Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.11

Entscheid vom 10. Mai 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Zürich“ wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 28. April 2004 am Wohnsitz von A. stellte die Bundesanwaltschaft unter anderem ein Motorrad der Marke Harley Davidson sowie einen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 39'975.05 sicher. Diese wurden mit Verfügung vom 18. Juni 2004 im Hinblick auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten, welche in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen (Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB), sowie im Hinblick auf eine ebensolche Sicherungseinziehung nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB beschlagnahmt (act. 1.2).

Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung vom 18. April 2005 eine Voruntersuchung. Im Rahmen dieser Voruntersuchung beantragte A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 unter anderem, es sei das vorerwähnte Motorrad an ihn und der beschlagnahmte Geldbetrag an die B. AG herauszugeben (act. 1.5). Diese Begehren hiess das Untersuchungsrichteramt nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (act. 1.6-1.8) mit Verfügung vom 9. Februar 2006 gut (act. 1.1).

B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Beschwerde vom 17. Februar 2006 (Eingang 21. Februar 2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten, „es sei der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes VU.2005.6 vom 09.02.2005 (recte: 09.02.2006) aufzuheben und die Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson sowie des Geldbetrages in der Höhe von CHF 40'000.-- sei in Abweisung des Antrags des Beschuldigten vom 11.10.2005 aufrecht zu erhalten“ (act. 1, S. 2). Ein gleichzeitig gestellter Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nach Aufforderung von A. und dem Untersuchungsrichteramt zur diesbezüglichen Vernehmlassung (act. 2) mit Verfügung vom 28. Februar 2006 gutgeheissen (act. 3).

Sowohl A. als auch das Untersuchungsrichteramt stellen in ihren Antworten vom 10. März 2006 (Eingang 13. bzw. 14. März 2006) Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 24. März 2006 und 5. sowie 21. April 2006 an ihren Anträgen fest (act. 9, 13 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Akten (act. 10) wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP). Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft, welche aufgrund ihrer gesetzlichen Parteistellung (Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich dabei aus deren funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. statt vieler den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 2.1; siehe auch BGE 130 I 234, 237 E. 3.1). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdegegner erhebt zunächst verschiedene Einwände in Bezug auf die der Beschwerde zugrunde liegenden bzw. die von der Beschwerdekammer beizuziehenden Akten (vgl. im Einzelnen E. 2.2).

2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlagnahme zählt, über das gesamte Dossier („dossier complet“) und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in die Lage versetzen, „de procéder lui-même à l'examen des pièces décisives pour le sort de la cause" und es dem Beschuldigten ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsichtigt die Strafverfolgungsbehörde, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustützen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschuldigten von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Febru­ar 2005 E. 1.4.1).

Unter Berücksichtigung der vorstehend umrissenen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer den Aktenbeizug in einem kürzlich ergangenen Entscheid weiter präzisiert. Im konkreten Fall sah sie dabei vom Beizug des gesamten Dossiers ab, nachdem die eingereichten sowie dem Beschuldigten eröffneten Akten genügende Elemente für die Prüfung und Beurteilung der Zwangsmassnahme enthielten und damit einen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage erlaubten. Dabei wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass sie aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der eigenen Unparteilichkeit keine Kenntnis von Akten nehme, zu denen der Beschuldigte keinen Zugang habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.42 vom 13. De­zember 2005 E. 3.4). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2006 vom 13. Februar 2006). Es hielt dabei fest, die Praxis der Beschwerdekammer sei im Prinzip mit Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vereinbar, soweit der Untersuchungszweck effektiv eine Beschränkung des Akteineinsichtsrechts fordere und die dem Beschuldigten effektiv zugänglichen Aktenstücke ihm die Bestreitung der Zwangsmassnahme in effizienter Weise ermöglichen würden (vgl. E. 2.3 des erwähnten Urteils). Ähnliches erwog auch die Beschwerdekammer in einem weiteren, diesbezüglich massgeblichen Entscheid vom 31. Januar 2006. Darin hielt sie fest, es sei entscheidend, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene habe Stellung nehmen können, einen zuverlässigen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Fragestellung ermöglichen würden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.2).

Zu beachten bleibt schliesslich, dass es bei Beschwerden im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen letztlich ausreichend ist, wenn die fraglichen Akten dem Beschuldigten erst vor der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht werden, da letztere in derartigen Verfahren gemäss ständiger Praxis über freie Kognition verfügt (vgl. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.) und demgemäss allfällige frühere Mängel dadurch geheilt werden, dass sich der Beschuldigte im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zu den fraglichen Akten äussern kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 m.w.H.).

2.2

2.2.1 Vorliegend trägt der Beschwerdegegner zunächst vor, die Beschwerdeführerin berufe sich in ihrer Beschwerde auf Auszüge aus einem Gesprächsprotokoll vom 1. November 2003. Sie gebe zu, dass das Protokoll „zum Schutz des Untersuchungszwecks“ nicht vollständig bei den Akten sei. Es werde bestritten, dass dieses Protokoll verwertbar sei. Die Beschwerdekammer habe mit Entscheid BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 angeordnet, dem Mitangeschuldigten C. sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 habe der Untersuchungsrichter mitgeteilt, das Recht auf Akteneinsicht gelte unter diesen Umständen für sämtliche Beschuldigten. Somit seien nur Akten verwertbar, soweit sie ihm zur Einsicht offen gestanden hätten, was beim fraglichen Protokoll nicht der Fall sei (act. 6, S. 4). Sodann bestreitet der Beschwerdegegner auch die Verwertbarkeit der Protokolle vom 7. Juli und 23. August 2003, welche ihm gemäss seinen Aussagen bisher nicht vorgehalten wurden (act. 6, S. 5 f. und 9).

Dem kann insgesamt und im Einzelnen nicht gefolgt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner gemäss dessen eigenen Ausführungen (act. 6, S. 4) mit Schreiben vom 21. Juli 2005 über die Möglichkeit der (vollständigen) Einsicht in die Strafverfahrensakten in Kenntnis gesetzt hat. Der Beschwerdegegner hatte damit nicht nur im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Akteneinsicht (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.3, in dem überdies darauf hingewiesen wird, dass zwei Verteidiger von Mitbeschuldigten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und einer 1226 Kopien erstellen liess), sondern auch im Rahmen der Voruntersuchung. Weiter ist mit der Vorinstanz (act. 1.1, S. 3 f.) und der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 4 f.; act. 1.8, S. 3 f.) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass sich sämtliche Überwachungsprotokolle bei den Strafverfahrensakten befinden. So führte die Vorinstanz wörtlich aus (act. 1.1, S. 3): „Auszugehen ist davon, dass sämtliche aufgezeichneten TK- und Raumüberwachungsprotokolle Bestandteil des vorliegenden Verfahrens bilden.“ Dafür, dass sich bei den untersuchungsrichterlichen Akten insbesondere die vorliegend zur Diskussion stehenden Bild- und Tonaufnahmen der Überwachung des Büros von D. befinden (so bereits die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006; act. 1.8, S. 4), spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass dem Beschwerdegegner die entsprechende Überwachung bekannt gewesen war bzw. sein musste (vgl. hierzu statt vieler den publizierten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 082/04 vom 25. August 2004 E. 3.2) und er ein Fehlen diesbezüglicher Protokolle bereits im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht festgestellt und mutmasslich interveniert hätte.

Nach dem Gesagten erweist sich der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens implizit und vor der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 explizit erhobene Vorwurf des Beschwerdegegners, es würden offenbar „Geheimakten“ geführt (act. 1.7, S. 7), als unbegründet. Diese Rüge dürfte denn auch – wie von der Vorinstanz (act. 1.1, S. 3 f.) und der Beschwerdeführerin erwähnt (act. 9, S. 5 sowie act. 1.8, S. 4) – vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass aufgrund des grossen Umfangs der aufgezeichneten Gespräche noch nicht alle Abschnitte vollständig analysiert, in den einzelnen Dossiers abgelegt sowie den Beschuldigten vorgelegt worden sind und sich der Beschwerdegegner offenbar auf eine Sichtung der paginierten Akten beschränkte. Dass er infolgedessen keine Einsicht in das unter anderem zur Diskussion stehende Protokoll vom 1. November 2003 erlangte, ist ihm selbst anzulasten und führt weder zur Qualifikation des betreffenden Protokolls als „Geheimakte“ noch zu dessen Unverwertbarkeit im vorliegenden Verfahren.

Selbst wenn im Übrigen die fraglichen Akten dem Beschwerdegegner bis zum vorliegenden Verfahren nie zur Kenntnis gebracht worden wären, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, würde ein entsprechender Mangel doch im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer geheilt. Die Beschwerdekammer verband mit ihrer Einladung zur Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2006 denn auch ausdrücklich den Hinweis, der Beschwerdegegner möchte sich für den Fall, dass er die der Beschwerde beigelegten Akten benötigen sollte, unverzüglich mit der Kanzlei des Bundesstrafgerichts in Verbindung setzen (vgl. den fett gedruckten Vermerk „Besondere Hinweise“ am Ende des Schreibens; act. 4). Davon machte der Beschwerdegegner keinen Gebrauch.

2.2.2 Im Weiteren hält der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeduplik dafür, es gehe nicht an, dass sich die Beschwerdeführerin punktuell auf Protokollauszüge berufe, die nur ihr, nicht aber dem Beschwerdegegner bekannt seien. Aus der Gesamtheit aller Überwachungsergebnisse ergebe sich nämlich nicht nur, was er wann mit wem besprochen habe. Vielmehr könne sich aus einer Gesprächsaufzeichnung oder aus dem Gesamtzusammenhang verschiedener Gespräche auch ergeben, dass er gewisse Kenntnisse nicht gehabt habe. Sodann könne sich aus dem Fehlen von Aufzeichnungen in einem bestimmte Zeitraum ergeben, dass eben damals keine Gespräche stattgefunden hätten. Solange die Gesamtheit der Überwachungsergebnisse nicht bekannt sei, könne er solche sich daraus ergebenden entlastenden Umstände nicht behaupten. Das bewirke in diesem Zwischenverfahren eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsrechte (vgl. zum Ganzen act. 15, S. 2).

Auch dieser Einwand geht fehl. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat die Beschwerdekammer anders als der erkennende Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. dazu E. 4). Demgemäss kann von der Beschwerdekammer auch nicht verlangt werden, sie habe die „Gesamtheit aller Überwachungsergebnisse“ zu würdigen bzw. die entsprechenden Protokolle beizuziehen. Das gilt auch in Bezug auf das vom Beschwerdegegner namentlich erwähnte Protokoll vom 1. November 2003, in welchem gemäss der – nota bene derzeit nicht verfahrensleitenden – Beschwerdeführerin „zum Schutz des Untersuchungszwecks (…) Gesprächsabschnitte, die vorliegend nicht von unmittelbarer Relevanz sind, abgedeckt worden“ sind (act. 1, S. 12). Wie zu zeigen sein wird (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), reichen die zahlreichen vorgelegten und die von der Beschwerdekammer beigezogenen Akten, in welche der Beschwerdegegner vollumfänglich Einblick nehmen konnte, zur Beurteilung der Frage aus, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Straftat vorliegen, die Vorinstanz somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen bzw. verneinen durfte (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2).

3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen, das Vorliegen eines der beiden vorstehend genannten Beschlagnahmegründe sowie die Beachtung der Verhältnismässigkeit.

4.

4.1 Gemäss Rechtsprechung setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. Ap­ril 2005 E. 3).

Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren würden überspannt, könnte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Verdachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stellen oder sich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen (Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschwerdekammer muss mit anderen Worten zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführen, noch darf sie dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2). Es kann nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein, eine weitgehende Vorentscheidung über jene Fragen herbeizuführen, welche vom Sachrichter (definitiv) zu entscheiden sind. Anders zu entscheiden hiesse gerade in der Schlussphase von Ermittlungen aufgrund des praktisch vollständigen Prozessstoffs, eine dem Sachrichterentscheid vergleichbare weitgehende Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, was zu einer sachlich und funktional nicht vertretbaren Vorentscheidung führen würde. Einer begrenzten Würdigung des Beweismaterials und der sich stellenden Rechtsfragen entspricht auch, dass das Beschwerdeverfahren (im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter) ein vereinfachtes ist und sich durch Raschheit auszeichnen soll, damit das Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt.

Ein hinreichender Tatverdacht im eingangs beschriebenen Sinn kann unabhängig davon bestehen, ob die Untersuchung zügig geführt oder verschleppt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1P.45/2002 vom 20. Februar 2002 E. 3.4), ist mithin im Grundsatz nicht von der Untersuchungsdauer abhängig. Allerdings verlangt die Beschwerdekammer in ständiger Praxis, dass sich auch ein derartiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen grundsätzlich weiter verdichten muss, ohne freilich die diesbezüglichen Anforderungen überspannen zu wollen (so für die Anfangsphase gerichtspolizeilicher Ermittlungen der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass eine Verurteilung mit zunehmender Verfahrensdauer immer wahrscheinlicher werden muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.), wobei die Wahrscheinlichkeit des Schuldspruches immer in Relation zur Menge sowie „Qualität“ der bereits erhobenen Beweise einerseits und den noch zu erhebenden Beweisen andererseits zu beurteilen ist. Lässt sich der Tatverdacht trotz steten Bemühungen und Ermittlungshandlungen beweismässig nicht mehr weiter verdichten und schliesst die Behörde das Verfahren nicht ab, so kann darin eine unbegründete Verfahrensverzögerung, mithin ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das strafprozessuale Beschleunigungsgebot liegen (so ausdrücklich der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Ob und ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen. Bei Zwangsmassnahmen gilt es letztlich zu beurteilen, ob das Verhältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des Strafverfahrens sowie der Gesamtheit der übrigen Umstände einerseits und der Dauer der Zwangmassnahme andererseits als unangemessen zu beurteilen ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin fasst in ihrer Beschwerde zunächst den gegenüber den „Hells Angels“ vorgeworfenen Sachverhalt allgemein zusammen (act. 1, S. 5-8). Sodann äussert sie sich eingehend zum gegenüber dem Beschwerdegegner bestehenden Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an bzw. Unterstützung der fraglichen kriminellen Vereinigung (act. 1, S. 9-22).

Der Beschwerdegegner bestreitet demgegenüber, dass erstens die „Hells Angels“ eine kriminelle Organisation gewesen seien, und dass zweitens innerhalb der „Hells Angels“ eine kriminelle Organisation bestanden habe. Das stehe im vorliegenden Zwischenverfahren allerdings nicht im Vordergrund. Die Sicherstellung sei schon deshalb aufzuheben gewesen, weil sich für eine andauernde Beschlagnahme der konkrete Tatverdacht gegen ihn auf Unterstützung der (angeblichen) kriminellen Organisation nicht im geforderten Ausmass verdichtet habe (act. 6, S. 2). Des Weiteren äussert sich der Beschwerdegegner auch zu den einzelnen, vorgeworfenen Sachverhalten (act. 6, S. 2-7). Dabei weist er darauf hin, dass sich der Tatverdacht der Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation gegenüber August 2004 deutlich hätte konkretisieren müssen, um die andauernde Beschlagnahme zu rechtfertigen. Die Vorinstanz habe zu Recht befunden, die Beschlagnahme sei gestützt auf den bisherigen Zeitablauf nicht mehr verhältnismässig (act. 6, S. 8-10).

4.3

4.3.1 Vorliegend gilt es bezüglich des Tatverdachts zunächst die zwischen den Parteien strittige Frage nach dem Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu erörtern. Nach Ziff. 1 dieser Bestimmung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die geplant wurde, um unabhängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu bestehen, und die vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Weiter muss diese Organisation ihre Struktur und ihren Bestand geheim halten. Die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltensweisen verbundene Diskretion genügt dabei nicht; es muss sich vielmehr um eine qualifizierte und systematische Verheimlichung handeln, die sich jedoch nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen muss, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt voraus, dass die Organisation sich bemüht, durch die Begehung von Verbrechen sich rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen; gemeint sind vor allem die Straftaten, welche Verbrechen gegen das Vermögen darstellen und die vom Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) erfassten Verbrechen (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 271, 273 f. E. 2.3.1, publiziert in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.463/1996 vom 27. August 1996, publiziert in: SJ 1997 S. 1, 3, E. 4b; BBl 1993 III S. 289 ff.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04, BK_B 082/04 und BK_B 090/04 vom 25. August 2004, BK_B 080/04 vom 1. September 2004 sowie BK_B 081/04 und BK_B 089/04 vom 20. September 2004, jeweils E. 3.2).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend (nach wie vor) erfüllt, wobei für die allgemeinen Ausführungen zu den „Hells Angels MC Zürich“ auf die Erwägungen in den vorerwähnten, bereits früher gefällten Entscheiden des Bundesstrafgerichts verwiesen wird.

- Zunächst kann zum Kriterium einer strukturierten, auf dauerhaften Bestand ausgerichteten Gruppe mit der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 7) und unter Verweis auf den Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2005 (act. 10.1, S. 34 ff. sowie S. 79 ff.) festgehalten werden, dass gemäss den bisherigen Erkenntnissen die als kriminelle Organisation in Frage stehende Kerngruppe rund um D., der von 1995 bis Ende 2004 als Präsident der Hells Angels MC Zürich amtierte, eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur mit hierarchischem Aufbau aufwies und mit dem Clubhaus sowie der „Kommandozentrale“ ebenfalls über langfristig eingerichtete Örtlichkeiten verfügte.

- Die sodann geforderte Unterwerfung unter Anweisungen bzw. das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen geht anschaulich aus den Ereignissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines „Hells Angels“ als Gefängnisaufseher in der Strafanstalt Z. hervor, welche gegen die spezifische, organisationsinterne Regel verstiess, dass den „Hells Angels“ weder Mitarbeitende der Polizei noch der Justiz angehören dürfen (zum Ganzen act. 10.1, S. 83-85; siehe auch die Zusammenfassung in act. 9, S. 8). Daraus ergibt sich, dass insbesondere der als Anführer der mutmasslich kriminellen Organisation agierende D. gewillt und in der Lage war, die gruppeninternen Normen innerhalb der „Hells Angels“ im Allgemeinen und damit auch innerhalb der Kerngruppierung durchzusetzen.

- Ebenfalls zu bejahen ist mit Blick auf die im Schlussbericht ausführlich dargestellten Tatkomplexe (vgl. act. 10.1, S. 93-213) sowie die bereits in den früheren Entscheiden erwähnten, speziellen Funktionen (z.B. „seargeant at arms“) ein arbeitsteiliges Wirken. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 7) zuzustimmen, wenn sie aufgrund der bis anhin ermittelten Sachverhalte unterschiedliche Schwergewichte der verdächtigten Organisationsmitglieder in ihrer angeblichen verbrecherischen Tätigkeit zu erkennen vermag. Dabei tritt überdies die eingangs erwähnte hierarchische Struktur der mutmasslich kriminellen Kernorganisation zu Tage, welche in der Kontrolle, Koordination und Instruktion einzelner Mitglieder durch den Organisationsanführer D. ihren Ausdruck findet (vgl. beispielsweise die ausführlich dargestellten und von D. koordinierten Aktivitäten im Zeitraum vom 29. bis 30. September 2003; act. 10.1, S. 176-183).

- Zu bejahen ist im Weiteren auch die erforderliche Professionalität. So weisen die im Schlussbericht beschriebenen Sachverhalte auf einen hohen Planungsgrad und eine professionelle Ausführung hin. Letztere zeigt sich insbesondere am Vorgehen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 9) erwähnten Indoor-Aufzuchtanlage für verbotene Hanfstauden, welche über eine „professionell eingerichtete Infrastruktur“ (act. 10.1, S. 174) mit Bewegungsmeldern und Kontaktsicherung, fachkundig vorgenommenen Elektroinstallationen zur Sicherung der Stromversorgung, einer aufwändigen Lüftungsanlage etc. verfügte (zum Ganzen act. 10.1, S. 173-175). Gleiches gilt für die koordinierten Hanfernten in Y. (dazu ausführlich act. 10.1, S. 176 ff.), welche mit Blick auf den Einsatz von ca. 50 Leute als geradezu industriell aufgezogen betrachtet werden müssen.

- Zur Geheimhaltung kann auf die eingehenden Ausführungen im Schlussbericht (act. 10.1, S. 85-91) verwiesen werden. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin (act. 9, S. 7 f.) auf das darin zum Ausdruck kommende Bestreben der Mitglieder der kriminellen Organisation hin, sich mittels der Benutzung von Tarnadressen, Strohmännern sowie speziellen Gerätschaften (Wanzensuchgeräte und Frequenzstörer) gegenüber aussen abzuschotten und Aktivitäten und Zusammensetzung geheim zu halten. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die bereits erwähnte, konsequente Unterbindung von Kontakten bzw. Zusammenarbeit mit der Polizei und der Justiz („keine Bullen oder Ex-Bullen im Club“; „keine Zusammenarbeit mit der Polizei und der Justiz“; „Verhaftung – keine Aussagen nur Name und Rechtsanwalt bekannt geben“; act. 10.1, S. 32 f.), welche innerhalb der „Hells Angels“ als Regel statuiert wird und damit auch der in ihr eingebetteten Kerngruppierung zu Gute kam.

- Zu bejahen ist mit Blick auf die ausführlich beschriebenen Tatkomplexe (act. 10.1, S. 93-213) schliesslich auch der erforderliche, verbrecherische Zweck (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 4.3.2). Für die Gewaltbereitschaft sprechen – zumindest im Sinne eines Indizes – im Übrigen nicht zuletzt die zahlreichen Waffen samt Munition, welche im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden (vgl. die sich über mehrere Seite erstreckende Liste im Schlussbericht; act. 10.1, S. 215-220).

Trotz der pauschalen Bestreitung des Beschwerdegegners und dem Hinweis, er werde zu den angeführten Tatbestandsmerkmalen „zu gegebener Zeit Stellung nehmen“ (act. 15, S. 3), ist damit zusammenfassend ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB innerhalb der „Hells Angels MC Zürich“ zu bejahen. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB letztlich erfüllt sind oder nicht, obliegt nicht ihr, sondern dem Sachrichter, dem hier nicht vorgegriffen werden darf.

4.3.2 Sodann gilt es zu beurteilen, ob mit Bezug auf den Beschwerdegegner persönlich ein hinreichender Tatverdacht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung der vorerwähnten kriminellen Organisation besteht. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235, 241 E. 2.12.1; 129 IV 271, 275 E. 2.4; 128 II 355, 361 E. 2.3 m.w.H.). Die Tatvariante der Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 235, 241 f. E. 2.12.2 mit Verweisen auf BGE 128 II 355).

Vorliegend werden dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin verschiedene Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt, die für eine eigentliche Beteiligung sprechen:

- Zunächst wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe von der geplanten Entführung von E. Kenntnis gehabt und sei bereit gewesen, im Falle von Problemen unterstützend einzugreifen (act. 1, S. 10 f.; zum Sachverhalt vgl. im Einzelnen act. 10.1, S. 112-122 sowie act. 1, S. 6). Belastet wird der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang insbesondere durch seinen Bruder F., welcher bei der Planung mutmasslich eine zentrale Rolle einnahm. Dieser sagte aus, es seien „sicher Leute auf Abruf gewesen, falls es Probleme gegeben hätte“ und führte dabei namentlich den Beschwerdegegner auf (act. 1.14, pag. 6045). Dass die Vorinstanz die Bestreitung des Beschwerdegegners der Darstellung des Bruders gleichwertig gegenüber stellte (act. 1.1, S. 3), ist mit Blick darauf, dass für F. keinerlei Verlassung zur Belastung seines ihm unbestrittenermassen äusserst nahe stehenden Bruders (vgl. act. 1.15, pag. 6060) bestand, nicht nachvollziehbar. In Bezug auf diesen Sachverhalt ist demgemäss ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu bejahen.

- Sodann wird der Beschwerdegegner verdächtigt, aktiv am Betrieb der Indoor-Aufzuchtanlage für Cannabis-Pflanzen im st. gallischen X. beteiligt gewesen zu sein (act. 1, S. 11; zum allgemeinen Sachverhalt eingehend act. 10.1, S. 173-183). Dass er von der Anlage Kenntnis hatte, ergibt sich unter anderem aus dem Raumüberwachungsprotokoll vom 30. September 2003 (act. 1.16, pag. 4600), wo der Beschwerdegegner erwähnt, dass er nie über X. gesprochen habe. Nicht gefolgt werden kann der in diesem Zusammenhang geäusserten Auffassung des Beschwerdegegners (act. 6, S. 4), aus nach der Verhaftungsaktion am 29. September 2003 aufgezeichneten Gesprächen lasse sich kein konkreter Verdacht herleiten, er sei schon zuvor an der Planung und Ausführung der Tat beteiligt gewesen (ähnlich auch die Vorinstanz; vgl. act. 1.1, S. 4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (act. 1, S. 13), ist nicht das Datum der Aufzeichnung, sondern der Gesprächsinhalt ausschlaggebend. Ohnehin fehl geht der Einwand des Beschwerdegegners in Bezug auf das offenkundig vor der Verhaftung seines Bruders aufgezeichnete Telefongespräch vom 6. August 2003 (act. 1.18, pag. 3346-3348), welches eine Diskussion des Beschwerdegegners mit dem als Hanfspezialisten bekannten G. (act. 1.10, S. 173) über die Bewässerung der Pflanzen und demgemäss seine mutmassliche Mitwirkung am Betrieb der Anlage belegt. Damit ist der Tatverdacht hinreichend erstellt; weitere Erkenntnisse werden unter anderem aus der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz beantragten Auswertung der Videoüberwachung der Aufzuchtanlage, welche durch das Untersuchungsrichteramt St. Gallen angeordnet worden war, zu gewinnen sein.

- Des Weiteren besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner sei am Betrieb einer illegalen Spielbank beteiligt gewesen, welche im Clublokal „xx“ unterhalten worden sei (act. 1, S. 16). Insbesondere wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, aktiv dabei mitgeholfen zu haben, dass die verdächtigte kriminelle Organisation mit illegalem Glücksspiel zu substantiellen Einnahmen kam und diese Einnahmen vor dem Zugriff des Staates abschirmen konnte (act. 9, S. 12). In der Tat geht aus dem im Recht liegenden Gesprächsprotokoll der Telefonkontrolle vom 7. Juli 2003 hervor (act. 1.23), dass der Beschwerdegegner mit D. eine zu regelnde Angelegenheit hinsichtlich der rechtswidrig aufgestellten Spielautomaten diskutierte und D. diesbezüglich Vorschläge unterbreitete; ebenso war er, wie den Audioaufzeichnungen der Raumüberwachung zu entnehmen ist, an verschiedenen Gesprächen beteiligt, in welchen die Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) im eingangs erwähnten Clublokal und das weitere Vorgehen diskutiert wurden (vgl. act. 1.25, S. 1 ff.). Am sich daraus ergebenden Tatverdacht ändern die vom Beschwerdegegner angerufenen (act. 6, S. 5 f.) Ausführungen im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei (act. 10.1, S. 90) nichts. Zwar wird im Bericht ausgeführt, der eigentliche Clubbetreiber sei D. gewesen und die Einnahmen aus den Spielautomaten sowie dem Barbetrieb seien „in seine Taschen“ geflossen. Jedoch geht aus dem Bericht ebenso hervor, dass selbst unter den Mitgliedern der mutmasslich kriminellen Organisation offensichtlich Uneinigkeit bezüglich der genauen Verhältnisse herrschte. Überdies lassen die eingereichten Raumüberwachungsprotokolle (act. 1.25) darauf schliessen, dass zumindest mehrere Vereinsmitglieder am Betrieb des Clublokals beteiligt waren; D. sprach denn auch gegenüber den Eigentümern der Spielautomaten explizit in der Mehrzahl („Wir haben ja auch davon profitiert, aber ihr auch.“; act. 1.25, S. 4 [keine Hervorhebung im Original]). Nichts zugunsten des Beschwerdegegners lässt sich sodann aus seinem Einwand ableiten, dass sich aus dem Strafbescheid der ESBK vom 24. August 2005 kein konkreter Verdacht ergebe, er habe gegen das Spielbankengesetz verstossen (so act. 6, S. 6; ähnlich die Vorinstanz, act. 1.1, S. 4). Zutreffend weist die Beschwerdeführerin
(act. 1, S. 16 f.) auf die der ESBK unbekannten, vorgängigen Absprachen zwischen den Beteiligten sowie die konkrete, finanzielle Motivation für das gewählte Vorgehen hin. Im Übrigen verkennt der Beschwerdegegner, dass für die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt gerade nicht erforderlich ist, mithin unbeachtlich ist, ob er selbst gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) verstossen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch seine Mitwirkung beim Betrieb der illegalen Glückspiele zu substantiellen Einkommen der mutmasslich kriminellen Organisation beitrug und hernach durch seine Mithilfe bei der Absprache der gegenüber der ESBK zu tätigen Aussagen einen allfälligen, staatlichen Zugriff auf die erwirtschafteten Vermögenswerte verhinderte.

Weitere Indizien auf die Beteiligung an bzw. Unterstützung der kriminellen Kernorganisation ergeben sich sodann aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner offensichtlich auch für den Schutz der Aktivitäten vor möglichen Zugriffen durch die Strafverfolgungsbehörden verantwortlich zeichnete, wie sich aus den überzeugenden und mit Akten hinterlegten (act. 1.20-22) Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt (act. 1, S. 14 ff.). Zumindest nicht entlastend wirkt sodann der Umstand, dass der Beschwerdegegner, wie dem Gesprächsprotokoll der Telefonkontrolle vom 23. August 2003 (act. 1.29) zu entnehmen ist, entgegen seinen Aussagen in der Einvernahme vom 8. November 2005 (act. 1.13, Zeile 97-104) sehr wohl von den „Inkasso-Mandaten“ anderer Mitglieder wusste (hierzu ausführlich act. 10.1, S. 124-131), bei welchen gemäss der Beschwerdeführerin der dringende Verdacht auf strafbare Erpressung- bzw. Nötigungshandlungen besteht (act. 1, S. 19).

Zusammenfassend besteht damit auch ein hinreichender Tatverdacht dafür, dass sich der Beschwerdegegner persönlich an der innerhalb der „Hells Angels MC Zürich“ mutmasslich bestehenden, kriminellen Organisation (dazu E. 4.3.1 vorstehend) beteiligt bzw. diese unterstützt hat. Auch hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine abschliessende Beurteilung des Tatverdachtes bzw. der Schuldfrage geht respektive gehen kann.

4.3.3 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob sich der Tatverdacht hinreichend verdichtet hat bzw. die Beschlagnahme sich im jetzigen Zeitpunkt zufolge ihrer Dauer noch als gerechtfertigt erweist.

Dies ist zu bejahen. Zunächst ist zu bemerken, dass die Anforderungen an die Verdichtung gerade bei komplexen Verfahren wie dem vorliegenden nicht überspannt werden dürfen. Illustrativ ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Entwicklung der Ermittlungen in Bezug auf die einander widersprechenden Aussagen des Beschwerdegegners sowie seines Bruders (dazu E. 4.3.2). So konnte eine Konfrontation der beiden offensichtlich bis anhin nicht durchgeführt werden und musste gemäss Vorinstanz „im Hinblick darauf, dass der Verteidiger von F. das Mandat derzeit zufolge Krankheit nicht ausüben kann, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben“ werden (act. 1.1, S. 3). Dass der im Raum stehende Tatverdacht hier aus objektiven Gründen momentan nicht weiter verdichtet werden konnte, bedarf keiner weiteren Ausführungen und kann gerade mit Blick auf die relativ zügige Durchführung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und die Schwere bzw. Komplexität der abzuklärenden Verdachtsmomente nicht zu einer Aufhebung der Beschlagnahme führen. Sodann ist der Beschwerdeführerin (act. 9, S. 14) vor allem auch darin beizupflichten, dass die Würdigung von bereits früher vorgelegenen Beweismitteln im Lichte eines aktuellen Gesamtbildes als neue Erkenntnis in Betracht fällt. Ohne dass dem gerichtspolizeilichen Schlussbericht eigenständige Beweisfunktion zukäme, bietet er mehr als einen nützlichen Überblick über den Stand der Erkenntnisse und erlaubt eine – wenn auch noch provisorische – Gesamtwürdigung, was anders als für klar umrissene Einzeldelikte bei der Frage des Vorliegens einer kriminellen Organisation entscheidend sein kann. Insofern und in Anbetracht des darin Ausgeführten kann gerade für diesen Aspekt (kriminelle Organisation) von einer Verdichtung des Tatverdachts gesprochen werden.

5.

5.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwendung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Schmid, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, N. 188 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Baumann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 65 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermögenswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (Schmid, a.a.O., N. 200 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es erforderlich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu beschlagnahmen (Art. 65 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 3 BStP; Schmid, a.a.O., N. 197 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Baumann, a.a.O., N. 74 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Damit soll verhindert werden, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszusprechen (Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578 zu § 119). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht (Baumann a.a.O, N. 74 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2.a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, d.h. ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

5.2 Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation über die in Frage stehenden Vermögenswerte auf die im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu Recht unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 25 f.) sowie die von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Akten verwiesen werden.

6. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte nach wie vor als gerechtfertigt. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdegegner, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit heutigem Entscheid abgewiesen wurde (act. 19), die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 245
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerdegegner auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

- Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2006.11
Date : 10. Mai 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP)


Legislation register
BStP: 34  65  214  217  245
BV: 29
EMRK: 5
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 25  58  59  260ter
BGE-register
120-IV-365 • 124-IV-313 • 128-II-355 • 129-IV-271 • 130-I-234 • 131-II-235
Weitere Urteile ab 2000
1P.45/2002 • 1P.65/2001 • 1S.1/2004 • 1S.1/2006 • 1S.15/2004 • 1S.16/2005 • 1S.3/2005 • 1S.42/2005 • 6S.463/1996 • 8G.26/2004
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • access • accompliceship • accused • administration regulation • advantage • ammunition • answer to appeal • appellate instance • appellee • audio visual media • bellinzona • board of appeal • cannabis • chancellery • circle • clerk • component • condition • confiscatioin • construction and facility • copy • correspondence • court and administration exercise • criminal act • criminal investigation • criminal organization • criminal proceedings • day • decision • dimensions of the building • director • dismissal • duration • encashment • enrichment • equivalence • evaluation • evidence • examination • execution • expenditure • extent • extortion • federal court • federal criminal court • federal law federal penal law judicature • file • fixed day • function • gambling house • gambling machine • hamlet • help • house search • illegality • in dubio pro reo • indication • infrastructure • instructions about a person's right to appeal • intention • investigating magistrate • invitation • judge in charge • judicial agency • kind • knowledge • language • lawyer • lower instance • meadow • motorbike • obligation • original • parity of weapons • party in the proceeding • penal institution • personnel merit rating • pipeline • plant • position • president • prohibition of summary proceedings • proof • quantity • question • real rivalry • relationship between • report • request to an authority • right of defense • secondary correspondence • secrecy • seizure • sentencing • standard • statement of affairs • suspicion • truth • use • within
Decisions of the TPF
BB.2005.6 • BB.2006.11 • BK_B_081/04 • BK_B_090/04 • BE.2004.10 • BB.2005.4 • BK_B_082/04 • BK_B_077/04 • BK_B_089/04 • BH.2005.42 • BK_B_080/04 • BB.2004.79 • BB.2005.27 • BB.2005.97 • BK_B_016/04
BBl
1993/III/289
Pra
93 Nr. 89
SJ
1997 S.1