Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4667/2020, A-4679/2020
Urteil vom 10. November 2021
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Raphaël Gani, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
1. A._______,
2. B._______ AG,
Parteien beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel,
Rechtsanwalt, SwissLegal (Aarau) AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung,
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Nachleistungspflicht; Präferenzabfertigung.
Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG ist seit dem 19. Dezember 2003 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt u.a. den Handel mit Personentransport-, Transport- und Freizeitfahrzeugen sowie mit Fahrzeug-Zubehör, Fahrzeug-Ersatzteilen und Betriebsstoffen. A._______ weist als deren Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates Einzelzeichnungsberechtigung auf.
B.
Die B._______ AG kaufte von März 2014 bis Mai 2016 von Firmen in Spanien, Rumänien und den Niederlanden insgesamt 32 Fahrzeuge. Für die Überführung der Fahrzeuge vom Ausland in die Schweiz beauftragte A._______ in seiner Funktion als Geschäftsführer der B._______ AG temporäre Chauffeure. Diese fuhren die Fahrzeuge jeweils mit einer der beiden Garagennummern der B._______ AG ([...] U oder [...] U) in die Schweiz resp. an den Sitz der B._______ AG in (...).
C.
Bei den Einfuhren der 32 Fahrzeuge erfolgte weder eine Grenzzollanmeldung noch eine Kontrolle an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Nachdem die Fahrzeuge in (am Sitz der B._______ AG) angekommen waren, veranlasste die B._______ AG in den darauffolgenden Tagen deren Verzollung durch die C._______ AG (Spediteurin). Dabei wurden die Fahrzeuge im Zollveranlagungsprozess «zugelassener Empfänger» mit dem System «e-dec» definitiv präferenzbegünstigt gegen Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zur Einfuhr verzollt.
D.
Am 12. Dezember 2019 eröffnete die EZV gegen A._______ eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Einfuhr von mehreren Fahrzeugen ohne ordentliche Grenzzollanmeldung. Am 7. Januar 2020 wurde A._______ als Beschuldigter befragt.
E.
Mit den beiden separat erlassenen Verfügungen vom 18. August 2020 verpflichtete die EZV sowohl die B._______ AG als auch A._______ zur Zahlung von je Fr. 118'794.60 (Zoll Fr. 96'243.30, Automobilsteuer Fr. 17.20, Mehrwertsteuer Fr. 7'700.55 und Verzugszins Fr. 14'833.55), unter solidarischer Haftung. Die Begründungen der beiden Verfügungen waren identisch. Die EZV legte im Wesentlichen dar, die 32 Fahrzeuge seien in der Zeit von März 2014 bis Mai 2016 ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden. Von der nicht ordnungsgemässen Zuführung, Gestellung und Anmeldung der Fahrzeuge anlässlich der Einfuhr in die Schweiz seien Zoll von Fr. 96'243.30, Automobilsteuer von Fr. 4'135.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 282'922.15 betroffen. Der Umstand, dass die Fahrzeuge nach erfolgter Einfuhr ohne Vornahme der ordnungsgemässen Grenzzollabfertigung bei der Dienstabteilung (...) der Zollstelle Aarau zur Einfuhr verzollt wurden, vermöge daran nichts zu ändern. Die in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen der Automobilsteuer von Fr. 4'118.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 275'221.60 könnten aber an die zu zahlenden Abgabenbeträge angerechnet werden. Die Zollschuldner würden für die Abgabeschuld solidarisch haften.
F.
Gegen diese Entscheide der EZV (Vorinstanz) reichten A._______ (Beschwerdeführer 1) und die B._______ AG (Beschwerdeführerin 2) mit zwei separaten Eingaben vom 21. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie stellen sinngemäss folgende identischen Anträge: Die Verfügung der EZV vom 18. August 2020 sei aufzuheben. Die zwei Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Zur Begründung legen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, das von der Beschwerdeführerin 2 bei der Verzollung der Fahrzeuge angewandte Vorgehen sei mit der zuständigen Zollstelle abgesprochen gewesen. Im Weiteren habe sie den jeweiligen Ursprungsnachweis bei der im Inland vorgenommenen Zollanmeldung über alle Jahre hinweg erbracht. Dem Staat seien gar keine Abgaben entzogen worden. Hätte die Beschwerdeführerin 2 die Abfertigung bereits am Grenzzoll vorgenommen, wären die genau gleich hohen Abgaben erhoben worden, wie dies bei der vorgenommenen Inlandverzollung geschehen sei. Die Vorinstanz gehe von einer nachträglichen Präferenzverzollung aus, verkenne dabei aber, dass gar keine «Nachträglichkeit» gegeben sei. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn eine Anmeldung zuerst zum Normalsatz erfolgt sei und erst im Nachhinein eine präferenzielle Behandlung beantragt würde. In casu seien die Fahrzeuge im Zollveranlagungsprozess «zugelassener Empfänger» von Beginn weg, und damit nicht erst nachträglich, präferenzbegünstigt zur Einfuhr verzollt worden.
G.
Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Rechtsschriften in den Verfahren A-4667/2020 und A-4679/2020 sind identisch. Auch sind die Beschwerdeführenden in diesen Verfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten. Sodann beziehen sich die in diesen Verfahren angefochtenen Entscheide der EZV auf denselben Sachverhalt und sind in beiden Verfahren im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Da die Vorinstanz überdies keine Einwände gegen die von den Beschwerdeführenden beantragte Vereinigung der Verfahren erhoben hat, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil des BVGer A-5727/2019 vom 26. August 2020 E. 1.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
1.5 Auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieses - freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts gemäss Art. 21 ff . ZG (Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 1.4).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff . des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b AStG).
2.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
3.
3.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [Kommentar], 2009, Art. 18 N 1).
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
3.3 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden. Die Gestellung ist die Mitteilung an die EZV, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der EZV zugelassenen Ort befinden. Gestellte Waren stehen im Gewahrsam der EZV. Die summarische Anmeldung hat in Papierform oder elektronisch zu erfolgen (Art. 24 i.V.m. Art. 3 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). Die summarische Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung (die auch als definitive oder ordentliche Anmeldung bezeichnet wird) vor allem dadurch, dass sie nicht alle zur Zollveranlagung erforderlichen Daten enthalten muss (Barbara Henzen, Kommentar, Art. 24 N 8).
3.4 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen. |
2 | Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
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a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
3.5 Gilt die Zollanmeldung zollrechtlich als nicht geschehen, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung a fortiori als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präferenzansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist. So sieht der Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich vor, die Ware könne mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollgesetzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmeldung - d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch nicht angemeldete Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen werden - die Zollschuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht (Art. 3 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 109 Anwendungsbereich - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
3.6.2 Art. 49
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 109 Anwendungsbereich - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
|
1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG) |
|
1 | Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. |
2 | Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 109 Anwendungsbereich - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
Das Transitverfahren nach Art. 49
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 109 Anwendungsbereich - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG) |
|
1 | Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. |
2 | Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG) |
|
1 | Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. |
2 | Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG) |
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1 | Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. |
2 | Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG) |
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1 | Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. |
2 | Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
3.7
3.7.1 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 , 25
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
3.7.2 Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu: Urteile des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3 und A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
3.8 Private haben Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Schutz von Treu und Glauben, Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
3.9
3.9.1 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
3.9.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
3.9.3 Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit von März 2014 bis Mai 2016 insgesamt 32 Busse aus Rumänien, Spanien und den Niederlanden eingeführt hat, ohne an der Grenze eine Zollanmeldung vorgenommen zu haben. Erst mehrere Tage nach dem jeweiligen Grenzübertritt und Weiterfahrt an das Domizil der Beschwerdeführerin 2 in (...) erfolgte durch die von ihr beauftragte Spediteurin eine Zollanmeldung zum Präferenzzollansatz bei der Zollstelle Aarau. Strittig ist, ob die Busse dennoch zum Präferenzzollansatz eingeführt werden können oder ob die Vorinstanz dies zurecht verneint bzw. die entsprechende Differenz (zuzüglich der auf dem Zollbetrag zu erhebenden Mehrwert- und Automobilsteuer sowie zuzüglich Verzugszinsen) zurecht bei den Beschwerdeführenden nachgefordert hat.
4.2 Bei der Einfuhr der 32 Busse gehörten sowohl der Beschwerdeführer 1, der als Geschäftsführer die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst hat, als auch die Beschwerdeführerin 2 als Importeurin zum Kreis der zuführungspflichtigen Personen gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG. Die Beschwerdeführenden und auch die von diesen beauftragte Spediteurin unterliessen es jedoch, die Busse der Zollstelle an der Grenze zuzuführen, zu gestellen und summarisch anzumelden (E. 3.3) und im Anschluss darauf die ordentliche Zollanmeldung zu veranlassen (E. 3.4). Sie verstiessen demnach gegen Art. 24 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
|
a | die Warenführerin oder der Warenführer; |
b | die mit der Zuführung beauftragte Person; |
c | die Importeurin oder der Importeur; |
d | die Empfängerin oder der Empfänger; |
e | die Versenderin oder der Versender; |
f | die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Busse ohne Zollanmeldung eingeführt wurden und von der Grenze bis ans Domizil der Beschwerdeführerin 2 in (...) nicht unter Zollüberwachung standen. Es liegt demnach keine ordentliche Zollanmeldung im Sinn von Art. 25
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
|
1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
Die angefochtenen Verfügungen sind insoweit zu bestätigen. Im nachfolgenden ist auf die Einwendungen der Beschwerdeführenden einzugehen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden legen dar, die Spediteurin habe bei der nach der Ankunft der Busse erfolgten Zollanmeldung die Präferenzverzollung verlangt und zu diesem Zeitpunkt seien auch bereits die entsprechenden Ursprungsnachweise vorhanden gewesen. Es könne sich deshalb nicht um eine nachträgliche Präferenzverzollung handeln. Weil die Ursprungsnachweise eben gerade nicht nachträglich erbracht worden seien, komme in jedem Fall ein Zollansatz von CHF 0 zur Anwendung.
4.3.2 Es ist zutreffend, dass die Spediteurin bei der Zollanmeldung die Präferenzverzollung beantragt hat. Massgebend ist jedoch, dass die Anmeldung erst nach dem Grenzübertritt erfolgte und die Busse dementsprechend in der Zeit von der Grenzüberquerung bis zur Anmeldung nicht unter zollamtlichem Gewahrsam (E. 3.5) standen. Aus diesem Grund entstanden die Abgabeschulden bereits beim Grenzübertritt und eine Veranlagung zum Präferenzansatz ist nach der Rechtsprechung nicht mehr möglich (E. 3.5).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, eine Verzollung zum Präferenzzollansatz setze keineswegs voraus, dass bei der Einfuhr der Ware eine ordentliche Zollanmeldung an der Grenze zu erfolgen habe. In casu seien die Fahrzeuge von der Spediteurin im Zollveranlagungsverfahren «zugelassener Empfänger» von Beginn an präferenzbegünstigt zur Einfuhr verzollt worden. Art. 19 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
4.4.2 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Spediteurin zwar zugelassene Empfängerin war, dies jedoch nicht davon entbindet, die einzuführenden Waren zum Transitverfahren anzumelden, damit eine Transitveranlagung durchgeführt werden kann. Wie bereits dargelegt, entstanden die Abgabeschulden im Zeitpunkt, als die Busse die Grenze überquerten, ohne unter Zollüberwachung zu stehen. Eine Ware kann nur präferenzbegünstigt abgefertigt werden, wenn sie permanent unter Zollüberwachung gestanden hat. Dazu wäre vorliegend in einem ersten Schritt notwendig gewesen, dass die Busse an der Grenze angemeldet und von dort in einem Transitverfahren bis zum Domizil des zugelassenen Empfängers befördert worden wären. In einem zweiten Schritt hätten die Busse sodann zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Präferenzzollantrag angemeldet werden können. Vorliegend kamen die Busse jedoch ohne Anmeldung und damit illegal in die Schweiz. Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: |
a | eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; |
b | Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und |
c | die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen; |
d | die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird. |
2 | Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun. |
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführenden wenden ein, es sei mit der Zollstelle in Aarau vereinbart gewesen, dass die Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung in die Schweiz überführt würden. Die Zollstelle in Aarau habe seit Jahren von der praktizierten Vorgehensweise Kenntnis gehabt und habe dies toleriert. Tatsache sei weiter, dass durch die entsprechende Vorgehensweise bei der Einfuhr der Fahrzeuge dem Staat kein Franken an Abgaben vorenthalten worden sei. Wäre eine Verzollung am Grenzzoll erfolgt, wären dieselbe Abgaben angefallen und insbesondere wäre auch der präferenzielle Zolltarif zu Anwendung gelangt.
4.5.2 Die Beschwerdeführenden tragen die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (E. 3.7.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegen keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass die Zollstelle in Aarau von der praktizierten Vorgehensweise Kenntnis gehabt und dies toleriert hätte. Insbesondere konnten die Beschwerdeführenden kein stichhaltiges Dokument ins Recht legen, welches ihre Behauptung belegt. Es fehlt deshalb bereits an einer Vertrauensgrundlage, damit sie sich erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG) |
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1 | Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. |
2 | Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. |
3 | Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |
4.6
4.6.1 Durch die Verbringung der 32 Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung und der in der Folge zu Unrecht erfolgten Verzollung zum Präferenzzollansatz wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung (Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger - (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.6.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.7 Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-4667/2020 und A-4679/2020 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschriften wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
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