Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 794/2011
Urteil vom 16. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsicht über den Willensvollstrecker,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
W.________ (Beschwerdeführer) ist Willensvollstrecker im Nachlass von E.________ (Erblasserin), Jahrgang 1946, die am 16. Mai 2008 im Spital starb. Die Erblasserin war ledig und hatte keine Kinder. In einem Nottestament vom 14. Mai 2008 schloss sie ihren Bruder B.________ sowie dessen Erben von der Erbfolge aus, ordnete mehrere Vermächtnisse an und verfügte, dass nach dem Verkauf ihres Wohnhauses, der Ausrichtung der Vermächtnisse und der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen der Restbetrag an die Stiftung S.________ (Beschwerdegegnerin) geht. Der Präsident des Kreises K.________ liess am 19. Mai 2008 ein Sicherungsinventar aufnehmen, eröffnete am 27. Mai 2008 das Testament und ordnete die Erbschaftsverwaltung an, die er dem als Willensvollstrecker eingesetzten Beschwerdeführer übertrug. Das Sicherungsinventar vom 14. Januar 2009 verzeichnet ein Nachlassvermögen von rund 2 Mio. Franken. Am 8. April 2009 wurde die Erbschaftsverwaltung aufgehoben.
B.
B.________ focht die letztwillige Verfügung am 12. Dezember 2008 namentlich wegen Formungültigkeit an. Am 26. April / 11. Mai 2009 schlossen B.________ und seine beiden Töchter einerseits und die Beschwerdegegnerin andererseits eine Vereinbarung. B.________ anerkannte darin die Gültigkeit des Testaments und die Beschwerdegegnerin als eingesetzte Alleinerbin. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich, B.________ aus dem Nachlass Fr. 250'000.-- (brutto) zu zahlen sowie die Vermächtnisse, d.h. je Fr. 100'000.-- an die beiden Töchter sowie je Fr. 50'000.-- an die drei im Testament genannten Institutionen auszurichten. Die Parteien der Vereinbarung wiesen den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker an, die Beträge auszuzahlen, und beantragten der Behörde, eine Erbbescheinigung, lautend auf die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin, auszustellen.
C.
Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident die Erbbescheinigung zugunsten der Beschwerdegegnerin als Alleinerbin aus. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwände und verlangte, es seien die Erben im Nachlass der Erblasserin zu ermitteln, ihnen das Testament zu eröffnen, die ausgestellte Erbbescheinigung aufzuheben und eine Erbbescheinigung auf die gemäss vorstehender Anweisung ermittelten Erben auszustellen. Der Kreispräsident, das Kantonsgericht von Graubünden und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wiesen die Anträge des Beschwerdeführers ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. zuletzt Urteil 5A 495/2010 vom 10. Januar 2011).
D.
Die Beschwerdegegnerin gelangte am 2. Juli 2010 und am 10. März 2011 an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker abzusetzen. Das Bezirksgericht G.________ setzte den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker ab (Entscheid vom 19. Juli 2011). Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht von Graubünden ab (Urteil vom 10. Oktober 2011).
E.
Mit Eingabe vom 16. November 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2010 / 10. März 2011 abzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Im Gesuchsverfahren hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung schliesst. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 30. November 2011). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Aufsicht über die Willensvollstrecker (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Schwere Pflichtverletzungen, die die Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker rechtfertigten, hat das Kantonsgericht darin erblickt, dass der Beschwerdeführer die Gerichtsurteile, die im Rahmen der Anfechtung der Erbbescheinigung ergangen sind, missachtet habe und sich damit in Bezug auf den Umfang der Erfüllung seiner Aufgaben als uneinsichtig gezeigt habe (E. 3a-c S. 12 ff.). Sein Verhalten, so hat das Kantonsgericht weiter ausgeführt, sei mit der Stellung eines Willensvollstreckers unvereinbar, habe doch der Beschwerdeführer die korrekte Erfüllung seiner Aufgaben als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 21. Februar 2011 an die Beschwerdegegnerin von Bedingungen abhängig gemacht, die ausschliesslich seinen persönlichen Interessen dienten, mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin hingegen nichts zu tun hätten (E. 3d S. 14 f.). Schliesslich hat das Kantonsgericht berücksichtigt, dass die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit bzw. Unangemessenheit seines Verhaltens als Willensvollstrecker aufmerksam gemacht hätten und dass es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen um Wiederholungen handle, weshalb sich jede mildere Massnahme als wirkungslos erweisen würde und
die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willensvollstreckers als ultima ratio zu verstehen sei. Bereits in früheren Verfahren habe die Aufsichtsbehörde eingreifen müssen und dem Beschwerdeführer im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen zu getroffenen und beabsichtigten Handlungen in Ausübung seines Mandates als Willensvollstrecker erteilt (E. 3e S. 15 f.). Aus all diesen Gründen müsse sich der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker den Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen gefallen lassen und davon ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich sei, wenn er als Willensvollstrecker seines Amtes enthoben werde (E. 3f S. 16 des angefochtenen Urteils).
3.
Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben befugt sind (Art. 518 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
|
1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
|
1 | Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. |
2 | Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird. |
3 | Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. |
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen, die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen, wie etwa der Auslegung der letztwilligen Verfügung, hingegen den Zivilgerichten zu überlassen (vgl. BGE 91 II 52 E. 1 S. 56; seither: Urteile 5P.227/1994 vom 7. September 1994 E. 2 und 5A 395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.8). Sie kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen (BGE 90 II 376 E. 3 S. 383; 66 II 148 E. 2 S. 150; vgl. zur Abgrenzung von der Zuständigkeit der Zivilgerichte für diesen Fall: ESCHER, Absetzung des Willensvollstreckers, ZBJV 131/1995 S. 36). Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) und mildere vor schärferer Anordnung geht (vgl. Urteil 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.2). Eine Amtsentsetzung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen (vgl. Urteil 5P.529/1994 vom 13. März 1995 E. 8, in: AJP 1996 S. 85 f.).
3.2 Der Willensvollstrecker verfügt über einen Ermessensspielraum hinsichtlich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes. Das Bundesgericht hat sich bei der Überprüfung der Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers Zurückhaltung aufzuerlegen. Es ist auf Rechtskontrolle beschränkt (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.3 Fehlende "persönliche Eignung" führt zur Absetzung, wenn das Verhalten eines Willensvollstreckers, einen Tatbestand der Erbunwürdigkeit erfüllt (vgl. BGE 132 III 305 E. 6.5 S. 315), wenn ein Willensvollstrecker mangels fachlicher Kenntnisse unfähig ist, sein Amt persönlich wahrzunehmen (vgl. Urteil 5P.65/1994 vom 9. Mai 1994 E. 3), oder wenn ein Willensvollstrecker sich als vertrauensunwürdig erweist, sei es, dass er finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, statt die Gelder zinsbringend auf einem Konto der Erblasserin anzulegen (vgl. Urteil 5P.190/1993 vom 17. August 1993), oder sei es, dass er sonstige "Mischgeschäfte" (z.B. einen Überbrückungskredit an Dritte) tätigt und sein Privatvermögen vom Nachlass nicht klar abgrenzt (vgl. Urteil 5P.439/1993 vom 14. November 1994 E. 7). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit ist häufig auf Interessenkollisionen des Willensvollstreckers zurückzuführen, die ihrerseits die Ursache für schwere Pflichtverletzungen sein können. In diesen Zusammenhang gehören Fälle, in denen der Willensvollstrecker aufgrund seiner engen Beziehung zu einzelnen Erben oder interessierten Drittpersonen seine Rechenschafts- und Informationspflicht vernachlässigt (vgl. Urteil
5P.83/1988 vom 2. September 1988 E. 3) oder in denen der Willensvollstrecker mit dem Erblasser selbst derart verbunden ist, dass er die behördliche Ermittlung der Erben behindert und die Erbberechtigung der mutmasslichen Alleinerbin bestreitet, dass er einen erblasserischen Willen vollstreckt, der offenkundig in formrichtiger letztwilliger Verfügung nicht enthalten ist, und dass er vor diesem Hintergrund im Ausland gelegene Vermögenswerte nicht in das Nachlassinventar aufnimmt und seine Informationspflichten gegenüber der mutmasslichen Alleinerbin verletzt (vgl. Urteil 5P.227/1994 vom 7. September 1994 E. 3, 5 und 6).
4.
Gegenüber dem Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht pflichtwidrig, dass er als Willensvollstrecker die Durchführung eines Erbenrufs begehrt habe (S. 8 f. Ziff. 15-22) und dass er die Beschwerdegegnerin bis heute als Vermächtnisnehmerin und nicht als Alleinerbin betrachte (S. 11 ff. Ziff. 31-66). Als unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht den Inhalt des Nottestaments nur zusammengefasst und dessen Text nicht wörtlich wiedergegeben hat (S. 9 ff. Ziff. 24-30 der Beschwerdeschrift).
4.1 Der Beschwerdeführer betont, dass er über einen juristischen Universitätsabschluss verfüge und an der Ausarbeitung des Testaments mitgewirkt habe (S. 10 f. Ziff. 27). Die Erblasserin habe sich von ihm als Juristen eingehend beraten lassen (S. 12 Ziff. 34 der Beschwerdeschrift). Die Ereignisse haben sich dann allerdings offenkundig derart überstürzt, dass die Erblasserin infolge ausserordentlicher Umstände eine mündliche letztwillige Verfügung errichten musste (vgl. Art. 506 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
|
1 | Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
2 | Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. |
3 | Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2 Das Kantonsgericht hat das Nottestament nicht im Wortlaut wiedergegeben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers entspricht die Zusammenfassung (Bst. C S. 2) dem wesentlichen Inhalt des Nottestaments, wie das dessen Abschrift in den Akten belegt. Danach hat die Erblasserin das Nachlassvermögen umschrieben (Ziff. 1), ihren Bruder und dessen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und stattdessen Vermächtnisse angeordnet (Ziff. 2). Der Erlös aus dem Verkauf ihres Wohnhauses war im Betrag von je Fr. 50'000.-- für drei Institutionen und im Restbetrag für die Beschwerdegegnerin bestimmt (Ziff. 3). Aus dem Vermögen an Wertschriften und Guthaben sollten alle Zahlungsverpflichtungen sichergestellt, je maximal Fr. 100'000.-- ihren beiden Nichten zugewendet und der Restbetrag der Beschwerdegegnerin ausbezahlt werden (Ziff. 4). Der Nettoerlös aus den Sachwerten war ebenfalls der Beschwerdegegnerin zugedacht (Ziff. 5). Als Willensvollstrecker setzte die Erblasserin den Beschwerdeführer und als dessen Nachfolgerin - für den Fall einer Ablehnung oder des Ablebens vor Beendigung des Amtes - die Graubündner Kantonalbank ein (Ziff. 6 des Testaments vom 14. Mai 2008, Beilage Nr. 6 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vor
Bezirksgericht).
4.3 Der Inhalt des Nottestaments wirft gewisse Fragen auf, die sich auch dem Willensvollstrecker stellen. Zwar steht ihm kein Recht zur sog. authentischen Interpretation der letztwilligen Verfügung zu, doch muss sich der Willensvollstrecker vor Ausführung seines Amtes eine Meinung darüber bilden, wie die letztwillige Verfügung objektiv vernünftigerweise zu verstehen ist (vgl. KARRER/VOGT/LEU, Basler Kommentar, 2011, N. 19 zu Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
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1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 483 - 1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. |
|
1 | Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. |
2 | Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. |
4.4 Die Antwort auf die Frage, wie er als Willensvollstrecker mit allfälligen Unklarheiten des Testaments umgehen soll, ist dem Beschwerdeführer insofern abgenommen worden, als er vom 27. Mai 2008 bis am 8. April 2009 nur die Erbschaftsverwaltung wahrzunehmen und der von der Erbfolge letztwillig ausgeschlossene Bruder der Erblasserin bereits am 12. Dezember 2008 den Ungültigkeitsprozess angehoben hatte. In Anbetracht dessen durfte sich der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker vorerst auf nur sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen beschränken (vgl. BGE 74 I 423 S. 425; 91 II 177 E. 3 S. 181/182).
4.5 Im Verlaufe des Ungültigkeitsprozesses hat die Beschwerdegegnerin mit dem Bruder der Erblasserin und deren Nichten am 26. April / 11. Mai 2009 eine Vereinbarung geschlossen. Deren Inhalt wird im angefochtenen Urteil (Bst. D S. 2 f.) zutreffend wiedergegeben, wie das die Kopie der Vereinbarung in den Akten belegt. Die Vertragschliessenden einigten sich zur Vermeidung einer prozessualen Auseinandersetzung dahin gehend, dass die im Nottestament angeordneten Vermächtnisse, d.h. je Fr. 50'000.-- an die drei genannten Institutionen (Ziff. 2.3) und je Fr. 100'000.-- an die beiden Nichten der Erblasserin (Ziff. 2.4) vom Willensvollstrecker auszurichten seien (Ziff. 2.5). Vorweg anerkannte der Bruder der Erblasserin als Kläger die Gültigkeit des Nottestaments und die Beschwerdegegnerin als eingesetzte Alleinerbin (Ziff. 2.1), die ihm Fr. 250'000.-- (brutto) zu schulden versprach (Ziff. 2.2 der Vereinbarung, Beilage Nr. 7 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht).
4.6 Ungeachtet der Frage, ob in der Vereinbarung die formelle Gültigkeit eines Testaments und die Erbenstellung einer Partei rechtswirksam an- oder zuerkannt werden kann (vgl. BGE 81 II 33 E. 3 S. 36 ff.; 136 III 123 E. 4.4.1 S. 127), zeigt der Vergleich mit dem Nottestament, dass die Vereinbarung den letzten Willen der Erblasserin umsetzt und deren Vermächtnisse ausrichten will. Richtig ist, dass die Erblasserin ihren Bruder von der Erbfolge ausgeschlossen und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht hat. Da die Beschwerdegegnerin ohnehin den Restnachlass erhalten soll, ist sie aber frei, zur Vermeidung einer langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzung, dem Bruder der Erblasserin für sein Entgegenkommen Fr. 250'000.-- (brutto) zu bezahlen. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Willensvollstrecker sich geweigert hat und bis heute weigert, die Vermächtnisse auszurichten bzw. dazu Hand zu bieten. Der Wert des Nachlasses von rund 2 Mio. Franken gemäss Sicherungsinventar deckt den Gesamtbetrag der zahlenmässig bestimmten Vermächtnisse von insgesamt Fr. 350'000.-- und offenkundig auch die vorbehaltenen Zahlungsverpflichtungen. Allfällige Auslegungsprobleme waren durch die Vereinbarung beseitigt, so dass
der Willensvollstrecker zur Ausrichtung der Vermächtnisse hätte schreiten können, ohne eine Haftung befürchten zu müssen (vgl. HANS RAINER KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 287 ff., vorab N. 292 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
|
1 | Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
2 | Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. |
3 | Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
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1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
4.7 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbegründet.
4.7.1 Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Weigerung, den Willen der Erblasserin zu vollstrecken und sein Mandat abzuschliessen, vorab damit, die Beschwerdegegnerin sei nicht eingesetzte Alleinerbin und nur Vermächtnisnehmerin und habe ihm deshalb keinerlei Weisungen zu erteilen. Für die Willensvollstreckung, namentlich die Ausrichtung der Vermächtnisse kann diese Frage indessen objektiv keine Rolle spielen. Es erscheint vielmehr als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits über alle Instanzen hinweg die Frage nach der erbrechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin geklärt haben will, andererseits aber - richtig (vgl. KÜNZLE, a.a.O., N. 310 und N. 311 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
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1 | Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
2 | Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. |
3 | Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
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1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 555 - 1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden. |
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1 | Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden. |
2 | Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen. |
ZGB), um allfällige Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen, als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 5A 495/2010 E. 2.3.2 Abs. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwar keinen Anlass mehr gesehen, nach Erben zu suchen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011, Beilage Nr. 7 zur Aufsichtsbeschwerde vor Bezirksgericht). Gleichwohl hat er sich weiterhin geweigert, den Willen der Erblasserin zu vollstrecken, wie das die Beschwerdegegnerin in ihrer Aufsichtsbeschwerde als Pflichtverletzung beanstandet hat.
4.7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm gar nicht mehr möglich gewesen, das Wohnhaus der Erblasserin zu veräussern, habe sich die Beschwerdegegnerin doch gestützt auf die Erbbescheinigung als Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen (S. 20 Ziff. 76 der Beschwerdeschrift). Die Auffassung trifft weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu. Der Willensvollstrecker kann gegen Vorlage des Willensvollstreckerzeugnisses über Liegenschaften im Grundbuch verfügen (vgl. KÜNZLE, a.a.O., N. 87 ff., vorab N. 90 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
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1 | Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
2 | Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. |
3 | Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
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1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
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1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
4.7.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Verhaltens vor, der Ungültigkeitsprozess sei noch hängig gewesen und erst mit Verfügung des Vermittleramtes des Bezirks G.________ vom 6. Oktober 2011 abgeschrieben worden (S. 21 Ziff. 77 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass der Willensvollstrecker während der Dauer des Ungültigkeitsprozesses nur sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen treffen soll (E. 4.4 soeben). Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers sind eingeschränkt, solange eine Unsicherheit über die Gültigkeit der erblasserischen Anordnungen besteht (vgl. KARRER/VOGT/ LEU, a.a.O., N. 20 zu Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
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1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
mit der Willensvollstreckung weiter zuzuwarten.
4.8 Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Vorwurf der Pflichtverletzung als berechtigt. Nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts hat für den Willensvollstrecker kein Anlass mehr bestanden, nach allfälligen weiteren gesetzlichen Erben zu suchen. Die nach diesem Zeitpunkt fortgesetzte Weigerung, die erblasserischen Anordnungen zu vollstrecken, war pflichtwidrig. Keine Rechtfertigung findet das Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Bemühen, die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin - Vermächtnisnehmerin oder eingesetzte Erbin - abzuklären. Die Frage ist für seinen Auftrag als Willensvollstrecker, die Vermächtnisse auszurichten, belanglos, da der Wert des Nachlasses von rund 2 Mio. Franken offenkundig alle Vermächtnisse und alle Zahlungsverpflichtungen deckt und im Restbetrag der Beschwerdegegnerin zusteht.
5.
Mit der Stellung eines Willensvollstreckers als unvereinbar hat das Kantonsgericht die Äusserungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 bezeichnet. Der Beschwerdeführer rügt die kantonsgerichtliche Würdigung des Schreibens als einseitig zu seinen Lasten und als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 18 ff. Ziff. 67-86 der Beschwerdeschrift).
5.1 Wie der Beschwerdeführer selber einräumt (S. 19 Ziff. 70), hat das Kantonsgericht wörtlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 "im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung" gegenüber der Beschwerdegegnerin bereit erklärt hat, die Auszahlungen entsprechend der Vereinbarung vom 26. April / 11. Mai 2009 vorzunehmen. Das Entgegenkommen des Beschwerdeführers bedeutet eine eigentliche Kehrtwende gegenüber seinem bisherigen - hiervor geschilderten (E. 4) - Verhalten. Es ist zeitlich rund zwei Wochen nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils und während der Rechtshängigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens erfolgt, sollte dabei aber nicht voraussetzungslos gelten. Der Beschwerdeführer hat verlangt, dass (1.) die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufsichtsbeschwerde Abstand nimmt und dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitteilt, dass (2.) die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichtet und dass (3.) die Parteien sich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklären. Das Schreiben vom 21. Februar 2011 endet mit Erläuterungen dazu, was im Falle des Scheiterns einer
einvernehmlichen Einigung (Willensvollstreckung gemäss Testament) oder der Geltendmachung von Forderungen geschehen würde (Klärung der Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdegegnerin hat den Vorschlag abgelehnt und als Nötigung bezeichnet (E. 3d S. 14 f. des angefochtenen Urteils; vgl. Schreiben vom 21. Februar 2011, Beilage Nr. 7 zur Aufsichtsbeschwerde vor Bezirksgericht).
5.2 Das Kantonsgericht hat es mit der Stellung eines Willensvollstreckers als unvereinbar betrachtet, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben bereit erkläre, gegen die Gewährung persönlicher Vorteile den letzten Willen der Erblasserin so zu vollstrecken, wie er ihn bisher nie verstanden habe, und dass der Beschwerdeführer seine innere Überzeugung kurzer Hand zugunsten persönlicher Vorteile aufgegeben habe (E. 3d Abs. 2 S. 15 des angefochtenen Urteils). Die Würdigung erscheint weder als einseitig noch sonstwie als bundesrechtswidrig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kommt es für die hier entscheidende Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Willensvollstreckers nicht darauf an, ob der Nachlass durch seine Amtsführung nachweislich geschädigt worden ist. Die Vertrauenswürdigkeit wird bereits beeinträchtigt, wenn der Willensvollstrecker nicht mehr den seiner bisherigen Ansicht zufolge objektiv vernünftigerweise verstandenen Willen der Erblasserin vollstreckt (E. 4.3 hiervor), sondern sich gegen Gewährung persönlicher Vorteile einen Willen so zu vollstrecken bereit erklärt, wie es die aus dem Testament begünstigten Personen vereinbart haben. Dass die für sein Einlenken gestellten Bedingungen - Rückzug der
Aufsichtsbeschwerde, Verzicht auf Geltendmachung von Forderungen und Saldoerklärung - ausschliesslich den privaten Interessen des Willensvollstreckers und nicht der Ausführung seines Amtes dienen, kann dabei ernsthaft nicht in Abrede gestellt werden. Unzulässig sind "Mischgeschäfte", ungeachtet einer tatsächlichen Schädigung des Nachlasses (vgl. E. 3.3 hiervor). Denn im Gegensatz zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers setzt das aufsichtsbehördliche Eingreifen nicht voraus, dass der Willensvollstrecker einen nachweisbaren Schaden verursacht hat (vgl. MICHEL MOOSER, Le droit notarial en Suisse, 2005, N. 332 S. 150, mit Hinweisen).
5.3 Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011 als mit der Stellung eines Willensvollstreckers unvereinbar gewürdigt und dessen Vertrauenswürdigkeit als beeinträchtigt angesehen hat.
6.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit seiner Absetzung als Willensvollstrecker. Er rügt die Feststellung des Kantonsgerichts als offensichtlich unrichtig, er sei bereits früher durch Aufsichtsbehörden auf seine Pflichten hingewiesen worden. Er macht geltend, nie zuvor habe ein Aufsichtsverfahren gegen ihn stattgefunden, so dass die Absetzung nach erster - bestrittener - Pflichtverletzung unverhältnismässig sei (S. 23 f. Ziff. 87-96 der Beschwerdeschrift).
6.1 Wie es sich mit dieser Sachverhaltsrüge verhält, kann dahingestellt bleiben, da ihre Begründetheit für den Ausgang des Verfahrens - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
6.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren wie auch vor Bundesgericht seine Beziehung zur Erblasserin betont und deren Vertrauen hervorgehoben, dass er als ihr Willensvollstrecker ihre letztwilligen Anordnungen befolgen und ihrem Willen Geltung verschaffen werde. Dieses besondere Vertrauensverhältnis dürfte zum einen die Ursache dafür sein, dass der Beschwerdeführer als befangen erscheint und nicht in Lage ist, den Willen der Erblasserin sachgerecht innert nützlicher Frist zu vollstrecken, wie das auch die ihm anzulastenden Pflichtverletzungen belegen (vgl. E. 4 hiervor). Zum anderen hat der Beschwerdeführer mit seinem Vergleichsvorschlag vom 21. Februar 2011 an die Beschwerdegegnerin das von der Erblasserin in ihn gesetzte wie auch das Vertrauen der übrigen Vermächtnisnehmer in eine testamentsgetreue Abwicklung des Nachlasses enttäuscht (vgl. E. 5 hiervor). Fehlt es aber am Vertrauen in die Amtsführung des Willensvollstreckers, fällt eine andere Massnahme als die Abberufung vom Amt nur schwerlich in Betracht. Die aufsichtsbehördliche Abberufung entspricht auch dem Willen der in ihrem Vertrauen enttäuschten Erblasserin, die selber nicht mehr zum rechten sehen kann, hat sie doch vorausgesetzt, dass der von ihr bezeichnete
Willensvollstrecker der ihm zugedachten Aufgabe gewachsen sei und sie pflichtgemäss erfüllen werde (vgl. Urteil 5P.529/1994 vom 13. März 1995 E. 8, in: AJP 1996 S. 86; BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., N. 309 lit. f S. 130).
6.3 Aus den dargelegten Gründen kann die kantonsgerichtliche Annahme nicht beanstandet werden, die Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker sei zur Sicherung einer ordnungsgemässen Abwicklung des Nachlasses notwendig und verhältnismässig. Ob die Willensvollstreckung der im Nottestament vorgesehenen Ersatzvollstreckerin zu übergeben ist, hat das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
7.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: von Roten