27

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D 2797/2010 vom 2. Oktober 2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren).

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist.

Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, kann nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (E. 7.4).

Non-entrée en matière sur une demande d'asile et renvoi (procédure Dublin).

Art. 34 al. 2 let. d LAsi. Art. 3 al. 1 et 2 du règlement (CE) no 343/2003 du Conseil du 18 février 2003 établissant les critères et mécanismes de détermination de l'Etat membre responsable de l'examen d'une demande d'asile présentée dans l'un des Etats membres par un ressortissant d'un pays tiers.

La présomption que Malte respecte de manière suffisante les droits fondamentaux garantis par le régime d'asile européen commun ne peut pas être maintenue sans réserve. Cela ne signifie certes pas que les manquements constatés à Malte à l'égard des demandeurs d'asile impliquent, de manière générale, un risque de traitements inhumains ou dégradants. Il faut encore examiner dans chaque cas particulier si, en raison de son appartenance à une catégorie présentant une vulnérabilité spécifique, la personne concernée risque, en cas de transfert vers Malte, d'y subir une violation de ses droits fondamentaux causée par des insuffisances de la procédure d'asile et des conditions d'admission (consid. 7.4).

Non entrata nel merito di una domanda d'asilo e allontanamento (procedura Dublino).

Art. 34 cpv. 2 lett. d LAsi. Art. 3 cpv. 1 e2 del regolamento (CE) n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente per l'esame di una domanda di asilo presentata in uno degli Stati membri da un cittadino di un Paese terzo.

La presunzione secondo cui Malta rispetterebbe adeguatamente i diritti fondamentali riconosciuti alle persone interessate nell'ambito del regime europeo comune in materia di asilo non può essere mantenuta senza riserva. Le carenze riscontrate a Malta non significano necessariamente che i richiedenti asilo corrano in maniera generale pericolo di subire un trattamento inumano o degradante. Tuttavia, occorre esaminare nel singolo caso se con il trasferimento a Malta la persona interessata correrebbe il pericolo, per la sua appartenenza a una categoria caratterizzata da particolare vulnerabilità, di subire una violazione dei propri diritti fondamentali in ragione delle carenze riscontrate in loco nella procedura d'asilo e nelle condizioni di accoglienza (consid. 7.4).


Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat am 5. Januar 2010 auf dem Luftweg in Richtung Malta, wo er mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum einreiste. Am 6. Januar 2010 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz weiter und stellte hier am 12. Januar 2010 ein Asylgesuch.

Am 2. März 2010 richtete das Bundesamt für Migration (BFM) an die zuständige maltesische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) werde Malta als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.

Mit E-Mail vom 9. März 2010 teilte die zuständige maltesische Behörde dem BFM mit, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt.

Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug an.

Mit Eingabe vom 21. April 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das BFM an, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln.


Aus den Erwägungen:

5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit einem gültigen maltesischen Visum für den Schengenraum über Malta in die Schweiz eingereist. Somit liege gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers bei Malta. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des entsprechenden rechtlichen Gehörs keine Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Wegweisung nach Malta entgegenstünden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Malta eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu befürchten habe. Auch würden weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

5.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Schweiz sei im vorliegenden Fall aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In diversen Berichten werde darauf hingewiesen, dass Asylsuchenden in Malta eine unmenschliche Behandlung drohe. Es lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass Malta die durch die EMRK garantierten Rechte verletze. Zu diesem Schluss sei auch schon das Bundesverwaltungsgericht gelangt, so in einer Zwischenverfügung im Verfahren E 2080/2010 vom 7. April 2010. Dabei sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass Asylsuchende in Malta Gefahr liefen, in überfüllten Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, womit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vorlägen. In Bezug auf die angefochtene Verfügung sei festzustellen, dass angesichts der derzeitigen Lage in Malta der Vollzug der Wegweisung in diesen Staat als unzulässig erscheine.

5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM hauptsächlich aus, Asylsuchende hätten in Malta während des Asylverfahrens Anspruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Eine Nichtregierungsorganisation biete zudem kostenlosen Rechtsbeistand an. Die Asylsuchenden würden in geschlossenen oder offenen Unterkünften untergebracht. Die Kritik, wonach die Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges Dasein ermöglichten, sei zu relativieren, sei es doch seit November 2009 kaum mehr zu Anlandungen in Malta gekommen, und die geschlossenen Unterkünfte, in denen neu ankommende Asylsuchende jeweils in einem ersten Schritt untergebracht würden, verfügten nun über genügend freie Kapazitäten.

5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM nehme zur drohenden Verletzung des völkerrechtlichen Gebots des Non-refoulement sowie der Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK in keiner Weise Stellung. Die Ausführungen des Bundesamts widersprächen zudem zahlreichen unabhängigen Berichten zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Malta.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz gemäss seinen Angaben während eines Tages in Malta aufgehalten, nachdem er dort am 5. Januar 2010 mit einem maltesischen Visum für den Schengenraum eingereist war. Daraus folgt, dass gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge im vorliegenden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (insbes. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO). Die maltesischen Behörden haben denn auch der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Mitteilung an das BFM vom 9. März 2010 ausdrücklich zugestimmt. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) aus. Praxisgemäss (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO. Insofern kann der Beschwerdeführer grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta) ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

6.2 Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei diesem Verfahren kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen.

6.3 Weiter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder Mitgliedstaat abweichend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Diese Regelung ermöglicht es einem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Staat, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO regelt somit
eine Situation, in welcher sich die asylsuchende Person in einem für die Prüfung des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will.

6.4 Dem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Mitgliedstaat ist es also erlaubt, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Da Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben enthält, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgen soll. Dabei können sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, und sie dürfen insoweit diesbezüglich Vertrauen ineinander haben (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2010/45 E. 7.4f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1 4.12; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a./Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rz. 78ff.). Das schliesst allerdings nicht aus, dass in der Praxis aufgrund von grösseren Problemen in einem bestimmten Mitgliedstaat eine ernst zu nehmende Gefahr entsteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer
Weise behandelt werden, die mit den Grundrechten, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der EMRK ergeben, unvereinbar ist. Die Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten ist somit nicht unwiderlegbar. Für die Widerlegung der Vermutung reicht indessen nicht schon der geringste Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus; ansonsten würden die Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur Annahme geben, dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, so ist der Mitgliedstaat gehalten, einen Asylsuchenden nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. Mit anderen Worten sind ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar, in denen die Durchsetzung einer nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit eine Verletzung grundrechtlicher Schutzansprüche bedeuten würde und das Recht zum Selbsteintritt folglich zwingend wahrzunehmen wäre (BVGE 2011/9 E. 4ff.; vgl. auch Christian
Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3, S. 74). Unter anderem erscheint ein Selbsteintritt etwa auch dann gerechtfertigt, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat eine konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen Gründen; vgl. BVGE 2011/9 E. 7f.) zur Folge hätte. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht denn auch vor, dass das BFM aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.

7.

7.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt ist im vorliegenden Verfahren somit in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob Gründe bestehen, die zur Widerlegung der Vermutung führen könnten, Malta beachte die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem inhärenten Grundrechte in der erforderlichen Weise.

7.2 Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die in Malta herrschende Situation eingegangen ist. In der Vernehmlassung hat sich das Bundesamt zwar zur Lage für asylsuchende Personen in Malta geäussert. Es ist jedoch festzustellen, dass es die Verhältnisse dabei nur unzureichend wiedergegeben hat. So ist mit Blick auf die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen zu den Unterstützungsansprüchen Asylsuchender zu bemerken, dass sich die Vorinstanz auf Angaben der maltesischen Behörden beruft, die in klarem Gegensatz zu den übereinstimmenden Beobachtungen sämtlicher nachfolgend zitierten Quellen stehen. Zwar hat sich das Bundesamt in der Vernehmlassung ausserdem auf einen Bericht von Amnesty International abgestützt. Jedoch ist festzustellen, dass die Aussagen des genannten Berichts (Amnesty International Report 2009: The State of the World's Human Rights; Malta, S. 221), in dem die Situation von Asylsuchenden in Malta als ausgesprochen schlecht eingestuft wurde, in völligem Gegensatz zu den Angaben des BFM stehen.

7.3 Zur Situation von asylsuchenden Personen in Malta haben sich in jüngerer Zeit verschiedene Behörden, Institutionen und Organisationen geäussert, wobei sich aus den entsprechenden Berichten, soweit für die vorliegende Fragestellung relevant, im Wesentlichen Folgendes ergibt.

7.3.1 Der Menschenrechtskommissar des Europarats hat in seinem jüngsten Bericht zu Malta (Council of Europe, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Malta from 23 to 25 March 2011, Bericht vom 9. Juni 2011 [nachfolgend: COE]) unter anderem festgestellt, Migranten, einschliesslich Asylsuchender und verletzlicher Personengruppen, würden in Malta nach ihrer Ankunft ausnahmslos in Administrativhaft genommen. Malta habe diese Verfahrensweise auch beibehalten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Entscheid vom 27. Juli 2010 (Louled Massoud gegen Malta, Urteil vom 27. Juli 2010, Beschwerde Nr. 24340/08) festgestellt habe, dies verstosse gegen Art. 5 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Art. 5 Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), insbesondere indem kein effektiver und zügiger Rechtsschutz für die Anfechtung der Rechtmässigkeit einer solchen Inhaftierung bestehe (vgl. COE, a.a.O., Ziff. 12). In Bezug auf die Lebensumstände von Asylsuchenden in Malta stellte der Menschenrechtskommissar des Europarats fest, nach dem Ende der Inhaftierung würden die betroffenen Personen in sogenannten offenen Zentren untergebracht (zum
Folgenden COE, a.a.O., Ziff. 19ff.). Die Bedingungen in diesen Zentren seien sehr unterschiedlich. In einigen kleineren Unterkünften, in denen insbesondere Angehörige verletzlicher Personengruppen untergebracht würden, bestehe eine angemessene Versorgung. Hingegen seien die Bedingungen in den grösseren Zentren mangels adäquater Ausstattung und wegen Überfüllung durchgehend ungenügend. In Bezug auf verletzliche Gruppen (Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen, betagte Menschen) hält der Bericht fest, dass Angehörige dieser Gruppen zunächst ebenfalls inhaftiert würden (COE, a.a.O., Ziff. 28ff.). Immerhin bestehe ein Verfahren zur Feststellung der Verletzlichkeit, und es seien grundsätzlich Massnahmen vorgesehen, um Personen, deren Verletzlichkeit bestätigt worden sei, aus der Haft zu entlassen und entsprechend ihren Bedürfnissen zu versorgen. Jedoch sei keineswegs sichergestellt, dass verletzliche Personen nach ihrer Haftentlassung auch tatsächlich entsprechend ihren Bedürfnissen untergebracht und versorgt würden. Schliesslich weist der Bericht darauf hin, dass im Gefolge der politischen Umwälzungen in Nordafrika und
insbesondere des Bürgerkriegs in Libyen im Lauf des Jahrs 2011 - nachdem in Malta in den Jahren 2009 und 2010 nur geringe Flüchtlingszahlen zu verzeichnen gewesen seien - ein starker Anstieg der nach Malta gelangenden Asylsuchenden festzustellen sei (COE, a.a.O., Ziff. 5f., 20 und 26). Dieser Zustrom verschärfe die bereits vorher bestehenden Kapazitätsprobleme.

7.3.2 Einige der soeben aufgeführten Informationen zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Malta sind im Wesentlichen auch in einer Auskunft des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 26. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht enthalten. Auf die unzulängliche Situation von Asylsuchenden in Malta wird durch eine grosse Zahl von weiteren Behörden, Institutionen und Organisationen hingewiesen (vgl. Berlin Institute of Comparative Social Research [Hrsg.], The Risk Group of Unaccompanied Minors: Protection Measures in an Enlarged European Union. Country Report Malta, Berlin 2007; European Parliament, The conditions in centres for third country national [detention camps, open centres as well as transit centres and transit zones] with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, Bericht vom Dezember 2007, S. 161; European Commission against Racism and Intolerance, Third report on Malta, Bericht vom 29. April 2008, S. 14ff.; [...]; United Nations Human Rights Council, Report of the Working Group on Arbitrary Detention. Addendum: Mission to Malta, 18. Januar 2010 [UN-Dok. Nr. A/HRC/13/30/Add. 2], Ziff.
33ff.; U.S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 2010 Country Reports on Human Rights Practices; 2010 Human Rights Reports: Malta, 8. April 2011; Dominik Bender/Maria Bethke, Situation von Asylsuchenden auf Malta, in: Asylmagazin 7-8/2010, S. 235ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] [Hrsg.], Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche, Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes, 6. September 2010 [nachfolgend: SFH 2010]; SFH [Hrsg.], Malta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update, November 2011; Amnesty International Report 2011: The State of the World's Human Rights; Malta, S. 221 [nachfolgend: AI-Report 2011]; Human Rights Watch, Boat Ride to Detention. Adult and Child Migrants in Malta, Juli 2012). Über die bereits unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats erwähnten Aspekte hinaus wurde dabei auch festgestellt, dass die maltesischen Behörden am 17. Juli 2010 eine Gruppe von somalischen Staatsangehörigen nach Libyen zurückgeführt hätten, wo die Betroffenen in der Folge allesamt inhaftiert, mit Stöcken geschlagen und teilweise mit Elektroschocks gefoltert worden seien (vgl. AI-Report 2011, a.a.O., S. 221).

7.3.3 Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich im Übrigen, dass einzelne Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, so Deutschland und Schweden, bereits im Jahr 2010 bei besonders schutzbedürftigen Personen von der Überstellung nach Malta abgesehen haben (vgl. SFH 2010, a.a.O., S. 20, m.w.H.). Ferner ist zu erwähnen, dass die vorstehend angeführten Quellen eine möglicherweise wesentliche Entwicklung nicht berücksichtigen, war doch im Verlauf des Jahres 2011 ein starker Anstieg der Zahl von Personen zu verzeichnen, die in Malta ein Asylgesuch stellten (vgl. United Nations Human Rights Council, The situation of migrants and asylum-seekers fleeing recent events in North Africa, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 1. September 2011 [UN-Dok. Nr. A/HRC/18/54], Ziff. 7). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern sich die asylverfahrensmässige Behandlung wie auch die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta im Laufe der letzten Monate weiter verändert haben.

7.4 Angesichts der genannten Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta ist festzuhalten, dass die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann. Zwar ist damit - auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse - noch nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Jedoch ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden.

7.5

7.5.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers individuelle Voraussetzungen gegeben sind, die ihn bei einer Überstellung nach Malta in die Gefahr einer Verletzung seiner grundrechtlichen Ansprüche bringen würden, ist zunächst festzuhalten, dass er mit einem gültigen Visum für den Schengenraum nach Malta einreiste. Insofern ist er nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK vereinbarende Administrativhaft droht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen handelt. Es besteht somit im vorliegenden Fall kein Anlass, aufgrund der in Malta herrschenden Aufenthaltsbedingungen eine drohende Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers anzunehmen.

7.5.2 Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch ein anderer Aspekt als entscheidwesentlich. Aus der E-Mail der zuständigen maltesischen Behörde vom 9. März 2010 an das BFM (mit welcher das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt wurde) geht hervor, dass Malta beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach dem zeitlichen Verfall seines Schengen-Visums in seinen Heimatstaat Libyen zurückzuschaffen. (Im Wortlaut der genannten Mitteilung: « It would be highly appreciated if you could send the passport through an escort as we require the passport to repatriate the alien due to the expired visa. ») Es ist als offensichtlich zu erachten, dass eine derartige Handlungsweise der maltesischen Behörden einer krassen Missachtung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-refoulement-Gebots; Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wie auch der geltenden Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen Malta als
Mitgliedstaat der Europäischen Union unterworfen ist) gleichkäme. Zugleich ist angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der maltesischen Behörden, insbesondere der Hinweise auf in der Vergangenheit bereits erfolgte völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asylsuchenden in Drittstaaten (vgl. E. 7.3.2), keineswegs auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch tatsächlich drohen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Malta seitens der dortigen Behörden mit einer verfahrensmässigen Behandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes rechnen könnte.

7.6 Nach den angestellten Erwägungen ist das BFM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2012/27
Datum : 02. Oktober 2012
Publiziert : 01. Mai 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2012/27
Sachgebiet : Abteilung IV (Asylrecht)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 34  44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylV 1: 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
malta • mitgliedstaat • report • asylverfahren • vermutung • betroffene person • bundesverwaltungsgericht • selbsteintritt • frage • bedingung • europarat • kategorie • nation • libyen • amnesty international • bundesamt für migration • staatsvertrag • asylgesetz • eu • drittstaat
... Alle anzeigen
BVGE
2011/9 • 2011/35 • 2010/45 • 2010/27
BVGer
D-2797/2010 • E-2080/2010
EU Verordnung
343/2003