91 II 177
27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1965 i.S. V. gegen St. und Sch.-V.
Regeste (de):
- In ihrer Gültigkeit bestrittene Bezeichnung eines nicht mit Namen genannten Ersatz- Willensvollstreckers durch das Testament.
- 1. Die Ausstellung eines "Willensvollstrecker-Zeugnisses" ist eine der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 ff
. OG unterliegende Zivilsache. (Erw. 1).
- 2. Dazu kann eine Verwaltungsbehörde als zuständig erachtet werden, insbesondere diejenige, welcher die Ausstellung von Erbbescheinigungen nach Art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. 2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. - 3. Greift die Verwaltungsbehörde in den Zuständigkeitsbereich des Richters ein, wenn sie dem in seiner Rechtsstellung umstrittenen Prätendenten ein vorbehaltlos lautendes Willensvollstrecker-Zeugnis ausstellt? (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Contestation relative à la nomination par le testateur d'un exécuteur testamentaire suppléant qui n'est pas désigné par son nom dans le testament.
- 1. La délivrance d'un "certificat d'exécuteur testamentaire" est comprise dans les affaires civiles qui peuvent être déférées au Tribunal fédéral par la voie du recours en nullité selon les art. 68 ss OJ (consid. 1).
- 2. La compétence de délivrer un pareil certificat peut être attribuée à une autorité administrative, spécialement à celle qui est chargée d'établir les certificats d'héritiers conformément à l'art. 559 CC (consid. 2).
- 3. L'autorité administrative préjuge-t-elle une question relevant de la compétence du juge lorsqu'elle délivre un certificat d'exécuteur testamentaire à un requérant dont la situationjuridique est litigieuse sans faire de réserve dans le texte du certificat? (consid. 3).
Regesto (it):
- Contestazione relativa alla designazione da parte del testatore d'un esecutore testamentario supplente il cui nome non è indicato nel testamento.
- 1. Il rilascio di un "certificato d'esecutore testamentario" è un procedimento civile che può formare l'oggetto d'un ricorso per nullità secondo gli art. 68 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. 2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. - 2. Ne può essere ritenuta competente un'autorità amministrativa, in particolare quella cui incombe il rilascio della dichiarazione giusta l'art. 559 CC (consid. 2).
- 3. L'autorità amministrativa invade il campo di competenza del giudice, rilasciando a un istante la cui posizione giuridica è contestata un certificato d'esecutore testamentario che non contiene riserve? (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 178
BGE 91 II 177 S. 178
A.- Die am 22. Juni 1964 an ihrem Wohnsitz Arlesheim verstorbene Frau Witwe A. V.-G. hiniterliess als nächste Angehörige den Sohn F. V. und die Tochter Frau S. Sch.-V. In einem Testament vom 16. Juli 1957 hatte sie verschiedene Verfügungen getroffen und in Ziff. VIII "Herrn Dr. L., Notar, oder seinen Stellvertreter oder Nachfolger" als Willensvollstrecker bezeich net.
B.- Beim Eintritt des Erbfalles war Dr. L. bereits gestorben. Mit ihm hatte Dr. St. in Bureaugemeinschaft gestanden, der dort weiterhin seine Praxis als Anwalt und Notar ausübt.
BGE 91 II 177 S. 179
Auf Anfrage des Erbschaftsamtes Arlesheim erklärte sich Dr. St. bereit, das dem Nachfolger des Dr. L. aufgetragene Amt eines Willensvollstreckers anzunehmen. Als er dann aber ein "Testamentsvollstreckerzeugnis" verlangte, lehnte das Erbschaftsamt dieses Ansuchen ab, weil der eine Erbe F. V. die Gültigkeit des Testamentes bestritten hatte.
C.- Dr. St. beschwerte sich beim Regierungsrat mit dem Begehren, das Erbschaftsamt sei anzuweisen, ihm das verlangte Zeugnis auszustellen. F. V. nahm gegen dieses Begehren Stellung, während die Miterbin Frau S. Sch.-V. auf Gutheissung der Beschwerde antrug.
D.- Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde am 19. Januar 1965 ab. Dagegen führte Dr. St. verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Erfolg, dass das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 1965 die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückwies. Die Begründung geht im wesentlichen dahin: Der Willensvollstrecker erhält in jedem Fall eine beglaubigte Abschrift des Testamentes, wie es auch hier geschehen ist. Unter Umständen bedarf er ausserdem einer besondern Legitimationsurkunde. So im vorliegenden Falle, wo die Person des Willensvollstreckers dem Testament nicht mit "absoluter" Sicherheit zu entnehmen ist. Freilich lässt sich die im Testamentstexte liegende Unsicherheit nicht durch eine Legitimationsurkunde beheben. Als Nachfolger des Dr. L. fällt zwar niemand anderes als Dr. St. in Betracht. Es darf diesem aber nicht schlechthin bescheinigt werden, er sei Willensvollstrecker im Nachlass der Frau A. V.-G. Denn die in Frage stehende Testamentsklausel unterliegt der Ungültigkeitsklage (BGE 44 II 107ff.). Da der eingesetzte Willensvollstrecker aber - mit Vorbehalt einstweiliger Verfügungen des Richters - mindestens bis zum gerichtlichen Entscheid über die Gültigkeit des Testamentes die zur Erhaltung des Nachlassvermögens erforderlichen Massnahmen treffen soll (BGE 74 I 423ff.), hat er Anspruch "auf urkundliches, getreues und zweifelsfreies Festhalten der Lage mit Einschluss der bestrittenen Punkte". Es kann dem Erbschaftsamt überlassen bleiben, den Wortlaut der Bescheinigung festzusetzen.
F.- Mit vorliegender Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht macht F. V. geltend, der angefochtene Entscheid greife in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte ein. Somit sei der
BGE 91 II 177 S. 180
Beschwerdegrund des Art. 68 Abs. 1 lit. b
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem Gesuch um Ausstellung eines "Willensvollstreckerzeugnisses" wird keine "Zivilrechtsstreitigkeit" eingeleitet, die unter den nähern Voraussetzungen der Art. 43 ff
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
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BGE 91 II 177 S. 181
genommenen Stellung eines Willensvollstreckers legitimiert. Mit Recht erhielt er daher im kantonalen Verfahren Gelegenheit, sich zur Beschwerde des Genannten vernehmen zu lassen, und dementsprechend ist er nun auch zur Beschwerde nach Art. 68 ff
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2. Die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 ff
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
3. Mittelbar kann freilich die einem Willensvollstrecker ausgestellte Ernennungsurkunde unter Umständen die gerichtliche Entscheidung in unzulässiger Weise vorwegnehmen und dem Titular eine Verfügungsmacht verschaffen, die ihm angesichts der von Erbenseite erhobenen Einwendungen einstweilen nicht zukommt. Allerdings steht der Ausübung des Amtes eines Willensvollstreckers nicht schlechtweg der Umstand entgegen, dass die Gültigkeit des Testamentes und allenfalls im besondern der Klausel betreffend Einsetzung eines Willensvollstreckers bestritten ist. Jedenfalls wenn ein im Testament mit Namen bezeichneter Willensvollstrecker gewillt ist, die ihm vom Erblasser zugedachte Aufgabe zu übernehmen, hat er sich der Erbschaft anzunehmen, auch wenn mit einer Ungültigkeitsklage zu rechnen ist. Immerhin soll er in diesem Falle nur sichernde und sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen treffen und Veräusserungen nur dann vornehmen, wenn dazu
BGE 91 II 177 S. 182
eine dringende Veranlassung besteht (BGE 74 I 423ff.). Er handelt dabei auf eigene Verantwortung, und seine Massnahmen unterliegen der Beschwerde (ebendort S. 425 unten). Wird ihm ausser der Testamentsabschrift ein besonderer Ausweis über seine Ernennung ausgestellt, so ist es angezeigt, darin die Bestreitung der Gültigkeit des Testamentes und gegebenenfalls im besondern der darin vorgesehenen Willensvollstreckung zu vermerken, damit der Ausweis sich in den Augen Dritter nicht als Beleg über eine rechtskräftig feststehende Willensvollstreckung darbiete. Ein solcher Vermerk ist vollends unerlässlich, wenn es sich, wie hier, um einen vom Erblasser nicht mit Namen bezeichneten Ersatz-Willensvollstrecker handelt, der zudem nicht als eine vom Erblasser gemeinte bestimmte Person erscheint. Gewiss ist die Bezeichnung eines Willensvollstreckers im Testament auch ohne Namensangabe einwandfrei, wenn sie eindeutig auf die darunter zu verstehende Person hinweist (so etwa "meine Ehefrau" oder "unser seit 20 Jahren im Amte stehender Gemeindepräsident" und dergleichen). Eine offene Frage ist es aber, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nicht von vornherein individuell bestimmte (natürliche oder juristische) Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden kann, wie hier neben dem inzwischen verstorbenen Dr. L. "sein Stellvertreter oder Nachfolger" - also wer es im gegebenen Zeitpunkt auch sein möge (vgl. JEAN CARRARD, La désignation des exécuteurs testamentaires, p. 8, n. 15/16; TUOR, Komm., 2. A., N. 3 und 4 zu Art. 517
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
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1 | Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
2 | Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. |
3 | Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. |
BGE 91 II 177 S. 183
(vgl. BGE 90 II 480 über eine die Unwirksamkeit einer testamentarischen Anordnung betreffende unverjährbare Feststellungsklage, ferner ein auch die Parteirollenverteilung besprechendes Urteil des Appellationsgerichts von Basel-Stadt, BJM 1963 S. 205/6), muss der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleiben. Der angefochtene Entscheid trägt jedoch der Rechtslage Rechnung und weist das Erbschaftsamt an, den Ausweis nicht vorbehaltlos auszustellen, sondern darin auch die bestrittenen Punkte zu vermerken. Darüber wird auch der Regierungsrat wachen, an den die Sache zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass die durch den angefochtenen Entscheid getroffene Anordnung in den Zuständigkeitsbereich des Richters eingreife. Nur darauf kommt es bei der Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 Abs. 1 lit. b
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Budesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.