Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3686/2010

Urteil vom 10. Februar 2011

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.

Kur- und Verkehrsverein St. Moritz,

Via Maistra 12,

Parteien 7500 St. Moritz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters,

Beschwerdeführer,

gegen

Thomas Heinrich, Alpenstrasse 117, 3052 Zollikofen,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Bähler, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 9861-CH-Nr. 455'827 HEIDILAND / CH-Nr. 571 710 HEIDI Best of Switzerland.

Sachverhalt:

A.
Der Kur- und Verkehrsverein St. Moritz (Widersprechender, Beschwerdeführer) ist Inhaber der Schweizer Wortmarke Nr. 455'827 HEIDILAND (Widerspruchsmarke), welche am 23. Oktober 1997 unter anderem für folgende Waren und Dienstleistungen hinterlegt wurde:

Klasse 16:

Papier et carton compris dans cette classe; produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photograhies; livres, livres d'enfants; revues, cartes géographiques, cartes postales, "posters"(tableaux); papeterie, adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l'exeption des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); sacs en plastique pour l'emballage; cartes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés.

Klasse 28:

jeux, jouets, articles de gymnastique et de sport compris dans cette classe, notamment balles, raquettes de tennis et de squash, patins à glace, patins à roulettes, skis, fixations de skis, bâtons de skis, tees de golf, chaussures de sport miniatures, balles miniatures.

Klasse 29:

Viande, notamment viande séchée, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; saucissons; fruits et légumes conservés, séchés et cuits, gelées, confitures; oeufs, lait et produits laitiers, fromages; huiles et graisses comestibles; sauces à salade; conserves de légumes et de fruits; mets tout préparés compris dans cette classe; produits surgelés compris dans cette classe.

Klasse 30:

Café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés du café; farines et préparations faites de céréales, pâtes, pain, pâtisserie et confiserie, chocolat et produits de chocolat, glaces comestibles; miel, sirop de mélasse; levure, poudre pour faire lever; sel, moutarde; vinaigre, sauces; épices; glace à rafraîchir; mets tout préparés compris dans cette classe; produits surgelés compris dans cette classe.

B.
Gestützt auf diese Marke erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2008 Widerspruch gegen die Schweizer Marke Nr. 571'710 HEIDI Best of Switzerland, welche am 1. November 2007 für die nachstehenden Waren hinterlegt und am 3. Juni 2008 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden war:

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 28:

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten.

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

Alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft."

C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 reichte der Widerspruchsgegner beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) seine Stellungnahme ein und machte den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend.

D.
Am 23. Juni 2009 replizierte der Widersprechende zwecks Glaubhaftmachung des Gebrauchs seiner Marke, wobei er dem Institut entsprechende Belege einreichte.

E.
In seiner Duplik vom 28. September 2009 erklärte der Widerspruchsgegner im Wesentlichen, die vom Widersprechenden eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den rechtserhaltenden Gebrauch des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren im relevanten Zeitraum glaubhaft zu machen.

F.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der eingereichten Belege der rechtsgenügliche Gebrauch der Marke in der registrierten Form für die beanspruchten Waren im entscheidenden Zeitraum nicht als wahrscheinlich erscheine. Somit werde der Widerspruch nicht auf ein durchsetzbares Recht an einer Marke gestützt, weshalb er ohne Prüfung der Zeichen- und Warenähnlichkeit abzuweisen sei.

G.
Gegen diese Verfügung erhob der Widersprechende am 20. Mai 2010 Beschwerde (Posteingang: 25. Mai 2010) vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Entscheid des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) Widerspruchsverfahren Nr. 9861 vom 22. April 2010 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Eventualiter:
1. Es sei der Entscheid des IGE vom 22. April 2010 im Widerspruchsverfahren Nr. 9861 aufzuheben.

2. Es sei der Widerspruch im Verfahren Nr. 9861 gestützt auf die Schweizer Marke P-455'827 HEIDILAND gegen die Schweizer Marke Nr. 571'710 HEIDI Best of Switzerland gutzuheissen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Zur Begründung führt er aus, dass die Vorinstanz die Einrede des Nichtgebrauchs zu Unrecht auf Wander- und Bikekarten beziehe, da der Einwand des Nichtgebrauchs insoweit zu spät vorgebracht worden sei. Weiter ist er der Auffassung, dass das IGE zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung stelle, da sie Bestätigungsschreiben von Partnerfirmen als Parteibehauptungen abqualifiziere und undatierte Belege auch in Kombination mit anderen Nachweisen nicht als rechtserhaltenden Gebrauch anerkenne.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Sie beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

I.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2010 beantragt der Beschwerdegegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Er weist darauf hin, dass sich die Geltendmachung des Nichtgebrauchs auf die Widerspruchsmarke als Ganzes, also auch auf die Wander- und Bikekarten beziehe. Ausserdem führt er wie schon im vorinstanzlichen Verfahren aus, der Beschwerdeführer habe den Gebrauch der Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ausserdem könne ein rechtserhaltender Gebrauch nur dann angenommen werden, wenn der Gegenstand der Markenbenutzung mit dem Gegenstand des Markenschutzes übereinstimme. Zusätze wie "ferienregion" und "Sarganserland - Walensee - Wartau" führten indessen dazu, dass das Zeichen als geographische Bezeichnung einer Region wahrgenommen werde. Auf seine weiteren Vorbringen zu den einzelnen Warenklassen wird in Erwägungen einzugehen sein.

J.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 erstattete der Beschwerdeführer Replik und hielt an seinen Anträgen fest. Er bleibt dabei, dass der Beschwerdegegner den rechtserhaltenden Gebrauch für Waren der Klasse 16 jedenfalls nicht rechtzeitig bestritten habe. Ausserdem verwahrt er sich gegen die Auffassung, seine Marke sei als direkter oder indirekter Herkunftshinweis zu verstehen.

K.
Mit Duplik vom 13. Oktober 2010 hielt der Beschwerdegegner seine Vorbringen aufrecht. Er ersucht, für den Fall einer Entscheidung in der Sache, um Gelegenheit, zur Verwechslungsgefahr Stellung zu nehmen.

L.
Auf die Vorbringen der Parteien im einzelnen wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist des Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] erhoben und der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2. Die Vorinstanz hat den Widerspruch einzig mit der Begründung abgewiesen, dass die Widerspruchsmarke nicht rechtserhaltend gebraucht worden sei. Solange die Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft worden ist, pflegt das Bundesverwaltungsgericht, falls es in Gutheissung der Beschwerde den rechtserhaltenden Gebrauch bejaht, die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-648/2008 vom 27. Januar 2009 E. 1.2 Hirsch [fig.]/Hirsch [fig.], B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 1 Red Bull/Dancing Bull; Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 3. Mai 2005 in sic! 1/2006 39 E. 6 Syscor/Sicor).

2.
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind unter anderem Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG). Der Inhaber der älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG gegen die Eintragung der neueren Marke innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erheben (Art. 31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG).

3.
Der Schutz der älteren Marke im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) setzt voraus, dass diese in den letzten fünf Jahren vor Erhebung der Nichtgebrauchseinrede im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ernsthaft markenmässig gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
und Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG).

3.1. Der Beschwerdegegner bestreitet den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke HEIDILAND durch den Beschwerdeführer. Er habe den Nichtgebrauch der Schweizer Marke Nr. 455'827 HEIDILAND in den Klassen 16 und 28, 29 und 30 mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 an den Rechtsvertreter des Widersprechenden geltend gemacht. Behauptet ein Widerspruchsgegner wie hier in seiner ersten Stellungnahme an das IGE den Nichtgebrauch der älteren Marke gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs - 1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 22 Schriftenwechsel - 1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
1    Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2    Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3    Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.48
4    Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]). Dabei ist die Gebrauchsfrist vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Nichtgebrauchs der Marke durch den Widerspruchsgegner an rückwärts zu rechnen (Urteile des BVGer B-7191/2009 vom 8. April 2010 E. 3.1 YO/YOG [fig.], B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 3 Diva Cravatte [fig.]/DD DIVO DIVA [fig.] mit Hinweisen) und erstreckt sich vorliegend vom 22. Dezember 2003 bis zum 22. Dezember 2008. Bei der Glaubhaftmachung des Gebrauchs kommt den Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG eine so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) von der Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime auszugehen ist (Urteil des BVGer B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 2 RED BULL/DANCING BULL).

3.2. Als Gebrauch kann sich der Markeninhaber auch den Gebrauch der Marke durch Dritte anrechnen lassen, solange dieser mit seiner Zustimmung erfolgt ist (Art. 11 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG; sog. stellvertretender Gebrauch). Ein derartiger stellvertretender Gebrauch findet etwa bei der Markenbenutzung durch Tochter-, Konzern- und mit dem Markeninhaber anderweitig wirtschaftlich eng verbundene Gesellschaften oder durch Lizenznehmer, Unterlizenznehmer, Alleinvertreter und Wiederverkäufer statt (Markus Wang, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/ Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, [hiernach: Bearbeiter, in: Handkommentar MSchG], Art. 11N. 101; Herbert Pfortmüller, Gebrauch durch den Lizenznehmer gilt als markenmässiger Gebrauch, in: Martin Kureret al., Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, Festschrift für Lucas David, Zürich 1996, S. 125 ff., S. 127; vgl. auch BGE 107 II 356 E. 1c La San Marco).

3.3. Das Zeichen muss in markenmässiger Art und Weise gebraucht worden sein (vgl. Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/ 1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 1303). Ein markenmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Marke von den Abnehmern als Mittel zur Unterscheidung verschiedener Produkte im Sinne eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft erkannt wird (Wang, in: Handkommentar MSchG, Art. 11 N. 7 f.). Ein funktionsgerechter, markenmässiger Gebrauch ist insbesondere vom unternehmensbezogenen Gebrauch zu unterscheiden. Um Letzteren handelt es sich, wenn die Konsumenten das Zeichen zwar als Hinweis auf ein Unternehmen wahrnehmen, das Ausgangsort einer betrieblichen Herkunft sein könnte, zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und diesem Unternehmen aber keinen funktionsgerechten Bezug im Sinne einer betrieblichen Herkunft herstellen (vgl. Urteil des BVGer B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 5.2 Solvay/Solvexx; Marbach, a.a.O., N. 1316 f.).

Der Widersprechende muss den Gebrauch seiner Marke in der Schweiz im relevanten Zeitraum nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG). Glaubhaftmachen des Gebrauchs bedeutet, dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind. Es braucht keine volle Überzeugung des Richters, doch muss er zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des BVGer B 4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 Streifenmarken, B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 4 EXIT (fig.)/EXIT ONE; RKGE vom 17. September 2003 in sic! 2/2004 106 E. 3 Seiko Rivoli/R Rivoli [fig.], RKGE vom 26. Oktober 2001 in sic! 1/2002 53 E. 4 Express/Express clothing, mit Verweis auf BGE 88 I 14 E. 5a).

4.

4.1. Als mögliche Belege für den Gebrauch dienen Urkunden (Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinsobjekte (Etikettenmuster, Verpackungen, Kataloge, Prospekte). Zeugen werden im Widerspruchsverfahren vor dem Institut nicht einvernommen. Im Beschwerdeverfahren ist dies jedoch grundsätzlich möglich (Art. 14 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG; Eric Meier, L'obligation d'usage en droit de marques, Basel 2005, S. 32 ff; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 32 N. 7).

4.2. Alle Beweismittel müssen sich auf den massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs beziehen, was voraussetzt, dass sie einwandfrei dem Gebrauchszeitraum zugeordnet werden können. Undatierbare Belege können aber unter Umständen in Kombination mit anderen, datierbaren Gebrauchsbelegen berücksichtigt werden (Urteile des BVGer B 4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4 Streifenmarkensowie B 2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.4, B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 4 EXIT/EXIT ONE, mit Hinweis auf RKGE vom 28. Juni 2005 in sic! 10/2005 754 E. 4 Gabel/Kabel 1; Karin Bürgi Locatelli, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Bern 2008, S. 192).

4.3. Es ist zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs nicht erforderlich, dass die Marke auf der Ware oder deren Verpackung selbst erscheint (RKGE vom 28. Juni 2005 in sic! 10/2005 754 E. 5 Gabel/Kabel 1). Die Zuordnung des Gebrauchs zu bestimmten Produkten kann beispielsweise auch aufgrund von Prospekten, Preislisten oder Rechnungen möglich sein. Als Gebrauch der Marke gilt auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form (Art. 11 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG).

4.4. Wird die Einrede des Nichtgebrauchs erhoben, ist zu prüfen, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend gebraucht worden ist. Ein rechtser-
haltender Gebrauch liegt vor, wenn ein Zeichen
- nach Art einer Marke,
- im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen,
- im Wirtschaftsverkehr,
- im relevanten Zeitraum,
- im Inland respektive für den Export,
- ernsthaft, sowie
- in unveränderter oder zumindest in einer von der Eintragung nicht
wesentlich abweichenden Form

gebraucht worden ist (vgl. Willi, Art. 11, N. 9 ff.). Der Beschwerdeführer reichte im Widerspruchsverfahren zahlreiche Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs der Widerspruchsmarke ein, die nach der Warenklasse, für welche sie eingereicht wurden, im Folgenden behandelt werden.

5. Klasse 16

5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die erhobene Einrede des Nichtgebrauchs zu Unrecht auch auf Wander- und Bikekarten der Klasse 16 ausgedehnt. Der Beschwerdegegner habe die Einrede diesbezüglich ausdrücklich nicht erhoben, bzw. einen diesbezüglichen Teilgebrauch anerkannt, indem er in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 (Ziff. 16) im Rahmen des Widerspruchsverfahren festgehalten habe:

"(...) Im Shop auf der Internetseite www.amden.ch können zudem eine Wander- und eine Bikekarte HEIDILAND bestellt werden (VB 10). Aus dem Vorangehenden ist ersichtlich, dass die Marke HEIDILAND - zumindest gemäss der Internet-Recherche - für keine Produkte der Klassen 28 und 30 verwendet wird. Die Wanderkarte fällt gemäss der alphabetischen Listen zur Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen unter die Klasse 16. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei der Beanspruchung eines Oberbegriffs, der Gebrauch einzelner Waren nicht ohne Weiteres rechtserhaltend wirkt. (...) Da es sich bei der Klasse 16 um eine sehr breit gefächerte Klasse handelt, ist trotz des teilweisen Gebrauchs von keiner Rechtserhaltung für die gesamte Oberklasse auszugehen."

Die Vorinstanz sieht in dem letzten Satz des vorstehenden Zitats anders als der Beschwerdeführer keine Anerkennung eines rechtserhaltenden Gebrauchs für Wander- und Bikekarten. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Duplik des Beschwerdegegners im Widerspruchsverfahren vom 28. September 2009 (Ziff. 9), in der dieser eine Anerkennung bestreite. In der Tat bestreitet der Beschwerdegegner in der Duplik allgemein die Ausführungen des Beschwerdeführers. Das spätere Bestreiten einer Anerkennung des rechtserhaltenden Gebrauchs würde allerdings nicht dem in Art. 22 Abs. 3
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 22 Schriftenwechsel - 1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
1    Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2    Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3    Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.48
4    Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
MSchV niedergelegten Erfordernis genügen, die Einrede in der ersten Stellungnahme zu erheben.

Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in seiner ersten Stellungnahme zwar uneingeschränkt die Einrede erhoben hat (Ziff. 15). Im nachfolgenden Text ist jedoch am Ende von Ziff. 16 ausdrücklich vom "teilweisen Gebrauch" die Rede, aufgrund dessen nicht vom Rechtserhalt für die gesamte Oberklasse auszugehen sei. In Bezug auf die auf Seite 6 unten (ebenfalls Ziff. 16) erwähnten Beispiele (unter anderem den Wander- und Bikekarten) ist dies so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner insoweit annimmt, es habe ein rechtserhaltender Gebrauch stattgefunden. Aus der Formulierung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdegegner die Überlegungen zum Rechtserhalt durch Teilgebrauch für die gesamte Klasse 16 als Eventual- bzw. Zusatzargument verstanden wissen wollte. Zudem hat er seiner ersten Stellungnahme sogar Internetauszüge beigefügt (Vernehmlassungsbeilage 10), durch die der Gebrauch des Zeichens auf den und damit für die Wander- und Bikekarten belegt wird. Entsprechend hat der Beschwerdeführer in Ziff. 7 seiner Replik vom 23. Juni 2009 vor der Vorinstanz festgehalten, dass der Gebrauch für Wander- und Bikekarten vom Beschwerdegegner nicht bestritten werde.

Durch die Darlegung eines teilweisen Gebrauchs des Widerspruchszeichens für Wander- und Bikekarten in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 22. Dezember 2008 hat dieser diesbezüglich die Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauch anerkannt, so dass es insoweit nicht auf die Rechtzeitigkeit der Einredeerhebung ankommt.

Bei einer Bejahung eines Teilgebrauchs wie hier für Bike- und Wanderkarten in Klasse 16 kommt es der Vorinstanz zu, die Frage der Rechtserhaltung für die ganze Klasse (vgl. Urteil des BVGer B-7505/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5 Maxx [fig.]/max Maximum Value [fig.]; Wang, in: Handkommentar MSchG, Art. 11 N. 33) sowie die Verwechslungsgefahr zu prüfen, damit dem Beschwerdeführer auch insoweit zwei Instanzen zur Verfügung stehen. Die Beschwerde ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2.

5.2.1. Die von der Photoglob AG gegengezeichnete Verpflichtungserklärung vom 22. Juli 2003 (Beilage 1) bezüglich des Gebrauchs der Widerspruchsmarke auf Postkarten hat die Vorinstanz zu Recht als zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung eines stellvertretenden Gebrauchs gewertet, welches auch in den Referenzzeitraum fällt.

5.2.2. Hinsichtlich der ebenfalls eingereichten Kopie einer Postkarte (Beilage 2) hatte der Beschwerdegegner die Auffassung vertreten, es handle sich um eine abweichende Benutzung des Zeichens bzw. anderer Marken aus dem Portfolio des Beschwerdeführers, da eine andere Schriftart und zusätzlich eine Sonne verwendet werde. Die Vorinstanz hat diesen Einwand zu Recht mit dem Hinweis zurückgewiesen, die zusätzlichen Elemente seien als untergeordnet und dekorativ zu qualifizieren (vgl. dazu allgemein BGE 130 III 267, 271 Tripp Trapp; zu Wortmarken siehe auch Urteil des BVGer B-7508/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 8 f. ICE/ ICE CREAM und ICE/ICE CREAM [fig.]).

Problematisch ist jedoch, dass die Karte kein Datum trägt und darum nicht festgestellt werden kann, ob sie im Referenzzeitraum verwendet wurde. Undatierte Unterlagen sind nicht geeignet, den bestrittenen Markengebrauch glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.2. hiervor mit Hinweisen). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz die Postkarten als Gebrauchsbeleg zurückgewiesen. Allerdings können undatierte Belege herangezogen werden, soweit sich aus den Umständen oder in Verbindung mit anderen Dokumenten ergibt, dass die undatierten Unterlagen dem Referenzzeitraum zuzuordnen sind (Urteil des BVGer B 2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.4 SOLVAY/Solvexx, B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 7.1 Exit [fig.]/Exit One). Vorliegend könnten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die diese Möglichkeit gar nicht in Betracht zieht - die Postkarten im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung dahingehend verstanden werden, dass diese erst aufgrund der Erklärung und damit innerhalb des relevanten Zeitraums hergestellt wurden. Allein aufgrund der Verpflichtungserklärung nebst Postkarten ist jedoch noch kein ernsthafter Markengebrauch glaubhaft gemacht.

5.2.3. Ein ernsthafter Markengebrauch könnte jedoch im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Photoglob AG vom 16. Juni 2009 (Beilage 3) glaubhaft gemacht werden, in welchem diese bestätigt, sie verkaufe seit 1979 unter Lizenz des Beschwerdeführers das Kartensujet 10807 (Beilage 2) mit dem Schriftzug Heidiland in den Kiosken der Valora Gruppe, an Privatkiosken, in Papeterien und Buchhandlungen im Engadin. Die Verkaufszahl beziffert die Photoglob AG auf jährlich ca. 2'000 für das einschlägige Sujet.

Die Vorinstanz hat indessen das Bestätigungsschreiben mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, es handle sich um eine Parteibehauptung. Eine derartige Würdigung ist etwa in Bezug auf das von einer Partei in Auftrag gegebene Gutachten üblich (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.5), weil insoweit von einem Abhängigkeitsverhältnis zur Partei ausgegangen wird. Die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Würdigung des Schreibens eines Dritten, der Photoglob AG, ohne nähere Begründung, etwa durch Verweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber oder eine Verflechtung beiden Unternehmen verletzt demgegenüber die Begründungspflicht gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG. Es besteht vielmehr kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben der Lizenznehmerin in Zweifel zu ziehen.

Die Vorinstanz stützt sich ausserdem darauf, das Schreiben könne nicht berücksichtigt werden, weil es ausserhalb des relevanten Zeitraums erstellt worden sei. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Richtig ist, dass undatierte Parteibehauptungen (vgl. E. 4.2. hiervor mit HInweisen) oder solche, die keine klare Aussage zur Art und Weise des Markengebrauchs treffen, nicht zur Glaubhaftmachung geeignet sind (Urteil des BVGer B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 7.4 Exit [fig.]/Exit One). In der Tat ist durch den Lizenzvertrag allein nur glaubhaft gemacht, dass die Lizenznehmerin das Logo führen durfte. Auch das Schreiben einer Lizenznehmerin, sie habe eines dieser Produkte vertrieben, wäre grundsätzlich nicht als hinreichende Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauchs anzusehen. In den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen wurde im Rahmen von Lizenzverträgen für die Glaubhaftmachung stets die Vorlage von Unterlagen vorausgesetzt, die den Absatz von Waren in der Schweiz belegen, wie etwa Rechnungen (Urteile des BVGer B-892/2009 vom 19. Juli 2010 E. 6.6 Heidiland/Heidi-Alpen, B-4540/2007 vom 15. September 2008 E. 6.2.2 Streifenmarken [fig.]) oder Lieferscheine (B-763/2007 vom 5. November 2007 E. 8.6 f. K SWISS [fig./K SWISS [fig.], in casu allerdings erfolglos. Bei den vorliegenden Schreiben verhält es sich indessen anders. Daraus ergibt sich einwandfrei, dass seit 1979 jährlich eine bestimmte Anzahl, nämlich 2'000 Postkarten des dem Schreiben beigefügten Sujets Nr. 10807 mit der streitgegenständlichen Bezeichnung, in der Schweiz an Kiosken der Valora-Gruppe, Privatkioske sowie Papeterien und Buchhandlungen im Engadin verkauft worden sind. Dass ein solches Schreiben nicht vor Widerspruchserhebung erstellt wird, entspricht der Natur der Sache.

5.2.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners reichen angesichts des auf die Glaubhaftmachung reduzierten Beweismasses (Art. 12
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs - 1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG; vgl. dazu David Rüetschi, Beweisrecht, in: Handkommentar MSchG, N. 10) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zusammengenommen aus, um den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke für Postkarten der Klasse 16 glaubhaft zu machen, wenn auch andere Unterlagen, etwa Bestellungen der Verkaufsstellen zu Handen der Photoglob AG, wünschenswert gewesen wären, was sich durch die Aufnahme entsprechender Pflichten des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag realisieren liesse. Würden seitens des Gerichts die genauen Verkaufszahlen verlangt, würde dies dem gerade nicht erforderlichen vollen Beweis entsprechen. Bezüglich der Postkarten in Klasse 16 ist daher ebenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt, damit diese die Frage der Rechtserhaltung für die ganze Klasse durch Teilgebrauch (vgl. dazu Urteil des BVGer B-7505/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5 Maxx [fig.]/max Maximum Value [fig.]; Wang, in: Handkommentar MSchG, Art. 11 N. 33) sowie die Verwechslungsgefahr prüfen kann und dem Beschwerdeführer auch insoweit zwei Instanzen zur Verfügung stehen.

5.3. Zur Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauchs für Waren der Klasse 16 hat der Beschwerdeführer weiter einen Auszug aus dem Lizenzvertrag vom 10./19. November 1997 mit der Heidiland Tourismus AG sowie einen Nachtrag zum vorgenannten Lizenzvertrag vom 25. Februar 2009 (Beilagen 4 und 5) vorgelegt. Die Vorinstanz hat diese Belege nicht berücksichtigt, weil darin die Widerspruchsmarke nicht enthalten sei und der Vertrag ausschliesslich eine Lizenz für touristische Dienstleistungen, nicht aber zur Markenführung beinhalte. Der Beschwerdeführer ist dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten, weswegen insoweit die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen sind.

5.4. Der Beschwerdeführer hat ausserdem ein "Anwendungs-Manual für unser Markenzeichen HEIDILAND" vom 31. Dezember 1996 abgegeben. Dieses hat die Vorinstanz zu Recht als ausserhalb des relevanten Gebrauchszeitraumes liegend bezeichnet. Allerdings besteht kein Anlass, den Beleg "aus dem Recht zu weisen". Vielmehr ist auch dieser Gebrauchsbeleg zu würdigen. Das Manual ist indessen schon deshalb nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, weil sich daraus nur ergibt, wie die Marke gebraucht werden soll, nicht aber, ob die Marke tatsächlich gebraucht worden ist.

Ebenfalls zur Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauchs für Waren der Klasse 16 hat der Beschwerdeführer die kopierte Photographie eines Kugelschreibers mit dem Aufdruck HEIDILAND (Beilage 7) eingereicht. Dieser ist nicht datiert und findet auch keine Erwähnung in anderen Dokumenten, namentlich dem Bestätigungsschreiben, so dass nicht klar ist, wann und wo dieser gebraucht worden wäre. Der Kugelschreiber kommt daher ebenfalls nicht als tauglicher Gebrauchsbeleg in Betracht. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Kugelschreibers zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs Björn Caviezel von der Heidland Tourismus AG als Zeugen benannt. Aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime (vgl. E. 3.1. in fine hiervor) ist von einer Substantiierungspflicht der Parteien auszugehen. Tatsachenbehauptungen müssen danach so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich und darüber gegebenenfalls Beweis erhoben werden kann (vgl. Art. 19
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 19 - 1 Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
1    Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
2    Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsverhandlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vorbringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3    Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG; BGE 117 II 113 E. 2 Urteil des BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3 sowie zu der Parallelvorschrift, Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 1. Januar 2011 [ZPO, SR 272], Gregor von Arx/Thomas Sutter-Somm, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2010, Art. 55 N. 23 ff.). Der Beschwerdeführer hat allein die kopierte Photographie eines Kugelschreibers eingereicht. In der Beschwerdeschrift (Ziff. 4.2.2 mit Verweis auf Ziff. 4.1 ff.) wird insoweit indirekt auf das die Postkarten der Photoglob AG betreffende Bestätigungsschreiben vom 16. Juni 2009 verwiesen. In diesem werden indessen keinerlei Angaben zum Kugelschreiber gemacht, so dass auf dieser Grundlage kein Beweis zu erheben und namentlich keine Zeugenbefragung durchzuführen ist. Damit kann offen bleiben, ob im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren die Zielsetzung eines raschen Verfahrens zu beachten ist (Gregor Wild, in: Handkommentar MSchG, Art. 31 N. 8), aufgrund derer die Einvernahme von Zeugen (Art. 14 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des rechtserhaltenden Gebrauchs auf Situationen beschränkt bleiben sollte, in denen etwa infolge aussergewöhnlicher Umstände keine schriftlichen Gebrauchsbelege existieren.

5.5. Von der Heidiland Tourismus AG hat der Beschwerdeführer als weiteren Gebrauchsbeleg in Klasse 16 ein Schreiben vom 19. Juni 2009 vorgelegt (Beilage 9). Darin wird bestätigt, dass von den in Beilage 8 aufgeführten Postkartensujets zusammengerechnet jährlich 145 Karten verkauft werden. Die undatiert eingereichten Postkarten sind allesamt mit der Widerspruchsmarke versehen. Wie bereits zuvor ausgeführt (E. 5.2.3), können auch undatierte Belege wie die hier vorgelegten Postkarten zur Glaubhaftmachung herangezogen werden, sofern sich aus anderweitigen Unterlagen ergibt, dass diese im Referenzzeitraum verwendet wurden. Mittels des Schreibens vom 19. Juni 2009 wird damit abermals die Verwendung der Widerspruchsmarke auf Postkarten (Beilage 8) glaubhaft gemacht. Ob es sich vorliegend, wie von der Vorinstanz zur Begründung angegeben, um eine nicht zu berücksichtigende Parteibehauptung und eine eventuell nicht ausreichende Anzahl Postkarten handelt, kann vorliegend offen bleiben, da der rechtserhaltende Gebrauch betreffend Postkarten bereits glaubhaft gemacht worden ist.

5.6.

5.6.1. Hinsichtlich der Broschüren "Heidi und Peter" (Beilagen 10-20) ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass diese nur Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten, welche im "Heidiland" erbracht werden, bewerben. Als solche seien sie Hilfswaren, welche herangezogen werden könnten, um den Gebrauch der verschiedenen Dienstleistungen glaubhaft zu machen. Den rechtserhaltenden Gebrauch des Zeichens für Waren der Klasse 16 zu belegen, seien die Broschüren indessen nicht geeignet.

5.6.2. Auch der Gebrauch einer Marke auf Hilfswaren und für Hilfsdienstleistungen ist grundsätzlich als markenmässiger Gebrauch anzusehen. Ein solcher Gebrauch liegt bei solchen Waren oder Dienstleistungen allerdings nicht mit Bezug auf das Hilfsprodukt selbst, sondern einzig für die Hauptprodukte vor, deren Promotion die Hilfsprodukte dienen (Florent Thouvenin/Lara Dorigo,in: Handkommentar MSchG, Art. 13N. 21).

In der Beilage 10, der Broschüre "Heidi und Peter 2004" wird angegeben, wo sogenannte Heidiland-Produkte, namentlich Mineralwasser, Karotten, Käse, Textilien und Kosmetikartikel erworben werden können. Auf diese Waren bezieht sich indessen der Widerspruch nicht, da die angefochtene Marke hierfür nicht eingetragen ist. Ob die Broschüren im Hinblick auf diese Waren einen rechtserhaltenden Gebrauch darstellen, ist daher vorliegend nicht zu beurteilen.

Ausserdem erscheint das Zeichen "Heidiland" mehrfach in den offenbar gratis abgegebenen Broschüren (Beilage 11: Broschüre Heidi und Peter 2005 - Beilage 12: Broschüre Heidi und Peter 2006 - Beilage 13: Broschüre Heidi und Peter 2007 - Beilage 14: Broschüre HEIDILAND WANDER TOUR aus dem Jahre 2008 - Beilage 15: Broschüre HEIDILAND BIKE TOUR aus dem Jahre 2008 - Beilage 16: HEIDILAND-Broschüre ON TOUR Sommer/Herbst 2008 5 - Beilage 17: HEIDILAND-Broschüre RAINY DAY 2008/2009 - Beilage 18: HEIDILAND-Broschüre WINTERLUFT 2008/2009 - Beilage 19: HEIDILAND-Broschüre GRUPPENEVENTS Sommer 2008; Winter 2008/09 - Beilage 20: Heidi-Magazin aus dem Jahre 2008/2009). Es wird indessen nicht im Zusammenhang mit Waren der Klasse 16 verwendet, sondern mit den in den Broschüre beworbenen bzw. angebotenen Waren und Dienstleistungen. Der Umstand, dass ein Unternehmen einen Katalog oder eine Broschüre zu Informations- und Werbezwecken an potentielle Kunden verteilt, führt nicht schon dazu, dass dadurch ein Markengebrauch für Druckerzeugnisse als Waren der Klasse 16 stattfindet. Aufgrund der Beilagen 10-20 kann daher nicht auf einen rechtserhaltenden Gebrauch des Zeichens für Druckerzeugnisse als Waren der Klasse 16 geschlossen werden.

5.7. Für die Klasse 16 ist damit von einem rechtserhaltenden Gebrauch der Marke in Bezug auf Wander- und Bikekarten sowie Postkarten auszugehen. Bezogen auf diese Warenkategorien ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. dazu im einzelnen E. 8 hiernach).

6. Klasse 28

6.1. Der Beschwerdeführer hat zur Glaubhaftmachung des Markengebrauchs für die Waren der Klasse 28 einen Auszug aus dem Lizenzvertrag vom 29. November 2004 mit den Grand Hotels Bad Ragaz (Beilage 21), ein Schreiben des Golf-Clubs Heidiland vom 8. April 2009 (Beilage 22) sowie Abbildungen von Golfbällen, Golfhandschuhen sowie das Logo des Golf-Clubs Heidiland (Beilage 23) vorgelegt.

6.2. Die Vorinstanz hat die Nichtberücksichtigung dieser Belege in erster Linie darauf gestützt, dass der Konsument im Schriftzug HEIDILAND auf den Golfhandschuhen und Golfbällen, für welche Gebrauchsbelege vorliegen, einen Hinweis auf den Anbieter bzw. die Clubaktivitäten erblicke, nicht aber auf den Produzenten der Ware, zumal auf beiden Produkten zusätzlich die Marke SRIXON angebracht sei. Es handle sich folglich um einen firmenmässigen, nicht aber markenmässigen Gebrauch. Insgesamt könne nicht von einem ernsthaften Gebrauch der Widerspruchsmarke im relevanten Zeitraum für Golfbälle und Golfhandschuhe als Waren der Klasse 28 ausgegangen werden.

6.3. Die Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die kombinierte Verwendung zweier Marken auf Golfhandschuhen und -bällen für den rechtserhaltenden Gebrauch nicht schade, solange zu erkennen sei, dass diese selbständig seien. Die Golfbälle beinhalteten jedenfalls mit der Marke HEIDILAND einen betrieblichen Herkunftshinweis. Man wisse einerseits, dass die Golfbälle von SRIXON hergestellt würden, aber unter der Marke HEIDILAND könne man sie einem Golfclub zuordnen.

6.4. Soweit sich die Vorinstanz darauf stützt, dass wegen gleichzeitiger Abbildung der Marke SRIXON auf Golfbällen und Golfhandschuhen die Bezeichnung HEIDILAND als Firmenbezeichnung verstanden werde, ist festzuhalten, dass die Verwendung einer Marke in Kombination mit anderen Kennzeichen grundsätzlich rechtserhaltend sein kann (Wang, in: Handkommentar MSchG, Art. 11N. 84 mit Hinweisen aus der Rechtsprechung). Wird die Marke allerdings aufgrund der Kombination nicht mehr als eigenständiges Zeichen wahrgenommen, ist der Gebrauch nicht mehr rechtserhaltend (Wang, a.a.O., N. 81).

Vorliegend verhält es sich so, dass die Marken SRIXON und HEIDILAND nebeneinander stehen. Die in keiner Weise beschreibende und deshalb unterscheidungskräftige Marke SRIXON kann sich nur auf die betriebliche Herkunft der Bälle und Handschuhe beziehen. Demgegenüber erscheint die Marke HEIDILAND im Unterscheid zu SRIXON in Kombination mit dem aus einem Wort- und Bildelement zusammengesetzten Logo des Golfclubs, soweit als eigenständiges Kennzeichen wahrgenommen, wie von der Vorinstanz hervorgehoben als Hinweis auf die Spielstätte, an dem das Golfzubehör verwendet werden soll. Zu Recht geht die Vorinstanz daher davon aus, dass es sich bei dem HEIDILAND im Zusammenhang mit Golfclub neben der Marke SRIXON, wie sie auf Golfhandschuhen und Golfbällen abgebildet sind, nicht um einen Beleg für den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke für Waren der Klasse 28 handeln kann. Der belegte Gebrauch könnte daher allenfalls für die Dienstleistungen eines Golfclubs rechtserhaltend sein, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

7. Klasse 30

7.1. Zur Glaubhaftmachung des Markengebrauchs in Bezug auf Waren der Klasse 30 hat der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Lizenzvertrag vom 30. November 2006 mit der F. Hanselmann's Erben AG (Beilage 24), die Abbildung der HEIDILAND-Tortenverpackung (Beilage 25) und das Bestätigungsschreiben der Firma F. Hanselmann's Erben AG vom 16. Juni 2009 (Beilage 26) vorgelegt. Einen Beleg dafür, wie das Zeichen im Zusammenhang mit dem im Bestätigungsschreiben erwähnten Brot gebraucht wird, hat sie nicht vorgelegt. Wie zuvor hervorgehoben (E. 3.2) kann sich die Markeninhaberin einen stellvertretenden Gebrauch anrechnen lassen. Die Vorinstanz hat den Lizenzvertrag als mögliches Mittel der Glaubhaftmachung anerkannt. Aus dem Lizenzvertrag lässt sich jedoch nicht auf eine tatsächliche Marktbearbeitung schliessen. Um eine solche glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer das Bestätigungsschreiben der F. Hanselmann's Erben AG beigefügt, in dem diese angibt, eine bestimmte Anzahl Heidiland-Torten und Heidilandbrote im relevanten Zeitraum im Rahmen des Lizenzvertrages verkauft zu haben. Ob es sich wie von der Vorinstanz angenommen um eine reine, nicht zu berücksichtigende Parteibehauptung handelt, kann offen bleiben.

Ähnlich wie bei den Golfbällen wird das Wortzeichen HEIDILAND auf der Tortenverpackung, eingebettet in den grafisch gestalteten Slogan "Ferienregion HEIDILAND Sarganserland Walensee Wartau", neben der Angabe Confiserie-Tea Room Hanselmann St. Moritz, vom Publikum nicht als Hinweis auf betriebliche Herkunft verstanden. Confiserie und Pâtisserie als Waren der Klasse 30 werden aufgrund der Art des belegten Gebrauchs vielmehr eindeutig der Confiserie Hanselmann zugeordnet. Neben der vorliegenden Kombination der kommerziellen Bezeichnung "Confiserie Hanselmann" aus dem Backgewerbe mit Waren der Klasse 30 wird die weitere Bezeichnung HEIDILAND nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren, sondern allenfalls als Hinweis auf die Region verstanden. Damit handelt es sich auch in Bezug auf Pâtisserie und Confiserie nicht um einen funktionsgerechten, markenmässigen Gebrauchs des Zeichens HEIDILAND. Für Brot als in Klasse 30 beanspruchte Ware wurde ausser dem Bestätigungsschreiben kein Gebrauchsbeleg eingereicht. Letzteres ist für sich allein genommen zur Glaubhaftmachung des Markengebrauchs für Brot nicht ausreichend. Die vorgelegten Gebrauchsbelege, Lizenzvertrag, undatierte Verpackungsabbildung und Bestätigungsschreiben vermögen daher weder einzeln noch zusammengenommen den rechtserhaltenden Gebrauch für die zuvor genannten Waren der Klasse 30 glaubhaft erscheinen zu lassen.

7.2. Die ausserdem vom Beschwerdeführer beigebrachte Schokoladenverpackung (Beilage 27) ist undatiert und verweist mit dem Text "Frohe Festtage wünscht das Heidiland Team" auf ein Team als Dienstleistungserbringer, nicht aber auf die betriebliche Herkunft von Schokolade. Auch die Beilage 27 belegt daher nicht den rechtserhaltenden Gebrauch für die in Frage stehenden Waren der Klasse 30.

8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Ergebnis ein rechtserhaltender Gebrauch der Widerspruchsmarke in Bezug auf Bike- und Wanderkarten anerkannt wurde (E. 5.1) und für Postkarten der Klasse 16 glaubhaft gemacht werden konnte (E. 5.2). Die Frage des rechtserhaltenden Teilgebrauchs für alle beanspruchten Waren in Klasse 16 bzw. einige der Oberbegriffe ist vorfrageweise zur bislang von der Vorinstanz offen gelassenen Frage der Verwechslungsgefahr zu prüfen. Es erscheint daher sachgerecht, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die vorgenannten verbleibenden Aspekte namentlich des rechtserhaltenden Teilgebrauchs der Widerspruchsmarke und im entsprechenden Umfang die Verwechslungsgefahr prüft (vgl. E. 5.1 hiervor). Dabei hat die Vorinstanz die vorstehend genannten Zwischenergebnisse (vgl. E. 5.1 und E. 5.2) einzubeziehen und die Kosten neu zu verlegen. Angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens erübrigt es sich, die weiteren vom Beschwerdeführer benannten Zeugen (Gion Schneller, Anne Kristin Scheel, Andreas Mutschler) zu befragen. Den entsprechenden Anträgen ist daher nicht statt zu geben.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden Beschwerdeführer und Beschwerdegegner teilweise kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festzulegen, wobei der Beschwerdeführer davon drei Viertel (Fr. 3'000.-) und der Beschwerdegegner ein Viertel (Fr. 1'000.-) zu tragen hat.

10.
Eine Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Vorliegend hat nur der Beschwerdeführer Kostennoten eingereicht. Die dem Beschwerdegegner auszurichtende Parteientschädigung ist gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen. Angesichts des Ausmasses des Unterliegens und Obsiegens im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine entsprechend auf ein Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der eingereichten Kostennoten auf Fr. 1'050.- (inkl. MWSt.) festzusetzen ist. Umgekehrt hat der Beschwerdegegner im Umfang von drei Vierteln seiner Aufwendungen Anspruch, eine reduzierte Parteientschädigung zu erhalten, die aufgrund der Akten auf Fr. 3'150.- festzusetzen ist. Dieser Anspruch ist mit dem des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'050.- zu verrechnen. Danach hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 2'100.- zu zahlen. Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Widerspruchsgebühr) und die auszurichtende Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz entsprechend dem Ausgang und unter Berücksichtigung des vorliegenden Entscheides neu zu befinden.

11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist daher rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. April 2009, soweit sie Bike- und Wanderkarten sowie Postkarten der Warenklasse 16 betrifft, aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.

2.
Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 22. April 2009 über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Widerspruchsgebühr) und die auszurichtende Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat darüber entsprechend der unter Berücksichtigung des vorliegenden Entscheides vorzunehmenden Neubeurteilung zu befinden.

3.
Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000. zu drei Vierteln in Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet, womit dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

4.
Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Der Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'100.- (inkl. MWSt) zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular und Akten)

- die Beschwerdegegner (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und Akten)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Ref-Nr. 9861; Einschreiben; Beilage: Akten)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Miriam Sahlfeld

Versand: 21. Februar 2011
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3686/2010
Date : 10. Februar 2011
Published : 28. Februar 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Widerspruchsverfahren Nr. 9861-CH-Nr. 455'827 HEIDILAND / CH-Nr. 571 710 HEIDI Best of Switzerland


Legislation register
BGG: 73
BZP: 19
MSchG: 1  3  11  12  31  32
MSchV: 22
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  14
VwVG: 4  12  13  14  35  48  50  63  64
ZPO: 55
BGE-register
107-II-356 • 117-II-113 • 130-III-267 • 132-III-83 • 133-III-490 • 88-I-11
Weitere Urteile ab 2000
4C.166/2006
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B-246/2008 • B-2683/2007 • B-3686/2010 • B-4540/2007 • B-648/2008 • B-7191/2009 • B-7449/2006 • B-7500/2006 • B-7505/2006 • B-7508/2006 • B-763/2007 • B-892/2009
sic!
1/2002 S.53 • 1/2006 S.39 • 10/2005 S.754 • 2/2004 S.106