Urteilskopf

131 V 233

32. Urteil i.S. E. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau I 208/04 vom 29. Juni 2005

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 234

BGE 131 V 233 S. 234

A. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 4. August 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen E. unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten sowie vier Viertels-Kinderrenten zu. Während sich die Hauptrente auf Fr. 416.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 427.-) und die Zusatzrente für den Ehemann auf Fr. 125.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 128.-) pro Monat beliefen, betrugen die wegen Überversicherung gekürzten Kinderrenten monatlich je Fr. 107.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 110.-). Berechnungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'496.- (Wert 2002) bzw. Fr. 45'576.- (Wert 2003/04) sowie die Vollrentenskala 44.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2004 teilweise gut und sprach E. für den Monat Dezember 2002 vier gekürzte Viertels-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 108.- (anstatt Fr. 107.-) zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C. E. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung ungekürzter (Viertels-)Kinderrenten. Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) werden in Abweichung von Art. 69 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. In der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung von Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG - im hier zu beurteilenden Fall anwendbar

BGE 131 V 233 S. 235

hinsichtlich der Kinderrenten für Dezember 2002 (BGE 130 V 445) - fehlte naturgemäss der Hinweis auf Art. 69
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
des (erst) am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Materiell unterscheiden sich die beiden geltungszeitlich verschiedenen Fassungen der genannten IVG-Bestimmung jedoch nicht. Der Bundesrat setzt einen Mindestbetrag fest (Abs. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3 von Art. 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG). Laut Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
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IVG nach Art. 54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV. Gemäss Abs. 1 der letztgenannten Verordnungsbestimmung werden die Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
AHVG), übersteigen. Die Kinderrenten werden nach Art. 54bis Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinderrenten; dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinderrenten zu verteilen (Art. 54bis Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
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2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV). Laut Abs. 4 von Art. 54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
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2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV entspricht bei Teilrenten der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1    Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1bis    Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.222
2    Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
3    und 4 ...223
AHVV an der nach den Abs. 1 und 2 (von Art. 54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
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2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV) gekürzten Vollrente. Rechtsprechungsgemäss ist die Zusatzrente für den Ehegatten in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen (Urteil T. vom 6. Juli 2001, I 549/99).
2. Verwaltung und kantonales Gericht haben, ausgehend von den eingangs angeführten Rentenbeträgen und Berechnungsgrundlagen, ungekürzte Viertels-Kinderrenten von je Fr. 167.- pro Monat (ab 1. Januar 2003: Fr. 171.-) und ein jährliches Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 14'868.- (Wert 2003/04) ermittelt ([Fr. 427.- (Viertels-Invalidenrente) + Fr. 128.- (Viertels-Zusatzrente für den Ehemann) + Fr. 684.- (vier ungekürzte Viertels-Kinderrenten)] x 12). Die Höhe dieses Gesamtrenteneinkommens ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Streitig ist hingegen die zu berücksichtigende Kürzungsgrenze. Während IV-Stelle, Vorinstanz und BSV das gemäss Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
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2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV um den
BGE 131 V 233 S. 236

monatlichen Höchstbetrag der Alters- oder Invalidenrente von Fr. 2110.- (ab 1. Januar 2003) erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 45'576.- (Wert 2003/04) entsprechend dem Viertelsrentenanspruch mit dem Faktor 0,25 multiplizieren und demzufolge von einer jährlichen Überentschädigung in der Höhe von Fr. 2946.50 ausgehen ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,25 = Fr. 11'921.50; Fr. 14'868.- ./. Fr. 11'921.50 = Fr. 2946.50), ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin das erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Hinblick auf den 40%igen Mindestinvaliditätsgrad für den Anspruch auf eine Viertelsrente mit 0,4 zu vervielfachen, womit eine Überversicherung entfiele ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,4 = Fr. 19'074.40: dieser Betrag ist höher als der erwähnte jährliche Gesamtrentenbetrag [mit ungekürzten Viertels-Kinderrenten] von Fr. 14'868.-). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, welche Kürzungsgrenze im Sinne von Art. 54bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
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2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV bei einem Anspruch auf Viertels-Kinderrenten zu beachten ist.
3.

3.1 Bereits als im Zusammenhang mit der 8. AHV-Revision unter dem Randtitel "Kürzung wegen Überversicherung" Art. 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
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IVG eingefügt wurde (In-Kraft-Treten am 1. Januar 1973), räumte dessen Abs. 3 dem Bundesrat die Befugnis ein, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen (bis Ende 1987 gültig gewesene Fassung). Mit Einführung der Viertelsrente im Rahmen der 2. IV-Revision auf den 1. Januar 1988 hin erhielt Art. 38bis Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
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IVG seinen heute noch geltenden Wortlaut, wonach der Bundesrat die Einzelheiten regelt, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten. Der Bundesrat machte von der ihm ab 1. Januar 1973 eingeräumten Befugnis mit dem Erlass von Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV unmittelbar Gebrauch. Die vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesene Fassung von Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sah vor, dass sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen. Im Zuge der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten 10. AHV-Revision erfuhr Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV eine Neuformulierung, indem hinsichtlich der Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG nunmehr vollumfänglich auf Art. 54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV verwiesen wird und die hievor dargelegte Regelung betreffend Kürzung von halben und Viertelsrenten nach ihrem Verhältnis zur ganzen Rente ersatzlos entfiel. Bei
BGE 131 V 233 S. 237

dieser ausschliesslichen Verweisung auf die Kürzungsvorschriften im AHV-Bereich hat der Bundesrat offenkundig übersehen, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine halben oder Viertels-Kinderrenten/-Waisenrenten kennt und folglich für die Bruchteilsrenten der Invalidenversicherung auf Verordnungsstufe seit Anfang 1997 keine spezifische Kürzungsbestimmung mehr besteht. Dass ein Versehen des Verordnungsgebers vorliegen muss, ergibt sich bereits aus den Erläuterungen des BSV zur Änderung der IVV im Rahmen der 10. AHV-Revision, wo bezüglich Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV ausgeführt wird, es würden (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Kinderrenten vorgenommen (gemeint ist die Aufhebung der Doppel-Kinderrenten bzw. der Wegfall der Einkommenskumulation nach dem früheren Ehepaarrenten-System; AHI 1996 S. 59). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres, diesmal gesetzgeberisches Versehen hinzuweisen, wurde doch die in Abs. 3 von Art. 38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG enthaltene Gesetzesdelegation an den Bundesrat bezüglich halber und Viertelsrenten bisher nicht ausdrücklich auf die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingeführten Dreiviertelsrenten gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG ausgedehnt.
3.2 Seit dem Wegfall der Verordnungsgrundlage wird die Kürzung derjenigen Kinderrenten, welche Bruchteilen von ganzen Renten entsprechen, durch Verwaltungsweisungen geregelt: Rz 5672 (bis Ende 2002: Rz 5668) der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL) lautete in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung wie folgt: "Werden lediglich halbe oder Viertelsrenten ausgerichtet, so ist die Kürzungsgrenze mit dem entsprechenden Bruchteil zu vervielfachen". Mit Blick auf die 4. IV-Revision erfolgte auf den 1. Januar 2004 insofern eine Anpassung, als die zitierte Verwaltungsweisung nunmehr auch auf Dreiviertelsrenten Anwendung findet (Rz 5672 in der Fassung von Nachtrag 1 zur ab 1. Januar 2003 gültigen RWL).
3.3 Was die Rechtsprechung zur Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bundesrätliche Regelung als gesetzeskonform beurteilt, wonach das für die Rentenbemessung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Teilrenten nicht in seiner Gänze in die Überversicherungsberechnung einbezogen wird, sondern nur der dem Verhältnis der (konkreten) Teilrente zur Vollrente entsprechende Teil (BGE 112 V 176 ff. Erw. 4a-c zu
BGE 131 V 233 S. 238

Art. 53bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer - Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer - Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
AHVV in Verbindung mit Art. 33bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV, jeweils in den bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassungen, welche - soweit hier von Belang - inhaltlich den heutigen Vorschriften gemäss Art. 54bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV in Verbindung mit Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV entsprechen). Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil N. vom 28. November 1994, I 211/94, im Zusammenhang mit der dort zu prüfenden Kürzung von halben Kinderrenten der Invalidenversicherung festgehalten, dem gestützt auf Art. 38bis Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG vom Bundesrat erlassenen Art. 33bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung), laut welchem sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen, komme entscheidende Bedeutung zu.
4.

4.1 Mit Blick auf das unter Erw. 3.1 hievor Gesagte ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sich der geltenden IVV keine Antwort auf die sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage entnehmen lässt, welche Kürzungsgrenzen bei halben und Viertels-Kinderrenten zu beachten sind. Diese planwidrige Unvollständigkeit stellt eine (echte) Verordnungslücke dar, welche das Gericht nach jener Regel zu schliessen hat, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc und dd, BGE 124 V 307 Erw. 4c, je mit Hinweisen). Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertritt, es liege keine Verordnungslücke vor, weil sich die gekürzten halben und Viertels-Kinderrenten den vom BSV herausgegebenen, auf Delegation an den Bundesrat und Subdelegation an das genannte Bundesamt beruhenden Rententabellen entnehmen liessen, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 30bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30bis - Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten.156 Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.157 Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.158
AHVG stellt der Bundesrat verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden kann. Diese Kompetenz hat er dem BSV übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbindliche Tabellen (Rententabellen) herausgibt (Art. 53
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53 - 1 Das BSV erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.244
1    Das BSV erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.244
2    Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
AHVV). Eine weiter gehende Befugnis, namentlich diejenige zur Festlegung von Kürzungsgrenzwerten bei Kinderrenten, ist damit nicht verbunden.
4.2

4.2.1 Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, die bestehende Regelungslücke im Sinne der bis Ende 1996 während neun Jahren gültig gewesenen, versehentlich aufgehobenen
BGE 131 V 233 S. 239

Verordnungsbestimmung des Art. 33bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV (Erw. 3.1 hievor) zu schliessen, welche vorsah, dass sich die halben und die Viertels-Kinderrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 38bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG (und Art. 41 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVG) im Bereich der Kinder- (und Waisen-)Renten eine Überentschädigungsregelung aufgestellt, welche sich grundsätzlich an dem für die Rentenberechnung heranzuziehenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen orientiert. Diese spezifisch AHV/IV-rechtliche Bezugsgrösse umfasst gegebenenfalls auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Beiträge nichterwerbstätiger Personen, zugesplittete Erwerbseinkommen aus Ehejahren sowie den Zuschlag für junge Invalide (Art. 29quater
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quater - Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
a  den Erwerbseinkommen;
b  den Erziehungsgutschriften;
c  den Betreuungsgutschriften.
ff. AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
und 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG) und kann unter Umständen schon daher stark vom mutmasslich entgangenen Verdienst abweichen, welcher Grundlage für die Bestimmung des Überentschädigungsgrenzwertes nach Art. 69 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
ATSG sowie Art. 24 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2 bildet. Eine weitere beträchtliche Abweichung von dieser allgemeinen Überentschädigungsgrenze kann sich daraus ergeben, dass sich der für eine Kürzung der Kinder- (und Waisen-)Renten der AHV/IV heranzuziehende Grenzwert bei Teilrenten entsprechend deren Verhältnis zur Vollrente vermindert (Art. 54bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV, in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV). Wie bereits dargelegt (Erw. 3.3 hievor), erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine solche Verordnungsvorschrift in BGE 112 V 174 als gesetzeskonform: Dass "der Teilrentner (jedenfalls derjenige mit kleinen Teilrenten) seine Kinderrenten gekürzt sieht, obwohl der Gesamtbetrag aller Renten auch ohne Kürzung der Kinderrenten das frühere Erwerbseinkommen (ausgedrückt im massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen) nicht überschreiten würde", hat der Gesetzgeber nach Überzeugung des letztinstanzlichen Gerichts nicht als massgebenden Gesichtspunkt gewertet (BGE 112 V 180 Erw. 4 in fine). Andernfalls "wäre der Bundesrat (im Rahmen der 8. AHV- Revision) nicht zum Erlass von besonderen Vorschriften für Teilrenten ermächtigt worden, die nach seiner (in der Botschaft vom 11. Oktober 1971 [BBl 1 BGE 971 II 1084 ]) erklärten Absicht nur darin bestehen konnten, das durchschnittliche Jahreseinkommen 'gerechterweise', d.h. um eine Bevorzugung der Teilrentner zu vermeiden, bloss mit einem Teilbetrag zu berücksichtigen" (BGE 112 V 180 Erw. 4 in fine).
BGE 131 V 233 S. 240

4.2.2 Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend macht, ist der Bundesrat diesem Konzept auch bei der Kürzung von halben und Viertels-Kinderrenten gefolgt, indem die frühere, versehentlich wieder aufgehobene Regelung von Art. 33bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV ebenfalls eine dem Verhältnis der (ungekürzten) halben oder Viertelsrente zur ganzen Invalidenrente entsprechende Senkung der massgebenden Kürzungsgrenze, d.h. um die Hälfte oder um drei Viertel, vorsah. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, es sei auf die jeweilige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse abzustellen, verkennt sie, dass nach dem hievor Gesagten im Rahmen der Kinderrentenkürzung eben nicht von der allgemeinen Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszugehen (und allenfalls ein zumutbarer Resterwerb anzurechnen) ist. Vielmehr findet ein unter Umständen davon stark abweichender Grenzwert eigener Art Berücksichtigung (so auch KIESER, ATSG-Kommentar, N 32 zu Art. 69, wo im Zusammenhang mit Kinder- und Waisenrenten auf die "ahv-eigene Überentschädigungsgrenze" verwiesen wird). Im vom Bundesrat verfolgten Gesamtkonzept, wonach sich die Kürzungsgrenze stets nach dem jeweiligen Verhältnis der der versicherten Person zustehenden (ungekürzten) Rente zur ganzen Vollrente auf der Grundlage eines übereinstimmenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens richtet, würde der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bezugsgrösse für die Kürzung von Viertels-Kinderrenten postulierte 40%ige Mindestinvaliditätsgrad für die entsprechende Rentenberechtigung ein systemfremdes Element darstellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedenfalls keinen Anlass, die Schliessung der entstandenen Regelungslücke in Abweichung von der früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung vorzunehmen. Im Rahmen der Kürzung von Kinderrenten, welche akzessorische Leistungen zu IV-Bruchteilsrenten darstellen, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus sachgerecht, den für die entsprechende ganze Rente massgebenden Kürzungsgrenzwert mit dem zutreffenden Bruchteil zu vervielfachen. Nur diese, sich aus der dargelegten bundesrätlichen Gesamtkonzeption ergebende Lösung bietet mit Blick auf das Gleichbehandlungsprinzip Gewähr dafür, dass die Kinderrenten der Bezügerin einer ganzen Rente, die wegen Beitragslücken (bloss) eine Teilrente im selben
BGE 131 V 233 S. 241

Betrag wie die (nach der Vollrentenskala ermittelte) Viertelsrente der hier am Recht stehenden Beschwerdeführerin erhält, im gleichen Umfange wie deren Kinderrenten gekürzt werden (während bei der erstgenannten Versicherten die Vervielfachung der massgebenden Kürzungsgrenze mit dem Faktor 0,25 gestützt auf Art. 54bis Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1    Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1bis    Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.222
2    Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
3    und 4 ...223
AHVV vorzunehmen ist, erfolgt dieselbe Multiplikation im Falle der Beschwerdeführerin auf Grund richterlicher Lückenfüllung im Sinne der früheren, auf Anfang 1997 hin aufgehobenen Verordnungsbestimmung von Art. 33bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV).

4.3 Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich der mit der 4. IV-Revision eingeführten Dreiviertelsrenten analoge Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Solange mit Bezug auf die Frage, welche Kürzungsgrenze bei einem Anspruch auf Dreiviertels-Kinderrenten zu beachten ist, weiterhin eine (echte) Gesetzeslücke besteht (Art. 38bis Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVG; Erw 3.1 hievor in fine), ist diese vom Gericht dahin gehend zu schliessen, dass der für eine entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0,75 vervielfacht wird.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die von Verwaltung, kantonalem Gericht und Aufsichtsbehörde durch Multiplikation des erhöhten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mit dem Faktor 0,25 ermittelte (hypothetische) Überentschädigung für das Jahr 2003 von Fr. 2946.50 (Erw. 2 hievor) als rechtens. Auf sämtliche Kinderrenten (Art. 54bis Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
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2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
AHVV in Verbindung mit Art. 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
IVV) sowie auf einen Monat umgerechnet ergeben sich ein Kürzungsbetrag von je Fr. 61.- (Fr. 2946.50 : 4 : 12) und vier gekürzte Viertels-Kinderrenten im genannten Kalenderjahr von je Fr. 110.- (Fr. 171.- ./. Fr. 61.-; Rententabellen des BSV für 2003, S. 134). Dieser gekürzte Rentenbetrag wurde denn auch verfügt. Was die Kinderrenten für Dezember 2002 anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 131 V 233
Datum : 29. Juni 2005
Publiziert : 31. Dezember 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : 131 V 233
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 38bis Abs. 1 (sowohl in der bis Ende 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), Abs.


Gesetzesregister
AHVG: 29quater 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quater - Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
a  den Erwerbseinkommen;
b  den Erziehungsgutschriften;
c  den Betreuungsgutschriften.
30bis 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30bis - Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten.156 Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.157 Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.158
34 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
41
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 41 Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG197 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.198
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.199
3    Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
AHVV: 52 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1    Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
1bis    Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.222
2    Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
3    und 4 ...223
53 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53 - 1 Das BSV erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.244
1    Das BSV erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.244
2    Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
53bis 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer - Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
54bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten - 1 ...249
1    ...249
2    Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).250
3    Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
4    Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
ATSG: 69
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
1    Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
2    Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
3    Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
BVV 2: 24
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
36 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
38bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 38bis Kürzung wegen Überversicherung - 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
1    In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG242 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.243
2    Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.244
3    ...245
IVV: 33bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 33bis Kürzung der Kinderrenten - 1 Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
1    Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV193.
2    Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.194
BGE Register
112-V-174 • 112-V-180 • 124-V-301 • 127-V-38 • 130-V-445 • 131-V-233
Weitere Urteile ab 2000
I_208/04 • I_211/94 • I_549/99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kinderrente • viertelsrente • bundesrat • durchschnittliches jahreseinkommen • teilrente • monat • ganze rente • vollrente • iv-stelle • wert • aargau • eidgenössisches versicherungsgericht • bruchteil • rententabelle • vater • dreiviertelsrente • vorinstanz • mutter • altersrente • ehegatte
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AHI
1996 S.59