Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1388/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. Oktober 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Michael Beusch; Gerichtsschreiber Jürg Steiger

X._______AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1996 - 3. Quartal 2000; Gruppenbesteuerung, Berechnung des Entgelts, Stellvertretung, Leasinggeschäfte; Formmängel).

Sachverhalt:
A. Die X._______AG (vormals: A._______AG) mit Sitz in Winterthur betreibt vorwiegend den Handel mit Motorfahrzeugen und deren Ersatz- und Zubehörteilen sowie den Betrieb einer Werkstätte für Reparaturen und Unterhalt von Fahrzeugen aller Art. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 unter der Nummer (...) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Ab dem 1. Juli 1997 erfolgte die Gruppenbesteuerung mit der X._______AG als Grupppenträgerin und der B._______AG, der C._______AG und der D._______AG - für letztere gültig ab 1. April 1998 - als Gruppen-Mitglieder. Im Januar und Februar 2001 führte die ESTV bei der Gruppe eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Periode 1. Januar 1996 bis 30. September 2000 durch, die auch die D._______AG umfasste. Die daraus entstehenden Differenzen führten zur Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 249'441 vom 29. März 2001, mit der die ESTV Fr. 186'056.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 28. Februar 1999 (mittlerer Verfall) geltend machte. Der Nachbelastung lag der Umstand zugrunde, dass die X._______AG und die D._______AG anlässlich der Fakturierung an Leasingfirmen die erste Miete sowie einmalige Grundgebühren etc. an den Leasingnehmer separat inklusive Mehrwertsteuer fakturierten, aber nicht versteuerten, respektive auf dem Mehrwertsteuer-Journal bei der Faktura an die Leasingfirma wieder in Abzug brachten.
B. Da die X._______AG mit der Rechnungsstellung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 27. November 2002 einen förmlichen Entscheid. Am 20. Dezember 2002 reichte die X._______AG dagegen Einsprache ein und wandte sich gegen die Belastungen von Fr. 80'152.25 (EA Nr. 249'441 Seite A Ziffer 1 betreffend die X._______AG) und Fr. 97'472.01 (EA Nr. 249'441 Seite B betreffend die D._______AG). Die X._______AG begründete, im Journal würden einzig Rabatte und Preisnachlässe negativ ausgewiesen. Aus diesem Journal gehe klar hervor, dass diese Geschäfte, wenn auch über zwei Teilrechnungen, vollumfänglich mit der Mehrwertsteuer abgerechnet würden.
C. Mit dem Einspracheentscheid vom 16. September 2004 wies die ESTV die Einsprache der X._______AG ab und begründete, die X._______AG verkaufe einen Neuwagen im Leasing an einen Kunden, die Leasingfinanzierung erfolge über die E._______AG (am 7. März 2003 umfirmiert in F._______AG). Wie bei Leasinggeschäften üblich, werde das Eigentum am Fahrzeug an die Finanzierungsgesellschaft übertragen, während das Fahrzeug selbst dem Kunden übergeben werde. Die X._______AG stelle für die Abwicklung des Geschäfts einerseits dem Kunden im eigenen Namen die einmalige Grundgebühr, die Kaution sowie die erste Miete in Rechnung und weise die Mehrwertsteuer offen aus. Gegenüber der Finanzierungsgesellschaft stelle die X._______AG eine weitere Rechnung aus, in welcher zwar das volle Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs aufgeführt sei, aber der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag abgezogen werde. Erst auf dem sich nach der Verrechnung ergebenden Betrag habe die X._______AG die Mehrwertsteuer berechnet und offen ausgewiesen. Für die Lieferung des Neuwagens an die Finanzierungsgesellschaft sei in der Regel noch ein zweiter Beleg ausgestellt worden. Die Finanzierungsgesellschaft habe für jedes Fahrzeug eine Rechnung ausgestellt, welche die X._______AG mit dem eigenen Firmenstempel und der eigenen Mehrwertsteuernummer ergänzt habe. In diesen Rechnungen werde die X._______AG als Lieferant bezeichnet. Als Entgelt werde der volle Verkaufspreis (inkl. Optionen, Zubehör und Rabatt) ausgewiesen und die Mehrwertsteuer auf diesem berechnet. Die X._______AG habe diese Rechnung nicht verbucht und die ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV nicht deklariert, obwohl gemäss ihren Angaben die Finanzierungsgesellschaft den Vorsteuerabzug aufgrund dieser Rechnung vorgenommen habe. Gleich ging die D._______AG vor.

Die X._______AG mache im Wesentlichen geltend, die Geschäfte würden voll mit der Mehrwertsteuer abgerechnet, wenn auch über zwei Teilrechnungen. Die X._______AG gehe offensichtlich davon aus, dass sie beim Verkauf eines Fahrzeugs im Leasing nur ein Umsatzgeschäft, nämlich die Lieferung des Fahrzeuges an die Finanzierungsgesellschaft tätige. Dem sei nicht so. Beim Verkauf eines Fahrzeugs im Leasing tätige die X._______AG zwei Umsatzgeschäfte. Erstens stelle sie dem Leasingnehmer die Grundgebühr und die erste Miete sowie die Kaution im eigenen Namen in Rechnung und zweitens liefere sie, mittels Übertragung des Eigentums, das Fahrzeug an die Finanzierungsgesellschaft. Beim ersten Umsatzgeschäft handle die X._______AG als indirekter Stellvertreter, d.h. sie fakturiere die Grundgebühr und erste Miete im eigenen Namen aber wohl auf Rechnung der Finanzierungsgesellschaft. Bei einer indirekten Stellvertretung lägen zwei Umsatzgeschäfte vor, nämlich eines zwischen dem Konsumenten, hier dem Leasingnehmer, und dem (indirekten) Stellvertreter, hier die X._______AG, einerseits und ein weiteres zwischen dem (indirekten) Stellvertreter und dem Vertretenen, hier der Finanzierungsgesellschaft, andererseits. Für den ersten Umsatz habe die X._______AG die Beträge zu Recht mit der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Entgelt für die Lieferung an die Leasinggesellschaft sei aber nicht bloss der Aufpreis, sondern der volle Verkaufspreis. Mit ihrer Vorgehensweise habe die X._______AG gegen das Bruttoprinzip verstossen. Zu beachten sei überdies, dass die X._______AG für jeden Verkauf eines Fahrzeugs in Zusammenarbeit mit der Finanzierungsgesellschaft einen zweiten Beleg, eine Gutschrift über den vollen Verkaufspreis, erstellt habe. Dies führe dazu, dass für ein und dasselbe Geschäft zwei unterschiedliche Belege vorhanden seien; einerseits die Rechnung der X._______AG, bei der die Steuer nur auf dem Aufpreis ausgewiesen sei und anderseits die korrekte Gutschrift der Finanzierungsgesellschaft, bei welcher die Mehrwertsteuer auf dem vollen Verkaufspreis ausgewiesen werde. Dieser korrekte Beleg, aufgrund dessen die Finanzierungsgesellschaft den Vorsteuerabzug vorgenommen habe, habe die X._______AG nicht verbucht und auch nicht in den Quartalsabrechnungen deklariert. Die ESTV habe infolgedessen zu Recht die unzulässige Verrechnungen mit der EA Nr. 249'441 nachbelastet.
Zur Berechnung der geschuldeten Steuer habe die ESTV für das Jahr 1999 die effektiven Beträge ermittelt, welche die X._______AG (Gleiches gilt für die D._______AG) unzulässigerweise in Abzug gebracht hatte. Für die übrige Zeit der kontrollierten Periode sei eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden, indem die ESTV für diese Jahre einen im Verhältnis zum Umsatz des Wagenhandels gleich grossen Betrag nachbelastet habe. Die X._______AG beanstande diese Vorgehensweise nicht. Zudem sei auch unbestritten, dass die Art der Geschäftabwicklung und -fakturierung in dieser Zeit nicht grundlegend verändert worden sei.
D. Die X._______AG (Beschwerdeführerin) reichte gegen den Einsprache-entscheid am 18. Oktober 2004 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern zuzüglich Vergütungszins, die Korrektur der ermessensweisen Aufrechnung, die Einräumung der Möglichkeit, die problematischen Rechnungen zu korrigieren und eine Parteientschädigung. Sie hielt an ihrer Begründung der Einsrache fest und machte geltend, die verhältnismässigen Umrechungen der Umsatzanteile durch die ESTV würden nicht den effektiven Zahlen entsprechen; die Ermessenseinschätzung sei deshalb viel zu hoch ausgefallen. Die ESTV sehe bei ihr zwei Umsatzgeschäfte. Wenn aufgrund von formellen Fehlern fiktive Umsätze geschaffen würden, verlangten es die allgemeinen Grundsätze der Mehrwertsteuer und der Verfassung, dass dem Steuerpflichtigen aufgezeigt werde, wie die Belege korrigiert werden könnten, um eine nicht sachgerechte Besteuerung zu vermeiden.
E. In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2004 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Weil beim Leasing das Eigentum am Fahrzeug üblicherweise der Finanzierungsgesellschaft übertragen werde, handle es sich mehrwertsteuerlich um eine entgeltliche Lieferung. Die Höhe des dafür geschuldeten Entgelts habe dem vollen Verkaufspreis zu entsprechen. Um die darauf lastende Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, benötige die Finanzierungsgesellschaft einen entsprechenden Beleg. Aus diesem Grund stelle sie der Beschwerdeführerin die selber kreierte Rechnung zu, worin die Beschwerdeführerin gewisse Angaben ergänze, d.h. sie bringe im Lieferanten-Feld den Firmenstempel an und trage die eigene Mehrwertsteuernummer ein. Die Finanzierungsgesellschaft würde jeweils ausgehend vom Katalogpreis des Fahrzeugs die Nettobeträge (exkl. MwSt) für Zubehör addieren und die gewährten Rabatte subtrahieren. Auf diesem so bestimmten Verkaufspreis (exkl. MwSt) sei in der Folge die Mehrwertsteuer zum Normalsatz offen ausgewiesen und von der Finanzierungsgesellschaft als Vorsteuer voll geltend gemacht worden.

Da die Finanzierungsgesellschaft Eigentümerin der geleasten Fahrzeuge sei, gebe es für die Einforderung der grundsätzlich ihr zustehenden Zahlung der Leasingnehmer zwei zulässige Möglichkeiten. Entweder erfolge die diesbezügliche Rechnungsstellung zwar durch die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich im Namen und für Rechnung der Finanzierungsgesellschaft (direkte Stellvertretung und somit lediglich ein Umsatzgeschäft) oder sie geschehe in der in casu gewählten Form. Die Beschwerdeführerin trete in der Rechnung an den Leasingnehmer im eigenen Namen auf (indirekte Stellvertretung). Mehrwertsteuerlich liege der Unterschied darin, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen zweiten Fall nicht nur den vollen Verkaufspreis, sondern auch den Finanzierungsanteil der Leasingnehmer als Umsatz zu versteuern habe, weil gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV zwei Umsatzgeschäfte vorlägen. Konsequenterweise hätte eine Rechnungsstellung der Finanzierungsgesellschaft an die Beschwerdeführerin erfolgen sollen, worin erstere die Weiterleitung des ihr zustehenden Geldbetrags fakturiere. Da auf dieser Summe ein offen ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag laste, wäre die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Belege letztgenannter Art fänden sich aber keine. Der von der Beschwerdeführerin gewählte Weg - die Fakturierung an die Finanzierungsgesellschaft - sei untauglich zur Vermeidung der unerwünschten "Doppelbesteuerung".

Das Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheids lasse sich im Übrigen auch aus einem anderen Blickwinkel stützen. Ausgangspunkt bilde die Tatsache, dass die Finanzierungsgesellschaft den ihr zustehenden Vorsteuerabzug vornehme. Entscheidend sei, dass in diesem Vorsteuerbetrag auch derjenige Vorsteueranteil enthalten sei, der auf den Entgeltsanteil der direkt dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Einzelpositionen entfalle. Weise die Beschwerdeführerin in den Rechnungen an die jeweiligen Leasingnehmer auf der Betragssumme "Anteil Finanzierung Kunde" die Mehrwertsteuer erneut offen aus, so ermögliche sie den Leasingnehmern mit einem zweifellos konformen Beleg die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, den bereits die Finanzierungsgesellschaft einkassiert habe. Aus Sicht der ESTV bestehe somit die Gefahr eines doppelten Vorsteuerabzugs im Umfang desjenigen Steuerbetrags, der auf den Einzelpositionen erste Miete/Kaution/einmalige Grundgebühr/(allenfalls Immatrikulationskosten) laste. Die vorgenommene Aufrechnung der ESTV hatte einzig und allein das Ziel, diesen Missstand zu beheben. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, die problematischen Rechnungen zu korrigieren, erscheine im Licht der bisherigen Erläuterungen als unnötig. Die Aufrechnung sei gar nicht aufgrund fehlerhafter Rechnungen erfolgt, sondern weil es die Beschwerdeführerin versäumt habe, sämtliche mehrwertsteuerlich relevanten Umsätze zu deklarieren und zu versteuern.

Es bleibe einzig zu prüfen, ob die ermessensweise Aufrechnung der für das Jahr 1999 eruierten Zahlen auf die Jahre 1996 bis 1998 und die Steuerperioden 1. bis 3. Quartal 2000 korrekt war. Die Beschwerdeführerin bezweifle dies und setze den in der EA Nr. 249'441 festgehaltenen Umsätzen Wagenhandel die so genannten "effektiven Umsätze" gegenüber. Unter diesem Begriff verstehe die Beschwerdeführerin die Umsätze, welche von den Leasinggesellschaften finanziert wurden und zwar - im Sinne der Aufrechnung der ESTV - den Betrag, welcher auf den Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Leasingnehmer als "1. Miete, Kaution und einmalige Grundgebühr" aufgeführt worden und im EDV-System entsprechend hinterlegt sei. Diese Begriffsdefinition sei derart unklar, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen habe sich an den erzielten Verkaufserlösen auszurichten. Im vorliegenden Fall zeige sich, dass die ESTV den Totalbetrag 1999 in der Höhe von Fr. 264'016.73 in Relation gesetzt habe zu dem aus der Buchhaltung eruierten Wert "NW Renault detail". Der so berechnete Wert von rund 4,2% sei auf die massgeblichen Werte der anderen entscheidrelevanten Jahre/Steuerperioden umgelegt und gerundet worden. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, inwiefern die ESTV das pflichtgemässe Ermessen überschritten habe.
F. In der Eingabe vom 12. Januar 2005 hielt die Beschwerdeführerin anhand einer tabellarischen Übersicht unter Verweis auf die eingelegten Rechnungen fest, dass die Auf- und Hochrechnungen der ESTV nicht den tatsächlichen Werten des Umsatzes der Beschwerdeführerin und der D._______AG entsprechen würden und forderte eine Gutschrift über den Betrag von Fr. 67'627.--.
G. Dazu nahm die ESTV in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2005 Stellung. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren seien die von der Beschwerdeführerin nicht deklarierten und versteuerten Umsätze beim Verkauf eines Fahrzeugs an eine Leasinggesellschaft und Ablieferung an den Leasingnehmer. In diesen Geschäftsfällen habe die Beschwerdeführerin zwei Umsätze getätigt. Unbestritten sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Leasinggesellschaft eine Lieferung stattfinde. Die Beschwerdeführerin trete zudem bei der Lieferung (Leasing) zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer als indirekte Stellvertreterin auf, indem sie dem Leasingnehmer die einmalige Grundgebühr, die Kaution sowie die erste Miete im eigenen Namen mit offenem Mehrwertsteuerausweis in Rechnung stelle. Die Beschwerde-führerin bestreite die diesbezüglichen Ausführungen der ESTV nicht. Neben der Rechnungsstellung gegenüber dem Leasingnehmer habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Leasinggesellschaft für die erbrachte Lieferung einerseits eine Rechnung ausgestellt, in der zwar das ganze Entgelt für die Lieferung des Fahrzeuges aufgeführt, aber die Mehrwertsteuer auf dem, nach Abzug des an den Leasingnehmer fakturierten Betrags verbleibenden Wert berechnet worden sei. Deklariert und versteuert habe die Beschwerdeführerin nur diesen "Restwert". Andererseits stelle die Beschwerdeführerin der Leasinggesellschaft noch einen weiteren Beleg über die Lieferung des Fahrzeuges aus, indem sie ein von der Leasinggesellschaft vorbereitetes Rechnungsformular, in dem der ganze Kaufpreis und die darauf berechnete Mehrwertsteuer ausgewiesen sei, mit Firmenstempel und ihrer Mehrwertsteuernummer versehen habe. Die Aufrechnung der ESTV seien erfolgt, weil die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Umsätze nicht deklariert und auch nicht versteuert habe. Diesen Umstand habe die ESTV anhand der fehlerhaften Verbuchung festgestellt, die sich wiederum auf die einen von der Beschwerdeführerin ausgestellten Fakturen stützt. Die Beschwerdeführerin habe die Tabelle mit dem Vergleich der von der ESTV ermittelten unversteuerten Umsätze und der von der Beschwerdeführerin als "Effekt. Umsatz" bezeichneten Beträge bereits in der Beschwerde vom 18. Oktober 2004 angeführt. Die Spalte "Effektiver Umsatz" definiere sie als "die Umsätze, welche von den Leasinggesellschaften finanziert wurden und zwar - im Sinne der Aufrechnung der ESTV - um den Betrag, welcher auf den Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Leasingnehmer als erste Miete, Kaution und einmalige Grundgebühr aufgeführt wurde und im EDV-System entsprechend hinterlegt" seien. Diese Umschreibung sei so unklar und in sich widersprüchlich, dass die ESTV nicht in der Lage gewesen sei nachzuvollziehen, ob die
Steuernachforderung allenfalls reduziert werden könnte. Die Steueraufrechnung betreffe die von den Leasingnehmern bezahlten Beträge und nicht diejenigen, die von der Leasinggesellschaft finanziert worden seien. In der Eingabe vom 12. Januar 2005 führe die Beschwerdeführerin aus, sie habe in der Verwaltungsbeschwerde "die tatsächlich formell falschen Belege und Beträge dargestellt". Ob damit die von der Beschwerdeführerin den Leasingnehmer mit offenem Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellten Beträge gemeint seien, bleibe im Dunkeln. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei den Zahlen in der Spalte "Effekt. Umsatz" um die von der Beschwerdeführerin nicht versteuerten Umsätze handle, werde die Richtigkeit dieser nicht nachgewiesen. So bleibe die Beschwerdeführerin insbesondere eine Erklärung schuldig, wieso bei der D._______AG in den Jahren 1996 und 1997 trotz hohem Wagenhandelsumsatz offensichtlich kein einziges Leasinggeschäft abgeschlossen worden sei.
H. In der Eingabe vom 6. November 2006 an die SRK forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Praxismitteilung der ESTV vom 26. Oktober 2006 zur Behandlung von Formmängeln eine Rückerstattung von Fr. 157'820.--. Es sei unbestritten, dass die damalige Fakturierung formell falsch gewesen sei und der Leasingnehmer als Rechnungsempfänger allenfalls die Vorsteuer nochmals hätte geltend machen können. Im erhobenen Zeitraum beträfen aber aufgerechnete Umsätze im Umfang von 82% private Leasingnehmer, die bekanntlich keine Vorsteuer geltend machen könnten. Aufgrund dessen sei dem Fiskus mit dieser Aufrechnung durch die ESTV die Umsatzsteuer für ein und denselben Anteil am Gegenstand zweimal zugeflossen. Somit verbleibe eine gerechtfertigte Aufrechnung von 18%.
I. In der Antwort vom 25. Januar 2007 stellte die ESTV den der Nachbelastung zugrunde liegenden Sachverhalt aus ihrer Sicht noch einmal dar. Gemäss dem Grundsatz "fakturierte Steuer = geschuldete Steuer", der vom Bundesgericht bestätigt worden sei, hätten an sich die gesamten unverbuchten und unversteuerten Rechnungen nachbelastet werden müssen. Da aber davon ausgegangen werden könne, dass die Leasinggesellschaft die Lieferung eines Fahrzeugs nur einmal verbucht (mit dem Beleg über den vollen Verkaufspreis) und die Vorsteuern (berechnet auf dem vollen Verkaufspreis) nur einmal in Abzug gebracht habe, habe die ESTV bloss die nicht versteuerte Differenz nachbelastet. Nach Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201), in der Fassung vom 1. Juli 2006, werde allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar sei oder die steuerpflichtige Person nachweise, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden sei. Die SRK habe in ihrem Entscheid vom 11. September 2006 (SRK 2005-089) festgehalten, dass das Prinzip "fakturierte Steuer = geschuldete Steuer" der Anwendung von Art. 45a MWSTGV entgegenstehe. Die zu Unrecht erfolgte Fakturierung stelle keinen blossen Formmangel dar, der zu keinem Steuerausfall führe. Eine Rechnung, bei der ein zu hoher Steuersatz angewendet worden sei - dies gelte auch, wenn zu Unrecht auf die Steuer hingewiesen werde - könne nur durch eine formell richtige Gutschrift korrigiert werden, die verbucht werde und dem Leistungsempfänger zugestellt werden müsse. Von dieser Korrekturmöglichkeit habe die Beschwerdeführerin nach Wissen der ESTV bisher nicht Gebrauch gemacht. Aus dem Ausgeführten ergebe sich, dass auch der neue Art. 45a MWSTGV an der Beurteilung der Steuernachbelastung nichts ändere. Selbst wenn in Betracht gezogen werden sollte, aufgrund von Art. 45a MWSTGV die Steuernachbelastung teilweise aufzuheben, könnte nicht auf die Aufstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Ein Verzicht auf eine Steuernachbelastung könnte, abgesehen von der notwendigen Korrektur der ausgestellten Belege, nur dann in Betracht gezogen werden, wenn nachgewiesen werde, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden sei. Die Beschwerdeführerin reiche eine Tabelle ein, in der behauptet werde, 82% seien private Leasingnehmer. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aber nicht hervor, was sie unter "privaten Leasingnehmer" verstehe und wie sie diesen Anteil ermittelt habe. Zu bedenken sei insbesondere auch, dass mit dem neuen Art. 15a MWSTGV nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine
Rechnung, die an eine natürliche Person ausgestellt wurde, nicht früher oder später (z.B. Einlagenentsteuerung) für den Vorsteuerabzug verwendet werden könne. Im Weiteren sei nicht zu vergessen, dass auch dem nicht steuerpflichtigen Käufer (z.B. dem privaten Konsumenten und Steuerträger) mit der in der Rechnung ausgewiesenen Steuer angezeigt werde, welchen Steuerbetrag der Rechnungsteller der Eidgenossenschaft schulde und weiterzuleiten habe.
J. Das Bundesverwaltungsgericht, das den Parteien am 1. Februar 2007 die Übernahme des Verfahrens angezeigt hatte, forderte mit der Verfügung vom 9. Juli 2007 die ESTV auf, zur Frage der Gruppenbesteuerung ab 1. Januar 1996 und der Verjährung bezüglich der D._______AG Stellung zu nehmen. Die ESTV stellte sich mit der Eingabe vom 12. September 2007 auf den Standpunkt, sie habe gegenüber der D._______AG in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1998 die Gruppenbesteuerung nicht vorgenommen. Die Aufnahme eines neuen Gruppenmitglieds in die Gruppenbesteuerung sei - was die administrativen Belange angehe - mit der Steuernachfolge vergleichbar. Der Gruppenträger trete in die (administrativen) Rechte und Pflichten des neuen Gruppenmitglieds ein. Dies gelte nicht bloss für die zukünftigen, sondern auch für die vergangenen Steuerperioden. Mit der Aufnahme in die Mehrwertsteuergruppe existiere das Gruppenmitglied nicht mehr als selbständiges Mehrwertsteuersubjekt. Wenn die Nachforderung noch nicht bezahlt worden wäre, würden sowohl die EA Nr. 249'441 vom 29. März 2001, der Entscheid der ESTV vom 27. November 2002 wie auch der Einspracheentscheid vom 16. September 2004 Einforderungshandlungen darstellen, welche den Lauf der Verjährung unterbrächen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig; es übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Beschwerde und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632), d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 2, B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.64 E. 1; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, VPB 63.29 E. 4a). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c).
1.3 Die Beschwerdeführerin firmiert seit dem 2. März 2006 nicht mehr unter der Firma A._______AG, sondern X._______AG (vgl. SHAB Nr. 47 vom 8. März 2006, Seite ...). Davon ist Vormerk zu nehmen und ist das Rubrum dieses Urteils entsprechend anzupassen.
1.4 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1998 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2.
2.1
2.1.1 Juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, können nach Art. 17 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV beantragen, gemeinsam als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt zu werden (BGE 125 II 326 E. 9a/aa; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003, VPB 68.57 E. 4; Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 660 ff.). Die Wirkung beginnt mit dem im Antragsentscheid festgelegten Zeitpunkt; jede in einer MWST-Gruppe zusammengefasste Unternehmung haftet für Steuerschulden der Gruppe gegenüber der ESTV solidarisch (Ziffer 14 Merkblatt zur Gruppenbesteuerung vom 30. November 1994 [Merkblatt 1994]; Camenzind/Honauer, a.a.O., Rz. 675). Gemäss Ziff. 13.5 des Merkblatts 8.95 [Merkblatt 1995] haftet jedes in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogene Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen Steuerschulden solidarisch. Beim Übertritt in eine neue Gruppe entsteht beim Eintretenden keine solidarische Haftung für Steuerschulden der Gruppe, die vor dem Eintritt entstanden sind (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1155). Gemäss der Praxis der ESTV haften bei- und austretende Gesellschaften nur für die während der Dauer ihrer Gruppenzugehörigkeit entstandenen Steuerforderungen solidarisch (Willi Leutenegger, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 24 zu Art. 22; Thomas P. Wenk, mwst.com, a.a.O., N. 29 zu Art. 32). Rückwirkende Eintragungen von Mehrwertsteuergruppen werden (ausser im Fall von Umstrukturierungen) nicht bewilligt (Ziff. 9 Merkblatt 1995). Daraus folgt, dass bis zu seinem Beitritt ein Gruppenmitglied individuell zu besteuern ist (Entscheide der SRK vom 6. Oktober 2003, VPB 68.57 E. 7a/aa und vom 8. April 2003, VPB 67.126 E. 2d, 3a). Für die vor seinem Beitritt zur Mehrwertsteuergruppe entstandenen Steuerforderungen besteht mithin keine Solidarhaftung der Gruppenmitglieder.
2.1.2 Die D._______AG unterlag nach dem Entscheid der ESTV erst ab dem 1. April 1998 der Gruppenbesteuerung nach Art. 17 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV; ein rückwirkender Beitritt aufgrund einer Umstrukturierung (E. 2.1.1) wird von der ESTV nicht behauptet. Die D._______AG musste deshalb - im Gegensatz zur Darstellung der ESTV - bis zum 31. März 1998 individuell und konnte nicht im Rahmen der Gruppenbesteuerung über die Beschwerdeführerin besteuert werden. Für die Steuerperioden vor dem Beginn der Gruppenbesteuerung tritt der Gruppenträger - ohne anders lautende ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten - nicht in die administrativen Rechte und Pflichten des Gruppenmitglieds ein und wird so diesbezüglich auch nicht automatisch zum Zustelldomizil. Die Gruppenträgerin könnte die D._______AG damit lediglich vertraglich vertreten, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Das Gruppenmitglied kann für die Zeit vor Beginn seiner Mitgliedschaft eigene Parteirechte beanspruchen und geltend machen. Es hat Anspruch darauf, einen auf die eigene Firma lautenden, einsprache- und beschwerdefähigen Entscheid korrekt und mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet zu erhalten, der allenfalls nach einem separaten Einsprache- und Beschwerdeverfahren in einen Vollstreckungstitel enden würde.

Im anderen Fall müsste der angefochtene Einspracheentscheid das Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführerin ausdrücklich aufnehmen, denn die Wirkungen der Gruppenbesteuerung können erst mit deren Beginn eintreten. Es wäre stossend, wenn für den Fall, dass die Gruppenträgerin Einsprache- und Beschwerdefristen verpassen würde, dies auch bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Vertretung für die Zeit vor dem Beitritt zur Gruppe zu Lasten des neuen Gruppenmitglieds ginge. Es kann aus diesem Grund der ESTV nicht zugestimmt werden, der Gruppenträger trete für die vergangenen Steuerperioden in die (administrativen) Rechte und Pflichten des neuen Gruppenmitglieds ein. Eine Steuernachfolge im Sinn des Art. 23 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV liegt gerade nicht vor (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., Rz. 749 ff.). Die Steuernachfolge ist für den Fall vorgesehen, in dem ein Steuersubjekt ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen wird (Schafroth/Romang, mwst.com, a.a.O., N. 2 zu Art. 30). Diese Vorschrift dient der Sicherung des Steuereinzugs (vgl. dazu Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1150). Im vorliegenden Fall bleibt die D._______AG auch nach ihrem Beitritt zur Mehrwertsteuergruppe als eigenständiges Unternehmen bestehen. Es besteht kein Grund, Mehrwertsteuerforderungen gegen die D._______AG aus der Zeit vor ihrem Beitritt zur Mehrwertsteuergruppe in einem auf die Gruppenträgerin lautenden Verfahren zu beurteilen und zu entscheiden.

Der EA Nr. 249'441 vom 29. März 2001 (Seite B Anhang 4) liegen Mehrwertsteuerforderungen allein gegen die D._______AG von Fr. 21'255.-- das Jahr 1996, von Fr. 16'705.-- das Jahr 1997 und Fr. 16'474.-- das Jahr 1998 betreffend zugrunde. Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1998 wurde die D._______AG zu Unrecht in den Rahmen der Gruppenbesteuerung einbezogen; mit anderen Worten, wurde die Beschwerdeführerin zu Unrecht als (administrative) Rechtsnachfolgerin der D._______AG betrachtet. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen. Die ESTV wird die D._______AG für den erwähnten Zeitraum in einem individuellen Verfahren besteuern müssen, was zur Folge haben wird, dass der D._______AG eigene Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten offenstehen werden.
2.2 Nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Das Bundesgericht hat zum Begriff des Leistungsaustauschs in grundsätzlicher Hinsicht Stellung genommen (BGE 126 II 451 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4 und A-1354/A-1409 vom 24. August 2007 E. 3.4). Danach findet erst mit dem Austausch von Leistungen ein steuerbarer Umsatz statt. Die Leistung besteht entweder in einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt. Zusätzlich ist eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Leistungsaustausch auf einem Vertrag beruht (BGE 126 II 249 E. 4a, 443 E. 6a). Ein Leistungsaustausch kann aber unter Umständen auch gegeben sein, ohne dass ein Vertrag vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in: MWST-Journal 2/200 S. 151 f. E. 4a).
2.3 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab; sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, VPB 70.7 E. 2a mit Hinweisen, vom 18. November 2002, VPB 67.49 E. 3c/aa mit Hinweisen; ausführlich: Riedo, a.a.O., S. 112 Fn. 125; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 569 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4).
2.4 Die Steuer wird gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV vom Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehört nach Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Wenn Lieferungen oder Dienstleistungen in Verrechnung mit Gegenleistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) abgegolten werden, haben beide Vertragspartner den vollen Wert der eigenen Lieferung und den vollen Wert der Gegenleistung zu verbuchen. Die blosse Verbuchung des Differenzbetrages zwischen den gegenseitigen Leistungen ist nicht gestattet, und zwar auch dann nicht, wenn es sich beim Vertragspartner um einen Nichtsteuerpflichtigen oder einen Privaten handelt (Ziffer 924 Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997]). Wird bei solchen Verrechnungsgeschäften in einer einzigen Rechnung abgerechnet, darf diese nicht nur den Aufpreis ausweisen. Es müssen für beide Leistungen das volle Entgelt und der entsprechende Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen sein. Zudem muss die Mehrwertsteuernummer von beiden Beteiligten angegeben sein (Ziffer 763 ff. Wegleitung 1997).
2.5 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007, a.a.O., E. 2.5 und A 1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; Isabelle Homberger Gut, mwst.com, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 46; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1579 ff.).
2.6 Nach Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (BGE 105 Ib 182 ff.; ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007, a.a.O., E. 2.6, vom 29. August 2007, a.a.O., E. 2.3). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, 42 S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2). Die Verwaltung hat diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, VPB 70.41 E. 2d.aa).

Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, VPB 64.47 E. 5b, vom 29. Oktober 1999 E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni 2000). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nahm die SRK eine Korrektur der Schätzung vor (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998, VPB 63.27 E. 5c, vom 24. Oktober 2005 [SRK 2003 105] E. 2d/bb). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von diesem Vorgehen abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 2.5.2).
2.7 Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser Vermittler (direkte Stellvertretung; Art. 10 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Leistung vor (indirekte Stellvertretung; Art. 10 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
1    Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
a  Radio- und Fernsehdienstleistungen;
b  das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
c  das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
d  das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
e  das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
f  das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
g  das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2    Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
a  die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
b  Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
c  die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
MWSTV). Tritt ein Stellvertreter im eigenen Namen auf, dann ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst im Verhältnis zum Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur wenn der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte Stellvertretung), ist dieser und nicht der Vertreter als Leistungserbringer oder -abnehmer beteiligt; der Vermittler bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.272/2002, 2A.273/2002 und 2A.274/2002 vom 13. Januar 2003 jeweils E. 2 bis 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007, a.a.O., E. 2.3, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 26. April 2006, VPB 70.77 E. 2b, vom 24. September 2003, VPB 68.54 E. 2a, vom 19. Mai 2000, VPB 64.110 E. 3b).

Die direkte Stellvertretung wird nach den Ziffern 286 - 289 der Wegleitung 1997 durch einen schriftlichen Auftrag nachgewiesen, durch Dokumente wie Kaufvertrag, Rechnung und Quittung, aus denen hervorgeht, dass der Stellvertreter den Gegenstand oder die bezeichneten Gegenstände ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen verkauft hat und schliesslich durch eine schriftliche Abrechnung, mit welcher der Stellvertreter mit dem Vertretenen abrechnet. Von einer direkten Stellvertretung kann gemäss der Ziffer 2.1 der Praxismitteilung Behandlung von Formmängeln vom 26. Oktober 2006 (Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung von Formmängeln", Einleitung, online auf: www.estv.admin.ch/d/mwst/dokumentation/praxis/2006.htm [Praxismitteilung], siehe unten E. 2.8) dennoch ausgegangen werden, wenn aus der Gesamtheit der relevanten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass der Vertrag direkt zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger zustande gekommen und abgewickelt worden ist, der Vertreter dem Endabnehmer gegenüber keine Leistung erbringt oder für die Leistung der einen oder anderen Vertragspartei nicht einstehen muss, der Geschäftsvorfall korrekt, d.h. insbesondere beim Vertreter bloss die Provision erfolgswirksam verbucht wurde, der Vertretene für den Dritten erkennbar und aus der Gesamtheit der Unterlagen eindeutig identifiziert werden kann und der Vertreter dem Vertretenen gegenüber abrechnet.
2.8 Am 1. Juli 2006 ist Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten, welcher wie folgt lautet: "Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist".

Art. 45a MWSTGV stellt materiell eine sogenannte Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung dar (zum Begriff: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 129 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103), die darauf ausgerichtet ist, der ESTV für die Anwendung und Auslegung der entsprechenden Normen des Mehrwertsteuergesetzes Weisung zu erteilen. Als Dienstanweisung des Bundesrats an die ESTV mit Aussenwirkung entfaltet sie auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den steuerpflichtigen Personen. Der Bundesrat will damit eine einheitliche, gleichmässige, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis in der Anwendung des geltenden Mehrwertsteuergesetzes sicherstellen und eine gleichmässige Ausübung des Ermessens durch die ESTV fördern (Praxismitteilung, a.a.O., Einleitung 3. Abschnitt; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 124). Die ESTV trägt diesen Verwaltungsanweisungen des Bundesrats nicht nur inskünftig Rechnung, sondern auch bezüglich aller per 1. Juli 2006 bestrittenen, noch pendenten Fälle, mithin rückwirkend (Praxismitteilung, a.a.O. Einleitung in fine). Da die Verwaltung mit dieser Rückwirkung eine Gleichbehandlung aller hängigen Verfahren beabsichtigt und mit der sofortigen Befolgung der Anweisungen des Bundesrats Rechtssicherheit schafft, dem überspitzten Formalismus entgegenwirkt und letztlich die Steuerneutralität anstrebt (vgl. Pascal Mollard, La TVA : vers une théorie du chaos?, in: Festschrift SRK, Lausanne 2004, S. 65, zur "tolérance administrative" bei Formvorschriften), sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Rückwirkung der Verwaltungsanweisungen im Bereich von Formmängeln in Frage zu stellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 3.3.1, A 1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2, A 1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3).

Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007, a.a.O., E. 3.3.2, vom 11. Juni 2007, a.a.O., E. 3.3, vom 25. April 2007, a.a.O., E. 6).
3. Die Beschwerdeführerin forderte in der Einsprache vom 20. Dezember 2002, den Betrag der EA Nr. 249'441 vom 29. März 2001 von Fr. 177'623.26 aufgrund der belegten Nachweise zu stornieren und einschliesslich Vergütungszins zurückzuzahlen. In der Beschwerde vom 18. Oktober 2004 an die SRK begehrte sie aufgrund einer geltend gemachten falschen Ermessenseinschätzung der ESTV für die Jahre 1996 bis 1998 und das 1. bis 3. Quartal 2000 eine Korrektur und eine Gutschrift im Umfang von Fr. 67'114.--; die Forderung erhöhte sie in der Eingabe vom 12. Januar 2005 auf Fr. 67'627.--. Mit der Eingabe vom 6. November 2006 machte die Beschwerdeführerin schliesslich gestützt auf die Praxismitteilung einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 157'820.-- geltend (einschliesslich das Jahr 1999) mit der Begründung, sie habe im erhobenen Zeitraum im Umfang von 82% an private Leasingnehmer geliefert, die keine Vorsteuer geltend machen könnten; deswegen sei dem Staat durch die falsche Fakturierung kein Steuerausfall entstanden. Sie stellte aber die Sichtweise der ESTV über die mehrwertsteuerliche Belastung von zwei Umsätzen infolge ihrer indirekten Stellvertretung und die Schätzung der Umsätze nicht mehr in Frage (vgl. oben E. 2.6). Es bleibt dennoch zu prüfen, ob (i) die Ermessensschätzung der ESTV ausgehend vom errechneten Umsatz von Fr. 264'016.73 der Beschwerdeführerin (bzw. Fr. 327'493.-- der D._______AG) im Jahr 1999 für die Jahre 1996 - 1998 und das 1. bis 3. Quartal 2000 korrekt und (ii) ob auf Grund der Praxismitteilung gestützt auf Art 45a MWSTGV die Beschwerde begründet ist.
3.1 Die Voraussetzungen der Ermessenschätzung bei der Beschwerdeführerin (und der D._______AG) waren erfüllt, da die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmten (vgl. oben E. 2.6). Die Beschwerdeführerin hat ihren Umsatz - wie sie heute auch selbst eingesteht - mehrwertsteuerlich falsch abgerechnet (vgl. oben E. 2.5). Damit obliegt es der Beschwerdeführerin, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Die ESTV hat den massgeblichen Umsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 aufgrund der vorhandenen Belege auf Fr. 264'016.73 berechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Berechnung nicht. Gleichermassen hat die ESTV den Umsatz der D._______AG für das Jahr 1999 mit Fr. 327'493.47 festgestellt; auch dagegen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Es ist zunächst durchaus plausibel, wenn die ESTV im Verhältnis zum Umsatz Wagenhandel der Beschwerdeführerin von ausgeglichenen Umsätzen für alle Jahre der Kontrollperiode ausgeht (1996 Fr. 209'000.--, 1997 Fr. 249'000.--, 1998 Fr. 242'000.-- und 1. bis 3. Quartal 2000 Fr. 198'000.--), da keine objektiven Umstände für unterschiedliche Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführerin im Kontrollzeitraum vorlagen. Zum Beweis ihrer davon abweichenden Behauptungen legt die Beschwerdeführerin einzig eine grössere Anzahl Rechnungen vor, die ihren und der D._______AG relevanten Umsatz im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 und 1. Januar bis 30. September 2000 beweisen sollen. Sie will gestützt darauf, gemäss ihrem Schreiben vom 6. November 2006, die folgenden Umsätze mit der Leasinggesellschaft erzielt haben: 1996 Fr. 68'567.--, 1997 Fr. 145'609.--, 1998 Fr. 240'947.--, 1. bis 3. Quartal 2000 Fr. 156'128.--. Sie legt aber nicht, z.B. durch revidierte Erfolgsrechnungen und Bilanzen oder durch Geschäftsberichte und (Branchen)Umsatzstatistiken oder durch Konjunkturdaten, dar, weshalb sie in den Jahren 1996 und 1997 einen wesentlich tieferen Umsatz als in den Jahren 1998 und 1999 erzielt haben will oder worin sich der Aufschwung in den Jahren 1998 und 1999 und der erneute Abschwung im Jahr 2000 objektiv begründen liesse. Sie gibt auch keinerlei Begründung für die Abweichung in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000. Die Schätzung der ESTV für das Jahr 1998 ist schliesslich im Vergleich zur Darstellung der Beschwerdeführerin über ihren tatsächlichen Umsatz ohnehin praktisch identisch; sie weist eine (zufällige) Differenz von lediglich Fr. 1'053.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Das vermag die Zuverlässigkeit und Begründung der Schätzung der ESTV zu stützen. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Beweispflicht einer unkorrekten Ermessenseinschätzung durch die
ESTV nicht nach (E. 2.6), weshalb es bei den Ergebnissen der ESTV sein Bewenden haben muss.

Das Gleiche gilt für die D._______AG im relevanten Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1998 und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2000. Die ESTV schätzte den Umsatz der D._______AG ausgehend vom Umsatz 1999 von Fr. 327'493.--, der von der Beschwerdeführerin anerkannt wird und legte die Schätzung für das Jahr 1998 von Fr. 255'000.-- und für das 1. bis 3. Quartal 2000 von Fr. 245'000.-- um. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Umsatz von Fr. 126'450.-- im Jahr 1998 und einen solchen von Fr. 214'933.- im ersten bis 3. Quartal 2000. Es findet sich jedoch keinerlei Begründung oder Nachweis der Beschwerdeführerin, weshalb der Umsatz der D._______AG im Jahr 1998 nur ca. 38.6 % des Umsatzes 1999 betragen hatte. Ebenso wenig wird die Abweichung für die ersten drei Quartale des Jahres 2000 begründet. Die Rechnungen an die Kunden allein können auch bei der D._______AG den Beweis der Ermessensüberschreitung der ESTV nicht erbringen. Sie müssten durch revidierte Bilanzen, Erfolgrechnungen mit den entsprechenden Kontenblättern, Geschäftsberichten und Angaben über den allgemeinen und ihren besonderen Geschäftsverlauf hinterlegt werden. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Beweispflicht auch in Bezug auf die D._______AG nicht nach (E. 2.6), weshalb die Ermessenschätzung der ESTV auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
3.2 Nach Art 45a MWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (E. 2.8). Damit steht die materielle Steuerprüfung im Vordergrund. Dabei soll der tatsächliche Sachverhalt ermittelt bzw. festgestellt, aufgrund der einschlägigen mehrwertsteuerlichen Gesetzesbestimmungen beurteilt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt werden (vgl. Einleitung der Praxismitteilung).

Die Beschwerdeführerin (bzw. die D._______AG) haben jeweils zwei Umsatzgeschäfte im eigenen Namen abgeschlossen, die je für sich mehrwertsteuerpflichtig waren, nämlich (i) die Rechnungsstellung als indirekte Stellvertreterin auf Rechnung des Leasinggebers an ihre Kunden (Leasingnehmer) für die erste Miete und die Kaution des Leasingfahrzeugs, unter der sie die Mehrwertsteuer abgerechnet hat, und (ii) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Übertragung des Eigentums am Leasingfahrzeug an den finanzierenden Leasinggeber, dem sie den vollen Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs hätte unter Abrechnung der Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen (E. 2.4). Die Beschwerdeführerin anerkennt heute, "dass die damalige Fakturierung formell falsch war" (Eingabe vom 6. November 2006). Es liegt dadurch aber noch kein Formmangel im Sinn von Art. 45a MWSTGV vor. Wenn sich die Beschwerdeführerin - aus welchen Gründen auch immer - entschieden hat, dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber formgültige und korrekte, separate Rechnungen zuzustellen und gegenüber dem Leasingnehmer im Interesse des Leasinggebers im eigenen Namen (als indirekte Stellvertreterin) aufzutreten, war dies eine durchaus mögliche (und auch häufig gewählte) zivilrechtliche und wirtschaftliche Konstellation (Entscheide der SRK vom 26. April 2006, VPB 70.77 E. 2b, vom 31. März 2002, VPB 68.126 E. 3 a/b), die allerdings mit den entsprechenden (vielleicht unerwünschten) mehrwertsteuerrechtlichen Konsequenzen verbunden war. Das mehrwertsteuerliche Resultat des wirtschaftlichen Vorgehens durch die Beschwerdeführerin ist zu akzeptieren. Damit spielt es auch keine Rolle, wieviele Fahrzeuge die Beschwerdeführerin und die D._______AG an nicht mehrwertsteuerpflichtige Leasingnehmer verkauften, denn wenn kein Formmangel besteht, stellt sich auch die Frage des unterbliebenen Steuerausfalls für den Bund nicht.
4. Zusammenfassend ist deshalb die Beschwerde in Bezug auf die Mehrwertsteuerforderung der D._______AG gegenüber für die Jahre 1996, 1997 und das erste Quartal 1998 gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 16. September 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung der Mehrwertsteuerforderung zurückzuweisen. Eine Rückweisung ist notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Umsatzschätzung der ESTV für das gesamte Jahr 1998 von Fr. 255'000.-- nicht ohne Weiteres und unbesehen auf einen Viertel für das erste Quartal 1998 festlegen, da unter Umständen noch weitere Aspekte - wie zum Beispiel saisonale Schwankungen der Verkäufe - zu berücksichtigen sein werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin gemäss Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- teilweise, im Umfang von Fr. 3'500.--, aufzuerlegen; der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 4'500.--, ausmachend Fr. 1'000.--, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. Die teilweise unterliegende ESTV trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es wird der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive MWST und Auslagen) zu Lasten der ESTV zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 16. September 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung der Mehrwertsteuerforderung an die ESTV zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'500.-- auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückbezahlt. Fr. 1'000.-- der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1388/2006
Date : 11. Oktober 2007
Published : 22. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST (1. Quartal 1996 - 3. Quartal 2000); Stellvertretung, Gruppenbesteuerung


Legislation register
BGG: 42  48  54  83
MWSTG: 93  94
MWSTV: 4  10  17  23  26  37  48
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 4  7
VwVG: 5  12  49  62  63
BGE-register
105-IB-181 • 119-V-347 • 124-I-49 • 125-II-326 • 126-II-249 • 126-II-443
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.253/2005 • 2A.272/2002 • 2A.273/2002 • 2A.274/2002 • 2A.304/2003 • 2A.580/1999
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
value added tax • lessee • federal administrational court • turnover • delivery • federal court • position • taxation of a group • statement of affairs • deduction of input tax • counter-performance • value • correctness • objection decision • number • question • leasing • discretion • lessor • costs of the proceedings • federal law on value added tax • [noenglish] • federal council of switzerland • hamlet • lower instance • property • 1995 • beginning • defect of form • administration regulation • directive • calculation • intention • day • purchase price • company • accounting • discretionary taxation • duration • contractual party • [noenglish] • reorganization • clerk • ex officio • membership • economic point of view • lausanne • writ • advance on costs • intermediary • instructions about a person's right to appeal • balance sheet • decision • [noenglish] • guideline • standard • document • state organization and administration • meadow • confederation • joint and several liability • discretionary error • audio visual media • certification • declaration • access • [noenglish] • controlling period • inscription • tax load • equal legal treatment • dismissal • encashment • form and content • administrative procedure and legal proceedings in an administrative court • federal law on administrational proceedings • buy • fraction • cost • relationship between • ensuring • statement of reasons for the adjudication • administrative complaint • taxpayer • tax liability • prosecutional dividend • personnel merit rating • court and administration exercise • counterstatement • file • [noenglish] • expenditure • dimensions of the building • extent • administration • legal certainty • time limit • earnings statement • default interest • time-limit for appeal • double taxation • signature • judge in charge • officialese • priority notice • knowledge • application of the law • swiss law • constitution • subject matter of action • consumption • executory title • documentation • within • contract law • individual person • legal entity • formation of real right • archive • anniversary publication • principle of judicial investigation • evidence • answer to appeal
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BVGer
A-1341/2006 • A-1344/2006 • A-1352/2006 • A-1365/2006 • A-1379/2006 • A-1388/2006 • A-1397/2006 • A-1429/2006 • A-1438/2006 • A-1462/2006 • A-1677/2006 • B-7406/2006
AS
AS 1994/1464
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63.27 • 63.29 • 64.110 • 64.47 • 64.83 • 67.126 • 67.49 • 68.126 • 68.54 • 68.57 • 70.41 • 70.7 • 70.77
Magazine ASA
ASA 58,383 • ASA 61,819 • ASA 73,233