Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 265/2021

Urteil vom 9. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Christian Hoenen,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. April 2021 (DGS.2019.28).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 21. November 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt drei Angeklagte insbesondere wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Freiheitsstrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Es verpflichtete die Angeklagten zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Privatkläger. Es ordnete die Begleichung dieser Forderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten der B.________ AG und der C.________ AG an. Den Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der B.________ AG und der C.________ AG zog es (nach Rückstellung für eine Forderung der Steuerverwaltung) gegenüber der verfahrensbeteiligten Dritten, der A.________ AG, ein. Zur Begründung der Beschlagnahmung gegenüber der A.________ AG führte das Strafgericht aus, die B.________ AG und die C.________ AG gehörten der A.________ AG, welche ihrerseits von den Angeklagten geführt bzw. kontrolliert werde.

A.b. Die drei Verurteilten, ein Privatkläger und die A.________ AG erhoben in der Folge Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Berufungsverfahren leitete im Jahr 2018 anfänglich Appellationsgerichtspräsidentin Liselotte Henz. Als Verfahrensleiter eines gleichzeitig beim Appellationsgericht rechtshängigen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung amtete Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen. Da sich Liselotte Henz im Berufungsverfahren als befangen erachtete, tauschte sie mit Christian Hoenen die jeweilige Verfahrensleitung. Dieser gab in der Folge im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 15. November 2018 für gewisse Aufwandpositionen der A.________ AG einen Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte frei und reduzierte die bestehende Kontosperre im entsprechenden Umfang. Das Gesuch der A.________ AG um Zusprechung von Rechtskosten für die ihr im Strafverfahren bisher entstandenen Aufwände wies er hingegen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2019 gut (1B 565/2018). Es befand, soweit die A.________ AG ihre eigenen Rechte wahrnehme, um sich gegen die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte zur Wehr zu setzen,
habe sie das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Die Kontosperre sei deshalb teilweise aufzuheben, sodass die A.________ AG den Rechtsweg wirksam beschreiten und eine private Rechtsvertretung aus ihren Mitteln mandatieren könne.

B.
Im Berufungsverfahren verlangte die A.________ AG am 9. April 2019 den Ausstand des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten Christian Hoenen. Dieses Ausstandsverfahren leitete Appellationsgerichtspräsidentin Liselotte Henz. Am 6. Mai 2019 verlangte die A.________ AG auch deren Ausstand. Am 3. Dezember 2019 wies das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren gegen Liselotte Henz ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B 29/2020 vom 11. September 2020 gut und versetzte Liselotte Henz im Ausstandsverfahren gegen Christian Hoenen wegen Befangenheit in den Ausstand. In der Folge übernahm Appellationsgerichtspräsidentin Eva Christ am 13. Oktober 2020 die Verfahrensleitung des Ausstandsverfahrens gegen Christian Hoenen. Mit Urteil vom 7. April 2021 wies das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch ab.

C.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. April 2021 führt die A.________ AG mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit auf das Ausstandsgesuch gegen Christian Hoenen wegen Verspätung nicht eingetreten bzw. dieser als nicht befangen befunden worden sei. Ausserdem sei das Appellationsgericht zu verpflichten, zur Deckung der ihr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten die gegen sie bestehende Kontosperre im Umfang von max. Fr. 8'000.-- zu reduzieren.
Das Appellationsgericht und der Beschwerdegegner beantragen unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Hiergegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Entscheid auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Da das Ausstandsgesuch verspätet erfolgt sei, könne darauf nicht eingetreten werden. Darüber hinaus seien auch materiell keine Ausstandsgründe erfüllt, weshalb das Ausstandsgesuch auch in der Sache abzuweisen wäre. Da beide Begründungen den Ausgang des Verfahrens je für sich besiegeln, genügt es, wenn eine vor Bundesrecht standhält.

3.
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt ihr Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet die gesuchstellende Person damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteile 1B 98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; 1B 29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung
eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. Urteile 1B 118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B 22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 mit der aus ihrer Sicht einseitigen Verfahrensführung von Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen zu ihren Lasten. Dieser habe im Verlauf des hängigen Berufungsverfahrens durch mehrere seiner Handlungen und Ausführungen seine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin offenbart. Seine Befangenheit zeige sich insbesondere an seinem Verhalten im Zusammenhang mit der beantragten Reduktion der bestehenden Kontosperrung im Umfang der ihr im Strafverfahren anfallenden notwendigen Kosten für den Beizug eines Rechtsbeistands. Insoweit wirft die Beschwerdeführerin Christian Hoenen vor, er habe über ihr Gesuch um Reduktion der Kontosperre bewusst erst mit Verfügung vom 15. November 2018 entschieden, um Zeit zu gewinnen und es ihr damit mangels Möglichkeit der Bezahlung einer Rechtsvertretung zu erschweren, die bis am 30. November 2018 angesetzte Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung wahrzunehmen. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die abgelehnte teilweise Freigabe der Kontosperre habe Christian Hoenen in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 zudem wiederholt an seiner "falschen, faktenwidrigen und pauschalen
Darstellung" festgehalten, wonach der von ihr mandatierte Rechtsanwalt "ausschliesslich die Interessen der Beschuldigten, nicht aber die ihrigen wahrnehme". Durch diese Äusserungen werde Christian Hoenen zur Partei und könne nicht mehr als unvoreingenommener, neutraler Richter gelten. Als weiterer Ausstandsgrund wird im Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 der Wechsel der Verfahrensleitung zwischen Christian Hoenen und Liselotte Henz genannt. Aufgrund der Tatsache, dass Christian Hoenen zunächst das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung leitete, gelte er im Berufungsverfahren als vorbefasst im Sinne von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO.

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verfahrenshandlungen und Äusserungen von Christian Hoenen datierten alle von einem Zeitraum von Juli 2018 bis anfangs Januar 2019 oder gar noch früher. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stelle zudem die von ihr mehrfach gerügte bundesgerichtliche Beschwerdevernehmlassung von Christian Hoenen vom 3. Januar 2019 den Kulminationspunkt dar, ab welchem der sich für sie bereits aufgrund verschiedenster Handlungen abzeichnende Anschein der Befangenheit zur Gewissheit geworden sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren explizit darauf hingewiesen, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 im Verfahren betreffend die teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht der Anstoss für die Stellung des Ausstandsbegehrens gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin demzufolge nach Kenntnis der letzten für sie problematischen Handlung von Christian Hoenen vom 3. Januar 2019 noch während mehr als drei Monaten mit der Einreichung des Ausstandsgesuchs zugewartet habe, sei das Gesuch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verspätet erfolgt.

4.3. Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Weder legt sie hinreichend dar noch ergibt sich sonst aus ihren Ausführungen, dass die Feststellung der Vorinstanz, die geltend gemachten Ausstandsgründe seien ihr bereits Anfang Januar 2019 bekannt gewesen, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. hierzu BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; 137 I 58 E. 4.1.2). Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, dass nicht das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 den Anstoss für ihr Ausstandsbegehren gegeben habe, sondern der Grund hierfür in der Summe der aus ihrer Sicht problematischen Handlungen und Aussagen von Christian Hoenen über einen längeren Zeitraum (ab Februar 2018 bis 2019) liege. Die Beschwerdeführerin macht gleichzeitig zwar sinngemäss auch geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das bundesgerichtliche Urteil in zeitlicher Hinsicht dennoch ursächlich für die Einreichung des Ausstandsgesuchs gewesen, da darin festgehalten werde, dass die Verweigerung der Reduktion der Kontosperre mit einer Verletzung ihrer Parteirechte verbunden gewesen sei. Diese
Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die im bundesgerichtlichen Urteil kritisierten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Teilfreigabe der Kontosperre datieren aus einer Zeitspanne zwischen Juli 2018 bis 3. Januar 2019 und waren der Beschwerdeführerin bekannt. Zudem erachtete sie diese Handlungen schon damals als rechtswidrig, andernfalls hätte sie gegen die Ablehnung der Teilaufhebung der Kontosperre nicht den Rechtsweg beschritten. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen von Christian Hoenen stellen deshalb, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keine neuen Ausstandsgründe dar, welche der Beschwerdeführerin erst durch das bundesgerichtliche Urteil vom 12. März 2019 bekannt geworden sind. In Anbetracht dessen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2019 sämtliche Elemente bekannt waren, die aus ihrer Sicht die Befangenheit von Christian Hoenen begründen, vor Bundesrecht stand hält. Wenn die Beschwerdeführerin das Ausstandsgesuch erst am 9. April 2019 eingereicht hat, ist dies daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung verspätet. Gravierende Fehlleis-tungen oder Verhaltensweisen, die einen Ausstand von Amtes wegen erforderlich gemacht hätten (vgl.
hierzu BGE 134 I 20 E. 4.3.2; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO), sind nicht ersichtlich.

5.
Der Vollständigkeit halber ist in der Sache abschliessend festzuhalten, dass entgegen der nicht näher substanziierten Rüge der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für eine mangelhafte Spruchkörperbesetzung ersichtlich sind, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würden (vgl. zu den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

6.
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ausstandsverfahren erstmals vor Bundesgericht die Reduktion der gegen sie bestehenden Kontosperre um max. Fr. 8'000.-- verlangt, handelt es sich um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren; auf den Antrag kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin insoweit darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem im vorliegenden Strafverfahren bereits ergangenen Urteil 1B 565/2018 vom 12. März 2019 festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Strafverfahren einen Rechtsbeistand mandatieren kann und die Kontosperre im Umfang der anfallenden notwendigen Rechtskosten zu reduzieren ist. Daran ändert der angefochtene Entscheid nichts. Über ein entsprechendes Gesuch um Reduktion der Kontosperre im Umfang der zur Führung des vorliegenden Ausstandsverfahrens notwendigen Aufwendungen kann das Bundesgericht allerdings nicht erstmalig entscheiden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Begehren zunächst bei der Verfahrensleitung zu stellen, was sie, wie der Beschwerdebeilage 41 entnommen werden kann, auch getan hat.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
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Document : 1B_265/2021
Date : 09. September 2021
Published : 27. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Ausstand


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StPO: 56  58  59  380
BGE-register
133-II-249 • 134-I-20 • 137-I-58 • 139-I-229 • 143-II-283 • 143-V-66 • 144-II-281 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
1B_118/2020 • 1B_22/2020 • 1B_265/2021 • 1B_29/2020 • 1B_565/2018 • 1B_98/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
accused • appeal concerning criminal matters • appellee • basel-stadt • behavior • cantonal remedies • clerk • connection complaint • convicted person • coverage • criminal court • day • decision • delay in performance • disloyal management • dismissal • duration • ex officio • expenditure • federal court • illegality • intention • interim decision • knowledge • lausanne • lawyer • leaving do • legal representation • litigation costs • lower instance • material defect • meadow • month • participant of a proceeding • petitioner • position • question • request to an authority • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • term of imprisonment • time limit