Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_8/2011

Urteil vom 27. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hotz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ernst Sulzberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 26. November 2010.
Sachverhalt:

A.
Vor dem Einzelrichter (Ernst Sulzberger) des Kantonsgerichts Schaffhausen ist eine Forderungsklage über Fr. 5'186.30 nebst Zins der Y.________ AG (Klägerin) gegen die X.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) hängig. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 21. Januar 2010 wurde mit Beweisauflage vom 4. Februar 2010 ein Beweisverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. März 2010 eine Stellungnahme ein und stellte gleichzeitig neue Anträge. Mit Verfügung vom 22. April 2010 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts diese Eingabe aus dem Recht und gab der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, eine Beweismitteleingabe einzureichen. Am 12. Mai 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen die Klägerin Strafanzeige erhoben habe. Gleichzeitig beantragte sie, es sei das Verfahren bis zur Erledigung der Strafsache zu sistieren oder "zumindest die Urteilsfestlegung zu vertagen". Der Einzelrichter des Kantonsgerichts wies am 15. Juni 2010 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und gab ihr nochmals Gelegenheit, ihre Beweismitteleingabe einzureichen. Die eingereichte Strafanzeige wies er aus den Akten.

B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (datiert mit 30. März 2010) stellte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schaffhausen folgende Anträge:
"A. Beschwerde und Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters beim Kantonsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit/Amtspflichtverletzung gegen den Kantonsgerichts Richter Herrn lic. iur. Ernst Sulzberger.
B. Antrag auf Entfernung/Revidierung aus der Gerichtsakte bezüglich der durch den Richter Sulzberger ausgesprochenen rechtsgrundlosen Androhung einer Ordnungsstrafe wegen der angeblichen Einreichung durch den Beklagten von angeblichen "weitläufige, weitschweifig, unzureichend, ungebührliche Rechtsschriften" und somit
C. Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass es sich bei den Eingaben zu Gericht durch die Beklagtenseite nicht um weitläufige und auch nicht um ungebührliche Rechtsschriften gemäss dem Richterspruch handelt, somit
D. Antrag auf in das Rechtweisen der erfolgten der aus dem Recht gewiesenen Eingaben samt schriftlichen Beweisen der Beklagtenseite im vollen Umfang und rechtliche Würdigung dieser
E. Erneuter Antrag auf Sistierung des Verfahrens gemäss Antrag vom 12. Mai 2010
G. Einsprache gegen die gerichtliche Kostenverfügung vom 22. April 2010."
Mit Beschluss vom 13. September 2010 wies die Kammer des Kantonsgerichts Schaffhausen das Ablehnungsbegehren gegen Einzelrichter Ernst Sulzberger ab und trat auf die übrigen Anträge nicht ein.

Dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, wobei sie die gleichen Anträge wie in der Eingabe an das Kantonsgericht vom 28. Juni 2010 stellte. Das Obergericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. November 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit "staatsrechtlicher Beschwerde", der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und dem Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin sei zu entsprechen. Sodann beantragt sie, "die gerichtliche Vorinstanz/en haben der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweise sind zu ihrer Würdigung in das Recht zu weisen, begründete Sistierungsgesuche sind in Erwägung zu ziehen. Vorbefasste Richter haben in den Ausstand zu treten, ggf. sind Ersatzrichter bei der Vorinstanz zu berufen".

Ernst Sulzberger liess sich zu den von der Beschwerdeführerin gegen ihn erhobenen Vorwürfen vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Schreiben vom 18. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts bildet einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG in der Hauptsache auch für die Anfechtung des Zwischenentscheides (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Da es in der Hauptsache um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. geht, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Zwischenentscheid nicht zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die erhobene "staatsrechtliche Beschwerde" ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2 Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Urteil einzig, ob die Kammer das Kantonsgerichts das Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter Sulzberger zu Recht abgewiesen hat, was sie bejahte. Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge trat sie - gleich wie die Kammer des Kantonsgerichts - nicht ein. Entsprechend wies sie den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs (hinsichtlich des Ausstandsbegehrens) ab und trat im Übrigen darauf nicht ein. Nach diesem vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstand können einzig die Fragen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ob die Vorinstanz das gegen Einzelrichter Ernst Sulzberger gerichtete Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen hat oder nicht und ob sie auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht eintrat; eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Bundesgericht ist unzulässig (BGE 136 V 362 E. 3.4.2-3; betreffend das Nichteintreten vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/aa und bb S. 11 f.; 109 Ia 248 E. 1 S. 250). Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren, mit denen der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand erweitert werden soll, sind als neu und damit unzulässig zu betrachten (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.2).
Soweit die Vorinstanz auf Anträge zu Unrecht nicht eingetreten wäre, könnte dies einzig zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Begehren führen, weshalb insoweit einzig ein Rückweisungsantrag angebracht wäre (vgl. dazu BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2). Einen solchen Antrag zur Behandlung der Änträge durch die Vorinstanz stellt und begründet die Beschwerdeführerin aber nicht.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei dem "Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entsprechen", ist zwar unbestimmt formuliert, was unzulässig ist, es kann aber im Kontext der Beschwerdebegründung und des angefochtenen Entscheides ohne weiteres als Begehren um Ausstand von Einzelrichter Ernst Sulzberger verstanden werden. Auf dieses Begehren, das nach dem Dargelegten zu keiner Erweiterung des vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstandes führt, ist einzutreten.

Alle weiteren Begehren, mithin "die gerichtliche Vorinstanz/en haben der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu gewähren, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweise sind zu ihrer Würdigung in das Recht zu weisen, begründete Sistierungsgesuche sind in Erwägung zu ziehen, vorbefasste Richter haben in den Ausstand zu treten, ggf. sind Ersatzrichter bei der Vorinstanz zu berufen", sind in dem Sinne neu, als sie auf eine Erweiterung des vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstands abzielen. Überdies sind sie ohnehin zu unbestimmt formuliert und nicht rechtsgenügend begründet. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2 S. 245 f.).

3.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein (vgl. dazu BGE 133 I 98), darf er diese nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf Ergebnisse ihrer in der Zwischenzeit erfolgten "weitergehenden Recherchen" hinweist, kann sie mit diesen Ergänzungen nicht gehört werden.

4.
Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 136 I 207 E. 3.1; 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f., je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136
III 605
E. 3.2.1 S. 608 f.; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a). Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158).

Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 136 I 207 E. 3.4; 129 III 445 E. 4.2.2.2.1 S. 464).

5.
5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann davon nur abweichen, d.h. die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn diese unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend (Erwägung 2) genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 II 393 E. 3).

5.2 Diese Grundsätze übergeht die Beschwerdeführerin, indem sie in ihrer Beschwerde teilweise neue Umstände anruft, ohne darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab.

So bringt sie neu vor, Ernst Sulzberger habe als Urkundsbeamter für A.________ und B.________ (von der Klägerin) vor rund zehn Jahren Beurkundungen vorgenommen und kenne diese Herren persönlich. Sodann würden Ernst Sulzberger und der gegnerische Anwalt, C.________, "langjährige freundschaftliche Beziehungen" pflegen. Beide seien Mitglieder des Schaffhauser Juristenvereins und hätten gemeinsam in einer "Vereinsschrift" publiziert. Ferner erweitert sie ihr Ausstandsbegehren auf die am Entscheid der Kammer des Kantonsgerichts und am angefochtenen Entscheid des Obergerichts beteiligten Richter, soweit auch diese Mitglieder des Schaffhauser Juristenvereins seien, wozu E.________ vom Kantonsgericht als Zeugin zu befragen sei.

5.3 Wie bereits ausgeführt (Erwägung 1.2), kann auf das erweiterte und zudem unbestimmte Begehren betreffend den Ausstand von "vorbefassten Richtern" am Kantonsgericht und am Obergericht nicht eingetreten werden. Ohnehin hätte sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand der Mitgliedschaft von Richtern im Schaffhauser Juristenverein schon vor Ausfällung der Entscheide des Kantonsgerichts und des Obergerichts berufen können. Indem sie damit bis vor Bundesgericht zuwartete, müsste diese Rüge als verspätet betrachtet werden, wenn denn auf das entsprechende Rechtsbegehren einzutreten wäre.

5.4 Letzteres gilt auch bezüglich der gegen Einzelrichter Ernst Sulzberger neu angerufenen Umstände. Diese sind nicht nur neu, sondern auch verspätet vorgebracht, legt die Beschwerdeführerin doch nicht dar, dass sie von der Mitgliedschaft im Schaffhauser Juristenverein, den Publikationen in der 2001 erschienenen Festschrift und den rund zehn Jahre zurückliegenden Beurkundungen für A.________ und B.________ nicht schon früher Kenntnis hatte. Sie ist daher mit diesen Vorbringen vor Bundesgericht ausgeschlossen.

5.5 Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit diesen neu vor Bundesgericht vorgebrachten Umständen zu hören wäre, ergäben sich daraus keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Einzelrichter Ernst Sulzberger.

So bestreitet Einzelrichter Ernst Sulzberger in seiner Vernehmlassung, mit Rechtsanwalt C.________ freundschaftliche Beziehungen zu pflegen. Solche folgen auch nicht aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im Schaffhauser Juristenverein. Wie das Obergericht in seiner Vernehmlassung zutreffend darlegt, begründet weder die Mitgliedschaft in einer allgemeinen Berufsorganisation noch die Beteiligung als Autor an der 2001 zum Schaffhauser Bundesjubiläum erschienenen umfangreichen Festschrift (mit mehr als 30 Autoren) einen Ausstandsgrund. Ebenso wenig ergibt sich daraus auch nur ein Anschein der Befangenheit. Einzelrichter Ernst Sulzberger führt in seiner Vernehmlassung zudem aus, dass er bloss annehme, Rechtsanwalt C.________ sei auch Mitglied des Schaffhauser Juristenvereins. Der Verein zähle rund 200 Mitglieder. Entsprechend locker sei die Beziehung zwischen den Mitgliedern. Die meisten von ihnen habe er noch nie gesehen, viele kenne er nicht einmal mit Namen. Entgegen der Beschwerdeführerin könne nicht von einer "elitären Interessengemeinschaft" gesprochen werden. Der Verein organisiere ein paar wenige Fachvorträge im Jahr, die längst nicht von allen Mitgliedern besucht würden. Er habe an dem einzigen gesellschaftlichen Anlass des
Vereins, dem Herbstbummel mit gemeinsamen Abendessen, noch nie teilgenommen. Demgemäss kann allein aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im Schaffhauser Juristenverein keine Freundschaft zwischen Einzelrichter Ernst Sulzberger und Rechtsanwalt C.________ abgeleitet werden. Auch dass beide als Autoren in der genannten Festschrift mitwirkten, lässt nicht auf freundschaftliche Verbindungen schliessen. Irgendwelche objektiven Anhaltspunkte für eine enge Beziehung zwischen Einzelrichter Ernst Sulzberger und Rechtsanwalt C.________ sind nicht dargetan.

Was schliesslich die für A.________ und B.________ vorgenommenen öffentlichen Beurkundungen anbelangt, gibt Ernst Sulzberger an, er sei während etwa 17 Jahren öffentlicher Urkundsbeamter gewesen und habe im Jahr zwischen 400 und 700 Beurkundungen durchgeführt, darunter auch ein paar wenige, bei denen der eine oder der andere dieser Herren beteiligt gewesen sei. Die Beziehung sei strikt geschäftlich gewesen, darüber hinaus habe es keinen Kontakt gegeben. Der Umstand, dass Ernst Sulzberger als öffentlicher Urkundsbeamter vor Jahren auch für die genannten Herren einige wenige öffentliche Beurkundungen durchführte, muss nicht auf eine enge Beziehung mit diesen Herren schliessen lassen und begründet objektiv betrachtet keinen Anschein der Befangenheit.

6.
6.1 Vor den Vorinstanzen begründete die Beschwerdeführerin das Ablehnungsbegehren gegen Einzelrichter Ernst Sulzberger damit, dieser habe sie während des ganzen bisherigen Verfahrens in unzulässiger Weise benachteiligt und seine Amtspflichten verletzt. So habe er ihr mehrfach kein rechtliches Gehör gewährt. An der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2010 seien ihr die schriftlichen Plädoyernotizen des gegnerischen Anwalts trotz Verlangen nicht gegeben worden. Auch sei ihr verweigert worden, auf die mündlichen Ausführungen der Klägerin schriftlich antworten zu können. Die Strafanzeige samt wichtiger Beweismittel, welche auf Straftaten hinwiesen, die mit dem hängigen Zivilverfahren in Verbindung stünden, seien aus dem Recht gewiesen und die entsprechenden Hinweise nicht berücksichtigt worden. Die Sistierungsgesuche bei laufender Strafuntersuchung in Verbindung zum Zivilfall seien abgelehnt worden. An der Hauptverhandlung habe Einzelrichter Ernst Sulzberger mitgeteilt, dass wegen des geringen Streitwertes keine Rekursmöglichkeit bestehe. Diese Unterdrucksetzung habe dem Ziel gedient, das Verfahren mit einem Vergleich und möglichst geringem Aufwand abzuschliessen.

Die Kammer des Kantonsgerichts hat sich eingehend und im Einzelnen mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängeln auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass Einzelrichter Ernst Sulzberger weder Verfahrensfehler noch eine mangelhafte Prozessleitung angelastet werden und schon gar keine krassen Fehler, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchten, vorgeworfen werden könnten. Die Vorinstanz hat die Begründung des Kantonsgerichts geschützt und sie sich zu eigen gemacht, zumal die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Rügepflicht auf die "einlässlichen und grundsätzlich zutreffenden sowie durch die Akten belegten Ausführungen" des Kantonsgerichts nicht eingegangen war.
Auch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihre Vorwürfe, setzt sich aber in keiner Weise mit der von der Vorinstanz übernommenen Begründung auseinander. Sie kommt damit ihrer Pflicht, die gerügte Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hinlänglich zu begründen (vgl. Erwägung 2), nicht nach. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass entgegen der Beurteilung der Vorinstanz Einzelrichter Ernst Sulzberger besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer anzulasten wären, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Mit dem blossen Wiederholen ihrer Beanstandungen lässt sie den Schluss, dass Einzelrichter Ernst Sulzberger weder Verfahrensfehler noch eine mangelhafte Prozessführung anzulasten sei, unwiderlegt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Befangenheit von Einzelrichter Ernst Sulzberger wegen angeblicher Verfahrensmängel verneinte.

6.2 Indem die Beschwerdeführerin schliesslich in allgemeiner Weise einzelne Passagen aus Lehre und Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK wiedergibt, begründet sie nicht konkret, inwiefern der angefochtene Entscheid die genannten Bestimmungen verletzen soll. Ebenso wenig führt sie näher aus, worin die gerügte Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im konkreten Fall bestehen soll. Ohnehin könnte sie nur Gehörsverletzungen im Rahmen der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens geltend machen, nicht aber solche, die im zugrunde liegenden Hauptverfahren erfolgt sein sollen. Soweit sie Einzelrichter Ernst Sulzberger vorwirft, im Hauptverfahren mehrfach ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, so wurden diese Vorwürfe im Rahmen der Frage berücksichtigt, ob Einzelrichter Ernst Sulzberger wegen krasser Verfahrensfehler zulasten der Beschwerdeführerin als befangen gilt, was zu verneinen war (dazu Erwägung 6.1).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Hotz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4D_8/2011
Datum : 27. April 2011
Publiziert : 24. Mai 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Ablehnung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
109-IA-248 • 114-IA-153 • 115-IA-400 • 116-IA-135 • 121-I-1 • 125-I-119 • 129-III-445 • 130-III-136 • 131-I-31 • 132-III-186 • 133-I-1 • 133-I-98 • 133-II-384 • 133-III-439 • 133-III-645 • 134-I-238 • 134-II-244 • 134-V-223 • 135-III-212 • 136-I-207 • 136-I-332 • 136-III-605 • 136-V-362
Weitere Urteile ab 2000
4D_8/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einzelrichter • vorinstanz • kantonsgericht • bundesgericht • ausstand • wiese • mitgliedschaft • streitgegenstand • rechtsanwalt • frage • zwischenentscheid • replik • strafanzeige • festschrift • rechtsbegehren • staatsrechtliche beschwerde • entscheid • kenntnis • distanz • beweismittel
... Alle anzeigen