Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 52/2017

Urteil vom 10. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz und Rechtsanwältin Silvia Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 22. November 2016.

Sachverhalt:

A.
B.E.________ schloss am 14. Dezember 2011 mit ihren drei Kindern A.E.________, C.E.________ und D.E.________ einen Erbvertrag. Sie beauftragte darin und in ihrem Testament vom 27. Mai 2014 G.________ und F.________ mit der Willensvollstreckung. Am 9. Juni 2014 starb B.E.________ (Erblasserin).

B.

B.a. A.E.________ (Beschwerdeführer) stellte im Juli 2015 ein Schlichtungsgesuch gegen F.________ (Beschwerdegegner) und gegen seine beiden Geschwister. Es wurde keine Einigung erzielt und die Klagebewilligung ausgestellt. Am 31. Dezember 2015 klagte der Beschwerdeführer einzig gegen den Beschwerdegegner auf dessen Absetzung als Willensvollstrecker. Gleichzeitig ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen mit dem Begehren, der Beschwerdegegner habe seine Tätigkeit als Willensvollstrecker sofort einzustellen, ab sofort keinerlei Vermögensdispositionen mehr zulasten des Nachlasses zu tätigen oder Ausgaben zu veranlassen und ab sofort keine Honorarbezüge zulasten des Nachlasses mehr zu tätigen.

B.b. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West trat auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Es hielt dafür, dass aufgrund der Gesuchsbegründung die Aufsichtsbehörde und nicht das Zivilgericht für die Absetzung des Willensvollstreckers zuständig sei. In einer Eventualbegründung nahm es an, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels Passivlegitimation hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Denn das Gesuch richte sich einzig gegen den Willensvollstrecker, hätte sich aber nach dem Grundsatz der sog. unteilbaren Einheit der Willensvollstreckerklausel zusätzlich gegen alle aus der letztwilligen Verfügung Begünstigten (Miterben und Vermächtnisnehmer) richten müssen (Entscheid vom 1. Juli 2016).

B.c. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein, die das Kantonsgericht Basel-Landschaft abwies. Es bejahte zwar die sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts für die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Absetzung des Willensvollstreckers, teilte jedoch die Auffassung, dass eine passive notwendige Streitgenossenschaft aller letztwillig Begünstigten bestehe und das allein gegen den Willensvollstrecker gerichtete Massnahmengesuch folglich mangels Passivlegitimation abzuweisen sei (Entscheid vom 22. November 2016).

C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Hauptsache, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Gutheissung der Berufung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Beschwerdeführer hat die Veröffentlichung eines von ihm zitierten Buches angezeigt und das Buch zu den Akten gegeben.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbstständig eröffneten Entscheid über die vorsorgliche Absetzung eines Willensvollstreckers für die Dauer des hängigen Hauptverfahrens und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327). An dieser Qualifikation ändert sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 3 ff. Rz. 4-7) dadurch nichts, dass der angefochtene Entscheid eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid abweist und insoweit das kantonale Berufungsverfahren abschliesst, beendet er doch lediglich den Streit um den erstinstanzlichen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, nicht aber das Hauptverfahren. Der Entscheid über ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid ist seinerseits Zwischenentscheid (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 139 V 339 E. 3.2 S. 341; 142 III 653 E. 1.1 S. 654 f. und 798 E. 2.1 S. 800; Urteile 5A 574/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1, betreffend vorsorgliche Suspendierung des Willensvollstreckers; 5A 594/2015 vom 31. August 2015 E. 1 und 5A 298/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber einem Willensvollstrecker).

2.

2.1. Gegen vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; für den Entscheid betreffend vorsorgliche Suspendierung des Willensvollstreckers: zit. Urteil 5A 574/2009 E. 1.1, zitiert bei KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 566 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
-518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 139 V 42 E. 3.1 S. 47). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383; 141 III 80 E. 1.2). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
darzutun, inwiefern er einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 142 III 798 E. 2.2 S. 801).

2.2. Den rechtlichen Nachteil der Weigerung, den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker vorsorglich während der Dauer des Hauptprozesses abzusetzen, begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Beschwerdegegner in Fortsetzung der Willensvollstreckung ihn bzw. die H.________ AG, an der er massgeblich beteiligt sei, weiter schädige. Der Beschwerdeführer legt im Einzelnen dar, dass der Beschwerdegegner sich in einem Interessenkonflikt befinde und einzig und allein die Interessen der beiden Miterben berücksichtige. Entsprechend wirke er bewusst, aktiv und gezielt seinen Interessen entgegen, indem er gegen die H.________ AG grundlos Betreibungen einleite und ihr damit Schaden zufüge. Er strebe grundlos danach, die Verwaltung sämtlicher Nachlassliegenschaften von der H.________ AG auf eine andere Firma zu übertragen, und verursache damit einen Wertverlust und einen unwiederbringlichen Schaden (Auflösung von Mietverhältnissen usw.). Die Liegenschaftsverwaltung stelle für die H.________ AG ein sehr bedeutendes Mandat dar. Der Beschwerdegegner beziehe zudem Unsummen an Honoraren direkt vom Nachlass und führe seine Tätigkeit als Willensvollstrecker derart parteiisch aus, dass eine ungerechte Verteilung des Nachlasses und ein immenser
finanzieller und ideeller Schaden drohe (S. 5 ff. Rz. 8-17 der Beschwerdeschrift).

2.3. Zur Hauptsache begründet der Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Schaden für sich und eine Firma, an der er beteiligt ist, bleibt hingegen äusserst vage, worin der rechtliche Nachteil bestehen soll, wenn der Beschwerdegegner auch während des Hauptprozesses als Willensvollstrecker amtet. Ein wirtschaftlicher Schaden ist kein rechtlicher Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.1 oben, insbesondere BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591: "de nature purement économique"). Ein Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, zumal weder in der Beschwerdeschrift dargetan noch offenkundig ist, dass der Beschwerdegegner wirtschaftlich ausserstande und nicht bereit wäre, einen allenfalls eintretenden wirtschaftlichen Schaden vollumfänglich wieder zu beheben (vgl. BGE 138 III 333 E. 1.3 S. 335 f.; Urteile 5D 52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1, in: SJ 133/2011 I S. 134 f., und 5A 708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1, in: SJ 136/2014 I S. 366, alle betreffend die vorsorgliche Verurteilung zu Geldzahlungen).
Gleichsam nebenbei erblickt der Beschwerdeführer einen Nachteil darin, dass der Beschwerdegegner in der Verteilung des Nachlasses einen ideellen Schaden anzurichten und insbesondere mit der Veräusserung von Nachlassliegenschaften unwiederbringlich in die Eigentumsrechte der Erben einzugreifen drohe. Immerhin versteigt sich der Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf, der Beschwerdegegner verstiesse in der Weiterführung der Willensvollstreckung mit Wissen und Willen gegen Grundsätze, wie sie durch das Gesetz vorgegeben und in der Rechtsprechung niedergelegt sind. Danach hat der Willensvollstrecker sich auf sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken und Veräusserungen nur in Dringlichkeitsfällen vorzunehmen, wenn die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und im Besonderen der Klausel betreffend Einsetzung des Willensvollstreckers gerichtlich bestritten ist (vgl. BGE 74 I 423 S. 425; 91 II 177 E. 3 S. 181/182; Urteil 5A 794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 4.4, in: ZBGR 94/2014 S. 317). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner während des Hauptprozesses um seine Absetzung als Willensvollstrecker diesen Vorgaben widersetzte, sind weder in der Beschwerdeschrift dargetan noch sonstwie
offenkundig. Davon abgesehen ist die Beeinträchtigung in Erbenrechten eher als wirtschaftlicher denn als ideeller Schaden und damit nicht als rechtlicher Nachteil zu betrachten (vgl. Urteile 5A 750/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.3.1, betreffend verweigerte Absetzung des Willensvollstreckers; 5A 45/2014 vom 28. März 2014 E. 1, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem Willensvollstrecker).
Zu Recht begründet der Beschwerdeführer den Nachteil nicht mit einer den Hauptprozess präjudizierenden Wirkung des Entscheids über die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte und die Passivlegitimation des Beschwerdegegners im Massnahmenverfahren. Die daherigen Entscheide im Rahmen der Hauptsachenprognose beruhen auf blosser Glaubhaftmachung und bloss summarischer Rechtsprüfung (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91) und können den Entscheid des Gerichts im Hauptprozess nicht vorwegnehmen oder präjudizieren (BGE 140 III 175 E. 4.3 S. 179; 141 III 376 E. 3.4 S. 382). Insgesamt kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht von einem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ausgegangen werden. Eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG wird nicht geltend gemacht und fällt bei vorsorglichen Massnahmen ohnehin ausser Betracht (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f.).

3.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_52/2017
Date : 10. August 2017
Published : 28. August 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (vorsorgliche Massnahmen)


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95/2014 S.317