Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3867/2014

Urteil vom 11. Juli 2017

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Besetzung
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Stiftung A._______,

vertreten durch Dr. Sarah Cruz-Wenger, Advokatin,
Parteien
Waldmann Petitpierre,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückforderung Baubeiträge aus IV; Verfügung des BSV vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Stiftung A._______ (nachfolgend: Stiftung) ist eine gemeinnützige Stiftung gemäss Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB mit Sitz in Z._______. Sie entstand im Sommer 1998 durch den Zusammenschluss der Arbeitsgemeinschaft B._______ und dem Verein C._______. 2001 stiess der Verein D._______ dazu, im Herbst 2007 die Stiftung E._______. Im Jahr 2008 wurde die A._______ in eine Stiftung umgewandelt und integrierte die vormalige Stiftung E.______ (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1 Rz. 6 und http://www.A._______.ch/zahlen-fakten.html; besucht am 14. Juni 2017). Die Stiftung bezweckt eine umfassende (...)hilfe in der Region Z.________ (vgl. Bst. b. der Statuten; http://www.A._______.ch/tl_files/(...)_stiftungsstatuten.pdf, besucht am 14. Juni 2017).

A.b Die verschiedenen Institutionen, welche bis 2008 in der Stiftung aufgegangen sind, erhielten gestützt auf Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG (SR 831.20) unter anderem folgende Baubeiträge der Invalidenversicherung, jeweils gestützt auf Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz):

- Verein C._______, Liegenschaft F._______, Y._______, Fr. 500'000.- (Verfügung vom 8. April 1987; Vorakten [BSV] 36);

- Therapeutische Gemeinschaft E._______, Liegenschaft G._______, X._______, Fr. 322'500.- (Verfügung vom 20. November 1991, BSV 32);

- Therapeutische Gemeinschaft E._______ Liegenschaft G._______, X._______, Fr. 31'167.- (Verfügung vom 28. Oktober 1994; BSV 35);

- Therapeutische Gemeinschaft E._______, Liegenschaft H._______, X._______, Fr. 746'018.- (Verfügung vom 28. Oktober 1994; BSV 31);

- Verein C._______, Liegenschaft I._______, Z._______, Fr. 261'155.- (Verfügung vom 6. Juni 1995; BSV 30.2);

- Verein für C._______, Liegenschaft F._______, Y._______, Fr. 180'000.- (Verfügung vom 22. August 1996; BSV 30.1);

- Verein C._______, Liegenschaft J._______, Z._______, Fr. 206'335.- (Verfügung vom 7. Juli 1997; BSV 29);

- Therapeutische Gemeinschaft E._______, Liegenschaft H._______, X._______, Fr. 1'121'250.- (Verfügung vom 13. April 2000; BSV 26-28).

Die meisten Verfügungen enthalten, teilweise in den Verfügungen selbst (BSV 26, 29, 30), teilweise als "allgemeine Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von Baubeiträgen der AHV und IV" als integraler Bestandteil der Verfügungen im Anhang (vgl. BSV 30 S. 2, 36) die Bedingung, dass bei einer Änderung der Zweckbestimmung oder bei einer Übertragung der Güter auf einen anderen Rechtsträger (...) das BSV zu benachrichtigen sei. Es wurde dabei ausgeführt, dass je nach Änderung der Verhältnisse die vollständige oder die teilweise Rückerstattung der Beiträge verfügt werde.

A.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 teilte die Therapeutische Gemeinschaft E._______ dem BSV mit, sie werde in die Stiftung E._______ (inkl. Liegenschaften) überführt und bat zur Klärung der finanziellen Fragen im Rahmen der Stiftungsgründung um eine Aufstellung der per 31. Dezember 2002 gemäss bestimmungsgemässer Verwendung der Gebäude nicht mehr rückzahlungspflichtigen Baubeiträge (BSV 25).

Mit Schreiben vom 28. November 2002 teilte das BSV der Therapeutischen Gemeinschaft E.________ mit, für die Liegenschaften G._______ und H.________ sei bei einer Zweckentfremdung per 31. Dezember 2002 ein Rückforderungsbetrag von total Fr. 1'703'572.- (G.________: Fr. 179'181.- + Fr. 20'969.-; H._______: Fr. 501'921.- + Fr. 1'001'501.-) fällig (BSV 23).

A.d Am 27. Juni 2007 teilte die Stiftung A.________ dem BSV mit, dass geplant sei, die therapeutische Gemeinschaft E._______ in X.________ durch die A.________ zu übernehmen, um die Einrichtung E.________ zu erhalten beziehungsweise mit eigenen Angebotsteilen zu ergänzen und weiterzuführen. Ab Oktober/November 2007 werde das Behandlungsangebot (...) ergänzt. Sie stellte in Aussicht, das BSV über die weiteren Entwicklungen zu orientieren (BSV 22).

B.

B.a Mit je einem Schreiben vom 17. Mai 2013 gelangte das BSV an die Stiftung E._______, die Stiftung A.________ und den Verein C._______, verwies auf die im Laufe der vergangenen 25 Jahre gewährten Baubeiträge der IV, die dafür notwendige Zweckbestimmung und die Pflicht, Änderungen der Zweckbestimmung zu melden. Den Schreiben waren Erhebungsbogen zu den jeweiligen Liegenschaften, für welche in den letzten 25 Jahren IV-Baubeitragsverfügungen eröffnet worden waren, beigelegt, welche ausgefüllt und unterzeichnet bis am 14. Juni 2013 zurückzusenden seien (BSV 19-21).

B.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (beim BSV eingegangen am 17. Juni 2013) reichte die Stiftung A._______ - vertreten durch ihren Geschäftsführer K._______ - die ausgefüllten sechs Erhebungsbogen für die Stiftung E._______, Liegenschaften G._______ und H.________, X.________, sowie 2 Bogen für die Liegenschaft F._______, Y.________, ein und teilte mit, dass die Stiftung E.________ im Rahmen einer Absorptionsfusion von der Stiftung A._________ übernommen worden sei. Aus den Fragebogen ging hervor, dass die Liegenschaft H.________, X.________, weiterhin gemäss IV-Zweckbestimmung genutzt werde, hingegen die Liegenschaft G.________ im November 2011 verkauft worden sei, um den restlichen Betrieb zu retten. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Liegenschaft F._______ im April 2008 verkauft worden sei, um die Stiftung E.________ zu übernehmen (BSV 18).

B.c Am 20. Februar 2014 schrieb das BSV den Verein C._______ nochmals an betreffend die Liegenschaften I._______ und J.________, Z._______ (BSV 17). Die Stiftung A.________ reichte am 4. April 2014 das ausgefüllte Formular betreffend die Liegenschaft J.________, Z.________, ein (beim BSV eingegangen am 11. April 2014), teilte darin mit, dass das Objekt im Jahr 2005 wegen drohender Verschuldung habe verkauft werden müssen und die Trägerschaft gewechselt habe (neu: Stiftung A.________; BSV 16). Auf Nachfrage des BSV präzisierte die Stiftung am 16. Mai 2014 die Verkaufsdaten der Liegenschaften J.________, Z._______ (15. Juli 2005), I.________, Z.________ (10. Juni 2005), F._______, Y._______ (30. April 2008), und G.________, X.________ (1. November 2011; BSV 15).

B.d

B.d.a Mit Verfügungsentwurf und Begleitbrief vom 22. Mai 2014 stellte die Vorinstanz der Stiftung eine Rückforderung wegen Zweckentfremdung bezogener Baubeiträge von Fr. 553'414.-, zahlbar innert 30 Tagen, in Aussicht und räumte ihr dazu das rechtliche Gehör bis am 2. Juni 2014 ein (BSV 14).

Am 3. Juni 2014 hiess die Vorinstanz die bis am 30. Juni 2014 beantragte Fristerstreckung (BSV 13) teilweise gut und erstreckte die Frist einmalig um eine Woche (vgl. BSV 12).

B.d.b Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 teilte die Stiftung dem BSV auf Anfrage mit, dass ihre stationären Einrichtungen nicht durch das Gesundheitsdepartement des Kantons W._______ finanziert würden. Sämtliche, die Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten seien ausschliesslich Sache der Stiftung und es seien hierzu durch den Kanton keine Beiträge geleistet worden (BSV 11).

B.d.c Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 informierte Advokatin Dr. Sarah Wenger das BSV über ihre Mandatierung in der vorliegenden Angelegenheit und beantragte eine angemessene Erstreckung der Frist zur Wahrnahme des rechtlichen Gehörs und Einsicht in die Verfahrensakten (BSV 10).

B.e Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 forderte die Vorinstanz von der Stiftung einen Betrag von Fr. 553'414.- gemäss beiliegender Berechnung (Verkauf von vier Liegenschaften in den Jahren 2005, 2008 und 2011; Abrechnungen aufgrund von sechs Subventionsverfügungen der Jahre 1987 - 1997) zurück (Ziffer III Bst. c der Verfügung) und forderte die Stiftung auf, den Betrag bis am 14. Juli 2014 zu Gunsten der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS), Genf, Konto "Baubeiträge" zu überweisen (Ziffer III Bst. d der Verfügung, BSV 9).

Die Rückforderungssumme setzt sich wie folgt zusammen:

- Liegenschaft G.________, X._______, Verkauf vom 1. November 2011: Verfügung vom 20. November 1991, Rückforderung: Fr. 64'500.- und Verfügung vom 26. Oktober 1994, Rückforderung: Fr. 19'739.-

- Liegenschaft F._______, Y._______, Verkauf vom 30. April 2008:
Verfügung vom 8. April 1987, Rückforderung: Fr. 78'333.-, und
Verfügung vom 22. August 1996, Rückforderung: Fr. 95'400.-

- Liegenschaft J._______, Z._______, Verkauf vom 15. Juli 2005:
Verfügung vom 7. Juli 1997, Rückforderung: Fr. 139'620.-

- Liegenschaft I._______, Z._______, Verkauf vom 10. Juni 2005:
Verfügung vom 6. Juni 1995, Rückforderung: Fr. 155'822.-.

Zum Verfahren führte sie unter Ziffer II aus, die Frist sei einmalig verlängert worden. Eine weitere Fristersterstreckung werde nicht gewährt, da im Erstreckungsgesuch keine materiellen Einwände geltend gemacht worden seien. Ein weiteres Zuwarten sei aufgrund der Sachlage nicht angebracht (BSV 9).

B.f Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 stellte die Stiftung bei der Vorinstanz ein ausführlich begründetes Wiederwägungsgesuch, verwies darauf, dass sie mangels gewährter Fristerstreckung das rechtliche Gehör nicht habe wahrnehmen können und stellte die Anträge, es sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Juni 2014 (recte wohl: Bst. c der Ziffer III) dahingehend zu ändern, als festzustellen sei, dass der Rückforderungsbetrag Fr. 74'369.- betrage; und es sei die Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2014 (recte wohl: Bst. d der Ziffer III) aufzuheben und die Rückzahlungsmodalitäten mit der Gesuchstellerin einvernehmlich auszuhandeln (BSV 6).

B.g Mit Verfügung vom 7. August 2014 trat das BSV auf das Wiedererwägungsgesuch der Stiftung nicht ein und verwies die Gesuchstellerin auf den ordentlichen Rechtsweg (Beschwerdeakten [B-act.] 4).

C.

C.a Mit Beschwerde vom 10. Juli 2014 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte die Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Wenger -, es sei die Ziffer 1 (recte: Bst. c der Ziffer III) der Verfügung vom 10. Juni 2014 dahingehend zu ändern, als festzustellen sei, dass der Rückforderungsbetrag Fr. 74'369.- betrage, und es sei die Ziffer 2 (recte: Bst. d der Ziffer III) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides zur Zahlung des Rückforderungsbetrages von Fr. 74'369.- einzuräumen, alles unter o/e Kostenfolge. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die darüber hinausgehenden Rückforderungsbeiträge - soweit sie überhaupt je bestanden hätten - verjährt seien.

Sie verwies mit der Beschwerdeeingabe auf ihr mit gleichem Datum an die Vorinstanz eingereichtes Wiedererwägungsgesuch und stellte in Aussicht, bei Eintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch einen Sistierungsantrag für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu stellen
B-act. 1).

C.b Am 2. September 2014 ging bei der Gerichtskasse der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- ein (B-act. 5).

C.c Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz, die angefochtene Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Rückforderung auf Fr. 543'545.- (statt Fr. 553'414.-) reduziert werde. Die Rückforderung für die Liegenschaft G._______, X.________, belaufe sich auf Fr. 74'370.- (Fr. 64'500.- + Fr. 9'870.-). Im Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen (B-act. 9).

C.d Mit Replik vom 10. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Sie führte im Wesentlichen aus, die in der Schlussbestimmung IVG (SR 831.20) geregelte fünfjährige Verjährungsfrist sei anwendbar, weshalb die Rückforderung der Baubeträge für die in den Jahren 2005 und 2008 verkauften Liegenschaften zufolge Zeitablauf verjährt sei (B-act. 15).

C.e Am 1. April 2015 teilten die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie ständen in Vergleichsverhandlungen, und beantragten die Sistierung des laufenden Verfahrens (B-act. 19).

C.f Mit Verfügung vom 9. April 2015 sistierte der Instruktionsrichter das laufende Beschwerdeverfahren C-3867/2014 bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen und forderte die Parteien auf, das Gericht über den Ausgang der Vergleichsverhandlungen unverzüglich nach deren Abschluss in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig setzte er die der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung einer Duplik bis auf weiteres aus (B-act. 20).

C.g Mit Eingabe vom 30. September 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdegegnerin die Vergleichsverhandlungen abgebrochen habe (B-act. 22).

C.h Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurde das Beschwerdeverfahren C-3867/2014 wieder aufgenommen und der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik eingeräumt (B-act. 23).

C.i Duplikweise hielt die Vorinstanz am 5. November 2015 an ihrem Antrag in der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 fest (B-act. 24).

C.j Mit Verfügung vom 11. November 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Doppel der Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 25).

D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen betreffend Beiträge der Invalidenversicherung an Institutionen nach den SchlBest. IVG (SR 831.20) zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (bzw. Art. 73 aIVG; in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5779). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG (SR 831.20) keine Anwendung für die vorliegend im Streit stehende Frage der Rückforderung von geleisteten Baubeiträgen der Invalidenversicherung gemäss Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73

aIVG, da weder Fragen der Amts- und Verwaltungshilfe noch der Schweigepflicht gemäss Art. 32
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit - 1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
1    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a  sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b  die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c  sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2    Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3    Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
und 33
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1    Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
a  der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
b  der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
2    Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
betroffen sind (Art. 1 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat - vertreten durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Stiftungsratsmitglieder (vgl. B-act. 1 Beilage 1) - mit Vollmacht vom 6. Juni 2014 das Anwaltsbüro Waldmann Petitpierre zur Vertretung ihrer Interessen betreffend Rückforderung Baubeiträge wegen Zweckentfremdung erteilt. Die von Rechtsanwältin Dr. Sarah Wenger vom Büro Waldmann Petitpierre unterzeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgültig.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (B-act. 9), einzutreten.

2.

2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 139 V 135 E. 6.2 mit Hinweisen, 130 V 329 E. 2.2 f. und 112 V 168 E. 3c mit Hinweisen sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 293). Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorliegenden Falls auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 10. Juni 2014, abzustellen. Deshalb werden im Folgenden die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihr nach Zustellung des Verfügungsentwurfs vom 22. Mai 2014 die Frist zur Stellungnahme zur Rückforderung von Fr. 553'414.- auch nicht nach Anzeige des Vertretungsverhältnisses angemessen erstreckt worden und die Verfügung bereits am 10. Juni 2004 ergangen sei (B-act. 1 Rz. 20).

3.1

3.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass niemand in seiner Rechtstellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört worden zu sein. Er "umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann" (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. z.B. BGE 136 V 351 E. 4.4). Die Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
, er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar (BGE 134 I 140 E. 5.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Nr. 214). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist das rechtliche Gehör in den Art. 26 ff
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VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt. Der Grundsatz ist in Art. 29 festgehalten und wird für das nichtstreitige Verfahren in folgenden Bestimmungen konkretisiert: Art. 30, 30a und 31 über die Anhörung der Parteien, Art. 32 über die Prüfung der Parteivorbringen, Art. 33 über die Beweisabnahme, Art. 11 über das Recht auf Vertretung und Verbeiständung, (...), sowie Art. 26 - 28 über das Akteneinsichtsrecht. Sodann regelt Art. 34 die Eröffnung der Verfügung und Art. 35 hält die Pflicht zur Begründung der Verfügung und zur Rechtsmittelbelehrung fest (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Nr. 488 ff.). Im vorliegenden Fall interessierend soll das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26
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VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG den Parteien dazu verhelfen, sich über alle für das Verfahren wesentlichen Unterlagen zu orientieren. Es ist gleichsam Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des Äusserungsrechts gemäss Art. 30
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VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG. Die Parteien müssen sich über die Eingaben und Vernehmlassungen, über alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und Niederschriften eröffneter Verfügungen in Kenntnis setzen können, damit sie die Grundlagen zur Wahrnehmung erarbeiten können (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Nr. 493).

Zum Äusserungsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren gehört, dass sich die Parteien vor den zuständigen Behörden äussern können und diese von der Äusserung Kenntnis nehmen müssen. Die Behörden sind nach Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG wenigstens grundsätzlich gehalten, die Parteien anzuhören, bevor sie verfügen. Die Behörde muss die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es wird sodann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht auf Vertretung und Verbeiständung abgeleitet (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG; vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3; zum Ganzen vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Nr.524).

3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Verweis auf 135 I 279 E. 2.6.1)

3.2

3.2.1 Zum Zeitablauf im verwaltungsinternen Verfahren ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin gab der Vorinstanz am Freitag, 16. Mai 2014, die genauen Verkaufsdaten der vier Liegenschaften bekannt (BSV 15). Der Verfügungsentwurf mit Begleitbrief ist auf den 22. Mai 2014 datiert und fordert die Beschwerdeführerin auf, den Verfügungsentwurf "sorgfältig zu prüfen und uns Ihr Einverständnis oder allfällige Widersprüche bis spätestens 2. Juni 2014 schriftlich mitzuteilen" (BSV 14). Auf das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin, das fristgerecht am 3. Juni 2014 eintraf und darauf verwies, dass die Angelegenheit dem Stiftungsrat vorgelegt werden müsse, erstreckte die Vorinstanz die Anhörungsfrist gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG (in Berücksichtigung des Pfingstmontags) einmalig um eine Woche auf den 10. Juni 2014, wobei sie - entgegen der gesetzlichen Regelung nach Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG - festlegte, dass die Stellungnahme am 10. Juni 2014 (d.h. am Dienstag nach Pfingsten) bei ihr einzutreffen habe (BSV 12 f.). Mit Schreiben vom Freitag, 6. Juni 2014, gab die mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin der Vorinstanz ihr Vertretungsverhältnis bekannt und beantragte eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2014 sowie Akteneinsicht (BSV 10). Am 10. Juni 2010 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihre Verfügung vom 10. Juni 2014 und teilte mit, sie erhalte die gewünschten Akten in den nächsten Tagen zur Einsicht (BSV 8 f.). Sie begründete in der Verfügung die Nichtgewährung einer weiteren Fristerstreckung damit, dass die Beschwerdeführerin keine materiellen Einwände gemacht habe und ohnehin ein weiteres Zuwarten aufgrund der Sachlage nicht angebracht sei (BSV 9 Rz. II 1. Absatz). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten in Kopie (BSV 7).

3.2.2 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz nach Ermittlung der Sachlage gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin umgehend - das heisst innert Wochenfrist - der Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf vom 22. Mai 2014 eröffnete und eine Frist zur Stellungnahme und "sorgfältiger Prüfung" (einmalig erstreckt) von rund zwei Wochen gewährte, wobei in die eingeräumte Frist noch die Feiertage von Auffahrt und Pfingsten fielen und keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht werden, weshalb sich die umgehende Verfügung über die Rückforderung aufdränge und im Übrigen gemäss den Akten bis im Mai 2013 respektive bis im Februar 2014 (oben Bst. B.a und B.c) keine Aufsichtsmassnahmen der Vorinstanz ersichtlich sind (vgl. hierzu BSV 19-21). Zudem betrifft die Rückforderung offensichtlich eine für die Beschwerdeführerin nicht unbedeutende Summe, die, wie von der Vorinstanz vernehmlassungsweise beantragt, in der Verfügung ohnehin zu hoch angesetzt worden war (vgl. oben Bst. C.c). Es erweist sich als naheliegend, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Stiftungsrat einen angemessenen Zeitraum benötigte, um die Angelegenheit sorgfältig prüfen zu können und sich allenfalls rechtlich beraten beziehungsweise verteidigen zu lassen, wobei es sich ebenfalls als notorisch erweist, dass eine mandatierte Rechtsvertretung sich in ein (nicht alltägliches) Dossier einarbeiten muss (vgl. hierzu zum erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren BGE 131 V 533 = Urteil des BGer 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005, nicht publizierte E. 3.1 mit Hinweisen). Zu ergänzen bleibt in Berücksichtigung der hiervor dargelegten Grundlagen und Ausführungen zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör beziehungsweise zum Teilaspekt der Anhörung der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erst nach Verfügungserlass Akteneinsicht gewährte.

3.2.3 In Anbetracht dessen aber, dass vorliegend im Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel zwischen den Parteien durchgeführt wurde, die Beschwerdeführerin um ihre grundsätzliche Rückerstattungspflicht wusste (oben Bst. A.b-A.d), und den Parteien zusätzlich die Gelegenheit eingeräumt wurde, Vergleichsverhandlungen zu führen, kann die an sich erfolgte Gehörsverletzung als geheilt gelten.

4.
Die vorliegende Verfügung stützt sich auf die Schlussbestimmungen IVG (Änderung vom 6. Oktober 2006 [NFA], in Kraft seit 1. Januar 2008 [bisheriger Artikel 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG], Abs. 1 - 3) und verweist auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1; vgl. BSV 9: Betreff und Ziffer II).

Vorab sind die in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen des IVG sowie die Grundlagen des Subventionsrechts darzulegen.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 aIVG (in der Fassung vom 19. Juni 1959, in Kraft ab 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 2007) gewährte die Versicherung Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die im wesentlichen Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen waren Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienten (Satz 2 wurde ergänzt in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2007).

Art. 73 Abs. 2 aIVG regelte Folgendes: "Die Versicherung kann Beiträge gewähren: a) an den Betrieb von Einrichtungen gemäss Abs. 1; b) an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt; c) an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten (Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 1972, in Kraft ab 1. Januar 1973 [AS 1972 2483], Bst. c der Fassung vom 30. Juni 1972, in Kraft ab 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 2003 [AS 2003 3835]).

4.1.2 In Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV (SR 831.201, in der Fassung 18. Oktober 1974, in Kraft von 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 2007) war die Rückerstattung der Baubeiträge wie folgt geregelt:

"1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um 4 Prozent.

2 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen."

4.2 Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. Oktober 2006 des IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) regeln in den Absätzen 1 - 3 Folgendes:

"1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von Beiträgen nach dem bisherigen Artikel 73 zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 107 Bildung - 1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG444 belastet werden.445
1    Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG444 belastet werden.445
2    Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds.446
3    Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.447
AHVG (SR 831.10) zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversicherung zurückzuerstatten.

2Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.

3Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen."

4.3 Das Subventionsgesetz (SuG) ist per 1. April 1991 in Kraft getreten und gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. Das dritte Kapitel (mit den allgemeinen Bestimmungen zu Finanzhilfen und Abgeltungen, vgl. Art. 11
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
- 40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
SuG) ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG sowie Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 121).

4.3.1 Die Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen wird in Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG geregelt. Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden (Art. 29 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG). Gemäss Absatz 2 kann die zuständige Behörde bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt. Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden (Abs. 3).

4.3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG verjähren Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen nach fünf Jahren. Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG). Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG). Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese (Art. 32 Abs. 4
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG).

5.

5.1 Die Vorinstanz stützt ihre Rückforderung von Fr. 553'414.- (recte: Fr. 543'545.-; siehe B-act. 9) auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (NFA; Art. 73
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 73 Sondertransporte - Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
aIVG) sowie ihre Verfügungen vom 20. November 1991 und vom 28. Oktober 1994 (betreffend die Liegenschaft G._______, X._______ [BSV 32, 35]), vom 8. April 1987 und 22. August 1996 (betreffend die Liegenschaft F._______, Y._______ [BSV 36, 30.1]), vom 7. Juli 1997 (Liegenschaft J._______, Z.________ [BSV 29]) und vom 6. Juni 1995 (betreffend die Liegenschaft I._______, Z._______ [BSV 30.2]). Sie verweist ausserdem auf die Bestimmungen des SuG (vgl. BSV 9).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Rückforderungen für die in den Jahren 2005 und 2008 veräusserten Liegenschaften J._______, Z.________, I.________, Z.________, und F._______, Y._________, seien gemäss Abs. 3 der Schlussbestimmungen IVG vom 6. Oktober 2006 (NFA) verjährt und somit nicht mehr geschuldet. Zu den erhaltenen Beiträgen bringt sie präzisierend vor, dass die Stiftung E.________ für die Liegenschaft G.________, X.________, mit Verfügung vom 28. Oktober 1994 Fr. 31'167.-, und nicht wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt Fr. 62'335.-, erhalten habe (Rz. 8, 29).

5.3 Die Vorinstanz begründet in ihrer Vernehmlassung das Festhalten an der Forderung von (betreffend die Liegenschaft G.________ korrigierten) Fr. 543'545.- im Wesentlichen gestützt auf Art. 32 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG, da die Beschwerdeführerin ihre in den Subventionsverfügungen festgehalte Meldepflicht für Zweckentfremdungen verletzt habe. Sie äussert sich ausführlich zu den Gesetzesänderungen anlässlich der Einführung des SuG im Jahr 1991 und im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008. Im SuG seien die Verjährungsfristen für den Fall der korrekten Meldung einer Zweckentfremdung und einer unterlassenen Meldung (vgl. Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG) unterschiedlich geregelt worden. Bei einer Pflichtverletzung laufe die Verjährungsfrist entsprechend länger (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
und 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG). Im Nachgang zum Inkrafttreten des SuG sei es unterlassen worden, die Verjährungsregel für die Rückforderung von zweckentfremdeten Baubeiträgen (Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV) anzupassen. In der Praxis seien jedoch die subventionsrechtlichen Verjährungsbestimmungen angewandt worden. Mit der NFA seien schliesslich die in Frage stehenden Baubeiträge als Bundesaufgabe (Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG) per 1. Januar 2008 weggefallen. Die Übernahme der Verjährungsbestimmung von Art. 104bis Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
aIVV ins IVG (neu Abs. 3 der SchlBest. zur Änderung vom 6. Oktober 2006 [NFA]) sei in Berücksichtigung der Bestimmungen des SuG zu betrachten, zumal mit Abs. 3 SchlBest. IVG (oben E. 4.1) keine lex specialis gemäss Art. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG vorliege. Unter diesen Umständen habe der Rückforderungsanspruch nicht aufgrund des pflichtwidrigen, stillschweigenden Zuwartens binnen dieser Frist seit der Zweckentfremdung verjähren können (B-act. 9 Ziff. 1).

5.4 Replikweise verweist die Beschwerdeführerin auf die Gesetzmässigkeit der vorliegend anwendbaren Schlussbestimmungen IVG auf formeller Gesetzesstufe, welche die Verjährungsfristen betreffend Rückforderung von Baubeiträgen auf Gesetzesebene klar regelten und für die Vorinstanz verbindlich seien. Der Beschwerdeführerin könne nicht angelastet werden, dass die IVV nicht angepasst und im Rahmen der NFA Art. 104bis Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
aIVV explizit ins IVG übernommen worden sei. Sie berufe sich auf zwingend anwendbare Verjährungsbestimmungen, weshalb ihr nicht sinngemäss ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne, auch wenn sie ihrer Pflicht zur Meldung der Zweckentfremdungen oder Veräusserungen nicht nachgekommen sei. Die Berufung auf Verjährungsfristen sei unabhängig ihrer Länge ein grundsätzliches Recht, dessen Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich sein könne (B-act. 15).

5.5 In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung zur Entstehung der aktuellen Rechtslage und führt aus, es liege eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Diese habe sie als rechtsanwendende Behörde unter Berücksichtigung der Zielsetzung des IVG durch pflichtgemässe Auslegung (mit Einbezug des teleologischen und historischen Aspekts) behoben. Weiter hält sie daran fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt und die Zweckentfremdungen beziehungsweise Verkäufe der Liegenschaften erst im Rahmen der Erhebungen im Jahr 2013 mitgeteilt habe. Eine Verletzung der Meldepflicht könne demnach durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, das SuG sehe entsprechende verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, wie vorliegend eine Verlängerung der Verjährungsfrist (B-act. 24).

6.

6.1 Vorliegend unbestritten erweisen sich die Verkäufe von vier Liegenschaften, für welche die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Vorgängerinstitutionen) zwischen April 1987 und Juli 1997 Baubeiträge erhalten hatte, und dass die Zweckentfremdungen vor Ablauf der Laufzeit der Subventionen von jeweils 25 Jahren erfolgten. Ebenfalls nicht mehr bestritten ist die Berechnung der Rückforderungssumme, nachdem die Vorinstanz die Rückforderung für die Liegenschaft G.________, X.________ (Verkaufsdatum: 1. November 2011) in der Vernehmlassung auf Fr. 74'370.- (Fr. 74'369.50, gerundet) korrigiert hat (B-act. 9 S. 6). Auf die diesbezüglich aufgeworfenen Fragen der Parteien ist demnach nicht weiter einzugehen.

6.2

6.2.1 In der Hauptsache umstritten und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt die Höhe der effektiv zurückzuerstattenden Baubeiträge, da die Beschwerdeführerin geltend macht, diese seien - jedenfalls was die bis ins Jahr 2008 zweckentfremdeten Liegenschaften J.________, Z.________ (Verkauf: 15. Juli 2005), I.________, Z.________ (Verkauf: 10. Juni 2005) und F.________, Y.________ (Verkauf: 30. April 2008; vgl. BSV 15) betreffe - gemäss der SchlBest. Abs. 3 IVG vom 6. Oktober 2008 (NFA) verjährt beziehungsweise verwirkt (Rückforderung am 10. Juni 2014). Die Vorinstanz argumentiert dagegen, es seien bezüglich der Verjährung die allgemeinen Bestimmungen des Subventionsgesetzes anwendbar, wonach - zufolge nicht erfolgter Meldungen der Zweckentfremdungen - die Verjährungsfrist nicht habe zu laufen beginnen können. Als vorliegend für die Rückforderbarkeit entscheidend erweist sich demnach die Frage des anwendbaren Rechts, worauf nachfolgend einzugehen ist.

6.2.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung die Entstehungsgeschichte der allgemeinen Verjährungsregelung für Bundesbeiträge in Art. 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG mit Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (BBl 1987 I 369 ff., S. 415 f.) dar. Darunter seien auch die Baubeiträge an Institutionen für Invalide gefallen. Übergangsrechtlich hätten die Verordnungsregelungen, die nicht dem dritten Kapitel des SuG entsprochen hätten, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heisst bis am 1. April 1993, angepasst werden müssen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhten (Art. 42 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG). Dies sei bei den Baubeiträgen nach IVG unterlassen worden und die Verjährungsbestimmung in Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV habe in der Folge dem Subventionsrecht widersprochen. In der Praxis seien jedoch die subventionsrechtlichen Verjährungsbestimmungen übernommen und angewandt worden. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) seien Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG und die dazugehörenden Verordnungsbestimmungen (Art. 99 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
. IVV) ersatzlos aufgehoben worden. Einzig die bestehende Ordnung der Rückforderung von Baubeiträgen habe auch weiterhin im gleichen Umfang weitergeführt werden sollen. Deshalb sei vorgesehen gewesen, die Regelung des geltenden Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV zu einer nahtlosen Weiterführung der Praxis zu übernehmen. Die nach Art. 42 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG nicht mehr gültige und gesetzeswidrige Bestimmung in Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV sei dabei unter Abs. 3 der Schlussbestimmungen des IVG wörtlich übernommen worden. Es sei nicht die Absicht gewesen, den gesetzeswidrigen Tatbestand von Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV zu legalisieren. Es handle sich hier um ein klares gesetzgeberisches Versehen. Es sei nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen, mit der Schaffung dieser Bestimmung die Invalidenversicherung schlechter zu stellen als vor Einführung des NFA (B-act. 9 S. 2 f.).

6.3

6.3.1 Die allgemeinen Rückerstattungsregeln bei Zweckentfremdungen von Finanzhilfen und deren Verjährung sind im SuG in Art. 29 ff. geregelt. Sie sehen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme der Zweckentfremdung und eine absolute Frist bis Ablauf der Verwendungsdauer, jedoch frühestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs vor (siehe oben E. 4.3). Das Gesetz ist am 1. April 1991 in Kraft getreten. Die Regelungen für die Rückerstattung von nach Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
aIVG gewährten Baubeiträgen bei deren Zweckentfremdung finden sich in den Schlussbestimmungen des IVG und sind seit 1. Januar 2008 in Kraft. Diese Regelungen wiederum sehen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung vor (E. 4.2). Es handelt sich bei beiden Normen um Regelungen auf formeller Gesetzesstufe, welche gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.

6.3.2 Für die Rangordnung zwischen Normen der gleichen Erlassstufe sind zwei Regeln massgebend: Der Vorrang der lex posterior gegenüber der lex prior sowie der Vorrang der lex specialis gegenüber der lex generalis. Beim Vorrang der lex specialis ist jedoch zu beachten, dass die Feststellung, in welchem inhaltlichen Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen, oft nicht nur eine rein logisch feststellbare Beziehung betrifft, sondern bereits Ausdruck einer Wertung ist. Es handelt sich dabei nicht um ein schematisch anwendbares Prinzip; massgeblich ist es nur, wenn aus dem Sinnzusammenhang heraus eine Rechtsnorm im Verhältnis zu einer anderen Rechtsnorm zu verstehen und zu behandeln ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 183 mit Hinweisen auf BGE 138 II 111, E. 4.3.4 ff., 124 I 176 E. 5c und BVGE 2014/42 E. 4.3).

6.4

6.4.1 Vorliegend ist mittels Auslegung zu ermitteln, welches Recht vorgeht (IVG oder SuG) und welche Verjährungsregelungen damit zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz macht eine gesetzliche Lücke im IVG geltend, die durch sie zu füllen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet gestützt auf die lex posterior- und lex specialis-Regelung diese Auslegung.

6.4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (Wortlaut, Systematik, Historik, Sinn und Zweck). Dabei dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 133 V 9 E. 3.1 m.H.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung und bei Verordnungsnormen zudem dem Gesetz am besten entspricht. Allerdings findet die verfassungs- und gesetzeskonforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn einer Bestimmung ihre Schranke (vgl. Urteil des BVGer C 6513/2010 vom 5. Dezember 2013 E. 5.4.1 mit Verweisen auf C 6969/2007 vom 16. Februar 2009 E. 5.3.1 sowie BGE 131 II 217 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1, je m.H.; BGE 128 V 5 E. 3a ff.).

6.4.3 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 15 E. 2.3.1 m.w.H.).

6.4.4 Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber in den Schlussbestimmungen IVG explizit eine Rückforderungsregelung bei Zweckentfremdungen von Baubeiträgen im IVG vor Ablauf der 25 Jahre dauernden "Gebrauchsfrist" aufgenommen und die Rückforderung der Beiträge an eine Frist von fünf Jahren ab Zweckentfremdung beziehungsweise Veräusserung gebunden. Der Wortlaut von Abs. 3 der Schlussbestimmung erweist sich als unmissverständlich: "Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen." Nichts anderes ergibt sich aus den Gesetzestexten in Französisch: "Le remboursement est exigé par l'office dans un délai de cinq ans à compter du moment où la subvention a été détournée de son but." und Italienisch: "La restituzione deve essere richiesta dall'Ufficio federale entro cinque anni dal cambiamento di destinazione." Gemäss dem Wortlaut hat die Vorinstanz demnach jeweils fünf Jahre, nachdem Subventionsträger Baubeiträge zweckentfremdet eingesetzt haben, Zeit, um diese zurückzufordern. Zur Meldepflicht von Zweckentfremdungen, die in den Allgemeinen Bedingungen und Auflagen zu den Subventionsverfügungen vermerkt waren und von der das SuG verschiedene Verjährungsregeln abhängig macht (Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
und 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG), äussert der Gesetzgeber sich in den Absätzen 1 - 3 der SchlBest. vom 6. Oktober 2006 nicht, eine Verjährungsregelung mit einer relativen und einer absoluten Verjährungsdauer (analog zum SuG) fehlt.

6.4.5 Die systematische Auslegung widerspiegelt mit der fast wortgleichen Übernahme der Regelung von Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV in die Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 die Absicht des Gesetzgebers, sich aus der Finanzierung von Baubeiträgen im Bereich IV zurückziehen und nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch andauernde Finanzhilfen des Bundes bis zu deren Auslaufen rechtlich zu bestätigen. Keine weiteren Rückschlüsse ergeben sich aus der intrasystemischen Einordnung von Abs. 3 in den Schlussbestimmungen selbst.

6.4.6 Aus historischer Sicht ist zur Regelung im IVG Folgendes festzuhalten: Die Gesetzgebung von Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV stammt aus dem Jahr 1974 und war gemäss dem damals erläuternden BSV analog zur neu eingefügten Regelung in Art. 221
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 221 Rückerstattung der Beiträge - 1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
1    Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
2    Die Rückforderung ist vom BSV binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3    Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
der AHVV (Rückerstattung der Baubeiträge für Heime gemäss Art. 101 aAHVG, Gesetzesbestimmung in Kraft vom 1. Januar 1975 - 31. Dezember 1985 [AS 1974 1589; AS 1985 2002]; vgl. auch ZAK 1974 S. 381 ff. und 518 ff.) in die IVV eingefügt worden. Das BSV führte in seiner Erläuterung aus, die Änderung sei von der eidgenössischen Finanzverwaltung ausgearbeitet worden und stimme mit jener auf anderen Rechtsgebieten überein. Für die IV bedeutete sie insofern eine wesentliche Änderung, dass die Beitragsempfänger zuvor jeweils darüber informiert worden seien, dass sie bei Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren mit einer anteilsmässigen Rückforderung von 5 % für jedes Jahr der Zweckentfremdung rechnen müssten; neu hätten sie während 25 Jahren mit je 4 % für jedes Jahr zu rechnen. Der Verordnungsartikel 104bis IVV in dieser ersten Fassung enthielt ergänzend in Absatz 3 ein gesetzliches Pfandrecht zu Gunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch (analog wie in Art. 221 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 221 Rückerstattung der Beiträge - 1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
1    Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
2    Die Rückforderung ist vom BSV binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3    Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
AHVV). Der Absatz 3 wurde jedoch in der IVV per 1. Januar 1998 aufgehoben und dafür die jährliche Reduktion des zurückzuerstattenden Betrags von jeweils vier Prozent in Absatz 1 eingefügt (AS 1997 3038). Zur hier in Frage stehenden Formulierung von Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV finden sich in den Erläuterungen des BSV aus dem Jahr 1974 keine Ausführungen dazu, wie vorzugehen wäre, wenn die Zweckentfremdung nicht gemeldet würde (vgl. ZAK 1974 S. 522). Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt bezüglich der Rückforderung von Baubeiträgen eine abgestufte Verjährungsregel mit einer relativen und einer absoluten Frist, wie sie später in Art. 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG geschaffen wurde (vgl. Botschaft SuG BBl 1987 I 369 ff., Ziff. 236.1, S. 415 f.), nicht vorgesehen und hat der Gesetzgeber damals eine Reaktionsfrist für das Bundesamt von fünf Jahren und eine damit verbundene Aufsichtspflicht des Bundesamtes für angemessen erachtet, auch zumal die Meldepflicht - jedenfalls in den hier in Frage stehenden Baubeitragsverfügungen - Bestandteil der "allgemeinen Bedingungen und Auflagen" war.

Mit der Überführung von Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV in die Abs. 1 - 3 der Schlussbestimmungen handelt es sich aufgrund der Materialien, wie oben dargelegt, um eine (blosse) Überführung früheren Rechts, das bereits vor dem Inkrafttreten des SuG und des NFA gegolten hat und die noch andauernden Finanzhilfen des Bundes bis zu deren Auslaufen rechtlich absichern sollte. Mit Inkrafttreten des NFA bekräftigte der Gesetzgeber, indem er den früheren Art. 73
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
aIVG aufhob, zudem seine bereits in der Botschaft zum SuG geäusserte Absicht, auch die im IVG (noch) enthaltenen Finanzhilfen den allgemeinen Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen des SuG zu unterstellen. Letztere sehen - in Abweichung zur Fristregelung für Rückforderungen in Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen (fünf Jahre ab Zweckentfremdung) - in Art. 32 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme des Anspruchs auf Rückforderung (darunter fällt auch die Zweckentfremdung) und in dessen Abs. 3 eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, vor.

6.5

6.5.1 Art. 2 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG ist zu entnehmen, dass die allgemeinen Regeln des dritten Kapitels (des SuG) - worunter die von der Vorinstanz hier angewendeten Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
und 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG fallen - anwendbar sind, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (siehe oben E. 4.3 sowie Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 121). Den Fassungen von Art. 2 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG in Französisch ("Le chap. 3 est applicable sauf dispositions contraires d'autres lois ou arrêtés fédéraux de portée générale.") und Italienisch ("Il capitolo 3 è applicabile salvo disposizioni contrarie di altre leggi federali o di altri decreti federali di obbligatorietà generale.") ist nichts anderes zu entnehmen.

6.5.2 Der Botschaft zum Subventionsgesetz, insbesondere den Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG, kann entnommen werden, dass der Bundesrat im Kapitel 3 des SuG allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen aufgenommen hat, die im geltenden Recht bereits anzutreffen seien, wenn auch verstreut. Abweichungen in anderen Erlassen auf Gesetzesstufe sollten in Zukunft nur noch vereinzelt vorkommen. Diese Lösung bewirke eine Rechtsvereinheitlichung; zudem würden Lücken in einzelnen Erlassen geschlossen. Abweichungen in den Verordnungsbestimmungen seien innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes anzupassen. Mit letzterem solle eine Entlastung des Finanzhilfe- und Abgeltungsrechts bewirkt werden. Gleichzeitig führte der Bundesrat aus, wo aber besondere Regelungen erforderlich seien, sollten die abweichenden Spezialbewilligungen weiterbestehen und neu erlassen werden können (vgl. BBl 1987 I 369 ff., Ziff. 231 S. 399 f. und Ziff. 239.2 S. 420 zu Art. 43 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 43 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
). Das Bundesgericht führte unter Bezugnahme auf die Botschaft zum SuG in BGE 122 V 189 (worin der Rechtsweg bei der Rückforderung von Baubeiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch das BSV in Frage stand) aus, das Subventionsgesetz enthalte eine "allgemeine Ordnung für Bundesbeiträge". Dessen Zielsetzung bestehe im Wesentlichen darin, das Beitragswesen des Bundes rechtlich zu systematisieren und sicherzustellen, dass es nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werde. Dieses Streben nach Rechtsvereinheitlichung komme unter anderem in den Regelungen über den Geltungsbereich und in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck (E. 4b m.w.H.). Im Anhang der Botschaft, der die Liste der zu diesem Zeitpunkt bestehenden, in der Bundesverfassung, den Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen geregelten Finanzhilfen und Abgeltungen enthält, die neu unter das Subventionsgesetz fallen, sind die Art. 73 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
Bst. a IVG: "Beitrage an Eingliederungsstätten" und Art. 73 Abs. 2 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
und c IVG: "Beiträge an Werkstätten und Wohnheime" explizit als Finanzhilfen aufgeführt (vgl. Botschaft S. 429). Zu den Verordnungsregelungen in Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV findet sich in der Botschaft - abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zu Art. 43
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 43 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
des Entwurfs SuG (späterer Art. 42
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG, Ziff. 239.2 S. 420) - kein Hinweis. Damit ist in historischer Auslegung die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, die nach Art. 73
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
aIVG gewährten Finanzhilfen an die im SuG geltenden allgemeinen Bestimmungen anzupassen. Zudem ist darin insoweit auch eine Schliessung von Lücken zu erkennen, als dass unter der Herrschaft von Art. 73 aIVG begründete Subventionsverhältnisse den spezifischen Bestimmungen über die Meldepflicht (Pflicht zur unverzüglichen
schriftlichen Meldung von Zweckentfremdungen und Veräusserungen in Art. 29 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG) und längeren Verjährungsfristen bei deren Nichteinhaltung unterworfen werden sollten (Art. 32 Abs. 2 f
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
. SuG).

Auch in der Botschaft vom 7. September 2005 zum NFA (BBl 2005 6029 ff.) zu Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG ff. verwies der Bundesrat auf die neue Zuständigkeit für Beiträge durch die Kantone in Art. 112b Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112b * - 1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
1    Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
2    Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
3    Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
BV und auf die verbleibende Zuständigkeit des Bundes für die individuellen beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss den Artikeln 16 und 17 IVG und führte aus, Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG könne deshalb ersatzlos gestrichen werden. Weiter ist der Botschaft zu entnehmen, dass die Artikel 75
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen - Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das BSV regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
und Art. 75bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 75bis
IVG gestrichen werden müssten, da sie auf Art. 73
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73
verwiesen. Zur Übergangsbestimmung schrieb der Bundesrat: "Die Regelung des geltenden Artikels 104bis IVV wird übernommen" (S. 6221).

Gestützt auf den Botschaftstext zum NFA ist festzustellen, dass - wie in der Botschaft vorgesehen - der ganze Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV aufgenommen worden ist (Abs. 1 Satz 1 IVV in den SchlBest. IVG als Abs. 1, Art. 104bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
Satz 2 IVV in den SchlBest. IVG als Abs. 2 und Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV in den SchlBest. IVG als Abs. 3). Zu ergänzen bleibt, dass sich in den Beratungsprotokollen des Stände- und Nationalrats zur hier interessierenden Frage (ausser der Erläuterung im Erstrat, in den Absätzen 1 - 3 der Übergangsbestimmungen gehe es darum, dass die heute in der Verordnung über die Invalidenversicherung enthaltene Bestimmung - mit einigen sprachlichen Modifikationen, inhaltlich aber unverändert - ins Gesetz eingefügt werde), keine weiteren Ausführungen zur Absicht des Gesetzgebers finden lassen (vgl. Amtliches Bulletin 2006 des Ständerats [AB S 2006] S. 157, AB 2006 N S. 1222 f., AB S 2006 S. 737). Die Streichung von Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV im Zuge der Übertragung der Norm in die SchlBest. IVG stand im Parlament nicht zur Debatte.

6.5.3 Festzuhalten bleibt, dass die von der Vorinstanz wegen Art. 42 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG als nicht mehr rechtsgültig bezeichnete Verordnungsnorm in Art. 104bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV nie aufgehoben wurde, obwohl sie bis zum 1. April 1993 vom Bundesrat hätte angepasst werden müssen, wie die Vorinstanz einräumt.

6.6

6.6.1 Mit der Überführung der Bestimmungen zur Rückforderung in die Schlussbestimmungen IVG bestätigte der Bund eine Regelung, die faktisch Beitragsnehmer, die ihre Meldepflicht - entgegen den Bedingungen in den Subventionsverfügungen - verletzen, wegen der lex-posterior-Regel besser und ihn als Geber von Finanzhilfen im Rückforderungsfall schlechter stellte im Vergleich zu Beitragsverhältnissen, die unter der Geltung des SuG (seit April 1991) zustande gekommen sind und eine spezifischere Verjährungsregelung für Meldepflichtverletzungen vorsehen. Dieses Ergebnis konnte nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet wird und sich auch aus den Materialien - wie oben dargelegt - nicht ergibt.

6.6.2 Es bleibt daher festzuhalten, dass mit Übernahme von Art. 104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
IVV in die Abs. 1 - 3 der Schlussbestimmungen IVG vergessen ging, eine für den Fall der Meldepflichtsverletzung spezifischere Regelung hinsichtlich der Verjährung der vom Bund zurückzufordernden Finanzbeiträge oder
einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen in Art. 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG aufzunehmen. Eine bewusste Nichtregelung der Folgen der Meldepflichtsverletzung oder die Absicht, Subventionsnehmer im Bereich der Invalidenversicherung abweichend zu den übrigen Subventionsverhältnissen regeln zu wollen, geht aus den Materialien nicht hervor.

6.6.3 Es ist daher auf eine Lücke im Gesetz (d.h. den Schlussbestimmungen IVG) zu schliessen: Die am 1. Januar 2008 in die Übergangsbestimmungen des IVG aufgenommene Regelung erweist sich für Subventionsverhältnisse, in welchen eine Meldepflichtsverletzung erfolgt ist, als unvollständig, obwohl der Gesetzgeber mit dem SuG bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine diesbezüglich spezifische und für das ganze Bundesrecht einheitliche Regelung (mit wenigen Ausnahmen) schaffen wollte. Eine Absicht des Gesetzgebers, im Bereich des IVG eine Ausnahmeregelung weitergelten lassen zu wollen, ist nicht erkennbar; aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist vielmehr von einem Übersehen auszugehen. Damit ist in richterlicher Lückenfüllung (vgl. E. 6.4.3) Abs. 3 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 dergestalt zu ergänzen, als bei Meldepflichtsverletzungen die spezifische Verjährungsregelung in Art. 32 Abs. 2 f
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
. SuG zur Anwendung kommt (vgl. E. 4.3.2).

6.7 Diesen Ausführungen entsprechend ist das Bundesamt vorliegend zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG ausgegangen und hat es die Rückforderung der Baubeiträge gemäss Bst. B.e - unter Vorbehalt des in E. 7 Gesagten - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen geltend gemacht.

7.
Es bleibt zu prüfen, ob für die in Frage stehenden Subventionsverfügungen die Verjährung eingetreten ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, und - falls dies nicht zutreffen sollte - ob Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG einer Rückforderung durch das BSV entgegensteht.

7.1 In seinen Übergangsbestimmungen bestimmt Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG, dass das dritte Kapitel dieses Gesetzes auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge gilt, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.

7.2 Der Bundesrat hat in der Botschaft zum SuG in intertemporaler Hinsicht zu Art. 43 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 43 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
des Entwurfs (späterer Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG) darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des 3. Kapitels (des SuG) bereits für bestehende Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse gelten sollen, soweit sich der massgebende Sachverhalt (z. B. Zweckentfremdung, Projektänderung) nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht und das bisherige Recht für den Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen nicht günstiger ist (Botschaft Ziff. 239.2 S. 420).

7.3 Soweit damit hier nach dem Inkrafttreten des SuG verfügte Subventionsverhältnisse in Frage stehen, ist festzuhalten, dass diese aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG e contrario nicht erfasst sind und auf diese Rechtsverhältnisse ohne Weiteres Art. 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG anwendbar ist. Dies gilt für die Liegenschaft G.________, X.________ (Verfügungen vom 20. November 1991 und 26. Oktober 1994), Liegenschaft F.________, Y.________ (Verfügung vom 22. August 1996), Liegenschaft J.________, Z.________ (Verfügung vom 7. Juli 1997), und Liegenschaft I._______, Z.________ (Verfügung vom 6. Juni 1995; vgl. Bst. B.e).

7.4 Gemäss Art. 32
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Die absolute Verjährungspflicht endet bei Unterlassung der Meldepflicht mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Abs. 3; siehe oben E. 4.3.2). Vorliegend hat das BSV wie erwähnt am 17. Juni 2013 von den Veräusserungen der Liegenschaften G.________, X.________, und F.________, Y.________, sowie am 11. April 2014 von den Veräusserungen der Liegenschaften I.________ und J.________, Z.________, Kenntnis genommen (Bst. B.b f.). Die Verwendungsdauer ist mit der angefochtenen Verfügung noch nicht erreicht worden, womit die absolute Verjährung nicht eingetreten ist. Auch die relative Frist von einem Jahr ab Kenntnisnahme der Zweckentfremdung ist mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 eingehalten worden. Alle Finanzhilfen wurden demnach - aus der Optik der Anwendbarkeit des SuG - rechtzeitig vom BSV zurückgefordert. Die genannten Forderungen des BSV waren demnach bei der Rückforderung noch nicht verjährt.

7.5 Zu beantworten bleibt, ob eine Rückforderung der verbleibenden Subvention von Fr. 78'333.- betreffend die Liegenschaft F.________, Y.________ (Verfügung vom 8. April 1987) gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG ausgeschlossen bleibt.

7.5.1 Die Botschaft zum SuG hält wie gesagt zu dieser Prüfung einzig fest, dass die Vorschriften des 3. Kapitels (des SuG) bereits für bestehende Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse gelten sollen, soweit sich der
massgebende Sachverhalt (z. B. Zweckentfremdung, Projektänderung) nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat und das bisherige Recht für den Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen nicht günstiger ist (oben E. 7.2). Keine spezifischen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG enthalten die Protokolle der parlamentarischen Beratung des Gesetzes; beide Räte stimmten bezüglich der Bestimmungen in den Art. 31 bis
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
44 SuG, mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme (AB S 1990 S. 18), ohne Änderungen dem Entwurf des Bundesrates zu (AB N 1989 S. 433 ff.; AB S 1990 S. 9 ff.). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dazu folgendes zu entnehmen: Nach Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG gilt das Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. Das 3. Kapitel (Art. 11
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
-40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
SuG) ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels dieses Gesetzes auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht (BGE 122 V 189 E. 4b; BGE 117 V 136 E. 4c).

In VPB 60.66 (Beschwerdeentscheid vom 13. November 1995) hatte die Rekurskommission EVD die Rückforderung eines gestützt auf das Tierseuchengesetz (TSG) gewährten Bundesbeitrags an einen Fleischmehlbetrieb zu beurteilen. Es prüfte in einem ersten Schritt, ob eine Finanzhilfe nach Art. 28
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
oder Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG vorliege, bejahte letzteres (E. 3.1), und prüfte dann in einem zweiten Schritt, ob Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG nicht ungünstiger sei als das vor Inkrafttreten des Subventionsgesetzes anwendbare Recht (Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG; E. 3.2). Dazu zitierte es zunächst die einschlägigen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung (TSG/TSV) vor Inkrafttreten des SuG, ermittelte danach die Höhe der Rückforderung einerseits bei Anwendung des TSG (52,5 % des erhaltenen Bundesbeitrags betreffend den Fleischmehlbetrieb und 73,5 % des Bundesbeitrages an den Einbau eines Scheibentrockners) und anderseits bei Abstützen auf das SuG (44,1 % des ursprünglich empfangenen Bundesbeitrages für den Fleischmehlbetrieb und 65,6 % des Bundesbeitrages an den Einbau des Scheibentrockners) und hielt in Gegenüberstellung der daraus resultierenden Rückerstattungssummen fest, dass der Vergleich der grundsätzlich zurückzuerstattenden Beiträge ergebe, dass das Subventionsgesetz nicht das ungünstigere Recht sei. Somit spreche nichts gegen die Anwendung von Art. 29
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
SuG.

7.5.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der in der Vernehmlassung korrigierten Summe der Rückforderungen (s. Bst. C.c) und in blosser Anwendung von Abs. 3 der Schlussbestimmungen IVG vom 6. Oktober 2006 als lex specialis et lex posterior zum SuG -die Leistung einer Rückforderungssumme von Fr. 74'370.-. Wie dargelegt wurde, gelangen jedoch die (eine Meldepflichtsverletzung berücksichtigenden) strengeren Verjährungsbestimmungen des SuG zur Anwendung (E. 6.6 f.). Demnach würde die Rückforderung Fr. 543'545.- lauten, zumal am 10. Juni 2014 (Datum der angefochtenen Verfügung) für alle Forderungen weder die absolute noch die relative Verjährungsfrist von Art. 32 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
i.V.m. Abs. 2 SuG verstrichen waren. Damit steht fest, dass die Anwendung des SuG für die Beschwerdeführerin und Empfängerin der Finanzhilfen ungünstiger ist als das bisherige Recht. In Beachtung des unzweideutigen Wortlauts von Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG und der oben erwähnten Praxis (vgl. E. 7.5.1 e contrario) gelangt somit für die von Art. 42 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
SuG erfasste Forderung betreffend die Liegenschaft F.________, Y.________ (Verfügung vom 8. April 1987, Rückforderung: Fr. 78'333.-), das SuG nicht zur Anwendung und ist die Rückforderung von Fr. 543'545.- um Fr. 78'333.- zu reduzieren, was einen Restbetrag von Fr. 465'212.- ergibt.

7.6 Demnach gilt zusammenfassend Folgendes: Soweit die Vorinstanz am 10. Juni 2014 Baubeiträge für die verkauften Liegenschaften G.________, X.________ (Verkauf am 1. November 2011; vgl. BSV 15), F.________, Y.________ (Verkauf am 30. April 2008), J.________, Z.________ (Verkauf am 15. Juli 2005), und I.________, Z.________ (Verkauf am 10. Juni 2005), im Umfang von Fr. 553'414.- zurückgefordert hat, bleibt die Rückforderung über Fr. 78'333.- (vgl. Verfügung vom 8. April 1987 betreffend die Liegenschaft F.________, Y.________, BSV 36) ausgeschlossen. Ausserdem reduziert sich die Forderung betreffend die Liegenschaft G.________, X.________, um Fr. 9'869.- auf Fr. 74'370.- (siehe oben E. 6.1). Die darüber hinaus zurückgeforderten Baubeiträge sind nicht verjährt und zurückzubezahlen. Die Beschwerdeführerin schuldet dem BSV somit die Summe von Fr. 465'212.-.

8.

8.1 Es verbleibt auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einräumung einer angemessenen Frist seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zur Zahlung des Rückforderungsbetrags einzugehen. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2014 um ihre Zahlungspflicht betreffend die offenen Forderungen weiss und spätestens seit Scheitern der Vergleichsverhandlungen damit rechnen musste, dass die Forderungen entgegen ihrer Auffassung nicht verjährt sind und damit rückzahlbar werden, besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin eine weitere Zahlungsfrist einzuräumen, zumal sie seither in der Lage war, entsprechende Rückstellungen zu tätigen. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.

8.2 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen, vorliegend stünden gar keine Zweckentfremdungen in Frage (Ersatz zweier Liegenschaften durch eine geeignetere Liegenschaft [I.________ und J.________, Z.________, ersetzt durch Liegenschaft L._______, Z.________, vgl. B-act. 1 Rz. 15 f., 28], Weiterführung des Zwecks durch die Erwerberin einer Liegenschaft [F.________, Y.________, B-act. 1 Rz. 17]), zumal sie in der Beschwerde selber sinngemäss eingeräumt hat, es habe eine Zweckentfremdung stattgefunden, die jeweiligen Subventionen unbestrittenermassen an die Liegenschaften gebunden waren und daher ein Ersatz durch eine geeignetere Liegenschaft unter "Übernahme" der noch offenen Baubeiträge nicht möglich war, und die Beschwerdeführerin im Fall der Liegenschaft F.________, Y.________, keine entsprechenden Belege für ihre Behauptung einreicht. Inwiefern die Vorinstanz die gesetzliche Pflicht gehabt habe, eine Erschwernis der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin - (auch) aufgrund der ergangenen Gesetzesänderung mit dem NFA - zu berücksichtigen, wurde von dieser nicht weiter dargelegt und ist daher nicht zu prüfen.

8.3 Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Pflichtverletzung durch die unterbliebenen Meldungen und zur Gleichbehandlung von Empfängern von Baubeiträgen ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen.

8.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Rückforderung von insgesamt Fr. 553'414.- für die Liegenschaft F.________, Y.________, um Fr. 78'333.- und für die Liegenschaft G.________, X.________, um Fr. 9'869.- reduziert wird, was eine Rückforderungssumme von Fr. 465'212.- ergibt (oben E. 7.6). Die Verfügung ist in diesem Sinne abzuändern. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils die offene Summe gemäss der Anordnung in der angefochtenen Verfügung zurückzuerstatten.

9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin sind unter Berücksichtigung ihres Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- aufzuerlegen. Diese sind aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- (B-act. 5) zu entnehmen; die Restanz von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der im Wesentlichen obsiegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE umfassen die Kosten der Vertretung: a) das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; b) die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; c) die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. Nicht unter dem Titel der Vertretung entschädigt werden die nicht berufsmässige Vertretung, welche etwa aus Gefälligkeit erfolgt, desgleichen, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). In diesem Fall besteht nämlich ebenso wenig eine "echte" Vertretung, wie dann, wenn eine Anwältin oder ein berufsmässiger Vertreter (z.B. Steuerberater) in eigener Sache prozessiert. Entsprechend kann der dergestalt handelnde Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung beanspruchen (Urteile des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4 sowie 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-1436/2006 vom 18. August 2008 E. 4.2, m.w.H.). Normal zu entschädigen ist dagegen grundsätzlich, wenn eine Anwältin zugleich Organ einer juristischen Person ist und für diese handelt; dies zumindest dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit der Prozessvertretung im Vordergrund steht und nicht die Funktion als Verwaltungsrätin oder gar als ehrenamtliches Vorstandsmitglied (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.77).

9.3

Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Cruz-Wenger des Anwaltsbüros Waldmann Petitpierre vertreten (B-act. 1 Beilage 1). Die Vertreterin war im Anwaltsregister des Kantons W.________ eingetragen (abgerufen am 13. September 2016) und ist seit der Amtsperiode 2016-2021 Präsidentin des Strafgerichts W._________ (vgl. http://www.strafgericht.[...].html, und Regierungsratsbeschluss vom 15. März 2016 [http://www. [...], je abgerufen am 14. Juni 2017). Sie beantragte als Vertreterin der Beschwerdeführerin die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz und die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung.

9.3.1 Andreas Waldmann, Partner im Anwaltsbüro Waldmann Petitpierre ist gemäss Handelsregistereintrag Vizepräsident und Kassier des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin (B-act. 1 B. 3). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Cruz-Wenger geführt. Sie war gemäss der Website der Kanzlei (abgerufen am 13. September 2016) nicht Partnerin im Anwaltsbüro und stand somit bis zur Übernahme des Amts als Strafgerichtspräsidentin in einem Arbeitsverhältnis mit dem Anwaltsbüro. Zur Beschwerdeführerin hatte sie keinen persönlichen Bezug, namentlich war sie nicht im Stiftungsrat vertreten (vgl. https://[...], abgerufen am 14. Juni 2017).

9.3.2 Mit Telefaxeingabe vom 6. September 2016 hat das Anwaltsbüro Waldmann Petitpierre dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass für die Bemühungen im vorliegenden Verfahren Rechnung an ihre Klientschaft gestellt wurde beziehungsweise für die Zeit ab 1. Januar 2016 gestellt werde. Die eingereichten Rechnungen vom 23. Oktober 2015 für die Bemühungen in der Zeit vom 5. Juni 2014 - 30. September 2014 und vom 8. April 2016 für die Zeit vom 6. Oktober - 31. Dezember 2015 je in Sachen Rückforderung Baubeiträge betragen Fr. 14'493.05 (Honorar gemäss Zeitaufwand [46.57 Std.] von Fr. 12'628.- und Barauslagen von Fr. 791.50 zuzüglich 8 % MwSt. von Fr. 1'073.55) und Fr. 2'483.05 (Honorar gemäss Zeitaufwand [8.62 Std.] und Barauslagen von Fr. 25.50 zuzüglich 8 % MwSt.) und sind von Dr. Sarah Cruz-Wenger unterschrieben. Sie enthalten ausser dem Aufwand für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch den Aufwand für das gestellte Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz sowie für die Vergleichsverhandlungen mit der Vorinstanz.

9.3.3 Es bleibt demnach aufgrund der Beziehung zwischen der vertretenden Anwaltskanzlei mit ihrem Partner Andreas Waldmann, der Vizepräsident des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin ist, und der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Konstellation einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

9.3.4 Gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht das Amt des Kassiers einer Stiftung wie der vorliegenden einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Aufgabe des Kassiers ist in der Hauptsache, die Buchhaltung der Stiftung zu führen und allenfalls die Stiftung, auch in der Funktion als Vizepräsident, in Abwesenheit der Präsidentin gegen innen und aussen zu vertreten (vgl. Statuten Bst. f), nicht aber einen Prozess gegen die Verwaltung betreffend einmal gewährte und nunmehr zurückgeforderte Subventionen zu führen, wenn auch vorliegend die in Frage stehende Rückerstattungssumme sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf das Vermögen der Stiftung haben dürfte.

9.3.5 Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, deren Geschäftsstelle aus drei Personen besteht (Geschäftsführer, Sekretariat und IT-Verantwortlicher, vgl. http://www.A._______.ch/geschaeftsstelle.html, besucht am 14. Juni 2017) nicht mit den notwendigen personellen Ressourcen ausgestattet sein dürfte, einen Prozess dieser Art (komplexe Rechtsproblematik, Streitwert von rund Fr. 500'000.-) selbst zu führen. Sie war deshalb - um ihre Prozesschancen zu wahren - auf den Beizug einer professionellen Rechtsvertretung angewiesen, welche sie für ihre Bemühungen unbestritten zu entschädigen hat. In der Annahme des Mandats durch das Büro Waldmann Petitpierre ist vorliegend weder in gesetzlicher (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
und Art. 12 Bst. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
und c des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000, BGFA [SR 935.61] sowie Staehelin/ Oetiker, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 8 Rz. 36, mit Verweis auf Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 Rz. 54 ff.) noch in standesrechtlicher Hinsicht (vgl. Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes [SSR, https://www.sav-fsa.ch/de/anwaltsrecht/rechtsprechung/standesregeln-ssr.html, abgerufen am 13. September 2016, insb. Ziff. 10 und 11]) ein Hindernis (anwaltliche Unabhängigkeit, Interessenkollision) ersichtlich, weshalb vorliegend der Aufwand nicht entschädigt werden sollte (siehe oben E. 9.2), zumal das Mandat von Dr. Sarah Cruz-Wenger geführt wurde. Daran ändert ihr Anstellungsverhältnis mit dem Anwaltsbüro Waldmann Petitpierre nichts. Somit steht der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens gestützt auf Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE eine Parteientschädigung zu.

9.3.6 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (ohne den Aufwand für das Wiedererwägungsverfahren und für die Vergleichsverhandlungen mit der Vorinstanz, welche nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen sind) erweist sich ein Aufwand von 20 Stunden à Fr. 280.- (doppelter Schriftenwechsel, Anzeige der Vergleichsverhandlungen und des Abbruchs derselben) in Berücksichtigung der Schwierigkeit der Materie als angemessen. Als Ersatz der Auslagen werden Fr. 200.- für Porti und Kopien (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
i.V.m. Abs. 3 VGKE) als angemessen festgesetzt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.- (inkl. MwSt. von 8 %), die in Anbetracht des überwiegenden Unterliegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'044.- zu kürzen und von der Vorinstanz zu leisten ist.

9.4 Die im Wesentlichen obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die verfügte Rückforderung von Fr. 553'414.- auf Fr. 465'212.- reduziert wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils die offene Summe von Fr. 465'212.- zurückzuerstatten.

3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- entnommen; die Restanz von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'044.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3867/2014
Datum : 11. Juli 2017
Publiziert : 17. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Rückforderung Baubeiträge aus IV; Verfügung des BSV vom 10. Juni 2014. Entscheid aufgehoben, BGer 8C_655/2017 vom 03.07.2018.


Gesetzesregister
AHVG: 107
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 107 Bildung - 1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG444 belastet werden.445
1    Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG444 belastet werden.445
2    Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds.446
3    Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.447
AHVV: 221
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 221 Rückerstattung der Beiträge - 1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
1    Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
2    Die Rückforderung ist vom BSV binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3    Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
BGFA: 8 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BSV: 73
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 73 Sondertransporte - Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
112b 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112b * - 1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
1    Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
2    Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
3    Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
29
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
32 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit - 1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
1    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a  sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b  die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c  sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2    Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3    Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
33 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1    Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
a  der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
b  der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
2    Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
73 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
75 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen - Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das BSV regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
75bis 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 75bis
104bis
IVV: 73 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73
99  104bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 104bis
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
11 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
28 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
29 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 29 Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen - 1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
1    Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
2    Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.
3    Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.
31bis  32 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 32 Verjährungsfristen - 1 Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
1    Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren.
2    Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.32
3    Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
4    Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.33
40 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
42 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 42 Übergangsbestimmungen - 1 Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
1    Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt auch für frühere Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen und -verträge, soweit sie über dessen Inkrafttreten hinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.
2    Verordnungen, die nicht dem dritten Kapitel entsprechen, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen, soweit sie nicht auf abweichenden Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beruhen.
43 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 43 Referendum und Inkrafttreten - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
73
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
21 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
BGE Register
112-V-168 • 117-V-136 • 122-V-189 • 124-I-176 • 126-I-19 • 127-V-431 • 128-V-5 • 130-V-329 • 131-II-217 • 131-II-697 • 131-V-483 • 132-V-443 • 133-V-9 • 134-I-140 • 134-II-249 • 134-V-15 • 135-I-279 • 135-II-286 • 136-I-184 • 136-V-351 • 137-I-195 • 138-II-111 • 139-V-135
Weitere Urteile ab 2000
2A.160/2004 • 2C_350/2011 • 2C_807/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • stiftung • finanzhilfe • bundesverwaltungsgericht • frage • inkrafttreten • frist • meldepflicht • subvention • bundesrat • kenntnis • bundesgericht • verfahrenskosten • 1995 • stiftungsrat • tag • sachverhalt • fristerstreckung • duplik • norm
... Alle anzeigen
BVGE
2014/42
BVGer
A-1436/2006 • C-3867/2014 • C-6513/2010 • C-6969/2007
AS
AS 2007/5779 • AS 2003/3835 • AS 1997/3038 • AS 1985/2002 • AS 1974/1589 • AS 1972/2483
BBl
1987/I/369 • 2005/6029
AB
1989 N 433 • 1990 S 18 • 1990 S 9 • 2006 N 1222 • 2006 S 737
VPB
60.66