2017 VI/3

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. N. gegen Staatssekretariat für Migration
Dâ¿¿2691/2016 vom 14. Juni 2017

Beschleunigtes Asylverfahren innerhalb von Testphasen. Wechsel in das erweiterte Verfahren ausserhalb von Testphasen. Umfang der Entschädigung der Rechtsvertretung.

Art. 7, Art. 17 und Art. 28 TestV.

1. Im Testphasenverfahren wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Mit der Eröffnung des Asylentscheids ist das beschleunigte Verfahren abgeschlossen und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren ausserhalb der Testphasen (E. 9.2.3). Eine nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid erfolgende Kantonszuweisung ist kein Wechsel ins erweiterte Verfahren (E. 9.2.5).

2. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (E. 9.2.4 und 9.2.5).

Procédure d'asile accélérée dans le cadre des phases de test. Passage la procédure étendue hors phases de test. Montant de l'indemnité du représentant légal.

Art. 7, art. 17 et art. 28 OTest.

1. Dans le cadre des phases de test, la décision de première instance sur l'asile est prise en procédure accélérée. La notification de la décision sur l'asile clôt la procédure accélérée et exclut dès lors toute possibilité de passer une procédure hors phases de test (consid. 9.2.3). L'attribution du requérant un canton après la décision de première instance sur l'asile ne constitue pas un passage la procédure étendue (consid. 9.2.5).

2. En cas de procédure accélérée, la représentation juridique est assurée jusqu' la fin de la procédure de recours. Les frais de représentation pour la procédure des recours sont couverts par l'indemnité forfaitaire fixée de manière contractuelle (consid. 9.2.4 et 9.2.5).

Procedura d'asilo celere nel quadro della fase di test. Passaggio alla procedura al di fuori della fase di test. Ammontare dell'indennit per la rappresentanza legale.

Art. 7, art. 17 e art. 28 OTest.

1. Nel quadro della procedura nella fase di test la decisione di prima istanza sull'asilo viene presa in procedura celere. Essa termina con la notificazione della decisione sull'asilo, dopodiché non vi è più possibilit di passare ad una procedura al di fuori della fase di test (consid. 9.2.3). L'attribuzione ad un Cantone successiva alla decisione di prima istanza sull'asilo non costituisce un passaggio alla procedura ampliata (consid. 9.2.5).

2. Nella procedura celere la rappresentanza legale dura fino alla conclusione della procedura di ricorso e le spese di rappresentanza legate a tale procedura sono coperte dall'indennit forfettaria stabilita contrattualmente (consid. 9.2.4 e 9.2.5).

Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) im beschleunigten Verfahren fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton H. zu.

Mit Eingabe vom 23. September 2016 stellte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, in der Person von I., Rechtsanwältin, Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Zuweisungsentscheid vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton H. zugeteilt worden. Nach Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (vgl. hierzu das Urteil des BVGer Eâ¿¿7554/2014 vom 17. Februar 2016). Gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) bestelle das angerufene Gericht auf Antrag der asylsuchenden Person bei Beschwerden gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
Bst. aâ¿¿d AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Vorliegend werde Beschwerde gegen einen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid geführt. Die unterzeichnende Juristin verfüge über das Anwaltspatent. Die
Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG seien somit gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft ab.

Aus den Erwägungen:

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

9.2

9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 23. September 2016 nachträglich Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gestellt. Sie begründete ihr Gesuch damit, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gleichzeitig dem Kanton H. zugeteilt worden. Ausserhalb des Testphasenverfahrens beziehungsweise im erweiterten Verfahren seien die Aufwände der Rechtsvertretung durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale nicht abgedeckt.

9.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 16 TestV) das beschleunigte Verfahren, welches zwischen acht und zehn Arbeitstagen dauert (Art. 17 Abs. 1 TestV). Nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt eine Triage, mit der das SEM bestimmt, ob das beschleunigte Verfahren fortgesetzt wird oder ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolgt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Steht fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann, erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone (Art. 19 Abs. 1 TestV). Erfolgt kein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen, wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TestV erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach Art. 37b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37b Behandlungsstrategie des SEM - Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.
AsylG beschlossen hat.

9.2.3 Das beschleunigte Verfahren ist ein besonders geregeltes (Art. 7 TestV) erstinstanzliches Verfahren, welches als solches mit der Eröffnung des Asylentscheids des SEM endet (Art. 17 Abs. 2 Bst. h TestV). Ein Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphasen ist nur während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgesehen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Wurde der Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen, ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein (erstinstanzliches) Verfahren ausserhalb der Testphasen.

9.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV wird jeder asylsuchenden Person für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung dauert im beschleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen (Art. 25 Abs. 3 TestV). Im beschleunigten Verfahren enthält die mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegte Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren anfallen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV). Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen werden hingegen lediglich die bis dahin geleistete Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum abgegolten (Art. 28 Abs. 2 TestV).

9.2.5 Das SEM hat seinen Asylentscheid vom 22. April 2016 im beschleunigten Verfahren getroffen. Für einen Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht mithin kein Raum mehr. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 gestützt auf Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG und Art. 21
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 21 Zuweisung an die Kantone - (Art. 27 Abs. 1-3 AsylG)
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
2    Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a  Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
b  Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
c  Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
d  Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
3    Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
4    Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
5    Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:
a  0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;
b  0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
c  0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
d  0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
6    Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.
und Art. 22
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als Folge der verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 22 TestV) dem Kanton H. zugewiesen wurde. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dauert somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Art. 25 Abs. 3 TestV) und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (Art. 28 Abs. 3 TestV), sodass dem Beschwerdeführer für das Verfahren keine Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen. Es besteht daher kein Grund für die Anordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG. Der nachträglich eingereichte Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft ist abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2017/VI/3
Datum : 14. Juni 2017
Publiziert : 27. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2017/VI/3
Sachgebiet : VI (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung)


Gesetzesregister
AsylG: 27 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
37b 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37b Behandlungsstrategie des SEM - Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylV 1: 21 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 21 Zuweisung an die Kantone - (Art. 27 Abs. 1-3 AsylG)
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
2    Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a  Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
b  Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
c  Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
d  Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
3    Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
4    Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
5    Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:
a  0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;
b  0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
c  0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
d  0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
6    Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.
22
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschleunigtes verfahren • ausserhalb • bundesverwaltungsgericht • vorläufige aufnahme • fallpauschale • besteller • asylverfahren • entscheid • prozessvertretung • asylverordnung • asylgesetz • begründung des entscheids • verfahrenskosten • gesuch an eine behörde • rechtskraft • ausführung • wiese • leistungserbringer • erwachsener • vorinstanz
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