Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6318/2015

Urteil vom 11. April 2016

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Abteilung Medien und Post,

Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und seit dem 1. Januar 2008 für den privaten Fernsehempfang bei der Billag AG gemeldet.

Am 1. Februar 2013 stellte die Billag AG A._______ Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 462.40 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Bezugsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in Rechnung. Anlässlich einer Zahlungsmahnung vom 15. Mai 2013 erklärte A._______ mit Schreiben vom 28. Mai 2013 gegenüber der Billag AG, er habe sämtliche Kanäle von SF DRS Radio und Fernsehen ausgeschaltet. Er sei deshalb von der Liste der Abonnenten zu streichen. Die Billag AG antwortete A._______ am 22. Juli 2013, eine Abmeldung sei nicht möglich, da er nach eigenen Angaben betriebsbereite Empfangsgeräte besitze. Am 6. September 2013 zahlte A._______ einen Betrag von Fr. 318.15, womit eine Forderungsdifferenz von Fr. 144.25 verblieb.

In der Folge leitete die Billag AG gegen A._______ die Betreibung ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob dieser am 18. Februar 2014 Rechtsvorschlag.

Mit Verfügung vom 11. August 2014 beseitigte die Billag AG den Rechtsvorschlag, erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren in der Höhe von Fr. 144.25 nebst Mahn- und Betreibungsgebühren.

B.
A._______ focht diese Verfügung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) mit Eingabe vom 20. August 2014 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) an, das die Beschwerde am 11. September 2015 in Bezug auf die Höhe der Mahngebühren teilweise guthiess und im Übrigen abwies. Es bestätigte, dass A._______ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 den privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege. Gleichzeitig wurde der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag für folgende Forderungen beseitigt: Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 144.25, Mahngebühren von Fr. 15.00 und Betreibungsgebühren von Fr. 20.00. Für den Entscheid der Vorinstanz wurden A._______ reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 335.00 auferlegt.

C.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Er bringt vor, da er weder die Dienste des Radios noch des Fernsehens der Schweiz in Anspruch nehme, sei er nicht bereit, die Gebühr zu bezahlen.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.

E.
Die Erstinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen.

F.
Der Beschwerdeführer reicht am 3. Februar 2016 eine weitere Eingabe ein.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren teilweise abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Auch ein Computer mit Breitbandinternetanschluss stellt ein Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1 RTVG dar (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 mit Verweisen, eingehend Urteil des BVGer A 2811/2011 vom 13. April 2012 E. 5). Die Gebührenpflicht knüpft nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (vgl. Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Verweisen). Bei der Empfangsgebühr handelt es sich gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine Regalabgabe, sondern sie ist eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren. Sie ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können. Gemäss Bundesgericht ist sie etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis eine Kurtaxe und leitet den Ertrag weiter an Kur- oder Verkehrsvereine, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen, die dafür aber auch anderen Personen zugutekommt. Die Empfangsgebühr wird gemäss Bundesgericht nicht bezahlt, um dafür vom Bund eine bestimmte Leistung zu erhalten (BGE 141 II 182 E. 6.7 mit zahlreichen Verweisen).

Nach dem Gesagten ist es somit für die Gebührenpflicht irrelevant, ob der Beschwerdeführer die Dienste des Radios und/oder des Fernsehens der Schweiz in Anspruch nimmt oder nicht. Relevant ist einzig, dass er über Geräte verfügt, bei denen die Möglichkeit vorhanden ist, diese Programme zu empfangen. Der Beschwerdeführer anerkennt im Schreiben vom 20. August 2014 ausdrücklich, dass er Empfangsgeräte besitzt. Er hat denn auch einen Anteil der Radio- und Fernsehempfangsgebühren des Jahres 2013 bereits bezahlt. Die eigenmächtig vorgenommene Gebührenreduktion begründete er im erwähnten Schreiben ausschliesslich damit, er konsumiere kein Schweizer Fernsehen oder Radio. Besitzt der Beschwerdeführer jedoch Empfangsgeräte, unterliegt er in vollem Umfange der Gebührenpflicht.

3.2 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreiten Benutzerinnen und Benutzer fallen - unter bestimmten Voraussetzungen - Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen ab einer bestimmten Pflegebedarfsstufe, die Bundesbehörden in Dienst- und Aufenthaltsräumen sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Aufzählung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (Urteil des BVGer A-1855/2013 vom 10. März 2013 E. 4 mit Verweisen; vgl. bereits Rolf H. Weber, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind. Sodann liegt für das Jahr 2013 kein schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers vor, wonach er ein AHV- oder IV-Berechtigter mit Ergänzungsleistungen wäre und eine Befreiung beantragt hätte (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Damit ist der Beschwerdeführer nicht von der Gebührenpflicht befreit.

3.3 Die konkreten Gebühren sind in der Höhe (exkl. Mehrwertsteuer) in Art. 59 Abs. 1 RTVV festgelegt. Dementsprechend beträgt die Gebühr für den privaten Radio- und Fernsehempfang im Jahr 2013 Fr. 451.10 (exkl. Mehrwertsteuer). Davon bezahlte der Beschwerdeführer am 6. September 2013 Fr. 318.15, so dass eine Forderungsdifferenz von Fr. 132.95 (exkl. Mehrwertsteuer) verbleibt, die geschuldet ist. In diesem Umfange erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann nicht explizit gegen die verbleibenden Mahngebühren von Fr. 15.00 für drei Mahnungen à Fr. 5.00 sowie die Betreibungsgebühren von Fr. 20.00. Dies zu Recht, da die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz gestützt Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c RTVV nicht zu beanstanden sind.

5.

5.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Mehrwertsteuer von Fr. 11.30 (2,5 % auf Fr. 451.10) verhält. Die Vorinstanz begründet weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung, weshalb die Mehrwertsteuer geschuldet und die definitive Rechtsöffnung hierfür zu erteilen sei.

5.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff . VwVG ergibt sich das Recht bzw. die Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei muss die Begründung einer Verfügung - im Sinne einer Minimalanforderung - jedenfalls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 232 E. 3, 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2 und A- 6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; Uhlmann/Schilling-Schwank in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff., René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl, 2010 S. 484 ff.; je mit Verweisen). Kommt eine Behörde ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach, führt dies ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der fraglichen Verfügung. Die Heilung solcher Mängel im Rechtsmittelverfahren ist zwar möglich, soll aber die Ausnahme bleiben (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 194 Rz. 3.113 f. mit Verweisen).

5.3 Das Bundesgericht hat sich in dem eingangs erwähnten Urteil vom 13. April 2015 eingehend mit der Frage der Mehrwertsteuer auseinandergesetzt und entschieden, dass die Empfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht (BGE 141 II 182 E. 6). Der Entscheid des Bundesgerichts und dessen möglichen Folgen wurden in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen breit diskutiert. Auch wenn es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren fraglos um eine Massenverwaltung handelt und der Betrag mit Fr. 11.30 im Einzelfall gering ist, hätte die Vorinstanz angesichts der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest kurz ausführen müssen, weshalb sie den Beschwerdeführer zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. In der Regel entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung hat, wie bereits dargelegt, insbesondere dann zu erfolgen, wenn der angefochtene Entscheid ungenügend begründet und der Mangel nachträglich im Beschwerdeverfahren nicht zu heilen ist. Mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges und insbesondere angesichts einer allfälligen präjudiziellen Wirkung auf andere offene Gebührenrechnungen mit Mehrwertsteuer - bei der Erst- und Vorinstanz dürften wohl noch etliche solcher Fälle pendent sein - kommt eine Heilung des Mangels vorliegend nicht in Betracht. Eine Rückweisung bewirkt ferner keinen formalistischen Leerlauf. Die Sache ist somit in diesem Punkt zur Neubeurteilung bzw. zur Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- und Fernsehempfang 2013 zu bestätigen ist. Der Restbetrag der Gebührenrechnung 2013 von Fr. 132.95 (exkl. Mehrwertsteuer) sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.00 sind geschuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) ist entsprechend in der Höhe von Fr. 167.95 zu beseitigen (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 RTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b RTVV; statt vieler Urteil des BVGer A 4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5 mit Verweisen). In der Hauptsache erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Im Übrigen, d.h. soweit die Mehrwertsteuer von Fr. 11.30 im Streit liegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung wird in diesem Umfange nicht beseitigt. Die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist dementsprechend durch die Vorinstanz anzupassen.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.1).

Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend in der Hauptsache. In einem Nebenpunkt wird die Angelegenheit mit noch offenem Ausgang an die Vorinstanz zurückgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin insgesamt als zu 7/8 unterliegend einzustufen. In Bezug auf die Verfahrenskosten hat dies zur Folge, dass ihm 7/8 der Kosten für den Beschwerdeentscheid von Fr. 800.00, mithin Fr. 700.00, aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 entnommen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten (Art. 62 Abs. 2 VwVG).

7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff . des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vor-instanz vom 11. September 2015 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben wird.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, an die Erstinstanz Fr. 167.95 (Fr. 132.95 Restbetrag Gebührenrechnung 2013 [exkl. Mehrwertsteuer], Fr. 35.00 Mahn- und Betreibungsgebühren) zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag vom 18. Februar 2014 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) wird in diesem Umfange beseitigt.

Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 700.00 auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 800.00 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-6318/2015
Data : 11. aprile 2016
Pubblicato : 19. aprile 2016
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Radio e televisione
Oggetto : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Registro di legislazione
Cost: 29
LEF: 79
LRTV: 68  69
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 42  82
ORTV: 59  62  63  64  65
PA: 5  29  35  48  49  50  52  61  62  63  64
TS-TAF: 7  8
Registro DTF
112-IA-107 • 129-I-232 • 132-V-215 • 141-II-182
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
adulto • anticipo delle spese • applicazione del diritto • atto giudiziario • autorità inferiore • bienne • calcolo • campo d'applicazione materiale • casella postale • categoria • cedola di pagamento • concretizzazione • condizione • confederazione • cosa principale • costituzione federale • d'ufficio • datec • decisione • dichiarazione • direttiva • direttore • dividendi del fallimento • domanda indirizzata all'autorità • domicilio all'estero • emissione televisiva • estensione • fattispecie • firma • forza obbligatoria • friburgo • giorno • imposta sul valore aggiunto • incarto • incasso • indicazione dei rimedi giuridici • iscrizione • legge federale sulla esecuzione e sul fallimento • legge federale sulla procedura amministrativa • legge federale sulla radiotelevisione • legge sul tribunale amministrativo federale • lingua ufficiale • losanna • mass media • mezzo di prova • motivazione dell'istanza • motivazione della decisione • opposizione • organizzatore • precetto esecutivo • punto secondario • quesito • radio e televisione • rappresentanza diplomatica • reiezione della domanda • ricevimento • ricorso in materia di diritto pubblico • rigetto definitivo • scritto • setta • spese di procedura • ssr • stabilimento di cura • tassa di soggiorno • televisore • termine • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • ufficio d'esecuzione • ufficio federale delle comunicazioni • utilizzazione • vincolo alle conclusioni delle parti • violazione del diritto
BVGer
A-1855/2013 • A-2811/2011 • A-3593/2014 • A-3982/2015 • A-4090/2015 • A-4898/2011 • A-6318/2015