90 II 476
54. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1964 i.S. Knie gegen Meyer und Konsorten.
Regeste (de):
- 1. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b
OG (Erw. 1).
- 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: 1 wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; 2 wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3 wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. 2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. 2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. 3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. - 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4).
Regeste (fr):
- 1. Exigences quant à la recevabilité des conclusions du recours en réforme, selon l'art. 55 al. 1 litt. b OJ(consid. 1).
- 2. Action déclaratoire de droit successoral, imprescriptible, concernant les cas d'invalidité des dispositions pour cause de mort qui ne sont pas mentionnés aux art. 519 et 520 CC (consid. 2).
- 3. Interprétation d'un testament: le "voeu" exprimé en l'espèce par le testateur constitue-t-il une disposition pour cause de mort valable, au regard du droit des successions, ou seulement un voeu adressé aux héritiers, mais qui ne les lie pas? (consid. 3 et 4).
Regesto (it):
- 1. Requisiti per la ricevibilitù delle conclusioni del ricorso per riforma, secondo l'art. 55 cpv. 1 lett. b
OG (consid. 1).
- 2. Imprescrittibilità di una azione di accertamento di diritto successorio concernente i casi di annullabilità delle disposizioni per causa di morte non menzionati agli art. 519 e 520 CC (consid. 2).
- 3. Interpretazione di un testamento: il "desiderio" espresso in concreto dal testatore costituisce una disposizione valida, secondo il diritto successorio, oppure soltanto un invito non vincolante rivolto agli eredi? (consid. 3 e 4).
Sachverhalt ab Seite 477
BGE 90 II 476 S. 477
A.- Am 1. Juli 1940 starb Zirkusdirektor Charles Knie. Unter seinen gesetzlichen Erben, der Ehefrau Marie Antoinette Knie-Meyer und den Brüdern Friedrich und Eugen wurde ein Erbteilungsvertrag abgeschlossen. Mit Ausnahme von 28 Namensaktien der Aktiengesellschaft Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus gingen sämtliche Aktiven des Nachlasses in das unbeschränkte Eigentum der Witwe Marie Antoinette Knie-Meyer über; darunter befand sich das Haus Diana in Rapperswil. Marie Antoinette Knie-Meyer starb am 15. Juni 1961. Ein Teil ihres Nachlasses ist umstritten. Und zwar erhob Eliane Knie, die Tochter des in der Zwischenzeit verstor- benen Eugen Knie, Ansprüche gegen die gesetzlichen Erben, die Geschwister Meyer, sowie gegen das Luzerner Blindenheim, Horw, das von der Erblasserin mit einem Vermächtnis bedacht wurde.
B.- Der kinderlos verstorbene Charles Knie hatte am 11. Mai 1938 eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet und in Ziffer 2 bestimmt: "Für meinen ganzen Nachlass setze ich meine liebe Frau Antoinette Knie... als Universalerbin ein, der zum voraus ein Drittel meines Vermögens aus Güterrecht zufallen soll. Am pflichtteilsgeschützten Erbteil meiner Brüder soll ihr ferner die lebenslängliche Nutzniessung ohne Sicherstellungspflicht zustehen." Folgende, für den Rechtsstreit wichtigen Bestimmungen der ursprünglichen Verfügung wurden in einem Nachtrag vom 18. Februar 1939 abgeändert:
BGE 90 II 476 S. 478
Ursprüngliche Fassung 3. Als Nacherben meiner Frau setze ich die beiden Kinder Fredy und Rolf meines Bruders Friedrich Knie ein. Meine Frau als Vorerbin soll zu ihren Lebzeiten aber frei und ohne Einschränkung über meine Hinterlassenschaft verfügen und diese verwalten können. Sie ist den Nacherben nicht zur Sicherstellung verpflichtet. Abänderung
(Abänderung des Satzes: Als Nacherben... setze ich... ein) Als Nacherben meiner Frau überlasse ich derselben, ihren Erbanteil nach eigenem Ermessen meinen Brüdern und deren Kindern zu vermachen. 5. An meine letztwillige Verfügung knüpfe ich den Wunsch, dass meine Liegenschaft 'Zur Diana' in Rapperswil mit Einrichtung nicht veräussert werden soll, um meiner lieben Frau, meinen lieben beiden Neffen Fredy und Rolf Knie und deren Nachkommen ein Ruheplätzchen zu verbleiben. An meine letztwillige Verfügung knüpfe ich den Wunsch, dass meine Liegenschaft' Zur Diana' in Rapperswil mit Einrichtung nicht veräussert werden soll, um meiner lieben Frau und nach deren Ableben meinen Brüdern Friedrich und Eugen Knie und deren Kindern ein Ruheplätzchen zu verbleiben. Am 14. Juli 1954 und 29. Mai 1958 verfügte die Erblasserin Marie Antoinette Knie-Meyer durch letztwillige Verfügung, die Liegenschaft Diana in Rapperswil samt Mobiliar solle dem luzernischen Blindenheim in Horw (Waldegg) zufallen; zudem vermachte sie dieser Institution zur Bestreitung der Unterhaltskosten der Liegenschaft den Betrag von Fr. 50 000.--.
C.- Eliane Knie reichte gegen die gesetzlichen Erben der Marie Antoinette Knie-Meyer, die Geschwister Meyer (Beklagte 1-3), sowie gegen das luzernische Blindenheim in Horw (Beklagte 4) Klage ein mit folgenden Begehren: "1. Es seien die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, Frau Marie Antoinette Knie-Meyer, gestorben 15. 6. 1961, wohnhaft gewesen in Rapperswil /SG, vom 28. Mai 1958 und vom 14. Juli 1954, ungültig zu erklären, soweit die Erblasserin über die Liegenschaft "Diana", Kat.-Nr. 520, Rapperswil /SG, und deren Einrichtung verfügt hat." "2. Es seien die Beklagten 1-4 zu verpflichten, der Klägerin die Liegenschaft "Diana", Kat. - Nr. 520, Rapperswil /SG, mit Einrichtung, sowie die Eigentümerschuldbriefe im Betrage von Fr. 24 000.--, auszuliefern und es seien die Beklagten 1-4 zu verpflichten, die genannte Liegenschaft im Grundbuch Rapperswil /SG auf die Klägerin zu übertragen, eventuell sei das Grundbuchamt Rapperswil /SG anzuweisen, die genannte Liegenschaft als Eigentum der Klägerin einzutragen."
BGE 90 II 476 S. 479
Das Bezirksgericht See und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab.
D.- Die Klägerin hat Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen aufzuheben, und es seien die Klagbegehren 1 und 2, eventuell nur das Klagbegehren 2 zu schützen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufungsschrift muss gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b
![](media/link.gif)
2. Umstritten ist, ob der Nachlass der Marie Antoinette Knie-Meyer durch das Testament ihres vorverstorbenen Ehegatten Charles Knie belastet wird, in welchem dieser mit Nachtrag vom 18. Februar 1939 den Wunsch ausgedrückt hat, die Liegenschaft zur Diana in Rapperswil solle nicht veräussert, sondern als Ruheplätzchen für seine Frau, die Brüder Friedrich und Eugen sowie deren Kinder erhalten bleiben. Die Klägerin, eine Tochter des Eugen Knie, leitet aus dieser Testamentsstelle Rechte ab und verlangt, das Testament der Marie Antoinette Knie-Meyer vom 14. Juli 1954 /29. Mai 1958, mit dem das Haus
BGE 90 II 476 S. 480
zur Diana dem luzernischen Blindenheim in Horw vermacht worden ist, sei ungültig zu erklären und die Liegenschaft an die Klägerin herauszugeben. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist für beide Rechtsbegehren zu bejahen; im Gegensatz zur Vorinstanz auch für den Antrag auf Ungültigerklärung des Testamentes. Wohl fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
|
1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
|
1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
|
1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
3. Das Schicksal der Klage hängt davon ab, ob der "Wunsch", den Charles Knie in sein berichtigtes Testament von 1939 betreffend die Liegenschaft zur Diana aufgenommen hat, eine erbrechtlich erhebliche Verfügung ist, oder nur ein unverbindlicher Wunsch zu Händen seiner Erben. Die Vorinstanz hat das Testament in letzterem Sinne ausgelegt. An diese Auslegung ist das Bundesgericht jedoch nicht gebunden. Seiner Prüfung untersteht nach ständiger Praxis das, was der Erblasser wollte; verbindlich sind für das Bundesgericht nur die tatsächlichen Feststellungen, aus denen dieser Wille erschlossen wird (BGE 50 II 109, 228 Erw. 2; BGE 52 II 431 Erw. 2; BGE 56 II 354 oben; BGE 79 II 39 Erw. 1; BGE 82 II 518 Erw. 5; BGE 84 II 510 in fine; BGE 88 II 71; vgl. auchBGE 69 II 319f.; abweichendBGE 69 II 75; ferner DESCHENAUX, La distinction du fait et du droit dans les procédures de recours au Tribunal fédéral, S. 87 f.).
4. Bei seiner Beurteilung der Tragweite der Testamentsnachträge vom 19. Februar 1939 hat sich das Kantonsgericht an die richtigen Auslegungsgrundsätze gehalten. Es hat auf Grund der Testamentsurkunden zu ermitteln
BGE 90 II 476 S. 481
versucht, was der Erblasser unter der umstrittenen Wendung, "an meine letztwillige Verfügung knüpfe ich den Wunsch,...", verstanden, was er damit gewollt hat (BGE 47 II 29 Erw. 3, BGE 83 II 435 /436; TUOR, Vorbemerkungen zu Art. 481
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
|
1 | Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. |
2 | Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. |
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 497 - Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind. |
a) Es fällt auf, dass der Erblasser die juristischen Ausdrücke des Erbrechtes genau kennt und in seinem Testament klare erbrechtliche Verfügungen getroffen hat. So hat er schon in der Fassung des Testamentes vom 11. Mai 1938 erklärt, er entziehe seinen gesamten Nachlass der gesetzlichen Erbfolge, setze die pflichtteilsberechtigten Erben auf den gesetzlichen Pflichtteil, bestimme seine Ehefrau als Universalerbin und seine beiden Neffen Fredy und Rolf Knie als Nacherben; seine Ehefrau dürfe als Vorerbin ohne Einschränkung über die Hinterlassenschaft verfügen und sei den Nacherben nicht zur Sicherstellung verpflichtet. Im Testamentsnachtrag hat er dann - worüber die Parteien einig sind - sinngemäss die Nacherbeneinsetzung seiner Neffen aufgehoben und es seiner Gattin überlassen, ihren Erbteil nach eigenem Ermessen an seine Brüder und deren Kinder zu vermachen. b) Auf die klaren und eindeutigen Verfügungen in Ziffern 1-3 des Testamentes folgt in Ziffer 4 die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und am Schluss, in Ziffer 5, die Erklärung: "An meine letztwillige Verfügung knüpfe ich den Wunsch...". Mit dieser Wendung wird nach dem ganzen Testamentstext keine erbrechtliche Anordnung getroffen. Der Erblasser äussert nur den unverbindlichen Wunsch, das Haus zur Diana solle seiner Ehefrau und den näher bezeichneten Verwandten als Ruheplätzchen dienen und nicht verkauft werden. Hätte Charles Knie über die zukünftige Verwendung des Hauses zur Diana letztwillige Anordnungen treffen wollen, so wäre er den durch das Erbrecht vorgesehenen Verfügungsmöglichkeiten nachgegangen und hätte beispielsweise, dem Zweck des geäusserten
BGE 90 II 476 S. 482
Wunsches entsprechend, eine Stiftung gemäss Art. 493
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 493 - 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen. |
2 | Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht. |
5. Die überlebende Marie Antoinette Knie-Meyer ist somit berechtigt gewesen, die Liegenschaft dem luzernischen Blindenheim in Horw zu vermachen. Ihr Testament ist im angefochtenen Punkt nicht unwirksam; auch das Begehren auf Eigentumsübertragung des Hauses zur Diana an die Klägerin ist unbegründet. Ob dem beklagten Blindenheim die Passivlegitimation fehlt und ihm gegenüber schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen wäre, kann offen bleiben.
BGE 90 II 476 S. 483
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 18. Dezember 1963 bestätigt.