Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2006.5

Entscheid vom 5. Juli 2006 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Sylvia Frei-Hasler und Walter Wüthrich , Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den Staatsanwalt des Bundes Thomas Wyser,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Michel Stavro

Gegenstand

qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Anstiftung zu falschem Zeugnis

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu erklären:

a) der mehrfachen, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

- als Mittäter gemeinsam mit B., C., D., E. und F.;

- in Z./Griechenland, Y./Griechenland, X./VAE, Frankreich, der Schweiz und anderswo;

- in der Zeit von ca. 1996 – 26. April 2000;

durch

1. Herstellung und Verkauf einer unbestimmten, die Millionengrenze mehrfach übersteigenden Anzahl Amphetamintabletten;

2. Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1980g Amphetamin in Pulverform;

3. Anstaltentreffen zu Herstellung von Amphetaminsulfat und Verkauf einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten durch die Produktion von 170 Litern der Vorläufersubstanz Benzylmethylketon (BMK).

b) der Anstiftung zu falschem Zeugnis, teilweise Versuch dazu,

- mehrfach vorsätzlich begangen;

- in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 16. Oktober 2003;

- in W. und anderswo.

2. A. sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren Zuchthaus und zu einer Busse von CHF 100'000. zu verurteilen.

3. A. sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. zu verurteilen.

4. A. seien die entstandenen Verfahrenskosten (abzüglich die im Zusammenhang mit der Befragung des Angeklagten entstandenen Übersetzerkosten) zur Bezahlung aufzuerlegen.

5. Die Behörden des Kantons Bern seien

a) in Anwendung von Art. 241 Abs. 1 BStP mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe und

b) in Anwendung von Art. 243 Abs. 1 BStP mit dem Einzug von Busse und Ersatz- forderung zu beauftragen.

6. Die in W. und V. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles wieder herauszugeben.

7. Das bei der G. beschlagnahmte Wertschriftendepot Nr. EE. von A. sei – soweit die Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten übersteigend – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles zu Gunsten von A. freizugeben.

8. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sei via Bundesamt für Justiz den griechischen Behörden mitzuteilen.

Anträge der Verteidigung:

1. Der angeschuldigte A. sei von sämtlichen Anschuldigungen vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzuheben.

3. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Es sei Herrn A. eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung auszurichten.

Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen anonymen Hinweis durchsuchten Beamte der griechischen Polizei gemeinsam mit Beamten der Nationalen Organisation für Pharmaka (EOF) und der Körperschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums (SDOE) am 26. April 2000 das Areal und die Räumlichkeiten der Firmen H. GmbH und I. AG in Z., Griechenland (pag. 13.3.1). In einem angrenzenden, der I. gehörenden Gebäude hinter der Fabrik der H. stiessen die Beamten auf ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel geeignetes Laboratorium (pag. 13.3.1, 13.3.3, 13.3.24). Dieses bestand u.a. aus zwei Kühlungsmaschinen, einer Zentrifuge, einem Reaktionsbehälter sowie einer Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 f., 10.1.17 f.). Zum Zeitpunkt der Razzia war das Labor voll in Betrieb und es fand darin in jenem Moment eine organische Synthese statt (pag. 13.3.1). Dabei waren C., ein bulgarischer Chemiker, E., Schwager der Gebrüder A und D., sowie F., Schwager von D., die beiden Letzteren in ihrer Funktion als Techniker der I., anwesend. Ebenfalls anwesend war D., der sich zum Zeitpunkt der Razzia aber in den Räumlichkeiten der H. befand (pag. 13.3.22 f.).

Anlässlich der Durchsuchung wurden verschiedene Nylonbeutel, enthaltend total ca. 26’026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g amphetaminhaltiges Pulver, sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Lagerräumen der I. fanden die Beamten sodann grosse Mengen von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Amphetamin, wie Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Kohlensäure, Aluminiumtrichlorid, Chlorgas und Azeton (pag. 13.3.3, 11.8.3 f.). Schliesslich fanden sie im inneren Hohlraum eines auf dem Fabrikgelände stehenden Elektrogenerators drei zerbrochene Amphetamintabletten (pag. 13.3.3 f.).

B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen D. und A., C., E., F. sowie B. eine Untersuchung wegen gewerbsmässiger gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen, gemeinsamen Besitzes von Amphetaminen und Ausgangsstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln sowie wegen gemeinsamen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde die Untersuchung auch auf den Export (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie unmittelbarer Mitwirkung bei dieser Handlung ausgedehnt (pag. 13.1.1 ff.). D., C., E. und F. wurden am 27. April 2000 verhaftet. Die Haftbefehle gegen die landesabwesenden B. und A. konnten hingegen nicht vollstreckt werden. Während derjenige gegen B. später aufgehoben wurde (pag. 2.7.5), ist derjenige gegen A. nach wie vor in Kraft (pag. 68.1.51). Das Verfahren gegen ihn wurde mit Verordnung vom 22. März 2001 der Staatsanwaltschaft Nafplio bis zu seiner Festnahme oder seinem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.).

Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio D., C. und F. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar einzig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). E. hingegen wurde bereits in erster Instanz freigesprochen.

B. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006 vom Vorwurf der Mittäterschaft beim Import von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel des Verkaufs) freigesprochen (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.).

C. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Oktober 2001 die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behandlung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte aber als unter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, weshalb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Begründung um Übernahme des Verfahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Diese erklärte sich, nach anfänglich ablehnender Antwort, mit Schreiben vom 22. April 2002 zur Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.).

Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG (pag. 68.1.1).

D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.).

Mit Verfügung vom 4. April 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. auch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.

E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis.

F. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage mit der Begründung der fehlenden Bundesgerichtsbarkeit nicht ein.

Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welche dieser mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückwies.

G. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Mit Urteil vom 28. März 2006 bejahte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte.

1.2

1.2.1 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348, 353 E. 2b). Dies ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348, 354 E. 2b). Die Tat ist zu individualisieren, das heisst ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348, 355 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP).

1.2.2 Die Anklageschrift führt nicht aus, inwiefern die Zeugenaussagen, zu welchen der Angeklagte angestiftet haben soll, unwahr seien und inwiefern die fraglichen Zeugen ihren Entschluss zur Falschaussage gerade aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gefasst haben sollen (Doppelvorsatz des Teilnehmers). Zudem geht die Anklage teilweise von Kettenanstiftung aus, indem der Angeklagte nicht direkt, sondern über andere Personen die Zeugen zu einer bestimmten Aussage bestimmt haben soll, ohne diese spezifische Teilnahmeform jedoch als solche zu bezeichnen und deren Verwirklichung durch den Angeklagten genügend präzise darzulegen. Aus diesen Gründen vermag die Anklageschrift in Bezug auf die Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen. Die materielle Beurteilung dieses Vorwurfs ist daher ausgeschlossen und auf die Anklage ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.2.3 Im Übrigen fiele der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, nämlich das Anstiften resp. Anstiften lassen von Personen, damit diese vor einem ausländischen Richter falsch aussagen, ohnehin nicht unter den Tatbestand von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB. Geschütztes Rechtsgut ist die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren, wobei sich der Rechtsschutz aber nur auf schweizerische Verfahren erstreckt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB N. 5; Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern, 1996, Art. 307 N. 4). Die Einvernahme von Zeugen durch den ausländischen Richter gemäss ausländischer Prozessordnung fällt nicht unter den Schutz von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB, auch dann nicht, wenn der ausländische Richter auf ein Rechtshilfegesuch des Schweizer Richters tätig wird.

1.3 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweismittel bei (vgl. Anklageschrift vom 25. Juli 2005, S. 8 – 10). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten werden zu den Urteilsgrundlagen genommen (HV-Protokoll, pag. 1.600.29 f.). Insbesondere liess das Gericht ein vom Angeklagten eingereichtes griechisches Urteil betreffend B. vom 14. April 2006 ins Deutsche übersetzen und erkannte es zu den Akten (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). Zudem holte es beim Institut suisse de droit comparé ein Gutachten sowie ein Zusatzgutachten über Fragen betreffend das griechische Recht ein (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.2 ff., 1.400.40 ff.).

2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1

2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. Produktion, Erwerb und Verbreitung mit allen Zwischen- und Vorbereitungsaktivitäten. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 1 ff. zu). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG werden namentlich das Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abgabe, das Aufbewahren, der Besitz, der Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 142; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8).

In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll:
a  dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b  die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c  Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d  die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e  kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
BetmG umschrieben. Nach Absatz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz 2 zählt das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören. Gemäss Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt, die einzeln genannt sind. Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll:
a  dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b  die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c  Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d  die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e  kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
BetmG und Art. 3 Abs. 1 lit. a - e BetmV in der BetmV-Swissmedic (SR 812.121.2, in Kraft seit 1. Januar 1997) das Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Absatz 1 sowie der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3 von Art. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll:
a  dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b  die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c  Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d  die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e  kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
BetmG erstellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Amphetamin und Amphetaminsulfat genannt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG für Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32, 35 E. 4b). Ist diese Grenzen erreicht, ist die objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis).

2.1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 177, mit weiteren Hinweisen).

2.1.3 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 145; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., vor Art. 24, N. 16; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; Forster, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 24, N. 9).

2.1.4 Gemäss Anklageschrift hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten zwischen November 1997 und April 2000 unter anderem in Griechenland oder sonst im Ausland begangen. Ein in der Schweiz begangener und zur Anklage gebrachter Tatbeitrag des Angeklagten ist nicht offensichtlich. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schweizerischen Strafbestimmungen anzuwenden sind, auch wenn der Begehungsort im Ausland liegt.

Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Diese Regelung knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip, sondern an das Prinzip der stellvertretenden Strafverfolgung an und geht Art. 6bis
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
StGB vor. Sind somit die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2).

Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des Gesetzes 1729 vom 5. August 1987, in Kraft seit 7. August 1987; Art. 42 des griechischen Strafgesetzbuches) stellen Amphetamin und Amphetaminsulfat ein Betäubungsmittel dar und sind u.a. deren Herstellung, Besitz und Verkauf sowie der Versuch dazu unter Strafe gestellt (Gutachten 06-068 des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 20. Juni 2006, Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.3 f., 1.400.6, sowie HV-Protokoll, pag. 1.600.31 f).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte wesentliche ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegte Taten in Griechenland begangen haben soll, dass er sich in der Schweiz befindet (was für das „Anhalten“ gemäss Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG genügt; vgl. Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2002, S. 154), nicht an Griechenland ausgeliefert werden kann (Art. 32
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 32 Ausländer - Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt.
IRSG) und Amphetamin sowie Amphetaminsulfat nach griechischem Recht Betäubungsmittel darstellen, deren Herstellung, Besitz, Verkauf und Versuch dazu unter Strafe gestellt sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind somit erfüllt.

2.2

2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe mehrfach sowie in qualifizierter Weise (aufgrund der Menge sowie der Banden- und Gewerbsmässigkeit) in Mittäterschaft mit weiteren Personen zwecks Herstellung einer unbestimmten Anzahl von Amphetamintabletten verschiedene Apparaturen und Schlüsselchemikalien für die H. erworben, die Apparaturen auf dem Gelände der H. oder der I. in Z. (Griechenland) installieren lassen, obwohl weder die Apparaturen noch die Schlüsselchemikalien für die legale Produktion der H. von Nutzen gewesen und ohne dass für die Schlüsselchemikalien die nötigen Bewilligungen zur Verarbeitung eingeholt worden seien. In der Folge habe er die Apparaturen und die Schlüsselchemikalien auf die I. übertragen, einen Chemiker, einen Elektriker und einen Elektroniker für die Herstellung von Amphetamin herbeigezogen und habe in einem ersten Produktionszyklus in der Zeit von November 1997 bis Dezember 1998 ca. 142 kg Amphetaminsulfat und in einem zweiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis Dezember 1999 ca. 164 kg Amphetaminsulfat produzieren lassen. Dem total ca. 306 kg pulverförmigen Amphetaminsulfat habe er zusätzlich pharmazeutische Amphetaminwirkstoffe beimischen und dieses Gemisch zu einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten pressen lassen. Weiter sei er im Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1'980 g Amphetamin in Pulverform gewesen und habe er im April 2000 durch die Produktion von 170 Litern Benzyl-Methyl-Keton (BMK) Anstalten zur Herstellung von ca. 225 kg Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Amphetamintabletten und Verkauf derselben getroffen. Zudem wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe Elektrogeneratoren und Ölpumpen aus X. importieren, in der Folge die Elektrospulen aus den Generatoren ausbauen und eine unbestimmte Anzahl der produzierten Amphetamintabletten einbauen lassen und dann diese Schiffsbestandteile inklusive Amphetamintabletten per Luftfracht zurück nach X. schicken lassen, wo die Tabletten an unbekannte Abnehmer abgegeben worden seien.

Der Angeklagte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Form etwas mit illegalen Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Er hält sich in sämtlichen Anklagepunkten für „absolut unschuldig“ und erklärte, er habe es „nicht nötig, sich mit illegalen Geschäften zu befassen“ (HV-Protokoll, pag. 1.600.33). Er weist sowohl den Vorwurf der Herstellung von 142 kg und 164 kg Amphetamin (Punkt A.1. der Anklageschrift), wie auch denjenigen des Verkaufs einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten an unbekannte Abnehmer (Punkt A.2. der Anklageschrift), des Besitzes von Amphetamintabletten und Amphetaminpulver (Punkt A.3. der Anklageschrift) sowie des Anstaltentreffens zur Herstellung von Amphetamin (Punkt A.4. der Anklageschrift) zurück. Zusammengefasst macht er geltend, die H. habe Medikamente, so Psychopharmaka, Schmerz-, Rheuma- und Schlafmittel, welche Amphetamin enthalten hätten, hergestellt. Die entsprechenden Bewilligungen, sowohl für die Beschaffung des Rohmaterials, wie auch für die Herstellung der Medikamente seien vorhanden gewesen. Er sei zuständig gewesen für den Einkauf der Rohmaterialien, welche vorwiegend im Ausland beschafft worden seien, wie auch für die Einholung der jeweiligen Bewilligungen (pag. 4.5.22 f., 4.5.164; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 16 f., 1.600.17, Z. 20 ff.). Mit Sicherheit habe er C. nie einen Auftrag zur Produktion von Amphetaminen erteilt (pag. 4.5.137, 4.5.149 f., 4.5.159). Weiter hält er dafür, der Einbau des Reaktors der Firma J. sei deshalb in den Räumlichkeiten der I. erfolgt, weil die Räumlichkeiten der H. zufolge mangelnder Raumhöhe nicht geeignet gewesen seien (pag. 4.5.34; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.16 f., Z. 39 ff.). Gebraucht habe man den Reaktor zur Extraktion von Datteln- und Olivenkernen sowie für Vanilleextrakte, wobei die Destillate der Herstellung von Kosmetika hätten dienen sollen (pag. 4.5.5, 4.5.26 und 4.5.34, 4.5.150, 4.5.164 f.; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.17, Z. 11 ff.). Seines Wissens habe es sich bei den Räumlichkeiten der I. um einen simplen Lagerraum gehandelt. Er wisse nichts davon, dass sich darin ein hoch modernes Labor befunden haben solle (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10 f., Z. 37 ff., 1.600.17, Z. 3 ff., 1.600.21, Z. 13 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs des Verkaufs von Amphetamintabletten weist der Angeklagte im
Zusammenhang mit den auf dem Gelände der H./I. vorgefundenen Schiffsgeneratoren darauf hin, diese seien der I. von B. jeweilen in Holzkisten verpackt zwecks Lagerung zugeschickt worden. Diese seien nicht repariert, sondern im Sinne eines Freundschaftsdienstes gegenüber B. lediglich gelagert und danach wieder zurückgeschickt worden (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10, Z. 18 ff.). Für Administration und Transport sei B. dann von der I. Rechnung gestellt worden (pag. 4.5.7-11, 4.5.24 f., 4.5.33, 4.5.147, 4.5.161-163). Hinsichtlich K. erklärte der Angeklagte, jener habe von ihm 1,5 Mio. Amphetamintabletten für seine Kamele gewollt. In U. habe man am 5. Februar 2000 einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt, wobei gemäss dem Angeklagten der Rohstoffkauf, nämlich reines Amphetamin, nur dann durchgeführt worden wäre, wenn K. sämtliche Bewilligungen hätte vorlegen können. K. habe über diese Bewilligungen aber nicht verfügt, weshalb es nie zum Kauf des Amphetamins gekommen sei (pag. 4.5.28 f., 4.5.169 f.; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff., 1.600.20, Z. 22 ff., 1.600.22, Z. 28 ff.).

2.2.2 Die sub. A. eingeklagten Tathandlungen sind teilweise in Einzelakte zergliedert, die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt gelten. Diese Einzelhandlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung an der unbefugten Herstellung und am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge Amphetamin, resp. Amphetaminsulfat oder daraus hergestellten Tabletten, resp. um Anstaltentreffen zur Herstellung von Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Tabletten und nachfolgenden Verkaufs.

Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
– 7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1 – 7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Erwerbshandlungen (so z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung der Herstellung von Betäubungsmitteln eine Vorstufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Stellt der Täter Betäubungsmittel her, die er anschliessend lagert und besitzt und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten weiter oder veräussert sie, erfolgt daher lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs. Insbesondere ist die Tathandlung des Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/Tschurr, a.a.O., S. 135, mit weiteren Hinweisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 142 f. zu Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Beweislage rechtfertigt es aus praktischen Überlegungen, die Herstellung und das Anstaltentreffen hierzu sowie den Besitz vorab zu prüfen und die eingeklagte Anschlusshandlung des Verkaufs anschliessend. Sind nämlich die Herstellung und/oder der Besitz nicht bewiesen, so entfällt der angeklagte Verkauf zum Vorneherein.

Die Anklage stützt sich vorwiegend auf Sachbeweise, teilweise auf Aussagen von Zeugen, welche einzeln – und im Zusammenhang mit den Aussagen des Angeklagten – zu würdigen sind.

2.3.1 Vorwurf der Herstellung, des Anstaltentreffens hierzu und des Besitzes (Anklageschrift A.1., A.3. und A.4.)

a) Anlässlich der am 26. April 2000 durchgeführten Durchsuchung wurden auf dem Areal der I. 13 Nylonbeutel mit ca. 21’000 Tabletten à 200 mg, 46 g eines Pulvers in einem Nylonbeutel sowie 26 Tabletten aus einer Pultschublade im Büro der Gebrüder A. und D., sowie aus dem zentralen Raum des illegalen Labors 5 und 6 Nylonbeutel mit 3200 g Pulver sowie 1 Nylonbeutel mit 5'000 Tabletten sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Anlagen der H. wurde nichts gefunden (pag. 13.3.11). In der Folge wurden die beschlagnahmten Tabletten und das beschlagnahmte Pulver chemisch analysiert, wobei festgestellt wurde, dass die Tabletten und das Pulver Amphetamin enthielten (pag. 13.1.8; 10.1.9 ff.; vgl. hiezu den Bericht des General Laboratoriums, drittes Amt für Chemie von Athen, Abteilung Betäubungsmittel, pag. 14.2.1 ff., das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes, pag. 8.4.1 ff., sowie den Bericht des Swedish National Laboratory of Forensic Science, pag. 8.5.1 ff.). Zudem wurden Proben von chemischen Substanzen und Tabletten, welche in verschiedenen Objekten im Labor der I. gefunden wurden (so u.a. in einem Sieb, einer Schöpfkelle, einer grossen Waage, einer Tablettierungsmaschine [auf deren Stempeln wurde beigefarbenes Pulver gefunden, enthaltend Amphetamin, Koffein, Spuren von Theophyllin, Spuren von Chinin, pag. 10.1.13] etc.), entnommen und analysiert (pag. 13.2.60 f.; Analysen des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Griechische Organisation für Pharmaka, pag. 15.3.1 ff.). Resultat der Analysen war, dass die Tabletten Amphetamin, Methamphetamin, Yohimbin, Coffein und Chinin sowie das Pulver Amphetamin und Methamphetamin enthielten (pag. 15.3.1 ff.). Gemäss Aussage der bei der Razzia anwesenden Beamten seien die Tabletten allesamt mit dem Zeichen des „Captagon“ (Schlafmittel) gemäss EUROPOL-Katalog geprägt gewesen, wenngleich es sich dabei nicht um Captagon, sondern um Amphetamin gehandelt habe, und zwar aufgrund der angewendeten Herstellungsmethode um Amphetamin als Endprodukt, und nicht bloss als Bestandteil eines Arzneimittels. Nicht unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anlässlich der Razzia in den Räumlichkeiten der I. angetroffene bulgarische Chemiker C. früher in Bulgarien bei einer Firma gearbeitet haben soll, die Captagon herstellte (pag. 3.1.4). Reste von Oliven oder von irgendetwas anderem, was an Oliven erinnern würde, seien nicht gefunden worden (pag. 3.1.1 ff.).

Desweiteren wurden in den Lagerräumen der I. grosse Mengen verschiedener Stoffe gefunden, so Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Aliminiumtrichlorid und Chlor in Metallflaschen. Im eingezäunten Areal der Fabrik sei ein Fass mit Aceton gestanden (pag. 13.3.3). Gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie habe es sich bei den gefundenen Chemikalien um Vor-Vorläufer (Aceton, Monochloraceton und Benzol), für die Reaktionen notwendige Stoffe (Aluminium Chloride und Benzol), Vorläufer (BMK, Aceton, Schwefelsäure und Hydrochloride Acid) sowie um pharmazeutische Substanzen, welche in den fertigen Amphetamintabletten als Zusatzstoffe vorhanden gewesen seien (Koffein, Chinin, Theophyllin und Yohimbin), gehandelt. Aufgrund der Menge der gefundenen Vor-Vorstoffe zur Herstellung von BMK und der für die Amphetaminproduktion angewandten Leuckart-Methode (dazu nachfolgend lit. b) kam der Bericht zum Schluss, dass 542,5 kg Amphetamin hätten hergestellt werden können (pag. 10.1.1, 10.1.16 f., 10.1.20, 10.1.45). Dieselben Feststellungen in Bezug auf die sich in den Lagerräumen und der Produktionsstätte der I. befindlichen chemischen Substanzen machte auch das SDOE anlässlich seiner Bestandesaufnahmen vom 2. und 3. Mai 2000, anlässlich derer u.a. Benzol, Koffein, Formamid, Schwefelsäure und Chlorgas (pag. 11.8.3 f., 11.8.8 ff., 11.8.14 f.) vorgefunden wurden. Diese resp. solche Substanzen (im Gesamtwert von Fr. 270'846.–; pag. 9.1.7) seien von der H. in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 (somit genau im eingeklagten Zeitraum) legal erworben und an die I. – ohne Deklarationsbelege – weitergegeben worden, wobei dies illegal gewesen sei, weil die I. nicht zur Herstellung pharmazeutischer Produkte zugelassen sei. Die H. habe keinen Grund zum Erwerb oder zur Weitergabe jener Substanzen gehabt, da diese für die Herstellung pharmazeutischer oder kosmetischer Produkte, welche die Firma aufgrund der vorhandenen Bewilligungen (der EOF) hätte herstellen dürfen, nicht hätten verwendet werden können (pag. 3.7.6 ff., 3.7.23 ff., 13.3.1 ff., 13.3.29 f.; vgl. auch Bericht SDOE, pag. 11.2.1 ff., insbes. 11.2.21 f.).

Bei den anlässlich der Durchsuchung vorgefundenen Einrichtungen handelte es sich gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie um zwei Kühlungsmaschinen, eine Zentrifuge, einen Reaktionsbehälter, eine Thermobeschichtung für den Reaktionsbehälter sowie eine Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 ff., 10.1.17 f.). Diese hätten sich nach der Methode Leuckart zur Herstellung von Amphetamin geeignet (Bericht von L. vom 2. Mai 2000, pag. 13.3.13). Aus der gesamten Konstruktion des Labors könne gefolgert werden, dass darin ausschliesslich Amphetamin produziert worden sei (pag. 3.1.28). Die Ausrüstung sei von hohem technischem Niveau (Infrastruktur) gewesen. Amphetamin einerseits und Vorläufersubstanzen andererseits seien in grossen Mengen synthetisiert worden und die Anlagen seien beim Eintreffen der Beamten voll in Betrieb gewesen, d.h. es habe eine organische Synthese stattgefunden (pag. 13.3.1). Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Dimension der Infrastruktur sowie der Mengen der Vor-Vorläufer, der Vorläufer und des beschlagnahmten Produktes eine grosse Produktionskapazität für Amphetamin bestanden habe (pag. 10.1.45 f.). Gerade wegen der vorgefunden grossen Rohstoffmengen sei eine Anschaffung resp. Verwendung derselben rein zu Forschungszwecken ausgeschlossen (pag. 3.7.11, 3.7.39). Zudem brauche es für Letztere eine Genehmigung des Industrieministeriums (pag. 3.7.38 f.). Aufgrund der verwendeten Ausrüstung sowie der verwendeten chemischen Substanzen, handle es sich beim Labor um eines der grössten in Europa (pag. 13.3.12). Diese Feststellungen wurden in den verschiedenen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der die Razzia durchführenden Beamten bestätigt (pag. 3.1.1 ff., 3.1.21, 3.6.15 ff., 3.7.38 f., 3.8.5 ff.). Zwei Beamte, M. und N., gaben auch zu Protokoll, der Chemiker C. habe anlässlich der Razzia bestätigt, zwecks Produktion von Amphetamin nach Griechenland gekommen zu sein und hierbei im Auftrag der Gebrüder A. und D. gehandelt zu haben (pag. 3.6.18, Z. 162 ff., 3.8.8, Z. 81 f., 4.2.36). Beim Reaktionsbehälter, der bei der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der I. vorgefunden wurde, handelte es sich um einen „J.-chemReaktor“ (pag. 49.4.2.162 ff.), welchen der Angeklagte im Namen der H. bestellt und für den er von seinem persönlichen Privatkonto (pag. 49.4.2.156;
HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15) eine Anzahlung von Fr. 60'000.– geleistet hatte. Die Installation des Reaktors in den Räumlichkeiten der I. erfolgte durch Mitarbeiter der Firma J. im März 1998 und im Beisein des Angeklagten, der den Standort für den Reaktor von Beginn weg klar zuwies. Wegen der zu geringen Raumhöhe musste allerdings das Dach aufgeschnitten werden (pag. 4.8.4 ff.). Gemäss Aussagen von Mitarbeitern der Firma J. handelt es sich beim „J.-chemReaktor“ um eine Mehrzweckanlage, die für verschiedene Verfahrensschritte wie Destillation, Kristallisation, Mischen, Rühren und Thermostatieren verwendet werden kann, nicht aber für Extraktionszwecke gedacht ist und sich gerade zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen nicht eignet resp. nur mit Mühe dazu verwendbar ist (pag. 4.7.8-14). Schliesslich ergab sich, dass die I. in den Jahren 1997 – 2000 der H. verschiedene Maschinen abkaufte (u.a. 14 Chemieapparate, zwei Tool-Temp [Maschine zur Kühlung von Wasser] und eine Rousselet Zentrifugalmaschine zu insgesamt Fr. 93'990. ), jedoch – wie bereits die chemischen Substanzen – ohne entsprechende Deklarationsbelege (Bericht der Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts, pag. 9.1.6 f.). Dies deutet darauf hin, dass die Einrichtung des Labors bei der I. geheim bleiben sollte.

Aufgrund der geschilderten Beweiselemente ist erwiesen, dass sich in den Gebäulichkeiten der I. ein hoch technologisiertes Labor zur illegalen Herstellung von Amphetamin befunden hat, dass auf dem Gelände resp. in den Gebäulichkeiten der I. in Nylonbeuteln verpackt ca. 26'026 amphetaminhaltige Tabletten sowie ca. 3'200 g amphetaminhaltiges Pulver vorgefunden wurden und dass sich das in den Räumlichkeiten der I. befindliche Labor und die vorhandenen Substanzen wohl zur Herstellung von Amphetamin eig­neten, nicht aber zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen. Offensichtlich ist auch die räumliche Trennung des Labors von den Anlagen, welche der H. zur legalen Produktion dienten. Die Einwendung, die Raumhöhe in den Gebäulichkeiten der Cosmopoharm hätte dies geboten, wird durch die Aussage einer der bei der Razzia anwesenden Beamtinnen widerlegt (pag. 3.1.2).

b) Bei der Durchsuchung stiessen die Beamten in den Räumlichkeiten der I. unter anderem auf den bulgarischen Chemiker C. Dieser hielt ein Buch über nahezu 190 Seiten mit handgeschriebenen Eintragungen in der Hand, welches in der Folge von den griechischen Behörden beschlagnahmt wurde (pag. 13.2.11). Darin gab es tagebuchähnliche Aufzeichnungen, Skizzen, schematische Darstellungen, chemische Formeln, tabellarische Aufstellungen, Protokolle etc. (pag. 7.1.1 ff. [Originalwiedergabe], 7.2.1 ff. [deutsche Übersetzung], 6.2.2 f.). Der mit der Auswertung der Eintragungen im Handbuch betraute gerichtliche Sachverständige (Dr. rer. nat. O. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) kam in seinen (insgesamt vier) Gutachten zu folgenden Schlüssen, welche er auch als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (pag. 6.9.8 ff.):

Das Handbuch enthalte Angaben über Reparaturen an Anlagen, Geräte, Rezepturen für die Tablettenherstellung, Lieferung und Preise von Drogenmaterial. Es gebe konkret drei Produktionszyklen für Amphetamin im Zeitraum zwischen November 1997 und April 2000 in allen Schritten wieder. So sei die Produktion von 142 kg Amphetamin im Zeitraum November 1997 bis 13. Dezember 1998 und von 164 kg im Zeitraum vom 6. Oktober 1998 bis 17. Dezember 1999 (Synthese, Vorbereitungsarbeiten) chronologisch dokumentiert. Die Zielsubstanz, nämlich Amphetaminsulfat, sei gemäss Darstellung in vier Verfahrensschritten (Stufen) ausgehend aus Industriechemikalien, synthetisch hergestellt worden: Chlorierung (1. Stufe), Friedel-Crafts-Alkylierung (FC), Leuckart-Reaktion (Formylierung) und Neutralisationsreaktion sowie Tablettieren. Ab dem 2. April 2000 sei die Synthetisierung von 7 Ansätzen Monochloraceton protokolliert. Am 3. April 2000 sei die erste von dreiundzwanzig Friedel-Crafts-Reaktionen mit dieser Substanz durchgeführt worden. Die vierundzwanzigste Friedel-Crafts-Reaktion sei noch begonnen worden, habe jedoch nicht zu Ende geführt werden können, da die Verhaftung erfolgt sei. Im Handbuch sei auch die Rezeptur für amphetaminhaltige Tabletten enthalten gewesen. Aus dem Studium des Handbuches gehe hervor, dass die Haupttätigkeit und das Ziel der Aktivitäten die Herstellung von Amphetaminsulfat in Pulver- und Tablettenform gewesen sei. Dabei sei die Vorläufersubstanz BMK in entsprechend grossen Mengen hergestellt worden. Aus dem Handbuch ergebe sich weiter, dass ausgebildete Fachleute (Chemiker), Hilfskräfte sowie elektrisch, elektronisch und mechanisch versierte Personen am Werk gewesen seien. Die Synthese, insbesondere die Friedel-Crafts-Reaktion und auch die anderen Stufen, würden nämlich elektrische Energie benötigen. Auch die Destillation der Produkte und das Regenerieren der Lösemittel könne nur in einer funktionierenden, mit elektrischer Energie versorgten Anlage durchgeführt werden. Für die Herstellung der Vorläufer und Drogenmaterialien seien geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Chemikalien und Energien (u.a. Wasser, Strom) zur Verfügung gestanden. Ebenfalls seien genügend analytische Messeinrichtungen für die Qualitätskontrolle vorhanden gewesen. Die am Tatort vorgefundenen, abgebildeten, im Handbuch erwähnten,
teilweise skizzierten Apparaturen und Geräte, würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen und seien für die Herstellung von Vorläuferchemikalien und Betäubungsmitteln, insbesondere BMK und Amphetamin, geeignet gewesen. Es hätten auch andere Substanzen hergestellt werden können. Aus dem Handbuch würden sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass auch andere Substanzen hergestellt worden seien. Die vorgefundenen amphetaminhaltigen Tabletten, welche mit dem „Captagon-Logo“ gekennzeichnet gewesen seien, hätten pro Stück gemäss der erwähnten Rezeptur je ca. 15 mg Amphetaminsulfat enthalten. Dass alle Tabletten Amphetaminsulfat enthalten würden, welches nach der Leuckart-Synthese hergestellt worden sei, würden im Übrigen die Resultate der chemischen Analysen des Swedish National Laboratory of Forensic Science beweisen. Vergleichsweise seien auch israelische Tabletten untersucht worden, welche exakt nach der im C.-Handbuch beschriebenen Rezeptur hergestellt worden seien und ebenfalls das „Captagon-Logo“ aufgewiesen hätten. Diese Tabletten hätten die Wirkstoffe und Tablettenhilfsstoffe im richtigen Verhältnis sowie dieselben Leuckart-Verunreinigungen (gleicher Herstellungsprozess) aufgewiesen, weshalb der Experte annehme, dass auch die israelischen Tabletten aus derselben Produktionsstätte in Griechenland stammen würden. Laut dem gerichtlichen Sachverständigen hätten mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produktionszyklus 20’400'000 Tabletten hergestellt werden können. Hinweise dafür, dass Olivenkerne mit Benzol extrahiert worden seien, habe es im Handbuch keine gegeben. Für die Herstellung von Aphrodisiaka sei Benzol aus forensisch-toxikologischer Sicht kein geeignetes Extraktionsmittel, um Olivenkerne zu extrahieren, da Benzol hochgiftig und cancerogen (krebserregend) sei. Ein noch Benzolrückstände enthaltendes Aphrodisiakum würde für den Humanbereich in Europa nicht zugelassen werden. Hingegen seien die erwähnten Substanzen Nivalin und Yohimbin im Rezept der Amphetamintabletten enthalten gewesen. Yohimbin gelte als Aphrodisiakum und werde in der Veterinärmedizin verwendet. Zur Behauptung, man habe nicht Amphetamin, sondern Fenethyllin hergestellt, sei zu bemerken, dass sich beim Studium sämtlicher Unterlagen keine Hinweise auf die Synthese von Fenethyllin ergeben hätten. Ebenso würden sich
keine Hinweise auf das Vorhandensein von 1,2-Dichlorethan, einer Schlüsselchemikalie zur Herstellung dieses Produktes, finden. Hingegen sei die Amphetaminbase mit Schwefelsäure zu Amphetaminsulfat umgesetzt worden. Das Amphetaminsulfat sei zur Herstellung der Tabletten direkt verwendet worden. (pag. 6.2.1 ff., 6.6.1 f., 6.11.1 f. sowie Handnotizen O., pag. 6.4.1 ff.).

Beamte des SDOE stellten anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb der Räumlichkeiten der I., auf dem oder im Pult von D. Blätter mit Handnotizen (pag. 23.1.6.104 ff.) sowie Buchhaltungsbelege, so Rechnungen und Lieferscheine (u.a. pag. 11.4.1 und 11.5.1 f.), sicher. Zudem wurden in einem Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 verschiedene Chemikalien aufgelistet, welche in einem Lagerraum und im Produktionsraum der I. vorgefunden wurden (pag. 11.8.3 f.). Diese Unterlagen wurden dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme unterbreitet. Er äusserte sich wie folgt (pag. 6.8.1 ff.): Die handschriftlichen Notizen würden einen Bezug zur Amphetaminproduktion aufweisen, dies vor allem durch die Zusammenstellung von Schlüsselchemikalien auf pag. 1 (= pag. 23.1.6.105) und der Nennung von 110 kg sauberem Amphetaminsulfat für Tabletten, datiert 12.12.1998, auf pag. 2 (= pag. 23.1.6.106). Zudem seien gemäss Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 im Lager- und im Produktionsraum der Firma I. grosse Mengen an Schlüsselchemikalien zur Amphetaminsulfat-Herstellung sowie sonstige Tabletten-Bestandteile (nämlich Chininhydrochlorid und Theophyllin) festgestellt worden. Der Buchhaltungsbeleg No 516 (pag. 11.5.1) sei eine Rechnung der Lieferfirma an die Firma H. (datiert 21.9.2000) für Schlüsselchemikalien zur Amphetamin-Herstellung gemäss C.-Handbuch und für Bestandteile der amphetaminsulfathaltigen Tabletten. Bei den Buchhaltungsbelegen No 517 und No 11091 (pag. 11.5.2 und 11.4.1) handle es sich um interne Rechnungen der Firma H. für Lieferungen der Chemikalien an die Firma I.. Aus den Unterlagen könne der Schluss gezogen werden, dass nicht nur grosse Mengen Amphetaminsulfat, sondern auch grosse Mengen an amphetaminsulfathaltigen Tabletten produziert worden seien: Die beispielsweise auf pag. 22 als „letzter Libanon“ bezeichnete Charge von 20 kg (pag. 23.1.6.126) entspreche einer Gesamtzahl von 115'600 amphetaminhaltigen Tabletten. In den Unterlagen gebe es keine Ergänzungen oder Abweichungen zum C.-Handbuch, welche die Schlussfolgerungen im ersten Expertengutachten in Frage stellen würden. Die Unterlagen stellten insofern eine Ergänzung zum C.-Handbuch dar, als sie detaillierte Angaben über die Herstellung und Zusammensetzung von Tabletten enthalten würden (beispielsweise die bereits
erwähnte pag. 23.1.6.106). Eine weitere Ergänzung zum C.-Handbuch stellten das Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 sowie die drei erwähnten Buchhaltungsbelege dar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass am 12. Dezember 1998 110 kg sauberes (gereinigtes) Amphetaminsulfat für Tabletten zur Verfügung gestanden habe. Dabei seien 6 kg als Reserve zurückgestellt worden. Mit dieser Menge könnten 7'330'000 Tabletten à 15 mg Amphetaminsulfat oder 4'230'000 Tabletten à 26 mg Amphetaminsulfat hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen stimmt denn auch mit der in der Notiz vom 12. Dezember 1998 enthaltene Berechnung überein, wonach aus 110 kg sauberem Amphetaminsulfat bei Tabletten à 15 mg eine Gesamt-Tablettenmenge von 73'333'333 resultiere, was eine Zahl von ca. 360'000 pro Kunde ergebe (pag. 23.1.6.106). Diese Angaben stimmen wiederum mit den handschriftlichen Notizen im C.-Handbuch überein: Dort findet sich ein Eintrag, welchem zu entnehmen ist, dass am 13. Dezember 1998 das Produkt übergeben wurde, so Lieferung I – 30 kg, Lieferung II – 36 kg, Lieferung III – 41 kg, Lieferung IV - 36 kg, Gesamtmenge 142 kg. Weiter erfolgt eine Berechnung zur Anzahl von Tabletten à 15 mg aus 110 kg Amphetaminsulfat, was 70'000'000 Tabletten ergebe und wofür 350'000 Verpackungen benötigt würden (pag. 7.1.87 resp. 7.2.92). Der gerichtliche Sachverständige hält mit Bezug auf diese Seite im C.-Handbuch dafür, dass in 4 Partien à 30 kg, 36 kg, 41 kg und 36 kg eine Gesamtmenge von 142 kg Amphetaminsulfat hergestellt worden sei, was bei einer Packung mit 20 Tabletten à 15 mg 70'000'000 Tabletten bzw. 350'000 Packungen entspreche (pag. 6.2.9 f., 6.4.21 f.). Die Mengenangabe von „110 kg“ und „142 kg“ aus dem 1. Produktionszyklus tauchen auch in einer weiteren handschriftlichen Notiz, enthalten in zwei provisorisch geführten Büchern, welche anlässlich der Razzia in den persönlichen Büros der Gebrüder A. und D. gefunden wurden, auf (pag. 13.2.1 f., 15.7.1 ff.): Die mit der Überschrift „21“ und „C.“ beschriebene Seite enthält die Gleichung „110 kg = 250'000 Tabletten“, darunter figuriert das Datum 15.12.98 und ein Hinweis auf „Kilogramm 142 x 22,35 = 300'000 (Tabletten)“, sowie eine Berechnung 250 x 4 = 1’000’000. Im folgenden gibt es Datumsangaben und Angaben über Geldbeträge in $, eine fortlaufende
Addierung von Beträgen und am Schluss die Feststellung, was bis zu den ($) 1'000'000 noch ausstehend ist (pag. 15.7.43 resp. 15.7.90/2). Auch die Mengenangabe von „164 kg“ aus dem 2. Produktionszyklus findet sich in den gefundenen, provisorisch geführten Büchern wieder: Eine dort enthaltene handschriftliche Notiz trägt die Überschrift „Produktion 7“ und hält fest, dass im Oktober 85 kg und im Dezember 79 kg, Total 164 produziert worden seien. Diese Zahl wird mit dem Faktor 2 multipliziert und daneben ist ein Total von 320’000 angegeben (pag. 15.7.10 resp. 15.7.65). Eine weitere, mit „C.“ betitelte Seite enthält den Eintrag „kg 164 x 2 = 328’000 x 4 =1'312’000 plus Rest aus vorheriger Produktion 50’000“ und gibt ein Total von 1’362’000 an (pag. 15.7.42 resp. 15.7.90/1). Eine nächste Seite trägt die Überschrift „Produktion“ und die Zahl „24“. Auch hier finden sich die oben erwähnten kg-Angaben wieder, nämlich „Oktober kg 85, Dezember kg 79, Total 164“. Die ersten beiden Mengenangaben wurden je mit 2 multipliziert und das Gesamttotal von 320'000 angegeben. Davon wurden dann 85’000 subtrahiert, mit dem Endergebnis von 235’000 (pag. 15.7.46 resp. 15.7.92). Diese Notizen korrespondieren mit den Angaben im C.-Handbuch, worin die Produk­tion von „Total September und Dezember 85 + 79 = 164 kg“ festgehalten wird (pag. 7.1.149 resp. 7.2.154). Zu dieser Seite aus dem C.-Handbuch hält der gerichtliche Sachverständige dafür, im September und Dezember seien 85 plus 79 kg = 164 kg (Amphetaminsulfat) hergestellt worden (pag. 6.4.33). Dies bestätigt er in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2003, wonach im 2. Produktionszyklus das Endprodukt von 164 kg Amphetaminsulfat in zwei Chargen hergestellt worden sei (pag. 6.2.10).

Der Experte hat seine Feststellungen ausführlich und in einer für den Richter nachvollziehbaren Weise abgefasst. Seine Schlussfolgerung, wonach das Handbuch beschreibe, dass in zwei Zyklen 142 kg und 164 kg Amphetaminsulfat hergestellt und die Herstellung einer weiteren Menge dieses Stoffes begonnen worden sei, konnte er durch weiteres Beweismaterial stützen. Es gibt keine triftigen Gründe, welche dem Gericht erlauben würden (BGE 129 I 57 f.), diese Folgerungen nicht dem Urteil zugrunde zu legen. Zu klären bleibt allerdings, ob die im Handbuch dargestellten Prozesse und ihr Ergebnis Vorgänge beschreiben, die in den Räumlichkeiten der I. stattfanden. Dafür spricht der Umstand, dass das Handbuch mit wenigen Ausnahmen in Bulgarisch, der Muttersprache C.s, abgefasst worden war und dass dieser vor dem griechischen Gericht seine Urheberschaft an seinem Text bis zur Seite 149, ausgenommen die roten Zahlen, eingestanden hat (pag. 4.2.26). Die roten Zahlen erscheinen tatsächlich in anderer Handschrift als die weitaus überwiegenden, in blau verfassten Texte und Zahlen. Es könnte sich um Ergänzungen jemandes, der das Buch als Beweismittel oder sonst wie auswertete, handeln. So führen die roten Zahlen gerade an entscheidenden Stellen (pag. 7.1.87, 7.1.149) die blauen nach oder ergänzen sie. Dadurch wird aber der Duktus der blauen Aufzeichnungen nicht unterbrochen oder ergänzt. Die weitere Einlassung C.s, er habe das Buch bis zur Seite 149 in Bulgarien abgefasst, ist etwas überraschend – aber es möchte durchaus sein, dass er sich dabei auf Notizen stützte, die er in Griechenland machte. Jedenfalls fehlt jede Erklärung, durch Leitung welch anderer Person als seiner selbst und an welch anderem Ort als in den Räumen der I., wo er bei laufendem chemischem Produktionsprozess angetroffen wurde, Amphetamin in der im Handbuch geschilderten Menge hergestellt worden wäre. Dazu kommt, dass die Produktionszeiten dieses Schriftstückes wenigstens teilweise mit der durch ihn selbst sowie andere Personen bestätigten Anwesenheit in Griechenland übereinstimmen (pag. 3.16.8, Z. 312 ff., 3.16.34, 4.2.2 f., 4.2.36).

c) In Würdigung der Feststellungen über die Eignung des in den Räumen der I. angetroffenen Labors und die Eigenschaft der dort gefundenen Substanzen sowie der im Handbuch aufgezeichneten Produktionsabläufe ist nachgewiesen, dass an diesem Ort total 306 kg Amphetamin hergestellt und Vorbereitungen zur Herstellung weiterer 225 kg Amphetamin getroffen worden sind. Es fehlt jedes Anzeichen dafür, dass für diese Prozesse eine hoheitliche Bewilligung erteilt worden wäre.

2.3.2 Vorwurf des Verkaufs (Anklageschrift A.2.)

Anlässlich der Durchsuchung vom 26. April 2000 wurden im Umfeld der Anlagen Elektrogeneratoren gefunden. Bei einem Elektrogenerator war der Rotor entfernt worden und in dessen Innerem wurden drei mit dem „Captagon“-Logo geprägte Tabletten gefunden, welche amphetaminhaltig waren (pag. 3.6.21, 3.6.24, 3.8.10, 13.2.11, 13.3.4). Sodann fanden die griechischen Behörden im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb des Gebäudes der I. diverse Dokumente betreffend Import/Export von Elektrogeneratoren und Schiffsmaschinen, so Lieferscheine, welche für das Zollamt des Flughafens Y. bestimmt waren, nummerierte Rechnungen, Packing lists, Air way bills, Bills of Loading und handschriftliche Notizen. Ebenso wurden Buchhaltungsunterlagen der H. und der I. gefunden. Diese Unterlagen wurden sichergestellt und zwecks Analyse den schweizerischen Untersuchungsbehörden ausgehändigt (pag. 9.1.54 ff.). Die Analyse ergab Folgendes: Es liegen drei Einkaufsrechnungen vor, wonach die I. von der P. am 21. Mai 1997, am 25. Oktober 1997 und am 24. April 1998 Elek­tromotoren und Ölpumpen einkaufte. Keine der Buchungen der I. stimmt allerdings mit den von der P. an die I. gestellten Rechnungen überein. Desweiteren finden sich 32 verschiedene „Packing lists“, deren 17 auf den Namen der I. lauten und 25 Lieferscheine für das Flughafenzollamt Y.. Dem stehen 42 Rechnungen gegenüber, wovon deren 26 von der I. und davon 13 zulasten der P. ausgestellt wurden. 10 Rechnungen richtete die I. an die Q. in X. (2), an die R. in X. (2) und an die S. in X. (6). Die erste Rechnung datiert vom 17. Januar 1997 und die letzte vom 2. Dezember 1999. Unter den gefundenen Rechnungen gab es auch „Doppelrechnungen“: gleiches Datum, gleiche Ware und gleicher Käufer sowie gleiches Schiff als Destination der Ware, wobei die eine Rechnung immer von der I. ausgestellt war. Es wurden auch Rechnungen über Schiffsmaschinen zu Handen von Schiffen ausgestellt, die am Datum der Rechnungsstellung nicht mehr resp. nicht mehr unter diesem Namen existierten (pag.. 5.1.1 ff., 13.2.4). In Rechnung gestellt wurden verschiedene Arten von Waren, so „Electric motor for anchor windlass“, „Cooling oil pump for central machine“ und „Electric motor“, alle second hand. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die seitens der I. in Rechnung gestellten Waren nicht mit denjenigen übereinstimmen,
die sie von der P. einkaufte (pag. 9.1.74). Aus der Buchhaltung ist überdies ersichtlich, dass alle Transporte von Griechenland nach den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Flugzeug (durch T., der AA. und andere; pag. 9.1.69) durchgeführt wurden, demgegenüber wurde die importierte Ware per Schiff transportiert. In all den sichergestellten Unterlagen wird nirgends von Generatoren gesprochen und die Dokumentation ist lückenhaft. Eine Korrespondenz bezüglich dieser „Tätigkeit“ fehlt gänzlich und auf den Rechnungen werden weder eine Bankverbindung, noch Zahlungsmodalitäten genannt. Auch Doppelspurigkeiten hinsichtlich der Rechungsstellungen kommen vor (pag. 9.1.40 ff.). Hinweise auf die Reparatur von Schiffsmotoren oder eine Korrespondenz zwischen der I. und Gesellschaften, welche Reparaturen an Schiffsmotoren und Ölpumpen ausgeführt haben könnten, wurden nicht gefunden (pag. 3.6.24, 3.8.13, 3.8.45, 9.1.74, 9.1.77).

2.4

2.4.1 a) Durch die unbewilligte Produktion von 306 kg Amphetaminsulfat ist der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in der Form des Herstellens erfüllt worden. Da keine Hinweise dafür bestehen, dass die von den griechischen Behörden im April 2000 vorgefundenen Amphetaminsulfatpulver und –tabletten aus anderer Quelle als dieser Produktion stammen, fallen Lagerung und Besitz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG für den Schuldspruch nicht weiter in Betracht.

b) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ist das Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch (im Sinne von Art. 21 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
. StGB) wie auch Vorbereitungshandlungen (schon vor der Stufe des Versuchs), die auf den Entschluss zu einer Handlung nach Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
– 5 BetmG ausgerichtet sind und in einer dieser förderlichen Aktivität zum Ausdruck kommen (BGE 117 IV 309, 311 E. 1a, mit einer Kasuistik auf S. 311 f.). Wer z.B. Essigsäureanhydrid erwirbt, um aus Morphin Base „Nr. 1“ Heroin Base roh „Nr. 2“ herzustellen, erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/ TSCHURR, a.a.O., S. 127). Durch die Bereitstellung von Ausgangssubstanzen und die Durchführung chemischer Prozesse ab anfangs April 2000, nach gleicher Methode wie bereits vorher durchgeführt, ist die Produktion von Amphetaminsulfat eingeleitet worden. Es wäre zwar möglich gewesen, sie abzubrechen, bevor erste Quantitäten der strafrechtlich verpönten Substanz anfielen. Die tatbestandsmässige Herstellung von 225 kg Amphetaminsulfat wurde damit noch nicht versucht, aber nach aussen wahrnehmbar und zweckgerichtet vorbereitet. Dies bedeutet Anstaltentreffen.

c) Was den Verkauf von Betäubungsmitteln betrifft, so bestehen ernstliche Hinweise dafür, dass der Erwerb, die Reparatur und der Verkauf von Schiffsbestandteilen mindestens teilweise fingiert waren. Wenn bei der behördlichen Kontrolle auf dem Gelände der I. einige Amphetamintabletten in solchen Objekten vorgefunden wurden, daneben aber auch in den Büroräumlichkeiten, so reicht dies jedoch allein nicht zum Beweis dafür, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Verkauf des produzierten Amphetamins habe gerade auf diesem Weg stattgefunden. Auch die weiteren Umstände, nämlich die Unstimmigkeiten hinsichtlich der vorgefundenen Dokumente, wie oben erwähnt, lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass in diesen Generatoren die produzierten Amphetamintabletten zwecks Verkauf nach X. gelangten. Gegen den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt spricht u.a. die Tatsache, dass gemäss den sichergestellten Dokumenten eine erste Rechnung für den Versand (angeblich) von Elektrogeneratoren und Ölpumpen am 17. Januar 1997 und die letzte am 2. Dezember 1999 gestellt wurde. In der Zeit vom 17. Januar 1997 bis 12. Dezember 1998 stellte die I. 21 von insgesamt 26 Rechnungen für Auslandverkäufe von Elektrogeneratoren und Ölpumpen (pag. 9.1.67). Der erste Produktionszyklus fand zwischen November 1997 und Dezember 1998 statt, wobei die „Übergabe“ der 142 kg Amphetaminsulfat gemäss dem C.-Handbuch am 13. Dezember 1998 stattfand (pag. 6.2.9). Die aus diesem Produktionszyklus stammenden Amphetamintabletten waren mithin frühestens am 13. Dezember 1998 zum Versand nach X. und anschliessendem Weiterverkauf bereit. Die vor diesem „Übergabedatum“ während beinahe 2 Jahren per Flugzeug nach X. transportierten Elektrogeneratoren und Ölpumpen können daher keine Amphetamintabletten aus dem ersten Produktionszyklus enthalten haben. Der zweite Produktionszyklus begann am 6. Oktober 1998 und endete am 17. Dezember 1999. Die letzte Rechnung für Auslandverkäufe datiert vom 2. Dezember 1999. Nach Fertigstellung der in diesem Zyklus hergestellten 164 kg Amphetaminsulfat finden sich mit Ausnahme des K.-Vertrags, welcher aber nicht vollzogen wurde, keine Dokumente bezüglich Auslandverkäufen mehr. Es erscheint nicht plausibel, dass für den Rücktransport von defekten Schiffsmotoren und ohne jegliche zeitliche Notwendigkeit
die teuerste und rascheste aller Frachtarten, nämlich die Luftfracht, gewählt wurde. Es sind somit verschiedene Hinweise vorhanden, die darauf schliessen lassen, dass die Einlagerung von Schiffsgeneratoren und deren Weiterlieferung kein ordentliches Geschäft der H. und/oder I. war. Doch selbst wenn ein Schein- oder illegales Geschäft geführt worden sein sollte, sind andere Zwecke als derjenige zur Anklage gebrachte, z. B. fiskalische, denkbar. So wie der Verkauf von Betäubungsmitteln in der Anklageschrift umschrieben ist, ist er aufgrund des Ausgeführten nicht zweifelsfrei erstellt. Das hat Freispruch zur Folge.

2.4.2 Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe in Mittäterschaft zusammen mit B., C., seinem Bruder D., E. und F. Amphetaminsulfat und –tabletten gehandelt.

Bei der I. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die diesbezüglich gesetzlich notwendigen Organe sind auch nach griechischem Recht der Verwaltungsrat und die Generalversammlung (vgl. Handelsamtsblatt der griechischen Republik vom 11.9.2001, Nr. 7967, S. 14, pag. 51.4.4.187-191, 67.6.2.132 f.). Bei der H. demgegenüber handelt es sich um eine GmbH. Gemäss griechischem Recht hat diese zwei Organe, nämlich das geschäftsführende sowie dasjenige, welches die Gesellschaft nach aussen vertritt und für sie Verbindlichkeiten eingehen kann. Wenn die Statuten nichts vorsehen, handeln die Gesellschafter kollektiv (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.40). Der Angeklagte war Mitglied des Verwaltungsrates und Verwaltungsratspräsident der I. (pag. 51.4.4.105, 9.1.5; vgl. auch pag. 4.3.2, 4.3.7) sowie Stammanteilhalter der H. (pag. 9.1.9). Zudem beteiligte sich die I. an zwei Erhöhungen von Stammanteilen der H. nicht unwesentlich (pag. 9.1.39, 11.3.6). In Bezug auf die I. hatte der Angeklagte daher Organstellung, in Bezug auf die H. hatte er, als Gesellschafter und Organ der Gesellschafterin I., Anteil an der kollektiven Geschäftsführung. Sein Vorbringen, von seiner formalen Stellung nichts gewusst und sich nicht faktisch an der Geschäftsführung beteiligt zu haben, ist nicht glaubwürdig und wird durch verschiedene Beweiselemente widerlegt: Der Angeklagte hat Buchhaltungsjournale (Erfolgs- und Verlustrechnung) unterzeichnet (pag. 9.1.5, bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.12, Z. 11 ff.) und sich im Übrigen anlässlich einer Einvernahme selber als „Präsident“ der I. bezeichnet (pag. 4.5.159, Z. 31). Zudem hat er sich 1998 und 1999 wesentlich an der Erhöhung des Aktienkapitals der I. resp. an Stammanteilserhöhungen der H. beteiligt (pag. 9.1.8 f., bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15, Z. 32 ff.). Hierbei fällt der zeitliche Zusammenhang mit der eingeklagten Amphetaminproduktion auf. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte als Hauptgeldgeber die Geschäfte der H. finanziert und sei für sämtliche Produktion der I. verantwortlich gewesen (pag. 4.3.3, 4.3.7). Die Finanzierung der laufenden Geschäfte kann vom Angeklagten nicht ohne Kenntnis über diese erfolgt sein. Bei beiden Unternehmungen handelt es sich um Familienbetriebe mit einer kleinen Anzahl von Angestellten (pag. 4.3.2, 4.3.7;
HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.7, Z. 31 ff., 1.600.8, Z. 15 f.), was für eine gewisse Übersichtlichkeit des Betriebs und der Geschäftsführung spricht. Sodann bringt der Angeklagte in verschiedenen, abgehörten Telefonaten klar zum Ausdruck, dass ihn der Geschäftsgang sowie die Finanzsituation der Unternehmungen interessiert hat, er stets darüber informiert sein wollte, und auch aus der Ferne den Gang der Dinge bestimmte (z.B. pag. 59.5.5.167 ff., 178, 189 ff., 201 f., 222 ff., 241 f., Z. 81 ff., 284 ff., 287). Auch wenn diese Telefonabhörungen erst nach der Inhaftierung seines Bruders D. erfolgten, wären die Erkundigungen und Weisungen des Angeklagten nicht akzeptiert worden, hätte er nicht bereits vorgängig eine wesentliche Stellung in den Betrieben inne gehabt. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte denn auch den „Generalbefehl“ über die Firma gehabt (pag. 4.3.6) und er sei laut E. der „Big Boss“ gewesen (pag. 3.16.2., Z. 79). Der Angeklagte gestand auch, über eine massgebliche Stellung beim Einkauf von chemischen Substanzen sowie bei der Herstellungsplanung resp. bei der Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika verfügt zu haben und immer noch zu verfügen (pag. 4.5.23, HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 15 ff., 1.600.14, Z. 20 ff., 1.600.17, Z. 20 ff., sowie pag. 3.11.1 ff.; 3.12.4).

Die Einrichtung eines zur Amphetaminproduktion geeigneten Labors, der Ankauf erheblicher Mengen von Chemikalien, welche der Arzneimittelherstellung durch die H. nicht dienen konnten (vgl. oben, E. 2.3.1 a), und die Beschäftigung eines ausländischen Chemikers als Leiter dieses Produktionsprozesses hatten eine so grosse organisatorische und finanzielle Bedeutung, dass sie einem Organ resp. an der Geschäftsführung Beteiligten nicht entgangen sein konnten, zumal diese Vorgänge von der Laboreinrichtung bis zur behördlichen Kontrolle weit über zwei Jahre dauerten. Im weiteren liegen positive Indizien vor, welche die bewusste, aktive Förderung der angeklagten Produktion belegen: Der Angeklagte war es, der den J.-chemReaktor im Namen der H. gezielt bestellte, die Anzahlung dafür aus seinem Privatkonto leistete und die Installation persönlich überwachte resp. Anweisungen dazu erteilte (pag. 4.8.7 ff.; vgl. oben, E. 2.3.1 a). Als für den Einkauf chemischer Substanzen Verantwortlicher war er auch für den Einkauf der fraglichen Substanzen für die H. zuständig, die von dieser auf die I. verschoben wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Der Angeklagte gab auch zu, den Kontakt zum Chemiker C. geknüpft zu haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.13, Z. 16 ff., resp. 1.600.10, Z. 12). Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar, dass Amphetamintabletten anlässlich der Razzia auch in dem von beiden Brüdern A. und D. benutzten Büro gefunden wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Sodann erfolgte der am 5. Februar 2000 zwischen dem Angeklagten und K. abgeschlossene Vertrag über den Verkauf von 1,5 Millionen Amphetamintabletten bezeichnenderweise kurze Zeit nach Ende des zweiten Produktionszyklus (Dezember 1999; pag. 4.5.169, Z. 313 ff., 5.4.2 ff., HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff.). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Angeklagten, K. hätte für die notwendige Bewilligung sorgen müssen, ist untauglich, da die Produktionsbewilligung nicht Kundensache ist. Ebenfalls untauglich ist die weitere Einwendung, K. wäre aus der angekauften Ware beliefert worden, waren doch bereits vorgängig über 300 kg Amphetamin produziert worden und besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem dritten Produktionszyklus (April 2000) und dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt (Lieferung von 50% der Gesamtmenge drei Monate nach
Vertragsabschluss; pag. 5.4.3). Sodann ist die Präsenz des Angeklagten in Griechenland, die dieser gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu vertuschen versuchte, während des dritten Produktionszyklus belegt (pag. 4.5.171, 5.2.1 ff.). Auffallend ist schliesslich, dass der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Produktionszeiten an seinem Wohnsitz in W. abgemeldet war, nämlich vom 15. Dezember 1998 bis 15. Mai 2000 (pag. 1.4.8).

Aufgrund all dessen ist der Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäter erstellt.

2.4.3 Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sieht für den mengenmässig schweren Fall als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhöhte Strafdrohung vor. Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung bei 36 g reinen Amphetaminsulfats vor. Hergestellt wurden 306 kg reinen Amphetaminsulfats und es wurden Anstalten getroffen zur Herstellung weiterer 225 kg, womit die Qualifizierung als mengenmässig schwerer Fall erfüllt ist.

Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG vor, der durch das Vorliegen bereits eines der dort genannten Qualifikationsmerkmale begründet wird – in casu lit. a –, braucht das Vorliegen allfälliger weiterer nicht geprüft zu werden. Im Ergebnis erfüllt der Angeklagte hinsichtlich der Anklagepunkte A.1. und A.3. der Anklageschrift somit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 lit. a BetmG.

3. Strafzumessung

3.1 Der Angeklagte wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, in casu dem schweren Fall des Betäubungsmitteldelikts, mithin von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9, 2. Satz).

Zu prüfen ist zunächst, ob einmalige oder mehrmalige Tatbegehung vorliegt. Die Qualifikationsgründe von Art. 19 Ziff. 2 lit. b
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG stellen juristische Handlungseinheiten dar. Eine Vielzahl von Handlungen des Täters ist bei der Strafzumessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei alternativen Voraussetzungen als eine einzige Handlung, also als Handlungseinheit (vgl. hiezu Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB N. 10 ff., Stratenwerth, a.a.O., § 19 N. 8 ff.), und nicht als mehrere selbständige Handlungen, zu würdigen: Entweder erscheint „das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen“ (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91, 92f. E. 4a) oder es sind „verschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst“ (sog. juristische Handlungseinheit; vgl. BGE 120 IV 6, 8 E. 2a). Handelt der Täter gewerbsmässig, fällt die Anwendung von Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB aber grundsätzlich ausser Betracht, weil der für gewerbsmässige Deliktsbegehung vorgesehene Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes immer schon einkalkuliert (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa, mit Verweis auf BGE 76 IV 101). Von diesem Grundsatz ist laut Bundesgericht wiederum dann abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa). Wenn der Gesetzgeber den mengenmässig schweren Fall mit gleicher Strafe bedroht wie die banden- oder gewerbsmässige Handlung, so würde es zu unvertretbaren Wertungswidersprüchen führen, nicht auch mehrfaches Handeln mit grossen Mengen nach denselben Grundsätzen in Bezug auf die Frage der Handlungseinheit zu beurteilen. Vorliegend begann das deliktische Handeln mit dem ersten Produktionszyklus.
Zwischen diesem und den zwei folgenden Zyklen sowie innerhalb des zweiten bestand zwar je eine zeitliche Zäsur, jedoch keine, welche die Geschehnisse nicht als objektive Handlungseinheit erscheinen liesse. Auch ist aufgrund des Investitionszwecks von einem den gesamten Handlungszeitraum umfassenden Tatentschluss des Angeklagten auszugehen.

Damit ist Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB nicht anwendbar und der von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9, 2. Satz, festgelegte Strafrahmen erweitert sich nach oben nicht. Dieser liegt damit zwischen 1 und 20 Jahren. Bezüglich der Busse gilt eine Grenze von einer Million Franken und diese kann mit der Freiheitsstrafe verbunden werden.

3.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. Wiprächtiger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB N. 50; Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit.

Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG überschritten ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme.

3.3

3.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine unternehmensförmige Betäubungsmittelherstellung in grossem Stil. Das in der ersten und zweiten Produktionsphase hergestellten Amphetamin umfasste schätzungsweise 20,4 Millionen Tabletten. Aufgrund dieser Mengen sowie des hohen Technologisierungsgrades des Labors und der professionellen Herstellung ist von einem industriellen Produktionsvorgang auszugehen. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Massnahmen zur Tarnung des Labors vorgekehrt worden sind (separate Räumlichkeiten von denjenigen der H., verdeckte Übertragung von Chemikalien und Maschinen). Neben dem Angeklagten wirkten weitere Personen (mindestens sein Bruder, der Chemiker C. und der Techniker Saridakis, welche alle in Griechenland verurteilt wurden, vgl. oben B.) mit und dies – aufgrund der effektiv stattgefundenen Amphetaminsulfatproduktion, welche aus technischen Gründen die Mitwirkung verschiedener Personen bedingt – offensichtlich mit dem mindestens konkludent manifestierten Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b, 124 IV 286, 293 E. 2a). Dieses professionelle Vorgehen des Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ist als strafrahmenrelevantes Qualifizierungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, sondern einzig die Menge der hergestellten Betäubungsmittel. Aus diesem Grund kann das soeben Ausgeführte im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden und unterliegt nicht dem Verbot der Doppelverwertung (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3). Demgegenüber wird die Betäubungsmittelmenge, die vorliegend deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt, für die Strafzumessung weniger wichtig (BGE 121 IV 193, 196 E. 2 b/aa). Das Gewicht der Tat ist zudem dadurch gemindert, dass die im Labor des Angeklagten in professioneller, fachmännisch korrekter Weise hergestellten Amphetamintabletten anders als die üblicherweise illegal, ohne die nötige Sorgfalt und den erforderlichen Sachverstand produzierten Drogen eine hohe Qualität aufwiesen und nicht mit giftigen Nebenprodukten verunreinigt waren (pag. 8.4.3 f., 8.5.2 und 8.5.7 ff.). Letztere (beispielsweise Formamid, HgCl2 oder Amalgame) können z.T. bereits in kleinsten
Mengen zu lebensbedrohlichen gesundheitlichen Schäden führen. Zudem nimmt Amphetamin in der Schwereskala der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 76).

Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Angeklagten ein erhebliches Verschulden.

3.3.2 Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er wurde in ZZ., YY. (Griechenland) geboren und wuchs dort mit einem vier Jahre jüngeren Bruder und einer acht Jahre jüngeren Schwester bei den Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf. Während der Bruder des Angeklagten in einem Waisenhaus platziert wurde, konnte der Angeklagte mit Hilfe eines Freundes der Familie in YY. das Gymnasium besuchen und verdiente sich jeweilen während der Sommerferien einen Teil des Lebensunterhaltes durch Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Nach Abschluss des Gymnasiums war er zwei Jahre im Militär, wo er die Ausbildung zum Unteroffizier absolvierte. An der Universität Y. studierte er eineinhalb Jahre lang Volks- und Betriebswirtschaft und wanderte danach als Gastarbeiter nach Deutschland aus, wo er die deutsche Sprache erlernte. 1965 besuchte der Angeklagte die Schweiz und immatrikulierte sich 1966 an der Universität W. als Student der Nationalökonomie, schloss das Studium aber nicht ab. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin lebte der Angeklagte für wenige Jahre im Tessin und kehrte dann nach W. zurück, wo er heute noch lebt. Er ist Vater zweier Kinder, wobei die Tochter in Griechenland lebt, und ist seit 1997 verwitwet. 1982 gründete er zusammen mit seinem Bruder die H. mit dem Zweck, pharmazeutische und kosmetische Produkte herzustellen (pag. 1.3.8 ff., 4.5.10, Akten Bundesstrafgericht pag. 1.420.13 ff., pag. 1.600.2, Z. 5 ff., 1.600.4, Z. 32 ff., 1.600.7, Z. 31 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist für die Strafzumessung eine Profitsucht des Angeklagten anzunehmen: Davon ausgehend, dass sich der Ertrag für den Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise allermindestens auf 2% des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzierte Tablettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen Verkaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5. bis Fr. 10. pro Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwischen Fr. 2'040'000. bis Fr. 4'080'000. eingebracht (gemäss Aussagen von BB., pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechischen Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen ca. Fr. 14. und Fr. 23. ; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24. bis Fr. 31. ; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Angeklagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte der Angeklagte für den Verkauf von Amphetamintabletten an K. USD 400'000 (= Fr. 654'120. , bei einem Wechselkurs per 5. Februar 2000, dem Vertragsdatum) einzunehmen. Vergleichsweise sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000. bereits gewerbsmässiges Handeln vorliegt (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b). Der Angeklagte hat damit ein Erzeugnis von hohem finanziellem Wert hergestellt. Dabei hat er weder aus einer persönlichen noch aus einer betrieblichen Notlage, sondern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt. Dies fällt bei der Strafzumessung ins Gewicht, auch wenn kein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte selbst keine Drogen konsumiert. Das Vorleben des Angeklagten gibt demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Das Alter des Angeklagten ist unter dem Titel Strafempfindlichkeit zusammen mit seinem tadellosen Leumund strafmindernd zu
berücksichtigen. Nicht berücksichtigungswürdig ist hingegen der Einwand des Angeklagten, das Strafverfahren gegen ihn habe sich gesundheitlich negativ ausgewirkt (HV-Protokoll, pag. 1.600.14, Z. 33 f.). Dieses Argument ist vom Angeklagten an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht worden, weshalb es über eine normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehend nicht glaubwürdig erscheint. Auch machte der Angeklagte an der Hauptverhandlung keinen gesundheitlich geschwächten Eindruck. Hingegen wirkt die entscheidende Rolle des Beitrags des Angeklagten im vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikt stark straferhöhend: Als Verwaltungsrat der I. und Stammanteilhalter der H. – beides Familienunternehmungen – war er verantwortlich für die Geschäftsleitung der Unternehmungen und war mit eigenverantwortlichen Aufgaben betraut (Einkauf von chemischen Substanzen, Herstellungsplanung sowie Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika). Der Angeklagte war es, welcher zusammen mit seinem Bruder nach der „Stilllegung“ der I. deren Räumlichkeiten mit einem hochtechnologisierten Labor zielgerichtet auf die industrielle Herstellung von Amphetamin ausstattete. Er selbst kümmerte sich zudem um den Einkauf – sowie teilweise auch Einbau (J.-chemReaktor) – der zur Herstellung von Amphetamin benötigten Maschinen und den Einkauf der chemischen Substanzen. Auch engagierte er eigens für die Produktion des Betäubungsmittels den Chemiker C. sowie weitere für die Produktion notwendigen Arbeiter. Was die finanzielle Lage des Angeklagten betrifft, so kann diese als konfortabel bezeichnet werden. Er verfügt über monatliche Bruttoeinkommen von über Fr. 10'000. (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15) resp. von netto zwischen Fr. 4'000. und Fr. 5'000. für sich und seinen Sohn (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich auf über 9 Millionen Schweizerfranken (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 8, 1.420.15) und besteht unter anderem aus einem Miteigentumsanteil an Liegenschaften in XX. und V.. Darüber hinaus steht ihm die Nutzniessung am Vermögen seiner Kinder zu, welches letztere von der Grossmutter mütterlicherseits erbten. An der Liegenschaft in W. besitzt er ein lebenslängliches Wohnrecht und es gehört ihm zudem ein Haus in Griechenland (HV-EV-Protokoll,
pag. 1.600.3, Z. 4 f., 18 f.). Nach seinen Angaben unterstützt der Angeklagte seine in Griechenland lebenden Mutter und Schwester mit monatlichen Beiträgen (€ 1'000 gehen an die Mutter und ein weiterer Betrag an die Schwester) und finanziert auch wesentlich den Lebensunterhalt seines Sohnes, mit dem er zusammen wohnt (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.4, Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte den Schweizerischen Untersuchungsbehörden aus eigener Initiative gestellt und die Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn in der Schweiz gewünscht hatte, kommt ihm nicht zu Gute: Würden die hier vorliegenden Anklagen in Griechenland beurteilt, müsste er mit einer strengeren Bestrafung rechnen, wie das Urteil gegen seinen Bruder zeigt. Die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren (seit der Durchsuchung des Geländes der H. und der I. durch die griechischen Behörden) erscheint nicht übermässig: Die Schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden sind erst seit dem 5. Juli 2002 (Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft) mit der Sache befasst, sämtliche Akten lagen lediglich in griechischer Sprache vor und mussten übersetzt werden, die Befragungen von Zeugen mussten überwiegend in Griechenland durchgeführt werden und zudem handelt es sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c).

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des Angeklagten aus.

3.3.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden, leicht mindernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, guter Leumund und Alter des Angeklagten gegenüber. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen Freiheitsstrafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur wenig spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe zudem mit einer Busse kombiniert werden kann, darf Erstere tiefer ausfallen als wenn sie alleine ausgesprochen würde. Aufgrund all dessen hat die Freiheitsstrafe vorliegend im unteren Mittel des konkreten Strafrahmens zu liegen. Angemessen erscheinen 6 ½ Jahre Zuchthaus, wobei der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB). Nach Art. 48 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB berücksichtigt der Richter bei der Festsetzung der Busse die Verhältnisse des Täters, wozu das Gesetz in Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Seine persönlichen Einkünfte erwägt das Gericht in Höhe seiner Angaben an der Hauptverhandlung: Diese belaufen sich, nach Abzug der Steuern, auf zwischen Fr. 4'000. und Fr. 5’000. pro Monat, wobei der Angeklagte daraus auch den Unterhaltsbedarf seines Sohnes zu decken hat (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). In Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts ermöglichen ihm diese Einkünfte ein gut gesichertes Leben, auch wenn angesichts seines Alters mit höheren Lebenskosten gerechnet werden muss. Verfügt der Täter über ein grosses Vermögen, hat der Richter die Busse angemessen zu erhöhen (Entscheid des Bundesgerichts 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 101 IV 16). Vorliegend verfügt der Angeklagte über ein grosses Vermögen, nämlich über mehr als 9 Millionen Schweizerfranken. Diese Zahl ergibt sich aus der letzten Steuerveranlagung pro 2003 (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 7 ff.). Der Angeklagte will die entsprechende Steuererklärung einem Treuhänder zur Ausfertigung überlassen haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 9 ff.). Dieser Umstand tut ihrer Verlässlichkeit keinen Abbruch, denn auch eine solche Fachperson muss auf die Angaben und Unterlagen des Steuerpflichtigen abstellen. Daher erscheint eine Busse im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens, d.h. in der Höhe von Fr. 600'000.
als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Bern zu vollziehen; dieser hat auch die Busse einzuziehen und der Bundeskasse abzuliefern (Art. 241 Abs. 1 und 243 Abs. 1 BStP).

4. Einziehung / Beschlagnahmen

4.1 Da der Verkauf der Amphetamintabletten und damit ein Verkaufserlös nicht erwiesen sind, fällt die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) ausser Betracht.

4.2 Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 4. September 2002 am Domizil des Angeklagten an der WW., in W., sowie in dessen Ferienwohnung an der VV., in V., wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Diese sind einzeln auf je einem Verzeichnis aufgelistet (siehe pag. 68.1.69 f. sowie pag. 68.1.83 f.). Ein kleiner Teil der beschlagnahmten Gegenstände wurde dem Angeklagten bereits wieder ausgehändigt, u.a. auch die im Beschlagnahmeverzeichnis betreffend das Domizil des Angeklagten unter Position 7 figurierende Agenda mit diversen Dokumenten und beinhaltend 85 Euro (vgl. Empfangsbestätigungen vom 5. September 2002 und vom 7. Oktober 2002, pag. 68.1.71 f.). Die Anklageschrift nennt unter Ziff. II. 1. die beschlagnahmten Gegenstände gemäss den beiden Beschlagnahmungsverzeichnissen und dabei irrtümlicherweise auch die bereits retournierte Agenda mit den 85 Euro. Desweiteren wurden gemäss der Aufzählung in der Anklageschrift in der Ferienwohnung des Angeklagten auch eine Mappe mit diversen losen Unterlagen, ein Lederetui beinhaltend diverse Visitenkarten sowie 1 rotes Plastiketui beinhaltend verschiedene Bankkarten (drei CC., eine G. und 1 DD.) beschlagnahmt. Diese Gegenstände sind auf dem entsprechenden Beschlagnahmeverzeichnis (pag. 68.1.83 f.) nicht aufgeführt.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde sodann das auf den Namen des Angeklagten lautende, bei der G. gehaltene Wertschriftendepot Nr. EE., wozu ein Unterdepot Nr. FF., lautend auf den Namen GG., gehört, gesperrt (vgl. pag. 1.7.9 f.; Anklageschrift, Ziff. II. 2.).

Da die genannten, nach wie vor unter Beschlagnahme stehenden Gegenstände resp. Unterlagen sowie das gesperrte Wertschriftendepot als Beweismittel nicht mehr benötigt werden und auch nicht der Einziehung unterliegen, sind sie dem Angeklagten auszuhändigen resp. ist die Sperre des Wertschriftendepots aufzuheben.

5. Kosten

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP).

5.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5).

Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von Fr. 18'000. für das Ermittlungsverfahren, von Fr. 35'000. für die Voruntersuchung sowie von Fr. 3'500. für die Anklagevertretung geltend.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebührenfestlegung die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Nach diesem Massstab erscheint eine Gebühr von Fr. 18'000. für die Ermittlungen als überhöht, weil der Sachverhalt ganz überwiegend in der Voruntersuchung abgeklärt wurde. Die Gebühr ist daher auf den als angemessen erachteten Betrag von Fr. 7'000. zu reduzieren. Die übrigen Gebühren werden wie beantragt festgelegt.

Die Bundesanwaltschaft beantragt ferner Ersatz der Barauslagen für das Ermittlungsverfahren von Fr. 8'879.55 zuzüglich Fr. 1'159.70 Übersetzerkosten (total Fr. 10'039.25), für das Anklagestadium von Fr. 671.10 (Transportkosten) zuzüglich Fr. 650. (Reise- und andere Spesen; total Fr. 1'321.70) sowie für das Untersuchungsverfahren von Fr. 90'423.40 zuzüglich Fr. 192'315.70 Übersetzerkosten (total Fr. 282'739.10). Zudem macht sie Auslagen der Bundeskriminalpolizei für zwei Hausdurchsuchungen von Fr. 698. geltend.

Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214, 217 E. 4b). Es sind daher sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2).

Die für die Bundeskriminalpolizei in Rechnung gestellten Fr. 698. für zwei Hausdurchsuchungen gelten als von der Gebühr abgedeckter allgemeiner Verfahrensaufwand, der nicht zusätzlich auferlegt wird. Sodann sind die geltend gemachten Fr. 671.70 für Transportkosten nicht nachgewiesen: Der hierzu eingereichte Rechnungsbeleg datiert vom 31. Juli 2005 und kann daher in keinem Konnex zur am 27. Juni und 5. Juli 2006 durchgeführten Hauptverhandlung stehen.

Die im Übrigen geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Nach Abzug der Übersetzerkosten sowie der beiden Auslagenposten von Fr. 698. und Fr. 671.70 betragen die beim Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie Anklagestadium entstandenen Auslagen Fr. 9'529.55 und die in der Voruntersuchung aufgelaufenen Auslagen Fr. 90'423.40, so dass ein Betrag von total Fr. 99'952.95 resultiert.

5.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 20'000. festgesetzt.

Die Barauslagen des Gerichts betreffen die beim Institut suisse de droit comparé in Auftrag gegebenen Gutachten und belaufen sich auf Fr. 1'723.80 für das erste und Fr. 1'077. für das zweite Gutachten, insgesamt folglich auf Fr. 2'800.80.

5.3 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, da er in den eingeklagten Sachverhalten zu einem grossen Teil schuldig gesprochen wird. Der Freispruch betrifft einen unwesentlichen Teil der Anklage und fällt daher kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat damit die Gesamtkosten von Fr. 168'253.75 zu tragen.

6. Entschädigung

Da der Angeklagte von einem Anklagepunkt freigesprochen wird, hat das Gericht nach Massgabe von Art. 176
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
i.V.m. Art. 122 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP über die Entschädigung zu befinden.

Diese bemisst sich in Anwendung des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten, welche ihrerseits das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des genannten Reglements). Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200. und höchstens Fr. 300. beträgt.

6.1 Der Verteidiger des Angeklagten macht in seiner Kostennote vom 26. Juni 2006 einen Aufwand von insgesamt 755 Arbeitsstunden für sich und seine Praktikantin geltend und stellt gestützt darauf ein Honorar von total Fr. 148'860. (inkl. MwSt) in Rechnung, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 130'000. zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 8’388. .

Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig gesprochen wird und der Verteidigungsaufwand in Bezug auf die Anschuldigung wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis entsprechend als gering einzuschätzen ist, rechtfertigt sich, den Verteidiger hierfür mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 2'000. zu entschädigen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Verteidiger diesen Betrag zu entrichten (Art. 159 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG i.V.m. Art. 245
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP).

7. Zustellung

Dieses Urteil ist nebst den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft auch den zuständigen griechischen Behörden zuzustellen.

Die Strafkammer erkennt:

1. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB), respektive Versuch dazu, wird nicht eingetreten.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG).

3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG.

4. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000. .

Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern.

5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind:

Fr. 10’500. Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 35’000. Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Fr. 9’529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes

Fr. 20'000. Gerichtsgebühr

Fr. 2’800.80 Gerichtsauslagen (Gutachten Institut suisse de droit comparé) Fr. 168’253.75 Total

6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000. zu entschädigen.

7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. EE. bei der G. wird aufgehoben.

8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklageschrift werden freigegeben.

9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2006.5
Datum : 05. Juli 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Anstiftung zu falschem Zeugnis


Gesetzesregister
BStP: 122  126  172  176  241  243  245  246  268
BetmG: 1 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll:
a  dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b  die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c  Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d  die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e  kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IRSG: 32
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 32 Ausländer - Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt.
OG: 159
SGG: 33
StGB: 6bis  21 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
BGE Register
101-IV-16 • 103-IV-80 • 104-IV-211 • 106-IA-214 • 106-IV-72 • 111-IV-100 • 113-IV-32 • 116-IV-121 • 116-IV-244 • 117-IV-112 • 117-IV-309 • 117-IV-63 • 118-IV-397 • 118-IV-91 • 119-IV-180 • 120-IV-17 • 120-IV-348 • 120-IV-6 • 121-IV-193 • 122-IV-265 • 124-I-139 • 124-IV-286 • 126-I-19 • 127-I-141 • 129-I-49 • 76-IV-81
Weitere Urteile ab 2000
6P.100/2005 • 6S.223/2005 • 6S.455/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amphetamin • griechisch • menge • griechenland • anklageschrift • produktion • labor • anklage • bundesstrafgericht • busse • schwerer fall • bundesgericht • zahl • chemiker • freiheitsstrafe • sachverhalt • falsches zeugnis • lieferung • strafzumessung • zeuge
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Entscheide BstGer
SK.2005.8 • SK.2006.5