Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2008.8

Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Aufgrund der Informationen im Bericht der italienischen Agentur für Flugsicherheit („Agenzia nazionale per la sicurezza del volo“, nachfolgend „ANSV“) betreffend einen Vorfall bei der Landung einer Maschine der A. AG in Z. (Italien) am 29. Juni 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 2. Juli 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB (act. 1.1). Mit Verfügung vom 30. November 2007 forderte die Bundesanwaltschaft die A. AG auf, ihr den internen Ermittlungsbericht betreffend den erwähnten Vorfall sowie sämtliche Unterlagen, auf welche sich der interne Ermittlungsbericht stützt, herauszugeben (act. 1.2). Hiergegen erhob die A. AG am 10. Dezember 2007 bei der Bundesanwaltschaft Einsprache und verlangte gleichzeitig die Siegelung der zu edierenden Akten (act. 1.3). Gleichentags gelangte die A. AG mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte die Aufhebung der Editionsverfügung. Die I. Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2008, act. 1.4). Am 21. Dezember 2007 reichte die A. AG der Bundesanwaltschaft den internen Ermittlungsbericht mitsamt Beilagen in versiegelter Form ein (act. 1.5).

B. Mit Gesuch vom 19. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung des von der A. AG eingereichten Berichts, unter Kostenfolge zulasten der A. AG (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 25. Juli 2008 beantragte die A. AG die Aufhebung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2007 sowie die Abweisung des Gesuchs der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 4).

Die Gesuchsantwort der A. AG wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Aufgrund einer Unklarheit bezüglich des sich an den Unterlagen befindenden Siegels und den Ausführungen der Parteien zur Art und Weise der Einreichung der Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin bei der Gesuchstellerin, lud die I. Beschwerdekammer die Parteien ein, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen (act. 6). Die entsprechenden Eingaben der Parteien erfolgten am 25. August 2008 (act. 7 und 8). Die Gesuchstellerin liess dem nach Kenntnisnahme der Eingabe der Gesuchsgegnerin am 27. August 2008 eine weitere Stellungnahme folgen (act. 11), welche der Gesuchsgegnerin am 1. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Unterlagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Aufhebung der Editionsaufforderung der Gesuchstellerin vom 30. November 2007. Diesbezüglich kann auf den bereits erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer TPF BB.2007.70 vom 14. Dezember 2007 verwiesen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung des internen Ermittlungsberichts der Gesuchsgegnerin.

An dieser Stelle zu Bemerkungen Anlass gibt die doch erheblich lange Dauer von fast sechs Monaten, welche zwischen der Einreichung der versiegelten Unterlagen durch die Gesuchsgegnerin und der Stellung des Entsiegelungsgesuchs durch die Gesuchstellerin verstrichen ist. In Berücksichtigung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes erscheint eine solche Dauer als zu lang. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiedete schweizerische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterlagen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegen-stände der berechtigten Person zurückzugeben sind.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2008 bezüglich der Art und Weise, wie die Gesuchsgegnerin die Unterlagen bei der Gesuchstellerin eingereicht hat, widersprechen sich. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Unterlagen in einen eigenen Umschlag gelegt und diesen mit einer Art „Privatsiegel“ (Klebeband) versehen zu haben (act. 8), währenddem die Gesuchstellerin ausführt, die Unterlagen seien nicht in einem zugeklebten Umschlag eingereicht worden (act. 7).

Grundsätzliche Überlegungen drängen sich zu den rechtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin zur Frage der Zulässigkeit von „Privatsiegeln“ auf. Diese führte aus, dass die Unterlagen korrekterweise nicht versiegelt eingereicht wurden und – mit Hinweis auf die einschlägige Praxis insbesondere in Rechtshilfeverfahren – dass die faktische Versiegelung nur Aufgabe der Instanz sein könne, an die ein Siegelungsgesuch gerichtet werde. Das lose Einreichen der Unterlagen entspreche dem üblichen Vorgehen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BStP (z.B. BGE 127 II 156) stehe es dem Inhaber der Dokumente nicht zu, diese bereits versiegelt einzureichen. Wären die Unterlagen versiegelt in einem Umschlag eingereicht worden, hätte dieser geöffnet werden können, um sie zu individualisieren.

Die Praxis des Bundesgerichts in Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist vorliegend nicht zu kommentieren. Die gerade gegen den von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 127 II 151 E. 4.c.aa S. 156 vorgebrachte Kritik, wonach unklar sei, warum der Dateninhaber nicht sein eigenes Siegel anbringen dürfe, wenn dieses doch bezwecke, der Behörde den Zugang zu den Informationen zu verwehren, bis der Richter entschieden habe (vgl. Popp, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2000/2001, in ZBJV Band 140 2004 S. 145 ff, S. 150), ist aber gerade im Bundesstrafverfahren, wo die Unterlagen – anders als im Bereich der Rechtshilfe – direkt der ermittelnden Behörde herauszugeben sind, ernsthaft zu bedenken. Einer betroffenen Partei kann es nicht zugemutet werden, Unterlagen, gegen deren Durchsuchung sie im eigenen Namen Einsprache erhebt (diesbezüglich anders lag der Fall in TPF BE.2008.4 vom 26. Juni 2008), den Strafverfolgungsbehörden offen einzureichen. Sofern die betroffene Person die Unterlagen selber versiegelt und anschliessend den Strafverfolgungsbehörden auf dem Postweg einreicht, dürfen diese das privat angebrachte Siegel nicht eigenmächtig brechen – auch nicht zur Individualisierung der eingereichten Unterlagen. Die Siegelung soll eine Durchsuchung selbst dann einstweilen verhindern, wenn die Sicherstellung vor Ort erfolgt.

2.

Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die beantragte Entsiegelung vorab ein, dass die Gesuchstellerin nicht zuständig sei, das vorliegende Strafverfahren zu führen bzw. eine Verletzung des öffentlichen Verkehrs in Italien zu ahnden. Eine solche Abweichung vom Territorialitätsprinzip sei nur aufgrund einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig. Dies sei in Bezug auf den Tatbestand des Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB nicht der Fall. Ebenso könne die Zuständigkeit der Gesuchstellerin nicht auf Art. 98
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) gestützt werden.

Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
LFG gilt das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt der Übertretungen im Sinne von Art. 91
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 91 - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  Verkehrsregeln verletzt;
b  Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
c  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;
d  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;
e  Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;
f  gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen:
f1  Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
f2  Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
g  als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
h  die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;
i  gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;
b  eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist;
c  unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d  ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997244 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
3    Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
LFG grundsätzlich der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 98 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
LFG). Aus Abs. 3 des Art. 98
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
LFG ergibt sich zudem e contrario, dass die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde, an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübte Straftaten verfolgen können. Die Gesuchstellerin ist daher auch zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig. Die von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. So stellt die Führung des Strafverfahrens durch die Gesuchstellerin keine Verletzung des Territorialitätsprinzips – wie beim Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 – dar, da im Luftfahrtrecht – im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht – die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen eine klare gesetzliche Grundlage darstellen, welche es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erlaubt, bestimmte ausserhalb der Schweiz begangene strafbare Handlungen zu verfolgen (vgl. hierzu auch BBl 1945 I 352, wonach „in den Strafbestimmungen des Entwurfs zum LFG das Territorialitätsprinzip weder uneingeschränkt noch ausschliesslich gilt“, der Gesetzgeber mithin bewusst von diesem Grundsatz abgewichen ist). Auch ist nicht einzusehen, weshalb Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB keine strafbare Handlung im Sinne des Art. 98
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
1    Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.257
2    Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974258 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.259
3    Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.260
LFG darstellen soll, nachdem in Art. 97 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
LFG das ganze schweizerische Strafrecht auf an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübter Straftaten für anwendbar erklärt wird. Nichts für sich abzuleiten vermag die Gesuchsgegnerin zudem aus BGE 128 IV 278. In jenem Entscheid wird entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nirgends festgehalten, dass es ausgeschlossen sei, dass an Bord eines schweizerischen Flugzeuges im Ausland Gewalt gegen Beamte vorliegen kann. Der von der Gesuchsgegnerin erwähnte vorinstanzliche Freispruch kam gemäss Schilderung des Sachverhalts in BGE 128 IV 277 S. 278 offenbar unter Zubilligung einer Notwehrsituation zustande, nicht jedoch wegen grundsätzlicher Einwände gegen die
Anwendbarkeit schweizerischen Rechts. Diese und die Bundesgerichtsbarkeit stehen denn auch nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO; SR 0.748.0; vgl. hierzu BGE 128 IV 277 E. 4.2 S. 285 f).

3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

4.

Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

Die Gesuchstellerin wirft den beiden Beschuldigten B. und C. im Wesentlichen vor, am 29. Juni 2003 durch Verletzung anerkannter Regeln der Luftfahrt fahrlässig den öffentlichen Verkehr gestört zu haben. Durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten seien zahlreiche Verkehrsteilnehmer gefährdet und somit Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht worden (vgl. zum detaillierten Unfallhergang den Untersuchungsbericht der ANSV, BB.2007.70 act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein, dass die umfassende Abklärung des Vorfalls durch die ANSV nicht ergeben habe, dass eine Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere bei der Landung in Z. wahrscheinlich und die Passagiere ernsthaft gefährdet waren. Damit fehle es an einem Tatbestandsmerkmal des Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB.

Dem erwähnten Untersuchungsbericht ist zu entnehmen, dass anlässlich des den Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Vorfalls keine Personen zu Schaden gekommen sind (BB.2007.70 act. 1.3, S. 5). Hingegen kommt er u. a. zum Schluss, dass ein zu steiler Landeanflug und eine zu hohe Geschwindigkeit beim Aufsetzen die Ursache des Zwischenfalls bildeten (BB.2007.70 act. 1.3, S. 47). Zur Frage, ob eine Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere bestanden hat, äussert sich der Bericht weder negativ noch positiv. Die Argumentation, wonach – ex post betrachtet – keine Personen zu Schaden gekommen sind, erlaubt es nicht von vorneherein das Bestehen einer entsprechenden Gefährdung zum Zeitpunkt des Zwischenfalls auszuschliessen. Aufgrund der Ausführungen und des Fazits im Untersuchungsbericht besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die beiden Beschuldigten der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht haben. Ob beim zu untersuchenden Zwischenfall tatsächlich eine Gefährdung von Menschen an Leib und Leben vorgelegen hat, wird Gegenstand der weiteren Untersuchung sein.

Dass der interne Untersuchungsbericht der Gesuchsgegnerin mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Zwischenfall im Zusammenhang steht und daher für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, steht vorliegend ausser Zweifel. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen erweist sich daher als grundsätzlich zulässig.

5.

Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass der fragliche interne Untersuchungsbericht absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 97 - 1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1    Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden.
1bis    Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet.254
2    Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben.
3    Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
4    Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs255 ist anwendbar.256
BStP beinhaltet. Vielmehr rügt sie, dass eine Herausgabe dieses Berichts zur Durchsuchung eine Verletzung des Annex 13 zum ICAO darstellen würde und im Übrigen unverhältnismässig sei.

In die systematische Sammlung des Bundesrechts wurde nur das ICAO übernommen, nicht jedoch dessen Anhang 13. Dessen Bestimmungen können daher nur insofern verbindlich sein, als sie ins schweizerische Landesrecht überführt wurden. Die von der Gesuchsgegnerin diesbezüglich erwähnte Änderung der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01) ist vorliegend irrelevant, da für Flugunfälle und schwere Vorfälle ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen gelten (Art. 77b Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
LFV). Das Gegenstand der Strafuntersuchung bildende Ereignis ist ein solcher schwerer Vorfall (vgl. auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in BB.2007.70 act. 1 S. 3), so dass die Bestimmungen der LFV betreffend Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt ohnehin nicht anwendbar sind. Insgesamt ergeben sich somit keine gesetzlichen Hindernisse, welche einer Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin entgegenstehen.

Die von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe bzw. der entsprechend vorliegende Tatverdacht und die diesbezüglich bestehenden Interessen der Strafverfolgung wiegen denn auch schwer genug, damit die Durchsuchung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin als verhältnismässig erscheint.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung des internen Berichts der Gesuchsgegnerin gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die ihr am 21. Dezember 2007 von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

An die obsiegende Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr am 21. Dezember 2007 durch die Gesuchsgegnerin eingereichten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 10. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2008.8
Date : 10. September 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2009 1
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)


Legislation register
BGG: 66  68  103
BStP: 69  77  245
LFG: 91  97  98
LFV: 77b
SGG: 28
StGB: 237
BGE-register
127-II-151 • 128-IV-277
Weitere Urteile ab 2000
1S.52/2005 • 6A.106/2006
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BstGer Leitentscheide
TPF 2007 96
Decisions of the TPF
BE.2008.2 • BK_B_062/04 • BB.2007.70 • BE.2006.7 • BE.2008.4 • BE.2004.10 • BE.2008.8 • BK_B_207/04
BBl
1945/I/352