Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1613/2017

Zwischenentscheid vom 10. Mai 2017

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Zollerlass; Ausstand.

Sachverhalt:

A.
A._______ stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 bei der Zollverwaltung ein Gesuch um Erlass von Zollabgaben.

B.

Die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab.

C.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2017 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Berufung auf das Vorliegen «eines Härtefalles aus finanziellen Gründen» sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ferner einen Zollerlass im Betrag von Fr. 62.20, den Erlass einer vom Zollamt B._______ (angeblich) auferlegten Busse von Fr. 150.- sowie den Erlass von «Einspruchgebühren» in der Höhe von Fr. 70.- (Beschwerde, S. 2). Zudem fordert er, dass die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion C._______ zur Beschleunigung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens angehalten wird (Beschwerde, S. 6). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Härtefall aufgrund finanzieller Gründe anerkennen sollte, verlangt der Beschwerdeführer «die sofortige Einstellung des [...] Strafverfahrens [...] bei der Zollkreisdirektion C._______, Sektion Zollfahndung» (Beschwerde, S. 2 und 6). Schliesslich ersucht er um Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Das mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2017 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer A-1131/2017 rubriziert.

D.

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 23. Februar 2017 den Spruchkörper für den Entscheid in der Sache (mit Richter Daniel Riedo als Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter, Richterin Salome Zimmermann als Zweitrichterin und Richter Michael Beusch als Drittrichter) bekannt. Ferner setzte es den Verfahrensbeteiligten eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 16. März 2017 auf.

E.

Innert der angesetzten Frist für ein allfälliges Ausstandesbegehren stellt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 acht (Zusatz-)Anträge. Unter den erwähnten Verfahrensanträgen finden sich nebst einem sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren betreffend den Richter Daniel Riedo (Antrag 3) folgende Anträge 4-6 (S. 2 der Eingabe):

«4. Die Entscheidungsprozesse, die zur Auswahl des Instruktionsrichters sowie der anderen beiden Richter führen, müssen klar offengelegt werden, konkret wer wie wen bestimmt hat. Eventualiter sollen die Richter durch das Los bestimmt werden.

5. Die Richterinnen und Richter sollen in jedem Fall dazu angehalten werden, ihren Lebenslauf an die Parteien weiterzugeben.

6. Beim Urteil ist offenzulegen, welche der drei Richter wie entschieden haben, sofern kein eindeutiges Urteil vorliegt.»

Zur Begründung seines Ausstandsbegehrens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Richter Daniel Riedo habe mit der Verfügung vom 23. Februar 2017 einen Kostenvorschuss erhoben, obschon mit der Beschwerde ein impliziter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aus besonderen Gründen gestellt worden sei und Richter Daniel Riedo über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers klar im Bilde gewesen sei. Es komme hinzu, dass Richter Daniel Riedo

- den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 nicht auf die Möglichkeit eines ausdrücklichen Antrages «auf unentgeltliche Rechtspflege [...] bzw. auf Erlass des Kostenvorschusses [recte: Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses]» hingewiesen habe,

- bloss 21-tägige statt 30-tägige Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und allfällige Ausstandsbegehren angesetzt habe, und

- sich in der genannten Verfügung als möglicher Einzelrichter bezeichne, obschon ein einzelrichterliches Verfahren vorliegend eindeutig ausgeschlossen sei.

Aufgrund all dieser Umstände erscheine Richter Daniel Riedo als befangen.

Die Anträge 4-6 in seiner Eingabe vom 15. März 2017 begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Unabhängigkeit des Gerichts und die Transparenz des Verfahrens nur gewährleistet werden könnten und möglichen Interessenskonflikten einzig dann vorgebeugt werden könne, wenn die Entscheidungsprozesse bei der Bestimmung des Spruchkörpers, die Lebensläufe der Richterinnen und Richter sowie das Urteil jedes einzelnen Richters offengelegt würden.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten unter Ansetzung einer Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren die Besetzung des Spruchkörpers für den Zwischenentscheid über die Anträge 3-6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 mit. Zudem nahm das Gericht dem Beschwerdeführer die im Verfahren A-1131/2017 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab.

Die Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren betreffend den Spruchkörper für den erwähnten Zwischenentscheid verstrich in der Folge ungenutzt.

G.

Auf entsprechende Aufforderung der für den Zwischenentscheid über die erwähnten vier Anträge des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 eingesetzten Instruktionsrichterin Marianne Ryter hin nahm Richter Daniel Riedo zum Ausstandsbegehren gleichen Datums Stellung. Richter Daniel Riedo erklärte dabei, sich nicht als befangen zu erachten. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zugestellt.

H.

Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 18. April 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen von Richter Daniel Riedo zum Ausstandsbegehren. Der Beschwerdeführer hält mit diesem Schreiben sinngemäss an seinem Standpunkt fest, dass in Bezug auf diesen Richter ein Ausstandsgrund gegeben ist.

I.

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren A-1131/2017 jedenfalls insoweit zuständig, als sich die Beschwerde vom 19. Februar 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2017 betreffend Zollerlass richtet.

Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.1). Dabei gelten gemäss Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Ausstandsbegehren vom 15. März 2017 einzutreten.

Mit Blick auf die erwähnte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen im Rahmen des Hauptverfahrens sind vorliegend auch die Anträge 4-6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, welche die Zusammensetzung des Spruchkörpers und das Vorgehen bei Uneinigkeit des Spruchkörpers im Verfahren A-1131/2017 betreffen, zu beurteilen.

1.1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).

2.

2.1 Das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend einen Entscheid der OZD über ein Gesuch um Zollerlass ist kein kostenfreies Verfahren (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Urteil des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4).

2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Sätze 1 und 2 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei zu dessen Leistung eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann nach Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden.

Von vornherein keinen besonderen Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne der letzteren Vorschrift bildet die Prozessarmut natürlicher Personen, weil Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, sofern die dafür massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Marcel Maillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 37; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2.3 f.).

2.3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, «auf Antrag» von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. dazu André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.102 ff.). Diese Regelung bildet eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Maillard, a.a.O., Art. 65 N. 2).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (bzw. eines Kostenvorschusses) setzt - wie erwähnt - nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG insbesondere einen Antrag voraus. Vom Antragserfordernis abgesehen werden kann nur dann, wenn eine Partei zur Prozessführung unfähig ist (Maillard, a.a.O., Art. 65 N. 9).

2.4 Grundsätzlich kann auch von einem juristischen Laien, der zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dazu sind keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich, zumal es für einen solchen Antrag genügt, wenn die Person darlegt, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu bezahlen, aber an ihrem Gesuch oder Rechtsmittel festhalten will. Namentlich ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV keine Verpflichtung der Behörden, die Beteiligten eines Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_870/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1, 1C_6/2010 vom 25. Februar 2010 E. 2.3; teilweise a.M. jedoch anscheinend Regina Kiener, Ein Pinselstrich am Richterbild: Richterliche Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Verwaltungsprozess, in: Ruth Herzog/Reto Feller [Hrsg.], Bernische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart, 2010, S. 505 ff., S. 512 f., wonach sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit eine verfassungsunmittelbare Richterpflicht ergeben soll, die Parteien auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen).

3.

3.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber konkretisierte diesen Anspruch in Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG, der für das Verfahren vor dem Bundesgericht und gemäss Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Bst. e).

Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.1).

3.2 Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV). Der Ausstand muss eine Ausnahme bleiben, wenn die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden soll, weshalb die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters im Grundsatz zu vermuten ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - nicht leichthin abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, 122 II 477 E. 3b, 116 Ia 19 E. 4; Urteil des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; siehe zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer A-2733/2013 vom 13. Juni 2013).

3.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein, wenn eine sog. Vorbefassung vorliegt, das heisst, wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68 E. 3c, mit Hinweisen; Urteil des BGer 1P.2/2004 vom 18. Februar 2004).

Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, das heisst beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. Demnach begründen auch mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, für sich allein nicht ohne Weiteres einen Ausstandgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6). Ein Richter erscheint daher namentlich nicht einzig deshalb als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, 114 Ia 50 E. 3d; Urteil des BVGer E-3189/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2 f.; Florence Aubry Girardin, in: Bernhard Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 38). In solchen Fällen müssen für die Annahme einer Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7).

Richterliche Verfahrensfehler können zwar ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters in Frage stellen. Dabei müssen freilich objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, welche auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit wegen richterlicher Verfahrensfehler ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a, 115 Ia 400 E. 3b; Urteile des BGer 4D_8/2011 vom 27. April 2011 E. 4, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2; Isabelle Häner, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 19).

4.

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass Richter Daniel Riedo als befangen erscheine, weil er mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 den Beschwerdeführer trotz dessen dem Gericht angeblich bekannten finanziellen Situation zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- aufgefordert habe.

Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- in einem Verfahren der Art des Hauptverfahrens eine übliche Prozesshandlung darstellt, durch welche ohne Hinzutreten besonderer Umstände praxisgemäss noch kein Ausstandsgrund gesetzt wird (vgl. E. 3.3). Die fragliche Anordnung in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 könnte bei dieser Sachlage von vornherein nur als allfälliger richterlicher Verfahrensfehler, wie ihn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, einen Ausstandsgrund betreffend Richter Daniel Riedo begründen. Hierzu wäre allerdings entsprechend der vorn dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass das fragliche Vorgehen von Richter Daniel Riedo - also das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim Beschwerdeführer insbesondere ohne vorgängigen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen - (a) einen besonders krassen Fehler oder einen wiederholten Irrtum darstellt und (b) dieser Fehler oder wiederholte Irrtum eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten bildet sowie auf die Absicht der Benachteiligung des Beschwerdeführers schliessen lässt (vgl. E. 3.3 Abs. 3).

Es ist nach dem Gesagten vorab zu klären, ob die mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- mit einem richterlichen Verfahrensfehler behaftet ist.

5.

5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Hauptverfahren, bei welchem in erster Linie der Erlass von Zollabgaben streitig ist, nicht kostenlos ist (vgl. E. 2.1). Die Art des Verfahrens schloss deshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht von vornherein aus.

Auch wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Höhe des mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 geforderten Kostenvorschusses die mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten nicht übersteigt (vgl. zur Höhe der Verfahrenskosten Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5.2 Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigte gemäss dem hiervor Dargelegten von vornherein keinen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2017 geltend macht, seine finanzielle Situation habe einen besonderen Grund für die Nichterhebung eines Kostenvorschusses im Sinne dieser Vorschrift gebildet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Mittellosigkeit einer natürlichen Person (soweit hier interessierend) einzig unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen ist (vgl. E. 2.2 Abs. 2).

Mangels Raumes für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 3 VwVG infolge Mittellosigkeit war Richter Daniel Riedo auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf die Regelung in dieser Vorschrift aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer stösst deshalb ins Leere, soweit er bemängelt, dass es in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 am Hinweis gefehlt habe, dass er «einen expliziten Antrag [...] auf Erlass des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG stellen könne» (Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3).

5.3

5.3.1 Zu klären ist jedoch, ob Richter Daniel Riedo statt der Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen.

Wie ausgeführt, ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das Vorliegen eines dahingehenden Antrages. Dieses Antragserfordernis galt auch im Zeitpunkt des Erlasses der in Frage stehenden Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017, da keine Hinweise für eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlagen (vgl. E. 2.3).

5.3.2 Einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt. Fraglich ist jedoch, ob seiner Beschwerdeschrift - wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2017 behauptet - ein implizites Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu entnehmen ist.

5.3.3 In der Beschwerde vom 19. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Kostenfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung. Zur Begründung dieser Kostenfolgen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe durch eine ungerechtfertigte Abweisung des Erlassgesuches in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht habe anrufen müssen (Beschwerde, S. 6).

In diesem Antrag und den dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerde lässt sich kein implizit gestellter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erblicken.

Zwar erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch, es sei davon auszugehen, dass sich die OZD möglicherweise gedacht habe, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen (Beschwerde, S. 8). Auch dieses Vorbringen lässt sich aber nach Treu und Glauben nicht als implizit gestellter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstehen.

Das Vorliegen eines solchen Antrages liesse sich selbst dann nicht bejahen, wenn mit Blick auf die Beschwerdebeilagen (namentlich der aktenkundigen Bestätigung der Stadt D._______ vom 3. Februar 2017 über den Bezug von Sozialhilfe) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde anzunehmen wäre.

5.3.4 Mangels ausdrücklichen oder impliziten Gesuches um unentgeltlichen Rechtspflege im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hat Richter Daniel Riedo nach dem Gesagten damals richtigerweise keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

5.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auch vor, Richter Daniel Riedo habe es versäumt, ihn auf die Möglichkeit der Einreichung eines ausdrücklichen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam zu machen. Es bestand indessen entsprechend den vorstehenden Ausführungen keine Verpflichtung des Instruktionsrichters im Verfahren A-1131/2017, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen (vgl. E. 2.4). Praxisgemäss kann daran auch nichts ändern, dass es sich bei der Beschwerde vom 19. Februar 2017 um eine Laieneingabe handelt.

5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- keinen richterlichen Verfahrensfehler bildet.

6.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in der Bemessung der mit der erwähnten Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angesetzten Fristen kein richterlicher Verfahrensfehler erblickt werden:

Die angeordneten Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens (beide bis zum 16. März 2017) entsprechen der Praxis (vgl. für die Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren etwa Urteil des BGer 2C_271/2016 vom 29. März 2016 E. 1) und sind angemessen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.28, wonach eine Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von 20 Tagen unter Angabe eines Datums, bis zu welchem der Vorschuss geleistet werden muss, in der Regel als angemessen erachtet werde). Eine Vorschrift, wonach diese Fristen - wie angeblich vom Beschwerdeführer erwartet - 30 Tagen betragen müssen, besteht nicht (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 des Reglements vom 17. November 2016 für die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: Abteilungsreglement], wonach mit der Mitteilung der Besetzung an die Verfahrensbeteiligten eine «kurze» Frist zur Ablehnung einzuräumen ist).

Zwar scheint der Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 erst am 2. März 2017 entgegengenommen zu haben (die Datumsangabe auf diesem Rückschein [«3.2.17»] beruht wohl auf einem Schreibversehen). Der Umstand, dass dadurch und aufgrund der Festlegung des Ablaufs der beiden Fristen auf ein bestimmtes Datum (16. März 2017) die eigentlichen Fristen für die Zahlung des Kostenvorschusses und die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens verkürzt wurden, ist hinzunehmen. Denn aufgrund der Erhebung der Beschwerde stand der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis und hätte er wissen müssen, dass alsbald eine Aufforderung zur Vornahme weiterer Prozesshandlungen eintreffen wird (vgl. Moser et al., a.a.O., N. 4.29).

7.

Nicht als richterlicher Verfahrensfehler qualifiziert werden kann sodann der Umstand, dass sich Richter Daniel Riedo in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 als «möglicher Einzelrichter» bezeichnete und zugleich zwei weitere Richter (bzw. Richterin Salome Zimmermann sowie Richter Michael Beusch) als Mitglieder des Spruchkörpers bekanntgab. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach im Verfahren A-1131/2017 ein einzelrichterlicher Entscheid von vornherein ausgeschlossen war (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3), kann nämlich nicht gefolgt werden:

Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren und das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 war nicht auszuschliessen, dass im Verfahren A-1131/2017 - beispielsweise infolge nicht rechtzeitiger Leistung des nach dem Gesagten seinerzeit zu Recht erhobenen Kostenvorschusses (vgl. Moser et al., a.a.O., N. 3.51) - ein entsprechender Entscheid durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter ergehen wird (und damit kein Urteil in der [Regel-]Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern [vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG] erlassen wird). Dementsprechend hat sich Richter Daniel Riedo zu Recht als möglicher Einzelrichter bezeichnet.

Nichts ableiten lässt sich im Übrigen aus der in diesem Kontext vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG, regelt diese Bestimmung doch nur die einzelrichterlichen Zuständigkeiten beim Bundesgericht.

8.

Da keine anderen Hinweise auf einen richterlichen Verfahrensfehler vorliegen, ist die fragliche Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 - soweit hier interessierend - nicht zu beanstanden. Das Vorgehen von Richter Daniel Riedo vermag damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund zu begründen.

Andere Umstände, welche den genannten Richter als im Verfahren A-1131/2017 befangen erscheinen lassen, sind weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich.

Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 ist somit abzuweisen. Auch besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein Grund, Richter Daniel Riedo dazu anzuhalten, näher zu begründen, weshalb er bei Erlass der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 in der vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beanstandeten Art und Weise vorgegangen ist.

9.

Was den Antrag 4 in der Eingabe vom 15. März 2017 betrifft (Gesuch um Bekanntgabe des Verfahrens der Bestimmung des Spruchkörpers; eventualiter Antrag auf Bestimmung des Spruchkörpers durch Los), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 (ebenso wie der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren) nach den einschlägigen Vorschriften (namentlich entsprechend Art. 31
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
und 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) sowie gemäss dem für die Abteilung I des Gerichts geltenden Schlüssel zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 23 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 23 Zuständigkeiten - 1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
1    Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
2    Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.22
3    Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.23
4    Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.24
5    Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.25
6    Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.26
und Art. 26
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 26 Geschäftsverteilung - 1 Die Abteilungen regeln die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
1    Die Abteilungen regeln die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
2    Die Regelungen sind der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.
3    Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen verteilen die Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
VGR [zur Zuteilung des Verfahrens A-1131/2017 zur Kammer 2 der Abteilung I des Gerichts], vgl. ferner Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
und Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG).

Nach der massgebenden Ordnung werden die Mitglieder des Spruchkörpers unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen mit dem elektronischen Geschäftszuteilungsprogramm des Gerichts automatisch ermittelt (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Abteilungsreglement; siehe ferner Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2007 [abrufbar auf http://www.bger.ch/2007_d.pdf, S. 71 ff., zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017], S. 85, wonach «[m]it diesem Programm [...] für jedes Verfahren automatisch und nach bestimmten vorgegebenen Kriterien wie beispielsweise Sprache, Rechtsgebiet oder Beschäftigungsgrad ein richterlicher Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip bestimmt [wird]», «[i]n Bereichen - insbesondere in der Abteilung II - wo die Richter gehäuft mit neuen Rechtsgebieten konfrontiert sind und ein hoher Grad an unterschiedlichen Spezialkenntnissen gefragt ist», dem Fallzuteilungsprogramm aber bis Ende 2007 nur eine beschränkte Tragweite zugekommen ist. Siehe zu diesem Computerprogramm zur automatischen Fallzuteilung auch Madeleine Keel, Die Leitungsstrukturen der Justiz im Bund und in ausgewählten Kantonen, 2014, S. 165 f.).

Den Verfahrensbeteiligten im Verfahren A-1131/2017 wurde mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der gehörigen Form bekanntgegeben (vgl. Art. 32 Abs. 4
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Abteilungsreglement). Einer über diese Bekanntgabe und die vorstehenden Ausführungen hinausgehende Auskunfts- oder gar Beweispflicht mit Bezug auf das konkrete Verfahren der Bestimmung des Spruchkörpers unterliegt das Gericht selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angerufenen richterlichen Unabhängigkeit sowie der Notwendigkeit der Vermeidung von Interessenkonflikten nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3605/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2). Auch besteht (namentlich mangels Ausstandsgrundes betreffend die eingesetzten Richter) kein Grund, den Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 durch Los neu zu bestimmen.

10.

Hinsichtlich der mit dem Antrag 5 in der Eingabe vom 15. März 2017 verlangte Bekanntgabe der Lebensläufe der Richterinnen und Richter ist der Beschwerdeführer auf die Lebensläufe zu verweisen, die auf der Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich sind (vgl. beispielsweise für den Lebenslauf von Richter Daniel Riedo www.bvger.ch > Das Gericht > Richter/innen und Gerichtsschreibende > Richter/innen > Abteilung I > Daniel Riedo [zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017]). Ein Anspruch auf Bekanntgabe noch detaillierterer Lebensläufe der Richterinnen und Richter besteht nicht, zumal weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist, dass solche Lebensläufe vorliegend erforderlich wären, um die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter überprüfen zu können.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann für den Fall, dass sich der Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 nicht einigen kann, dass die Meinungen der einzelnen Richter offengelegt werden (Antrag 6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017).

Da im Verfahren A-1131/2017 zurzeit kein vom Spruchkörper gefällter Entscheid vorliegt, lassen sich im Zusammenhang mit dem genannten Antrag des Beschwerdeführers an dieser Stelle nur allgemeine Ausführungen zur Frage machen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Offenlegung der Meinungen der einzelnen Richter bei einem durch einen Spruchkörper gefällten Entscheid besteht.

Als Grundprinzipien der Rechtsprechung gelten in der Schweiz traditionsgemäss das Beratungsgeheimnis und das Kollegialitätsprinzip. Danach haben die Richterinnen und Richter über die im Rahmen ihrer Entscheidfindung vertretenen individuellen Auffassungen Stillschweigen zu wahren und haben sie das Urteil gemeinsam gegen aussen zu verantworten (siehe zum Ganzen Mirjam Baldegger, Der wiederkehrende Ruf nach dissenting opinions am Bundesgericht: Wünschbarkeit, Auswirkungen und Ausgestaltung richterlicher Sondervoten in der Schweiz, ZBl 118/2017, S. 131 ff., S. 133). Das Beratungsgeheimnis verbietet es insbesondere, einem Beschwerdeführer Einsicht in Urteilsanträge zu gewähren (vgl. Hugo Casanova/Martin Zweifel, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, S. 85).

Vor diesem Hintergrund hat ein Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei einem unter Beteiligung mehrerer Richter gefällten Entscheid über die Meinungen der einzelnen Richter informiert zu werden. Anders verhalten würde es sich nur, soweit eine öffentliche mündliche Urteilsberatung angeordnet würde, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer solchen Beratung, die Meinungen der beteiligten Mitglieder des Gerichts zu den anstehenden Rechtsfragen offenzulegen und damit für eine verstärkte Transparenz zu sorgen (vgl. Patricia Egli, Dissenting Opinions, in: Franco Lorandi/Daniel Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, S. 849 ff., S. 853).

Eine mündliche Urteilsberatung ist freilich nur auf Anordnung der Abteilungspräsidentin oder auf Verlangen einer beteiligten Richterin oder eines beteiligten Richters öffentlich, wenn die Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 41 Beratung - 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
1    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
2    Es berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.
3    In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
und Art. 41 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 41 Beratung - 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
1    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
2    Es berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.
3    In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
VGG. Ein Entscheid in Fünferbesetzung ergeht dabei einzig dann, wenn die Abteilungspräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet [Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG]. Zum Recht des einzelnen Mitgliedes des [Dreier-]Spruchkörpers, eine Fünferbesetzung zu beantragen, und zum diesbezüglichen Verfahren vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR). Die Parteien haben kein Recht, eine öffentliche Urteilsberatung zu beantragen (vgl. Moser et al., a.a.O., N. 3.160 Fn. 598).

11.2 Zum hiervor (in E. 11.1) erwähnten Antrag des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten im Ergebnis nur festgehalten werden, dass die individuellen Auffassungen der beteiligten Richter bei einem nicht einzelrichterlichen Urteil nur offengelegt werden (müssen), wenn entsprechend den genannten Vorschriften eine öffentliche mündliche Urteilsberatung angeordnet wird.

12.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 abzuweisen ist. Ebenfalls - im Sinne der vorstehenden E. 9-11 - abzuweisen sind die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 figurierenden Anträgen 4-6.

13.

Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache.

14.

Der vorliegende Zwischenentscheid wäre nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) oder mit Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG) beim Bundesgericht anfechtbar, wenn der entsprechende Beschwerdeweg im Hauptverfahren A-1131/2017 selbst offen stünde (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens Urteile des BGer 2C_1117/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1 am Ende; Urteil des BVGer A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 9; Zwischenentscheid des BVGer A-3001/2010 vom 20. September 2010 E. 7). Letzteres ist nicht der Fall: Zum einen können Entscheide betreffend den Erlass von Zollabgaben aufgrund von Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Zum anderen lässt sich der im Verfahren A-1131/2017 ausstehende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechten, wenn er teilweise ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffen sollte. Denn die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

Der vorliegende Entscheid ist folglich endgültig und tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Im Sinne der Erwägungen werden die Anträge 4-6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 ebenfalls abgewiesen.

2.
Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 2017)

- Richter Daniel Riedo zur Kenntnisnahme

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Beat König

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1613/2017
Date : 10. Mai 2017
Published : 18. Mai 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Zollerlass; Ausstand.


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