Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_378/2011, 9C_389/2011

Urteil vom 9. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
9C_378/2011
Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Felix Schmid,
Beschwerdegegnerin,

und

9C_389/2011
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Felix Schmid,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt.
A.b Die X.________ AG ist Mitglied des SBV und entrichtete für ihre Abteilungen "Hochbau", "Tiefbau", "Umbau" sowie "Werkhof" der Stiftung FAR Beiträge gemäss GAV FAR. Hingegen bestritt sie eine Unterstellung der Bereiche "Holzbau" und "Gebäudehülle" unter den GAV FAR und verweigerte diesbezüglich die Beitragszahlung. Am 13. Juni 2008 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die X.________ AG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 632'554.20 nebst Zinsen zu bezahlen. Mit Entscheid vom 22. März 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage teilweise - nämlich in Bezug auf den Bereich "Gebäudehülle" - gut und verpflichtete die X.________ AG, der Stiftung FAR Fr. 315'597.30 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von je 5 % auf Fr. 80'400.70 ab 1. Januar 2004, auf Fr. 105'623.60 ab 1. Januar 2005, auf Fr. 69'921.45 ab 1. Januar 2006 und auf Fr. 59'651.55 ab 1. Januar 2007; im Mehrbetrag wies es die Klage ab.

B.
B.a Die Stiftung FAR lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern und eventualiter um Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz ersuchen.

Die X.________ AG beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Gesuch des SBV um Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten der X.________ AG hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 22. September 2011 abgewiesen.
B.b Die X.________ AG lässt ebenfalls Beschwerde führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 22. März 2011 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Stiftung FAR schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten jeweils auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und ein auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhender Anspruch Streitgegenstand bildet, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; PHILIPP GELZER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Das kantonale Gericht durfte auf eine Beiladung der betroffenen (gegebenenfalls ehemaligen) Arbeitnehmer in den Bereichen "Holzbau" und "Gebäudehülle" verzichten, zumal sie im Einzelnen bisher nicht bekannt sind (vgl. Urteil H 312/01 vom 17. Dezember 2002 E. 3).

4.
4.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 135 II 30 E. 1 S. 31).
4.2
4.2.1 Die Frage nach der Beschwerdebefugnis der Stiftung FAR unter dem Gesichtswinkel von deren rechtsgenüglicher interner Willensbildung in Bezug auf die Ergreifung des Rechtsmittels ist zivilrechtlicher Natur. Zwar ist die vorfrageweise Prüfung von Fragen des materiellen Zivilrechts durch die II. sozialrechtliche Abteilung zulässig. Sie übt sich dabei aber in Zurückhaltung. Immerhin muss die zivilrechtliche Vorfrage liquid sein (vgl. Urteil 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2; ASA 79 863, 2C_188/2010 E. 4.4). Dies ist hier nicht der Fall.
4.2.2 Soweit die X.________ AG auf die Ausführungen des SBV verweist, so stellt dies von vornherein keine hinreichende Begründung dar (BGE 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Nebenintervention des SBV nicht zugelassen wurde. Ausserdem fehlt es ihren Behauptungen betreffend den Beschluss der Stiftung FAR über die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides an der notwendigen Substanz, um darüber Beweis abnehmen zu können. Auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime obliegt dem Rechtssuchenden die Pflicht, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und zu belegen (Urteil 9C_231/2011 vom 14. September 2011 E. 3.4 mit Hinweisen). Schliesslich sind die angeführten Beweismittel nicht von hinreichender Qualität: Einerseits sagt die E-Mail des Leiters des SBV-Rechtsdienstes vom 4. Mai 2011 nichts über das tatsächliche Abstimmungsverhalten an der Stiftungsratssitzung vom 13. Mai 2011 aus. Anderseits bleibt im Dunkeln, inwieweit der angerufene Zeuge infolge unmittelbarer Wahrnehmung Angaben darüber machen können soll.
4.2.3 Die X.________ AG hat sich entgegenhalten zu lassen, dass sich die aufgeworfene Vorfrage in diesem Verfahren nach dem Gesagten nicht beantworten lässt. Ihrem Hauptantrag auf Nichteintreten kann daher nicht stattgegeben werden, zumal auch die zwischenzeitliche Einleitung eines entsprechenden, zivilrechtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht wird (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP [SR 273]; PHILIPP GELZER, a.a.O., N. 5 zu Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

4.3 Andere Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer der Beschwerden sind nicht ersichtlich (vgl. insbesondere SZS 2008 S. 487, 9C_211/2008 E. 4.6). Es ist daher auf beide Rechtsmittel einzutreten.

5.
5.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei den Bereichen "Holzbau" und "Gebäudehülle" um selbstständige Betriebsteile (vgl. Urteil 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3d) der X.________ AG handelt. Streitig und zu prüfen ist, ob sie in den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen.

5.2 Die Geltung des GAV FAR kann sich aus dem Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) ergeben (vgl. BGE 134 III 625; SZS 2008 S. 487, 9C_211/2008; Urteil 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010), oder aber aus dem GAV FAR direkt. Für die dem GAV resp. dem SBV angeschlossenen Betriebe gilt er auch, soweit er nicht allgemein verbindlich erklärt ist (SZS 2010 S. 453, 9C_1033/2009 E. 2.1).

5.3 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR lauten wie folgt:
"Der GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe usw.
c. Zimmereigewerbe
d. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
e. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidun- gen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
f. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
g. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Beton- schneideunternehmen
h. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
i. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter- haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahr- leitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen."
"Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidun- gen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter- haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahr- leitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen."

6.
6.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, die Abteilung "Holzbau" sei dem Zimmereigewerbe zuzurechnen (E. 2) und werde somit von der Allgemeinverbindlichkeit nicht erfasst (vgl. Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Es hat vereinsrechtlich argumentiert und angenommen, die X.________ AG habe, was den Bereich "Holzbau" anbelangt, gegenüber dem SBV rechtsgültig auf die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten verzichtet. Die solchermassen ausgeübte Verbandsautonomie könne durch den GAV FAR nicht eingeschränkt werden. Dieser Auffassung ist aus den folgenden Gründen beizupflichten.

6.2 Die vorinstanzliche Feststellung des tatsächlichen Konsenses zwischen der X.________ AG und dem SBV betreffend den "Austritt" der Holzbauabteilung aus dem SBV wurde nicht angefochten. Sie ist, da nicht offensichtlich unrichtig, für das Bundesgericht verbindlich (E. 2). Dass die Vorinstanz - wie der Arbeitgeberverband und dessen Mitglied - die Austrittserklärung der X.________ AG vom 6. Februar 2003 nicht als Auflösung der Mitgliedschaft als solche, sondern für den Bereich "Holzbau" als eine Befreiung von der Beitragspflicht bei gleichzeitigem Verlust jeglicher Ansprüche gemäss Art. 37
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 37 Grundsatz
1    Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und ausgerüstet sein.44
2    Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an geeigneter Stelle an Bord untergebracht sein.
.2-37.2.3 der Statuten 2003 des SBV aufgefasst hat, ist nicht zu beanstanden (falsa demonstratio non nocet). Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 625 mit Bezug auf den SBV den konsensualen Verzicht auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten eines als Aktiengesellschaft konstituierten Zimmereibetriebes für zulässig gehalten. Weshalb dies nicht auch für dieser Branche zugehörige selbstständige Betriebsteile gelten sollte, leuchtet nicht ein: Eine entsprechend ausgestaltete Sonderstellung von Vereinsmitgliedern ist nicht gesetzeswidrig (vgl. ANTON HEINI/URS SCHERRER, in: Basler Kommentar ZGB I, 4. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB; HANS MICHAEL RIEMER,
in: Berner Kommentar, Die Vereine, 1990, N. 107 zu Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
ZGB) und im konkreten Fall statutarisch vorgesehen. Liegt eine solche Konstellation vor, fällt auch eine (neue) gesamtarbeitsvertragliche Bindung des fraglichen Betriebsteiles durch den Arbeitgeberverband ausser Betracht. Der Verzicht auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erfolgte auf den 31. März 2003. Der GAV FAR trat indessen erst am 1. Juli 2003 in Kraft. Er war somit für den Bereich "Holzbau" der X.________ AG nie verbindlich (BGE 134 III 625 E. 3.8 S. 635).
6.3
6.3.1 Für eine Beurteilung nach kollektivem Arbeitsrecht (vgl. SJ 2001 I S. 49, 4C.7/1999 E. 4) verbleibt somit von vornherein kein Raum. Insbesondere kann im Zusammenhang mit dem vor dem Inkrafttreten des GAV FAR erfolgten Verzicht auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Eine Bestimmung zur zeitlichen Rückwirkung des GAV FAR findet sich nicht. Ebenso wenig lässt sich eine gezielte "Tarifflucht" ausmachen, wurde doch der Austritt der Holzbauabteilung aus dem SBV mit dem Anschluss an den neu gegründeten Arbeitgeberverband "Holzbau Schweiz" begründet. Ausserdem verfängt auch das Konstrukt über die Unzulässigkeit eines Vertrags zu Lasten der Stiftung FAR nicht: Diese kann aus dem Umstand, dass eine potenziell beitragspflichtige Arbeitgeberin resp. ein solcher Betriebsteil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAV FAR - mithin bei Entstehung allfälliger Beitragspflichten - gar nicht (mehr) dem Arbeitgeberverband angeschlossen ist, nichts für sich ableiten.
6.3.2 Wer als an einem GAV "beteiligter" Arbeitgeber im Sinne von Art. 356 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
und 357 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
OR gilt, erhellt aus Urteil 4C.74/2003 vom 2. Oktober 2003 E. 2.1 (nicht publiziert in BGE 130 III 19); der Status eines Beteiligten sagt indessen noch nichts aus über den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des GAV (vgl. Art. 1-3 GAV FAR; vgl. auch ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Aufl. 2006, N. 13 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR). Entsprechend können in einem Betrieb mit verschiedenen selbstständigen Betriebsteilen mehrere GAV nebeneinander zur Anwendung gelangen (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR) oder kann ein im Unternehmen grundsätzlich anwendbarer GAV für bestimmte, branchenfremde Betriebsteile ausgeschlossen sein. Auch wenn die Abteilung "Holzbau" nach Art. 2 Abs. 1 lit. c GAV FAR grundsätzlich in den betrieblichen Geltungsbereich fällt, fehlt es für sie bei dessen Inkrafttreten an Mitgliedschaftsrechten und -pflichten beim SBV (E. 6.2), weshalb sie nicht als am GAV "beteiligt" gelten kann (vgl. BGE 134 III 625 E. 3.8 S. 635 f.).
6.3.3 Unterstehen die im Bereich "Holzbau" tätigen Arbeitnehmer nicht dem GAV FAR und wurden für sie folglich auch keine Beiträge bezahlt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Stiftung FAR Gefahr laufen sollte, einem nicht berechtigten Arbeitnehmer Zahlungen zu leisten. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als sie von der Arbeitgeberin im Rahmen der Selbstdeklaration des Eintrittsbetrages über die Nichtunterstellung informiert wurde.

6.4 Schliesslich liegt auch keine Verletzung des beruflichen Vorsorgerechts (Art. 1 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
1    Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2    Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3    Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
BVG; SR 831.40), insbesondere der Grundsätze der Kollektivität (Art. 1c
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1c Vorsorgepläne - (Art. 1 Abs. 3 BVG)
1    Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
2    Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), der Gleichbehandlung (Art. 1f
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1f - Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
BVV 2) und der Planmässigkeit (Art. 1g
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1g - Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
BVV 2) vor (vgl. auch RF 62/2007 S. 636, 2A.554/2006 E. 5; StR 60/2005 S. 32, 2A.45/2003 E. 3). Die (im konkreten Fall fehlende) Zugehörigkeit zum Versichertenkollektiv deckt sich mit der Destinatärseigenschaft und richtet sich nach dem objektiven Kriterium der Unterstellung unter den GAV FAR. Daran ändert nichts, dass es grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers steht, ob er seinen Betrieb durch Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband einem GAV unterstellt und ob er sich an eine Vorsorgeeinrichtung anschliesst, die überobligatorische Leistungen erbringt. Weiter erstreckt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf Arbeitnehmer, die dem GAV FAR gar nicht unterstehen und für die daher auch keine Beiträge entrichtet werden. Schliesslich ist durch die reglementarische Festlegung der Leistungen, der Art ihrer Finanzierung, der Anspruchsvoraussetzungen, des Vorsorgeplanes und des
Versichertenkollektivs der Planmässigkeit Genüge getan. Inwiefern sie durch die fehlende Unterstellung eines bestimmten Betriebes, für dessen Arbeitnehmer weder eine Beitragspflicht noch ein Leistungsanspruch besteht, beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich.

7.
7.1 Was den Bereich "Gebäudehülle" der X.________ AG anbelangt, ist die Bedeutung der in Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR resp. Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR (E. 5.3) verwendeten Begriffe "Gebäudehülle" resp. "Fassadenbekleidung" streitig. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Fassadenbau im Sinne von verputzten Fassaden und Kompaktfassaden dem Betriebsteil "Gebäudehülle" das Gepräge gegeben habe und dieser daher dem GAV unterstellt sei.

7.2
7.2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die fragliche gesamtarbeitsvertragliche - und in die AVE GAV FAR aufgenommene - Bestimmung nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen ist (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; Urteil 4A_535/2009 vom 25. März 2010 E. 5.2; vgl. auch BGE 134 III 16 E. 3 S. 21; 134 V 170 E. 4.1 S. 174). Darauf wird verwiesen.
7.2.2 Der subjektive Wille einer Vertragspartei wie des SBV allein ist nicht Massstab für die Bedeutung einer Bestimmung. Ebenso wenig wird eine "allgemeine Betrachtung" lediglich durch einen Teil der Beteiligten definiert. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich daher für die Beantwortung der streitigen Frage nichts entnehmen.
7.2.3 Nach dem (deutschen, vgl. Art. 26 Abs. 2 GAV FAR) Wortlaut der fraglichen Bestimmung (E. 5.3) fallen Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe grundsätzlich in den sachlichen Geltungsbereich des GAV FAR, ausgenommen sind nur Betriebe, die in der "Gebäudehülle" tätig sind. Dieser Begriff wird im GAV FAR mittels Beispielen definiert und laut vorinstanzlicher Feststellung im Baugewerbe höchst unterschiedlich verwendet. Die "Fassadenbekleidung", welche unter den Begriff der "Gebäudehülle" fällt, wird nach verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts (E. 2) jedoch einheitlich aufgefasst als vorgehängte, allenfalls hinterlüftete Fassade, deren Elemente von einer vom tragenden Gebäudeteil unabhängigen Konstruktion zusammengehalten werden. Diesbezüglich ist der Wortlaut klar.
7.2.4 Nach vorinstanzlicher Feststellung zeichnen unterschiedliche Branchen für die verschiedenen Konstruktionsarten von Fassaden verantwortlich: Während mit dem Bereich der "Gebäudehülle" resp. der vorgenannten "Fassadenbekleidung" (nebst Bauunternehmen) vorwiegend Dachdecker-, Spengler-, Holzbau-, Maler- und Gipserbetriebe befasst seien, zähle die Erstellung von verputzten und kompakten Fassaden zu den klassischen Baumeisterarbeiten. Diese Feststellungen sind, selbst wenn auch Maler-, Gipser- und Isolationsbetriebe Fassaden dieses Typs erstellen, nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2). Insoweit ist die Art und Weise der Fassadengestaltung für den betrieblichen Geltungsbereich massgeblich. Dass das Resultat - nämlich eine am Mauerwerk befestigte Isolation - bei Vorhang- und Kompaktfassaden gleich sein kann, ist nicht entscheidend. Ziel des GAV FAR ist der Schutz der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, wobei deren grosser körperlicher Belastung Rechnung zu tragen ist (Präambel des GAV FAR; STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, 2008, S. 344). Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR ist somit, Betriebe, die vornehmlich verputzte Fassaden und Kompaktfassaden
erstellen und deswegen dem Baugewerbe zuzurechnen sind, dem Schutzbereich des GAV FAR zu unterstellen. Das Gegenteil würde dem Gerechtigkeitsgedanken und dem (auf das Baugewerbe bezogenen) Gebot der Gleichbehandlung (vgl. STEFAN KELLER, a.a.O., S. 305 f.) zuwider laufen. Dass die körperliche Belastung in der Branche der Dachdecker, Spengler oder Holzbauer (dazu vgl. STEFAN KELLER, a.a.O., S. 351 f.) im Allgemeinen gleich gross wie im Bauhauptgewerbe sein soll, wird nicht einmal ansatzweise dargetan.
7.2.5 Der Einschluss von geneigten Dächern, Unterdächern und Flachdächern - allesamt in erster Linie in Dackdecker- und Spenglerarbeit erstellt (http://www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id= 7403 &searchsubmit=true&search=dachdecker, http://www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id=2911&searchsubmit=true &search= spengler, besucht am 23. November 2011) - in den Beispielkatalog von Art. 2 Abs. 1 GAV FAR weist ebenfalls darauf hin, dass unter "Fassadenbekleidung" nur vorgehängte Fassaden, welche hauptsächlich in den Tätigkeitsbereich der gleichen Branche fallen, jedoch nicht verputzte Fassaden und Kompaktfassaden verstanden werden. Gleiches geht denn auch aus dem betrieblichen Geltungsbereich des GAV im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe hervor, wonach Betriebe der Bereiche "geneigte Dächer und Unterdächer", "Flachdächer" sowie "vorgehängte und hinterlüftete Fassaden" erfasst werden (Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 2. August 2010 über die Allgemeinverbindlicherklärung des genannten GAV; BBl 2010 5347). Da es sich bei der fraglichen Bestimmung nach GAV FAR resp. AVE GAV FAR nicht um ein (Bundes-)Gesetz handelt, tritt die verfassungkonforme Auslegung in den Hintergrund (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320).
Diese findet ohnehin im klaren Wortlaut und Sinn der auszulegenden (Gesetzes-)Bestimmung ihre Schranken (BGE 136 II 149 E. 3 S. 154; Urteil 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1). Im Übrigen macht die X.________ AG Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20) geltend, was nur ausnahmsweise zugestanden werden kann und welche Voraussetzungen nicht dargelegt werden.
7.2.6 Nach dem Gesagten ergibt die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR resp. Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR klar, dass die darin verwendeten Begriffe "Fassadenbekleidungen" resp. "Gebäudehülle" nicht verputzte Fassaden und Kompaktfassaden umfassen. Betriebe oder Betriebsteile, die solche Fassaden erstellen, fallen als "Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe" in den Geltungsbereich des GAV FAR. Im Hinblick auf ein "befriedigendes, vernünftiges und praktikables Ergebnis" anders zu entscheiden, wie es die Arbeitgeberin verlangt, würde der individuellen Beliebigkeit und damit der Willkür Tür und Tor öffnen.
7.2.7 Bei diesem Ergebnis stellt es auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG) dar, wenn die Vorinstanz die Frage nach der Bedeutung der vom Stiftungsrat am 16. Juni 2005 beschlossenen Präzisierung von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR offengelassen hat, zumal durch diese der betriebliche Geltungsbereich nicht ausgeweitet wurde.
7.3
7.3.1 Tatfrage ist, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 Abs. 1 in fine).
7.3.2 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach Abdichtungs-, Asbestsanierungs- und Flachdacharbeiten kein besonderer Stellenwert zukam und die Erstellung von verputzten und kompakten Fassaden Kernaufgabe des Betriebsteils "Gebäudehülle" der X.________ AG war, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll. Sie ist daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2). Nachdem auch die Folgerung, wonach diese Arbeiten für den Betriebsteil prägend waren, nicht bestritten wird, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
7.4
7.4.1 Für den Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 127 I 31 E. 3a S. 36) wird u.a. vorausgesetzt, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 130 I 26 E. 8.1 S. 60, je mit Hinweisen; Urteil 1A.235/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 133 II 220); eine generelle Praxis ist nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (BGE 125 I 267 E. 4c S. 274 f.; 111 V 161 E. 5b S. 170 f., Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.3). Der Vertrauensschutz kommt ausserdem nur zum Tragen, soweit die Behörde gestützt auf eine verlässliche Sachverhaltsgrundlage gehandelt oder entschieden hat (SZS 2010 S. 453, 9C_1033/2009 E. 3.1). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, ist dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 472).
7.4.2 Soweit sich die X.________ AG auf Aussagen des SBV beruft, kann sie nichts für sich ableiten, handelt es sich doch dabei nicht um eine Behörde, sondern um ein privatrechtliches Subjekt, das lediglich als eine von mehreren Vertragsparteien seine eigene Auffassung vom Vertragsinhalt darlegen konnte (vgl. E. 7.2.2). Ob die Stiftung FAR, welche mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge und insofern mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, als Behörde aufzufassen ist, kann offenbleiben. Die Arbeitgeberin substanziiert nicht, welcher Sachverhalt genau vorgelegt worden sein soll; insbesondere ergibt sich die im Betriebsteil "Gebäudehülle" effektiv ausgeübte Tätigkeit nicht aus der der Stiftung FAR abgegebenen Selbstdeklaration des Eintrittsbeitrages vom 27. Juni 2003. Schliesslich ist der Stiftung FAR nicht vorzuwerfen, dass sie erst mit Beschluss vom 5. Juli 2006 konkrete Feststellungen zur Unterstellung des Bereichs "Gebäudehülle" traf; eine frühere Auskunftserteilung einzig infolge der Selbstdeklaration der Arbeitgeberin war insbesondere angesichts der Aufbauarbeiten in der erst im Frühjahr 2003 gegründeten Vorsorgeeinrichtung nicht geboten. Folglich bildet auch der vorläufige Verzicht auf die Einforderung der auf die
Abteilung "Gebäudehülle" entfallenden Beiträge (vgl. auch Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG) keine hinreichende Vertrauensgrundlage.
7.5
7.5.1 Die Beitragspflicht ab Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli 2003 ist rechtens. Dass die Beitragsforderungen verjährt sein sollen (vgl. Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG), wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Da keine Beiträge für die vorangegangene Zeit streitig sind, kann auch nicht von einer (unzulässigen) Rückwirkung gesprochen werden.
7.5.2 Aufgrund des für die Stiftung FAR geltenden Rentenwert-Umlageverfahrens (Art. 7 Abs. 2 GAV FAR; STEFAN KELLER, a.a.O., S. 439 ff.) spielt auch keine Rolle, dass Arbeitnehmer grundsätzlich beitragspflichtig sind (Art. 8 Abs. 1 GAV FAR), auch wenn sie später - etwa wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses - keinen Rentenanspruch begründen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GAV FAR). Im Übrigen ist die Arbeitgeberin Schuldnerin der gesamten Beiträge (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR). Das Innenverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und ihren (allenfalls ehemaligen) Arbeitnehmern und damit die Frage nach der Einbringlichkeit der Arbeitnehmerbeiträge ist hier nicht von Interesse (vgl. E. 3).

7.6 Gegen den Umfang der auf den Betriebsteil "Gebäudehülle" entfallenden Forderung, welche sich aus Eintrittspauschalen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für die Zeit vom 1. Juni (recte: Juli) 2003 bis 31. Dezember 2006 zusammensetzt, wird nichts vorgebracht. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 2).
7.7
7.7.1 Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 GAV FAR). Die Stiftung stellt pro Mahnung Fr. 50.- sowie einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung (Art. 9 Abs. 3 GAV FAR).
7.7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass aus dem Verhalten der Stiftung FAR nicht zu schliessen sei, dass diese auf die Beiträge verzichtet (vgl. E. 7.4) oder sie gestundet habe. Wie ein Lohnverzicht (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 452) ist auch ein Verzicht auf Vorsorgebeiträge nicht leichthin anzunehmen. Aus dem blossen Zuwarten mit der Geltendmachung der Forderung kann kein entsprechender, rechtsgeschäftlich fassbarer Wille abgeleitet werden (vgl. Urteil 8C_875/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Selbst wenn von einer Stundung der Beiträge auszugehen wäre, hätte dies - ebenso wie ein laufendes Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht - keinen Einfluss auf Zinspflicht und Zinsenlauf (vgl. für andere Sozialversicherungen BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f.), wurden doch die Fälligkeit der Forderungen (vgl. Art. 102 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR), der Beginn der Zinspflicht und die Zinshöhe im Rahmen des GAV unmissverständlich festgelegt (vgl. auch Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
BVG). Aus dem blossen Umstand, dass eine Mahnung kostenpflichtig ist, lässt sich nicht zwingend schliessen, dass eine solche für den Eintritt der Verzugsfolgen erforderlich ist. Im Übrigen wäre im konkreten Fall angesichts der Selbstdeklaration der Arbeitgeberin (vgl. E. 7.4.2) eine Mahnung ohnehin
überflüssig gewesen (vgl. WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR). Was die Höhe des Zinssatzes anbelangt, so entspricht sie den üblichen gesetzlichen Regelungen (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR; Art. 42 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 42 - Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
IVV [SR 831.201]). Demzufolge stellt auch die durch das kantonale Gericht getroffene Verpflichtung der Arbeitgeberin betreffend die Verzugszinse keine Rechtsverletzung (E. 2) dar.

8.
Beide Parteien unterliegen mit ihrer Beschwerde. Sie haben daher grundsätzlich die jeweiligen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und der Gegenpartei eine Entschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Stiftung FAR als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ist in ihren Vermögensinteressen betroffen; der Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG findet demnach keine Anwendung (BGE 136 I 39). Hingegen hat sie, auch wenn sie nicht von den Gerichtskosten befreit ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 9 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_378/2011 und 9C_389/2011 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Den Parteien werden Gerichtskosten von je Fr. 4'000.- auferlegt.

4.
Die Stiftung FAR hat die X.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_378/2011
Datum : 09. Dezember 2011
Publiziert : 27. Dezember 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BVG: 1 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
1    Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2    Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3    Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
41 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
66 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVV 2: 1c 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1c Vorsorgepläne - (Art. 1 Abs. 3 BVG)
1    Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
2    Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.
1f 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1f - Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
1g
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1g - Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
BZP: 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
IVV: 42
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 42 - Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
104 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
356 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
357
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
1    Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2    Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
SBV: 37
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 37 Grundsatz
1    Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und ausgerüstet sein.44
2    Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an geeigneter Stelle an Bord untergebracht sein.
ZGB: 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 70 - 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2    Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
BGE Register
111-V-161 • 111-V-89 • 125-I-267 • 127-I-31 • 127-III-318 • 128-V-124 • 130-I-26 • 130-III-19 • 131-II-627 • 131-V-444 • 131-V-472 • 131-V-9 • 133-II-220 • 134-III-16 • 134-III-625 • 134-V-170 • 135-II-30 • 136-I-39 • 136-II-149 • 137-V-314
Weitere Urteile ab 2000
1A.235/2006 • 1C_156/2011 • 1C_237/2010 • 2A.45/2003 • 2A.554/2006 • 2C_188/2010 • 2C_762/2008 • 4A_377/2009 • 4A_535/2009 • 4C.350/2000 • 4C.7/1999 • 4C.74/2003 • 8C_594/2010 • 8C_875/2009 • 9C_1033/2009 • 9C_211/2008 • 9C_231/2011 • 9C_378/2011 • 9C_389/2011 • 9C_614/2009 • 9C_779/2010 • H_312/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • vorinstanz • fassade • bundesgericht • arbeitnehmer • flexibler altersrücktritt • frage • arbeitgeberverband • gesamtarbeitsvertrag • arbeitgeber • inkrafttreten • sachverhalt • rechtsanwalt • baugewerbe • gerichtskosten • rechtsverletzung • rechtsmittel • berufliche vorsorge • vertragspartei • entscheid
... Alle anzeigen
BBl
2003/4039 • 2010/5347
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ASA 79,2 • ASA 79,863
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2001 I S.49
StR
60/2005 • 62/2007
SZS
2008 S.487 • 2010 S.453