Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 88/2020

Urteil vom 11. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 4. Juli 2019 (ZA 18 14).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1972; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1960; Beschwerdegegner) heirateten am 7. Januar 2000. Die Ehefrau ist die Mutter des aus einer früheren Beziehung stammenden Sohns C.________ (geb. 1993). Gemeinsame Kinder haben die Eheleute keine. Am 5. Dezember 2012 haben diese den gemeinsamen Haushalt aufgehoben und am 2. Dezember 2016 reichte B.________ die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 3. Juli 2018 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.

B.
Mit Berufung vom 4. Oktober 2018 beantragte A.________ beim Obergericht des Kantons Nidwalden die Aufhebung des Urteils vom 3. Juli 2018 im Scheidungspunkt und dessen Anpassung bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Während B.________ mit Berufungsantwort noch eigene Anträge stellte, beantragte er in der Duplik die Abweisung der Berufung.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und traf zum nachehelichen Unterhalt die folgende Regelung:

"[B.________] wird verpflichtet, [an A.________] gestützt auf Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 2'450.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018
Fr. 1'300.00 ab 1. Januar 2019 bis Eintritt des Ehemannes in das ordentliche Pensionsalter bzw. bis 30. November 2025
Verlässt die Ehefrau die eheliche Liegenschaft nicht spätestens per 1. Januar 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2019 Fr. 330.00, solange sie noch in der bisherigen ehelichen Wohnung verbleibt.
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:
Fr. 7'052.00 Nettoeinkommen [von B.________] (inkl. 13. Monatslohn)
Fr. 1'351.00 Nettoeinkommen [von A.________] (bis 31.12.2018)
Fr. 3'200.00 Hypothetisches Nettoeinkommen [von A.________]
(ab 1.1.2019)."

Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Damit bestätigte es insbesondere die erstinstanzliche Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 50'753.35 an A.________ (alles Dispositivziffer 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht A.________, die es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.________ verpflichtete (Dispositivziffern 2 und 3).

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2020 ans Bundesgericht und stellt unter Kostenfolge in allen Instanzen (Rechtsbegehren Ziffer 6) die folgenden Anträge:

"1. Erkanntnis Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts [...] und (teilweise) Erkanntnis Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts [...] sei[en] aufzuheben.
2. In Abänderung Erkanntnis Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts [...] und in (teilweiser) Abänderung bzw. (teilweiser) Aufhebung Erkanntnis Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts [...] sei [B.________] zu verpflichten, [A.________] ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während vier Monaten einen monatlichen, vorauszahlbaren, gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhalt von CHF 3'087.95 und danach, ab dem fünften Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen, vorauszahlbaren, gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhalt von CHF 1'725.95 bis zur ordentlichen Pensionierung [von B.________] zu bezahlen.
3. In Abänderung Erkanntnis Ziff. 7 des Urteils des Kantonsgerichts [...] und in (teilweiser) Aufhebung Erkanntnis Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts [...] sei [B.________], nebst dem auszugleichenden Betrag von CHF 16'179.30 der 3. Säule gemäss Erkanntnis Ziff. 9 des Urteils des Kantonsgerichts [...], innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflichten, [A.________] CHF 84'768.35 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts [...] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen."

Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 8. September 2020 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung; siehe dazu sogleich E. 1.2) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
sowie Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Anpassung des angefochtenen Entscheids mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung auch dessen Aufhebung im Scheidungspunkt (Rechtsbegehren Ziffer 1). Zur Ehescheidung als solcher und dazu, dass das Obergericht auf die Berufung soweit diesen Punkt betreffend nicht eingetreten ist, äussert sie sich in der Beschwerdebegründung indes nicht. Auch sagt sie nichts zur Feststellung des Obergerichts, die Eheleute lebten bereits länger als zwei Jahre getrennt, weshalb ein absoluter Scheidungsanspruch bestehe. Die Regelung der Scheidungsnebenfolgen würde sich sodann erübrigen, wenn die Ehescheidung als solche nicht zulässig wäre. Hierauf verweist der Beschwerdegegner zu Recht. Unter Rückgriff auf ihre Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) ist die Beschwerde daher dahingehend zu verstehen und entgegen zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin den Scheidungspunkt nicht (mehr) anficht.

1.3. Unzulässig ist der verschiedentlich gestellte Antrag, es sei (auch) das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. Urteil 5A 625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 4.2). Dieses Urteil ist daher durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt worden und bildet im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.4. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin würde sich verschiedentlich auf nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässige (unechte) Noven berufen. Wie er indes selbst ausführt, betreffen die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht das hier strittige Scheidungsverfahren, sondern das Eheschutz- und das vorsorgliche Massnahmeverfahren. Diese berühren nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 142 I 155 E. 4.4.2) und die Beschwerdeführerin leitet vor Bundesgericht auch nichts weiter aus ihren entsprechenden Darstellungen ab. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3).

3.

3.1. Nachehelichen Unterhalt sprach das Obergericht der Beschwerdeführerin wie bereits das Kantonsgericht ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu. Sodann unterschied es zwei Phasen: Eine erste Phase ab Beginn der Unterhaltspflicht bis am 31. Dezember 2018 und eine zweite ab dem 1. Januar 2019. Zu dieser Phasenbildung gelangte das Obergericht, weil der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei und ihr nur bis zu diesem Zeitpunkt Vorsorgeunterhalt zustehe.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid des Obergerichts sei widersprüchlich und unmöglich umzusetzen. Der Unterhalt werde ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen. Wie sich aus Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. B) ableiten lasse, werde der Rechtskrafteintritt irgendwann vor dem 31. Januar 2018 (recte: 31. Dezember 2018) verortet. Dies widerspreche der Feststellung, wonach das erstinstanzliche Urteil auch im Scheidungspunkt angefochten sei und daher noch nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Mit anderen Worten rügt die Beschwerdeführerin, die Rechtskraft trete erst nach dem Ende der ersten der von der Vorinstanz gebildeten Phasen ein. Unklar bleibt nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch, wie der nacheheliche Unterhalt sich unter diesen Umständen zu den zwischenzeitlich rechtskräftig festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträgen verhalte. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz einfach habe von einer Übergangsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgehen wollen, während der der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet und Vorsorgeunterhalt zugebilligt werde. In der Folge beantragt die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Phasenbildung (vgl. vorne Bst. C).

3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich damit zwar ausführlich zum Beginn der Unterhaltspflicht (Art. 126 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB; BGE 142 III 193 E. 5.3; 128 III 121 E. 3b/bb) und zum gemäss dem angefochtenen Entscheid insoweit massgebenden Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Indes möchte die Beschwerdeführerin die Unterhaltspflicht nicht zu einem anderen Zeitpunkt beginnen lassen, als das Obergericht. Vielmehr beantragt sie, der Beschwerdegegner sei zur Zahlung von Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verurteilen (vorne Bst. C). Da sie insoweit nichts anderes verlangt, als ihr bereits zugesprochen wurde, hat sie in diesem Umfang kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; Urteil 5A 749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3; vgl. auch Urteil 8C 521/2018 vom 20. September 2018 E. 2).

3.4. Sodann geht die Beschwerdeführerin von anderen Unterhaltsphasen als die Vorinstanz aus. Ihre Lösung leitet sie daraus ab, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils erst nach Ende der ersten Phase gemäss dem angefochtenen Entscheid eintrete (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn dies zuträfe, vermöchte die Beschwerdeführerin allein hieraus indes nichts für sich abzuleiten: Insbesondere ergibt sich hieraus keine Unmöglichkeit, die vorinstanzlich getroffene Regelung zu implementieren. Würde das Scheidungsurteil erst nach dem 31. Dezember 2018 rechtskräftig, führte dies allein zum Wegfall der ersten der vom Obergericht vorgesehenen Phasen. Die vorinstanzliche Unterhaltsregelung als solche wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Beschwerdeschrift bleibt sodann unklar, weshalb die Beschwerdeführerin den Übergang von der vorsorglichen Unterhaltspflicht während des Scheidungsverfahrens zum nachehelichen Unterhalt als problematisch erachtet (vgl. dazu BGE 145 III 36 E. 2.4; 142 III 193 E. 5.3). Die Beschwerde ist insoweit ungenügend begründet (vorne E. 2.1).
Unzutreffend ist weiter die Annahme der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihr bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine viermonatige Übergangsphase gewähren wollen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Obergericht in der Frage, ab wann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, dem Kantonsgericht folgte (zur Zulässigkeit von Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil vgl. BGE 126 III 492 E. 3b; Urteile 4A 477/2018 und 4A 481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A 369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Dieses sah es aufgrund sämtlicher Umstände als gerechtfertigt an, der Beschwerdeführerin bis am 1. Januar 2019 eine "letzte Übergangsfrist" zu gewähren, um wieder einen Einstieg ins Erwerbsleben zu finden. Damit setzt die Beschwerdeführerin sich entgegen der sie treffenden Begründungspflicht in keiner Weise auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Entsprechend besteht kein Anlass, von den durch die Vorinstanz gebildeten Unterhaltsphasen abzuweichen.

4.

4.1. Für die Unterhaltsberechnung ging die Vorinstanz vom zuletzt von den Eheleuten gelebten gemeinsamen Standard aus. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ermittelte sie, indem sie zum (familienrechtlichen) Grundbedarf der Ehefrau den Vorsorgeunterhalt (bis am 31. Dezember 2018) sowie einen Anteil am Überschuss hinzurechnete und davon deren Einkommen abzog. Zur Bestimmung des Überschusses stellte das Obergericht das massgebende Familieneinkommen dem Gesamtbedarf der Familie gegenüber. Hierbei berücksichtigte es im Familienbedarf einen Grundbetrag von Fr. 850.-- im Monat für C.________. Ausserdem zog es für diesen unter dem Titel Krankenkassenprämien Fr. 216.75 mit in die Berechnung ein. Diese Beträge seien vom Beschwerdegegner bezahlt worden. Dabei verwarf die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Sohn - er lebte unbestritten im gemeinsamen Haushalt - habe seinen Grundbedarf selbst bezahlt. Ferner erwog sie, es sei nicht erstellt, dass der Ehemann die Krankenkassenprämie übernommen habe. Ausserdem hielt sie fest, das Kantonsgericht habe einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Sohnes abweisen dürfen.

4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdegegner den Nachweis für die Bezahlung des Grundbedarfs von C.________ nicht erbracht. Dennoch sei das Obergericht ihm gefolgt. Gleichzeitig habe es die von der Beschwerdeführerin als Gegenbeweis anerbotene Einvernahme des Sohnes aufgrund einer nicht nachvollziehbaren antizipierten Beweiswürdigung nicht durchgeführt. Hierin liege eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Der Betrag von Fr. 850.-- dürfe daher nicht im familienrechtlichen Grundbedarf angerechnet werden.

4.3. Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass der Ehemann den fraglichen Grundbetrag bezahlt hatte, womit sich die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fragen zur Beweislastverteilung erübrigen (BGE 141 III 241 E. 3.2). Zu prüfen ist das Absehen von der Befragung von C.________.

4.3.1. Das Obergericht sah in antizipierter Würdigung des anerbotenen Beweismittels von dessen Abnahme ab bzw. erachtete es das entsprechende Vorgehen der Erstinstanz als rechtens (vgl. zur Terminologie Urteile 4A 253/2019 vom 5. September 2019 E. 3.4.1; 4A 297/2019 vom 29. Mai 2020 E. 4.3.1.2), weil zu erwarten sei, dass eine Aussage des Sohnes zur mittlerweile sechs Jahre zurückliegenden Situation lediglich vage ausfallen werde. Ausserdem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sohn zugunsten der Mutter aussagen werde. Ausser dem Zeugenbeweis habe die Beschwerdeführerin sodann keinerlei Beweismittel genannt, welche die behauptete temporäre Anstellung des Sohns, den entsprechenden Lohn und eine daraus geleistete Zahlung an den Ehemann indizieren würde. Genauere Angaben zu den Einkommensverhältnissen von C.________ sei sie schuldig geblieben. Der Beschwerdegegner erachtet dies als "absolut nachvollziehbar und in keiner Art und Weise willkürlich". Der von der Beschwerdeführerin angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör steht einer derartigen antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 143 III 297 E. 9.3.2). Sie kann vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür und auf
entsprechende Rüge hin geprüft werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; vgl. vorne E. 2.2).

4.3.2. Den Vorwurf der Willkür begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei nicht anzunehmen, dass die Aussage des Sohnes vage ausfallen würde, da ihm zugetraut werden könne, über seine finanziellen Verhältnisse des Jahres 2012 noch Bescheid zu wissen. Weshalb der unter Wahrheitspflicht stehende Sohn zugunsten der Mutter aussagen sollte, sei nicht ersichtlich. Dies würde voraussetzen, dass er den rechtlichen Implikationen seiner Aussagen gewahr sei, wovon nicht auszugehen sei. Ausserdem müsste er nicht nur wahrheitswidrig bejahen, im fraglichen Zeitraum ein Einkommen gehabt zu haben, sondern auch wahrheitswidrig verneinen, dass der Beschwerdegegner ihn finanziell unterstützt habe. Solche Aussagen, nur um der Mutter zu einem höheren Unterhalt zu verhelfen, seien nicht wahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb ein anderweitiger (Urkunden-) Beweis vorgelegt werden müsse, damit der Sohn als Zeuge einvernommen werden könne.
Mit dieser Darstellung beschränkt die Beschwerdeführerin sich über weite Strecken darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre eigene Einschätzung zur Tauglichkeit der Zeugenbefragung jener der Vorinstanz entgegenzustellen und diese als willkürlich zu bezeichnen. Dies genügt den an die Willkürrüge zu stellenden Begründungserfordernissen grundsätzlich nicht (vgl. vorne E. 2.2; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Was das vom Obergericht berücksichtigte Fehlen weiterer Beweisanerbieten betrifft, ist auf Folgendes zu verweisen: Gemäss Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach hat es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen. Es ist nicht an Hierarchien unter den Beweismitteln gebunden und einem bestimmten Beweismittel darf nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen werden (Urteile 5A 113/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2; 5A 250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1; G UYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO). Dennoch ist anerkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Zeugenaussagen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln gehören (BGE 118 Ia 28 E. 1c; GUYAN,
a.a.O., N. 6a zu Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO) und insbesondere weniger zuverlässig erscheinen als Urkunden (BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 17 zu Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO; HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO, KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 126). Mit Blick hierauf verfiel das Obergericht jedenfalls nicht in Willkür, indem es bei der Bewertung der anerbotenen Zeugeneinvernahme berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin ohne Erklärung keinerlei weitere Beweismittel nannte, obgleich die zu beweisenden Umstände (Arbeitsverhältnis, Zahlungen) typischerweise dem zuverlässigeren Urkundenbeweis zugänglich sind. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Strittig ist weiter die Anrechnung der zwischen August 2013 und März 2015 sowie April 2015 und Juli 2016 für C.________ ausgerichteten Ausbildungszulagen im familienrechtlichen Grundbedarf. Das Obergericht lehnte diese ab, da das fragliche Argument erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgebracht worden sei. Ausserdem seien die Zulagen erst nach der Trennung ausbezahlt worden, weshalb sie bei der Berechnung des Grundbedarfs vor der Trennung nicht zu berücksichtigen seien. Diese Ansicht wird vom Beschwerdegegner im Wesentlichen geteilt.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Rügen vor der Erstinstanz zu erheben. Sie habe nicht vermuten können, das Kantonsgericht würde gestützt auf eine unsubstanziierte und nicht bewiesene Behauptung einen Grundbetrag für den Sohn von Fr. 850.-- anrechnen und nicht einmal Beweis darüber abnehmen. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner angegeben, die ihm ausbezahlten Zulagen an die fraglichen Kosten angerechnet zu haben. Sodann komme es auch nicht darauf an, ob die Ausbildungszulagen vor oder nach der Trennung der Parteien ausbezahlt worden seien. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner sie für seine angeblichen Ausgaben für den Stiefsohn zurückbehalten.

5.3. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen abermals nicht: Ihr ist zugute zu halten, dass sie ihre Sichtweise der Dinge ausführlich darlegt. Allerdings geht sie hierbei teilweise von tatsächlichen Grundlagen aus, welche die Vorinstanz in dieser Weise nicht festgestellt hat, was nicht zulässig ist (vgl. dazu vorne E. 2.2; erfasst ist auch der sog. Prozesssachverhalt vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Sodann legt sie in keiner Weise dar, inwiefern dem Obergericht eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Zwar ist es nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht notwendig, die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Grundsätze zu bezeichnen. Dennoch muss die Beschwerde eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten und es muss klar daraus hervorgehen, welche Rechtsregeln von der oberen kantonalen Instanz inwiefern falsch angewandt worden sein sollen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; vgl. auch vorne E. 2.1). Insoweit wäre von der Beschwerdeführerin zumindest eine minimale Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen zu erwarten gewesen.

6.
In der Folge geht die Beschwerdeführerin auf die Überschussbeteiligung und den Vorsorgeunterhalt ein. Hierbei trägt sie vorab ihren sonstigen zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs erhobenen Vorbringen Rechnung. Diese haben sich indes als unzutreffend erwiesen und sie vermögen das angefochtene Urteil auch mit Blick auf die Überschussverteilung und den Vorsorgeunterhalt nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann eine eigene Berechnung des Vorsorgeunterhalts vor. Soweit sie diesbezüglich von den Berechnungen des Obergerichts abweicht, macht sie dies nicht kenntlich und fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 2.1). Anlass zur Korrektur desselben besteht daher auch insoweit nicht.

7.
Zum nachehelichen Unterhalt bringt die Beschwerdeführerin zuletzt vor, das Obergericht setze diesen ab dem 1. Januar 2019 für den Fall, dass sie, die Beschwerdeführerin, weiterhin die gemeinsame Wohnung nutze, ohne weitere Begründung auf Fr. 330.-- herab. Dies sei angesichts des Umstands, dass sie Wohnkosten bezahle und die Wohnung im Miteigentum der Parteien stehe, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Tatsächlich äussert das Obergericht sich nicht zur vorgesehenen Reduktion des Unterhaltsbeitrags für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht per 1. Januar 2019 aus der ehemals ehelichen Wohnung auszieht (vgl. vorne Bst. B). Die Beschwerdeführerin bringt indes nicht vor, dass dieser Punkt im Berufungsverfahren strittig gewesen wäre, und das Obergericht hat insoweit offenbar die von der Erstinstanz getroffene Regelung übernommen (zum Rückgriff auf das erstinstanzliche Urteil vgl. die Hinweise vorne in E. 3.4). Die Reduktion erklärt sich damit, dass der Beschwerdeführerin im Falle des Verbleibs in der Wohnung des Ehemannes nur reduzierte Wohnkosten anfallen. Mit dieser Argumentation setzt die Beschwerdeführerin sich nicht auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Was sie vor Bundesgericht vorträgt, mithin dass sie Miteigentümerin der
Liegenschaft sei und ihr auch beim Verbleib in dieser Wohnkosten anfallen würden, vermag diese Überlegung sodann nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

8.

8.1. Im Berufungsverfahren strittig war sodann die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten. Dabei stellte sich insbesondere die Frage nach dem Wert der ehelichen Liegenschaft. Abweichend von der Beschwerdeführerin bezifferte das Obergericht diesen wie das Kantonsgericht mit Fr. 500'000.--, was eine Beteiligungsforderung von Fr. 50'753.35 ergab. Zum Berufungsverfahren hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe die Zusprechung von Fr. 117'771.75 beantragt. Der Beschwerdegegner habe in der Berufungsantwort darum ersucht, er sei zur Zahlung von Fr. 84'768.35 zu verpflichten, und in der Duplik verlangt, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, mithin die Beteiligungsforderung bei Fr. 50'753.35 zu belassen. Die Änderung der mit Klageantwort gestellten Begehren unterliege, so das Obergericht weiter, nicht den Beschränkungen einer Klageänderung und sei jederzeit möglich. Der Beschwerdegegner habe seine Rechtsbegehren daher modifizieren dürfen, weshalb das in der Duplik gestellte Begehren (vollumfängliche Abweisung der Berufung) massgebend sei. Auch der Beschwerdegegner ist dieser Auffassung.

8.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei der Dispositionsgrundsatz anwendbar und der Beschwerdegegner habe in der Berufungsantwort ihren güterrechtlichen Anspruch im Umfang von Fr. 84'768.35 nach Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO anerkannt, zumal er ausführlich dargelegt habe, weshalb die Ausführungen der Erstinstanz unzutreffend seien. Eine (teilweise) Klageanerkennung sei unwiderruflich und habe nicht rückgängig gemacht werden können. Das Obergericht hätte der Beschwerdeführerin daher den entsprechenden Betrag zusprechen müssen.

8.3. Mit der Auflösung der Ehe durch Urteil müssen notwendig auch die damit verbundenen persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen entsprechend dem neuen Status geregelt werden. Bei der Scheidungsklage handelt es sich um eine sogenannte doppelseitige Klage (BGE 95 II 65 E. a), was auch mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt (Urteil 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1). Über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung können die Parteien jedoch grundsätzlich frei verfügen (Urteil 5A 358/2012 und 5A 359/2012 vom 13. August 2012 E. 2.1; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 152) und für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO; Urteile 5A 707/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.3; 5A 737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4). Die in Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO verankerte Dispositionsmaxime ist Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie. Sie besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. dazu BGE 134 III 151 E. 3.2; Urteile 5A 249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2; 4A 397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Dergestalt sind es
die Parteien, welche mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Urteil 5A 696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2). Folglich ist das Gericht daran gebunden, wenn der Antrag der beklagten Partei mit dem klägerischen Antrag übereinstimmt: Beantragt Erstere nur eine teilweise Abweisung des geltend gemachten Anspruchs, muss das Gericht die Klage mindestens in diesem Umfang gutheissen (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 34 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 267 Rz. 642).

8.4. Diese Disposition über den Verfahrensgegenstand kann grundsätzlich nicht widerrufen werden (GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 und 13 zu Art. 241
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug - 1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
1    Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2    Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3    Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 23 N. 20 f. S. 466 f. und N. 30 S. 470). Die Vorinstanz verweist zwar korrekt darauf, dass einem in der Berufungsantwort gestellten Begehren, grundsätzlich nicht dieselbe Tragweite wie einem Klage- bzw. Berufungsbegehren zukommt (vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 222
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
1    Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2    Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3    Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4    Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
ZPO; Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 222
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
1    Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2    Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3    Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4    Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
ZPO). Dies gilt jedoch nicht, wo mit dem Antwortbegehren über den Streitgegenstand verfügt wird (anschaulich zur Tragweite von Antwortbegehren Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 23 zu § 61 ZPO/ZH; Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen und ordentlichen Verfahren, 2001, S. 186).

8.5. Zwar bringt die Beschwerdeführerin ihre Rüge zur Dispositionsmaxime erstmals vor Bundesgericht vor. Dies ist mit Blick auf den Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1) jedoch unschädlich, da das Vorbringen das Verhalten der Parteien im Berufungsverfahren betrifft und eine frühere Geltendmachung nicht möglich war (vgl. Urteil 5A 808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.1).
Im Übrigen ist die Rüge der Beschwerdeführerin begründet: Entscheidend ist nach dem Ausgeführten die genaue Tragweite des in der Berufungsantwort gestellten Antrags. Diese ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2; Urteil 5A 753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien sich im Berufungsverfahren, d.h. nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens, eine hinreichend genaue Vorstellung davon machen konnten, wie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen war (vgl. Art. 85 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO). Weiter ist nicht geltend gemacht, dass im Berufungsverfahren neue Elemente zu berücksichtigen gewesen wären. In dieser Situation war das von der Beschwerdeführerin präzis bezifferte Begehren, welches zudem zu seinen Ungunsten vom erstinstanzlichen Entscheid abwich, als Aussage zum materiellen Bestand des ihm gegenüber geltend gemachten Anspruchs zu werten. Die Beschwerdeführerin vermag vor Bundesgericht denn auch nichts vorzutragen, was einen anderen Schluss zulassen würde. Hieran änderte der spätere Antrag auf Abweisung der Berufung nichts mehr. Dem Obergericht war es damit ohne Rechtsverletzung nicht möglich, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht weniger
zuzusprechen, als es dem übereinstimmenden Antrag der Parteien (Fr. 84'768.35) entsprach.

9.

9.1. Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als teilweise begründet und ist sie in diesem Umfang (Güterrecht) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) wird in Aufhebung der Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils dem Obergericht übertragen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Soweit der Beschwerdegegner demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin habe vor Bundesgericht keinen entsprechenden Antrag gestellt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin die Neuverlegung der Kosten in allen Instanzen beantragte (vgl. vorne Bst. C).

9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren allerdings um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es mangels Kostenpflicht der Beschwerdeführerin nicht gegenstandslos geworden ist, ist dieses Gesuch abzuweisen: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Forderung von Fr. 84'768.35 aus Güterrecht (vorne E. 8), welche zur Bezahlung der Anwalts- und Gerichtskosten ausreicht (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. Urteile 5A 733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 11, nicht publ. in: BGE 136 III 209; 5A 587/2010 vom 11. Februar 2011 E.5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Juli 2019 wird angepasst und neu wie folgt gefasst:

"In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2 und 7 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 3. Juli 2018, aufgehoben und lauten neu:
«2. [unverändert]
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 84'768.35 zu bezahlen.»
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 wird bestätigt."

Weiter werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Juli 2019 aufgehoben und die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_88/2020
Date : 11. Februar 2021
Published : 01. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 42  45  46  51  64  66  67  68  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9  29
ZGB: 8  125  126
ZPO: 58  85  106  157  222  241  277
BGE-register
118-IA-28 • 126-III-492 • 128-III-121 • 134-II-142 • 134-II-244 • 134-III-151 • 136-I-49 • 136-III-209 • 137-II-313 • 137-III-617 • 138-III-374 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-241 • 141-IV-249 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-III-193 • 142-III-364 • 143-III-157 • 143-III-290 • 143-III-297 • 145-I-167 • 145-III-36 • 95-II-65
Weitere Urteile ab 2000
4A_253/2019 • 4A_297/2019 • 4A_397/2016 • 4A_477/2018 • 4A_481/2018 • 5A_113/2015 • 5A_249/2018 • 5A_250/2012 • 5A_358/2012 • 5A_359/2012 • 5A_369/2016 • 5A_587/2010 • 5A_621/2012 • 5A_625/2019 • 5A_696/2019 • 5A_707/2016 • 5A_733/2009 • 5A_737/2016 • 5A_749/2009 • 5A_753/2018 • 5A_808/2018 • 5A_88/2020 • 8C_521/2018
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