Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
- Tribunal administratif fédéral
+ Tribunale amministrativo federale
Abteilung IV
D-2177/2015
Urteil vom 11. Dezember 2017
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
A._______,
geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Raffaela Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer flog eigenen Angaben zufolge am 18. November 2014 von Colombo, Sri Lanka, nach Katar und von dort nach kurzem Aufenthalt weiter nach Frankreich. Am 24. November 2014 sei er per Auto in die Schweiz gereist, wo er am 25. November 2014 um Asyl nachsuchte. Er wurde für die weitere Behandlung seines Asylgesuchs dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 1. Dezember 2014 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb VZ Zürich mit der Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren. Am 9. Januar 2015 fand seine Befragung zur Person statt. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Eine Botschaftsanfrage ergab, dass der Beschwerdeführer mit einem italienischen Touristenvisum gereist war, das am (...) von der italienischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka, ausgestellt worden und vom (...) gültig war. Am 20. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Dublin-Verfahren gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz, angesichts des Umstandes, dass er mit einem italienischen Touristenvisum gereist sei, mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig halte und beabsichtige, auf das Gesuch nicht einzutreten.
C.
Am 22. Januar 2015 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Sie berief sich auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes (EGMR) im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 292117/12), wonach die Sicherheitsvermutung für Italien nicht länger haltbar und die Zulässigkeit der Überstellung im Einzelfall zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer leide an hohem Blutdruck, Schmerzen an den Extremitäten und am Rücken. Er nehme täglich Medikamente ein. Da er männlich und alleinstehend sei, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit erhöht, in Italien keinen Unterbringungsplatz zu erhalten. Angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit sei seine Wegweisung unzulässig, sofern keine individuelle Prüfung stattfinde und von den italienischen Behörden keine Garantien eingeholt würden, hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und Betreuung sowie der notwendigen medizinischen Versorgung. Zum Beleg des medizinischen Vorbringens reichte die Rechtsvertreterin Untersuchungsberichte des (...) in B._______ ein sowie eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertreterin.
D.
Am 27. Januar 2015 richtete das Dublin-Office des SEM ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) und erläuterte, die italienische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, habe dem Beschwerdeführer ein Touristenvisum ausgestellt, woraus sich die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe. Es übermittelte auch die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers und eine Fotographie.
E.
Am 25. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht zu den Akten, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer an Hyperthyreose, einer krankhaften Überfunktion der Schilddrüse, leide und zur weiteren Untersuchung ins Spital überwiesen werde. In der Folge gingen bei der Vorinstanz am 11. März 2015, am 18. März 2015 sowie am 23. März 2015 weitere Arztberichte ein. Gemäss diesen leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelschweren Depression, an Bluthochdruck und an weiteren nicht näher bezeichneten Symptomen, welche das Erkennungsvermögen und das Bewusstsein beträfen, sowie an Vergesslichkeit. Den eingereichten Berichten ist auch zu entnehmen, dass diese Beschwerden engmaschig therapiert wurden; der Beschwerdeführer erhielt Medikamente gegen Bluthochdruck, Schilddrüsenüberfunktion, Schmerzen, Fieber und Entzündungen sowie Psychopharmaka und Schlafmittel.
F.
Am 30. März 2015 teilte das Dublin-Office des SEM den italienischen Behörden mit, dass die Schweizer Behörden Italien als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erachteten, da innert Frist keine Antwort eingegangen sei. Am gleichen Tag wurde der Rechtsvertreterin der Entwurf des Asylentscheids zugestellt. Das SEM begründete sein beabsichtigtes Nichteintreten mit der Zuständigkeit Italiens, welche gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO begründet sei. Die Überstellung sei ferner sowohl zulässig als auch zumutbar. Italien verletze die Aufnahmebedingungen nicht in systematischer Weise. Auch individuell seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daher sei nicht angezeigt, bei den italienischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen. Dem aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werden, indem die italienischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung informiert würden, so dass die Weiterbehandlung als gewährleistet erachtet werde. Es sei davon auszugehen, dass Italien die nötige medizinische Unterstützung leisten werde, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich an die dortigen Behörden wenden.
G.
Am 30. März 2015 ging bei der Vorinstanz die Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf ein. Nochmals verlangte sie - unter Berufung auf den sehr schlechten Gesundheitszustand - eine individuelle Abklärung und die Einholung entsprechender Garantien bei den italienischen Behörden. Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, nachdem er erfahren habe, dass er nach Italien geschickt werden solle. Er habe sich dort nie aufgehalten, er wisse gar nicht, dass er je ein italienisches Visum gehabt haben solle.
H.
Am 31. März 2015 erging der Nichteintretensentscheid des SEM, der am 1. April 2015 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eröffnet wurde und der der unter Bst. F dargestellten Argumentation folgte. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Verfügung wurde am 1. April 2015 eröffnet.
I.
Am 8. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu allen entscheidrelevanten Akten zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Betreuung und medizinischer Versorgung erhalte. Die Vor-instanz sei ferner anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der in seinem Fall eingeholten Garantie zu gewähren. Auch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung verwies die Rechtsvertreterin zum einen auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer gar nicht bewusst gewesen sei, dass für ihn ein italienisches Visum ausgestellt worden sei. Aus den im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemachten Akten sei nicht ersichtlich, wie ihm das erteilte Visum zugeordnet worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht offengelegt worden, mit welchen Daten und Informationen die Botschaftsanfrage erfolgt sei. Da dieser Umstand besonders relevant gewesen sei für die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, hätte ihm hier volle Akteneinsicht gewährt werden müssen, andernfalls er sich dazu gar nicht adäquat habe äussern können. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Zuständigkeit Italiens lediglich durch Verfristung zustande gekommen. Es sei daher unklar, ob das erteilte Visum überhaupt dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne; die Vorinstanz habe damit gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstossen. Der Beschwerdeführer habe hingegen seinen Reiseweg schlüssig und substanziiert dargelegt.
Zum anderen legte die Rechtsvertreterin bezugnehmend auf das Urteil Tarakhel erneut dar, dass in Italien ein grosser Engpass bei den Unterkünften bestehe und gerade bei besonders verletzlichen Personen erhöhte Anforderungen an die Aufnahmebedingungen zu stellen seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Italien keine geeignete Unterkunft finden würde und daher bestehe ein hohes Risiko, dass ihm eine unangemessene Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
J.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die aufschiebende Wirkung an. Den Beschwerdeantrag Ziff. 2 bezüglich der vollständigen Akteneinsicht wies das Gericht ab, da dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle relevanten Informationen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie in der ihn betreffenden Verfügung bekannt gegeben worden waren. Das Gericht gewährte die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Am 21. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht vom 20. April 2015 ein.
L.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 führte das SEM aus, die Abklärungen bei der italienischen Botschaft in Colombo hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt worden sei. Man müsse davon ausgehen, dass die italienischen Behörden die nötigen Abklärungen seriös vorgenommen hätten, bevor sie das Ergebnis an das SEM übermittelt hätten. Es gebe keinen Anlass, an der Visums-Zuordnung zu zweifeln. Mit dem Übernahmeersuchen seien ein Foto und eine Kopie der Identitätskarte mitgeschickt worden, das Prozedere sei korrekt abgelaufen. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 31. März 2015. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium. Nur in diesem Fall könne eine zwangsweise Rückweisung überhaupt einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
M.
In der Replik vom 4. Mai 2015 entgegnete die Rechtsvertreterin, das SEM habe in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde und bei seiner Rückweisung kein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
N.
Am 22. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 21. Juli 2015 ein, in dem der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2015 in hausärztlicher Behandlung befindet, eine schwere Schilddrüsenüberfunktion feststellte und festhielt, der Beschwerdeführer sei deshalb auch weiterhin im (Spital), B._______, in Behandlung. Wegen seiner psychischen Beschwerden habe er den Beschwerdeführer an das psychiatrische Zentrum C._______ überwiesen.
O.
Am 11. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht vom 24. Juli 2015 des (Spital), Abteilung für Endokrinologie und Diabetologie, in B._______ ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter Hyperthyreose Morbus Basedow und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in regelmässiger Behandlung steht. Bisher weise der Beschwerdeführer noch immer erhöhte Blutdruckwerte auf, weshalb die medikamentöse Therapie stetig ausgebaut werde. Diese sei fortzuführen, bis sich die Schilddrüsenwerte bessern würden, es seien regelmässige ärztliche Kontrollen nötig.
P.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte eine Rechtsvertreterin des Testzentrums in Zürich aktuelle Arztberichte zur Dokumentation des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein und beantrage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Ihren Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung begründete die Rechtsvertreterin mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 12. Mai 2015 aus dem Testbetrieb dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton B._______ zugeteilt worden sei. Die Aufwendungen der Rechtsvertretung würden daher nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt, weshalb die amtliche Verbeiständung beantragt werde, die im vorliegenden Verfahren auch notwendig sei im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Q.
Am 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten sowie eine E-Mail-Auskunft des behandelnden Endokrinologen am (Spital), B._______, vom 13. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer sei medikamentös nun gut eingestellt, dies habe aber nur durch regelmässige ärztliche Überwachung erreicht werden können und er sei auch weiterhin auf kontinuierliche ärztliche Behandlung und Kontrollen angewiesen, andernfalls sich sein Zustand wieder verschlechtern würde.
R.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht des behandelnden Radiologen vom 23. Februar 2017 ein, aus dem hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer eine Radiojodtherapie geplant sei.
S.
Am 30. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin den Bericht des behandelnden Augenarztes vom 17. März 2017 zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Venenastverschluss leidet und in regelmässiger Behandlung steht.
T.
Im Schreiben vom 11. April 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz und in einem umfassenden Betreuungssetting, das durch das Zusammenwirken verschiedener Ärzte gewährleistet sei. Inzwischen nehme er auch an einem Beschäftigungsprogramm teil, das eine stabilisierende Wirkung habe. Mit dem Schreiben reichte sie einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 7. April 2017 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Stimmungsschwankungen leide und ihn der Umstand seiner Flucht und das Zurücklassen seiner Familie in Sri Lanka sehr stark beschäftige. Er benötige eine stabile Umgebung.
U.
Am 2. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Einsatzvereinbarung mit dem Beschäftigungsprogramm "(...)" zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das vorliegende Verfahren wirft die Frage auf, ob die im Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer 29217/12) niedergelegten Grundsätze zwingend auch auf Verfahren Anwendung finden müssen, in denen nicht Familien mit Kindern sondern andere verletzliche Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollten. Diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts zur Abstimmung vorgelegt (Art. 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. |
|
1 | Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. |
2 | Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. |
3 | Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich. |
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 mit einem Touristenvisum, ausgestellt von der italienischen Botschaft in Colombo, in den Schengenraum einreiste. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Januar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit infolge der sogenannten Verfristung de facto anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.5 Der in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Abklärungen durch das SEM und die Botschaft seien in Hinblick auf die Erteilung des Visums an den Beschwerdeführer unvollständig und ungenügend gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die involvierten Behörden verfügten über genügend Angaben, um den Beschwerdeführer zweifelsfrei zu identifizieren und ihm das erteilte Visum zuzuordnen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer an den von den italienischen Behörden auf diploma-tischem Weg erhaltenen Auskünften zu zweifeln wäre. Das Bundesver-waltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - davon aus, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Touristen-visum auf seinen Namen erteilt hatte. Ob er dies selbst beantragt hatte oder ob ein Schlepper das Visum für ihn organisierte, ist dabei nicht von Bedeutung. Relevant ist einzig, dass dieses Visum dem Beschwerde-führer die Einreise in den Schengenraum ermöglichte.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
4.6 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, die gesuchstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asyl-verfahren und die Aufnahmebedingungen für die schutzsuchenden Personen in jenem Mitgliedstaat Systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
Betreffend die Situation in Italien hielt der EGMR in seinem Urteil Tarakhel fest, dass - obwohl ernsthafte Zweifel an den ausreichenden Kapazitäten des italienischen Systems nicht von der Hand zu weisen seien und insbesondere ein Unterbringungsnotstand aufgrund der unbestrittenen Defizite in Italien hinsichtlich der Anzahl von verfügbaren Unterkunftsplätzen im Verhältnis zur Anzahl unterbringungsberechtigten Asylsuchenden festzustellen sei -, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Unterbringungssituation als solches die Überstellung von Asylsuchenden generell als unzulässig weil EMRK-widrig erscheinen lasse. Der Gerichtshof verneinte das Vorliegen systemischer Mängel (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, sowie das Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 114 f. und 120).
4.6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Ferner kann sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat, vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.6.2 Im Grundsatz können sich die Mitgliedstaaten auf die Vermutung verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinander haben (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10
[N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rz. 78 ff.). Diese Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei grösseren Problemen in einem bestimmten Mitgliedstaat die ernst zu nehmende Gefahr entstehen kann, wonach Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt sein könnten, die mit ihren Rechten, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der EMRK ergeben, unvereinbar wäre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.11). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat derartige Problemlagen bereits für verschiedene Mitgliedstaaten erörtert (vgl. BVGE 2012/27 zu Malta, das (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 sowie das Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zu Ungarn; E-1780/2014 vom 1. Mai 2014 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 zu Bulgarien; E- 814/2013 vom 20. Juni 2013 zu Italien). Für die Widerlegung der Vermutung reicht indessen nicht schon der geringste Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus; ansonsten würden die Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur Annahme geben, dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, so ist der Mitgliedstaat gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. BVGE 2012/27
E. 6.4). Ein Selbsteintritt kann, sofern die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat eine konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen Gründen; vgl. BVGE 2011/9 E. 7 f.) zur Folge hätte, gerechtfertigt sein.
4.6.3 Das Urteil Tarakhel des EGMR eröffnet den mit Dublin-Überstellungen befassten Asylbehörden der Dublin-Mitgliedstaaten neben dem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch eine weitere Handlungsoption, sofern in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, das Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in einer Weise behandelt werden könnten, die ihre Grundrechte verletzen könnte. Der EGMR verpflichtete das damalige BFM (heute SEM) im Urteil dazu, vor der Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, ansonsten die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens als nicht zulässig erachtet werde. Er verknüpfte die Zulässigkeit der Überstellung mit die Erfüllung einer weiteren Bedingung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich aus diesem Urteil hinsichtlich der Situation für Familien mit Kindern ergebenden Konsequenzen für die Schweizer Asylpraxis in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/4 dargestellt. Auf die im Urteil enthaltene Zusammenfassung des Urteils Tarakhel wird vorliegend verwiesen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1).
4.7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls auf das Urteil Tarakhel und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung durch das SEM im Sinne der Schlussfolgerungen des Urteils des EGMR. Der Vollzug der verfügten Wegweisung nach Italien sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer besonders verletzlich sei. Er leide an einer sehr schweren chronischen Krankheit, die zum Tod führen könne, wenn er nicht unter permanenter ärztlicher Kontrolle und in stetiger Behandlung stehe. Sofern eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung sowie der Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung in Italien nicht sichergestellt seien, drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
4.8 Das SEM erachtete es dagegen in seinem Entscheid vom 31. März 2015 nicht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde, welche einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO zu informieren. Darüber hinaus hielt das SEM die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze nicht für anwendbar, da in casu nicht eine Familie betroffen sei, sondern eine Einzelperson. Weil das italienische Asylsystem überdies keine systemischen Mängel aufweise, sei das SEM nicht verpflichtet gewesen, bei den italienischen Behörden schriftliche Garantien einzuholen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bis anhin nicht abschliessend geäussert, ob sich die in BVGE 2015/4 E. 4.1, 4.2. skizzierte Argumentation und die daraus resultierende Verpflichtung zur Einholung von individuellen Garantien zur Abwendung eines drohenden Risikos der Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.2 Der EGMR selbst hat diese Frage insoweit offen gelassen als er sich nach den allgemeinen Ausführungen (vgl. Urteil Tarakhel, "[a] Recapitulation of general prinicples", §§ 93 - 99) mit dem Einzelfall der Familie Tarakhel und - angesichts dieser Konstellation - insbesondere mit dem Kindeswohl auseinandersetzte. Das Gericht prüfte die individuelle Schutzbedürftigkeit beziehungsweise inwieweit eine drohende Obdachlosigkeit und die mit der nicht ausreichenden Unterbringung verbundene Gefahr der Familientrennung rechtlich zu bewerten waren. Es kam zum Schluss, dass es eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der in der Beschwerde vorgetragenen Argumentation, wonach die Behörden in Dublin-Verfahren zwingend verpflichtet sein sollen, individuelle Garantien bei Überstellungen nach Italien nicht nur bei Familien mit Kindern, sondern auch bei anderen als vulnerabel zu bezeichnenden Personen einholen zu müssen, aus den folgenden Erwägungen nicht anzuschliessen.
5.4 Die Grosse Kammer hat sich nicht explizit zur Reichweite der Anwendbarkeit der im Urteil Tarakhel bezüglich der Einholung von Garantien im Einzelfall niedergelegten Grundsätze geäussert. Tatsächlich erfolgt die Auseinandersetzung mit der Unterbringungssituation und den Aufnahmestrukturen in Italien losgelöst von der Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 37 ff., § 106 ff.). Die vorgelagerte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen in Italien, sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (keine systemischen Mängel, jedoch ein eklatanter Notstand in der Unterbringungssituation) beziehen sich auf die Situation des italienischen Asylwesens als Ganzes. Allerdings macht der Gerichtshof deutlich, dass dieser Darstellung im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswohls und der Situation, in welcher sich Familien befinden, eine besondere Beachtlichkeit zukomme. Zwar rekurriert die Grosse Kammer auf ihre Aussagen im Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (Application no. 30696/09) wonach Asylsuchende als "Mitglieder einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe" zu bezeichnen seien (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 97) und deshalb auch nicht auszuschliessen sei, dass die Verantwortlichkeit eines Staates unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
besonders Verletzlichen, insbesondere kranken Personen, treffen wollte - eine Unklarheit, die in der "Joint partly dissenting opinion" der dem Urteil Tarakhel nicht zustimmenden Richterinnen und Richtern auch ausdrücklich bemängelt wurde (vgl. Joint Party Dissenting Opinion der Richterinnen Casadevall, Berro-Lefèvre und des Richters Jäderblom, im Anschluss an das Urteil).
5.5 In diesem Zusammenhang sind auch die nach dem Urteil Tarakhel ergangenen Urteile des EGMR A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar 2015 (Nr. 51428/10) sowie A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350) beachtlich. Beide beleuchteten die Ausgangslage der Beschwerdeführer anhand der vom Gerichtshof im Fall Tarakhel aufgestellten Kriterien, um das individuell drohende Gefährdungsrisiko im Rahmen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.6 Für die Sichtweise, wonach der EGMR im Urteil Tarakhel ein Prozedere nur für den Fall der Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vorgeben wollte, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Dublin-III-VO den Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand von zu überstellenden Asylsuchenden in Art. 32 bereits im Verordnungstext selbst ausdrücklich geregelt hat. Angesichts der ohnehin schon bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die relevanten Daten auszutauschen, erübrigt sich im Grundsatz eine weitere Verpflichtung zur Einholung von individuellen Garantien, jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung. Ob die betreffenden Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung aus Art. 32 Dublin-III-VO im Rahmen der Planung des Vollzugs der Überstellung im Einzelnen genügend nachkommen, ist eine andere Frage, die vorliegend offen bleiben kann. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz auch im vorliegenden Fall im Rahmen ihres Entscheids zu Recht darlegte, den individuellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers werde durch den Informationsaustausch nach Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO Rechnung getragen. Vorliegend ging die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. April 2015 auf die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Italien ein und sprach die Möglichkeit an, allenfalls im Rahmen der Überstellungsmodalitäten auf einen entsprechenden Behandlungs- und Therapiebedarf des Beschwerdeführers hinzuweisen.
5.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grundsätze nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer zwingenden Anwendung auf Fälle zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen. Eine zwingende Verpflichtung, diese Grundsätze auch auf andere Kategorien von besonders verletzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen, vermag das Gericht aus dem Urteil nicht herauszulesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 25. November 2014 um Asyl nach. Das SEM richtete am 27. Januar 2015 ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeantwortet, weshalb das Dublin-Office den italienischen Partnern am 30. März 2015 mitteilte, Italien werde als zuständig erachtet. Die Verfügung des SEM wurde am 1. April 2015 eröffnet, das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seit dem 8. April 2015 hängig. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates dauert mithin heute nahezu drei Jahre, ohne dass der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu verantworten hätte. Bei dieser Sachlage ist zu klären, ob die Weiterführung des Dublin-Verfahrens im vorliegenden Fall noch angezeigt ist.
6.2 Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - ist einer der Faktoren, die in der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Verfahrensdauer allein dem Umstand geschuldet, dass der Einzelfall Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwarf, deren Klärung den Einbezug von drei Abteilungen des Bundes-verwaltungsgerichts erforderte.
6.3 Auch der Europäische Gerichthof hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass ein "unangemessen langes" Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf inter-nationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und
C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C 578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017, Rn 57, 58).
6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nicht durchdringen konnte, wonach die ihn betreffende Verfügung hätte aufgehoben werden müssen, weil das SEM vor seiner Überstellung nach Italien verpflichtet gewesen wäre, individuelle Garantien einzuholen (vgl. E. 5), ist doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedeutende gesundheitliche Beeinträchtigungen hat und schwer chronisch krank ist. Es wurde dargelegt, dass seine Leiden der permanenten ärztlichen Betreuung und Kontrolle bedürfen, die sich nach übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte dramatisch verschlechtern könnten, sobald der Zugang zu einer ständigen ärztlichen Behandlung und Kontrolle nicht gegeben ist.
Ärztlich attestiert ist eine manifeste Schilddrüsenhyperthyreose, die durch eine Autoimmunerkrankung verursacht wurde (TRAK-positiv, vgl. den ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2015, in den Beschwerdeakten). Sein diagnostizierter Bluthochdruck konnte nur nach langwierigen Untersuchungen eingestellt werden (vgl. Arztberichte vom 24. und vom 21. Juli 2015, sowie die Auskunft vom 13. Oktober 2016). Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer fortlaufend und womöglich lebenslang unter ärztlicher Kontrolle die nötigen Medikamente erhalten muss, um seine Krankheiten in Schach halten zu können. Wird die Schilddrüsenüberfunktion nicht richtig behandelt, kann dies eine thyreotoxischen Krise (sog. Thyreotoxikose - krisenhafte Verschlimmerung einer Schilddrüsenüberfunktion) zur Folge haben, die aufgrund ihrer Symptome akut lebensbedrohlich ist (vgl. dazu die Erläuterungen auf www.basedow.ch, besucht am 11. Juli 2017). Ob die ebenfalls diagnostizierten psychischen Beschwerden (vgl. dazu den Arztbericht vom
15. September 2016, Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe Ziff. 15) in diesem Zusammenhang stehen oder im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, ist unklar, - dies kann aber offen bleiben. Die aufgrund der diagnostizierten Traumatisierung schlechte psychische Verfassung wird derzeit durch stützende Therapie und psychiatrische Medikation stabilisiert (vgl. die Eingabe vom 11. April 2017 und den Arztbericht vom 7. April 2017, Beilage zur Beschwerdeeingabe Ziff. 20), zusätzlich stabilisierend wirkt sich die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm aus
(vgl. ebenda, sowie die Eingabe vom 2. Mai 2017, Beschwerdeeingabe Ziff. 20). Gemäss Arztbericht vom 7. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer inzwischen auch wegen einem makulären Venenastverschluss mit zystoidem Makulaödem (Netzhautschwellung), welche zu einer Sehverschlechterung führt, in Behandlung und erhält regelmässig Injektionen. Auch diese Erkrankung ist chronisch und lebenslang zu behandeln, ansonsten droht eine (dauerhafte) Verschlechterung des Sehvermögens (vgl. die Berichte der Augenklinik des [...] vom 28. September 2016, Beilage 1 zur Beschwerdeeingabe Ziff. 15, beziehungsweise vom 17. März 2017, Beilage zur Beschwerdeeingabe Ziff. 19).
6.5 Der Beschwerdeführer äusserte bereits bei der Einreichung des Gesuchs gesundheitliche Beschwerden. Allerdings war sein Krankheitsbild zu Beginn des Verfahrens noch unklar. Die Arztberichte vom März 2015 lieferten nur erste Anhaltspunkte (vgl. Sachverhalt Bst. E), so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids am 31. März 2015 noch nicht umfassend über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers orientiert war. Erst auf Stufe des Beschwerdeverfahrens wurde am 22. Juli 2015 ein umfassenderer Arztbericht des behandelnden Facharztes für innere Medizin vorgelegt. Seit der Einreichung des Gesuchs und während der gesamten Dauer des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in engmaschiger ärztlicher Behandlung bei verschiedenen Fachärzten. Sein Krankheitsbild, ebenso wie die bisher erfolgte Therapie, wurde durch die von der Rechtsvertreterin eingereichten Berichte dokumentiert (vgl. Sachverhalt Bst. N, Q, R, S, T). Zu den Gesundheitsvorbringen in ihrer Gesamthaftigkeit konnte die Vor-instanz - auch betreffend die Prüfung humanitärer Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - bisher nicht Stellung nehmen. Eine erneute Überprüfung liegt jedoch nahe, da sich der Sachverhalt seit dem im April 2015 ergangenen Entscheid weiterentwickelt hat. Das Gericht gibt überdies zu bedenken, dass der vorliegende Fall auch in Hinblick auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 13. Dezember 2016 im Fall Paposhvili gegen Belgien (Nr. 41738/10) sowie auch den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C.K., H.F., A.S. gegen Slowenien (Nr. C-578/16, vom 16. Februar 2017) offene Fragen aufwerfen könnte.
6.6 In einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren erachtet das Bundesverwaltungsgericht es für angezeigt, den Nichteintretensentscheid vom 31. März 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
7.
Die Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der Verfügung gutzuheissen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV
vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Der am 13. Oktober 2016 gestellte Antrag um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 31. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurück an die
Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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