Urteilskopf
128 IV 277
43. Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.569/2001 vom 8. Oktober 2002
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Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 277
BGE 128 IV 277 S. 277
Am 9. Mai 1999 sollte der kongolesische Staatsangehörige X. mit einem Flugzeug der Swissair von Zürich-Kloten via Yaoundé (Kamerun) nach Kinshasa (Demokratische Republik Kongo)
BGE 128 IV 277 S. 278
ausgeschafft werden. Er wurde von den drei Zürcher Kantonspolizeibeamten A., B. und C. begleitet, welche für einen reibungslosen Verlauf der Ausschaffung zu sorgen hatten. X. wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe während des Fluges, zwischen Zürich-Kloten und Yaoundé, dem Polizeibeamten A. mit den Fingernägeln blutende Kratzer bzw. Schürfungen am rechten Arm zugefügt, als die Polizeibeamten ihm zur Unterbindung weiterer Störungen der Ausschaffung den Mund mit einem nicht luftdurchlässigen Klebeband zukleben wollten. Er habe sodann, während der Zwischenlandung des Flugzeugs in Yaoundé, mit der Faust in Richtung des Polizeibeamten B. geschlagen, diesen aber nicht voll getroffen, so dass B. lediglich eine Prellung auf dem rechten Backenknochen unterhalb des rechten Auges davongetragen habe. X. habe unmittelbar zuvor, ebenfalls während der Zwischenlandung in Yaoundé, dem Polizeibeamten A. einen heftigen Kopfstoss in dessen Gesicht versetzt, wodurch das Nasenbein des Beamten gebrochen und dieser mit blutendem Gesicht benommen zu Boden gestürzt sei. Auf diese tätlichen Angriffe hin und infolge des Eingreifens anderer Flugzeugpassagiere während der Zwischenlandung in Yaoundé, welche sich auf die Seite des auszuschaffenden X. stellten und mit Nachdruck dessen Freilassung forderten, wurde der Ausschaffungsversuch abgebrochen. X. wurde in der Folge in die Schweiz zurückgebracht. Hier verübte er in den Jahren 1999 und 2000 verschiedene Straftaten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 18. Mai 2001, in Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB schuldig, begangen dadurch, dass er am 9. Mai 1999 während der Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) dem Polizeibeamten A. durch einen heftigen Kopfstoss in dessen Gesicht das Nasenbein brach. Es verurteilte X. deshalb sowie wegen verschiedener weiterer Straftaten, die dieser nach seiner Rückführung in die Schweiz verübt hatte, zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Monaten. In Bezug auf die weiteren Vorfälle an Bord des schweizerischen Luftfahrzeugs wurde X. (mangels Rechtmässigkeit der gegen ihn vorgenommenen Amtshandlungen beziehungsweise unter Zubilligung von Notwehr) freigesprochen respektive das Verfahren (infolge Eintritts der Verjährung) eingestellt. X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung aufzuheben.
BGE 128 IV 277 S. 279
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird einzig der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB) angefochten. Diesen Tatbestand hat der Beschwerdeführer nach der Auffassung der Vorinstanz dadurch erfüllt, dass er am 9. Mai 1999 während der Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) an Bord eines Flugzeugs der Swissair dem Polizeibeamten A. mit dem Kopf einen heftigen Stoss in dessen Gesicht versetzte, wodurch das Nasenbein des Beamten gebrochen wurde und dieser mit blutendem Gesicht benommen zu Boden stürzte.
2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm angelastete Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten A. während der Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) falle nicht unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts und nicht unter die schweizerische Gerichtsbarkeit. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia", der auch in Bezug auf ausländisches Recht gelte, nicht geprüft, ob im Sinne von Art. 11 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) zwingend das Recht des Staates Kamerun anwendbar sei. Der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Luftfahrtgesetzes sei zu entnehmen, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 97
LFG nur subsidiär gelten, "nämlich nur soweit, als nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sich das Luftfahrzeug befindet, zwingend anzuwenden ist" (BBl 1962 I 717 ff., S. 732). Daraus folge, dass das schweizerische Strafrecht im vorliegenden Fall nur insoweit anwendbar sei, als nicht das Strafrecht von Kamerun zwingend zur Anwendung gelange. Es sei Aufgabe der schweizerischen Gerichte, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" abzuklären, ob in Kamerun in einem Fall der vorliegenden Art zwingend das kamerunische Strafrecht angewendet werden müsse. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, das kamerunische Recht und die diesbezügliche Rechtsprechung in Erfahrung zu bringen. Indem die Vorinstanz die gebotenen Abklärungen unterlassen habe, habe sie den Grundsatz "iura novit curia" sowie Art. 11 Abs. 3
und Abs. 4 LFG verletzt.
BGE 128 IV 277 S. 280
Der Beschwerdeführer verweist auf ein von ihm im kantonalen Verfahren eingereichtes Privatgutachten einer Spezialistin für Luftfahrtrecht. Daraus ergebe sich, dass in Anbetracht der ausschliesslichen Souveränität des Staates Kamerun über dessen Hoheitsgebiet die inkriminierte Tat allein von den Behörden dieses Staates nach dem kamerunischen Recht zu beurteilen sei, es sei denn, dass Kamerun auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte verzichte. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf ein von ihm im kantonalen Verfahren eingereichtes Schreiben eines Rechtsanwalts aus Kamerun, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass kamerunisches Recht anwendbar sei. Dem Argument der Vorinstanz, weder aus dem Privatgutachten der Spezialistin für Luftfahrtrecht noch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts aus Kamerun gehe hervor, dass die vorliegend inkriminierte Tat "zwingend" nach dem kamerunischen Recht zu beurteilen sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass diese Frage von der Vorinstanz von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen und dass im Übrigen Strafrecht allgemein zwingendes Recht sei. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines Standpunktes im Weiteren auf das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (SR 0.748.710.1) und auf das Chicagoer Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sowie ferner auf eine Stellungnahme des Bundesrates zu einer von Nationalrat Jean-Jacques Schwaab am 13. Juni 2000 eingereichten Motion betreffend die Bundesregelung hinsichtlich der zwangsweisen Ausschaffung von Asylbewerbern (00.3269).
3. Das Bundesgesetz über die Luftfahrt bestimmt in Art. 11 ("Räumliche Geltung der Gesetze") Folgendes: "1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. 2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. 3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. 4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen
BGE 128 IV 277 S. 281
vorbehalten."
Art. 97
LFG ("Strafbare Handlungen an Bord von schweizerischen Luftfahrzeugen") lautet: "1 Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. 2 Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. 3 Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. 4 Artikel 6 Ziffer 2
des Strafgesetzbuches gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Täters." Art. 98
LFG ("Gerichtsbarkeit") bestimmt:
"1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes durch das Bundesamt verfolgt und beurteilt. 3 Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen." Art. 6 Ziff. 2
StGB, auf den Art. 97 Abs. 4
LFG verweist, bestimmt: "Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft:
wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet."
3.1 Die inkriminierte Tat wurde an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt. Daran ändert nichts, dass sich das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Tat nicht im Flug, sondern, aus Anlass einer Zwischenlandung, auf dem Boden befand und dass die Aussentüren des Flugzeugs geöffnet waren und Passagiere ein- und ausstiegen. Die inkriminierte Tat ereignete sich gleichwohl im Sinne von Art. 97 Abs. 1
LFG "an Bord" eines schweizerischen Luftfahrzeugs, weil sich der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte,
BGE 128 IV 277 S. 282
auf dem Flug von Zürich-Kloten nach Kinshasa, auch während der Zwischenlandung in Yaoundé im Flugzeug aufhielten.
3.2 Da die inkriminierte einfache Körperverletzung somit an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs im Ausland begangen wurde, ist gemäss Art. 97 Abs. 1
LFG das schweizerische Strafrecht anwendbar. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 3
LFG, dass an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland das schweizerische Recht gilt, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. Art. 11 Abs. 3
LFG ist vorliegend aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht anwendbar, und es ist schon aus diesem Grunde nicht zu prüfen, ob die inkriminierte Tat gemäss dem Recht des Staates Kamerun "zwingend" nach dem kamerunischen Strafrecht zu beurteilen sei. Denn gemäss Art. 11 Abs. 4
LFG bleiben unter anderem die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen in allen Fällen vorbehalten. Zu diesen Vorschriften gehört Art. 97 Abs. 1
LFG, wonach das schweizerische Strafrecht auch für Taten gilt, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. Art. 97 Abs. 1
LFG sieht nicht vor, dass das schweizerische Strafrecht nur zur Anwendung gelangt, wenn nicht zwingend das ausländische Strafrecht anzuwenden ist. In Bezug auf die Anwendung des Strafrechts sind Art. 11 Abs. 4
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
LFG Spezialbestimmungen, die vor Art. 11 Abs. 3
LFG Vorrang haben. Die Frage, ob das Recht des Staates, in oder über welchem sich das Luftfahrzeug befindet, zwingend anzuwenden sei (Art. 11 Abs. 3
LFG), stellt sich mithin nicht, da bei strafbaren Handlungen an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges ausserhalb der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 4
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
LFG in jedem Falle das schweizerische Strafrecht gilt.
Dies ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch aus der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Luftfahrtgesetzes im Jahre 1962 (BBl 1962 I 717 ff.), welche unter anderem Art. 11 betreffend die räumliche Geltung des Gesetzes zum Gegenstand hatte. Zwar wird in der Botschaft ausgeführt, dass die in Art. 11 Abs. 3
LFG vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs des schweizerischen Rechts dort, wo sie zu einer Verletzung des völkerrechtlich massgebenden Territorialitätsprinzips und zu positiven Normenkollisionen führen würde, nur subsidiär gelten dürfe, nämlich nur so weit, als nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sich das Luftfahrzeug befindet, zwingend anzuwenden
BGE 128 IV 277 S. 283
sei (S. 732). Die Botschaft hält aber ausdrücklich fest, für das schweizerische internationale Strafrecht spiele Art. 11 Abs. 3 wegen des allgemeineren Vorbehalts, der in Art. 11 Abs. 4 gemacht werden müsse, keine Rolle (S. 733). Der Vorbehalt in Art. 11 Abs. 4 soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft die Regelung des räumlichen Geltungsbereichs der Strafbestimmungen, wie sie in Art. 96
und 97
geordnet ist, intakt erhalten (S. 734). Auch aus den Ausführungen in der Botschaft ergibt sich somit, dass Art. 11 Abs. 3
LFG in Bezug auf den Anwendungsbereich des Strafrechts keine Geltung hat; insoweit sind gemäss dem Vorbehalt in Art. 11 Abs. 4
LFG allein Art. 96
und 97
LFG massgebend. Wird an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz eine strafbare Handlung, etwa eine einfache Körperverletzung, begangen, so ist gemäss Art. 97 Abs. 1
LFG schweizerisches Recht anwendbar. Das Luftfahrtgesetz sieht nicht einmal vor, dass bei einer strafbaren Handlung an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges ausserhalb der Schweiz das Strafrecht des Staates, in oder über welchem sich das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Tat befindet, wenigstens dann anwendbar sei, wenn es für den Täter das mildere ist (s. JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale I, N. 469). Die Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts bei strafbaren Handlungen an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz unterscheidet sich insoweit etwa von der Regelung in Art. 5
StGB (betreffend Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen Schweizer) und Art. 6
StGB (betreffend Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Ausland), wonach das Recht des Begehungsortes anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist. Die Regelung gemäss Art. 97 Abs. 1
LFG ("Flaggenprinzip") entspricht insoweit vielmehr Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1
StGB ("Territorialitätsprinzip"). Die Straftat der einfachen Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges während der Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) beging, fällt daher gemäss Art. 97 Abs. 1
LFG unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts.
4. Aus den in der Beschwerde zitierten internationalen Abkommen ergibt sich entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes.
4.1 Das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
BGE 128 IV 277 S. 284
Handlungen, das für die Schweiz am 21. März 1971 in Kraft getreten ist, findet gemäss Art. 1 Ziff. 2 vorbehältlich der Bestimmungen des Kapitels III (Art. 5 ff. betreffend die Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten) Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets ausserhalb des Hoheitsgebietes eines Staates befindet. Im Sinne dieses Abkommens gilt gemäss Art. 1 Ziff. 3 ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
4.1.1 Soweit das Tokioter Abkommen zur Anwendung gelangt, ist gemäss Art. 3 (betreffend die Gerichtsbarkeit) der Eintragungsstaat des Luftfahrzeuges zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen (Ziff. 1); doch schliesst dieses Abkommen eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus (Ziff. 3). Das Tokioter Abkommen regelt damit nur die Gerichtsbarkeit. Zur Frage, welches materielle Recht anzuwenden sei, enthält es keine Bestimmungen (PHILIPPE RICHARD, La Convention de Tokyo, Diss. Lausanne 1971, S. 44 N. 83). Das Abkommen regelt allerdings auch die Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen an Bord von Luftfahrzeugen nicht umfassend und abschliessend. Es schliesst auch in den Fällen, in denen es zur Anwendung gelangt und die Gerichtsbarkeit des Eintragungsstaates vorsieht (Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 und 3 des Abkommens), eine konkurrierende Gerichtsbarkeit nach dem nationalen Recht nicht aus (Art. 3 Ziff. 3 des Abkommens). Das Tokioter Abkommen sieht sodann nicht vor, dass bei konkurrierenden Gerichtsbarkeiten von zwei (oder mehreren) Staaten die eine Vorrang vor der andern habe (s. zum Ganzen PHILIPPE RICHARD, op. cit., S. 71 ff. N. 176 ff., S. 72 N. 181, S. 74 N. 191; DIETRICH OEHLER, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 1983, N. 491), und es statuiert ferner nicht den Grundsatz "ne bis in idem" (PHILIPPE RICHARD, op. cit., S. 80 ff. N. 213 ff.). Hätte sich das schweizerische Luftfahrzeug im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 und 3 des Tokioter Abkommens im Flug befunden, so wären gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens die schweizerischen Behörden zur Verfolgung der Tat zuständig gewesen, auch wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Tat bereits im Hoheitsgebiet des Staates Kamerun befunden hätte,
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sei es noch in der Luft, sei es bereits auf dem Boden bis zur Beendigung des Landelaufs. Welches materielle Strafrecht die schweizerischen Behörden in diesem Fall anzuwenden hätten, ergibt sich aus dem Tokioter Abkommen nicht, sondern bestimmt sich nach dem schweizerischen internationalen Strafrecht; gemäss Art. 97 Abs. 1
LFG wäre das schweizerische Strafrecht anwendbar, ohne Rücksicht darauf, ob das kamerunische Strafrecht allenfalls für den Täter das mildere wäre.
4.1.2 Das schweizerische Luftfahrzeug befand sich indessen im Zeitpunkt der inkriminierten Tat nicht mehr im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 und 3 (und selbst nicht mehr im Sinne von Art. 5 Ziff. 2) des Tokioter Abkommens im Flug, da der Landelauf bereits beendet war (und die Aussentüren zum Aussteigen schon geöffnet waren). Daraus folgt, dass das Tokioter Abkommen nicht zur Anwendung gelangt und sich daher die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, über die an Bord begangene strafbare Handlung zu erkennen, nicht auf Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens stützen lässt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall gegen das Tokioter Abkommen verstösst. Das Abkommen regelt die Strafgerichtsbarkeit, wie erwähnt, nicht umfassend und abschliessend. Es regelt unter anderem Fälle der vorliegenden Art nicht, in denen ein Passagier eine strafbare Handlung an Bord eines in einem bestimmten Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs nach Beendigung des Landelaufs im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates begeht. Dass in solchen Fällen das Tokioter Abkommen und somit dessen Art. 3 Ziff. 1 betreffend die Gerichtsbarkeit des Eintragungsstaates nicht zur Anwendung gelangt, lässt indessen nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Regelung des nationalen Rechts, die auch für strafbare Handlungen an Bord eines Luftfahrzeugs nach Beendigung des Landelaufs ausserhalb des Eintragungsstaates die Gerichtsbarkeit des Eintragungsstaates vorsieht, gegen das Abkommen verstosse. Das Abkommen schliesst, wie Art. 3 Ziff. 3 ausdrücklich festhält, selbst in den Fällen, in denen es zur Anwendung gelangt, eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus. Es kann daher in den Fällen, in denen es nicht zur Anwendung gelangt, nicht gleichsam implizit eine nach nationalem Recht ausgeübte Strafgerichtsbarkeit ausschliessen.
4.2 Das Chicagoer Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt, das für die Schweiz am 4. April 1947 in Kraft getreten ist, regelt die vorliegend zu entscheidende Frage
BGE 128 IV 277 S. 286
nicht. Wohl anerkennen gemäss Art. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschliessliche Lufthoheit besitzt. Daraus folgt aber nicht, dass eine strafbare Handlung, die an Bord eines in einem bestimmten Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen wird, während sich dieses in einem Raum befindet, über welchen ein anderer Vertragsstaat die Lufthoheit hat, ausschliesslich von den Behörden und nach dem Recht dieses anderen Staates beurteilt werden darf. Art. 97 Abs. 1
und Art. 98
LFG, wonach für strafbare Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge auch ausserhalb der Schweiz das schweizerische Strafrecht gilt und die schweizerische Gerichtsbarkeit besteht, verletzen ebenso wenig wie etwa Art. 5
und 6
StGB (betreffend strafbare Handlungen im Ausland gegen Schweizer oder von Schweizern) die völkerrechtlich allgemein anerkannte und auch in Art. 1 des Chicagoer Übereinkommens festgelegte Souveränität des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist; denn es bleibt diesem Staat unbenommen, die strafbare Handlung dem Anwendungsbereich seines Strafrechts sowie seiner Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
5. Von der Frage nach dem anwendbaren Strafrecht und nach der Gerichtsbarkeit bei strafbaren Handlungen an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz unterscheidet sich die Frage, ob und inwiefern schweizerische Beamte bei der Ausschaffung einer Person aus der Schweiz an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz, etwa über oder auf dem Gebiet eines anderen Staates, Amtsbefugnisse ausüben können. Die Antwort auf die letztgenannte Frage, mit der sich der Bundesrat in einer in der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Stellungnahme zu einer Motion im Nationalrat betreffend Bundesregelung in Bezug auf die zwangsweise Ausschaffung von Asylbewerbern am Rande befasst, berührt die Antwort auf die erstgenannte Frage nicht.
6.
6.1 Wohl ist anzunehmen, dass die inkriminierte Straftat nach dem Recht des Staates Kamerun unter den Anwendungsbereich des kamerunischen Strafrechts und unter die Strafgerichtsbarkeit der kamerunischen Behörden fällt. Dies bedeutet aber nicht, dass das schweizerische Strafrecht nicht anwendbar und die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Vielmehr kann die Straftat grundsätzlich sowohl von den kamerunischen Behörden nach dem kamerunischen Recht (gemäss dem "Territorialitätsprinzip") als auch von
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den schweizerischen Behörden nach dem schweizerischen Recht (gemäss dem "Flaggenprinzip") beurteilt werden. Auch das - vorliegend nicht zur Anwendung gelangende - Tokioter Abkommen sieht, wie dargelegt, übrigens nicht vor, dass bei strafbaren Handlungen an Bord eines in einem bestimmten Staat eingetragenen Luftfahrzeuges, welches sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates - sei es in der Luft, sei es auf dem Boden - befindet, das Strafrecht und die Gerichtsbarkeit des einen Staates Vorrang vor jener des andern habe.
6.2 Der Täter wird aber gemäss Art. 97 Abs. 4
LFG i.V.m. Art. 6 Ziff. 2
StGB, im Sinne des Erledigungsprinzips, in der Schweiz nicht mehr bestraft, wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde oder wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist; ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird, im Sinne des Anrechnungsprinzips, der vollzogene Teil angerechnet.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
6.3 Ausserdem sieht Art. 98 Abs. 3
LFG vor, dass die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde unter anderem bei strafbaren Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz von der Durchführung des Strafverfahrens absehen kann. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass und weshalb die zuständige schweizerische Behörde in Anwendung von Art. 98 Abs. 3
LFG von der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Kantonspolizeibeamten hätte absehen sollen.
6.4 Die gerichtliche Beurteilung ist allerdings gemäss Art. 97 Abs. 3
LFG nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die gerichtliche Beurteilung in Anbetracht dieser Bestimmung unzulässig sei.
7. Die einfache Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs während einer Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) bei geöffneten Aussentüren beging, fällt somit nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts und unter die schweizerische Gerichtsbarkeit. Die Frage,
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ob das Recht des Staates Kamerun im Sinne von Art. 11 Abs. 3
LFG "zwingend" anzuwenden sei, stellt sich nicht, da diese Bestimmung, wie sich aus dem Vorbehalt in Art. 11 Abs. 4
LFG ergibt, auf die strafrechtliche Beurteilung einer an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges ausserhalb der Schweiz begangenen strafbaren Handlung keine Anwendung findet und insoweit gemäss Art. 97 Abs. 1
LFG das schweizerische Strafrecht gilt, was nicht im Widerspruch zum Tokioter Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen oder zum Chicagoer Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt steht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
128 IV 277
43. Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.569/2001 vom 8. Oktober 2002
Regeste (de):
- Strafbare Handlungen an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz. Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts; schweizerische Gerichtsbarkeit (Art. 11
, 97SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
Art. 11 [1]
1. Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. 2. Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. 3. An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. 4. Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).
und 98SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
Art. 97 [1]
1. Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. 1bis. Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] 2. Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. 3. Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. 4. Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).
[2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123).
[3] SR 311.0
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).
LFG; Tokioter Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen; Chicagoer Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt).SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
Art. 98
1. Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] 2. Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2] durch das BAZL verfolgt und beurteilt. [3] 3. Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen. [4] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).
[2] SR 313.0
[3] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).
[4] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).
- Eine strafbare Handlung (im konkreten Fall eine einfache Körperverletzung), die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs während einer Zwischenlandung im Ausland begangen wird, fällt unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts und unter die schweizerische Gerichtsbarkeit.
Regeste (fr):
- Infractions à bord d'un aéronef suisse survenues hors du territoire helvétique. Applicabilité du droit pénal suisse quant au lieu; juridiction suisse (art. 11, 97 et 98 LA; Convention de Tokyo relative aux infractions et à certains actes survenant à bord des aéronefs; Convention de Chicago relative à l'aviation civile internationale).
- Une infraction (ici, lésions corporelles simples) commise à bord d'un aéronef suisse lors d'une escale à l'étranger relève du droit pénal et de la juridiction suisses.
Regesto (it):
- Reati commessi a bordo di un aeromobile svizzero fuori dalla Svizzera. Campo d'applicazione del diritto penale svizzero dal profilo del luogo; giurisdizione svizzera (art. 11, 97 e 98 LNA; Convenzione di Tokio concernente le infrazioni e taluni altri atti commessi a bordo di aeromobili; Convenzione di Chicago relativa all'aviazione civile internazionale).
- Un reato (in concreto di lesioni semplici) commesso a bordo di un aeromobile svizzero durante uno scalo all'estero soggiace al diritto penale e alla giurisdizione svizzeri.
Sachverhalt ab Seite 277
BGE 128 IV 277 S. 277
Am 9. Mai 1999 sollte der kongolesische Staatsangehörige X. mit einem Flugzeug der Swissair von Zürich-Kloten via Yaoundé (Kamerun) nach Kinshasa (Demokratische Republik Kongo)
BGE 128 IV 277 S. 278
ausgeschafft werden. Er wurde von den drei Zürcher Kantonspolizeibeamten A., B. und C. begleitet, welche für einen reibungslosen Verlauf der Ausschaffung zu sorgen hatten. X. wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe während des Fluges, zwischen Zürich-Kloten und Yaoundé, dem Polizeibeamten A. mit den Fingernägeln blutende Kratzer bzw. Schürfungen am rechten Arm zugefügt, als die Polizeibeamten ihm zur Unterbindung weiterer Störungen der Ausschaffung den Mund mit einem nicht luftdurchlässigen Klebeband zukleben wollten. Er habe sodann, während der Zwischenlandung des Flugzeugs in Yaoundé, mit der Faust in Richtung des Polizeibeamten B. geschlagen, diesen aber nicht voll getroffen, so dass B. lediglich eine Prellung auf dem rechten Backenknochen unterhalb des rechten Auges davongetragen habe. X. habe unmittelbar zuvor, ebenfalls während der Zwischenlandung in Yaoundé, dem Polizeibeamten A. einen heftigen Kopfstoss in dessen Gesicht versetzt, wodurch das Nasenbein des Beamten gebrochen und dieser mit blutendem Gesicht benommen zu Boden gestürzt sei. Auf diese tätlichen Angriffe hin und infolge des Eingreifens anderer Flugzeugpassagiere während der Zwischenlandung in Yaoundé, welche sich auf die Seite des auszuschaffenden X. stellten und mit Nachdruck dessen Freilassung forderten, wurde der Ausschaffungsversuch abgebrochen. X. wurde in der Folge in die Schweiz zurückgebracht. Hier verübte er in den Jahren 1999 und 2000 verschiedene Straftaten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 18. Mai 2001, in Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 123 [1] |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3] | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
BGE 128 IV 277 S. 279
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird einzig der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 123 [1] |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3] | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm angelastete Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten A. während der Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) falle nicht unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts und nicht unter die schweizerische Gerichtsbarkeit. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia", der auch in Bezug auf ausländisches Recht gelte, nicht geprüft, ob im Sinne von Art. 11 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
BGE 128 IV 277 S. 280
Der Beschwerdeführer verweist auf ein von ihm im kantonalen Verfahren eingereichtes Privatgutachten einer Spezialistin für Luftfahrtrecht. Daraus ergebe sich, dass in Anbetracht der ausschliesslichen Souveränität des Staates Kamerun über dessen Hoheitsgebiet die inkriminierte Tat allein von den Behörden dieses Staates nach dem kamerunischen Recht zu beurteilen sei, es sei denn, dass Kamerun auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte verzichte. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf ein von ihm im kantonalen Verfahren eingereichtes Schreiben eines Rechtsanwalts aus Kamerun, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass kamerunisches Recht anwendbar sei. Dem Argument der Vorinstanz, weder aus dem Privatgutachten der Spezialistin für Luftfahrtrecht noch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts aus Kamerun gehe hervor, dass die vorliegend inkriminierte Tat "zwingend" nach dem kamerunischen Recht zu beurteilen sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass diese Frage von der Vorinstanz von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen und dass im Übrigen Strafrecht allgemein zwingendes Recht sei. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines Standpunktes im Weiteren auf das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (SR 0.748.710.1) und auf das Chicagoer Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sowie ferner auf eine Stellungnahme des Bundesrates zu einer von Nationalrat Jean-Jacques Schwaab am 13. Juni 2000 eingereichten Motion betreffend die Bundesregelung hinsichtlich der zwangsweisen Ausschaffung von Asylbewerbern (00.3269).
3. Das Bundesgesetz über die Luftfahrt bestimmt in Art. 11 ("Räumliche Geltung der Gesetze") Folgendes: "1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. 2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. 3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. 4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen
BGE 128 IV 277 S. 281
vorbehalten."
Art. 97
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 6 [1] |
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| Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 98 |
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| Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2] durch das BAZL verfolgt und beurteilt. [3] | ||||||
| Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] SR 313.0 [3] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). [4] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). | ||||||
"1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes durch das Bundesamt verfolgt und beurteilt. 3 Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen." Art. 6 Ziff. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 6 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet."
3.1 Die inkriminierte Tat wurde an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt. Daran ändert nichts, dass sich das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Tat nicht im Flug, sondern, aus Anlass einer Zwischenlandung, auf dem Boden befand und dass die Aussentüren des Flugzeugs geöffnet waren und Passagiere ein- und ausstiegen. Die inkriminierte Tat ereignete sich gleichwohl im Sinne von Art. 97 Abs. 1
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
BGE 128 IV 277 S. 282
auf dem Flug von Zürich-Kloten nach Kinshasa, auch während der Zwischenlandung in Yaoundé im Flugzeug aufhielten.
3.2 Da die inkriminierte einfache Körperverletzung somit an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs im Ausland begangen wurde, ist gemäss Art. 97 Abs. 1
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
Dies ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch aus der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Luftfahrtgesetzes im Jahre 1962 (BBl 1962 I 717 ff.), welche unter anderem Art. 11 betreffend die räumliche Geltung des Gesetzes zum Gegenstand hatte. Zwar wird in der Botschaft ausgeführt, dass die in Art. 11 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
BGE 128 IV 277 S. 283
sei (S. 732). Die Botschaft hält aber ausdrücklich fest, für das schweizerische internationale Strafrecht spiele Art. 11 Abs. 3 wegen des allgemeineren Vorbehalts, der in Art. 11 Abs. 4 gemacht werden müsse, keine Rolle (S. 733). Der Vorbehalt in Art. 11 Abs. 4 soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft die Regelung des räumlichen Geltungsbereichs der Strafbestimmungen, wie sie in Art. 96
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 96 [1] |
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| Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 4-7 des Strafgesetzbuchs [2] nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 96 [1] |
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| Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 4-7 des Strafgesetzbuchs [2] nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 5 |
||||||
| Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: | ||||||
| Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war; | ||||||
| qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [4], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). [4] SR 0.101 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 6 |
||||||
| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
||||||
| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 3 |
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| Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. | ||||||
| Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950 [1] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
4. Aus den in der Beschwerde zitierten internationalen Abkommen ergibt sich entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes.
4.1 Das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
BGE 128 IV 277 S. 284
Handlungen, das für die Schweiz am 21. März 1971 in Kraft getreten ist, findet gemäss Art. 1 Ziff. 2 vorbehältlich der Bestimmungen des Kapitels III (Art. 5 ff. betreffend die Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten) Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets ausserhalb des Hoheitsgebietes eines Staates befindet. Im Sinne dieses Abkommens gilt gemäss Art. 1 Ziff. 3 ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
4.1.1 Soweit das Tokioter Abkommen zur Anwendung gelangt, ist gemäss Art. 3 (betreffend die Gerichtsbarkeit) der Eintragungsstaat des Luftfahrzeuges zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen (Ziff. 1); doch schliesst dieses Abkommen eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus (Ziff. 3). Das Tokioter Abkommen regelt damit nur die Gerichtsbarkeit. Zur Frage, welches materielle Recht anzuwenden sei, enthält es keine Bestimmungen (PHILIPPE RICHARD, La Convention de Tokyo, Diss. Lausanne 1971, S. 44 N. 83). Das Abkommen regelt allerdings auch die Gerichtsbarkeit in Bezug auf strafbare Handlungen an Bord von Luftfahrzeugen nicht umfassend und abschliessend. Es schliesst auch in den Fällen, in denen es zur Anwendung gelangt und die Gerichtsbarkeit des Eintragungsstaates vorsieht (Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 und 3 des Abkommens), eine konkurrierende Gerichtsbarkeit nach dem nationalen Recht nicht aus (Art. 3 Ziff. 3 des Abkommens). Das Tokioter Abkommen sieht sodann nicht vor, dass bei konkurrierenden Gerichtsbarkeiten von zwei (oder mehreren) Staaten die eine Vorrang vor der andern habe (s. zum Ganzen PHILIPPE RICHARD, op. cit., S. 71 ff. N. 176 ff., S. 72 N. 181, S. 74 N. 191; DIETRICH OEHLER, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 1983, N. 491), und es statuiert ferner nicht den Grundsatz "ne bis in idem" (PHILIPPE RICHARD, op. cit., S. 80 ff. N. 213 ff.). Hätte sich das schweizerische Luftfahrzeug im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 und 3 des Tokioter Abkommens im Flug befunden, so wären gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens die schweizerischen Behörden zur Verfolgung der Tat zuständig gewesen, auch wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Tat bereits im Hoheitsgebiet des Staates Kamerun befunden hätte,
BGE 128 IV 277 S. 285
sei es noch in der Luft, sei es bereits auf dem Boden bis zur Beendigung des Landelaufs. Welches materielle Strafrecht die schweizerischen Behörden in diesem Fall anzuwenden hätten, ergibt sich aus dem Tokioter Abkommen nicht, sondern bestimmt sich nach dem schweizerischen internationalen Strafrecht; gemäss Art. 97 Abs. 1
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
4.1.2 Das schweizerische Luftfahrzeug befand sich indessen im Zeitpunkt der inkriminierten Tat nicht mehr im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 und 3 (und selbst nicht mehr im Sinne von Art. 5 Ziff. 2) des Tokioter Abkommens im Flug, da der Landelauf bereits beendet war (und die Aussentüren zum Aussteigen schon geöffnet waren). Daraus folgt, dass das Tokioter Abkommen nicht zur Anwendung gelangt und sich daher die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, über die an Bord begangene strafbare Handlung zu erkennen, nicht auf Art. 3 Ziff. 1 des Abkommens stützen lässt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall gegen das Tokioter Abkommen verstösst. Das Abkommen regelt die Strafgerichtsbarkeit, wie erwähnt, nicht umfassend und abschliessend. Es regelt unter anderem Fälle der vorliegenden Art nicht, in denen ein Passagier eine strafbare Handlung an Bord eines in einem bestimmten Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs nach Beendigung des Landelaufs im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates begeht. Dass in solchen Fällen das Tokioter Abkommen und somit dessen Art. 3 Ziff. 1 betreffend die Gerichtsbarkeit des Eintragungsstaates nicht zur Anwendung gelangt, lässt indessen nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Regelung des nationalen Rechts, die auch für strafbare Handlungen an Bord eines Luftfahrzeugs nach Beendigung des Landelaufs ausserhalb des Eintragungsstaates die Gerichtsbarkeit des Eintragungsstaates vorsieht, gegen das Abkommen verstosse. Das Abkommen schliesst, wie Art. 3 Ziff. 3 ausdrücklich festhält, selbst in den Fällen, in denen es zur Anwendung gelangt, eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus. Es kann daher in den Fällen, in denen es nicht zur Anwendung gelangt, nicht gleichsam implizit eine nach nationalem Recht ausgeübte Strafgerichtsbarkeit ausschliessen.
4.2 Das Chicagoer Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt, das für die Schweiz am 4. April 1947 in Kraft getreten ist, regelt die vorliegend zu entscheidende Frage
BGE 128 IV 277 S. 286
nicht. Wohl anerkennen gemäss Art. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschliessliche Lufthoheit besitzt. Daraus folgt aber nicht, dass eine strafbare Handlung, die an Bord eines in einem bestimmten Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen wird, während sich dieses in einem Raum befindet, über welchen ein anderer Vertragsstaat die Lufthoheit hat, ausschliesslich von den Behörden und nach dem Recht dieses anderen Staates beurteilt werden darf. Art. 97 Abs. 1
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
|
SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 98 |
||||||
| Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2] durch das BAZL verfolgt und beurteilt. [3] | ||||||
| Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] SR 313.0 [3] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). [4] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 5 |
||||||
| Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: | ||||||
| Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war; | ||||||
| qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [4], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). [4] SR 0.101 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 6 |
||||||
| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
5. Von der Frage nach dem anwendbaren Strafrecht und nach der Gerichtsbarkeit bei strafbaren Handlungen an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz unterscheidet sich die Frage, ob und inwiefern schweizerische Beamte bei der Ausschaffung einer Person aus der Schweiz an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz, etwa über oder auf dem Gebiet eines anderen Staates, Amtsbefugnisse ausüben können. Die Antwort auf die letztgenannte Frage, mit der sich der Bundesrat in einer in der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Stellungnahme zu einer Motion im Nationalrat betreffend Bundesregelung in Bezug auf die zwangsweise Ausschaffung von Asylbewerbern am Rande befasst, berührt die Antwort auf die erstgenannte Frage nicht.
6.
6.1 Wohl ist anzunehmen, dass die inkriminierte Straftat nach dem Recht des Staates Kamerun unter den Anwendungsbereich des kamerunischen Strafrechts und unter die Strafgerichtsbarkeit der kamerunischen Behörden fällt. Dies bedeutet aber nicht, dass das schweizerische Strafrecht nicht anwendbar und die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Vielmehr kann die Straftat grundsätzlich sowohl von den kamerunischen Behörden nach dem kamerunischen Recht (gemäss dem "Territorialitätsprinzip") als auch von
BGE 128 IV 277 S. 287
den schweizerischen Behörden nach dem schweizerischen Recht (gemäss dem "Flaggenprinzip") beurteilt werden. Auch das - vorliegend nicht zur Anwendung gelangende - Tokioter Abkommen sieht, wie dargelegt, übrigens nicht vor, dass bei strafbaren Handlungen an Bord eines in einem bestimmten Staat eingetragenen Luftfahrzeuges, welches sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates - sei es in der Luft, sei es auf dem Boden - befindet, das Strafrecht und die Gerichtsbarkeit des einen Staates Vorrang vor jener des andern habe.
6.2 Der Täter wird aber gemäss Art. 97 Abs. 4
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 6 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
6.3 Ausserdem sieht Art. 98 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 98 |
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| Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2] durch das BAZL verfolgt und beurteilt. [3] | ||||||
| Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] SR 313.0 [3] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). [4] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 98 |
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| Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2] durch das BAZL verfolgt und beurteilt. [3] | ||||||
| Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] SR 313.0 [3] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). [4] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). | ||||||
6.4 Die gerichtliche Beurteilung ist allerdings gemäss Art. 97 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
7. Die einfache Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs während einer Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) bei geöffneten Aussentüren beging, fällt somit nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts und unter die schweizerische Gerichtsbarkeit. Die Frage,
BGE 128 IV 277 S. 288
ob das Recht des Staates Kamerun im Sinne von Art. 11 Abs. 3
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
Gesetzesregister
LFG 6
LFG 11
LFG 96
LFG 97
LFG 98
StGB 3
StGB 5
StGB 6
StGB 123
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 6 [1] |
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| Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 11 [1] |
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| Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. | ||||||
| Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden. | ||||||
| An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. | ||||||
| Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 96 [1] |
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| Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 4-7 des Strafgesetzbuchs [2] nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 97 [1] |
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| Das schweizerische Strafrecht gilt auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden. | ||||||
| Es gilt auch für Verbrechen und Vergehen sowie für Übertretungen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g, die an Bord eines ausländischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz begangen werden, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz landet und der Täter sich noch an Bord befindet. [2] | ||||||
| Mitglieder der Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs unterstehen dem schweizerischen Strafrecht, auch wenn sie die Tat ausserhalb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Verrichtungen verübt haben. | ||||||
| Die gerichtliche Beurteilung ist nur zulässig, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. | ||||||
| Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs [3] ist anwendbar. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232). [2] Eingefügt durch Anhang des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung des Prot. zur Änderung des Abk. von Tokio, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 468; BBl 2020 5123). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). | ||||||
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SR 748.0 LFG Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz Art. 98 |
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| Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. [1] | ||||||
| Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2] durch das BAZL verfolgt und beurteilt. [3] | ||||||
| Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). [2] SR 313.0 [3] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). [4] Fassung gemäss Ziff. 15 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 3 |
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| Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. | ||||||
| Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950 [1] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 5 |
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| Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: | ||||||
| Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war; | ||||||
| qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [4], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571). [4] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 6 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 123 [1] |
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| Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3] | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
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