128 V 5
2. Urteil i.S. Ausgleichskasse des Kantonalen Gewerbeverbandes Baselland gegen H. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft H 174/00 vom 4. März 2002
Regeste (de):
- Art. 24a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. 2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat. SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.
- Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.
- Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: a sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. 2 Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
Regeste (fr):
- Art. 24a et 35bis LAVS: Droit au supplément pour veuves et veufs (interprétation de la notion de "veuves et veufs au bénéfice d'une rente de vieillesse").
- Seuls les veuves et veufs proprement dits au sens de l'état civil (soit les personnes dont le mariage a été dissous par le décès de leur conjoint et qui ne se sont pas remariées) ont droit au supplément de 20% sur la rente de vieillesse au sens de l'art. 35bis LAVS.
- C'est pourquoi les personnes divorcées, au bénéfice d'une rente de vieillesse, dont l'ex-conjoint est décédé ne peuvent y prétendre malgré l'assimilation opérée sous certaines conditions par l'art. 24a LAVS entre personnes veuves et divorcées.
Regesto (it):
- Art. 24a e 35bis LAVS: Diritto al supplemento accordato alle vedove e ai vedovi (interpretazione della nozione di "vedove e ... vedovi beneficiari di una rendita di vecchiaia").
- Solo le vedove e i vedovi nel senso proprio di simile stato civile (vale a dire le persone percettrici di rendita il cui matrimonio è stato sciolto in seguito a decesso del loro coniuge e che non si sono risposate) hanno diritto al supplemento del 20% sulla rendita di vecchiaia ai sensi dell'art. 35bis LAVS; ne consegue che le persone divorziate al beneficio di una rendita di vecchiaia il cui ex coniuge è deceduto non possono pretendere il riconoscimento di tale supplemento quand'anche a determinate condizioni l'art. 24a LAVS parifichi il coniuge divorziato alla persona vedova.
Sachverhalt ab Seite 5
BGE 128 V 5 S. 5
A.- Die am 28. Juni 1917 geborene H. verheiratete sich am 17. Oktober 1940 mit B. (Jahrgang 1912). Die Ehe, welcher drei Kinder entsprossen, wurde am 22. Oktober 1953 geschieden. Mit Verfügung vom 2. Juli bzw. 3. Dezember 1979 sprach die Ausgleichskasse des Gewerbeverbandes Baselland (AGEBAL) H. ab 1. Juli 1979 eine ordentliche einfache Altersrente zu. Diese wurde im Rahmen des vorgezogenen ersten Teils der 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1994 unter Mitberücksichtigung (ungeteilter) Erziehungsgutschriften neu berechnet (Kassenverfügung
BGE 128 V 5 S. 6
vom 22. Dezember 1993). Nachdem ihr früherer Ehemann am 18. Mai 1997 verstorben war, ersuchte H. um Ausrichtung einer höheren Rente. Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 21. Juli 1997 anstelle der bisher bezogenen (tieferen) Altersrente in der Höhe von zuletzt Fr. 1512.- pro Monat ab 1. Juni 1997 eine Witwenrente von monatlich Fr. 1592.- zu.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H. die Zusprechung der höchstmöglichen Altersrente von (dannzumal) Fr. 1990.- pro Monat beantragt hatte, mit Entscheid vom 21. Januar 2000 in dem Sinne teilweise gut, als es die der Versicherten zustehende Altersrente unter Anrechnung des sog. Verwitwetenzuschlags von 20% auf monatlich Fr. 1815.- (Wert für 1997/98) festsetzte und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese über die intertemporalrechtliche Frage befinde, ob die genannte Rentenerhöhung bereits auf den 1. Juni 1997 oder aber erst auf den 1. Januar 2001 vorzunehmen sei (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweisung auf die Erwägungen).
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Während H. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Ziff. 1 lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird. Laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 24a Abs. 1
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
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1 | Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
a | sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; |
b | die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; |
c | das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. |
2 | Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
1 | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
2 | Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: |
a | Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; |
b | Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. |
3 | Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. |
4 | Der Anspruch erlischt: |
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5 | Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
BGE 128 V 5 S. 7
die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die geschiedene Beschwerdegegnerin, welche ab 1. Juli 1979 eine einfache Altersrente bezog, nach dem am 18. Mai 1997 erfolgten Tod ihres früheren Ehemannes seit dem 1. Juni 1997 (vgl. Art. 23 Abs. 3
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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1 | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
2 | Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: |
a | Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; |
b | Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. |
3 | Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. |
4 | Der Anspruch erlischt: |
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5 | Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
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1 | Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
a | sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; |
b | die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; |
c | das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. |
2 | Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
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1 | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
2 | Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: |
a | Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; |
b | Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden. |
3 | Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. |
4 | Der Anspruch erlischt: |
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |
5 | Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
3. a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
BGE 128 V 5 S. 8
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, BGE 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen). b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich bereits in BGE 126 V 60 Erw. 6 mit der Auslegung des vorliegend streitigen Art. 35bis
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
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1 | Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
a | sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; |
b | die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; |
c | das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. |
2 | Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
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1 | Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn: |
a | sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; |
b | die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; |
c | das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. |
2 | Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
BGE 128 V 5 S. 9
Höhe der Vollrenten", weshalb sich die in der erstgenannten Bestimmung statuierte Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen wohl auf den Bereich der spezifischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente beschränkt und nicht auf denjenigen der Rentenberechnungsvorschriften für Altersrenten erstreckt. Demgegenüber spricht die teleologische Sichtweise eher für eine Gewährung des Verwitwetenzuschlags auch an geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist. Wenn nämlich der 20%ige Zuschlag dem Ausgleich splittingbedingter Nachteile dient (Amtl.Bull. 1994 S. 552 f. und 562), böte sich diesem Normzweck im Hinblick auf die Altersrenten an Geschiedene ein ebenso weites Anwendungsfeld wie im Zusammenhang mit den Altersrenten an Witwen und Witwer. Wie sich auf Grund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, liefert indessen die entstehungsgeschichtliche Betrachtungsweise hinsichtlich der hier zu beantwortenden Auslegungsfrage eine klare Antwort. Der darin zum Ausdruck gelangende, anhand der Materialien eindeutig eruierbare Wille des mit der jüngsten AHV-Revision befassten Gesetzgebers darf rechtsprechungsgemäss nicht übergangen werden (BGE 126 V 439 Erw. 3b, BGE 124 II 200 Erw. 5c, BGE 124 III 129 Erw. 1b/aa, BGE 124 V 189 Erw. 3a, je mit Hinweisen). d) Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 10. AHV-Revision wollte der Nationalrat zunächst unerwünschte Verschlechterungen (namentlich bei verwitweten Alters- oder Invalidenrentnerinnen und -rentnern mit Kindern) auf Grund des für die Ehejahre vorzunehmenden Einkommenssplittings mit einer (weiteren) Änderung der Rentenformel korrigieren, wobei die für die Rentenberechtigten (noch) günstigere Formel grundsätzlich nur für Neurentnerinnen und -rentner vorgesehen war (Amtl.Bull. 1993 N 258, 264, 295 und 297 f.). Im Verlaufe der weiteren Beratungen setzte sich jedoch die ständerätliche Auffassung durch, dass sowohl für Alt- wie auch für Neurentnerinnen und -rentner an der mit Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung auf den 1. Januar 1993 bereits angepassten Rentenformel definitiv festzuhalten sei und die splittingbedingten Nachteile bei verwitweten Alters- oder Invalidenrentnerinnen und -rentnern gezielt mit einem 20%igen Rentenzuschlag gemäss revidiertem Art. 35bis
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
Die Arbeiten der vorberatenden ständerätlichen Kommission zeigen mit aller Deutlichkeit, dass Geschiedene, deren früherer Ehegatte
BGE 128 V 5 S. 10
verstorben ist, nicht in den Genuss des streitigen Zuschlags kommen sollten (vgl. Amtl.Bull. 1994 S 547 f. und 557). Dieser Standpunkt fand in beiden Räten insofern Zustimmung, als die Ausdehnung des Personenkreises, welcher von einem Rentenzuschlag profitieren sollte, über den eigentlichen Zivilstand der Verwitwung hinaus abgelehnt wurde. Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch der Ledigen, welche mit der Rentenformel gemäss erwähntem Bundesbeschluss und heutigem Gesetz schlechter fahren als mit der vom Nationalrat ursprünglich vorgeschlagenen Formel, entspann sich im Ständerat eine Debatte über die AHV-rechtliche Stellung der Angehörigen der verschiedenen Zivilstände, in deren Verlauf vermerkt wurde, dass die Frage der Einführung eines Rentenzuschlags für alle Kategorien von Alleinstehenden einer späteren Gesetzesrevision vorbehalten werden müsse (Amtl.Bull. 1994 S 599 f.). Ein entsprechender Antrag einer Minderheit der vorberatenden nationalrätlichen Kommission, der den 20%igen Zuschlag nicht nur verwitweten, sondern auch geschiedenen, getrennt lebenden und ledigen Rentenbezügerinnen und -bezügern gewähren wollte, wurde - wie auch ein in dieselbe Richtung zielender Eventualantrag - im Rat zurückgezogen (Amtl.Bull. 1994 N 1357-1359). Nach der mithin klaren, den Rechtssinn von Art. 35bis
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
4. Fällt somit der geltend gemachte, vorinstanzlich grundsätzlich anerkannte Verwitwetenzuschlag zur monatlich Fr. 1512.- betragenden Altersrente der Beschwerdegegnerin ausser Betracht, hat die Ausgleichskasse zu Recht die mit Fr. 1592.- pro Monat höhere Witwenrente verfügt.