Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-406/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Parteien
alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
substitiuiert durch Viola Könz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nationales Visum (aus humanitären Gründen);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023.
Sachverhalt:
A.
Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsames Kind C._______, geboren (...), bei der Schweizer Vertretung in Islamabad die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 3/10-21; act. 4/55 ff.; act. 5/95 ff.; act. 6/99 ff. sowie act. 5/104 ff.).
Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 stammt aus D._______ (Provinz E._______), seine Ehefrau aus der Provinz F._______. Ihr gemeinsames Kind wurde in G._______ geboren. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete zunächst in einem Krankenhaus in G._______ als Ambulanzfahrer und eröffnete später in seinem Heimatdorf ein Geschäft, das er während rund drei Jahren führte. In dieser Zeit respektive in den Jahren (...) habe er als Informant mit der afghanischen Regierung und den Truppen der NATO zusammengearbeitet und diese über die geplanten Aktivitäten der Taliban unterrichtet. In der Folge wurde er von den Taliban mittels telefonischer und brieflicher Drohungen stark unter Druck gesetzt und aufgefordert, seine Aktivitäten einzustellen. Der Beschwerdeführer 1 floh deshalb im Jahr (...) aus Afghanistan und stellte im (Nennung Zeitpunkt) ein Asylgesuch in der Schweiz, welches im (Nennung Zeitpunkt) abgewiesen wurde. Daraufhin hielt er sich als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz auf. Im (Nennung Zeitpunkt) kehrte der Beschwerdeführer 1 in seine Heimat zurück, um seine kranke Mutter zu pflegen. Nach deren Betreuung habe er als Gärtner und Taxifahrer zu arbeiten begonnen und im (Nennung Zeitpunkt) die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Als Folge des Machtwechsels hätten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 gezwungen gesehen, sich zu verstecken, da der Beschwerdeführer 1 wegen seiner früheren Tätigkeit als Informant in den Jahren (...) von den Taliban intensiv gesucht und bedroht worden sei. Zudem hätten dessen Onkel und dessen Bruder Informationen über einen geplanten Anschlag auf den US-Militärflughafen H._______ an einen Cousin, der in der Region als (Nennung Funktion) tätig gewesen sei, weitergeleitet. Der Anschlag habe so verhindert werden können. Im Nachgang zu diesen Ereignissen seien sowohl der Cousin als auch der Onkel von den Taliban getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei aus Angst geflohen, jedoch später aus I._______ nach Afghanistan zurückgeführt worden. Die Taliban hätten den Bruder in der Folge festgenommen, brutal geschlagen und verhört sowie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 befragt. Der Bruder habe jedoch keine Informationen preisgegeben. Nach der Freilassung des Bruders sei dieser im Krankenhaus an den durch die Taliban zugefügten Verletzungen gestorben. Am (Nennung Zeitpunkt) hätten zwei Personen auf Motorrädern auf den Hund des Beschwerdeführers 1 geschossen, was einmal mehr die Ernsthaftigkeit der erhaltenen Drohungen beweise. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden trotz der grossen Gefahr illegal nach Pakistan gereist, um dort bei der Schweizer Botschaft humanitäre Visa zu beantragen.
B.
Mit Formularverfügung vom 23. August 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 8/pag. 118-123; act. 11/pag. 134).
C.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdeführenden vom 22. September 2023 ab.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 21. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich ihrer individuellen Gefährdung. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs dar.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, den von ihnen eingereichten Beweismitteln und der Verfahrensakten ihre individuelle Situation, ihre Tätigkeiten in Afghanistan, ihre Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie ihre Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
3.3 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit der Kritik der Beschwerdeführenden an der Anhörung auf der Auslandvertretung - unter Hinweis auf den Zweck und den Umfang der Befragung im Rahmen des persönlichen Gesprächs - sowie mit den eingereichten Beweismitteln (so insbesondere einem Drohbrief der Taliban) auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6 S. 4 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu ihrer Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie zu ihrer Gefährdungslage in Afghanistan und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignissen und eingereichten Beweismitteln (Anschläge auf den damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers durch die Taliban; Drohbrief der Taliban) zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen und die vor-
instanzliche Würdigung als willkürlich erachten, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).
4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, der Beschwerdeführer 1 sei nach seiner vorläufigen Aufnahme im (Nennung Zeitpunkt) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Asylentscheid vom 1. Dezember 2017 seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen angebracht worden und es sei nicht einleuchtend gewesen, dass ihn die Taliban während Monaten bedroht, diese Drohung jedoch nie wahrgemacht hätten. Es werde aktuell keine neue Bedrohungslage in der Heimat geltend gemacht, sondern diese würde auf den bereits früher geltend gemachten Vorbringen basieren. Es seien keine Gründe ersichtlich, die vorliegend einen anderen Schluss als die im damaligen Asylverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellungen zuliessen. Im Verfahren eines humanitären Visums gelte ein erhöhtes Beweismass und eine unmittelbare Gefährdung durch die Taliban infolge der Tätigkeit als Informant in den Jahren (...) sei nach wie vor weder glaubhaft noch werde sie mit neuen Beweismitteln untermauert. Hierfür spreche auch die freiwillige Rückkehr im Jahr (...) trotz der angeblich konkreten und andauernden Gefahr, von den Taliban aus Rache getötet zu werden. Seit der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 seien keine neuen Umstände hinzugekommen, welche ein erhöhtes Risiko annehmen liessen. So würden die vorgebrachten Vorfälle seit der Rückkehr nicht ihn persönlich, sondern den Onkel und seinen Cousin betreffen. Weder seien diese Ausführungen belegt noch gehe aus ihnen hervor, inwiefern er in dieser Angelegenheit involviert gewesen sei und deshalb Repressalien zu befürchten habe. Ebenso wenig würden sie als Beweis für eine konkrete Gefahr für ihn dienen. Die Aussagen bezüglich des Verhörs des Bruders würden wenig substanziiert wirken und seien nicht näher belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 ohne besondere Vorkommnisse nach über (...) Jahren seit der Aufgabe seiner Tätigkeit angeblich erneut in den Fokus der Taliban gerückt sein soll. Dagegen spreche auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin 2 am (...) sowohl nach der Machtübernahme der Taliban als auch nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 möglich gewesen sei, einen Pass in G._______ ausstellen zu lassen und folglich problemlos in Kontakt mit den von den Taliban kontrollierten Behörden zu treten.
Weiter hielten sich die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben weiterhin in Pakistan auf. Es werde nicht vorgebracht, dass sie sich um Ausstellung oder Verlängerung eines pakistanischen Visums bemüht hätten beziehungsweise der weitere Aufenthalt nicht bewilligt worden wäre. Ebenso nicht belegt sei, dass sie von einer konkreten Rückschaffungsgefahr bedroht wären.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie seien in Pakistan mehrfach inhaftiert worden, weil sie sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Land aufgehalten hätten; nach Geldzahlungen seien sie jeweils wieder freigelassen worden. Sie seien daher ständig in Bewegung gewesen und schliesslich am (...) nach J._______ gereist. Unterdessen seien die Eltern des Beschwerdeführers 1 von den Taliban nach dessen Aufenthaltsort verhört worden. Ausserdem habe der (Nennung Person) des gegenwärtigen Taliban-Regimes im Bezirk H._______ die Bevölkerung des Bezirks am (...) offiziell dazu aufgerufen, den Beschwerdeführer 1 den Behörden zu übergeben. Es sei daher fast unmöglich, sich zu verstecken. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 1 am 10. November 2023 von der Entführung seines jüngeren Bruders durch die Taliban erfahren, der nun in einem Gefängnis in K._______, E._______, festgehalten werde. Am (...) seien sie verhaftet und drei Tage später im Rahmen einer Massenrückführungsaktion an die afghanische Grenze gebracht worden. Aufgrund der vielen zurückgeführten Personen seien die Taliban nicht dazu gekommen, alle Personen einer Kontrolle zu unterziehen, weshalb sie unentdeckt wieder nach Afghanistan gelangt seien. Seither würden sie sich wieder in ihrer Heimat (...) aufhalten und seien in ständiger Angst. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan im Jahr (...) sei anzuführen, dass er diese Entscheidung sorgfältig abgewogen habe und durch den kritischen Zustand seiner Mutter und die relative Stabilität des Landes zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt erschien. Ausserdem sei der Aufenthalt in G._______ geplant gewesen, das weniger gefährlich gewesen sei als seine Heimatstadt. Soweit die Vor-
instanz festhalte, dass sich die Situation des Beschwerdeführers 1 im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2017 nicht verändert habe und keine neuen Beweise vorlägen, welche seine Behauptungen zu stützen vermöchten, missachte sie die Folgen des radikalen politischen Wandels in Afghanistan im August 2021. Auch lasse sie die eingereichten Beweise für die extreme Gefahr, welcher der Beschwerdeführer 1 ausgesetzt sei, völlig ausser Acht. Sie übersehe die Erschiessung seines Hundes am (...), die eine ernsthafte Drohung darstelle, sowie die Verhöre des verstorbenen Bruders betreffend seinen (Beschwerdeführer 1) Aufenthaltsort. Es sei bislang nicht möglich gewesen, andere Beweismittel zum Beleg der Drohungen seitens der Taliban beizubringen, da solche Drohungen meist mündlich ausgesprochen und die Beschwerdeführenden im Versteckten leben würden. Ferner habe sich der Bruder der Beschwerdeführerin 2 um den Erhalt ihres Passes gekümmert. Aufgrund des unterschiedlichen Namens sei ihre Verbindung zum Beschwerdeführer 1 für die Taliban nicht zu erkennen gewesen. Ferner scheine die Vorinstanz auch die Bedeutung der Rache für die Taliban zu unterschätzen, welche kein Verfalldatum habe, weshalb der Beschwerdeführer 1 heute noch genauso gehasst werde wie vor (...) Jahren. Ein Freund dessen Vaters habe am (...) den entführen Bruder des Beschwerdeführers 1 im Gefängnis in K._______, E._______, besuchen können. Der entführte Bruder habe dabei berichtet, dass die Taliban ständig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers 1 fragen würden.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führt an, die Glaubhaftigkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban sei bereits im Asylverfahren in Frage gestellt worden. Dieser Asylentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 trotz angeblich schwerer Gefährdung in seine Heimat zurückgekehrt sei, obwohl weitere Verwandte in Afghanistan leben würden, welche sich um die Mutter hätten kümmern können (Nennung Verwandte), lasse nach wie vor erhebliche Zweifel an einer Gefährdung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban aufkommen. Dies treffe auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban zu. Den Bildern des Bruders und des Hundes könne kein Beweiswert zugemessen werden. Das Bild des Bruders beweise weder den Tod der darauf erkennbaren Person noch deren Identität. Es würden auch keine offiziellen Beweise für den Tod des Bruders, wie beispielsweise ein Totenschein, vorliegen. Selbst wenn dieser tatsächlich gestorben wäre, wären die Umstände hierzu nicht klar und auch nicht belegt. Beispielsweise seien auch keine Verletzungen ersichtlich, welche auf einen tätlichen Angriff der Taliban hinweisen würden. Daher könnten daraus keine Rückschlüsse auf eine individuell-konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1 gezogen werden. Das Gleiche gelte für das Foto des Hundes. Das Bild zeige eine kleine Wunde, wobei nicht ersichtlich sei, wie diese entstanden oder von wem diese verursacht worden sei. Das Bild mit Gefängnisstempel auf dem Arm des Freundes des Vaters diene ebenfalls nicht als Beweis, da kein Zusammenhang mit einer individuellen Gefährdung zum Beschwerdeführer 1 ersichtlich sei. Es sei nicht erkennbar, wem dieser Arm zuzuordnen sei, um was es sich für einen Stempel handle oder welche Person allenfalls im Gefängnis besucht worden sei. Selbst wenn der Bruder des Beschwerdeführers 1 besucht worden wäre, vermöchte dies keinen Zusammenhang zwischen Haft und der Suche nach dem Beschwerdeführer 1 zu beweisen. Weiter liege ein handgeschriebener, nicht verifizierbarer Drohbrief vor, der nicht auf seine Echtheit und Urheberschaft überprüfbar sei. Auch bei Echtheit des Briefes gehe daraus nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer 1 an Leib und Leben bedroht wäre. Der Suchauftrag beziehe sich nur auf ein Dorf. Eine landesweite Bekanntheit des Beschwerdeführers 1 und eine landesweite Suche nach ihm sei weder belegt noch glaubhaft. Wenn ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer 1 vorhanden wäre, sei fraglich, weshalb bei der Passverlängerung der Beschwerdeführerin 2 kein Zusammenhang gemacht worden sei, auch wenn die Frau wie üblich nach
afghanischem Recht ihren Ledigennamen behalten habe. Allgemein seien die Vorbringen und Vorkommnisse unbelegt und die daraus abgeleitete Gefährdung wirke konstruiert. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 1 von besonderem Interesse sei und weshalb er, im Vergleich zu anderen Personen in seiner Lage, besonders gefährdet sein soll. Die berechtigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden würden sich auch nicht durch die Entgegnungen in der Beschwerde plausibel erklären lassen.
5.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden an, es bleibe unklar, weshalb die Taliban die Beschwerdeführerin 2 bei deren Passausstellung als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hätten erkennen sollen, zumal sie und auch ihr mit der Sache beauftragter Bruder einen gänzlich anderen Namen tragen würden. Zudem sei es absurd zu behaupten, das Foto des zu Tode geprügelten Bruders sei inszeniert, da dieser in einem Sarg in die für die afghanische Kultur typischen Tücher gehüllt liege. Dessen Personalausweis erbringe den Nachweis für dessen Identität und dass dieser für die frühere afghanische Regierung tätig gewesen sei. Dies zeige, wie grausam die Rache der Taliban sei. Der Beschwerdeführer 1 habe denn auch aus Angst nicht an der Beerdigung seines Bruders teilgenommen. Die Bilder von der Beerdigung, des verletzten Hundes und der Stempel aus dem Gefängnis würden die Bedrohung nicht belegen, in ihrer Gesamtheit aber den Teilbeweis für den geltend gemachten Sachverhalt darstellen. Der Drohbrief sei offensichtlich authentisch und trage ein für die Taliban typisches Wappen. Es sei absurd zu erwarten, dass ein solcher Drohbrief offiziell verifiziert würde. Es gehe nicht an, ihm einfach eine Fälschung zu unterstellen. Weiter ergebe sich aus der Aufforderung vom (...) ein Suchauftrag nach dem Beschwerdeführer 1, der sich auf das ganze Land und nicht nur auf dessen Herkunftsdorf beziehe. Ferner sei nochmals zu betonen, dass die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan im (Nennung Zeitpunkt) unter ganz anderen und relativ friedlichen Bedingungen stattgefunden habe als heute. Die damalige Präsenz der Taliban habe sich auf bestimmte Gebiete des Landes beschränkt, welche vom Beschwerdeführer 1 gemieden worden seien. Der Gesundheitszustand der Mutter habe seine Anwesenheit erfordert, da die Hilfe der übrigen Verwandten nicht mehr ausgereicht habe.
6.
6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
6.2 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge seit Dezember 2023 wieder in ihrer Heimat aufhalten würden, in der Ortschaft L._______, und dort in ständiger Angst vor Entdeckung lebten. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung mehr, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen in Pakistan zu äussern.
6.3
6.3.1 Aufgrund seiner freiwilligen Tätigkeit, als Zivilist und Ladenbesitzer in den Jahren (...) die frühere afghanische Regierung und die NATO-Truppen über die Aktivitäten der Taliban in seinem lokalen Umfeld zu informieren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies gilt etwa für Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 07.03.2024); dies ist jedoch für die Erteilung eines humanitären Visums nicht ausreichend. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 als konkrete Einzelperson ein erhöhtes Risikoprofil aufweist respektive ob er - und auch seine Kernfamilie - in Afghanistan im Vergleich zu anderen unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet ist.
6.3.2 Vorliegend sollen die Taliban den Beschwerdeführer 1 wegen seiner Tätigkeit als Informant für die afghanische Regierung und die Truppen der NATO suchen und auf Rache sinnen. Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren einen Briefwechsel, der die erhaltenen Drohungen belege, und einen Drohbrief der Taliban, ein Bild des im Sarg liegenden und angeblich von den Taliban getöteten Bruders des Beschwerdeführers 1 sowie Bilder der Wunden, welche sein Hund erlitten habe, ein (vgl. SEM act. 8, Beilagen 3, 4, 10 und 12). Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1 hin. Beim angeführten Briefwechsel handelt es sich um eine polizeiliche Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers 1 vom (Nennung Zeitpunkt), wonach sein Sohn mit dem Tode bedroht worden sei und sie erfolglos versucht hätten, diesen zu attackieren, da er die "Gegner der Regierung" wiederholt verraten habe. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zu nicht näher genannten Zeitpunkten von Gegnern der Regierung bedroht worden sei, lässt sich keine unmittelbare Bedrohung seiner Person erkennen. Die Anzeige bleibt daher ohne Beweiswert. Das Gleiche gilt auch für den für das Gericht nicht überprüfbaren Drohbrief der Taliban, woraus ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt aufgefordert worden sei, seine Zusammenarbeit einzustellen - ein Umstand, den er bislang nie geltend gemacht hat - und er nun keine Meldungen mehr an die Regierung erstatten dürfe, ansonsten er an Leib und Leben gefährdet sei. Der Beschwerdeführer 1 wurde demnach offenbar viele Male gewarnt, ohne dass eine dieser Drohungen aber jemals umgesetzt worden wäre. Weiter lassen weder das Foto des Hundes, worauf eine Verletzung am Rücken des Tieres erkennbar ist, noch das Foto des toten Bruders Rückschlüsse auf die Urheberschaft und die genaueren Umstände des jeweiligen Zwischenfalls zu. Nachdem das Gesicht des im Sarg liegenden Bruders keinerlei Verletzungen, Schürfungen, Verfärbungen oder Narben aufweist, sind jedenfalls an der Aussage, dieser sei von den Taliban zu Tode geprügelt worden, berechtigte Zweifel angebracht.
6.3.3 Sodann spricht die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan im (Nennung Zeitpunkt) gegen eine ihn unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die Beschwerdeführenden vermögen diese Einschätzung mit ihren Entgegnungen nicht umzustossen. Der Einwand, die Situation im Land habe sich zu diesem Zeitpunkt als relativ stabil dargestellt und der Beschwerdeführer 1 habe die Gebiete mit bekannter Taliban-Präsenz gemieden, vermag angesichts des Umstandes, dass er wegen des grossen Drucks sowie der ihm dort eigenen Angaben zufolge drohenden erheblichen Lebensgefahr gezwungen gewesen sei, das Land im Jahr (...) zu verlassen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden betonen denn auch auf Beschwerdeebene, dass die Taliban auch Jahre später noch andauernd und gezielt nach dem Beschwerdeführer 1 suchen würden, um sich für seine Tätigkeit als Informant zu rächen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 15).
Ferner vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, weshalb es nur dem Beschwerdeführer 1 und nicht auch den vor Ort lebenden Verwandten weiterhin möglich gewesen wäre, die kranke Mutter zu pflegen respektive diese einer medizinischen Behandlung zuzuführen. So ist der Beilage 8 der Einsprache, einer ärztlichen Bestätigung vom (...), zu entnehmen, dass die behandelte Person nach Durchführung sämtlicher Laboruntersuchungen am (...) operiert worden und für (Nennung Dauer) hospitalisiert gewesen sei. Weshalb allfällige Fahrdienste und eine entsprechende Nachpflege nur durch den Beschwerdeführer 1 hätten übernommen werden können, wird denn auch weder in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 12 und 29) noch in der Replik näher erläutert.
6.3.4 Sodann können den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise der Beschwerdeführenden durch die Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So lässt die vom (Nennung Person) verfasste "Aufforderung" keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, dass diese durch die Taliban verfasst wurde. In dieser Mitteilung vom (...) wird erklärt, dass jeder Einzelne des Dorfes M._______ aufgefordert wird, den Beschwerdeführer 1 zum Sicherheitshauptquartier zu bringen. Diese Mitteilung gibt keine Auskunft darüber, aus welchem Grund der Beschwerdeführer 1 an den besagten Ort gebracht werden soll und warum sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgestellt wurde; so lag doch die dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegte Tätigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung der Mitteilung bereits (Nennung Dauer in Jahren) zurück. Weiter kann aus dem Text dieser Aufforderung - entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht - auch nicht auf einen landesweiten Suchauftrag nach dem Beschwerdeführer 1 geschlossen werden. Das SEM hat sodann bezüglich des auf dem Arm des Freundes des Vaters befindlichen Gefängnisstempels mit zutreffender Begründung festgehalten, dass daraus kein Zusammenhang mit einer individuellen Gefährdung zum Beschwerdeführer 1 nachgewiesen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zu bestätigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu verweisen. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch für die mit der Replik eingereichten Unterlagen des Bruders des Beschwerdeführers 1 (Personalausweis; Biografie-Karte).
6.4 Ferner ist weder aus den Akten erkennbar noch wird dies belegt, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter respektive als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ins Visier der Taliban geraten sein soll. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
6.5 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz - wobei es sich diesbezüglich um Freundschaften handelt, welche er während seines Aufenthalts im Rahmen des Asylverfahrens geschlossen habe - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Erteilung humanitärer Visa nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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