6S.734/1999/hev
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 10. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Luchsinger.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Spillmann-Thulin, Seestrasse 222, Zürich,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
B.________, Beschwerdegegner und Geschädigter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rohrer, Bellerivestrasse 5, Zürich,
betreffend
Gefährdung des Lebens, Notwehr (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
Weisung, Einziehung (Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
A.- In der Nacht vom 26. zum 27. Mai 1996 wartete B.________ (Jahrgang 1958) in seinem Auto auf dem Parkplatz vor den Geschäftsräumen seiner Frau in Zürich, um nach verschiedenen Beschädigungen am Auto dem vermuteten "Pneustecher" auf die Spur zu kommen. Gegen 0.50 Uhr nahm er wahr, wie A.________ (Jahrgang 1939) am Auto vorbeiging, in die Hocke ging und eine Stechbewegung machte. Eine Beschädigung des Autos ist allerdings nicht erstellt, und A.________ wird im vorliegenden Verfahren nicht vorgeworfen, das Fahrzeug in diesem oder in früheren Fällen beschädigt zu haben.
B.________ kam nach den von ihm beobachteten Bewegungen von A.________ aber zum Schluss, den "Pneustecher" erwischt zu haben. Er sprang aus dem Wagen und packte A.________ von hinten mit einem Würgegriff. A.________ schlug mit einer kurzen Eisenstange, die er in einen Plastiksack gewickelt bei sich trug, nach B.________ und traf ihn am Kopf, worauf dieser einen Moment benebelt war und losliess. A.________ rannte davon, wurde von B.________ aber wieder eingeholt. A.________ drehte sich um und gab aus ca. zwei Metern Distanz in Richtung von B.________ zwei Schüsse aus einem Revolver ab, den er in der Hosentasche mitgeführt hatte. B.________ gelang es trotzdem, A.________ erneut in den Würgegriff zu nehmen, worauf es zu weiterem Gerangel mit Schlägen und zu zwei weiteren Schussabgaben durch A.________ kam; der letzte Schuss wurde in nächster Nähe des Ohrs von B.________ abgegeben. Die tätliche Auseinandersetzung wurde durch das Eintreffen anderer Personenbeendet.
B.________ erlitt einen Einschuss im Bauch, einen Steckschuss in der Kopfschwarte (beide ohne langfristige Folgen) und eine bleibende Schädigung des Gehörs. A.________ erlitt leichte Verletzungen sowie eine Gehirnerschütterung durch Schläge auf Kopf und Hand, wobei hinsichtlich der Kopfverletzungen davon auszugehen ist, dass er sich diese selber zugefügt hat im Bemühen, B.________ zu treffen.
A.________ leugnete zunächst, geschossen zu haben oder einen Revolver zu besitzen. Nachdem die Tatwaffe beim Tatort gefunden worden war und eine Hausdurchsuchung nebst einem Sturmgewehr eine Pump-Action Flinte sowie einen Schalldämpfer und anderes Zubehör zutage gebracht hatte, gab er schliesslich zu, die vier Schüsse abgefeuert zu haben. Als Begründung für sein Waffenarsenal gab er allgemeine Bedrohungsgefühle an, sei es durch kriminelle Banden bei seinen nächtlichen Spaziergängen, sei es vor politischen Umstürzen wie in Ex-Jugoslawien; für solche Fälle sei es gut, im Voraus gewappnet zu sein.
B.- Am 20. Mai 1998 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ schuldig der Gefährdung des Lebens, der Körperverletzung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die kantonale Waffenverordnung und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten (abzüglich 36 Tage Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'000. -- und zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000. -- an B.________. Ebenso erteilte es A.________ die Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen und verfügte die Einziehung der bei A.________ beschlagnahmten Schusswaffen und Munition. Die Schadenersatzforderungen von B.________ wies es ab.
C.- Auf Berufung sowohl von A.________ wie von B.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juli 1999 die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Waffenverordnung auf und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil einschliesslich der Weisung und Einziehungsverfügung, mit Ausnahme der an B.________ zu bezahlenden Genugtuung, die es auf Fr. 5'000. -- erhöhte.
Die von A.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. September 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
D.- A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum Freispruch von Schuld und Strafe, Aufhebung der Genugtuungspflicht sowie der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso sei die Weisung bezüglich des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen und die Einziehung der Schusswaffen aufzuheben.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Weisung und der Einziehung der Schusswaffen auf die Urteile von Ober- und Bezirksgericht; angesichts des Verhaltens von A.________ und der von ihm ausgehenden Gefahr seien Weisung wie Einziehung gerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Hält der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
b) Die Verurteilung wegen Körperverletzung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 273 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
c) Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, oder das
Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig. Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 273 Abs. 1 lit. b
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
d) Der Beschwerdeführer verlangt eine Berichtigung von offensichtlichen Irrtümern gemäss Art. 277bis Abs. 1
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
2.-a) Der Beschwerdeführer macht eine Bundesrechtsverletzung geltend, in dem die Vorinstanz annehme, er habe bei der Schussabgabe skrupellos gehandelt.
Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, nach welchem die vom Beschwerdeführer verwendete Waffe und Munition geeignet gewesen sind, das Leben des Geschädigten in Gefahr zu bringen. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, und mit der mehrfachen Schussabgabe aus nächster Nähe (selbst in der von ihm selber behaupteten Version des Sachverhaltes) habe er auch skrupellos gehandelt. Damit seien die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens erfüllt.
b) Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Der Beschwerdeführer hat aus nächster Nähe mehrmals auf den Geschädigten geschossen, wobei sich die Mündung des Revolvers einmal unmittelbar neben dessen Kopf befand. Unter diesen Umständen hätte bei einer nur geringfügig geänderten Schussbahn der Geschädigte lebensgefährlich verletzt werden können. Eine unmittelbare Gefährdung des Lebens war damit gegeben. Nach der Rechtsprechung kann es genügen, eine schussbereite Waffe auf den Gegner zu richten, um dessen Leben im Sinne von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Als subjektive Tatbestandsmerkmale verlangt Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupellos ist eine Handlung, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist, den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Damit fällt die Beurteilung der Skrupellosigkeit im vorliegenden Fall zusammen mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notwehr. Die vom Beschwerdeführer verursachte Gefahr war gross. Nur Notwehr, oder allenfalls deren Exzess im entschuldbaren Affekt (Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer rechtswidrig gepackt und dieser sich in einer Notwehrsituation befunden habe. Indem er aber ohne Warnschuss direkt auf den unbewaffneten Geschädigten geschossen habe, habe der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritten.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei vom körperlich überlegenen Geschädigten grundlos angegriffen worden und habe gar keine Gelegenheit gehabt, diesen zu warnen, respektive Warnschüsse abzugeben. Er habe sich zunächst mit der Eisenstange gewehrt, doch sei es ihm, durch frühere Rückenverletzungen leicht gehbehindert, nicht geglückt, dem Gegner zu entkommen. Er habe nicht ahnen können, was der Geschädigte von ihm wolle und annehmen müssen, dieser sei durch die Schläge noch zusätzlich gereizt worden. Er habe angesichts der zunehmenden Kriminalität in Zürich um sein Leben gefürchtet. Der Geschädigte habe sich ihm im vollen Lauf genähert und sei bei der Schussabgabe weniger als zwei Meter entfernt gewesen. Warnschüsse seien nicht mehr möglich gewesen, zudem habe sich der Geschädigte von den abgegebenen Schüssen nicht abhalten lassen. Im Handgemenge habe er fürchten müssen, dass der Geschädigte ihm die Waffe entwinde, wenn er lediglich in die Luft schösse.
b) Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
Beim Einsatz von Schusswaffen ist besondere Vorsicht geboten. Die Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, ist in der Regel unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet, doch kann eine Schussabgabe unter besonderen Umständen auch dann gerechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; E. 4 zur Frage, unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Bedrohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist). Der Angegriffene ist nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende Attacke einfach zu dulden, doch rechtfertigt auch im Falle einer drohenden Körperverletzung nicht jede Bagatelle den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe (BGE 109 IV 5 E. 3). Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch andere Mittel oder ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren.
Der Beschwerdeführer wurde zwar überraschend gepackt und damit angegriffen, doch blieben ihm noch andere Handlungsmöglichkeiten, als direkt und aus nächster Nähe auf den Geschädigten zu schiessen. Entgegen seiner Ansicht wäre es ihm zumutbar gewesen, sich zunächst passiv zu verhalten und zu versuchen, herauszufinden, was der Geschädigte eigentlich von ihm wollte. Der Beschwerdeführer war gepackt und festgehalten worden, aber das stellt noch keine derart gefährliche Bedrohung dar, dass eine lebensgefährdende Schussabgabe gerechtfertigt ist.
Spätestens nachdem ihm die Flucht gelungen war, wäre es dem Beschwerdeführer bei besonnenem Verhalten möglich gewesen, den Geschädigten zu warnen, mit der Waffe zu bedrohen oder allenfalls Warnschüsse abzugeben, anstatt soweit zu rennen, bis der Gegner praktisch wieder zu ihm aufgeholt hatte. Durch die Schussabgabe auf den Geschädigten aus nächster Nähe zwang er diesen geradezu, seinerseits mit dem Angriff fortzufahren und zu versuchen, dem Beschwerdeführer die Waffe zu entwinden oder sie zumindest von sich abzuwenden. Dazu war er auch berechtigt (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Die vom Beschwerdeführer gewählte Abwehr war unverhältnismässig und ein Beispiel dafür, dass das Mitführen einer Schusswaffe nicht zwangsläufig die Sicherheit des Trägers erhöht, sondern zu einer Gefahr auch für ihn selber werden kann. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine Überschreitung der Notwehr schliessen.
4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in entschuldbarer Aufregung über den Angriff des Geschädigten gehandelt. Ob er bereits bewaffnet gewesen sei und mit einem Angriff gerechnet habe, spiele dabei keine Rolle, sondern nur die konkreten Umstände der Tat. Es müsse jedem klar sein, dass er angesichts des nicht provozierten und ohne jede Vorwarnung erfolgten Überfalls Angst gehabt habe. Er habe mit Schlimmem rechnen und davon ausgehen müssen, dass sein Angreifer durch den Schlag mit der Eisenstange noch zusätzlich gereizt worden sei. Durch den Schlag auf den Kopf habe er zudem eine Gehirnerschütterung erlitten; die Vorinstanz habe Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
Die Vorinstanz hält dem (unter Verweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts) entgegen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort keine Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit begründe, weshalb weiterführende Gutachten unnötig seien. Er sei zu koordinierten Handlungen wie seiner Gegenwehr und Flucht, dem von ihm selber als umständlich geschilderten Entsichern der Waffe und dem Betätigen des schweren Abzugs fähig gewesen und habe alle diese Vorgänge auch im Detail schildern können, ebenso wie sein Erstaunen über die fehlende Wirkung der Schüsse. Ein Zeuge habe den Beschwerdeführer ebenfalls als ruhig und nicht nervös geschildert. Der Beschwerdeführer sei somit zurechnungsfähig gewesen und habe überlegt gehandelt, nicht unter einer entschuldbaren Gemütsbewegung im Sinne von Art. 33 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
a) Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
Das Verhalten des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass zu solchen Zweifeln. Das in Auftrag gegebene Gutachten verneint psychische Störungen oder Erkrankungen und bescheinigt dem Beschwerdeführer einen unbeeinträchtigten Geisteszustand auch im Moment der Straftat. Seine Tat steht auch nicht im Widerspruch zu seiner Persönlichkeit, führte er die geladene Pistole doch regelmässig mit sich, um sich dieser im Falle einer Bedrohung bedienen zu können. Sein Verhalten entspricht jenem Szenario, auf das er sich vorbereitet hatte. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie auf ein zusätzliches Gutachten verzichtet hat.
b) Nach Art. 33 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
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1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerdeführer missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Waffe aus einem Bedrohungsgefühl heraus regelmässig mit sich geführt, gerade weil er fürchtete, überfallen zu werden. Er kann sich damit nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat. Es war im Gegenteil seine Pflicht, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Vorinstanz konnte eine entschuldbare Gemütsbewegung ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen.
Der Beschwerdeführer kann sich somit auf keine Rechtfertigungsgründe für die Schussabgabe berufen, weshalb auch der Schuldspruch der Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht verletzt.
5.- Der Beschwerdeführer verlangt, die Einziehung seiner Schusswaffen mit Zubehör sei aufzuheben. Er habe in einer aussergewöhnlichen Situation einmalig von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht, eine allgemeine Gefährdung gehe von ihm nicht aus. Die beschlagnahmten Gewehre und Zubehöre unterstünden keiner Bewilligungspflicht und hätten keinen Zusammenhang mit der begangenen Straftat, weshalb die Einziehung Bundesrecht verletze. Mit derselben Begründung verlangt der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der ihm erteilten Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben.
Die Vorinstanz rechtfertigt (unter Verweis auf Bezirksgericht und den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 1997 zur Beschlagnahme) die Einziehung mit dem Vollzug der im Rahmen des bedingten Strafvollzuges erteilten Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen. Der Beschwerdeführer habe seinen Revolver, den er aus Angst vor Kriminellen mit sich geführt habe, direkt und nicht zur Warnung in unverhältnismässiger Weise eingesetzt. Nach diesem Vorfall müssten auch seine Hinweise auf die allgemeine politische Lage und Krisenherde wie Ex-Jugoslawien ernst genommen werden, mit denen er seine Schusswaffensammlung begründet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch diese Waffen gegen andere einsetzen werde, weshalb sie einzuziehen seien, wie dies auch das psychiatrische Gutachten als vordringlich empfohlen habe.
a) Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
Vorinstanz und Bezirksgericht kommen auf Grund der Aussagen und Handlungen des Beschwerdeführers sowie des psychiatrischen Gutachtens zum Schluss, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr über Waffen verfügen kann. In der Sache erscheint dies nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begründete den Besitz seiner Langwaffen und Zubehörteile mit Bedrohungsgefühlen, die denen ähneln, aus denen heraus er einen Revolver mit sich geführt und in gefährlicher Weise benutzt hat. Das muss Bedenken wecken. Eine Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
der Beschwerdeführer das Recht hat, über die Dauer der Probezeit hinaus Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen, hat die zuständige Behörde auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG, SR 514. 54, in Kraft seit dem 1. Januar 1999) zu entscheiden.
b) Nach Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Die Vorinstanz verfügt nicht nur die (nicht angefochtene) Einziehung der Tatwaffe und der verbotenen Zubehörteile, sondern auch des anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Sturmgewehrs und der Vorderschaft-Repetierflinte des Beschwerdeführers. Mit der Staatsanwaltschaft sieht die Vorinstanz darin einen Teil des Vollzugs der Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen und begründet die Einziehung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und mit der schlechten Prognose, die sie ihm angesichts seiner Bedrohungsgefühle und seines Einsatzes des Revolvers stellt.
Damit überschreitet die Vorinstanz den Anwendungsbereich von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Einziehung der beiden Gewehre des Beschwerdeführers nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
6.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Weisung ist bezüglich ihrer unbegrenzten Dauer und die Einziehung der nicht als Tatwaffen verwendeten Gewehre mit Zubehör im Sinne der Erwägungen (E. 5b) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, in der Hauptsache aber unterliegt, sind die von ihm zu tragenden Kosten zu ermässigen. Ebenso ist ihm eine herabgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen, die mit den Kosten zu verrechnen ist (Art. 156 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird bezüglich der unbeschränkten Dauer der Weisung und Ziff. 2 des Einziehungsbeschlusses im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden weder Kosten erhoben noch wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung ausbezahlt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: