B u n d e s s t r a f g e r i c h t

T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2005. 6

Entscheid vom 22. September / 25. Oktober 2005 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Sylvia Frei-Hasler und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Michel Stavro,

Gegenstand

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Anstiftung zu falschem Zeugnis (Zuständigkeit der Strafkammer)

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Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage gegen A. sei zu bejahen. Anträge von A.: Die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz sei zu verneinen. Sachverhalt: A. Gemäss dem Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom Dezember 2004/März 2005 (Ordner 1, Position 14, S. 7) sollen Beam-te der griechischen Polizei am 26. April 2000 gestützt auf einen anonymen Hinweis Areal und Räumlichkeiten der Firmen B. und C. in Kazarma (Ko-rinth/Griechenland) durchsucht haben. Bei der Durchsuchung sol en sie ein illegales und zur Herstel ung synthetischer Betäubungsmittel und deren Ausgangsstoffe geeignetes Laboratorium entdeckt haben, welches in je-nem Zeitpunkt in Betrieb war und in welchem ca. 21'000 Amphetamintablet-ten sichergestellt worden sein sol en. Eigentümerin des Laboratoriums sei nach Aussagen von D., dem Bruder von A., die im Besitze dieses Letzteren stehende Firma C. gewesen. Die beiden Gebrüder A. und D. waren bei der Durchsuchung selber nicht anwesend. B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. und weitere Beteiligte eine Hauptuntersuchung u.a. wegen gemeinsamer Herstel ung von Amphetaminen sowie wegen gemeinsamen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde eine weitere Hauptuntersuchung wegen Exports (mit dem Ziel des Ver-kaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie wegen unmittelbarer Mitwirkung bei dieser Handlung angeordnet. Gegen den landesabwesen-den A. erging am 4. Mai 2000 ein internationaler Haftbefehl. C. Am 26. Juni 2001 sprach das Appellationsgericht Nafplio die neben A. e-benfalls angeklagten D., E., F. sowie G. der gewerbsmässigen Herstel ung von Amphetaminen schuldig. Dabei ging es von einer Mittäterschaft von A. aus. Das Gerichtsverfahren in Bezug auf Letzteren wurde hingegen am

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22. März 2001 in Erwartung der Festnahme desselben sistiert und der Ver-handlungstermin nach zweimaliger Vertagung auf den 21. April 2005 ange-setzt.

D. Weil A. als Schweizer Bürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, stellte das griechische Justizministerium ein Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsüberein-kommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) um gerichtliche Verfol-gung von A.. Die Anklagekammer des Kantons Bern kam diesem Ersuchen mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 nach und wies die Akten dem Unter-suchungsrichteramt III Bern-Mittel and zur weiteren Bearbeitung zu. E. Nachdem die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Verfahrens für die Berner Strafverfolgungsbehörden umstritten war und ein Bericht des Untersu-chungsrichters 4 Bern-Mittel and zum Schluss kam, die in Frage kommen-den Delikte würden unter die organisierte Kriminalität fallen, unterbreitete der Generalprokurator des Kantons Bern die Akten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Diese verneinte die Bundeszuständigkeit zunächst mit der Begründung, die Menge der sichergestel ten ,,Produkte" lasse nicht auf eine kriminel e Organisation im Sinne von Art. 340bis StGB schliessen, er-klärte sich aber auf Insistieren des Generalprokurators des Kantons Bern schliesslich bereit, das Verfahren zu übernehmen. F. In der Folge eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 5. Ju-li 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen ge-werbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Be-täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG. Auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete sodann das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, quali-fiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo, sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis, mehrfach begangen im Jahr 2003 in Bern und anderswo. G. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bun-desstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu fal-schem Zeugnis.

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Auf Aufforderung durch den Präsidenten der Strafkammer hin, reichte die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 25. Juli 2005 eine überarbeitete und ergänzte Anklageschrift ein und äusserte sich zudem in einem separa-ten Schreiben eingehend zur Frage der Zuständigkeit der Bundesstrafjus-tiz. Mit Schreiben des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde der Verteidiger von A. aufgefordert, zur Frage der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Stel ung zu nehmen, was dieser mit Eingabe vom 8. August 2005 tat. H. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2005 wurde das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts beschränkt sowie den Parteien die Fäl ung des Eintretensentscheids ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung angekündigt. Im Rahmen der in selbiger Verfügung zuerkannten Möglichkeit der freige-stellten Stel ungnahme äusserten sich am 29. August 2005 sowohl die Schweizerische Bundesanwaltschaft als auch der Verteidiger von A. noch-mals zur Frage der Zuständigkeit und bestätigten ihre bisherigen diesbe-züglichen Anträge. Die Strafkammer erwägt: 1. Formelles in Bezug auf die Zuständigkeitsprüfung 1.1 Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat mit Verfügung vom 17. August 2005 (pag. 72 07 008) das Verfahren in Sachen A. auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts beschränkt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Aus der Kompetenz des Präsidenten zur Verfahrensleitung (Art. 146 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP) ergibt sich auch dessen Kompetenz, das Verfahren einstweilen auf be-stimmte Punkte zu beschränken. 1.2 Bei der Einleitung und Durchführung von Prozessen müssen bestimmte Ordnungsvorschriften beachtet werden. Diesem Ordnungsprinzip dienen

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die Bestimmungen über die Prozessvoraussetzungen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/ München 2005, S. 177 N. 1). Unterschieden wird zwischen positiven und negativen Prozessvoraussetzungen (letztere werden auch als Prozesshin-dernisse bezeichnet). Erstere müssen vorhanden sein, Letztere müssen fehlen, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann. Zu den positiven Prozessvoraussetzungen zählen u.a. die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 177 f. N. 4; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 537). Die Erfül ung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 179 N. 13) 1.3 Im Bundesstrafprozess finden sich keine Vorschriften darüber, wie und in welcher Form die Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach Eingang der Anklage durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen hat, ob die Prozessvor-aussetzungen zur Durchführung des Prozesses vor dem Bundesstrafge-richt erfüllt sind. Einzig Art. 154
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP hält fest, dass der Präsident nach Er-öffnung der Hauptverhandlung, nach Befragung des Angeklagten über dessen Personalien, nach Aufruf der Zeugen und der Sachverständigen und nach Verlesung der Anklageschrift den Parteien die Gelegenheit gibt, u.a. Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichts geltend zu ma-chen. Sodann bestimmt Art. 165
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP, dass das Bundesstrafgericht (mit Zustimmung des Angeklagten) im Falle einer Erweiterung der Anklage sei-tens des Bundesanwalts während der Hauptverhandlung auch diese zu-sätzliche Tat beurteilen kann, sofern es zuständig ist. Beide genannten Be-stimmungen enthalten implizit den Grundsatz, dass die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Voraussetzung für die Anklagebeurteilung bildet und mithin vorfrageweise zu beurteilen ist.

Gemäss Art. 128 aBStP oblag der Anklagekammer des Bundesgerichts nach Eingang der Anklage unter anderem die Prüfung, ob das in der An-klageschrift bezeichnete Gericht (sachlich) zuständig war (vgl. dazu BGE 122 IV 103, 109 E. 1a aa). Seit Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes (SGG) per 1. April 2004 entfäl t ein separates Anklagezulassungsverfahren und es fehlen ­ wie oben festgehalten ­ Vorschriften über das Vorgehen bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Die Eliminierung des Ankla-gezulassungsverfahrens erfolgte insbesondere zur Vereinfachung des da-mals schwerfälligen und komplizierten Verfahrens, mithin aus Effizienz-gründen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom

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28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff. [nachfolgend ,,Botschaft BRP"], 4255) und enthebt das Bundesstrafgericht selbstverständlich nicht der Pflicht zur Prüfung seiner Zuständigkeit zur Anklagebeurteilung. Einige kantonale Prozessordnungen sehen vor, dass der zuständige Ver-fahrensleiter nach Eingang der Anklageschrift die Prozessvoraussetzungen vor der Hauptverhandlung prüft und bei Fehlen einer Prozessvorausset-zung einen Entscheid über die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann, was dazu führt, dass eine mündliche Hauptverhandlung entfällt oder sich lediglich auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkt (so z.B. Art. 282 Abs. 2 StPO/BE, § 154 Abs. 1 StPO/BL, § 146 StPO/AG). Der Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (in der Fassung der Ämterkonsultation, vom 5. September 2005 [nachfolgend ,,E AeK StPO"]) sieht in Art. 332 Abs. 1 lit. a vor, dass die Verfahrensleitung des Gerichts nach Eingang der Anklage insbesondere prüft, ob die Prozessvorausset-zungen erfüllt sind. Die Botschaft weist darauf hin, dass ein formalisiertes Verfahren nicht vorgeschrieben ist, dass aber in jedem Fal das Gericht, nicht die Verfahrensleitung, über das weitere Vorgehen zu beschliessen hat. Gesetzlich wird nicht verlangt, so die Botschaft weiter, dass ein solcher Entscheid in einer öffentlichen oder parteiöffentlichen Verhandlung zu er-gehen hat; es ist sogar eine Beschlussfassung im Zirkularverfahren mög-lich (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in der Fas-sung der Ämterkonsultation, vom 5. September 2005 [nachfolgend ,,Bot-schaft E AeK StPO"], S. 191). Aufgrund der unangefochtenen Lehrmeinungen, wonach die Prozessvor-aussetzungen von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen sind, der Vorschriften in der alten Bundesstrafprozessordnung, der Rege-lung im Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung und der Re-gelungen in einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen, insbesondere aber vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, wel-cher im Strafprozess allgemein anerkannt ist (vgl. BGE 125 IV 291, 296 E. 1e bb, cc), ist es zulässig, ohne mündliche Hauptverhandlung über die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden. Da die Parteien Gele-genheit hatten, sich sowohl zur Frage der Beschränkung des Verfahrens, wie aber auch zur Bundeszuständigkeit zu äussern, wurde dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nachgelebt. 2. Sachliche Zuständigkeit

Aus dem Anklageprinzip ergibt sich, dass die Anklage das Prozessthema zu fixieren hat (SCHMID, a.a.O., N. 145). Der Inhalt der Anklage hat daher

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vor al em dem Angeklagten darzutun, was diesem vorgeworfen wird, damit er sich nicht nur in materieller Hinsicht dagegen zur Wehr setzen, sondern auch in prozessualer Hinsicht das Fehlen von Prozessvoraussetzungen, so u.a. der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, geltend ma-chen kann (SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü-rich, Zürich 1997, § 162 N. 2 [nachfolgend ,,SCHMID Kommentar"]). Infolge-dessen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem in der Anklage-schrift umschriebenen konkreten Sachverhalt und den gemäss Ansicht der Anklagebehörde damit verwirklichten Tatbeständen (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu § 1, N. 22; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 136 N. 12; SCHMID, a.a.O., N. 819 Fn. 125 mit Hinweisen; SCHMID Kom-mentar, § 166 N. 9). Die auf Ersuchen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafge-richts überarbeitete Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Ju-li 2005 wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe vorsätzlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, indem er mehrfach sowie mengen-, banden- und gewerbsmässig in qualifizierter Weise eine unbe-stimmte Anzahl Amphetamintabletten hergestellt, verkauft und besessen sowie Anstalten zur Herstel ung und zum Verkauf von Amphetaminsulfat getroffen habe, wobei er dies in Griechenland, Dubai, Frankreich, der Schweiz und anderswo begangen habe. Zudem habe er verschiedene (in der Anklageschrift namentlich genannte) Personen zu falschem Zeugnis angestiftet. Aufgrund all dessen habe er sich im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a ­ c BetmG und Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB schuldig gemacht (pag. 72 01 008 ff.). Al ein diese Vorwürfe sind für die Bestimmung der sachlichen Zu-ständigkeit von Bedeutung. Gemäss Art. 343
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB verfolgen und beurteilen grundsätzlich die Kantone die nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch strafbaren Handlungen, unter Vorbehalt der gemäss Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
­ 340bis StGB ausdrücklich der Bun-desgerichtsbarkeit unterliegenden Delikte. Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen strafbaren Handlungen, de-ren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird. Der Primat der kantonalen Beurteilungskompetenz ist auch in Art. 123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.94
BV statuiert, dessen geltender Abs. 2 die Verfahrenshoheit der Kantone ­
aufgrund der sich aus der Ein-führung der eidgenössischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 123 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.94
BV) ergebenden Einschränkungen in ihrer Organisationsfreiheit der Kantone ­ unter dem Vorbehalt gesetzlicher Abweichungen vorsieht (in der Fassung vor dem 1. April 2003 galt die kantonale Verfahrenshoheit gar in absoluter Weise). Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grund-

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satz der kantonalen Gerichtsbarkeit, weshalb sie nur dann vorliegt, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht. Andernfalls ist ohne weiteres kantonale Gerichtsbarkeit gegeben (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 165, 171 E. 5a; 122 IV 91, 93 E. 3a; Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.74/75/81/1998 vom 2. Juli 1999; PETER, Bundes-strafgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit, ZStrR 87/1971 166 f.; zum Ausnahmecharakter von Bundesstrafverfahren im Generel en: HUBER, Einige Probleme des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Bun-desstrafprozess, ZStrR 101/1984, S. 391 ff., 400). 2.1 Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage wegen qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1 Gemäss der ,,Effizienzvorlage", aufgrund derer im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1999 Art. 340bis StGB per 1. Ja-nuar 2002 in Kraft trat, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter ande-rem ­ nebst der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Orga-nisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) ­ Verbrechen, die von kriminel en Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ausgehen (einschliesslich Korruption und Geldwäscherei), sofern die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. In die Bundeszu-ständigkeit fallen nur diejenigen Formen schwerer Kriminalität, bei denen sich die Nachteile einer ausschliesslich kantonalen Verfolgungszuständig-keit am deutlichsten manifestieren würden, nämlich komplizierte, weitrei-chende Wirtschaftsdelikte und Straftaten des organisierten Verbrechens, welche sich überdies nicht auf das Gebiet eines einzigen Kantons be-schränken oder vorwiegend im Ausland begangen wurden. Art. 340bis StGB will sicherstellen, ,,dass der Bund [...] nur in begründeten Ausnahmefällen das Verfahren an sich zieht (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafge-setzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsrechtspfle-gegesetzes vom 28. Januar 1998, BBl 1998 II 1529 ff. [nachfolgend ,,Bot-schaft StGB"], 1541). 2.1.2 Der dem Angeklagten in der Anklageschrift gemachte Vorwurf erschöpft sich hinsichtlich des strafbaren Verhaltens auf qualifizierte Widerhandlun-gen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
Anstiftung zu falschem Zeugnis. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-bungsmittelgesetz liegen die Orte der Tathandlungen gemäss Anklage-schrift vorwiegend im Ausland, in verschiedenen Ländern. Mithin wird dem Angeklagten eine überwiegend grenzüberschreitende deliktische Tätigkeit zur Last gelegt. In ihren Stel ungnahmen vom 25. Juli und 29. August 2005

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hält die Bundesanwaltschaft dafür, die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz er-gebe sich gestützt auf Art. 340bis Abs. 1 lit. a
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB.

Nachdem zunächst die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 die örtliche Zuständigkeit des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland und somit implizit die kanto-nale sachliche Zuständigkeit anerkannt hatte (pag. 68 01 030 f.), entwickel-te sich ein Briefwechsel zwischen dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Bundesanwaltschaft über die Frage der sachlichen Zustän-digkeit. Mit Schreiben vom 22. April 2002 erklärte sich die Bundesanwalt-schaft im Sinne eines ,,positive(n) Zeichen(s) einer kollegialen Zusammen-arbeit" bereit, das Verfahren zu übernehmen (pag. 68 01 046 f.). Mit Datum vom 5. Juli 2002 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (pag. 68 01 001). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2002 (pag. 1 2 0001) eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 10. Ja-nuar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Wi-derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1 1 0001 f.) und dehnte auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2004 (pag. 4 5 0173) das Verfahren am 16. Juli 2004 schliesslich auf den Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis aus (pag. 1 1 0003 f.). Weder wurde eine Voruntersuchung wegen Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB eröffnet, noch wird in der Ankla-geschrift festgehalten, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbre-chen von einer kriminel en Organisation im Sinne von Art. 260ter
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1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB aus-gegangen seien. Vielmehr hielt die Bundesanwaltschaft in ihrem Schreiben an den Generalprokurator des Kantons Bern, worin sie die Übernahme der Strafsache gegen den Angeklagten bestätigte, fest, dass die seitens des Generalprokurators angeführten rechtlichen Erwägungen hinsichtlich Art. 340bis StGB nicht integral anerkannt würden (pag. 68 01 046 f.). In ihrer Stel ungnahme vom 25. Juli 2005 sagt die Bundesanwaltschaft ausdrück-lich, es hätten ,,einige Merkmale einer kriminellen Organisation sicherlich" vorgelegen, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB hät-ten aber gefehlt (pag. 72 01 020). Soweit eine Bundesgerichtsbarkeit bei Verbrechen, die von einer kriminel en Organisation ausgehen, zur Diskus-sion stehe, sei sich die Strafverfolgungspraxis
allerdings dahingehend ei-nig, dass eine Verfahrenseröffnung nach Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB gerade nicht un-abdingbare Voraussetzung sei. Demgegenüber verstehe sich von selbst, dass die hier interessierende Gesetzesbestimmung an den formellen Verbrechensbegriff des Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB anknüpfe, was bedeute, dass der Bundesgerichtsbarkeit nur Straftaten unterstehen würden, die in der

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Schweiz mit Zuchthaus bedroht seien. Die zur Anklage gebrachten qualifi-zierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung wür-den die Verbrechensqualität im zuvor beschriebenen Sinne ohne Zweifel erfüllen (pag. 72 01 19 ff.). 2.1.3 Zu prüfen ist, ob in Art. 340bis StGB die der Bundesstrafjustiz unterstehen- den Delikte abschliessend aufgezählt sind oder ob gemäss Meinung des Bundesgesetzgebers auch eine Konstel ation, wie sie vorliegend zur An-klage gebracht wird ­ grenzüberschreitende qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne dass diese von einer kriminellen Organisation ausgegangen wären ­ unter Art. 340bis Abs. 1
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StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB subsu-miert werden kann.

Der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstraf-rechtspflege und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Botschaft StGB, a.a.O., S. 1541) ist zu entnehmen, dass die in Art. 340bis StGB der Bundes-gerichtsbarkeit im Rahmen der Effizienzvorlage unterstellten Delikte ab-schliessend aufgezählt sind. Da die Verfahrenszuständigkeit des Bundes u.a. bei Taten des organisierten Verbrechens zum Tragen kommen soll (vgl. oben E. 2.1.1), nennt Art. 340bis Abs. 1
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StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB den Tatbestand der kri-minel en Organisation als Voraussetzung der Verfahrenskompetenz, aber auch die von einer solchen Organisation ausgehenden Verbrechen, mit je-weils ausdrücklichem Verweis auf Art. 260ter
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StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Dies wiederum wider-legt klar die Auffassung der Bundesanwaltschaft, wonach ,,das Merkmal «kriminelle Organisation» in Art. 340bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB nicht vollumfänglich demjenigen von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB entsprechen" könne (pag. 72 02 024). Die Bundeszuständigkeit kann sich dabei auch daraus ergeben, dass ein kom-plexes Delikt von einer im Ausland tätigen kriminel en Organisation aus-geht, ohne dass die schweizerische Täterschaft im Rechtssinne dieser Or-ganisation angehört oder diese unterstützt (vgl. Botschaft StGB, a.a.O., 1544; Botschaft BRP, a.a.O., 4248, 4361; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 51). Der Entwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches sah gemäss Bot-schaft vom 28. Januar 1998 (Botschaft StGB, a.a.O., 1541, 1545, 1568) vor, dass die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sowohl nach dem heu-te geltenden Abs. 1, als auch nach Abs. 2 von Art. 340bis StGB Bundeszu-ständigkeit begründet. Dies wurde in der Folge so aber nicht in das Gesetz aufgenommen. Gemäss geltendem Abs. 1 von Art. 340bis StGB ist nun die Bundeszuständigkeit zwingend. Demgegenüber besteht in Fäl en von quali-fizierter Wirtschaftskriminalität, wie sie in Abs. 2 von Art. 340bis StGB um-schrieben ist, nur eine fakultative Bundeszuständigkeit. Letztere wird ge-

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mäss Art. 340bis Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB durch die Eröffnung eines Ermittlungsverfah-rens durch die Bundesanwaltschaft begründet (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1999, BBl 2000 I 70 ff., 70 f.; Botschaft BRP, a.a.O., 4248, 4361; NAY, a.a.O., N. 2 zu Art. 340bis StGB). Daraus muss e contrario abgeleitet werden, dass ein Tä-tigwerden der Bundesanwaltschaft ausser in den genannten Fällen von qualifizierter Wirtschaftskriminalität keine Bundeskompetenz begründen kann, wenn die in Abs. 1 von Art. 340bis StGB aufgelisteten Tatbestände nicht vorliegen. 2.1.4 Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie sie in der Anklageschrift umschrieben wird, stel t unbestrittenermassen ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB dar. Auch wirft die Anklage-schrift dem Angeklagten vor, seine verbrecherischen Tätigkeiten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen zu haben.

Nach dem Wortlaut von Art. 340bis Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB unterliegen der Bun-desgerichtsbarkeit aber ­ soweit hier interessierend ­ gerade einzig die von einer kriminel en Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ausgehenden Verbrechen, was in casu gemäss Ansicht der Bundesanwaltschaft ­ wie ausgeführt ­ offensichtlich nicht zutrifft und dem Angeklagten in der Ankla-geschrift auch nicht vorgeworfen wird. Selbst bei einer ausdehnenden In-terpretation des Begriffs der kriminel en Organisation, wie dies die Bundes-anwaltschaft in Bezug auf Art. 340bis StGB fordert (siehe E. 2.1.3), bleibt, dass die Anklageschrift ihre Informationsfunktion nicht erfüllt: Da sich die Bundeszuständigkeit aus dem Anklagesachverhalt und den angeführten Gesetzesbestimmungen nicht ohne weiteres ergibt, hätte die Anklageschrift die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen substantiieren müssen (siehe Eingangsbemerkungen zu E. 2). Daran vermag auch die Äusserung des eidgenössischen Untersuchungsrichters in seinem Schlussbericht (pag. 1 14 124 f.) nichts zu ändern, wonach in einem früheren Stadium der Strafun-tersuchung der Verdacht bestand, dass die vom Angeklagten begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmitteldelikt von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ausgegangen seien. Die Akten bestätigen diese untersuchungsrichterliche Feststellung nämlich nicht. Nebst der Tatsache, dass solches in den Zuständigkeits-Korrespondenzen (pag. 68 01 041 f. und 68 01 046 f.) von der Bundesan-waltschaft ­ im Widerspruch zur Meinung der Berner Behörde ­ in Abrede gestellt und in der Verfahrenseröffnung nicht erwähnt ist (pag. 1 1 0001 f. und 68 01 001), beinhalten auch die Rechtshilfegesuche an das Ausland und die Einvernahmen (Ordner 2 ­ 4) sowie die Anträge an die Anklage-kammer des Bundesgerichts um Genehmigung der Telefonüberwachungen

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(pag. 17 1 0009 ff. und weitere) keinen Hinweis in diese Richtung. Gleiches ergibt sich bei Durchsicht der Korrespondenzen zwischen Bundesanwalt-schaft und Verteidiger (pag. 69 02 113 ­ 172). Der einzige ernsthafte Hin-weis auf einen konkreten Verdacht der mit dem Dossier befassten Untersu-chungsbehörde auf eine Tatbegehung durch eine kriminel e Organisation findet sich somit in den rechtlichen Erwägungen des Schlussberichts des Untersuchungsrichters, wohingegen in dessen Sachverhaltsdarstel ung solche Hinweise ebenfal s fehlen (pag. 1 14 10 ff., insbes. 124 f.). 2.1.5 Die dem Angeklagten in der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte sind gemäss Art. 28
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BetmG aus-drücklich Sache der Kantone. Ihnen obliegt sowohl die Durchführung als auch die Beurteilung von Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes. Der Bundesanwaltschaft wird gemäss Art. 259
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BStP das Recht eingeräumt, bei Widerhandlungen gegen die in Art. 258
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BStP genannten Bundesgeset-ze, d.h. gegen solche, die dem Bund ein besonderes Aufsichtsrecht ein-räumen, Ermittlungen anzuordnen oder anordnen zu lassen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Aus Art. 29 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
BetmG ergibt sich ein be-sonderes Aufsichtsrecht des Bundes, sofern die in Frage stehenden straf-baren Handlungen im Ausland verübt wurden (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.74/75/81/1998 vom 2. Juli 1998; BGE 122 IV 91, 95 E. 3c). Der Bundesanwaltschaft wird aber gemäss Art. 259
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BStP ledig-lich die Befugnis übertragen, Ermittlungen anzuordnen oder anordnen zu lassen. Diese Ermittlungsbefugnis ändert nichts daran, dass die Zuständig-keit und das Verfahren grundsätzlich kantonal bleiben (Botschaft StGB, a.a.O. 1541; HUBER, a.a.O., S. 396.; BGE 125 IV 165, 173 E. 6c). Für die Annahme, dass der Bundesgesetzgeber mit der ,,Effizienzvorlage" an die-sem Rechtszustand etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zu diesem Thema schwieg er, während er für die Fäl e der qualifizierten Wirt-schaftskriminalität ausdrücklich festlegte, dass die Eröffnung des Ermitt-lungsverfahrens Bundesgerichtsbarkeit begründe (Botschaft StGB, a.a.O. 1541; HUBER, a.a.O., S. 396.; BGE 125 IV 165, 173 E. 6c). Das Schweigen ist als qualifiziertes zu betrachten, so dass die vom Bundesgericht
in BGE 125 IV 165 geäusserte Interpretation von Art. 259
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BStP nach wie vor ihre Gültigkeit hat. 2.1.6 Eine Bundeszuständigkeit oder eine kantonale Zuständigkeit kann in Ab- weichung zu den im Gesetz in den Artikeln 340, 340bis und 343 StGB fest-gehaltenen Regeln durch Anordnung des Bundesanwalts begründet wer-den. Gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
BStP kann der Bundesanwalt die Vereinigung von Verfahren, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen, in der Hand

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der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen, sofern die-se Taten in (Real- oder Ideal-)Konkurrenz mit einer Straftat stehen, die ge-mäss Art. 340 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
und 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
StGB der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (Bot-schaft StGB, a.a.O., 1547; Botschaft BRP, a.a.O., 4361; BÄNZIGER/ LEIMGRUBER, a.a.O., N. 61, 81; NAY, a.a.O., N. 19 zu Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB). Dies gilt gestützt auf Art. 18bis Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
BStP analog für einfache Fälle gemäss Art. 340 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
und Art. 340bis StGB. Bundeszuständigkeit begründende Verfah-rensattraktion ist somit nur bei gemischter Zuständigkeit von Bund und Kantonen, die Verfahrensdelegation in die kantonale Gerichtsbarkeit auch bei ausschliesslicher Bundeszuständigkeit möglich. Bei ausschliesslicher kantonaler Gerichtsbarkeit sind die Verfahrensattraktion und -delegation durch den Bundesanwalt hingegen ausgeschlossen.

Nachdem das angeklagte Betäubungsmitteldelikt für sich al ein nur entwe-der als durch eine kriminelle Organisation begangen in die Bundeszustän-digkeit oder aber als bandenmässig begangen in die kantonale Zuständig-keit fallen kann, spielt die Frage, ob eine Begründung von Bundeszustän-digkeit oder kantonaler Zuständigkeit durch Vereinigung oder Delegation möglich sei, nur im Verhältnis zwischen Betäubungsmitteldelikt einerseits und falscher Zeugenaussage (dazu weiter unten, E. 2.2.) andererseits eine Rolle. Mit anderen Worten: Bundeszuständigkeit in Bezug auf das gesamte Verfahren kann vorliegend jedenfalls nur dann begründet werden, wenn ei-ne solche für das Betäubungsmitteldelikt aufgrund von Art. 340bis Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ohnehin besteht. Wie bereits ausgeführt, hielt die Bundesanwaltschaft bei der Übernahme des Strafverfahrens vom Kanton Bern dafür, dass sie die Ansicht des Ge-neralprokurators betreffend Anwendung von Art. 340bis StGB und mithin der darauf abgestützten Bundeszuständigkeit nicht teile (pag. 68 01 046 f.). In der Folge wurden weder ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren noch eine eidgenössische Voruntersuchung wegen Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB oder eines durch eine kriminel e Organisation begangenen Verbrechens eröffnet und durchgeführt. Insoweit kann daher von einer Konkurrenz zwischen Bundeszuständigkeit und kantonaler Zuständigkeit nicht ausgegangen wer-den, weshalb eine Vereinigung der Verfahren in der Hand des Bundes im Sinne von Art. 18 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
BStP in Verbindung mit Art. 18bis Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
BStP nicht möglich ist. In den Akten der Bundesanwaltschaft findet sich denn auch zu Recht weder eine Delegations- noch eine Vereinigungsverfügung. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten, dass gerade keine Konkurrenz zwischen Bundes- und kantonaler Gerichtsbarkeit vorliegt, kann offen bleiben, ob die formellen Voraussetzungen der Vereinigung, wie sie die Strafkammer des

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Bundesstrafgerichts im Entscheid SK.2004.14+15 vom 2. und 14. Ju-ni 2005 unter E. 1.2.2 festgehalten hat, in concreto erfüllt wären.

2.1.7 Weitere Regelungen mit Bezug auf die sachliche Zuständigkeit finden sich in den Art. 345 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
. StGB. Diese Regelungen betreffen aber die Abgrenzun-gen der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Behörden, stehen sie doch unter dem Titel ,,Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zu-ständigkeit. Internationale Rechtshilfe." Hinsichtlich der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen sind sie nicht an-zuwenden. Sie sind aufgrund des Ausnahmecharakters der Bundeszustän-digkeit, die nur gegeben ist, wenn eine Bestimmung des Bundesrechts dies ausdrücklich vorsieht, auch nicht analog anwendbar. So entfällt die Mög-lichkeit der Begründung der Bundesstrafjustiz aufgrund einer vorbehaltlo-sen ,,Einlassung" auf die sachliche Zuständigkeit, wie dies die Praxis zu den interkantonalen Gerichtsstandbestimmungen ausgearbeitet hat, aus-drücklich. Danach gilt die Tatsache, dass ein nicht zuständiger Kanton während relativ langer Zeit die Untersuchung führt, ohne einen Meinungs-austausch mit dem al enfalls zuständigen Kanton durchzuführen und ohne die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen, als konkluden-te Anerkennung des Gerichtsstands (NAY, a.a.O., N. 17 und 23 vor Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB). Auch die bei interkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten bestehen-de gesetzliche Möglichkeit, aus triftigen Gründen in Abweichung des ge-setzlichen Gerichtsstandes einen anderen Gerichtsstand zu bestimmen (Art. 262 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
. BStP), kann vorliegend nicht analog angewendet werden, soll doch die Bundesgerichtsbarkeit die Ausnahme bleiben und nur dann grei-fen, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich bestimmt. 2.2 Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage wegen Anstif- tung zu falschem Zeugnis

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in Griechenland rechtshilfeweise ein-vernommene Zeugen vorsätzlich in ihrem Aussageverhalten beeinflusst zu haben (vgl. die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichneten HD 5 5, 5 6 und 5 7). Die Zuständigkeit der Bundesbehörden zur Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftung zu falschem Zeugnis ergibt sich gemäss der Stellungnahme der Anklagebehörde vom 25. Juli 2005 (pag. 72 01 021 f.) aus der unbestritten gebliebenen Gutheissung des Aus-dehnungsantrags der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2004 (pag. 4 5 0173) in Bezug auf das genannte Delikt durch den Eidgenössischen Unter-suchungsrichter (Verfügung vom 16. Juli 2004; pag. 1 1 0003 f.).

- 15 -

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gestützt auf Art. 340 Ziff. 1 al. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB die strafbaren Handlungen u.a. des siebzehnten Titels, sofern diese ­ soweit vorliegend von Interesse ­ gegen Behörden des Bundes gerichtet sind. Gemäss Anklageschrift sol das Verhalten von A. darauf ausgerichtet gewesen sein, vom ausländischen Rechtshilferichter einvernommene Zeu-gen zu beeinflussen. Das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten richtet sich somit nicht gegen eine Behörde des Bundes, sondern gegen eine aus-ländische Behörde, weshalb es nicht unter die Bundesgerichtsbarkeit fäl t. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der ausländische Rechtshilfe-richter auf Ersuchen der Schweizer Behörden tätig geworden ist. 2.3 Ergebnis Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung beider Anklage-punkte zu verneinen. Leidet die Anklage an nicht behebbaren Mängeln resp. nicht behebbaren Verfahrenshindernissen (sachliche Zuständigkeit), können die fraglichen Prozessvoraussetzung mithin nicht erfüllt werden, so ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden (SCHMID, a.a.O., N. 534; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 179 N. 15). In der geltenden Bundesstrafprozessordnung finden sich keine Regelungen über ein Vorverfahren betreffend Prüfung von Prozessvoraussetzungen durch das Bundesstrafgericht nach Eingang der Anklage (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Prozessvoraussetzung der sach-lichen Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fehlt. Dieser Mangel kann nicht behoben werden, weshalb auf die Anklage nicht einzu-treten ist. 3. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP richtet sich die Frage der Kosten- und Entschä-digungsfolgen im Verfahren vor Bundesstrafgericht nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
­ 161 OG (BGE 130 I 234, 240 E. 5; 130 II 306, 313 E. 4). Es gilt damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG). Dem Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG). Von der Er-hebung einer Gerichtsgebühr ist daher abzusehen.

- 16 -

Gemäss Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Der anwaltlich vertretene Ange-klagte hat sich am Verfahren beteiligt und obsiegt, weshalb ihm die durch dieses Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen sind (Art. 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun-desstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 dessel-ben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird. In Anwendung dieser Bestimmung wird eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 6'000.-- festgesetzt. Die Bundesanwalt-schaft wird verpflichtet, dem Angeklagten für das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht diese Parteientschädigung auszurichten. Zudem sind dem Verteidiger des Angeklagten die von ihm bereits bezahlten Kosten im Umfang von Fr. 588.-- für die Erstellung der im Rahmen der Akteneinsicht einverlangten Fotokopien aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuer-statten. 4. Rechtsmittel

Nichteintretensentscheide unterliegen der eidgenössischen Nichtigkeitsbe-schwerde, wenn sie sich zur Begründung (auch) auf Bundesrecht stützen. Entscheide über die sachliche Zuständigkeit im Speziel en können mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur angefochten werden, wenn eine Verletzung des eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 528 N. 18 und N. 19; COR-BOZ, Sem. Jud. 1991, S. 65 f.; BGE 122 IV 45, 47 E. 1c). Gegen den vorlie-genden Nichteintretensentscheid erscheint damit unter den genannten Voraussetzungen die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas-sationshof des Bundesgerichts als gegeben. Al erdings obliegt der Ent-scheid darüber dem Bundesgericht, während es Sache des Bundesstrafge-richts nur ist, auf ein möglicherweise offen stehendes Rechtsmittel hinzu-weisen.

- 17 -

Die Strafkammer erkennt: 1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Angeklagten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt) zu entrichten.

4. Die bereits bezahlten Kopierkosten im Umfang von Fr. 588.-- werden dem Verteidiger des Angeklagten vom Bundesstrafgericht zurückerstattet.

5. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustel-lung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2005.6
Datum : 22. September 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 6. Juni 2005)


Gesetzesregister
BStP: 18  18bis  146  154  159  165  245  258  259  262  268
BV: 123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.94
BetmG: 19 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
28 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
29
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 29 - 1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
1    Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2    Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3    Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
4    ...131
OG: 146  156  159
SGG: 33
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
307 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
340  340bis  343  345  346
BGE Register
122-IV-103 • 122-IV-45 • 122-IV-91 • 125-IV-165 • 125-IV-291 • 130-I-234 • 130-II-306
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • sachliche zuständigkeit • bundesstrafgericht • frage • anklageschrift • prozessvoraussetzung • strafkammer des bundesstrafgerichts • bundesgericht • falsches zeugnis • kriminelle organisation • strafbare handlung • anklagekammer • griechenland • strafgesetzbuch • untersuchungsrichter • verdacht • sachverhalt • schweizerische strafprozessordnung • strafprozess • griechisch
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SK.2004.14+15
BBl
1998/II/1529 • 2000/I/70 • 2001/4202