Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 123/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskostenvorschüsse (Kollokationsklagen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 10. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. Mai 1999 eröffnete das Kantonsgericht des Kantons Zug über die X.________ AG mit Sitz in J.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Mangels Aktiven verfügte das Konkursgericht am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Jahre später wurde die Einstellung des Konkurses widerrufen. Die erste Gläubigerversammlung setzte die Z.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung ein. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan, der anschliessend zur Einsicht aufgelegt wurde.

A.b. Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte A.________ als Konkursgläubiger beim Kantonsgericht des Kantons Zug insgesamt 112 Kollokationsklagen ein. In 110 dieser Kollokationsklagen (Verfahren Nrn. A2 2010 104 f., A2 2010 110 - 130; A2 2010 132 - 157, A2 2010 159 f., A2 2010 165 - 175, A2 2010 177 - 191, A2 2010 193 - 201, A2 2010 203 - 217 und A2 2010 219 - 227) beantragte er, die Forderung der jeweils beklagten Partei sei aus dem Kollokationsplan im Konkurs der X.________ AG wegzuweisen respektive die angemeldete Forderung im jeweiligen gemäss Kollokationsplan zugelassenen Betrag nicht zuzulassen.

In der Folge blieben diese Verfahren mit Rücksicht auf zwei von A.________ angehobene Beschwerden nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG bis zu den Urteilen des Bundesgerichts 5A 576/2010 vom 18. November 2010 und 5A 734/2010 vom 17. März 2011 sistiert.

A.c. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 forderte das Kantonsgericht A.________ auf, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten der erwähnten 110 Kollokationsklagen Kostenvorschüsse zwischen jeweils Fr. 850.-- und Fr. 60'750.-- zu bezahlen. Insgesamt beliefen sich die Vorschüsse für die 110 Verfahren auf Fr. 391'015.--.

A.d. Am 25. August 2011 stellte A.________ in diesen 110 Verfahren einerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 30. August 2011 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und schliesslich an das Bundesgericht blieb erfolglos (vgl. im Einzelnen Urteil 5A 103/2012 vom 3. Mai 2012).
Andererseits erhob er gegen die Kostenvorschussverfügung vom 22. Juli 2011 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2012 ab und das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A 241/2012 vom 3. Mai 2012). In der Folge bezahlte A.________ die verlangten Kostenvorschüsse.

B.

Mit "Entscheid" vom 5. September 2012 bestimmte das Kantonsgericht die Kostenvorschüsse in den erwähnten 110 Verfahren neu und forderte A.________ auf, die "neu festgelegten Vorschüsse" (jeweils zwischen Fr. 1'125.-- und Fr. 145'805.--; insgesamt Fr. 721'265.--) binnen 10 Tagen "nachzubezahlen". Der "nachzubezahlende" Betrag belief sich demnach unter Abzug der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 391'015.-- auf Fr. 330'250.--.

C.

Eine von A.________ gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. September 2012 erhobene Beschwerde vom 24. September 2012 wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 10. Januar 2013 ab.

D.

A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat das obergerichtliche Urteil vom 10. Januar 2013 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter erhobener Verfassungsbeschwerde angefochten. Er beantragt in der Beschwerde in Zivilsachen, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass keine weiteren Kautionen zu leisten seien. In der eventualiter erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragt er, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben.

Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat sich diesem Gesuch nicht widersetzt (Schreiben vom 15. Februar 2013). Mit Verfügung vom 22. März 2013 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet (Schreiben vom 16. Mai 2013). Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Schreiben vom 23. Mai 2013).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 27. Mai 2013 und 10. Juni 2013 ergänzt.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich und auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die in 110 Verfahren (Kollokationsklagen) vor dem Kantonsgericht zu leistenden Kostenvorschüsse beziehungsweise deren Erhöhung entschieden hat, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, der - wie vorliegend - zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG führen kann (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteil 5A 84/2012 vom 19. September 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 675).

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG, wobei nicht der Rang, sondern die Höhe oder Existenz einer Forderung aus Bundeszivilrecht zur Beurteilung steht, weshalb eine Zivilsache vorliegt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; zur Streitwertberechnung bei Zwischenentscheiden vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG).

1.3. Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676 mit Hinweisen). Gemäss Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (zu den - aus dem nachfolgenden Grund vorliegend nicht zu beurteilenden - Voraussetzungen von Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG im Einzelnen vgl. Urteil 4A 530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1).
Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, erweist sich die Beschwerde wegen der Verletzung von vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechten als begründet, weshalb offengelassen werden kann, ob die gesetzliche Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen als erreicht gelten kann.

1.4. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 27. Mai 2013 sowie am 10. Juni 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ergänzt, wobei er zuvor zu Recht keinen ausnahmsweise zulässigen Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gestellt hatte (Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ist damit unzulässig, zumal ihr vorliegend nicht der Charakter einer Replik zukommt (BGE 138 II 217 E. 2.5 S. 217; 134 IV 156 E. 1.7 S. 162).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 365).

Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in seinem ersten Teil der Beschwerde ("Sachverhalt und Prozessgeschichte", S. 10 f. der Beschwerde) neue Tatsachen vorbringt und dem Bundesgericht neue Beweismittel (Beschwerdebeilage 3) vorlegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht zudem, es sei bei der Gerichtskasse des Kantons Zug eine "Zusammenstellung und kautionsmässige Behandlung aller am 1. Januar 2012 hängigen Zivilprozesse" einzuholen (S. 23 der Beschwerde). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.). Dem Beweisantrag kann demnach nicht entsprochen werden.

2.2. Neue Begehren sind vor dem Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Neuheit eines Begehrens bemisst sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Begehren (BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367).
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu beantragt, es sei festzustellen, dass in den kantonsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Kautionen zu leisten seien, ist dieses Begehren unzulässig.

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des "Grundsatzes der Unabhängigkeit der Rechtsprechung" (damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV), weil das Obergericht die Anwendung einer Verordnung überprüfe, die es selbst erlassen habe. Ebenso rügt der Beschwerdeführer erstmals eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV.

2.3.2. Im Anwendungsbereich des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids und fusst auf dem Gedanken, dass der Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).
Auf die erwähnten Rügen ist demnach nicht einzutreten.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

Die Übergangsbestimmung von Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO betrifft die Anwendbarkeit der ZPO selbst (und die im Anhang 1 zur ZPO geregelten Gesetzesänderungen, vgl. Urteil 5A 754/2011 vom 2. Juli 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 III 520). Jedoch gilt diese Übergangsbestimmung nicht für diejenigen Bereiche, die weiterhin in die Zuständigkeit der Kantone fallen, wie beispielsweise die Tarife für die Prozesskosten (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO); das diesbezügliche Übergangsrecht untersteht kantonaler Gesetzgebungshoheit (vgl. WALTHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 2 zu Art. 404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO; TAPPY, Le droit transitoire applicable lors de l'introduction de la nouvelle procédure civile unifiée, JdT 2010 III 14; SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N. 26 zu Art. 404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO; TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 1561).

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seine 110 Kollokationsklagen am 26. April 2010 beim Kantonsgericht eingereicht. Diese Verfahren waren somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängig, weshalb für das kantonsgerichtliche Verfahren das bisherige Verfahrensrecht, also die Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (nachfolgend ZPO/ZG; vormals BGS 222.1; in Kraft bis 31. Dezember 2010), anwendbar war und ist.

3.2. Nach § 36 Abs. 1 ZPO/ZG hat derjenige, der ein gerichtliches Verfahren einleitet, auf entsprechende Aufforderung hin die voraussichtlichen Gerichtskosten gemäss Gebührentarif vorzuschiessen.
Beim "Gebührentarif" handelt es sich um die Verordnung des Kantons Zug vom 28. November 1995 betreffend die Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (nachfolgend GebV; vormals BGS 161.7; in Kraft bis 31. Dezember 2011). Die GebV wurde per 31. Dezember 2011 aufgehoben und an ihre Stelle trat auf den 1. Januar 2012 die Verordnung des Kantons Zug vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG; BGS 161.7; vgl. § 33 Abs. 1 und § 34 KoV OG).
Die (neue) KoV OG ist gemäss ihrem § 33 Abs. 2 (Marginalie "Inkrafttreten und Übergangsbestimmung") anwendbar "auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Zivil- und Strafverfahren".

4.

4.1. Vorliegend ist strittig, ob das Kantonsgericht einzig gestützt auf das Inkrafttreten der KoV OG (per 1. Januar 2012) und der darin im Vergleich zur GebV enthaltenen höheren Tarife die Kostenvorschüsse von seit dem 26. April 2010 hängigen Verfahren erhöhen durfte.

4.2. Für die Beantwortung dieser Frage braucht nicht erörtert zu werden, ob die KoV OG auf die Verfahren vor dem Kantonsgericht anwendbar ist (beziehungsweise für die Bestimmung der Gerichtskosten sein wird) : Wie nachfolgend aufgezeigt wird, bestünde selbst dann keine Grundlage für die - vorliegend einzig zu behandelnde - Erhöhung des Kostenvorschusses, wenn die KoV OG anwendbar wäre.

4.3. Der Kostenvorschuss wird zu Beginn des Verfahrens erhoben, nämlich bei der Einschreibung des Prozesses (Urteil der Justizkommission des Kantons Zug vom 15. Juni 2007, in: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug, 2007, S. 238), zumal die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt ( SPÜHLER/REETZ, Voraussetzungen und Höhe von Kautionen, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 93 f.).

Die Kostenvorschussverfügung gestützt auf § 36 Abs. 1 ZPO/ZG ist eine prozessleitende Verfügung (Urteil der Justizkommission des Kantons Zug vom 15. Juni 2007, in: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug, 2007, S. 238). Nach allgemeinen Grundsätzen können prozessleitende Verfügungen im Verlauf des Verfahrens geändert werden. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, der Kostenvorschuss könne nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts Zug unter der ZPO/ZG nachträglich erhöht werden, wenn entsprechende Gründe vorlägen. Es hat im Übrigen darauf hingewiesen, die Rechtslage sei insoweit dieselbe wie nunmehr unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung. So sei eine Erhöhung etwa angezeigt bei umfangreichen Bemühungen des Gerichts, im Falle der nachträglichen Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage und bei Klageerweiterung (Ziff. 2.3.4 S. 25 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 12 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO).

4.4. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die "nachträgliche Erhöhung" des Kostenvorschusses werde mit dem Inkrafttreten der KoV OG per 1. Januar 2012 (und deren erhöhten Tarifen) begründet. Da diese auf alle hängigen Zivilverfahren anzuwenden sei, rechtfertige sich vorliegend die "nachträgliche Erhöhung des Kostenvorschusses" durch das Kantonsgericht, unabhängig davon, ob ein zusätzlicher Aufwand entstanden sei.

4.5. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes des Rückwirkungsverbots und in diesem Zusammenhang namentlich von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

5.

5.1. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen eigentlicher oder echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Erlass bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert.
Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Das neue Recht gilt lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro). Auch diese Rückwirkung gilt nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (zum Ganzen BGE 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f. mit Hinweisen; 126 V 134 E. 4a S. 135 f.).

5.2. Die - in den Worten des Obergerichts - "nachträglich" vorgenommene Erhöhung des Kostenvorschusses (mit dem einzigen Grund des Inkrafttretens der KoV OG) stellt eine echte Rückwirkung der KoV OG dar:

Es wird ein bereits vollzogener Verfahrensakt (Einforderung des Kostenvorschusses zu Beginn des Verfahrens, wobei sich die Höhe nach der GebV bestimmte), welcher dem neuen Recht (KoV OG) nicht mehr genügt, wiederholt (vgl. SCHOCH, Das intertemporale Zivilprozessrecht, 1959, S. 30). Das Kantonsgericht hat denn auch treffend nicht von einer Erhöhung des Kostenvorschusses, sondern ausdrücklich davon gesprochen, dieser sei "neu zu bestimmen".

Für eine solche echte Rückwirkung würde § 33 Abs. 2 KoV OG jedoch von vornherein keine ausdrückliche Grundlage darstellen, ohne dass auf die Frage der erforderlichen Normstufe einzugehen ist: Sieht eine Übergangsbestimmung - wie vorliegend § 33 Abs. 2 KoV OG - vor, das neue Recht sei auf alle hängigen (Zivil- und Straf-) Verfahren anwendbar, handelt es sich nämlich bloss um eine unechte Rückwirkung (BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425; MOOR, Droit administratif, Band I, 3. Aufl. 2012, S. 190; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 340; SCHOCH, a.a.O., S. 31).

5.3. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach das Verbot der (echten) Rückwirkung (BGE 102 Ia 69 E. 2 S. 71; zur Rechtsgrundlage im Einzelnen vgl. Urteile 2C 218/2012 vom 25. Juli 2012 E. 3.2; 2C 797/2009 vom 20. Juli 2010 E. 4.1; 2P.194/2005 vom 8. Februar 2006 E. 3.1).

6.

Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid und der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. September 2012 werden aufgehoben. Zur Regelung der Kosten und Entschädigungen des vorangehenden Verfahrens wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Die Unzulässigkeit der Beschwerde betrifft vernachlässigbare Nebenpunkte. Der Kanton Zug, der vorliegend in seinen finanziellen Interessen betroffen ist (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. Urteil 5A 84/2012 vom 19. September 2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 III 675), wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und sowohl das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Januar 2013 als auch der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2012 werden aufgehoben.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangehenden Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Zug auferlegt.

4.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Bettler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_123/2013
Date : 10. Juni 2013
Published : 28. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Prozesskostenvorschüsse (Kollokationsklage)


Legislation register
BGG: 43  51  52  66  67  68  72  74  75  93  99  100  106
BV: 5  8  9  30
SchKG: 17  250
ZPO: 96  98  404
BGE-register
102-IA-69 • 113-IA-412 • 126-V-134 • 133-III-638 • 133-V-402 • 134-IV-156 • 135-III-545 • 136-III-209 • 136-V-362 • 137-III-380 • 138-I-189 • 138-II-217 • 138-III-520 • 138-III-675
Weitere Urteile ab 2000
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JdT
2010 III 14