Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3597/2011

Urteil vom 11. Januar 2013

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiber Tobias Merz.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Elda Bugada Aebli, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Rentenrevision.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte) war bis 1998 in der Schweiz als Sekretärin erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden:act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 40). Seit dem 2. Juli 2001 wohnt sie in Italien (act. 59).

B.
Am 21. November 2000 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (act. 40). Mit Verfügung vom 18. November 2002 (act. 142 und 143) sprach die IVSTA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Die IV ermittelte den Invaliditätsgrad aufgrund der allgemeinen Methode (act. 75, 88 139). Der Leistungsverfügung lagen namentlich folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde:

- Berichte des behandelnden Arztes Dr. B._______, Facharzt für innere Medizin, vom 11. Dezember 2000 (act. 46) und vom 22. Mai 2001 (act. 53)

- Bericht des behandelnden Arztes Dr. C._______, Facharzt für Angiologie/Phlebologie, vom 17. Juni 2002 (act. 123)

- Bericht des behandelnden Arztes Dr. D._______, Facharzt für Kardiologie, vom 21. Mai 2002 (act. 117)

- Berichte der IVSTA-Ärzte Dr. med. E._______ vom 20. April 2002 (act. 90) und Dr. F._______ vom 17. Juli 2002 (act. 129), vom 29. Juli 2002 (act. 131) und vom 23. Oktober 2002 (act. 138).

Im Wesentlichen wurden in den obgenannten Berichten folgende Diagnosen gestellt:

- Ischämisch hypertrophische Kardiomyopathie mit Einengung einer Kranzarterie (RIVA), Status nach Dilatationsbehandlung (Stent) am 7. Januar 2000 und koronarem Bypass am 20. März 2000, sowie Verdacht auf hypertrophische nichtobstruktive Kardiomyopathie;

- Periphere arterielle Verschlusskrankheit rechts (Arteria iliaca externa [äußere Beckenarterie] Stadium IIb; Status nach Dilatationsbehandlung mit Stent (perkutane transluminale Angioplastie) am 29. August 2000, im Dezember 2000 und Januar 2001.

Die behandelnden Ärzte attestierten der Versicherten aufgrund dieser Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab Anfang 2000. Die IV-Stellenärztin bejahte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 7. Januar 2000 und 70% ab 19. Juni 2000 (act. 138).

C.
Im Jahr 2005 überprüfte die IVSTA die Rentenleistung im Revisionsverfahren. Gestützt auf Arztberichte von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005 (act. 152) und von Dr. D._______ vom 2. November 2005 (act. 153), welche gegenüber den Untersuchungen im Jahr 2002 einen unveränderten Gesundheitszustand mit fortdauernder Arbeitsunfähigkeit beschrieben, sowie auf den Bericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Rhône (Dr. G._______, Facharzt für innere Medizin) vom 16. Januar 2006 (act. 158) bestätigte die IVSTA am 24. Januar 2006 den Anspruch auf die Rente (act. 161).

D.
Am 5. Mai 2010 leitete die IVSTA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. 166). Auf Ersuchen der IVSTA reichte die Versicherte am 8. Juli 2010 insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen ein (act. 172):

- Kardiologischer Untersuchungsbericht mit Elektrokardiogramm (nachfolgend: EKG) des Universitätsspitals H._______ vom 24. Juli 2007;

- Austrittsbericht der kardiologischen Klinik des Universitätsspitals H._______ betreffend einen stationären Notfallaufenthalt vom 10. bis 12. September 2008 infolge Thoraxschmerzen;

- Belastungsechokardiografie vom 9. Oktober 2008;

- Kardiologischer Untersuchungsbericht mit EKG vom 8. März 2010.

Der RAD-Arzt Dr. med. G._______ beurteilte in seinem Bericht vom 31. August 2010 (act. 174) die eingereichten Unterlagen. Dabei ging er von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber der Untersuchung im Jahr 2005 in Lugano aus und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin in leichter sitzender Tätigkeit und im Haushalt seit dem 24. Juli 2007.

Gestützt auf den Bericht des RAD teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2010 (act. 175) mit, dass sie von einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehe und die Aufhebung der Rente geplant sei.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 (act. 178) nahm die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli, zum Vorbescheid Stellung und beantragte die Fortsetzung der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente und eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die kardiologischen Abklärungen aus dem Jahr 2008 seien nicht vollständig erfolgt und würden daher zur Beurteilung der kardiologischen Situation nicht ausreichen. Da die Untersuchungen der Kardiologen das Herzleiden zum Gegenstand gehabt hätten, könnten daraus keine Folgerungen bezüglich der peripheren Verschlusskrankheit gezogen werden. Die Versicherte leide nach wie vor an Beschwerden in Form von Schmerzen und Leistungseinschränkungen. Zusätzlich leide sie seit einigen Jahren an Rückenschmerzen, aufgrund der Arthrose der Wirbelsäulengelenke. Mit der Eingabe reichte die Versicherte nebst bereits bekannten Unterlagen einen neuen Arztbericht von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 (Beilage 7) ein.

Der RAD-Arzt Dr. G._______ beurteilte in seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) die eingereichten Unterlagen und stellte fest, dass diese nicht geeignet seien, die Beurteilung vom 31. August 2010 zu revidieren. Als Hauptdiagnose wurde eine chronische ischämische Herzkrankheit (ICD I 25.9) festgehalten und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen (zur Zeit asymptomatisch), nicht obstruktive Kardiomyopathie und Hyperlipidämie (Nebendiagnosen ohne ICD Klassifikation).

Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (act. 186) entschied die IVSTA gestützt auf die Beurteilung des RAD, dass ab dem 1. Juli 2011 kein weiterer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.

E.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli, im Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2011 und die Fortsetzung der Ausrichtung der Invalidenversicherungsrente. Im Eventualantrag beantragte sie die Aufhebung der Verfügung und die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, um den medizinischen Sachverhalt in den Fachbereichen Kardiologie, Angiologie und Rheumatologie durch fachlich ausgewiesene und unabhängige Gutachter abklären zu lassen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin durch deren Rechtsvertreterin beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Beschwerden in Form von Schmerzen in den Beinen und im Rücken, sowie an allgemeiner Kraftlosigkeit und Müdigkeit. Insbesondere das Gehen, das Sitzen sowie das Heben und Tragen seien erheblich eingeschränkt. Der Bericht der kardiologischen Klinik des Spitals H._______ vom 12. September 2008 sei nicht geeignet, die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zu beurteilen, da er im Rahmen eines notfallbedingten stationären Aufenthalts im Zusammenhang mit dem Herzleiden entstanden sei und daher nicht darauf ausgerichtet sei, die Gesundheitssituation hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit gesamthaft zu beurteilen. Die kardiologischen Untersuchungen seien unvollständig, und die Durchblutungsprobleme der Beine seien bei diesem Aufenthalt nicht abgeklärt worden. Die Empfehlung zur körperlichen Arbeit sei nicht als Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Gemäss Bericht des Facharztes für Angiologie vom 28. Oktober 2010 bestehe immer noch eine ca. 60%-ige Stenose an der Verzweigung der Arteria iliaca. Die Rückenbeschwerden, welche gemäss der radiologischen Untersuchung vom 16. März 2011 (Beschwerdebeilage 13) eine objektivierbare Ursache hätten, würden die Arbeitsfähigkeit im Sitzen zusätzlich beeinträchtigen. Die Aktenbeurteilung des RAD sei nicht schlüssig, unzutreffend und ungenügend, da nicht alle Beschwerden aus den verschiedenen medizinischen Fachbereichen berücksichtigt worden seien.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2011 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G._______ vom 13. September 2011, welcher mit der Vernehmlassung eingereicht wurde (act. 191). In diesem Bericht bestätigte der RAD-Arzt die in den Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) festgehaltenen Diagnosen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt zusammenfassend fest, es bestehe kein Zweifel, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe.

G.
In ihrer Replik vom 21. November 2011 (BVGer-act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bericht des RAD-Arztes stütze sich auf unvollständige medizinische Untersuchungen, welche sich nur auf das Herzleiden beziehen würden und keine Aussagen über die anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und über die Arbeitsfähigkeit enthielten. Im Rahmen einer Rentenrevision sei vor der Anpassung einer Rente der Eingliederungsbedarf abzuklären.

H.
In ihrer Duplik vom 1. Februar 2012 (BVGer-act. 27) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und führte aus, mangels Versicherteneigenschaft bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Versicherte sei in ihrem angestammten Beruf voll arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar wäre.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2012 (BVGer-act. 30) wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, die fehlende Beilage 8 der Beschwerde nachzureichen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (BVGer-act. 31) wurde das verlangte Dokument eingereicht. Zusätzlich machte die Beschwerdeführerin Ausführungen rechtlicher Art zur Rechtsprechung zur Selbsteingliederung. Von der mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2012 (BVGer-act. 32) eingeräumten Möglichkeit zur Vernehmlassung zu diesen Ausführungen machte die Vorinstanz keinen Gebrauch, womit das Instruktionsverfahren geschlossen wurde. Am 13. August 2012 machte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine erneute Eingabe, welche mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 (BVGer-act. 34) aus den Akten gewiesen wurde.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer-act. 10) wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 7. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (BVGer-act. 12), welche mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2011 (BVGer-act. 17) abgewiesen wurde. Mit Gesuch vom 13. Januar 2012 (BVGer-act. 24) ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer-act. 10) mit der Begründung, die finanzielle Situation habe sich durch die Trennung der Ehe verändert. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 (BVGer-act. 26) wurde die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt, als die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit und Rechtsanwältin Elda Bugada mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2011, mit der die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistung ab 1. Juli 2011 aufgehoben hat.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.4 Die Eingabe erfolgte frist- und formgerecht, so dass darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt.

2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Italien, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist.

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bis zum Erlass der der Verfügung vom 12. Mai 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) sowie das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

2.3 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).

2.4.1 Laut Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind.

2.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat.

2.5.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherte Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei Herabsetzung oder Einstelllung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (RKUV 1994 328, 1992 76 vgl. auch 121 V 228).

2.5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.6 Nach dem Konzept des Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung unter anderem voraus, dass angezeigte berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind.

2.6.1 Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1). Daraus kann im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden (9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).

2.6.2 Ausnahmsweise wird eine medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht angerechnet, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Betrifft die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2, Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Anhand aller aktuellen gesundheitlichen und erwerbsbezogenen Faktoren wird geprüft, ob diese eine rentenausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7a Zumutbare Massnahmen - Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
IVG; 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).

2.7 Um zuverlässigbeurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der Versicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, respektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

2.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

2.7.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

2.7.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

2.7.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).

2.7.5 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).

3.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Rentenrevision gegeben sind und ob die Aufhebung der Rente rechtmässig war.

3.1 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall die Mitteilung der Vorinstanz vom 24. Januar 2006 (act. 161) zu gelten, mit welcher die ganze IV-Rente bestätigt worden war (E. 2.5.2). Zu beurteilen ist daher, ob zwischen dem 24. Januar 2006 und dem 12. Mai 2011 (Datum der angefochtenen Verfügung) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad der Versicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5).

3.1.1 Grundlage der Beurteilung der Rentenrevision im Jahre 2006 bildeten die Arztberichte von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005 (act. 152) und von Dr. D._______ vom 2. November 2005 (act. 153).

3.1.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 dienten der Vorinstanz insbesondere die von der Versicherten am 8. Juli 2010 eingereichten Untersuchungsberichte aus Italien (act. 172), der Arztbericht von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 und die Berichte des RAD Arztes Dr. med. G._______ vom 31. August 2010 (act. 174), vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) als medizinische Entscheidungsgrundlage.

3.2 Es ist zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf diese Berichte als rechtsgenügend abgeklärt erweist.

3.2.1 Anlässlich der Untersuchung vom 24. Juli 2007 an der kardiologischen Klinik des Universitätsspitals H._______ wurden klinische Untersuchungen und ein Elektrokardiogramm gemacht. Im Bericht wurde festgehalten, dass keine anginöse Symptomatik mehr bestehe, und ein gutes Resultat der Bypass-Operation sowie Stabilität der Dilatation der Beckenarterie beschrieben.

3.2.2 Die Untersuchungen vom 10. bis 12. September 2008 erfolgten im Rahmen eines stationären, notfallbedingten Aufenthaltes auf der kardiologischen Klinik des Universitätsspitals H._______. Im Austrittsbericht vom 12. September 2008 (act. 172 und 178 Beilage 6) wurden verschiedene kardiologische Untersuchungen festgehalten. Der Aufenthalt sei von der Versicherten abgebrochen worden, bevor alle empfohlenen Untersuchungen durchgeführt worden seien. Während der Aufenthaltsdauer hätten sich keine anginös symptomatische Thoraxschmerzen mehr gezeigt.

3.2.3 Die Belastungsechokardiografie vom 9. Oktober 2008 hat gemäss Untersuchungsbericht (act. 172 und 178 Beilage 5) keine Verengung des linksventrikulären Abflusstraktes gezeigt, ein mitraler Rückfluss sei nicht signifikant, und es bestehe kein Bluthochdruck im Lungenkreislauf. Dieser Test habe nicht zu einem abschliessenden Untersuchungsresultat geführt, da er wegen claudicatio der unteren Gliedmassen und Atemmangel habe abgebrochen werden müssen; es sei erforderlich, eine Belastungsechokardiografie unter Verabreichung von Dipyridamol durchzuführen.

3.2.4 Im Untersuchungsbericht des kardiologischen Ambulatoriums I._______ vom 8. März 2010 (act. 172) wurde nach klinischen Untersuchungen und einem EKG zusammenfassend festgehalten, dass zur Zeit keine anderen Probleme bestehen würden.

3.2.5 In seiner Beurteilung vom 31. August 2010 (act. 174) fasste der RAD-Arzt Dr. med. G._______ die eingereichten kardiologischen Untersuchungsberichte zusammen und vermutete ("au total il semble y avoir ...") eine Verbesserung seit der Untersuchung von 2005 in Lugano, da das Herzleiden der Versicherten asymptomatisch sei und das Beinleiden in den Berichten kaum thematisiert werde. Bei den verschiedenen Untersuchungen habe die Versicherte die Symptomatik der Verschlusskrankheit nicht spontan geschildert. In seiner Beurteilung attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin in leichter sitzender Tätigkeit und im Haushalt seit dem 24. Juli 2007.

3.2.6 In seinem Arztbericht vom 28. Oktober 2010 (act. 178 Beilage 7), welcher von der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht wurde, hielt der Angiologe Dr. C._______ aufgrund einer klinischen Untersuchung und einer Duplex Sonografie die angiologischen Diagnosen fest und beschrieb eine aktuelle Stenose der Beckenarterie von 60% ohne Beeinträchtigung des distalen Flusses. Die Verschlusskrankheit wurde in seinem Bericht dem Stadium IIA/I zugeteilt.

3.2.7 In seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) stellte der RAD-Arzt fest, dass die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid und die damit eingereichten Berichte nicht geeignet seien, die Beurteilung vom 31. August 2010 zu revidieren. Mit der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit sei der gesundheitlichen Situation inklusive einer allfälligen Rückenproblematik Rechnung getragen worden. Die zur Zeit asymptomatische periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

3.3 Im Folgenden werden die Arztberichte des RAD-Arztes gewürdigt:

3.3.1 Bei seiner ersten Beurteilung am 31. August 2010 (act. 174) standen dem RAD-Arzt ausschliesslich aktuelle Berichte zu kardiologischen Untersuchungen zur Verfügung, aus welchen entnommen werden konnte, dass bezüglich der Herzkrankheit seit 2005 eine Verbesserung eingetreten war. Keiner dieser Berichte enthält Angaben zu Untersuchungen im Zusammenhang mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Die vom RAD-Arzt postulierte Verbesserung des Beinleidens wurde ausschliesslich auf die fehlende Thematisierung dieser Beschwerden anlässlich der kardiologischen Untersuchung gestützt. Bezüglich der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit basierte der Bericht vom 31. August 2010 nicht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. E. 2.7.1).

3.3.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob und wie weit die in den Jahren 2007 bis 2010 in Italien erfolgten kardiologischen Konsultationen auch das Beinleiden zum Gegenstand hatten. Entsprechend ist unbekannt und nicht nachvollziehbar, ob diese Berichte, und damit auch der RAD-Bericht vom 31. August 2010, die geklagten Beschwerden berücksichtigten (vgl. E. 2.7.1).

3.3.3 Sowohl im Austrittsbericht des Universitätsspitals H._______ vom 12. September 2008 als auch im Bericht zum Belastungsechokardiogramm vom 9. Oktober 2008 ist erwähnt, dass weitere, von der Versicherten abgelehnte, Untersuchungen zur Beurteilung der kardiologischen Situation erforderlich seien. Die Berichte des RAD-Arztes enthalten keine Erklärung dazu, ob und warum aus medizinischer Sicht eine Beurteilung ohne diese Untersuchungen möglich sei. Aufgrund der Berichte des RAD Arztes ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Beurteilung auf ausreichenden kardiologischen Untersuchungen beruht (E. 2.7.1).

3.3.4 Keiner der in den Jahren 2007 bis 2010 in Italien erstellten Untersuchungsberichte enthält Angaben zu Untersuchungen zum Leistungsvermögen und zu allfälligen Funktionseinschränkungen. Mit Ausnahme des Austrittsberichtes des Universitätsspitals H._______ vom 12. September 2008 enthält keiner der Berichte Angaben über die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Im Rahmen der Spitalentlassung wurden der Versicherten im Austrittsbericht vom 12. September 2008 einige Tage Ruhe empfohlen, bevor physische Anstrengungen unter Vermeidung grosser oder anhaltender Belastung wieder aufgenommen werden könnten. Der Formulierung lässt sich entnehmen, dass der Versicherten aus kardiologischer Sicht eine gewisse Belastung zugemutet wird. Unbestimmt ist, ob sich die Formulierung auf die Belastbarkeit vor dem den Spitalaufenthalt auslösenden Ereignis bezieht, oder ob die Formulierung absolut zu verstehen ist. Eine klare Aussage zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit lässt sich der Formulierung alleine nicht entnehmen. Unbestimmt ist ebenfalls, ob die Formulierung auch mit Blick auf das Beinleiden erfolgte.

3.3.5 Bei seinen Beurteilungen vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) stand dem RAD-Arzt ebenfalls der aktuelle Bericht von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 über die periphere arterielle Verschlusskrankheit zur Verfügung. Der Bericht enthält Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation seit den Untersuchungen vom 17. Juli 2002 (act. 123) und vom 25. Oktober 2005 (act. 152). Während die Verschlusskrankheit in den Vorjahren dem Stadium IIB zugeordnet wurde, diagnostizierte der Facharzt für Angiologie im Bericht vom 28. Oktober 2010 eine aktuell asymptomatische periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIA/I. Der angiologische Untersuchungsbericht enthält keine Angaben zu Untersuchungen der Leistungsfähigkeit oder zu allfälligen Funktionseinschränkungen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist durch den Angiologen nicht erfolgt. In seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act. 182) hielt der RAD-Arzt nach Kenntnisnahme des angiologischen Untersuchungsberichtes vom 28. Oktober 2010 fest, die zur Zeit asymptomatische periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht des RAD kann nicht entnommen werden, auf welche Untersuchungen oder Erkenntnisse diese Schlussfolgerung gestützt wird.

3.3.6 Im Bericht vom 31. August 2010 (act. 174) hielt der RAD-Arzt Dr. G._______ fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin (leichte Arbeit in sitzender Stellung) und im Haushalt. Eine substantiierte Begründung für diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann den Berichten nicht entnommen werden. Da keine der dem RAD-Arzt als Entscheidgrundlage dienenden Untersuchungen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand hatte, und da die beurteilten Untersuchungsberichte keine Aussagen zu Leistungsvermögen oder Funktionsenschränkungen enthalten, ist nicht nachvollziehbar, ob die Schlussfolgerung des RAD Arztes bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutrifft oder nicht. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt die Nachvollziehbarkeit der medizinischen Begründung.

3.4 Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedoch nicht als genügend abgeklärt zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Dazu ist eine fachärztliche Untersuchung mit Beurteilung des Leistungsvermögens und allfälliger Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Herzkrankheit und der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, im Ermessen der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Rückenleidens, notwendig. Mit Blick auf den Beweiswert ist eine Untersuchung durch unabhängige, in die Behandlung nicht involvierte Fachärzte geboten (vgl. E. 2.7.5).

3.5 In ihrer Replik vom 23. November 2011 rügte die Beschwerdeführerin die fehlende Abklärung des Eingliederungsbedarfs. Die am 13. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin war seit Januar 2000 arbeitsunfähig, wurde seit Anfang 2001 berentet und hatte im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das 55. Altersjahr zurückgelegt. Bei der revisionsmässigen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ist bezüglich der Eingliederung die in E. 2.6.2 dargestellte Rechtsprechung zu beachten, sofern die Altersgrenze im massgeblichen Zeitpunkt überschritten war. Die Vermutung, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist, und im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden kann, gilt diesfalls nicht. Demnach muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Anhand aller aktuellen gesundheitlichen und erwerbsbezogenen Faktoren ist zu prüfen, ob diese eine rentenausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 7a Zumutbare Massnahmen - Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
IVG; 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). In ihrer Duplik vom 1. Februar 2012 (BVGer-act. 27) führte die Vorinstanz aus, mangels Versicherteneigenschaft bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Da betreffend solcher Massnahmen keine Verfügung besteht, ist ein entsprechender Anspruch in diesem Verfahren nicht zu thematisieren. Das Fehlen eines formellen Anspruchs auf berufliche Massnahmen entbindet die IV-Stelle jedoch nicht von ihrer Pflicht zur konkreten Abklärung der Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit.

3.6 Im Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn beurteilt wird, ob die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei vorgerücktem Alter verwertbar ist. Nach dem Bundesgerichtsentscheid ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem medizinisch feststeht, dass eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise Teilerwerbstätigkeit zumutbar ist. Das Bundesgericht hat sich bei seinem Entscheid von Überlegungen zur Rechtssicherheit, zur Schadenminderungspflicht, zur Vermeidung von Missbrauch durch Beeinflussung des Zeitpunktes durch die Parteien und zur Vermeidung von rückwirkenden Eingliederungsobliegenheiten leiten lassen. Diese Entscheidmotive sind auch im Zusammenhang mit der Eingliederung nach langer Rentendauer oder nach dem Alter 55 beachtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann der Eingliederungsbedarf nicht geprüft werden bevor feststeht, ob und wie weit aus medizinischer Sicht eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Da dies bei den bemängelten medizinischen Untersuchungen vorliegend noch ungeklärt ist, wird die Rechtsprechung zur Eingliederung von Personen im Alter ab 55 Jahren im weiteren Revisionsverfahren beachtet werden müssen.

4.
Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als auch bezüglich des Eingliederungsbedarfs als nicht rechtsgenügend abgeklärt resp. unvollständig ermittelt erweist (vgl. hierzu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Bst. b VwVG sowie Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich, da relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.
Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 ist gutzuheissen, womit die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2011 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Nach Vorliegen der Ergebnisse der ärztlichen Beurteilung hat die Vorinstanz gegebenenfalls ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten und einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), und da die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 (BVGer-act. 26) von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde, sind ihr im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von CHF 3'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 wird insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2011 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 3'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3597/2011
Date : 11. Januar 2013
Published : 25. Januar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Rentenrevision


Legislation register
ATSG: 8  13  16  17  43  59  60
BGG: 42  82
IVG: 7a  28  29  69
IVV: 49
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7  9  10  14
VwVG: 3  5  12  48  49  52  63  64
BGE-register
102-V-165 • 107-V-219 • 110-V-273 • 113-V-22 • 113-V-273 • 115-V-133 • 115-V-308 • 121-V-216 • 121-V-264 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-368 • 130-V-1 • 130-V-343 • 131-V-9 • 132-V-215 • 133-V-108 • 135-V-254 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_161/2012 • 9C_149/2011 • 9C_163/2009 • 9C_228/2010 • 9C_24/2008 • 9C_323/2009 • 9C_367/2011 • 9C_410/2008 • 9C_68/2011 • 9C_768/2009 • 9C_88/2010 • I_1094/06 • I_128/98 • I_142/07 • I_178/00 • I_362/06 • I_655/05 • I_694/05
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BVGer
C-3597/2011 • C-6173/2009
AS
AS 2011/5659 • AS 2007/5129
AHI
2001 S.114