Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-523/2012

Urteil vom 11. Juli 2012

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

Parteien vertreten durch B._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung C._______,

Vorinstanz.

Gegenstand Arbeitsmarktliche Massnahme.

Sachverhalt:

A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte, vertreten durch ihre Mutter B._______, am 3. Oktober 2011 bei der Stiftung C._______ (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzhilfe für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmassnahme für stellenlose Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung. Das Gesuch betraf einen vom 15. August bis 4. November 2011 dauernden Sprachaufenthalt mit Besuch der D._______ School in Vancouver (Kanada).

Die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2012 gut, sprach der Beschwerdeführerin jedoch nur eine Finanzhilfe in Höhe der Hälfte der während des Zeitraums vom 3. Oktober bis 4. November 2011 entstandenen Weiterbildungskosten bzw. eine Leistung im Betrag von Fr. 687.50 (nach anderen Angaben Fr. 687.60 [vgl. S. 2 der Verfügung]) zu. Die restlichen Tage der Weiterbildung könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Vorinstanz nicht rückwirkend zahlen könne.

In der genannten Verfügung wurde ferner angeordnet, dass die Vorinstanz die zugesprochene Finanzhilfe zusammen mit dem von der Beschwerdeführerin zu tragenden Anteil der Weiterbildungskosten dem Veranstalter der Weiterbildung zur Begleichung der gesamten Kurskosten überweist, sobald die Gesuchstellerin der Vorinstanz ihren Anteil an den Weiterbildungskosten überwiesen hat.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch B._______, am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Anordnung, dass die zugesprochene Finanzhilfe nach Überweisung des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Anteils der Weiterbildungskosten an die Vorinstanz dem Veranstalter bezahlt wird. Sodann fordert sie die Zusprechung einer Finanzhilfe für die gesamte Dauer der Weiterbildung, mithin über das bereits Gewährte hinaus die Zusprechung einer Finanzhilfe für den Zeitraum vom 15. August bis 2. Oktober 2011 bzw. die Übernahme der Hälfte der in diesem Zeitraum angefallenen Weiterbildungskosten. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die gesamten Kosten der Weiterbildung an den Veranstalter bezahlt. Der Vorinstanz würden deshalb keine Zahlungsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen. Überdies habe sich die Vorinstanz zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, mangels Möglichkeit der Bewilligung nachträglicher Gesuche könne lediglich für den Zeitraum vom 3. Oktober bis 4. November 2011 eine Finanzhilfe zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch nämlich nicht nachträglich, sondern während der Weiterbildungsmassnahme gestellt. Ohne entsprechende Rechtsgrundlage könne dies ebenso wenig wie eine nachträgliche Einreichung des Gesuchs zu einer teilweisen Verweigerung der Finanzhilfe führen. Im Übrigen mache es wenig Sinn, ein vorgängiges Gesuch zu verlangen, weil die Vorinstanz nur gestützt auf den Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildungsmassnahme über die Gewährung von Beiträgen entscheiden könne. Der Vorinstanz sei zudem scheinbar bekannt gewesen, dass der Anbieter E._______ seine junge Kundschaft nicht richtig über die Gesuchsmodalitäten informiere. Es könne weder der Beschwerdeführerin noch ihren Eltern angelastet werden, dass die Vorinstanz nicht dagegen eingeschritten sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe auf ein von ihren Eltern verfasstes Schreiben vom 20. Dezember 2011 nicht reagiert und es namentlich in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt.

C.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 4. Januar 2012 fest. Sie führt namentlich aus, die massgeblichen Weiterbildungskosten würden vorliegend aufgrund der verspäteten Einreichung des Gesuchs nicht die gesamten Kurskosten umfassen. Im Factsheet "Finanzhilfen für die Weiterbildung stellenloser Abgänger und Abgängerinnen der beruflichen Grundbildung, FAQ" des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (im Folgenden: FAQ Finanzhilfen), das auf der Internetseite der Vorinstanz abrufbar gewesen und der Beschwerdeführerin bekannt sei, werde ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines vorgängigen Gesuchs hingewiesen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten könne die Beschwerdeführerin aus den auf der Internetseite der Vorinstanz festgehaltenen Terminen, da diese nicht die erste Einreichung des Gesuchs, sondern die Nachreichung ausstehender Unterlagen oder grundsätzliche Rahmenbedingungen betreffen würden. Auch sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für den Entscheid über das Finanzhilfegesuch keine Kursbestätigung bzw. kein Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildungsmassnahme erforderlich.

D.

In ihrer Replik vom 12. April 2012 führt die Beschwerdeführerin aus, der Punkt der "Einsprache" (recte: der Beschwerde), welcher die von der Vorinstanz angeordneten Zahlungsmodalitäten betreffe, habe sich "erledigt", weil der Betrag von Fr. 687.60 auf ihrem Konto eingegangen sei (S. 1). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest. Sie führt insbesondere aus, das FAQ Finanzhilfen schliesse während einer Weiterbildungsmassnahme gestellte Gesuche nicht aus.

E.

Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 zur Einreichung einer Duplik eingeladen und dabei insbesondere dazu aufgefordert, hinsichtlich ihrer Kenntnisse über allfällige unrichtige Auskünfte der Vermittlungsstellen für Sprachaufenthalte betreffend die Modalitäten der Kostenübernahme durch die Vorinstanz Auskunft zu geben.

Mit Duplik vom 15. Mai / 1. Juni 2012 führte die Vorinstanz unter Einreichung weiterer Unterlagen aus, Finanzhilfen könnten zwar gemäss dem FAQ Finanzhilfen nur für zukünftig stattfindende Weiterbildungen gewährt werden. Das SECO habe jedoch nachträglich pro-rata-temporis-Finanzhilfen für laufende Weiterbildungen ab Datum der Einreichung des Gesuchs genehmigt. Bei über 50 Gesuchen, welche während der jeweiligen Weiterbildung gestellt worden seien, sei auf diese Weise (auf die Zeit ab Gesuchseinreichung beschränkte) finanzielle Unterstützung geleistet worden. Die Vorinstanz habe die Weiterbildungsinstitute jeweils vorab über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Finanzhilfen informiert. Zudem habe sie die Informationspolitik der Anbieter von Weiterbildungsmassnahmen laufend beobachtet und sei bei Falschinformationen eingeschritten. Letzteres gehe im Fall der vorliegend involvierten Sprachschule E._______ auch aus den mit der Duplik eingereichten Schreiben der Vorinstanz hervor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid der Stiftung C._______ vom 4. Januar 2012 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Stiftung C._______ im Bereich von Subventionenunterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2009 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft [StabG, AS 2009 5043; vgl. zur Geltungsdauer dieses Gesetzes hinten E. 3.1] i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Entscheides berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Anordnung, dass die Finanzhilfe erst nach Eingang des selbst zu tragenden Anteils der Weiterbildungskosten bei der Vorinstanz an den Veranstalter überwiesen wird, sei aufzuheben. Sie begründete dies damit, dass sie dem Veranstalter bereits vor der Weiterbildung die gesamten Kosten bezahlt hat. Dagegen bezeichnete die Beschwerdeführerin diesen Punkt ihrer Beschwerde in der Replik als "erledigt", weil die Vorinstanz die zugesprochene Finanzhilfe (Fr. 687.60) entgegen der Anordnung in der angefochtenen Verfügung nicht dem Veranstalter, sondern der Beschwerdeführerin überwiesen hat, ohne die Zahlung von einer Überweisung seitens der Beschwerdeführerin abhängig zu machen. Insoweit ist deshalb die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe das Schreiben ihrer Eltern vom 20. Dezember 2011 nicht berücksichtigt, sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 120 Ib 379 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff., insbes. Rz. 1680 ff.). Diese Rechte sind in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG konkretisiert und von der Vorinstanz in Gesuchsverfahren um Ausrichtung von Finanzhilfen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmassnahme für stellenlose Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Grundbildung zu beachten (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. e VwVG; s. ferner Art. 35 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV).

Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dafür ist unabdingbar, dass er und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne sind zumindest kurz die Überlegungen zu erwähnen, von welchen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1 und B 7901/2007 vom 10. November 2008 E. 3.1). Freilich verlangt die Begründungspflicht keine Berücksichtigung sämtlicher irgendwie im Zusammenhang mit dem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen. Stattdessen darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).

2.2 Die Eltern der Beschwerdeführerin führten im genannten Schreiben vom 20. Dezember 2011 im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der erhaltenen Unterlagen lediglich bekannt gewesen, dass die Massnahme bis am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein müsse, die Unterlagen innert drei Monaten nach dem Ende der Weiterbildung sowie spätestens bis am 31. März 2012 einzureichen seien und keine nachträglichen Gesuche möglich seien. Zudem brachten die Eltern vor, dass sie nicht dafür bestraft werden dürften, dass die Vorinstanz keine Massnahmen ergriff, um der - ihr scheinbar bekannten - unrichtigen Information über die Gesuchsmodalitäten durch den Anbieter E._______ entgegenzuwirken.

Es trifft zu, dass dieses Schreiben im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt wird. Indessen setzte sich die Vorinstanz insofern mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander, als sie klar und unmissverständlich dartat, dass für nachträgliche Gesuche keine Leistungen ausgerichtet würden. Hierzu führte sie im Beschwerdeverfahren ergänzend aus, dass sie in diesem wie in weiteren vergleichbaren Fällen für die Weiterbildungsdauer ab Gesuchseinreichung "pro rata temporis" Leistungen erbracht habe. Die interessierenden Weiterbildungsveranstalter hätte sie zudem im Rahmen des Zumutbaren informiert und überwacht. - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.

3.

3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die für die Zeitspanne vom 3. Oktober bis 4. November 2011 zugesprochene Finanzhilfe, welche 50 % der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Weiterbildungskosten deckt (vgl. auch hinten E. 3.2). Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr zu Unrecht für die Zeitspanne vom 15. August bis 2. Oktober 2011 eine Finanzhilfe verweigert worden. Sie beruft sich dabei sinngemäss auf das bereits erwähnte Bundesgesetz vom 25. September 2009 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2010 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2011 (Art. 12 Abs. 2 StabG).

Die im Streit liegende Leistung (vgl. dazu auch sogleich E. 3.2) ist eine im Bundesrecht vorgesehene Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Danach sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG). Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen, wobei dessen drittes Kapitel (Art. 11
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
-40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
SuG) unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Bundesgesetzen oder in allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG).

3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 StabG kann der Bund stellenlosen Abgängerinnen und Abgängern der beruflichen Grundbildung nach den Art. 37
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest - 1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
-39
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) für Weiterbildungen Finanzhilfen gewähren. Art. 1 Abs. 2 StabG sieht vor, dass Finanzhilfen auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Weiterbildungen höchstens zwölf Monate dauern (Bst. a) und nicht gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen werden (Bst. b). Pro Abgängerin oder Abgänger beträgt die Finanzhilfe 50 % der Weiterbildungskosten, nicht jedoch mehr als Fr. 5'000.- (Art. 1 Abs. 3 StabG).

Nach der Botschaft des Bundesrates zum fraglichen Gesetz soll die finanzielle Beteiligung an der Weiterbildung die Vermittelbarkeit arbeitsloser Jugendlicher mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung erhöhen. Zudem solle damit die Zeit der Stellen- oder Arbeitslosigkeit auf sinnvolle Weise überbrückt werden. Die Weiterbildungen, welche die beruflichen Qualifikationen entsprechend den arbeitsmarktlichen Bedürfnissen fördern sollten, würden zeitlich befristet, um nicht Teile üblicher Ausbildung auf Tertiärstufe zu subventionieren (BBl 2009 5735 ff. 5747).

3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht die Bedingungen, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, selbst umschreibt, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden steht, sind sogenannte Ermessenssubventionen, auf welche kein Anspruch besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5399/2010 vom 18. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 StabG "kann" der Bund Finanzhilfen gewähren. Mit dieser sogenannten "Kann-Vorschrift" räumt das Gesetz den Behörden ein Entschliessungsermessen ein, da die Ausrichtung von Finanzhilfen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 und 440). Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen i.S.v. Art. 1 StabG. Daher überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1903/2011 vom 29. August 2011, C-6288/2008 vom 15. Juni 2009, C-459/2007 vom 4. Oktober 2007, C-3770/2007 vom 13. Januar 2008 und C-2070/2008 vom 5. Januar 2009).

4.

Soweit es um den vom 3. Oktober 2011 (Datum der Einreichung des Gesuchs) bis 4. November 2011 dauernden Teil des Sprachaufenthaltes der Beschwerdeführerin geht, hat sie mit der angefochtenen Verfügung eine Finanzhilfe zugesprochen erhalten und ist davon auszugehen, dass die entsprechende Anordnung nicht mit vorliegender Beschwerde angefochten ist. Im Streit liegt damit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin für den vor Einreichung ihres Gesuchs absolvierten Teil ihrer Weiterbildung, also für die Zeitspanne vom 15. August bis 2. Oktober 2011 zu Recht eine Finanzhilfe i.S.v. Art. 1 StabG verweigert worden ist.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass sie "nicht rückwirkend zahlen" könne. Im FAQ Finanzhilfen sei ausdrücklich festgehalten, dass nur für zukünftig stattfindende Weiterbildungen Finanzhilfen ausgerichtet werden können.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Regelung, wonach die Einreichung von Gesuchen nach oder während einer Massnahme ausgeschlossen sei.

4.1 Materiell-rechtlich ist Voraussetzung für eine Finanzhilfe i.S.v. Art. 1 StabG, dass der Empfänger stellenloser Abgänger der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 37
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest - 1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
-39
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BBG ist, er nicht gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und es um eine höchstens zwölf Monate dauernde Weiterbildung geht (vgl. vorne E. 3.2). Darüber hinaus muss in formeller Hinsicht ein Gesuch eingereicht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 StabG; s. ferner Art. 11 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG). Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 11 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
in Verbindung mit Art. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG).

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe i.S.v. Art. 1 StabG schon seit Beginn ihres Sprachaufenthaltes in Vancouver (15. August 2011) erfüllt. Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderliche Gesuch um Finanzhilfe liegt vor. Allerdings wurde dieses Gesuch erst nach dem streitbetroffenen Teil der Weiterbildung eingereicht. Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdeführerin gleichwohl auch für diesen Abschnitt der Weiterbildung Anspruch auf eine Finanzhilfe gemäss Art. 1 StabG hat, ihr also ein Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Finanzhilfe ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zusteht, oder ob der entsprechende Anspruch verwirkt ist.

4.2 In der von der Vorinstanz herangezogenen Ziff. 8 FAQ Finanzhilfen wird ausgeführt, dass Weiterbildungen nicht rückwirkend bewilligt werden können, Finanzhilfen nur für künftig stattfindende Weiterbildungen ausgerichtet werden und keine Finanzhilfen für das Jahr 2009 gewährt werden können. Es ist allerdings fraglich, ob Ziff. 8 FAQ Finanzhilfen zur Verweigerung von finanziellen Beiträgen für die Zeit vor Einreichung des Gesuchs herangezogen werden kann. Denn der darin statuierte Ausschluss der rückwirkenden Bewilligung von Weiterbildungen betrifft mit Blick auf die unmittelbar anschliessende Bezugnahme auf das Jahr 2009 möglicherweise einzig die Zeit vor Inkrafttreten des StabG am 1. Januar 2010 (vgl. dazu vorne E. 3.1). Gegebenenfalls wäre dieser Ausschluss nicht als Regelung des Zeitpunktes der Geltendmachung von Finanzhilfen gemeint. Ohnehin bildet das FAQ Finanzhilfen eine Verwaltungsverordnung, welche zwar mitberücksichtigt werden kann, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässt, jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1, BGE 115 V 4 E. 1b).

4.3

4.3.1 Weder im StabG noch im Subventionsgesetz ist ausdrücklich eine Frist zur Geltendmachung von Finanzhilfen i.S.v. Art. 1 StabG oder ein Ausschluss von Finanzhilfen für vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs absolvierte Teile einer Weiterbildung vorgesehen. Auch mittels Auslegung der im vorliegenden Bereich einschlägigen Bestimmungen lässt sich nicht ermitteln, ob eine Finanzhilfe gemäss Art. 1 StabG für einen bei Einreichung des Gesuchs bereits zurückliegenden Teil einer Weiterbildung ausgerichtet werden kann. Dies gilt umso mehr, als keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass der Gesetzgeber (im Sinne eines sogenannten qualifizierten Schweigens) bewusst auf eine Frist für die Gesuchseinreichung verzichtet hat und dementsprechend ein Gesuch um (vor die Zeit vor dessen Einreichung) rückwirkende Finanzhilfen ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli 1997, in: VPB 62.66 E. 5.3.2).

4.3.2 Eine Lücke im Gesetz ist gegeben, wenn eine Regelung als unvollständig erscheint, weil sie auf eine sich stellende Rechtsfrage jede Antwort schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, welche als sachlich unhaltbar betrachtet werden muss (zum Begriff der Gesetzeslücke bzw. der planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vgl. BGE 132 II 470 E. 5.1, mit Hinweisen; zur herkömmlichen Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken anstelle vieler: BGE 125 V 8 E. 3, BGE 122 I 253 E. 6a). Liegt eine solche planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, hat sie das Gericht nach derjenigen Regel zu beheben, welche es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. BGE 131 V 233, E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3988/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.2 [je mit weiteren Hinweisen]).

4.3.3 Eine entsprechende Vervollständigung des Gesetzes hat die Rekurskommission EVD - seinerzeit unter Annahme einer sogenannten echten Lücke - in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden vorgenommen (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli 1997, in: VPB 62.66 E. 5.3). Die Rekurskommission EVD hatte im entsprechenden Verfahren zu entscheiden, ob das Bundesamt für Wohnungswesen Zusatzverbilligungsansprüche für vor der Gesuchseinreichung liegende Mietperioden auszurichten hat. Mangels Regelung im Gesetz zog sie per analogiam den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz heran, dass keine Beiträge für einen vor der Anmeldung liegenden Zeitabschnitt ausgerichtet werden können. Eine analoge Anwendung dieses Grundsatzes betrachtete die Rekurskommission EVD in dem von ihr beurteilten Fall auch deshalb für gerechtfertigt, weil in der Doktrin zum Subventionsrecht ebenfalls eine solche Regel verfochten werde (vgl. dazu ausführlich Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli 1997, in: VPB 62.66 E. 5.3.2-5.3.5).

Die genannten Erwägungen der Rekurskommission EVD können sinngemäss auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, geht es doch sowohl bei den hier in Frage stehenden Finanzhilfen i.S.v. Art. 1 StabG als auch bei den seinerzeit im Streit stehenden Zusatzverbilligungsansprüchen um nicht rückzahlbare Leistungen des Bundes (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. Juli 1997, in: VPB 62.66 E. 5.3.5). Dementsprechend hält die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Finanzhilfen i.S.v. Art. 1 StabG für die Zeit vor der Einreichung des Gesuchs ausgerichtet werden können, vor dem Gesetz stand. Die Beschwerdeführerin hat somit ihren vorliegend geltend gemachten Anspruch nach Art. 1 StabG für die Zeitspanne vom 15. August bis 2. Oktober 2011 verwirkt.

5.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den von der Vorinstanz erhaltenen Unterlagen und ihrer Homepage sei einzig zu entnehmen, dass die Massnahme spätestens Ende 2011 abgeschlossen sein müsse, man sämtliche Unterlagen innert drei Monaten nach Ende der Weiterbildung und nicht später als bis zum 31. März 2012 einzureichen habe, und keine nachträglichen Gesuche möglich seien. Ferner macht sie geltend, der Vorinstanz sei scheinbar bekannt gewesen, dass der Anbieter ihres Sprachaufenthaltes E._______ nicht richtig über die Modalitäten der Einreichung des Gesuchs informiere. Dabei legt die Beschwerdeführerin ein E-Mail der Vorinstanz vom 27. Oktober 2011 ins Recht, in welchem Letztere erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht die erste Person, welcher seitens des Anbieters E._______ fälschlicherweise gesagt worden sei, man solle das Gesuch erst nach dem Sprachaufenthalt einsenden.

Sinngemäss wird mit diesen Vorbringen zum einen geltend gemacht, die Vorinstanz habe mit den von ihr verbreiteten Informationen den irreführenden Anschein erweckt, dass auch für vor der Einreichung eines Gesuchs bereits erfolgte Teile einer Weiterbildung Finanzhilfen gewährt werden können. Zum anderen wird der Vorinstanz sinngemäss vorgeworfen, sie habe, indem sie nicht gegen die Verbreitung falscher Informationen durch den Anbieter E._______ eingeschritten sei, einen Tatbestand geschaffen, welcher die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen lassen, dass sie auch für die Zeit vor der Gesuchseinreichung beitragsberechtigt sei.

Gerügt wird somit eine Verletzung des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben.

6.

6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) umfasst zum einen den Vertrauensschutz und zum anderen das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der hier angesprochene Vertrauensschutz ist in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV garantiert und bewirkt namentlich, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet. Im Einzelnen ist dafür Voraussetzung, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts ohne Vorbehalt erteilt wurde, die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen und sich die Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die Voraussetzung, dass die Auskunft nur dann vertrauensbegründend sein kann, wenn sie sich auf einen konkreten, die um Auskunft ersuchende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezieht, zu relativieren. Gemäss dieser Lehrmeinung ist namentlich vorgedruckten Formularen mit Rechtsauskünften die Eignung als Vertrauensgrundlage nicht abzusprechen und bei Internetauftritten der Behörden jedenfalls dann, wenn die darin enthaltenen Informationen gezielt der Orientierung von Betroffenen dienen, die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen nicht von vornherein zu verneinen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 670 f.).

6.2 Zunächst ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob die Vorinstanz eine unrichtige Auskunft erteilt hat, welche die Beschwerdeführerin darauf vertrauen liess, dass Finanzhilfen auch für vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs absolvierte Abschnitte einer Weiterbildung ausgerichtet werden.

6.2.1 Aus dem aktenkundigen Ausdruck der Homepage der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, dass Gesuche um Finanzbeiträge für bereits absolvierte Teile einer Weiterbildung möglich sind. Soweit hier interessierend kann deshalb nicht von unrichtigen Auskünften auf der Internetseite der Vorinstanz ausgegangen werden.

6.2.2 Im vorgedruckten Gesuchformular der Vorinstanz, welches die Beschwerdeführerin verwendete, ist festgehalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Finanzhilfe erlösche, wenn der Gesuchsteller nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Weiterbildung und in jedem Fall bis spätestens 31. März 2012 alle geforderten Unterlagen einreicht. Nach dem Gesuchformular wird die Kenntnisnahme dieses Umstandes vom Gesuchsteller mit Unterzeichnung des Gesuchs bestätigt.

Im erwähnten Passus des Gesuchformulars kann keine unrichtige Auskunft bezüglich des Zeitpunktes der Einreichung des Gesuchs gesehen werden, da sich die erwähnten Fristen insbesondere mit Blick auf den Kontext, in welchem sie genannt werden, in erkennbarer Weise nicht auf die Einreichung des Gesuchs beziehen.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihr persönlich in Hinblick auf ihren Sprachaufenthalt in Vancouver unrichtige Auskünfte zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erteilt. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine unrichtige Auskunft bezüglich der Gesuchsmodalitäten erteilte, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung vorbehaltlos für ihren konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts erteilt wurde.

6.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz durch eigene Auskünfte oder Zusicherungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, welcher eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zugunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.

6.3 Es fragt sich sodann, ob eine allfällige Falschinformation des Veranstalters vorliegend ein Abweichen vom Gesetz rechtfertigen könnte.

Selbst wenn der Veranstalter E._______ die Beschwerdeführerin - wie sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz sinngemäss geltend machte - dahingehend informiert hätte, dass das Gesuch auch erst während oder nach der Weiterbildung eingereicht werden könne, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass (anstelle des Anbieters E._______) die Vorinstanz als verfügende Instanz für die Erteilung von Auskünften zu den Gesuchsmodalitäten zuständig ist (vgl. zur Zuständigkeit zur Auskunftserteilung im Allgemeinen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 674). Dementsprechend hätte sich die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen einzig auf die Angaben des Anbieters E._______ verlassen dürfen. Namentlich mit Blick auf die im FAQ Finanzhilfen online publizierten Gesuchsmodalitäten, die ihr als Gesuchstellerin nicht unbekannt sein konnten und nach deren Wortlaut Finanzhilfen nur für künftig stattfindende Weiterbildungen ausgerichtet werden (vgl. dazu vorne E. 4.2), hätte es ihr oblegen, sich im Zweifelsfall bei der Vorinstanz nach der massgebenden Ordnung zu erkundigen.

6.4 Schliesslich ist auch nicht substantiiert dargetan, dass die Vorinstanz ein Fehlverhalten des Veranstalters toleriert und damit einen vertrauensbegründenden Tatbestand geschaffen hätte. Aktenkundig ist vielmehr, dass die Vorinstanz zweimal, nämlich mit Schreiben vom 24. Juni und 21. Juli 2011 beim Anbieter E._______ intervenierte, um unrichtige Informationen über die Stabilisierungsmassnahme i.S.v. Art. 1 StabG zu unterbinden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine allfällige, infolge Verbreitung falscher Informationen durch den Anbieter E._______ entstandene Unklarheit - wenn überhaupt - nur während kurzer Dauer bestanden und sich die Vorinstanz umgehend für deren Beseitigung eingesetzt hat. Ohnehin würde eine bloss vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes grundsätzlich noch keinen Vertrauenstatbestand bilden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 652). In welchen Fällen es sich diesbezüglich ausnahmsweise anders verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da der Vorinstanz keine Duldung vorzuwerfen ist.

6.5 Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.
Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, erweist sie sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden auf Fr. 400. festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

9.

Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; siehe oben E. 3.3).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400. verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Versand: 17. Juli 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-523/2012
Datum : 11. Juli 2012
Publiziert : 30. Juli 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : Arbeitsmarktliche Massnahme


Gesetzesregister
BBG: 37 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest - 1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
39
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
1    Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2    ...13
3    Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
3 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
11 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
40
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 40 Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen - 1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
1    Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2    Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
47 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
115-V-4 • 118-V-16 • 120-IB-379 • 122-I-253 • 125-V-8 • 126-V-130 • 129-I-232 • 130-V-163 • 131-V-233 • 132-II-469 • 132-V-200
Weitere Urteile ab 2000
2C_130/2009
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BVGer
B-2686/2008 • B-3988/2010 • B-523/2012 • B-7901/2007 • C-1903/2011 • C-2070/2008 • C-3770/2007 • C-459/2007 • C-5399/2010 • C-6288/2008
AS
AS 2009/5043
BBl
2009/5735
VPB
62.66