Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2011.9, BK.2011.10 Nebenverfahren: BP.2011.19
Beschluss vom 9. November 2011 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, 2. Conradin BLUNTSCHLI,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verrechnung (Art. 442 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG282 eingetrieben. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Sachverhalt:
A. Am 13. resp. 25. Juli 2005 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid SK.2005.6 vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer auf die Anklage nicht ein. Mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück.
B. Mit Entscheid SK.2006.5 vom 5. Juli 2006 befand die Strafkammer A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betreffend den Anklagepunkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis sprach die Strafkammer A. mit Entscheid SK.2007.18 vom 16. September 2008 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei. Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
D. In der Folge setzte die Strafkammer das Verfahren gegen A. unter der Geschäftsnummer SK.2010.12 fort und sprach diesen mit Entscheid vom 18. Mai 2010 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei, befand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
E. Mit Verfügung vom 27. April 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):
1. A. hat die gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts vom 27. Juli 2010 zu bezahlende Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.-- bis zum 30. Mai 2011 zu begleichen.
2. Ebenfalls hat er bis zum 30. Mai 2011 die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 171'503.75 zu begleichen.
3. Für die ihm gewährte Entschädigung an die Kosten der Verteidigung von Fr. 30'000.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG282 eingetrieben. |
4. (…)
F. Hiergegen gelangten sowohl A. als auch sein Verteidiger Conradin Bluntschli (nachfolgend „Bluntschli“) mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Folgendes (act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 sei aufzuheben.
2. Die A. gemäss Ziff. 4 (recte: Ziff. 6) des Dispositivs im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16.09.2008 an die Kosten der Verteidigung zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'000.-- sei an Bluntschli zu überweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. A. sei für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren (Verfahrens- und Anwaltskosten) und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. (…)
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Währenddem Bluntschli der I. Beschwerdekammer einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- leistete (act. 3), reichte A. am 15. Juni 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit einigen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (BP.2011.19, act. 5 – 5.14).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 schliesst die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Diese wurde A. und Bluntschli am 3. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. September 2011 liessen A. und Bluntschli der I. Beschwerdekammer in Ergänzung zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort einige Bemerkungen zugehen (act. 7). Diese wurden der Bundesanwaltschaft am 26. September 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorab zu Bemerkungen Anlass gibt die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. September 2011 (act. 7). Die dieser Eingabe vorausgegangene Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern am 3. Juni 2011 ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt (act. 6). Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; 132 I 42 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall erging die spontane Eingabe der Beschwerdeführer erst rund dreieinhalb Monate nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, was angesichts der angeführten Rechtsprechung als verspätet gelten muss. Der Inhalt der entsprechenden Eingabe hat daher vorliegend unbeachtet zu bleiben.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
2.2
2.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2.2.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Anordnung der Beschwerdegegnerin, wonach diese aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren herrührende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 mit gegenseitigen Forderungen der Eidgenossenschaft auf Ersatz der Kosten desselben Verfahrens zur Verrechnung brachte. Der Beschwerdeführer 1 ist diesbezüglich als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch diese Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehlt es dem Beschwerdeführer 2 an einer solchen unmittelbaren und direkten Betroffenheit. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Beschwerdelegitimation (vgl. act. 1, Ziff. II. 4, S. 3) zeigen klar auf, dass er als Gläubiger des Beschwerdeführers 1 wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefochtenen Verrechnung lediglich im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Reflexwirkung betroffen ist.
2.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde, soweit sie durch den Beschwerdeführer 2 erhoben worden ist, mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber einzutreten.
3.
3.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (Art. 449 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 449 Zuständigkeit - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: |
|
1 | Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: |
a | ... |
b | Freiheitsstrafen; |
c | therapeutische Massnahmen; |
d | Verwahrung; |
e | Geldstrafen; |
f | Bussen; |
g | Friedensbürgschaften; |
gbis | Landesverweisungen; |
h | Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote; |
i | Fahrverbote. |
2 | Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. |
3 | Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug. |
4 | Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten. |
5 | Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft - 1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind. |
|
1 | Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind. |
2 | Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist. |
3 | Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft - 1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind. |
|
1 | Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind. |
2 | Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist. |
3 | Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen. |
3.2 Die angefochtene Verfügung wurde im Einklang mit der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden und sofort anwendbaren Zuständigkeitsordnung (die Übergangsbestimmungen in Art. 78

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 78 Übergangsbestimmungen - 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Bundesanwaltschaft, die vom Bundesrat nach bisherigem Recht gewählt worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht. |
|
1 | Die Amtsdauer der Mitglieder der Bundesanwaltschaft, die vom Bundesrat nach bisherigem Recht gewählt worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht. |
2 | Für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD gilt bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 62 Absatz 3 sinngemäss die gestützt auf Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200554 abgeschlossene Vereinbarung vom 6. Juli 200755 zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Infrastruktur. |
4.
4.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich nach neuem Recht weitergeführt (Art. 448 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG282 eingetrieben. |
4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus Verfahrenskosten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 mit dessen Entschädigungsansprüchen aus dem gleichen Strafverfahren in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zur Verrechnung gebracht. Auch die diesbezüglichen rechtlichen Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 sind (act. 1.1, Ziff. IV.1, S. 13; Ziff. IV.3, S. 14 f.) unbehelflich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass für eine solche Verrechnung bisher keine gesetzliche Grundlage bestanden habe und mit einer solchen deshalb nicht zu rechnen war (vgl. zum bisherigen Recht u. a. TPF 2007 104 E. 8 sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2010.2 vom 13. August 2010, E. 10; SK.2008.9 vom 10. August 2009, E. 8.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt ohne weiteres als unbegründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demgegenüber nicht einzutreten.
6.
6.1
6.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
6.1.2 Vorliegend muss das eingelegte Rechtsmittel, auch soweit es vom um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Beschwerdeführer 1 eingelegt wurde, als aussichtslos bezeichnet werden. Einerseits stiess seine Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung offensichtlich ins Leere, andererseits verkannte er, dass eine Verrechnung von Entschädigungsansprüchen der Partei und dieser gegenüber bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten bereits nach bisherigem Recht ohne weiteres möglich war. Seine ohnehin unzutreffenden Ausführungen, wonach auf den vorliegenden Entschädigungsanspruch nicht Art. 442 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG282 eingetrieben. |
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 10. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Conradin Bluntschli
- Bundesanwaltschaft, Chef Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.