Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 628/2017

Urteil vom 10. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufsicht über den Willensvollstrecker,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 13. Juni 2017 (ZBE.2017.2 / BB / ce).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) ist Willensvollstrecker im Nachlass der 2016 gestorbenen C.________ (Erblasserin). Erbin - neben weiteren erbberechtigten Personen - ist B.B.________ (Beschwerdegegnerin), die sich in der Nachlassabwicklung von ihrem Vater D.B.________ vertreten lässt.

B.
Die Beschwerdegegnerin erhob am 25. November 2016 Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker und beanstandete dessen Vorgehen in mehrfacher Hinsicht. Der Beschwerdeführer schloss auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtspräsident von Baden erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, der Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen die ordentliche Steuererklärung per 31.12.2015 sowie die unterjährige Steuererklärung per 17.01.2016 zugänglich zu machen, soweit nicht schützenswerte Interessen der Erblasserin oder Dritter entgegenstünden (Dispositiv-Ziff. 1). Er wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die Entscheidgebühr zu ¼ (= Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zu einer Parteientschädigung von Fr. 934.40 an den Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 31. Januar 2017).

C.
Der Beschwerdeführer legte Berufung ein mit den Begehren, Dispositiv-Ziff. 1 ersatzlos aufzuheben, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Entscheidgebühr von Fr. 800.-- und der Parteientschädigung von Fr. 1'868.80 zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung ab und auferlegte die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer, sprach hingegen keine Parteientschädigung zu (Entscheid vom 13. Juni 2017).

D.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 31. Januar 2017 aufzuheben, soweit ihm ¼ der Entscheidgebühr auferlegt und nur ½ der Parteikosten zugesprochen worden seien, und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 800.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 1'868.80 zu verpflichten. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, den Entscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2017 aufzuheben, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihm eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuspreche und eventuell auch über die Kosten- und Entschädigungspflicht des erstinstanzlichen Verfahrens entscheide, und subeventuell die ganze Sache an das Obergericht zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Einschreibebrief vom 19. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer ein Versehen berichtigt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Aufsicht über den Willensvollstrecker und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts mindestens Fr. 15'923.75 (E. 1.3.1 S. 5), aber weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (S. 13 des angefochtenen Entscheids). Unter Hinweis darauf, dass es sich beim Verfahren der Beschwerde gegen den Willensvollstrecker um eine quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht handle (E. 1.1 S. 4 des angefochtenen Entscheids), bestreitet der Beschwerdeführer die vermögensrechtliche Natur der Zivilsache (S. 4 Bst. B/8 der Beschwerdeschrift). Indessen liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht und mit der Beschwerde letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Erbrechtliche Angelegenheiten erscheinen grundsätzlich als vermögensrechtlicher Art, betreffen sie doch die Regelung der Nachfolge in Vermögensrechte des Erblassers. Soweit eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker durch sein Handeln in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist, kommt auch ihr
vermögensrechtliche Natur zu. Der Zweck des Aufsichtsverfahrens ist diesfalls überwiegend wirtschaftlich, da eine Änderung in der Nachlassverwaltung angestrebt wird (BGE 135 III 578 E. 6.3 S. 581; ausführlich: Urteil 5A 395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Von der obergerichtlichen Streitwertangabe kann ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzt und nichts vorbringt, was auf einen höheren Streitwert könnte schliessen lassen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).

1.2. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Mindestsumme von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung auszuführen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) unter Nichteintretensfolge (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442; 133 II 396 E. 2.2 S. 399; 136 II 489 E. 2.6 S. 494). Der Beschwerdeführer missachtet diese Begründungspflicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit insgesamt als unzulässig.

1.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers kann als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG) und - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - allein Gegenstand der Beschwerde, so dass eine Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids (S. 3 Bst. B/1 der Beschwerdeschrift) ausgeschlossen ist (BGE 137 III 238 E. 2.2 S. 240; 141 III 188 E. 4.1 S. 190). Er lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).

1.4. Aufgrund der gestellten Begehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) könnte der Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer fechte einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an. Aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich indessen ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer wie vor Obergericht die ersatzlose Aufhebung der ihm als Willensvollstrecker erteilten Weisung begehrt (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135).

1.5. Auf die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2.
Das Obergericht hat einleitend die Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde umschrieben und deren Befugnis anerkannt, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und aus eigenem Ermessen die nötigen Massnahmen zu treffen (E. 2.3.1 S. 8 f.). Es ist davon ausgegangen, der Willensvollstrecker verletze seine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, wenn er eine Auskunft verweigere und einen Erben stattdessen an das Erbschaftsamt, an die übrigen Erben oder eine Bank verweise (E. 2.3.2 S. 9 f.). Den Einwand des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Weisung entspreche keinem Beschwerdeantrag, hat das Obergericht als unbegründet verworfen. Denn die Beschwerdegegnerin habe gerügt, ihr Vater habe eine Kopie der ordentlichen Steuererklärung per 31. Dezember 2015 sowie der unterjährigen Steuererklärung per 17. Januar 2016 verlangt, doch habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und dadurch die Einsicht in die Akten und deren Edition verweigert. Gestützt darauf und mit Rücksicht auf die Geltung der Offizialmaxime habe dem Beschwerdeführer die angefochtene Weisung erteilt werden dürfen, die verlangten Unterlagen in Kopie zuzustellen (E. 2.4.1 Abs. 1 S. 10 f.). Den weiteren Vorhalten des Beschwerdeführers hat das Obergericht entgegnet, dass das
Fernbleiben der Beschwerdegegnerin wie auch aller übrigen eingeladenen Personen von der Erbenversammlung am 23. Dezember 2016 das Auskunftsrecht der Erben gegen den Willensvollstrecker nicht habe untergehen lassen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht an die Steuerverwaltung verweisen dürfe, sondern aufgrund seiner Auskunfts- und Aktenvorlagepflicht gehalten sei, die entsprechenden Kopien bei dieser Behörde einzuverlangen und an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, und dass die Weisung, nur die Beschwerdegegnerin und nicht sämtliche Erben mit Kopien der Unterlagen zu bedienen, keine unzulässige Ungleichbehandlung der Erben darstelle (E. 2.4.1 Abs. 2 S. 11). Das Obergericht hat die Berufung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen abgewiesen (E. 2.4.2 S. 12 des angefochtenen Entscheids).

3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfache Verletzungen des Legalitätsprinzips (S. 5 ff. Bst. C/11, /12, /16 und /21, 3. Lemma, der Beschwerdeschrift). Nach der Rechtsprechung ist das von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV mitumfasste Legalitätsprinzip ein Verfassungsgrundsatz, aber - von seiner spezifischen Bedeutung im Straf- und Abgaberecht abgesehen - kein verfassungsmässiges Individualrecht, dessen Verletzung selbstständig mit Beschwerde gerügt werden kann. Die Verletzung des Legalitätsprinzips kann hingegen im Zusammenhang namentlich mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts geltend gemacht werden (BGE 134 I 322 E. 2.1 S. 326; 140 I 381 E. 4.4 S. 386). Die Rüge, das Legalitätsprinzip - verstanden als Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung - sei verletzt, hat damit keine selbstständige Bedeutung. Dasselbe gilt für das ebenfalls als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199).

4.

4.1. Der Willensvollstrecker hat den Erben über die für die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (BGE 142 III 9 E. 4.3.2 S. 13). Der Beschwerdeführer rügt, die herausverlangten Steuererklärungen seien nicht wesentlich und enthielten blosse Tatsachenbehauptungen, die keinen zuverlässigen Aufschluss über den Bestand und Umfang des Nachlasses vermittelten (S. 6 Bst. C/13 der Beschwerdeschrift). Eine Steuerveranlagungsverfügung ist ein durchaus geeigneter Nachweis sämtlicher Vermögenswerte eines Steuerpflichtigen (Urteil 5C.158/2006 vom 23. März 2007 E. 3.3, nicht veröffentlicht in: BGE 133 III 416), während im Gegensatz dazu eine Steuererklärung als Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung darstellt (Urteil 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.3, in: Praxis 92/2003 Nr. 170 S. 931). Gleichwohl kann nicht geschlossen werden, die Steuererklärung habe keinerlei Informationswert. Sie gibt immerhin die Sicht der Erblasserin wieder, die mit der Erstellung der Steuererklärung nach Angaben des Beschwerdeführers zudem eine Drittperson betraut hat. Steuererklärungen werden denn auch als offenzulegende Unterlagen genannt (z.B. BRÜCKNER/WEIBEL, Die
erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, S. 20 Rz. 29).

4.2. Der Beschwerdeführer will sich seiner Auskunftspflicht auch vor Bundesgericht durch eine Verweisung der Erben an die Steuerbehörde und/oder an den Ersteller der Steuererklärungen entschlagen (S. 6 f. Bst. C/14 und /18 der Beschwerdeschrift). Die obergerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer verletze damit seine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, kann sich auf die Lehre und kantonale Praxis stützen (KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 217 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
-518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB, mit Hinweisen) und erscheint deshalb nicht als willkürlich. Selbst dort, wo der Willensvollstrecker zulässigerweise Hilfskräfte beizieht, hat er sich bei ihnen zu informieren, um seine Auskunftspflicht gegenüber den Erben persönlich zu erfüllen (PILLER, Commentaire romand, 2016, N. 16 bei/in Anm. 58 zu Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB).

4.3. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass er die Auskunft nicht endgültig verweigert habe und der Anspruch auf Information noch gar nicht habe fällig sein können (S. 6 f. Bst. C/15 und /16 der Beschwerdeschrift). Dagegen findet sich indessen in der Lehre und Praxis die Aussage, dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, den Erben jederzeit die von ihnen gewünschten Einzelauskünfte zu erteilen (PILLER, a.a.O., N. 21 bei/in Anm. 82 zu Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB; SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, 2000, S. 165).

4.4. Mit Blick auf das bisher zur Auskunftspflicht des Willensvollstreckers Gesagte gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm einberufenen Erbensitzung am 23. Dezember 2016 an der Sache vorbei (S. 7 f. Bst. C/17-19 der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass alle Beteiligten die anberaumte Sitzung für unnütz gehalten haben, lässt das Fernbleiben von der Sitzung das Auskunftsrecht der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer nach Ansicht des Obergerichts nicht untergehen (E. 2 oben). Gegen diese Auffassung erhebt und begründet der Beschwerdeführer keine Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

4.5. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf (S. 8 Bst. C/20), dass der Willensvollstrecker im gemeinsamen Interesse aller Erben handelt, gegenüber den Erben zur Unparteilichkeit verpflichtet ist und alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen und keinerlei Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern hat (Urteil 5A 672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 9.1). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung wird er folglich auch allen anderen Erben anbieten, was er an Auskünften der Beschwerdegegnerin zu erteilen hat. Entgegen seiner Darstellung schliesst der angefochtene Entscheid diese Gleichbehandlung nicht aus, sondern befürwortet eine entsprechende Orientierung der anderen Erben ausdrücklich.

4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist von bloss zehn Kalendertagen, um der Beschwerdegegnerin die gewünschten Kopien zuzustellen, als willkürlich (S. 8 f. Bst. C/21 der Beschwerdeschrift). Diese Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht erhoben, das auf die Fristansetzung auch mit keinem Wort eingegangen ist. Sie erweist sich im Rahmen des auf die Prüfung von Verfassungsrügen beschränkten Verfahrens als unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.).

4.7. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig, geschweige denn als willkürlich beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 und 167 E. 2.1 S. 168). Selbstständige Rügen gegen die kantonale Prozesskostenregelung erhebt der Beschwerdeführer keine, so dass sich auf die entsprechenden Rechtsbegehren einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der einleitenden Darstellung des Beschwerdeführers (S. 4 Bst. B/8) die aufsichtsbehördlich erteilte Weisung eine präventive, sachbezogene, d.h. der geordneten Abwicklung des Nachlasses dienende Anordnung und keine disziplinarische Massregelung ist (KÜNZLE, a.a.O., N. 538 zu Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
-518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB, PILLER, a.a.O., N. 174 zu Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB).

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_628/2017
Date : 10. April 2018
Published : 28. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Aufsicht über den Willensvollstrecker


Legislation register
BGG: 42  46  66  72  74  90  100  106  113  114  115  116  117
BV: 5  9
ZGB: 517  518
BGE-register
131-I-91 • 133-II-396 • 133-III-416 • 133-III-439 • 133-III-638 • 134-I-322 • 135-III-578 • 136-II-489 • 136-III-60 • 136-V-131 • 137-II-313 • 137-III-238 • 140-I-381 • 140-II-194 • 140-III-16 • 140-III-571 • 141-III-188 • 142-I-155 • 142-III-9
Weitere Urteile ab 2000
5A_395/2010 • 5A_628/2017 • 5A_672/2013 • 5C.158/2006 • 5P.426/2002
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heir • letter of complaint • duty to give information • directive • federal court • copy • law of succession • aargau • value of matter in dispute • appeal concerning civil causes • supervising authority • father • clerk • ex officio • meadow • civil matter • civil court • cantonal proceeding • statement of affairs • cooperation obligation
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92 Nr. 170