(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 8. April 2003 in Sachen X. SA [SRK 2001-193])
Mehrwertsteuer. Prinzip der Selbstveranlagung. Verzugszins. Gruppenbesteuerung. Verrechnung von Mehrwertsteuerschulden und Vorsteuerguthaben in Konzernverhältnissen.
- Ein Ausfluss des Prinzips der Selbstveranlagung nach den Art. 37 f

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |
- Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlung hängt weder von einer Mahnung, noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen ab. Der Verzugszins gleicht den unrechtmässigen Vorteil aus, den der Steuerpflichtige, der seine Steuern zu spät bezahlt, während dieser Verspätung besitzt, indem er über Geld, das ihm nicht zusteht, sowie über dessen Erträge verfügen kann (E. 2b).
- Abgesehen von der Gruppenbesteuerung, gibt es in der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich kein spezielles Konzernrecht; Konzerngesellschaften werden unabhängig von einander behandelt (E. 2d). Das Recht zum Vorsteuerabzug steht somit allein dem Steuerpflichtigen zu. Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall hat keine Gruppenbesteuerung verlangt, weshalb sie ihre Steuerschuld nicht mit allfälligen Vorsteuerguthaben möglicher Schwestergesellschaften verrechnen kann (E. 3a).
- Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen ihre Steuerschuld nicht fristgerecht beglichen und somit länger als rechtlich zulässig über dem Bund zustehende Geldmittel verfügt (E. 3b).
Taxe sur la valeur ajoutée. Principe de l'auto-taxation. Intérêt moratoire. Imposition de groupe. Compensation des dettes fiscales de la taxe sur la valeur ajoutée et des excédents d'impôt préalable entre des sociétés d'un groupe de sociétés.
- Un des corollaires du principe de l'auto-taxation aux termes des art. 37 s. OTVA est l'obligation pour l'assujetti à l'impôt de remettre à l'administration le montant de l'impôt dû, sans requête préalable de l'Administration fédérale des contributions (consid. 2a).
- L'obligation de payer des intérêts en cas de remise tardive de la taxe sur la valeur ajoutée ne dépend ni d'une sommation ni d'une faute de l'assujetti à l'impôt. L'intérêt moratoire correspond à l'avantage illicite, que l'assujetti, qui verse ses impôts avec retard, obtient pendant ce retard, dans la mesure où il peut disposer de l'argent qui ne lui revient pas, ainsi que de ses rendements (consid. 2b).
- Hormis l'imposition de groupe, il n'existe en principe dans l'ordre juridique suisse aucun droit spécifique sur les groupes de sociétés; les sociétés intégrées dans un groupe sont traitées indépendamment les unes des autres (consid. 2d). Le droit de déduire l'impôt préalable n'appartient qu'à l'assujetti à l'impôt. En l'espèce, la recourante n'a pas demandé d'imposition de groupe, raison pour laquelle elle ne peut compenser ses dettes d'impôt avec l'ensemble des créances résultant des déductions d'impôt de soi-disant sociétés appartenant au même groupe (consid. 3a).
- En l'espèce, la recourante n'a de manière incontestable pas réglé sa dette d'impôt dans les délais et a disposé de la sorte de ressources financières revenant à la Confédération plus longtemps que ne l'autorise la loi (consid. 3b).
Imposta sul valore aggiunto. Principio dell'autotassazione. Interesse di mora. Imposizione di gruppo. Compensazione dei debiti fiscali dell'imposta sul valore aggiunto e delle eccedenze dell'imposta precedente fra società appartenenti ad un consorzio.
- Una delle conseguenze del principio dell'autotassazione ai sensi dell'art. 37 seg. OIVA è l'obbligo per il contribuente di versare all'amministrazione l'importo dell'imposta dovuta, senza che sia necessaria una richiesta preventiva da parte dell'Amministrazione federale delle contribuzioni (consid. 2a).
- L'obbligo di pagare interessi in caso di pagamento tardivo dell'imposta sul valore aggiunto non dipende né da un richiamo né da un errore del contribuente. L'interesse di mora corrisponde al vantaggio illecito ottenuto dal contribuente che versa l'imposta con ritardo, nella misura in cui egli, durante questo periodo di ritardo, può disporre dei soldi che non gli appartengono, come pure dei relativi redditi (consid. 2b).
- Esclusa l'imposizione del consorzio, in linea di principio nell'ordinamento giuridico svizzero non esiste alcun diritto specifico inerente i consorzi; le società integrate in un consorzio sono trattate in modo indipendente le une dalle altre (consid. 2d). Il diritto di dedurre l'imposta precedente appartiene esclusivamente a chi è assoggettato all'imposta. Nella fattispecie, la ricorrente non ha chiesto l'imposizione di gruppo, per cui essa non può compensare i suoi debiti d'imposta con l'insieme dei crediti risultanti dalle deduzioni d'imposta di società presunte appartenenti allo stesso gruppo (consid. 3a).
- Nella fattispecie, è incontestato che la ricorrente non ha regolato il suo debito d'imposta entro i termini e che essa ha così potuto disporre di risorse finanziarie spettanti alla Confederazione per un periodo più lungo rispetto a quanto autorizzato dalla legge (consid. 3b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X. SA ist seit dem 1. Januar 1995 gemäss Art. 17

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
B. Eine Kontrolle bei der Steuerpflichtigen gemäss Art. 50

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. |
b | Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. |
c | Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. |
d | Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise. |
e | Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. |
f | Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf. |
C. Am 24. Februar 2000 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen die in den beiden EA angekündigte Rechnung über den Verzugszins in Höhe von Fr. 12'509.- zu. Dagegen machte die Steuerpflichtige in ihren Schreiben vom 2. und 27. März sowie 12. April 2000 geltend, sie könne den Verzugszins nicht bezahlen und sei überzeugt, nur auf einer Mehrwertsteuerschuld von Fr. 21'216.- Verzugszins zu schulden. Diese Summe sei die Differenz zwischen dem von ihr geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag und den Vorsteuerguthaben der Y. SA und der Z. AG, die dieselbe Eigentümerschaft hätten. Die ESTV hielt in ihren Schreiben vom 15. März und 7. April 2000 unter Hinweis auf das Selbstveranlagungsprinzip und die Regelung des Verzugszinses in Art. 38

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
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1 | Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. |
2 | Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. |
3 | Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: |
a | die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen; |
b | die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen. |
D. Mit Entscheid vom 30. Juli 2001 gemäss Art. 51

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
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a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
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1 | Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. |
2 | Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. |
3 | Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: |
a | die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen; |
b | die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen. |
E. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2001 wies die ESTV die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich an, bei nicht fristgerechter Bezahlung der Mehrwertsteuer trete gemäss Art. 38

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
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1 | Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. |
2 | Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. |
3 | Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: |
a | die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen; |
b | die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen. |
F. Mit Eingabe vom 13. November 2001 führt die X. SA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides der ESTV vom 5. November 2001.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, der fakturierte Schuldzins sei nicht korrekt, weil sie das Geld der ESTV effektiv nicht geschuldet habe. Der Zins ergebe sich gemäss MWSTV, die besage, dass auf zu spät deklarierte und bezahlte Steuern ein Zins zu bezahlen sei, dass aber auf zu spät geforderter Vorsteuer kein Zins erhoben werden könne. Dies führe in ihrem Fall zu einer Bestrafung wegen Nichtwissens von über Fr. 12'000.-, entgegen der Aussage der Mehrwertsteuerinspektorin, die ihr zugesichert habe, dass die Deklaration der internen Gegenverrechnungen ein Nullsummenspiel darstelle. Es stimme nicht, dass sie länger über dem Bund zustehende Geldmittel verfügt habe, da sie ja auch keine Vorsteuer deklariert und abgezogen habe.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 verzichtet die ESTV auf eine Vernehmlassung.
Aus den Erwägungen:
1. (Zuständigkeit, Eintreten)
2.a. (Selbstveranlagungsprinzip; vgl. dazu unter vielen: VPB 66.97 E. 3a)
Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Der Steuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, usw.) die geschuldete Steuer zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |
b. Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen hängt nach der Vorschrift von Art. 38 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
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1 | Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. |
2 | Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. |
3 | Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: |
a | die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen; |
b | die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode |
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1 | Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. |
2 | Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. |
3 | Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen um mehr als 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Werden die Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschritten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen. |
4 | Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 Prozent auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will. |
5 | Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.64 |
6 | Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen: |
a | Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. |
b | Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. |
sowie über dessen Erträge. Der Verzugszins gleicht diesen unrechtmässigen Vorteil wieder aus (Entscheid der SRK i.S. U. vom 5. Juli 2000 [SRK 1999-131], E. 2b; Entscheide des Bundesgerichts i.S. O. vom 15. Oktober 1993 [2A.271/1991], E. 8 und i.S. O. AG vom 2. Juni 1989 [2A.133/1988], E. 7). Gestützt auf Art. 81 Bst. i

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode |
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1 | Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. |
2 | Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. |
3 | Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen um mehr als 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Werden die Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschritten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen. |
4 | Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 Prozent auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will. |
5 | Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.64 |
6 | Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind folgende Korrekturen vorzunehmen: |
a | Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. |
b | Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet - (Art. 3 Bst. a MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) |
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1 | Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. |
2 | Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. |
3 | Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: |
a | die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen; |
b | die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen. |
c. Gemäss Art. 17 Abs. 3

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
Davon abgesehen gibt es aber in der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich kein spezielles Konzernrecht. Das schweizerische Gesellschaftsrecht kennt mit Ausnahme der Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch Tochtergesellschaften, zur Konzernrechnung, zu Wohnsitz und Nationalität der Verwaltungsräte von Holdinggesellschaften, zur Reservenbildungspflicht der Holdinggesellschaften und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 659b, 663e ff., 671, 708 und 727c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) keine besonderen Bestimmungen zum Zusammenschluss einer oder mehrerer Gesellschaften unter einheitlicher Leitung, dem so genannten Konzern (Roland von Büren, Schweizerisches Privatrecht - Kommentar, Band VIII/6: Der Konzern, Basel 1997, S. 5 f.). Dieser Grundsatz findet auch im Steuerrecht Beachtung, d. h. die Konzerngesellschaften werden unabhängig voneinander behandelt (BGE 110 Ib 226 E. 3a; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. April 1984 i.S. X. SA, E. 3b/bb, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], 1984/53 S. 286 f.; Heinz Keller, Die warenumsatzsteuerliche Belastung von Leistungen
zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, in: ASA 1982/51 S. 225 ff., insbesondere S. 267 f.).
d. Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
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a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
Das Recht zum Vorsteuerabzug steht somit nur dem Steuerpflichtigen zu. Er kann nur die ihm durch einen andern Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Abzug bringen. Kein Steuerpflichtiger kann jedoch einen Vorsteuerabzug geltend machen, der einem Dritten zusteht (Art. 29

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
3. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss die Rechtmässigkeit der Höhe der von ihr geschuldeten und bereits bezahlten Mehrwertsteuer für die betreffenden Quartale. Bestritten ist ferner die Rechtmässigkeit der Erhebung eines Verzugszinses für die verspäteten Ratenzahlungen.
a. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine von der Y. SA und der Z. AG unabhängige juristische Person ist. Für die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unerheblich, ob ihr Hauptaktionär noch Aktien anderer Unternehmen hält oder nicht. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich und die beiden andern Gesellschaften keine Gruppenbesteuerung nach Art. 17 Abs. 3

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
Die ursprüngliche Steuerschuld von Fr. 110'409.- bestand somit nicht nur theoretisch, sondern ganz real, und zwar als einzig gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Forderung. Sie hat diese denn auch zu Recht bezahlt. Es besteht mithin kein Anlass, an der betragsmässigen Festlegung der bereits beglichenen Mehrwertsteuerschuld der Beschwerdeführerin durch die ESTV etwas zu ändern.
b. Was den von der ESTV festgesetzten Verzugszins betrifft (vgl. E. 2b), ist vom Selbstveranlagungsprinzip (hiervor E. 2a) auszugehen. Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich der eigenen Vorsteuern, nicht zu verwechseln mit den Vorsteuern Dritter) der Verwaltung einzubezahlen. Auch in diesem Fall muss der Steuerpflichtige von sich aus tätig werden, ohne dass die ESTV dabei mitwirken müsste (z. B. durch Zusendung von Formularen, Aufforderungen, usw.). Daraus wird ersichtlich, dass zu Recht für zu spät geforderte, d. h. vom Steuerbetrag in Abzug gebrachte Vorsteuern kein Zins zu bezahlen ist, obliegt doch die Rückforderung dem Steuerpflichtigen. Hingegen wird ein zu spät ausbezahlter Vorsteuerüberschuss sehr wohl verzinst, und zwar unter gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie der Verzugszins (Art. 39 Abs. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |
Die Beschwerdeführerin hat ihre Steuerschuld unbestrittenermassen nicht fristgerecht beglichen. Entgegen ihrer Auffassung hat sie somit länger als rechtlich zulässig über dem Bund zustehende Geldmittel verfügt (hiervor E. 2b). Die geltend gemachten Vorsteuerguthaben der anderen Gesellschaften hätte sie ohnehin nicht von der eigenen Steuerschuld in Abzug bringen können (hiervor E. 3a). Mithin erweist sich der durch die ESTV geforderte Verzugszins von Fr. 12'509.- als rechtens.
Die Höhe der Mehrwertsteuerforderung und des Verzugszinses von 5% auf der jeweils verbleibenden Steuerforderung (insgesamt Fr. 12'509.-) sind von der ESTV für die hier fraglichen Steuerperioden vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 1998 gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zutreffend festgesetzt worden und geben zu keinen Beanstandungen durch die SRK Anlass.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
[246] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztor. 50, 3003 Bern
[247] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf
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