös von über 13 Millionen Franken, den sie untereinander aufteilten.
4.2 Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, geschädigt seien bei allen Geschäften, in denen Kursschnitte eingebaut, d.h. zu hohe Kaufpreise bzw. zu tiefe Verkaufserlöse abgerechnet wurden, in erster Linie die Kunden, nicht die Banken. Eine unmittelbare Schädigung der Banken liege nur dort vor, wo deren eigene Konten (Nostro-Konten) betroffen worden seien. Die Anklageschrift umschreibe aber den Sachverhalt, auch soweit die Kunden unmittelbar geschädigt seien, lediglich als qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Banken. Dementsprechend fehle auch eine nähere Darlegung der Vertrauensbeziehung zwischen Bank und Kunden.

Aus diesem Grund wurde in der erstinstanzlichen Verhandlung der Entscheid mit Beschluss vom 18. September 1997 ausgesetzt und der Anklagebehörde Gelegenheit zur Abänderung oder Ergänzung der Anklage eingeräumt. Da der Bezirksanwalt indessen ausdrücklich auf eine Anklageergänzung verzichtete, sprachen die kantonalen Instanzen die Beschwerdegegner in den Anklagepunkten I.A-E, soweit nicht das Nostrovermögen der Banken betroffen war, mangels genügender Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH) vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung sowie der Anstiftung und Gehilfenschaft dazu frei.
5.
5.1 Die Vorinstanz nimmt im Strafpunkt in rechtlicher Hinsicht an, die Tathandlungen seien in ihrer Gesamtheit und nicht getrennt nach einzelnen Tatsegmenten zu beurteilen. Den eigentlichen Kern des strafrechtlich relevanten Geschehens stelle die Absprache A.________s mit dem Broker in London dar, nach welcher den Kunden schlechtere als die ursprünglich offerierten Kurse abgerechnet und die daraus resultierenden Differenzgewinne separat - mittels Checks - den Tätern vergütet werden sollten. Sämtliche nachfolgenden Handlungen, insbesondere das Verrechnen der manipulierten Kurse auf den Konten der Kunden und das Behändigen und Einlösen der Checks, stellten nur noch die zwangsläufige Folge des vorangegangenen Tuns dar, dem keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukomme. So sei insbesondere das Behändigen der Checks als mitbestrafte Nachtat zu beurteilen.

Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Bankguthaben der Kunden, über welche der Handel mit Euroanleihen finanziert wurde, und die von den Kunden hinterlegten Wertschriften seien der Bank - und damit den mit diesen Vermögenswerten befassten Bankangestellten - im Sinne des Veruntreuungstatbestandes anvertraut gewesen. Die Täter wären verpflichtet gewesen, die Käufe bzw. Verkäufe zu einem für die Kunden möglichst günstigen Geldkurs abzuschliessen und die mit dem Broker in London effektiv ausgehandelten Preise - reduziert oder erhöht um die der Bank zustehende Kommission - an die auftragserteilenden Kunden weiterzugeben. Diese Pflicht sei eine direkte Folge der Vertragsbeziehung zwischen Bank und Kunde, die sich nach den Regeln über den Auftrag gemäss Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR bzw. über die Kommission gemäss Art. 425 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. OR richte. Auf die - ausschliesslich von den Regeln des Kaufrechts beherrschte - Beziehung zwischen Bank und Broker komme es demgegenüber nicht an. Die konkrete Ausgestaltung der kommissionsrechtlichen Beziehung entscheide über Umfang und Inhalt der Treuepflicht. Eine solche Treuepflicht habe einzig und allein gegenüber den Bankkunden bestanden, da diese den Auftrag für Kauf oder Verkauf der Wertschriften erteilt hätten. Eine
Veruntreuung zum Nachteil der Banken falle daher ausser Betracht.

Beim Verkauf von Wertschriften ergebe sich die Veruntreuung daraus, dass der Erlös an die Stelle der hinterlegten und mithin anvertrauten Papiere trete. Auch dieser Verkaufserlös sei daher anvertraut. Dass sowohl Wertschriften als auch der erzielte Erlös sachenrechtlich im Eigentum der Bank stünden, spiele keine Rolle, denn beide seien jedenfalls wirtschaftlich fremd. Dasselbe gelte analog für den umgekehrten Fall, in dem für die Kunden über ihre Guthaben Wertschriften gekauft würden. Auch hier gelte der Differenzbetrag zwischen dem effektiven und dem manipulierten Kurs als anvertraut. Das Abzweigen dieses unrechtmässigen Gewinns sei eine Aneignung im Sinne des Tatbestandes der Veruntreuung.
5.2
5.2.1 Die beschwerdeführenden Banken stellen sich auf den Standpunkt, unmittelbar Geschädigte der von den Beschwerdegegnern betriebenen Machenschaften seien sie selbst gewesen. Die Kauf- und Verkaufsaufträge an den Broker seien jeweils von ihnen erteilt worden, so dass nur sie, nicht aber die Kunden Vertragspartner des Brokers gewesen seien. Die Täter hätten daher in den Anklagepunkten I.A-E, in denen eine qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Banken umschrieben sei, schuldig gesprochen werden müssen. Die Vorinstanz übersehe, dass Wertpapiergeschäfte von der Art, wie sie hier vorlägen, von den Banken gemäss Art. 436 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 436 - 1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
1    Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2    In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3    Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
und 437
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 437 - Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.
OR als Selbstkontrahenten getätigt würden. Eine Schädigung der Bank liege aber auch vor, wenn man von einem gewöhnlichen Kommissionsverhältnis ausgehen wollte, da der Schaden zunächst bei der Bank angefallen und von dieser erst hernach den Kunden überwälzt worden sei, was sich daraus ergebe, dass die Geschäfte beim Broker zuerst auf einem Konto der Bank verbucht worden seien.
Die Staatsanwaltschaft vertrat in der Berufung ebenfalls die Auffassung, bei Wertschriftengeschäften trete die Bank gegenüber dem Broker als Selbstkontrahentin auf und erwerbe bzw. verkaufe die Titel als Käuferin bzw. Verkäuferin selbst. Aus den Wertschriftengeschäften mit dem Broker würden daher ausschliesslich die betroffenen Banken berechtigt und verpflichtet, nicht aber deren Bankkunden. Entsprechend werde durch den Einbau eines Kursauf- bzw. -abschlags beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren unmittelbar die Bank geschädigt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen und die Staatsanwaltschaft stützen sich für ihre Rechtsauffassung zum Teil auf ein von der Beta Bank in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Professor Niklaus Schmid. Dieses unterteilt das Geschehen in drei Phasen. In der ersten Phase seien die Rückvergütungen aufgrund der vereinbarten Kursschnitte (Kickback-Zahlungen) zwischen Bank und Broker abgewickelt worden. In einer zweiten Phase seien den Bankkunden die Wertpapiergeschäfte mit zu hohen oder zu tiefen Kursen verrechnet worden und in der dritten Phase sei den Banken der Gewinn aus den Manipulationen mittels Checks zugestellt worden, welche von den Beschwerdegegnern abgezweigt wurden.

Für die erste Phase nimmt das Gutachten an, in der Vornahme der Kursschnitte liege zwar ein vertragswidriges Verhalten, nicht aber eine unrechtmässige Verwendung von Kundenvermögen noch eine Veruntreuung zum Nachteil der Banken, da die Täter insofern keine anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig im eigenen Nutzen verwendet hätten. Hinsichtlich der zweiten Phase liegt nach der Auffassung des Gutachters ein Betrug zum Nachteil der Kunden vor, da diese arglistig über ihre Ansprüche getäuscht und dadurch veranlasst worden seien, die falschen Kontoauszüge zu akzeptieren. Für die dritte Phase nimmt das Gutachten an, die Checks seien für die Banken bestimmt gewesen und hätten ihnen gehört. Das Behändigen dieser Checks stelle daher eine unrechtmässige Aneignung und damit eine Veruntreuung zum Nachteil der Banken dar.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz, in den Machenschaften der Beschwerdegegner liege eine qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Kunden, nicht aber eine solche zum Nachteil der beschwerdeführenden Banken, vor Bundesrecht standhält.
5.3.1 Der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB macht sich schuldig, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt somit, anders als beim Anvertrautsein nach Abs. 1, nicht bloss eine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. Sie sind mithin wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat. Voraussetzung der Veruntreuung von Vermögenswerten ist somit, dass die Vermögenswerte ins Eigentum des Täters übertragen werden und der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 124 IV 9 E. 1a; 120 IV 117 E. 2e mit Hinweisen).
5.3.2 Das angefochtene Urteil verletzt im Strafpunkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die auf den Konten deponierten Guthaben und die hinterlegten Wertschriften den Banken und damit deren verfügungsberechtigten Angestellten im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB anvertraut gewesen. Sie stellen mithin wirtschaftlich fremde Vermögenswerte dar, welche die Banken mit der Verpflichtung empfangen haben, sie ständig zur Verfügung der Kunden zu halten.

Bei den Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren vereinbarten die Beschwerdegegner mit dem Broker, auf die zwischen ihnen ausgehandelten Kurse jeweils einen fiktiven Aufschlag zu erheben. Sie berechneten somit den Kunden auf deren Konten an Stelle derjenigen Preise, die diese für die Anleihen in Wirklichkeit hätten bezahlen müssen und welche dem Broker auch tatsächlich vergütet worden sind, Beträge, die um den Kursaufschlag erhöht waren, und zweigten die Differenz für sich ab (Anklagepunkte I.A-D). In analoger Weise vereinbarten die Täter bei der Emission von Aktien mit dem Anbieter der Titel eine fiktive Erhöhung des ursprünglich offerierten Emissionspreises. Den Kunden wurde der zu hohe Preis in Rechnung gestellt, die Differenz floss wiederum den Beschwerdegegnern zu (Anklageziffer I.E).

Bei dieser Vorgehensweise liegt das strafbare Verhalten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon darin, dass die Beschwerdegegner die Geschäfte für die Kunden nicht zum bestmöglichen Kurs abgeschlossen haben. Insofern haben sie lediglich ihre aus dem Kommissionsvertrag folgenden Pflichten verletzt (vgl. Art. 428
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 428 - 1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
1    Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
2    Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.
3    Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.
OR). Die Tathandlung besteht bei der Veruntreuung nicht im treuwidrigen Abschluss eines ungünstigen Vertrages, sondern in der Aneignung anvertrauter Vermögenswerte. Gerade darin liegt auch im zu beurteilenden Fall das strafrechtlich relevante Verhalten. Zwar haben sich die Beschwerdegegner "nicht wie ein Kassier durch einen direkten Griff in die Kasse" bereichert (vgl. BGE 111 IV 19 E. 4). Bei Lichte besehen haben sie aber auch hier die abgezweigten erheblichen Differenzbeträge den ihnen anvertrauten Kundenguthaben entnommen und sich angeeignet. Insofern handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation wie beim in BGE 111 IV 19 beurteilten Sachverhalt. In diesem Fall tätigte der Täter als Devisenhändler einer Bank verkappte Eigengeschäfte mit Devisen, wobei er sich manipulierter Kurse (Anwendung überholter Vergangenheitskurse) bediente und damit sichere "Kursgewinne" erwirtschaftete, die er sich und den
Mitbeteiligten zukommen liess. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, die fingierten Devisenkäufe und -verkäufe hätten im Grunde keinem anderen Zweck gedient, als dem Täter den durch die Kursmanipulationen unrechtmässig herbeigeführten "Gewinn" zuzuhalten, d.h. aus dem anvertrauten Vermögen einen entsprechenden Betrag zu "entnehmen" und auf ein privates Konto zu überführen (BGE 111 IV 19 E. 1 und 4).
Die einzige Differenz zwischen dem genannten Entscheid und der hier vorliegenden Konstellation liegt darin, dass bei jenem Fall nicht das Kundenvermögen, sondern das Nostrovermögen der geschädigten Bank betroffen war. Dies ist für die zu beurteilende Frage indes nicht von Bedeutung. Im Übrigen aber besteht kein Unterschied. Die Vereinbarung der Kursschnitte und die Belastung der Kundenkonten mit den fiktiven erhöhten Beträgen diente auch hier letztlich allein der Tarnung für die unrechtmässige Aneignung der entsprechenden Beträge.

Nicht anders liegt es bei den Aufträgen zum Verkauf von Anleihen, bei welchen die Beschwerdegegner den Kunden einen tieferen Verkaufspreis gutschrieben, als sie tatsächlich erzielt hatten. Die Vorinstanz nimmt hier zu Recht an, dass der aus dem Verkauf erwirtschaftete Erlös an die Stelle der hinterlegten Wertpapiere getreten ist und damit wie jene im Sinne des Veruntreuungstatbestandes (mittelbar) anvertraut war (vgl. BGE 70 IV 71; ferner Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 2. Band, Bern 1990, Art. 140 N 28 f.). Indem die Beschwerdegegner einen Teil des Erlöses aus dem Wertschriftenverkauf für sich behielten, haben sie diesen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB unrechtmässig für sich verwendet.

Dass in den Manipulationen der Beschwerdegegner auch ein Betrug zum Nachteil der Kunden liegen kann, wie das von der Beta Bank in Auftrag gegebene Rechtsgutachten annimmt, trifft zu, soweit diese durch die täuschenden Handlungen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Abrechnung des korrekten Kurses bzw. auf Rückleistung arglistig abgehalten wurden. Die Frage nach der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Veruntreuung stellt sich hier aber mangels entsprechender Anklage nicht. Auch hier diente das Vorgehen der Beschwerdegegner letztlich indes mehr der Vertuschung der Veruntreuung als der arglistigen Täuschung eines Verfügungsberechtigten (vgl. BGE 111 IV 19 E. 4 a.E.). Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, eine Aufsplitterung der Vorgehensweise in einzelne Tatsegmente, wie sie das genannte Rechtsgutachten vornehme, werde dem zu beurteilenden Fall nicht gerecht.

Durch die geschilderten Machenschaften der Beschwerdegegner betroffen waren somit sowohl bei den Käufen wie bei den Verkäufen von Anleihen und Aktien unmittelbar die Kundenvermögen, mit denen und für welche die Banken bzw. die für sie handelnden Täter die fraglichen Geschäfte tätigten. Daraus ergibt sich, dass unmittelbar Geschädigte in allen Fällen die Bankkunden waren. Für die beschwerdeführenden Banken resultiert eine Schädigung lediglich mittelbar daraus, dass sie zivilrechtlich ihren Kunden den erlittenen Schaden ersetzen mussten.

Was die Beschwerdeführerinnen hiegegen einwenden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wohl trifft zu, dass die Wertschriften und der Erlös aus deren Verkauf sachenrechtlich Eigentum der Banken darstellten. Die Vorinstanz nimmt aber zu Recht an, wirtschaftlich betrachtet habe es sich hierbei für die Banken um wirtschaftlich fremde, nämlich den Bankkunden gehörende Vermögenswerte gehandelt. Denn ein Guthaben eines Kunden, das auf einer Konto- oder Depotbeziehung beruht, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als bankfremdes Vermögen zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass der bei den Wertschriftenverkäufen unrechtmässig erzielte Erlös zunächst beim Broker auf einem Konto der Bank verbucht und erst hernach den Konten der Kunden gutgeschrieben wurde.

Als unmittelbar Geschädigte erscheinen die beschwerdeführenden Banken selbst dann nicht, wenn man mit ihnen annehmen wollte, sie hätten die Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Eurobonds durch Selbsteintritt ausgeführt und hätten den Kunden gegenüber die Rechtsstellung eines Käufers bzw. Verkäufers innegehabt (Art. 436
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 436 - 1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
1    Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2    In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3    Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
OR). Denn auch bei dieser Sichtweise wurden die Geschäfte mit Kundenvermögen, also mit für die Banken wirtschaftlich fremdem Vermögen getätigt, so dass sie in diesem Fall keine eigenen Risikopositionen eingegangen wären. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen bei der Ausführung der Aufträge als Selbstkontrahenten aufgetreten sind, zumal auch die Vorinstanz diese Frage nicht als entscheiderheblich erachtet hat.

Die Auffassung der Vorinstanz, die Machenschaften der Täter seien nicht als qualifizierte Veruntreuungen zum Nachteil der beschwerdeführenden Banken, sondern als solche zum Nachteil der betroffenen Kunden zu würdigen, verletzt somit insgesamt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Sachverhalt sei unter dem Gesichtspunkt, dass sich die strafbaren Handlungen gegen die Bankkunden richteten, in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben. Dies ist im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Kassationshof nicht überprüfbar, da die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt von der Anklage erfasst ist, nicht Gegenstand des Bundesrechts ist (BGE 124 IV 145 E 1).

Die Beschwerden erweisen sich im Strafpunkt als unbegründet.
6.
Die beschwerdeführenden Banken beanstanden im Weiteren, dass die Vorinstanz die beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten des Staates eingezogen und nicht gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
letzter Satzteil StGB ihnen als Geschädigten zugewiesen hat.
6.1 Die Vorinstanz erachtete die bei den Beschwerdegegnern B.________ und D.________ beschlagnahmten Beträge von Fr. 4'699'506.65 und von Fr. 576'000.-- als Erlös aus illegalen Wertschriftengeschäften und zog sie als unrechtmässigen Vermögensvorteil in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ein. Desgleichen zog sie das bei B.________ beschlagnahmte Fahrzeug Ferrari ein und überliess es der Obergerichtskasse zur Verwertung. Der Verwertungserlös sollte nach Deckung der mit der Stationierung des Fahrzeugs entstandenen Kosten dem Staat verfallen. Gegen A.________ erkannte die Vorinstanz auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 300'000.--, zu deren Durchsetzung sie in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB die Beschlagnahme eines Betrages von Fr. 319'912.40 aufrecht erhielt, bei welchem die deliktische Herkunft nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit festgestellt war. Ebenfalls auf eine Ersatzforderung in der Höhe von 300'000.-- erkannte die Vorinstanz gegenüber B.________.
6.2 Die beschwerdeführenden Banken machen geltend, die bei B.________ und D.________ beschlagnahmten Vermögenswerte stammten aus strafbaren Handlungen und hätten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ihnen als Geschädigte ausgehändigt werden müssen. Sie hätten durch die Manipulationen ihrer ungetreuen Angestellten jedenfalls insofern einen Schaden erlitten, als sie die abgezweigten Differenzbeträge ihren Kunden hätten zurückerstatten müssen.
6.3 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Ausgleichseinziehung). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe.

Voraussetzung für die Einziehung ist eine strafbare Handlung, d.h. ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Eine strafrechtliche Schuld ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 233 E. 3). Unerheblich ist auch, ob der Täter verfolgt oder identifiziert werden kann (BGE 122 IV 91 E. 3b; Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 59 N 23 und Art. 58 N 29 ff.). Die Vermögenseinziehung hängt mithin nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person ab (BGE 115 IV 175 E. 1). Sinn der Einziehungsbestimmungen ist es zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E. 2a; 105 IV 179 E. 1c je mit Hinweisen).

Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil will dem Geschädigten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt wieder verschaffen. In diesen Fällen ist eine Einziehung nicht notwendig und auch nicht möglich. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von Vermögenswerten somit vor, der Staat soll sich mithin nicht zulasten der strafrechtlich Geschädigten bereichern (BGE 122 IV 365 III E. 1 a/aa S. 368; Schmid, Kommentar, Art. 59 N 66/70; Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 59 N 42). Die Regelung bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende Deliktsgegenstände und zielt insofern auf eine Wiederherstellung absoluter Rechte ab (Rückgabe des gestohlenen Deliktsguts; für eine Beschränkung auf diese rein dingliche Betrachtungsweise Baumann, a.a.O.). Erfasst werden aber auch weitere Vermögenswerte, wie Kontoguthaben, Bargeld etc. unter Einschluss der unechten Surrogate, die mit Beschlagnahme bzw. Kontosperre zuhanden des Strafverfahrens und hernach des Geschädigten sicherzustellen sind, soweit jedenfalls die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Bewegungen klar festgestellt sind (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b, S. 274 f.; ferner BGE 126 I 97 E. 3 c/cc und e;
Urteil des Kassationshofs 6S.819/1998 vom 4.5.1999 E. 2b, in: SJ 1999 I S. 417 und AJP 2000 S. 1030; Schmid, Kommentar, Art. 59 N 69). Nicht unter die direkt zuzuweisenden Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung fallen demgegenüber die an die Stelle des Originalwerts tretenden echten Surrogate (Ersatzwerte). Diese unterliegen grundsätzlich der Einziehung (Schmid, Kommentar, Art. 59 N 70; krit. zur Unterscheidung Baumann, a.a.O.).
6.4 Wie sich aus den Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ergibt, haben sich die Veruntreuungshandlungen der Beschwerdegegner gegen die Bankkunden gerichtet und ist den beschwerdeführenden Banken daher nicht ein unmittelbarer Schaden entstanden (E. 5.3.2; vgl. auch E. 4.1). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Alpha Bank auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegner durch die Behändigung der von den Brokern an die Banken geschickten Checks, mittels deren die Differenzbeträge überwiesen wurden, den Tatbestand der Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt haben. Denn mit dem Schuldspruch der Urkundenunterdrückung wurde nicht das Unrecht der Veruntreuungshandlungen, sondern die mit dem Beiseiteschaffen verbundene Absicht, die Veruntreuungen zu vertuschen, als strafbare Handlung erfasst. Aus diesem Grund scheidet eine direkte Zuweisung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil aus, so dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die beschlagnahmten Vermögenswerte eingezogen hat.

Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
Die Einziehung des unrechtmässigen Vermögenswertes kann es indes mit sich bringen, dass der Geschädigte beim Täter kein ausreichendes Haftungssubstrat mehr vorfindet, wie dies die Beschwerdeführerinnen auch für den vorliegenden Fall geltend machen. Es fragt sich, ob dem Geschädigten in diesem Fall der Weg über Art. 60 Abs. 1
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB offen steht.
7.1 Nach dieser Bestimmung spricht der Richter demjenigen, der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes u.a. die eingezogenen Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 60 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB). Diese Regelung bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Schmid, Kommentar, Art. 60 N 10). Sie ist subsidiär zur direkten Zuweisung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Allerdings sieht sie keine Solidarität zwischen mehreren Geschädigten in Bezug auf den erlittenen Schaden vor (BGE 122 IV 365 E. 2b).

Voraussetzung ist jedoch, dass der Schadenersatz in einem straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt wurde.

Die Regelung von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB entspricht einem vom Kassationshof in einem unter dem früheren Recht ergangenen Entscheid ausdrücklich ausgesprochenen Gedanken, wonach es nicht Sinn der Einziehung ist, den Staat auf Kosten des Geschädigten zu bereichern (BGE 117 IV 107 E. 2c).
7.2 Die zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerinnen gegenüber den einzelnen Beschwerdegegnern sind nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht genügend liquid, um im vorliegenden Strafverfahren beurteilt werden zu können (vgl. nachstehende E. 8). Eine Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte gestützt auf Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB kommt daher im jetzigen Zeitpunkt von vornherein nicht in Frage.

Es erscheint auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen nach einer gerichtlichen oder gütlichen Bestimmung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche verlangen können, dass diese aus den eingezogenen Geldern gedeckt werden. Grundsätzlich hat allein der direkt Geschädigte einen Anspruch auf eine Zuwendung nach Art. 60 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB, denn diese Bestimmung setzt einen direkten Konnex zwischen dem Anlassdelikt und dem dadurch Geschädigten voraus (Schmid, Kommentar, Art. 60 N 15). Vorliegend sind durch die fraglichen Veruntreuungshandlungen indessen gerade nicht die beschwerdeführenden Banken, sondern deren Kunden geschädigt worden (vgl. E. 5.3.2). Die Banken sind somit nicht strafrechtlich Geschädigte, sondern bloss Reflexgeschädigte, denen kein Schadenersatzanspruch nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zusteht (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 N 20). Sie können daher grundsätzlich auch nicht eine direkte Deckung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus den vom Staat eingezogenen Geldern verlangen.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Schaden, der ihnen indirekt durch die Veruntreuungshandlungen ihrer Angestellten entstanden ist, diesen gegenüber geltend zu machen. Die Angestellten haben, soweit ihnen gegenüber Forderungen erhoben werden, die auf ihre strafbaren Veruntreuungshandlungen zurückgehen und tatsächlich geschuldet sind, Anspruch auf Rückübertragung der vom Staat eingezogenen Vermögenswerte. Denn es ist nicht der Sinn der Regelung von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB, den Täter der Gefahr einer Doppelzahlung auszusetzen oder eine Bereicherung des Staates auf Kosten des - direkt oder indirekt - Geschädigten herbeizuführen (vgl. BGE 117 IV 107 E. 2). Umgekehrt fällt zur Zeit ein Verzicht auf eine Einziehung ausser Betracht, da sonst nicht gewährleistet wäre, dass die Täter nicht im Genuss des von ihnen durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögensvorteils verblieben. Erst wenn mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht sichergestellt ist, dass die Täter die Früchte ihres strafbaren Verhaltens verloren haben, rechtfertigt sich der Verzicht auf die Einziehung bzw. die Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte. Allenfalls ist es auch denkbar, nach rechtskräftiger Bestimmung der zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerinnen
wegen der Veruntreuungshandlungen - über den Wortlaut von Art. 60 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB hinaus - diesen selbst ein Recht auf Zusprechung der eingezogenen Gelder einzuräumen.
8.
Die beschwerdeführenden Banken beanstanden schliesslich, dass die Vorinstanz ihre Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen hat.
8.1 Das Bezirksgericht trat auf die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerinnen, soweit sie im Zusammenhang mit den betrügerischen Wertschriftengeschäften zum Nachteil der Kunden stehen, nicht ein, da diese insoweit wegen der Freisprüche der Beschwerdegegner nicht als Geschädigte im strafrechtlichen Sinne betrachtet werden könnten.

Die Vorinstanz erachtet es demgegenüber als stossend, wenn die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen daran scheitere, dass aus formalrechtlichen Gründen ein Freispruch erfolge. Sie lässt indes die prozessuale Frage offen, ob trotz Freispruchs der Täter wegen ungenügender Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift den Beschwerdeführerinnen adhäsionsweise Schadenersatz zugesprochen werden könne, weil deren Forderungen im konkreten Fall nicht genügend ausgewiesen seien.
8.2 Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen, weil sie es nicht für nachgewiesen erachtet, dass die beschwerdeführenden Banken den Kunden den erlittenen Schaden ersetzt haben. Soweit die beiden beschwerdeführenden Banken dies beanstanden, wenden sie sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Auf die Beschwerden kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
9.
Aus diesen Gründen sind die Nichtigkeitsbeschwerden beider Beschwerdeführerinnen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die beschwerdeführenden Banken die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6S.709/2000
Datum : 26. Mai 2003
Publiziert : 24. Juni 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6S.709/2000 6S.710/2000 /kra Urteil


Gesetzesregister
BStP: 269  271  273  277bis  277quater  278
OG: 45  46  55
OHG: 2 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
394 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
425 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
428 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 428 - 1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
1    Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
2    Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.
3    Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.
436 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 436 - 1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
1    Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2    In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3    Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
437
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 437 - Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.
StGB: 59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
60 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
159 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
254 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
105-IV-179 • 111-IV-19 • 113-IA-390 • 115-IV-175 • 117-IV-107 • 117-IV-233 • 120-IV-117 • 120-IV-44 • 121-IV-317 • 122-II-211 • 122-IV-139 • 122-IV-365 • 122-IV-91 • 123-IV-184 • 124-IV-145 • 124-IV-53 • 124-IV-9 • 125-III-412 • 126-I-97 • 126-IV-42 • 126-V-283 • 127-IV-141 • 127-IV-203 • 128-IV-53 • 70-IV-71
Weitere Urteile ab 2000
6S.13/2000 • 6S.709/2000 • 6S.710/2000 • 6S.819/1998 • N_66/70
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • schaden • sachverhalt • strafbare handlung • check • kassationshof • stelle • anklage • postfach • rechtsanwalt • frage • verhalten • geld • gehilfenschaft • eigentum • machenschaft • bundesgericht • streitwert • anklageschrift
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AJP
2000 S.1030
SJ
1999 I S.417