OG (Erw. 1).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 519 |
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| Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: | ||||||
| wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; | ||||||
| wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; | ||||||
| wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. | ||||||
| Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 520 |
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| Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. | ||||||
| Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. | ||||||
| Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. | ||||||
OG (consid. 1).
OG die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht. Nach der Rechtsprechung brauchen aber die begehrten Änderungen im Berufungsantrag nicht vollständig um schrieben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Antrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung oder mit dem vorinstanzlichen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, welche Änderungen nach dem Willen des Berufungsklägers erfolgen sollen (BGE 78 II 448 Erw. 1, BGE 80 II 245 Erw. 1, BGE 81 II 251 Erw. 1, BGE 85 II 481 Erw. 1 und 531 Erw. 1 sowie BGE 88 II 206 Erw. 2). Diese Mindestanforderungen sind hier erfüllt. Die Klagbegehren, deren Schutz die Berufungsklägerin in vollem Umfang verlangt, sind im Ingress des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtes wörtlich wiedergegeben. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 519 |
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| Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: | ||||||
| wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; | ||||||
| wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; | ||||||
| wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. | ||||||
| Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 520 |
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| Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. | ||||||
| Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. | ||||||
| Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 520 |
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| Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. | ||||||
| Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. | ||||||
| Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 481 |
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| Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. | ||||||
| Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 497 |
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| Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 493 |
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| Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen. | ||||||
| Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht. | ||||||